Rücknahme Ordnungsgeldantrag gegen Zahlung nicht rechtsmissbräuchlich, OLG Hamm I-4 W 106/18 + I-4 W 123/18

Das OLG Hamm hat der Rechtsauffassung des Landgerichts Münster eine klare Absage erteilt. Lesen Sie die Auffassung des LG Münster zum Rechtsmissbrauch im Ordnungsgeldverfahren hier:

 

Rechtsmissbrauch – Vollstreckung einstweilige Verfügung, LG Münster, 025 O 14/18

 

Das OLG Hamm sagt dazu folgendes:

I-4 W 106/18 + I-4 W 123/18
025 O 14/18

 

Oberlandesgericht Hamm

 

Beschluss 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

des Herrn XXX,

 

Gläubigers, Beschwerdeführers und Beschwerdegegners,

 

Prozessbevollmächtigter: XXX

 

gegen

 

Herrn XXX,

 

Schuldner, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, die Richterin am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Oberlandesgericht XXX am 14.02.2019 beschlossen:

 

Die Beschwerdeverfahren mit den Aktenzeichen 4W 106/18 und 4W 123/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 147 ZPO).

 

I. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.04.2018 gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 wird zurückgewiesen.

 

II. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26.09.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Münster vom 13.09.2018 und auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 wird der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 (jeweils) teilweise abgeändert und das gegen den Schuldner verhängte Ordnungsgeld auf 1.000 € herabgesetzt.

 

Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

 

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdewert: 22.500 €) tragen der Gläubiger zu 1/3 und der Schuldner zu 2/3.

 

 

Gründe

 

I.

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 24.04.2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts Münster vom 11.04.2018 hat keinen Erfolg.

 

Es ist schon fraglich ob das Rechtsmittel, das sich, nachdem über die Streitwertbeschwerde bereits mit der Abhilfeentscheidung des Landgerichts vom 13.09.2018 zugunsten des Gläubigers entschieden worden ist, ausschließlich gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses richtet, unter Berücksichtigung der Rechtsmittelsperre des § 99 Abs. 1 ZPO überhaupt zulässig ist. Dies ließe sich allenfalls mit der aufgrund der nachfolgenden sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 ohnehin notwendigen erneuten Beurteilung der Hauptsache begründen (vgl. zur Anschlussberufung nur wegen der Kosten BGH ZZP 71, 368; Musielak/Voit-Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., § 99 Rn. 5).

 

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Gläubiger zu Recht einen Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt. Erstreckt sich der Vollstreckungsantrag auf mehrere Einzelakte, kommt es nämlich darauf an, inwieweit der Antrag Erfolg hat (Senat VVRP 2001, 55, 57; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 8. Aufl., Kap 68 Rn. 42).

 

 

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 30.04.2018 gegen den Ordnungsmittelbeschluss vom 11.04.2018 hat teilweise Erfolg.

 

Die Beschwerde ist zulässig. Denn sie ist statthaft (§§ 793, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO) sowie form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 569 ZPO).

 

Das Rechtsmittel ist auch teilweise begründet.

 

a) Das auf den Ordnungsmittelantrag des Gläubigers vom 02.03.2018 hin vom Landgericht Bochum gegen den Schuldner verhängte Ordnungsgeld ist allerdings dem Grunde nach berechtigt.

 

aa) Der Ordnungsmittelantrag des Gläubigers scheitert nicht an dem vom Schuldner erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB – und insoweit sind ohnehin grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als bei dem im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens nicht anwendbaren § 8 Abs. 4 UWG.

 

Denn dieser Vorwurf ist unter den gegebenen Umständen nicht begründet.

 

(1) Er lässt sich insbesondere nicht mit dem Angebot des Gläubigers vom 13.04.2018 (Anlage XXX — BI. 65f. der Akten), den Ordnungsmittelantrag gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000 € zurückzunehmen, rechtfertigen.

 

Denn hierbei handelt es sich um eine durchaus gängige Handhabung. Der Gläubiger hat in der vorliegenden Situation häufig ein für sich genommen nicht zu beanstandendes Interesse daran, dass es noch zu einer Einigung mit dem Schuldner kommt und dieser für den Verstoß einen angemessenen Betrag nicht an die Staatskasse, sondern an ihn zahlt sowie die Kosten des Verfahrens übernimmt. Im Gegenzuge verpflichtet sich dann der Gläubiger den Ordnungsmittelantrag zurückzunehmen, sobald er den vereinbarten Betrag und seine Kosten erhalten hat (hierzu u.a. Harte/Henning/Brüning, Vorb zu § 12 Rn. 315; Himmelsbach, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Rn. 913 „Praxistipp“).

 

Ein Anreiz für den Schuldner zum Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht selbstverständlich nur dann, wenn hiermit ein finanzieller Vorteil verbunden ist und dieser liegt regelmäßig — wie auch hier – darin, dass der an den Gläubiger zu zahlende Betrag unter dem festgesetzten Ordnungsgeld liegt.

 

Damit mag zwar die Wirkung der Zahlung als strafähnliche Sanktion für den begangenen Verstoß abgeschwächt werden. Der Zweck, künftigen Verstößen des Schuldners vorzubeugen, wird hierdurch indes nicht erheblich relativiert. Denn dem Schuldner droht im Wiederholungsfall so oder so ein, wenn auch „nur“ gegenüber dem vereinbarten — und unter den gegebenen Umständen auch schon mit 1.000 € spürbaren – Betrag deutlich höheres Ordnungsgeld.

 

(2) Dem Gläubiger kann auch nicht zum Nachteil gereichen, dass der Ordnungsmittelantrag im Hinblick auf die durch die Anlagen A4 und A6 dokumentierten Angebote unbegründet war. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er (rechtsirrig) davon ausging, es handele sich hierbei um kerngleiche Verstöße des Schuldners gegen die Beschlussverfügung vom 06.02.2018.

