Abmahngefahr Amazon FBA – Abmahnung Widerrufsbelehrung Anton Manuel Brandl

Ein gewerblicher Verkäufer bei Amazon wurde mit Schreiben vom 21.6.2018 wegen Angaben in der Widerrufsbelehrung abgemahnt. Das ist grundsätzlich nichts überraschendes. Das Besondere hierbei ist jedoch, dass der Amazonhändler Amazon FBA nutzt und wegen der von Amazon bereitgehaltenen Widerrufsbelehrung abgemahnt worden ist. Es geht daher gar nicht um die Widerrufsbelehrung des Amazonhändlers selbst, sondern um die Widerrufsbelehrung, die auch Amazon selbst verwendet. Im Einzelnen:

 

Amazon hält unter diesem Link folgende Widerrufsbelehrung bereit:

WIDERRUFSBELEHRUNG 
Widerrufsrecht 

 

Sie haben das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware (oder die letzte Ware, Teilsendung oder Stück im Falle eines Vertrags über mehrere Waren einer einheitlichen Bestellung oder die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken) in Besitz genommen haben oder ab dem Tag des Vertragsschlusses, im Falle von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z.B. CDs oder DVDs), ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. 

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Bitte richten Sie Ihren Widerruf an: 

•    Amazon EU S.à r.l., 5 Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg für Produkte, die mit Verkauf und Versand durch Amazon angeboten wurden. 
•    Amazon Services Europe S.à r.l., 5 Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg für Produkte mit Verkauf durch einen Drittanbieter und Versand durch Amazon. 

 

Sie können Ihre Erklärung entsprechend den Erläuterungen und Formularen, die in unserem Online-Rücksendezentrum erhältlich sind, elektronisch ausfüllen und übermitteln, Sie können uns kontaktieren oder dieses Muster-Widerrufsformular verwenden. Sollten Sie unser Online-Rücksendezentrum nutzen, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. 

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden und Sie die Waren über unser Online-Rücksendezentrum innerhalb der unten definierten Frist zurückgesendet haben. 

 

Für zusätzliche Informationen hinsichtlich der Reichweite, des Inhalts und Erläuterungen zur Ausübung wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice. 

 

Folgen des Widerrufs: 
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen für die erworbene Waren, die wir von Ihnen erhalten haben, und wir erstatten Ihnen die Kosten der günstigsten von uns angebotenen Standardlieferung. Diese Rückzahlung wird unverzüglich und spätestens, vorbehaltlich der unten genannten Situationen, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für die Rückzahlung berechnen wir Ihnen in keinem Fall Entgelte. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. 

 

Sie müssen die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, über unser Online-Rücksendezentrum zurücksenden. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über-steigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. 

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist….“

Konkret geht es um den gelb hervorgehobenen Passus, welchen der Abmahner für unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig hält. Ich teile diese Ansicht, da der Widerruf in der Tat nur mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen muss. Die von Amazon in der Widerrufsbelehrung vorgenommene Bedingung der zusätzlich erforderlichen Rücksendung der Ware zur Wahrung der Widerrufsfrist steht in Widerspruch zum gesetzlichen Muster. 

 

Würde Amazon den Passus wie folgt ändern, so wäre das Problem gelöst:

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden und Sie die Waren über unser Online-Rücksendezentrum innerhalb der un-ten definierten Frist zurückgesendet haben. 

Der abgemahnte Amazonhändler hat jetzt natürlich erstmal selbst ein Problem, weil er sich das Verhalten von Amazon zurechnen lassen muss. Er muss jetzt entscheiden, wie er auf die Abmahnung reagieren soll. 

Stellungnahme von Amazon gefordert

Ich habe Amazon um Stellungnahme gebeten. Es bleibt abzuwarten, wie Amazon reagieren wird, insbesondere ob Amazon die dem Amazonverkäufer entstanden Abmahnkosten erstatten wird. Momentan sind jedenfalls alle Amazon Verkäufer, die Amazon FBA nutzen, akut abmahngefährdet. Herr Anton Manuel Brandl , vertreten durch Rechtsanwalt Volker Jacob, hat deswegen bereits eine Abmahnung ausgesprochen.

 

Ich werde berichten, wie die Sache ausging.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Abmahnrisiko Amazon FBA – unterschiedliche Widerrufsbelehrungen

Der Verkauf bei Amazon ist nach wie vor riskant. Vor Abmahnungen kann man hier meiner Einschätzung nach momentan nicht zu 100 % sicher sein, jedenfalls dann nicht, wenn man das Amazon FBA Programm nutzt.

 

Problem Nr. 1: abmahnfähige Widerrufsbelehrung von Amazon

 

Wenn Sie als Amazon Verkäufer das Amazon FBA Programm nutzen, dann blendet Amazon automatisch die nachfolgende Widerrufsbelehrung bei dem Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“ bei Ihnen ein, sofern der Versand des Artikels durch Amazon erfolgt:

 

 

Ihre eigene Widerrufsbelehrung erscheint bei einem Versand durch Amazon nicht! Nur wenn der Artikel von Ihnen selbst verschickt wird, erscheint die von Ihnen in diesem Feld hinterlegte eigene Widerrufsbelehrung.

 

Das können Sie selbst nachprüfen, indem Sie einen Ihrer Artikel aufrufen, welcher durch Amazon verschickt wird. Hier ein Beispiel für einen Versand durch Amazon:

 

 

Klicken Sie dann bitte auf Ihren Verkäufernamen. Sie gelangen dann zum sogenannten „Schaufenster“. Dort müssen Sie nur noch etwas herunterscrollen, bis Sie den Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“ sehen. Wenn Sie diesen jetzt einmal anklicken werden Sie feststellen, dass die eingangs eingeblendete Widerrufsbelehrung auch bei Ihnen erscheint.

 

Ich weise hier darauf hin, dass genau diese Belehrung von Amazon derzeit Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist. Amazon weist jede Verantwortung von sich, wie Sie hier nachlesen können. Auch Sie sind abmahngefährdet. Nur wenn Sie das Amazon FBA Programm nicht mehr nutzen würden, wäre das Problem gelöst.

 

Anders ist es nur dann, wenn der Artikel von Ihnen selbst verschickt wird. Dann erscheint dies wie folgt bei Amazon:

 

 

Klicken Sie jetzt auf Ihren Verkäufernamen, so gelangen Sie wieder zum „Schaufenster“. Klicken Sie dann wieder auf den Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“. Es erscheint die von Ihnen hinterlegte Widerrufsbelehrung hier:

 

 

mögliches Problem Nr. 2: unterschiedliche Widerrufsbelehrungen

 

Meiner Praxiserfahrung nach befindet sich bei 99 % aller Amazon Verkäufer in den von diesen genutzten allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Widerrufsbelehrung. Die AGB wiederum sind hinter dem Reiter „Geschäftsbedingungen und Hilfe“ hinterlegt. Sie ahnen bereits, auf was ich hinaus möchte?

 

Bei Artikeln, die über Amazon versendet werden, erscheint die eingangs dargestellte Widerrufsbelehrung (Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“) und es ist auch die weitere Widerrufsbelehrung in den AGB (Reiter „Geschäftsbedingungen und Hilfe“) des Händlers vorhanden. Das Problem ist, dass diese Widerrufsbelehrungen unterschiedlich sind und sich widersprechen.

 

Die Lösung von Problem Nr. 2:
Die Widerrufsbelehrung sollte nicht doppelt vorhanden sein.

 

Ich rate Amazon Verkäufern, die Widerrufsbelehrung aus den AGB (nicht auch aus dem separaten Amazon Feld) zu entfernen und stattdessen z.B. in den AGB folgenden Hinweis zu geben:

Widerrufsrecht
Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular finden Sie unter dem Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“.

Das Problem unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen ist so gelöst.