 

(3) Letztlich gibt auch das frühzeitige Vorgehen des Gläubigers aus der Beschlussverfügung keinen Anhalt für ein missbräuchliches Handeln.

 

Der Schuldner hatte das gerichtliche Verbot zu beachten und fortan alles zu tun, um zukünftige Verstöße zu vermeiden, zumal er am 23.02.2018 eine Abschlusserklärung abgegeben hatte (Anlage 2 — Bl. 40 der Akten). Eine Aufbrauchs- respektive Umstellungsfrist war nicht beantragt, geschweige denn gewährt worden (zur Umstellungsfrist im Verfügungsverfahren u.a. Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess 8. Aufl. Kap. 38 Rn. 21 mwN).

 

Dem Gläubiger stand es damit frei, das Angebot des Schuldners von Anfang an auf Verstöße hin zu überprüfen, um ihn ggf. schon beizeiten mithilfe von Ordnungsmitteln zur künftigen Einhaltung des Verbots anzuhalten.

 

bb) Der Schuldner hat mit den in den Anlagen A3 und A5 dokumentierten und vom Gläubiger beanstandeten Angeboten vom 26.02.2018 der ihm am 16.02.2018 zugestellten Beschlussverfügung des Landgerichts Münster vom 06.02.2018 objektiv zuwider gehandelt — und dies hatte der Schuldner schon in der Antragserwiderung vom 04.04.2018 letztlich nicht in Frage gestellt.

 

cc) Der Schuldner handelte hierbei zumindest schuldhaft und damit fahrlässig.

 

An den Schuldner sind insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Er muss alles tun, was ihm im konkreten Fall möglich und zumutbar ist, um einen zukünftigen Verstoß gegen das Verbot zu vermeiden (KBF/Köhler/Feddersen UWG, 36 Aufl., § 12 Rn. 6.7).

 

Dies hat er letztendlich nicht getan.

 

Denn er hat trotz aller von ihm vorgetragenen Bemühungen keine hinreichenden Maßnahmen ergriffen, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (KBF/Köhler/Feddersen, aaO., Rn. 6.8 mwN).

 

Der Schuldner kann sich insoweit nicht darauf berufen, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen, für die Einhaltung des Verbots Sorge zu tragen. Ihn entlastet auch nicht, dass den hiermit beauftragten Personen, und zwar seinem Schwiegersohn und der Mitarbeiterin […] eine abschließende Kontrolle sämtlicher 2702 Artikel nicht vor Anfang März 2018 möglich war. Sofern auf diesem Wege eine kurzfristige Beseitigung des mit den gesetzeswidrigen Angeboten hervorgerufenen Störungszustandes (vgl. zum Umfang der Unterlassungspflicht KBF/Köhler/Feddersen, aaO. Rn. 6.4 mwN) nicht gewährleistet war, hätte es dem Schuldner oblegen, hierfür anderweit – notfalls durch Deaktivierung noch nicht kontrollierter Angebote – Sorge zu tragen, und zwar frühzeitig. Eine erst am 27.02.2018 veranlasste sog. Shop-Tiefenprüfung über sodann 4 Wochen trug dem jedenfalls nicht Rechnung.

 

b) Allerdings rechtfertigt die schuldhafte Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die einstweilige Verfügung „lediglich“ ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 1.000,00 €.

 

Bei der Festsetzung und der Höhe des Ordnungsgeldes kommt es insbesondere auf Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, den Grad des Verschuldens, aber auch den aus dem verbotswidrigen Verhalten gezogenen Vorteil an. Diese Faktoren sind zusammen mit der Gefährlichkeit der begangenen Verletzungshandlungen und der Auswirkung künftiger Zuwiderhandlungen auf den Gläubiger zu berücksichtigen. Im Ergebnis soll das Ordnungsgeld dazu beitragen, dass sich eine Zuwiderhandlung für den Schuldner nicht lohnt (vgl. BGH, WRP 2004, 235, 236 — Euro-Einführungsrabatt).

 

Auf der Grundlage dieser Vorgaben ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.000,- € als gebotene Sanktion gleichermaßen erforderlich wie genügend und angemessen.

 

Denn der Schuldnerin ist trotz der seitens der Gläubigerin beanstandeten und mit den Anlagen 3 und 5 dokumentierten fünf Angebote letztlich insgesamt „nur“ eine Zuwiderhandlung auf der Internetplattform eBay vorzuwerfen. Unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit können in der Zwangsvollstreckung nämliche mehrere – auch wie vorliegend fahrlässige — verbotswidrige Angebote zusammengefasst werden, die aufgrund ihres Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGH GRUR 2009, 427, 428 — Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel). Danach sind unter den gegebenen Umständen die Einzelangebote der Schuldnerin zu einer rechtlichen Handlungseinheit zu verklammern, die auf der Internetplattform eingestellt worden waren (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 18.09.2012, 4 U 105/12, juris).

 

Auf dieser Grundlage ist ein Betrag in Höhe von 1.000,- € vor allem unter Berücksichtigung der unstreitigen Bemühungen des Schuldners, sich an das Verbot der Beschlussverfügung zu halten, als gebotene Sanktion gleichermaßen erforderlich wie genügend und angemessen. Bereits hierdurch wird dem Zweck des Ordnungsmittels, die nicht einmal 2 Wochen nach Zustellung der Beschlussverfügung begangene insoweit „erstmalige“ Zuwiderhandlung strafähnlich zu sanktionieren, ausreichend Rechnung getragen.

 

Dementsprechend ist auch die – als solche zulässige (hierzu MünchKomm/Lipp, ZPO 5. Aufl., § 572 Rn. 10) – sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26.09.2018 gegen den Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 13.09.2018 lediglich teilweise begründet.

 

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 1 92, 97 Abs. 1 ZPO.

 

Da der Gläubiger im Beschwerdeverfahren teilweise unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Rechtsmissbrauch – Vollstreckung einstweilige Verfügung, LG Münster, 025 O 14/18

Mal wieder nach Ansicht des Landgerichts Münster Rechtsmissbrauch. Diesmal im Ordnungsgeldverfahren. Wie geht das denn, fragen Sie sich? Ganz einfach: Nach ergangener einstweiliger Verfügung verstößt der Schuldner gegen den Unterlassungstitel, es wird ein Ordnungsgeld beantragt und wie beantragt auch verhängt. Der Gläubiger bietet dem Schuldner dann an, an ihn einen bestimmten Betrag zu zahlen und im Gegenzug den Ordnungsgeldantrag zurückzunehmen. Für das Landgericht Münster in klarer Fall von Rechtsmissbrauch. Das OLG Hamm hat Rechtsmissbrauch jedoch verneint. Hier die Einzelheiten:

025 O 14/18

 

LG Münster 

 

Beschluss

 

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

 

des Herrn XXX, Gläubiger,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

Herrn XXX, Schuldner,

 

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster

 

am 13.09.2018 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Handelsrichter XXX und den Handelsrichter XXX

 

beschlossen:

 

Der sofortigen Beschwerde des Schuldners wird insoweit abgeholfen, als der Ordnungsgeldbeschluss der Kammer vom 11.04.2018 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Ordnungsmitteln vom 02.03.2018 zugewiesen wird.

 

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Gläubiger.

 

Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.

 

Die weitergehenden sofortigen Beschwerden der Verfahrensbeteiligten werden zurückgewiesen.

 

Soweit den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen wurde, wird die Sache dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe
I.

 

Der Gläubiger handelt auf dem Online-Marktplatz eBay unter dem Mitgliedsnamen

 

„XXX“ mit Kleidung und Accessoires, insbesondere Mützen. Der Schuldner vertreibt ebenfalls über eBay unter dem Namen „XXX“ Kleidung und Accessoires, darunter auch Mützen.

 

Am 09.01.2018 bot der Schuldner in seinem eBay-Shop ein „2er-Set Wintermütze plus Loopschal“ an. In der Produktbeschreibung wurde unter der Rubrik „Material“ angegeben: 90 % Acryl, 10 % Baumwolle. Dabei handelte es sich um einen Verstoß gegen das Kennzeichnungsgebot aus Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011) und damit gegen § 3 a UWG.

 

Am 02.02.2018 beantragte der Gläubiger den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der es dem Schuldner untersagt werden sollte, Textilerzeugnisse feilzubieten und dabei die Materialbezeichnung „Acryl“ zu verwenden. Mit Datum vom 06.02.2018 erließ die Kammer eine dem Antrag des Gläubigers entsprechende einstweilige Verfügung (BI. 6 f. SH), die dem Schuldner am 16.02.2018 zugestellt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom 02.03.2018 beantragte der Gläubiger die Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO. Der Gläubiger rügte, der Schuldner habe in acht am 26.02.2018 bei eBay veröffentlichten Angeboten gegen die Unterlassungsverpflichtung aus der einstweiligen Verfügung vom 06.02.2018 verstoßen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antragsschrift (BI. 1 f. SH) Bezug genommen. Der Schuldner wehrte sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes mit der Begründung, er habe unter erheblichem zeitlichen Aufwand alle von ihm angebotenen Artikel im Einzelnen überprüft und Maßnahmen ergriffen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Ein erneuter Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung habe daher nicht bis zum 26.02.2018 vermieden werden können.

 

Mit Beschluss vom 11.04.2018 hat die Kammer den Schuldner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind dem Gläubiger zu 3/8 und dem Schuldner zu 5/8 auferlegt worden, da die Kammer nur in fünf der von insgesamt acht in der Antragsschrift erwähnten Anzeigen tatsächlich einen Verstoß oder einer kerngleiche Verletzungshandlung gesehen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 11.04.2018 Bezug genommen. Ferner hat die Kammer den Wert für das Vollstreckungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Mit Anwaltsschreiben vom 13.04.2018 bot der Gläubiger dem Schuldner an, den Ordnungsgeldantrag zurückzunehmen, wenn der Schuldner bereit sei, an den Gläubiger 1.000,00 EUR zu zahlen und keinen Kostenantrag zu stellen. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

 

„Es dürfte Ihnen gewiss bekannt sein, dass durch die Antragsrücknahme dann kein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen wäre. Möge Ihr Mandant selbst entscheiden, ob er 1.500,00 EUR an die Staatskasse bezahlt, oder 1.000,00 EUR an meinen Mandanten.“

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 13.04.2018 (BI. 65 f. SH) Bezug genommen.

 

Gegen den Beschluss vom 11.04.2018 haben sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt.

 

Der Gläubiger greift die Kostenentscheidung an. Er meint, es könne nicht relevant sein, ob der Schuldner nun in fünf oder in acht Fällen gegen die einstweilige Verfügung verstoßen habe. Dies könne allenfalls für die Höhe des Ordnungsgeldes von Bedeutung sein. Ferner sei der Verfahrenswert nicht richtig festgesetzt, er sei vielmehr mit 22.500,00 EUR zu bemessen.

 

Der Gläubiger beantragt,

 

1. dem Schuldner die Kosten des Vollstreckungsverfahrens aufzuerlegen,

 

2. den Verfahrenswert auf 22.500,00 EUR festzusetzen.