 

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AGB für Website ohne Shop (Warenkorb)

Heute habe ich AGB für eine Website ohne klassischen Shop, also ohne Warenkorbfunktion erstellt. Rechtssicher und abmahnsicher ist eine Website nur dann, wenn Sie unter anderem individuelle auf Ihre konkrete Website angepasste AGB verwenden. Ich kann nur immer und immer wieder von AGB Generatoren abraten. Die meisten mir bekannten AGB Generatoren gehen von einem klassischen Onlineshop mit Warenkorbfunktion aus. Hat Ihre Website aber gar keinen Warenkorb, was natürlich überhaupt kein Problem ist, dann müssen die Hinweise in den AGB zum Vertragsschluss dies selbstverständlich berücksichtigen.

Abmahnung droht bei falschen Angaben

Sie sind rechtlich als Onlinehändler dazu verpflichtet, Angaben über die einzelnen technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen zu machen. Falsche oder unzutreffende Angaben sind irreführend und zugleich wettbewerbswidrig. Hat die Website gar keinen Warenkorb, dann darf in der AGB Klausel natürlich auch nichts darüber stehen. Es muss auf Ihre konkrete Situation angepasst sein. Das führt leider oft zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Datenschutzerklärung für Website ohne Shop

Auch Datenschutzerklärung muss bei einer Website ohne Shop anders formuliert sein, als bei einer Website mit Warenkorbfunktion. In der Datenschutzerklärung müssen grundsätzlich Informationen über die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck von deren Verwendung gegeben werden. Hier gibt es dann oftmals diverse Unterteilungen, wie 

 

  • Beim Besuch der Website
  • Bei Nutzung unseres Kontaktformulars
  • Bei Bestellungen über unsere Webseite

 

Oftmals finden sich Angaben zur Nutzung eines Kontaktformulars, obwohl es auf der Website gar kein Kontaktformular gibt. Auch überflüssige bzw. nicht zutreffende Angaben können irreführend und zugleich wettbewerbswidrig sein. Es ist äußerste Vorsicht geboten.

 

Der Punkt „Bei Bestellungen über unsere Webseite“ muss bei einer Website ohne Shop natürlich anders gestaltet sein, als bei einer Website mit Shop. AGB Generatoren berücksichtigen dies häufig nicht. Die Folge können Abmahnungen sein.

Weitere Abmahngründe bei der Website ohne Shop

Bei Shopabsicherungen muss man sehr gründlich vorgehen. Mir sind bei der heutigen Absicherung weitere diverse Punkte aufgefallen, die der Händler natürlich unbewusst falsch macht.

 

  • Preisangaben als Grafikdatei (Problem: von Sehbehinderten Personen so nicht erkennbar)
  • Hinweise auf ein Rückgaberecht (Ein Rückgaberecht gibt es seit dem 13.6.2014 nicht mehr. Heute gibt es nur noch das gesetzliche Widerrufsrecht.)
  • unverschlüsselte Website
  • etc.

Mein Ziel ist Ihr rechtssicherer und damit abmahnsicherer Onlinehandel. Setzen Sie meine Hinweise um, dann können wir dieses Ziel gemeinsam erreichen. Und damit auch alles aktuell bleibt halte ich Sie natürlich gern im Rahmen meines Updateservice auf dem Laufenden. Informieren Sie sich gern und lassen sich am besten heute noch ein Angebot unterbreiten.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

abmahnsichere AGB für eBay Kleinanzeigen

Gewerbliche Anbieter müssen bei eBay Kleinanzeigen mit einer Abmahnung rechnen, wenn sie sich nicht rechtskonform verhalten. Über die Abmahnungen des IDO Verbandes habe ich hier berichtet.

 

Bei eBay Kleinanzeigen haben Sie leider nicht die Möglichkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nebst Widerrufsbelehrung und Muster- Widerrufsformular in vorgegebenen Feldern – wie es z.B. bei eBay der Fall ist – zu hinterlegen. Aufgrund der derzeit geltenden Zeichenbeschränkung von 4.000 Zeichen je eBay-Kleinanzeige ist eine Darstellung der AGB bzw. der Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular in der eBay-Kleinanzeige selbst auch nicht möglich. Auch eine effektive Verlinkung ist nicht möglich, da bei eBay Kleinanzeigen verwendete Links nicht anklickbar sind.