 

Der Schuldner hat keinen konkreten Antrag ausformuliert.

 

Aus seiner Rechtsmittelbegründung geht jedoch hervor, dass er den festgesetzten Streitwert für zu hoch hält. Ferner meint er unter näherer Darlegung, ihn träfen an den Verstößen gegen die einstweilige Verfügung kein Verschulden. Das Ordnungsgeld sei zu hoch bemessen. Außerdem sei das Verhalten des Gläubigers rechtsmissbräuchlich.

 

II.

 

1.

Der Antrag des Gläubigers auf Verurteilung des Schuldners zur Zahlung eines Ordnungsgeldes war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 06.02.2018 stellt sich hier als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar. Dabei kann es aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge aus § 8 Abs. 4 S. 1 UWG (zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift siehe Köhler/Bornkamm/Feddersen, 36. Aufl. 2018, UWG § 8 Rn. 4.8) oder aus § 242 BGB ergibt. Missbräuchlich ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs dann, wenn das beherrschende Motiv sachfremde Ziele sind. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein typisches Beispielsfall eines sachfremden Motivs ist das Gebührenerzielungsinteresse (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 — 4 U 118/13-, juris Rn. 8). Dieser Obersatz muss aus Sicht der Kammer auch für den Fall der Durchführung des Verfahrens, hier die Zwangsvollstreckung gelten. Als sachfremdes Motiv kommt hier zwar nicht das Gebührenerzielunginteresse in Betracht, sondern das Interesse an der Vereinnahmung eines Teils des Ordnungsgeldes durch den Gläubiger. Auch dies unterliegt wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage nach der Auffassung der Kammer den zuvor zitierten Maßstäben.

 

Die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs sind erfüllt. Die Kammer geht davon aus, dass das vorrangige Ziel des Gläubigers wir nicht darin besteht, sich in schutzwürdiger Weise gegen wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten zur Wehr zu setzen, sondern in der Vereinnahmung eines Teils des von der Kammer verhängten Ordnungsgeldes.

 

Dafür spricht das im Namen des Gläubigers verfasste Anwaltsschreiben vom 13.04.2018, mit welchem dem Schuldner angeboten wird, die Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR gegen Zahlung eines Betrages von 1.000,00 EUR an den Gläubiger abzuwenden.

 

Eines der Ziele des UWG ist es, einem Mitbewerber zu ermöglichen, gegen das unlautere Verhalten eines Konkurrenten wirksam vorzugehen. Dazu gehört auch die zwangsweise Durchsetzung von erstrittenen Unterlassungstiteln. Diese erfolgt in der Regel durch Festsetzung eines spürbaren Ordnungsgeldes, welches den in Anspruch genommenen durch den mit der Zahlungsverpflichtung wirtschaftlichen Nachteil und die Drohung eines weiteren, in der Regel höheren Ordnungsgeldes im Wiederholungsfall dazu anhalten soll, die Unterlassungsverpflichtung einzuhalten. Je höher das Ordnungsgeld bemessen ist, desto wirksamer dürfte die Zwangsmaßnahme sein. Von daher dürfte, auf den hier streitigen Fall bezogen, von der Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 1.500,00 EUR nebst Verfahrenskosten eine höhere Zwangswirkung ausgehen als von der Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.000,00 EUR an den Gläubiger ohne Verfahrenskosten. Dies gilt nicht nur, weil die finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem streitigen Ordnungsgeldbeschluss für den Schuldner höher ist, sondern auch, weil ein wesentliches Argument für ein deutlich höheres Ordnungsgeld in einem etwaigen Wiederholungsfall wegfällt. Dies belegt, dass es dem Gläubiger in diesem Fall nicht um die Effektivität der Zwangsvollstreckung geht, sondern um die Vereinnahmung eines Teilbetrags des Ordnungsgeldes.

 

Hinzu kommen zwei weitere Indizien, die den Verdacht der missbräuchlichen Geltendmachung des Ordnungsgeldes erhärten. Zum einen hat der Gläubiger in seinem Ordnungsgeldantrag vom 02.03.2018 acht Verstöße gegen die einstweilige Verfügung reklamiert, von denen drei offensichtlich nicht zutreffend waren. Zum anderen wurde der Ordnungsgeldantrag äußerst schnell gestellt. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Schuldner erfolgte am 16.02.2018, der Ordnungsgeldantrag bezieht sich auf die Verstöße vom 26.02.2018. Somit hat der Gläubiger dem Schuldner gerade einmal zehn Tage Zeit gegeben, seinen Onlineshop auf Verstöße gegen die einstweilige Verfügung und kerngleiche Verstöße zu überprüfen und Abhilfe zu schaffen.

 

Ergebnis dieser Gesamtbetrachtung ist aus Sicht der Kammer, dass der Gläubiger mit dem Vollstreckungsantrag in erster Linie eigene unmittelbare finanzielle Vorteile erzielen will.

 

2.

Die Änderung des Streitwerts erfolgt von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 GKG. Es kann somit offenbleiben, ob die auf die Erhöhung des Streitswertes zielende sofortige Beschwerde des Gläubigers im Hinblick auf ein möglicherweise fehlendes rechtliches Interesse unzulässig sein könnte. Die Kammer verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Wert des Vollstreckungsverfahrens dem Wert des Hauptsacheverfahrens entspricht (siehe OLG Hamm, NJOZ 2014, 1426; OLG München, NJOZ 2016, 111). Insoweit ist, wie der Gläubiger zutreffend ausführt, auf den höheren Wert des Hauptsacheverfahrens abzustellen und nicht, wie geschehen, auf den Wert des einstweilen Verfügungsverfahrens. Der Wert des Hauptsacheverfahrens beträgt 22.500,00 EUR, da für das einstweilige Verfügungsverfahren ein Abschlag von einem Drittel zu machen war.

Die Rechtsauffassung des LG Münster hielt vor dem OLG Hamm nicht Stand. Hier die Entscheidung des OLG Hamm.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

3000 EUR Ordnungsgeld: Verstoß gegen einstweilige Verfügung

Landgericht Münster, Beschluss vom 09.12.2020, 025 O 17/20

Verstoßen Sie gegen eine einstweilige Verfügung, dann müssen Sie mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen. Ich habe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Gläubigerin vertreten. Zuvor wurde die Schuldnerin abgemahnt und nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung beantragt. Da sich die Schuldnerin nicht an die ergangene einstweilige Verfügung gehalten hat, habe ich im Auftrag der Gläubigerin beim Landgericht Münster einen Ordnungsgeldantrag gestellt.

 

Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EUR

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 09.12.2020, Aktenzeichen: 025 O 17/20, ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EUR gegen die Schuldnerin verhängt.

 

Landgericht Münster, Beschluss vom 09.12.2020, 025 O 17/20, Ordnungsgeld in Höhe von 3000 EUR

Landgericht Münster, Beschluss vom 09.12.2020, 025 O 17/20, kein anklickbarer Link zur OS-Plattform

 

 

Landgericht Münster, Beschluss vom 09.12.2020, 025 O 17/20, Gegenstandswert 7500 EUR

7500 EUR Gegenstandswert

In dem Beschluss heißt es:

 

„Die Schuldnerin hat gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 3. aus der einstweiligen Verfügung vom 17.03.2020 verstoßen. Darin wurde ihr untersagt, gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, ohne – mit Ausnahme vom Onlinemarktplatz eBay – auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.

 

Es ist unstreitig, dass die Schuldnerin auf Ihrer Webseite „www.XXXXX.de “ auf die Existenz der OS-Plattform hinwies und die entsprechende Internetadresse mitteilte. Sie enthielt jedoch keinen anklickbaren Hyperlink. Damit hat Sie eindeutig gegen den Wortlaut der Unterlassungsverfügung verstoßen, denn es entspricht dem Wesen eines Hyperlinks, dass er anklickbar ist.

 

Angesichts der Tatsache, dass der Verstoß im Internet begangen wurde und somit eine hohe Reichweite hat und der Tatsache, dass die Schuldnerin unstreitig mit einem großen Angebot wirbt (…), ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 € angemessen.“

Welche Kosten entstehen neben dem Ordnungsgeld?

156,80 EUR Rechtsanwaltsgebühren pro Anwalt: 3309 – Verfahrensgebühr (Vollstreckungsandrohung) 136,80 EUR, 7002 – Auslagenpauschale 20,00 EUR

 

Einstweilige Verfügung – was ist das?

Informationen rund um die einstweilige Verfügung finden Sie hier.

 

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung eBay Plus Programm: Darstellung / Hinweise unzulässig – Landgericht Münster, Beschluss vom 07.09.2020, 022 O 74/20

Ausnahmslos jeder gewerbliche eBay-Verkäufer, der das eBay Plus Programm nutzt könnte eine Abmahnung erhalten, wenn er bei den Rücksendekosten „Käufer zahlt Rückversand“ angibt.

 

Das Landgericht Münster, Beschluss vom 07.09.2020, 022 O 74/20, hat es einem eBay-Verkäufer verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Bereich XXX zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und dabei auf einen kostenlosen Rückversand für eBay Plus-Mitglieder hinzuweisen, ohne anzugeben, dass ein Rückversand für eBay Plus-Mitglieder nur dann kostenlos ist, wenn der Artikel auch die Rücknahmebedingungen erfüllt, wie aus der Anlage X im Feld „Widerrufsbelehrung“ unter dem Punkt „Rücksendekosten“ durch die Angabe „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ geschehen.

 

eBay Hinweise sind in der aktuellen Fassung unzureichend

Bei eBay Plus Artikeln steht im Feld „Widerrufsbelehrung“ bei den „Rücksendekosten“ dies „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“. Was allerdings nicht mitgeteilt wird ist, dass ein Rückversand auch für eBay Plus-Mitglieder nur dann kostenlos ist, wenn der Artikel auch die Rücknahmebedingungen erfüllt. Hinter dem Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ befindet sich zwar ein Link mit der Aufschrift „Mehr zum Thema“. Klickt man jedoch auf „Mehr zum Thema“ so gelangt man auf eine Hilfeseite des eBay Kundenservice auf der es um eBay Plus Rückgaben für Käufer geht. Gleich zu Beginn heißt es dort:

 

„Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand im Inland kostenlos. eBay stellt Ihnen über den eBay-Rückgabeprozess kostenlose Hermes-Rücksendeetiketten zur Verfügung.“ 

 

Am Ende heißt es dann erneut:

„Auf einen Blick Als eBay Plus-Mitglied können Sie Ihre eBay Plus-Artikel immer kostenlos zurückschicken.“

 

Es ist keine Rede von etwaigen Rücknahmebedingungen, die erfüllt werden müssen. Ein Verbraucher erwartet nach diesen eindeutigen Hinweisen nicht, dass etwaige Rücknahmebedingungen erfüllt sein müssen, damit er den eBay-Plus Artikel kostenlos zurückschicken kann. Auf der Hilfeseite des eBay Kundenservice gibt es am Ende den mit einem Pluszeichen in einem Kreis aufgeführten Punkt „Fragen und Antworten zu Rückgaben bei eBay Plus“. Es ist erforderlich, dass der Verbraucher auf das Pluszeichen im Kreis klickt, damit sich die Antworten öffnen. Unter „Fragen und Antworten zu Rückgaben bei eBay Plus“ heißt es sodann:

 

Erhalte ich immer eine Rückerstattung, egal aus welchem Grund ich den Artikel zurückgebe? Als eBay Plus-Mitglied können Sie Artikel immer kostenlos zurückschicken, wenn sie den Rücknahmebedingungen entsprechenWenn der Artikel beim Verkäufer angekommen ist, erhalten Sie eine volle Rückerstattung des Kaufpreises bzw. eine Erstattung gemäß der Rücknahmebedingungen des Verkäufers.