 

Die Lösung für einen abmahnsicheren eBay-Kleianzeigen Verkauf

Zunächst benötigen Sie natürlich AGB für eBay Kleinanzeigen. Diese erstelle ich gern für Sie. Wenn Sie meinen Updateservice nutzen, dann kostet die AGB Erstellung nichts extra. Es fallen ausschließlich die Kosten des Updateservice an und sonst gar nichts.

 

Damit die AGB für eBay-Kleinanzeigen wirksam in den Vertrag mit dem Käufer einbezogen werden und Sie Ihre gesetzlichen Informationspflichten erfüllen können, müssen Sie die AGB Ihren Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) übermitteln. Dies kann in der Praxis am einfachsten von Ihnen umgesetzt werden, indem Sie dem Kunden zusammen mit den AGB zunächst ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zukommen lassen, welches der Kunde akzeptieren oder ablehnen kann.

 

Da Sie Ihre gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz erfüllen müssen, bevor der Verbraucher seine Vertragserklärung Ihnen gegenüber abgibt, müssen Ihre eBay-Kleinanzeigen so gestaltet sein, dass diese noch kein verbindliches Verkaufsangebot darstellen. Ferner müssen Ihre eBay-Kleinanzeigen auch so gestaltet sein, dass diese auch noch keine Aufforderung an den Interessenten enthalten, Ihnen gegenüber ein Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben. Das ist ganz wichtig!

 

Wichtig: Ich rate Händler dazu, in jede eBay-Kleinanzeige nachfolgende Hinweise aufzunehmen:

„Hinweis an alle Interessenten dieser Anzeige: Diese Anzeige von uns stellt weder ein bindendes Angebote an Sie dar, noch enthält es die Aufforderung an Sie, uns ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Die Anzeige dient nur als Basis für spätere Vertragsverhandlungen zwischen uns.

 

Bei Interesse an dem Produkt kontaktieren Sie uns unverbindlich über die von uns angegebenen Kontaktdaten, oder über die Funktion „Nachricht schreiben“ jeweils unter Angabe Ihrer E-Mail Adresse, gegebenenfalls Ihrer Faxnummer oder Ihrer Postanschrift. Wir werden Ihnen dann gern ein Angebot unterbreiten und Ihnen unsere AGB nebst Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular übermitteln.

 

Informationen zur Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) finden Sie unter dem Reiter „Impressum“ am Ende der Artikelbeschreibung.“

Wichtig:

Ich rate Ihnen, in Ihrer eBay-Kleinanzeige noch keinen festen Preis für den Artikel anzugeben und in der Anzeige auch noch keine Angaben zu Versandkosten, Versandoptionen oder Zahlungsmöglichkeiten zu machen. Diese Informationen und Angaben sollten Sie erst nach Kontaktaufnahme durch den Interessenten im Rahmen Ihres dann zu unterbreitenden Angebotes machen.

 

Sie müssen bei eBay-Kleinanzeigen natürlich Ihr vollständiges Impressum hinterlegen! Was in Ihr Impressum gehört, würde ich Ihnen im Rahmen der AGB Erstellung natürlich genau mitteilen. Ich rate Ihnen, den Hyperlink zur OS-Plattform im Impressum aufzunehmen. Dies ist bei eBay Kleinanzeigen möglich. Weitere Hinweise zur praktischen Umsetzung bei eBay-Kleinanzeigen finden Sie hier.

 

Dort heißt es:

 

„Gewerbliche Anbieter können der neuen Informationspflicht auf eBay Kleinanzeigen nachkommen, indem sie den oben genannten Link entweder innerhalb ihrer Artikelbeschreibung oder im Rahmen des Impressums angeben.“

 

Bei Problemen bei der Umsetzung wenden Sie sich bitte an den eBay-Kleinanzeigen Support. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

 

Warum muss der Hinweis zur OS-Plattform im Impressum und der Artikelbeschreibung stehen?

Antwort: Es ist ein leicht zugänglicher Link zur OS-Plattform erforderlich, vgl., Artikel 14, welcher lautet:

 

Artikel  14 „Information  der  Verbraucher“

 

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.