 

Dass Rücknahmebedingungen erfüllt werden müssen ist nach dem sehr deutlichen, keine Bedingungen enthaltenen Hinweis „Als eBay Plus-Mitglied können Sie Ihre eBay Plus-Artikel immer kostenlos zurückschicken.“ absolut überraschend. Der Hinweis ist zudem an einer sehr versteckten Stelle platziert, wo ihn ein Verbraucher gar nicht erwarten würde, wie vorstehend geschildert. Der Link mit der Aufschrift „Mehr zum Thema“ hinter dem Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ lässt auch nicht auf etwaige Rücknahmebedingungen schließen. Ein eindeutig „sprechender“ Link liegt nicht vor. Der Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ im Feld „Widerrufsbelehrung“ unter dem Punkt „Rücksendeosten“ ist irreführend, da nicht in deutlich gestalteter Form angegeben wird, dass ein Rückversand auch für eBay Plus-Mitglieder nur dann kostenlos ist, wenn der Artikel die Rücknahmebedingungen erfüllt. Diese Rechtsauffassung hat das Landgericht Münster nunmehr als erstes mir bekanntes Gericht bestätigt.

 

Muss jeder mit einer Abmahnung rechnen?

Jeder eBay Verkäufer der das eBay Plus Programm nutzt könnte eine Abmahnung erhalten, wenn er bei den Rücksendekosten „Käufer zahlt Rückversand“ angibt. Nur derjenige der freiwillig die Kosten der Rücksendung übernimmt, also die Angabe „Verkäufer trägt Rücksendekosten“ macht, könnte nicht abgemahnt werden. Nutzen auch Sie das eBay Plus Programm? Dann sollten Sie Ihre Angaben prüfen lassen. Eine Abmahnung wäre deutlich teurer, als zum Beispiel der von mir angebotene Abmahnschutz.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

 

FAQ Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist am 01.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und – abgesehen von wenigen Ausnahmen – am 02.12.2020 in Kraft getreten. Bitte lassen Sie sich durch andere Bezeichnungen nicht verwirren. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wird häufig auch als  Gesetz gegen Abmahnmissbrauch, oder Anti-Abmahngesetz bezeichnet.  

 

Hier können Sie das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs einsehen.

 

Sie sind abgemahnt worden? Dann verlieren Sie jetzt keine wertvolle Zeit und nutzen direkt meine kostenlose Erstberatung.

 

 

Erfahren Sie hier, welche Änderungen das neue Gesetz mit sich bringt und was im wettbewerbsrechtlichen Abmahnwesen künftig gelten wird:

 

Grund und Ziel des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Wie der Name bereits verrät, steht ein fairer Wettbewerb im Vordergrund. Bisher konnte man leider sehr oft den Eindruck gewinnen, dass zum Beispiel Mitbewerber und deren Abmahnanwälte das Institut der Abmahnung vorrangig als Einnahmequelle ansahen. Das Geldverdienen stand im Vordergrund und nicht der faire Wettbewerb. Der Gesetzgeber hat jetzt durch das Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs auf die vielen Beschwerden der Händler reagiert.

 

Ziel des Gesetzes ist es, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu bekämpfen. 

 

Nach bisherigem Recht hatten sich zahlreiche Indizien für einen Rechtsmissbrauch entwickelt. Diese habe ich hier für Sie zusammengefasst.

 

Gibt es jetzt keine Abmahnung mehr? Kann künftig nicht mehr abgemahnt werden?

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht gibt es auch weiterhin. So wie bisher müssen Sie auch künftig leider mit einer Abmahnung rechnen. Das Institut der Abmahnung wird nicht aufgehoben, sondern in gewissen Bereichen nur neu geregelt.

Gibt es jetzt weniger Abmahngründe?

Nein!

 

Zu Recht kann man sich die Frage stellen, ob jetzt bestimmte Abmahngründe vielleicht wegfallen, oder ob auch weiterhin quasi alles abgemahnt werden kann, was auch schon bisher Gegenstand von Abmahnungen war. Bei den Abmahngründen ändert sich nichts. Jeder Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann auch weiterhin im Wege der Abmahnung verfolgt werden.

 

Glauben Sie bitte nicht, Sie könnten jetzt tun und lassen was Sie möchten, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.

Gibt es jetzt für eine Abmahnung bestimmte formale Anforderungen?

Ja!

 

Das ist aber nicht wirklich neu, denn auch bisher musste eine Abmahnung gewisse Voraussetzungen erfüllen. In § 13 Absatz 2 UWG heißt es:

 

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

 

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

 

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

 

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

 

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

 

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

 

 

Die Abmahnung erfüllt nicht die formalen Anforderungen. Was ist die Folge?

Ganz einfach: Der Abmahner kann dann keine Abmahnkosten für die Abmahnung geltend machen.

 

An der Wirksamkeit der Abmahnung ändert der formale Mangel aber nichts. Wird auf die Abmahnung nicht fristgerecht reagiert, dann kann der Abmahner nach Fristablauf „ganz normal“ gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Wegen des formalen Fehlers kann der Abgemahnt aber vom Abgemahnten Ersatz seiner Abmahnkosten für die Rechtsverteidigung erstattet verlangen. Der Kostenerstattungsanspruch ist aber auf die Höhe begrenzt, den der Abmahnende an Abmahnkosten verlangt, siehe weiter unten bei der Frage: Bekommt man bei einer unberechtigten Abmahnung die Kosten seiner eigenen Verteidigung erstattet?

 

Lesen Sie weiter unter auch: Hat der unberechtigt Abgemahnte einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung kostenlos war?

 

Lesen Sie auch:

 

Mitbewerber dürfen weiterhin abmahnen?

Ja klar!

 

Erfreulich ist aus meiner Sicht, dass der Abmahner künftig gegebenenfalls nachweisen muss, dass er tatsächlich geschäftlich tätig und in nicht unerheblichem Maße Waren gleicher oder verwandter Art vertreibt. Für die „ehrlich“ abmahnenden Mitbewerber ändert sich quasi nichts.

 

Ich habe es aber sehr oft erlebt, dass Zweifel an der Abmahnberechtigung / Aktivlegitimation des Abmahners bestanden haben. Oft wurde die Mitbewerbereigenschaft z.B. bei eBay einfach dadurch konstruiert, dass ein ähnliches Produkt eingestellt wurde.

 

Beispiel: 1 TV-Gerät wird eingestellt, um die gesamte TV-Branche abzumahnen; 1 Kfz-Artikel wird inseriert, um die Kfz-Branche abzumahnen etc. 

 

Ich habe momentan noch einen Fall, in dem der Anbieter von Computerzubehör abgemahnt worden ist und der Abmahner nur ein einziges USB-Kable und sonst gar nichts aus dem Bereich Computerzubehör anbietet. Dank des neuen UWG muss der Abmahner jetzt seine Berechtigung zum Abmahnen nachweisen.

Rechtsfähige Verbände ("Abmahnvereine") sind weiterhin abmahnberechtigt?

Rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, müssen künftig gemäß § 8 b UWG in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein.

 

Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

 

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,

 

2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,

 

3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er

 

a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und

 

b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

 

Das Bundesamt für Justiz prüft die Eintragungsvoraussetzungen und überwacht die künftige Einhaltung.

Sind gewisse Abmahnungen automatisch rechtsmissbräuchlich?

Nein.

 

Ob ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt ist auch künftig gemäß § 8 c Absatz 1 UWG anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu bewerten. Das Gesetz nennt ab sofort aber Fallgestaltungen nach denen eine Abmahnung grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden kann.

 

Wann liegt ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 c UWG vor?

Das Hauptziel des Gesetzgebers ist es, rechtsmissbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Ich habe über 60 Indizien zusammengefasst, die bisher für einen Rechtsmissbrauch im Sinne der alten Regelung des § 8 Absatz 4 UWG a.F. sprachen. Jetzt werden im Gesetz gleich sieben Aspekte genannt, bei denen ein Rechtsmissbrauch im Zweifel anzunehmen ist.

 

In § 8 c Absatz 2 UWG heißt es:

 

Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

 

1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,

 

2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

 

3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

 

4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,

 

5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,

 

6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder

 

7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

 

Es müssen natürlich nicht alle Kriterien erfüllt sein. Eines oder mehrere Kriterien können bereits für einen Rechtsmissbrauch ausreichen. Schon bisher hatten sich viele Indizien für Rechtsmissbrauch in der Rechtsprechung entwickelt. Hier meine Zusammenfassung dazu.

Was ist neu hinsichtlich der Beweislast für einen Rechtsmissbrauch?

Bislang musste der Abgemahnte substantiiert zum Rechtsmissbrauch vortragen. Er musste sämtliche Indizien sammeln und Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch darlegen. In der Praxis ist dies sehr schwierig und extrem aufwändig. Wurden vom Abmahner entsprechende Indizien vorgetragen, dann war es wiederum die Aufgabe des Abgemahnten, diese Indizien zu entkräften.

 

In § 8 c Absatz 2 UWG heißt es:

 

„Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn …“

 

Bedeutet das jetzt, dass wenn nicht zu 100 % sicher ist, ob Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht, im Zweifel Rechtsmissbrauch angenommen wird?

 

Ich meine ja, denn aufgrund des eindeutiges Wortlautes des § 8 c Abs. 2 UWG werden die Gerichte künftig wohl im Zweifel von einem Rechtsmissbrauch ausgehen. Dann können die Gerichte nicht mehr wie bisher sagen, dass der Vortrag zum Rechtsmissbrauch noch nicht ausreichend sei.

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden.

Können die Kriterien aus § 8 c Abs. 2 UWG missbräuchliche Abmahnungen verhindern?

Nein.

 

Der Wortlaut des § 8 c Abs. 2 UWG ist leider sehr unbestimmt und wirft viele Fragen auf.

 

Wann genau dient denn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen?

 

Wann liegt eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen vor?

 

Wann steht die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit?

 

Ab wann ist der Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt?

 

Wann werden vom Abmahner offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert?

 

Wann genau geht eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinaus?

 

Letztlich werden die Gerichte entscheiden müssen, ob ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt oder nicht.

 

Diese Bestimmung wird die üblichen Abmahner und deren Abmahnanwälte meiner Ansicht nach nicht vor der Aussprache von Abmahnungen stoppen. Die Abmahner werden sich auf den Standpunkt stellen, dass natürlich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten gegeben ist.

 

Eine Verteidigung allein mit dem Argument des Rechtsmissbrauchs ist und bleibt riskant. Der Abgemahnt trägt das Kostenrisiko. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs sollte nicht vorschnell erhoben werden. Vielmehr sollte ein erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden. Ich berate Sie gern hierzu.