 

Abrufbar unter (dort Seite 11)

 

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:165:FULL:DE:PDF

 

Stellen Sie sich bitte einmal folgende Frage:

Wo erwarten Sie selbst Informationen zur Online-Streitbeilegung? Im Impressum?

 

Sie würden aller Voraussicht nach nur dann im Impressum nachsehen, wenn Sie aufgrund der gewählten Bezeichnung des Impressumslinks dort auch Informationen zur Online-Streitbeilegung zu erwarten haben. Andernfalls würden Sie im Impressum nicht danach suchen, denn in einer Anbieterkennzeichnung wird ein Verbraucher nicht ohne weiteres Informationen zur Online-Streitbeilegung erwarten.

 

Der Hinweis zur OS-Plattform wäre im Impressum vielmehr versteckt und damit alles andere als leicht zugänglich. Um jegliche Abmahngefahr von Grund an auszuräumen rate ich daher, den Hinweis mit in jeder Artikelbeschreibung mit aufzunehmen.

 

Rundum-Sorglos-Paket nutzen

Am besten Sie füllen jetzt direkt die Unterlagen zum Rundum-Sorglos-Paket aus und mailen oder faxen mir diese zurück! Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Konkurrenten über eine Rechtsanwaltskanzlei wäre deutlich teurer, als mein Abmahnschutz!

Mehrwertsteuersenkung: Neue Probleme für Händler

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Mittwochabend (3.6.2020) verabschiedeten Konjunkturprogramms eine befristete Mehrwertsteuersenkung beschlossen. Ziel des Ganzen ist es, den Konsum im Binnenmarkt zu stärken. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 wird der Mehrwertsteuersatz daher von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.

Onlineshops, Buchhaltungssoftware etc. anpassen

Diese Mehrwertsteuersenkung schafft allen Onlinehändlern jetzt eine Menge Arbeit und neue Probleme, denn jeder Onlinehändler muss dafür sorgen, dass in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 statt 19 % Mehrwertsteuer bei der Ware nur 16 % Mehrwertsteuer ausgewiesen wird bzw. bei Artikeln für die der ermäßigte Satz von bisher 7 Prozent galt, ab dem 1.7.2020 nur noch 5 Prozent ausgewiesen wird. Dies dürfte Programmierungen an Shopsystemen und etwaiger Buchhaltungssoftware erforderlich machen.

 

Angepasst werden müssen aber auch zum Beispiel:

 

  • Etiketten und Preisschilder
  • Kataloge, Flyer
  • Briefpapier, Rechnungsformulare

 

Kümmern Sie sich daher am besten sofort darum, damit ab dem 1.7.2020 alles passt.

 

Denken Sie aber auch jetzt schon daran, dass das Ganze ab dem 1.1.2021 wieder rückgängig gemacht werden muss!

Sind Abmahnungen zu erwarten?

Definitiv JA! Denn wer auch nach dem 1.7.2020 weiterhin 19 % statt gesetzlich vorgesehener 16 % Mehrwertsteuer erhebt, der dürfte sich wettbewerbswidrig verhalten. Ich sehe hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Müssen jetzt auch alle Preise angepasst werden?

Diese Frage möchte ich ungern beantworten.

 

Meiner Meinung nach lautet die Antwort auf die Frage eindeutig „ja“, denn andernfalls bringt die Mehrwertsteuersenkung dem Kunden ja nichts.

 

Beispiel: Ein Kunde kauft vor dem 1.7.2020 ein Produkte für 1.000 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das Produkt kostet also 840,34 EUR netto. In den 1.000 EUR sind 19 % Mehrwertsteuer, mithin 159,66 EUR MwSt enthalten. 

 

Nach dem 1.7.2020 müsste ein Händler den Preis von 1.000 EUR auf 974,79 EUR senken, um die Steuersenkung auch an den Kunden weiterzugeben (840,34 EUR netto x 16 %).

 

Ich gehe allerdings davon aus, dass die bisher verlangten Preise unverändert auch nach dem 1.7.2020 von den Händlern verlangt werden, da diese die Gelegenheit dazu nutzen werden, ihre eigene Gewinnspanne zu erhöhen. Der Händler würde 3 % mehr Gewinn machen, wenn er die Steuersenkung nicht an den Kunden weitergibt.

Droht eine Abmahnung, wenn die Preise nicht angepasst werden?

Meiner Einschätzung nach „Nein“, denn einem Händler kann der verlangte Preis grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden (Ausnahme: z.B. Buchpreisbindung).

Was bringt einem Onlinehändler diese Mehrwertsteuersenkung?

Meiner Meinung nach schafft die Mehrwertsteuersenkung Händlern in dieser ohnehin schon sehr schwierigen Zeit nur noch mehr Probleme, denn sie müssen Zeit und Geld investieren, um Ihre Shops umzugestalten. Ob dies in der kurzen Zeit überhaupt realisierbar ist, halte ich für fragwürdig. Ich befürchte jetzt schon ein Durcheinander und Chaos.

 

Trotzdem wünsche ich allen Händlern weiterhin sicheres und erfolgreiches Handeln und vor allem keine Abmahnung!

 

Bleiben Sie gesund!

 

 

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ebay Grundpreisangabe fehlt – Ordnungsgeldantrag folgt

Wer gegen einen Unterlassungstitel verstößt, der muss mit einem Ordnungsgeldantrag / Zwangsgeldantrag des Gläubigers rechnen. Ob ein Ordnungsgeld verwirkt ist hängt davon ab, ob den Schuldner ein Verschulden trifft oder nicht. Das Gericht müsste im Falle eines Ordnungsgeldantrages prüfen, ob der Schuldner schuldhaft gehandelt hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, ja, ein Verschulden liegt vor, dann würde ein Ordnungsgeld festgesetzt, welches an die Staatskasse zu zahlen wäre. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss könnten natürlich Rechtsmittel eingelegt werden.

 

Grundpreis bei eBay fehlt – Verstoß gegen Urteil?

Ich habe mich gerade mit der Frage befassen müssen, ob ein schuldhafter Verstoß gegen ein Anerkenntnisurteil vorliegt oder nicht. Ein eBay Verkäufer hatte in der Vergangenheit ein Unterlassungsurteil kassiert, was die Grundpreisangabe zum Gegenstand hatte. In der Folgezeit fehlten bei 5 Artikeln die Grundpreise, der Gläubiger bemerkte dies und beantragt bei Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen zu lassen.

 

Ich weiß aus meiner täglichen Beratungspraxis, dass es bei eBay Anfang des Jahres bezüglich der Grundpreisangaben immer wieder zu Darstellungsproblemen beim Grundpreis gekommen ist. eBay hat nämlich daran gearbeitet, bei grundpreispflichtigen Artikeln ein Feld unterhalb des Preises zu integrieren, wo der Grundpreis direkt unterhalb des Gesamtpreises erscheinen sollte. Zwischenzeitlich wurde daher auch eine manuelle Einrichtung der Grundpreisangabe durch eBay ermöglicht.

 

 

Ist ein Ordnungsgeld fällig?

Im Ordnungsgeldverfahren spricht man immer von Antragsteller und Antragsgegner. Der Antragsteller ist derjenige, der das Urteil erwirkt hat und Rechte daraus geltend macht (der ursprüngliche Kläger). Der Antragsgegner ist der Schuldner, im Urteil Beklagter genannt.

 

Die Antragsgegner haben das ergangene Urteil stets sehr ernst genommen und alles unternommen, um nicht dagegen zu verstoßen. Eine Ordnungsgeld ist meiner Ansicht nach mangels Verschuldens nicht verwirkt. Die Antragsgegner bieten bei eBay rund 800 Artikel zum Kauf an. Sie haben bei allen grundpreispflichtigen Artikeln stets den Grundpreis direkt zu Beginn der Artikelüberschrift angegeben, damit dieser mit dem Gesamtpreis unter anderem auch in der eBay Galerieansicht angezeigt wird. Als von eBay später dann ein separates Feld für den Grundpreis zur Verfügung gestellt wurde, wurde auch dieses von den Antragsgegnern genutzt.

 

Die Antragsgegner haben auch bei den eingestellten Artikeln überprüft, ob die Grundpreise angezeigt werden. Es wurden regelmäßig Kontrollen durchgeführt, ob auch wirklich die Grundpreise angezeigt werden. Diese Kontrollen wurden insbesondere deshalb vorgenommen, weil eBay bei wieder eingestellten Artikeln, also Artikeln, die bereits einmal online waren, Einstellungen – wie den Grundpreis, die Rechtlichen Informationen des Anbieters, oder die Widerrufsbelehrung – aus unbekannten Gründen nicht übernahm oder anzeigte. Diese unvollständigen Artikel haben die Antragsgegner dann manuell beendet, wieder neu eingestellt und geprüft, ob alles stimmt. So verfahren sie seit vielen Monaten.

 

Die von der Antragstellerin aufgespürten Artikel stammen alle von einem einzigen Tag. Dass diese Artikel keinen Grundpreis anzeigten lag an dem zuvor geschilderten Problemen bei eBay. Im Rahmen der nächsten Routinekontrolle hätten die Antragsgegner diese Artikel auch wieder manuell überarbeitet, wie sie es für gewöhnlich immer machen.

 

Die Antragsgegner haben nicht das geringste Interesse daran, gegen das Anerkenntnisurteil zu verstoßen. Eine unterbliebene Grundpreisangabe führt nicht dazu, dass Kunden auf einmal mehr Artikel kaufen, als wenn die Angabe erfolgt. Einen wirtschaftlichen Nutzen haben die Antragsgegner durch die Grundpreisangabe nicht.

 

Ein Verschulden liegt daher meiner Ansicht nach nicht vor.

 

Selbst im Falle eines Verschuldens wäre dieses nur als äußerst gering zu bewerten. Es kommt hinzu, dass gerade bei den von der Antragstellerin aufgespürten Artikeln, der Grundpreis durch leichteste Rechenoperationen ermittelbar ist. Bei dem angebotenen Artikel mit 200 Gramm Inhalt muss der Preis lediglich durch zwei geteilt werden und schon kennt der Verbraucher den Grundpreis. Das OLG Hamm sieht hierin allenfalls einen Bagatellverstoß.

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010, Az.: I-4 O 156/09

 

In dem Urteil des OLG Hamm heißt es:

„Der Schutzumfang wird aber von § 3 UWG derart eingeschränkt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Vielmehr sind bloße Bagatellverstöße ausgenommen.

 

Ein solcher Bagatellverstoß liegt hier vor. Denn der Verbraucher muss den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der Preisangabenverordnung eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. Mithin betrifft der gerügte Verstoß nicht die Preiswahrheit sondern nur die Preisklarheit. Diese Preisklarheit ist hier aber praktisch nicht beeinträchtigt, denn solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten (Senatsurteil vom 01.12.2009, Az.: 4 U 106/09 m. w. N.). Die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Preisangaben darf nicht zum Selbstzweck werden. Es ist hier Sinn und Zweck zu berücksichtigen, nämlich durch klare Preisangaben dem Verbraucher den Preisvergleich zu ermöglichen und zu erleichtern. Dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben ist dem Verbraucher aber auch ohne Weiteres möglich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen kann.“

Die Antragsgegner haben gewiss nicht vorsätzlich gegen das Urteil verstoßen. Im Zeitalter des Internets lassen sich Einstellungsfehler leider immer noch nicht zu 100 % vermeiden und daher sind manuelle Kontrollen erforderlich. Zwischen dem Einstellen des Artikels und der Kontrolle kann aber immer ein gewisser Zeitraum liegen, so dass es systembedingt zu einer kurzen Zeitspanne kommen kann, in der ein Artikel noch nicht alle notwendigen Angaben enthält.

 

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht diesen Sachverhalt werten wird.

 

 

Die Entscheidung des Gerichts

 

Landgericht Meiningen verhängt Ordnungsgeld von 750 EUR

 

 

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