Entstehen jetzt durch eine Abmahnung keine Kosten mehr?

Es kommt darauf an.

 

Grundsätzlich sieht das Gesetz in § 13 Absatz 3 UWG vor, dass der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht.

 

Das Gesetz nennt in § 13 Absatz 4 UWG Fallgestaltungen, in denen zukünftig keine Abmahnkosten mehr geltend gemacht werden können. Diese Regelung gilt aber nicht für alle Anspruchsberechtigten und auch nicht für alle Verstöße.

 

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerb schränkt aber insbesondere die Kostenerstattungsmöglichkeiten von Mitbewerbern ein. Vorgerichtliche Abmahnkosten (also die Kosten für die Erstellung einer Abmahnung durch einen Rechtsanwalt) können jetzt bei folgenden Verstößen nicht mehr vom Abgemahnten erstattet verlangen:

– Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und auf Telemedien (z. B. Webseiten, Onlineshops etc.)

 

– Verstöße im Bereich Datenschutz nach der DSGVO oder dem BDSG, sofern der Abgemahnte in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Durch vorgerichtliche Abmahnungen, die z.B. Verstöße gegen die OS-Plattform zum Gegenstand haben, können Abmahner und deren Abmahnanwälte jetzt kein schnelles Geld mehr verdienen.

 

Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können ihre Kosten aber unabhängig vom Verstoß auch weiterhin geltend machen.

Was sind Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten?

In der amtlichen Gesetzesbegründung werden verdeutlichende Beispiele für Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten aufgezählt, bei denen Mitbewerber künftig keine Kostenerstattungsansprüche für Abmahnungen mehr zustehen sollen:

 

– Verstöße gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG

 

– Verstoß zur Pflicht zur Vorhaltung eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform der EU-Kommission

 

– Informationspflichten in Fernabsatzverträgen nach § 312 d BGB (z.B. Garantien, Lieferzeitangaben, wesentliche Produkteigenschaften)

 

– Information nach der Preisangabenverordnung (z.B. Mehrwertsteuerhinweis, Grundpreisangaben)

 

– Informationen zur Widerrufsbelehrung

 

– Verstöße gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten

 

Kostenpflichtige Abmahnungen können Mitbewerber bei folgenden Verstößen auch weiterhin aussprechen:

– Verstöße gegen Warnhinweispflichten (z.B. beim Angebot von Spielzeug, Chemieprodukten etc.)

 

– Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht für geschäftliche Handlungen (z.B. Kennzeichnung des geschäftlichen Handelns, d.h. wer geschäftlich im Internet aktiv ist darf sich nicht so verhalten, als handle er privat, Werbekennzeichnung, Kennzeichnung von Sponsoring etc.)

 

Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können weiterhin Ihre Kostenerstattungsansprüche für die vorgenannten Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten geltend machen!

Muss ein Onlinehändler jetzt noch mit einer Abmahnung wegen der Verletzung von Informationspflichten rechnen?

Definitiv JA!

 

Ich gehe davon aus, dass Mitbewerber auch künftig Verstöße gegen Informationspflichten abmahnen werden. Es können vorgerichtlich zwar keine Abmahnkosten verlangt und auch keine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert werden, jedoch wird dann mit gerichtlichen Verfahren Geld verdient werden.

 

Rechtsfähige Verbände können wie bisher auch Abmahnungen wegen Verstoßes gegen Informationspflichten aussprechen und Abmahnkosten geltend machen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern.

 

Sind rechtsfähige Verbände (oft von den Abgemahnten als „Abmahnvereine“ bezeichnet) nach Ansicht des Gesetzgebers etwa immer vertrauenswürdig aktiv? Dabei muss ich gleich an den IDO Verband aus Leverkusen denken. Dessen Aktivität beurteile ich inzwischen als problematisch. Ich habe große Zweifel daran, dass es dem Verein hauptsächlich um einen fairen Wettbewerb geht. Möglicherweise stehen hier auch finanzielle Gründe im Vordergrund. 

 

Künftig wird es meiner Einschätzung nach mehr Abmahnvereine geben, die mit Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informationspflichten Geld verdienen werden.

Entfallen bei Verstößen gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten neben den Abmahnkosten auch andere Kosten (z.B. Prozesskosten)?

Nein!

 

Wird gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten verstoßen, dann können nur Mitbewerber keine vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen.

 

Aber: Wirtschaftsverbände, qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern können weiterhin die vorgerichtlichen Kosten geltend machen!

 

Wenn auf die Abmahnung nicht fristgerecht oder nicht ausreichend reagiert wird und es schließt sich dann ein Gerichtsverfahren (z.B. einstweiliges Verfügungsverfahren, Klageverfahren) an, dann fallen hierfür – wie auch bisher – die ganz normalen Anwalts- und Gerichtskosten an.

 

Müssen sich Onlinehändler jetzt nicht mehr um Rechtstexte und rechtliche Informationen kümmern?

Doch, auf jeden Fall!

 

Onlinehändler benötigen abmahnsichere Rechtstexte.

 

Die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen direkten Wettbewerber wird durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zwar geringer, jedoch ist das Risiko nicht beseitigt. Auch Mitbewerber können weiterhin Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten abmahnen. Sie bekommen zwar keine vorgerichtlichen Abmahnkosten mehr, jedoch können Sie die Verstöße weiterhin wie gewohnt gerichtlich verfolgen.

 

Onlinehändler müssen wie auch bisher Abmahnungen von Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Einrichtungen, sowie der Industrie-, Handels- und Handwerkskammer befürchten, welche auch weiterhin die vorgerichtlichen Kosten geltend machen und eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe fordern können.

 

Onlinehändler sollten sich daher auch weiterhin auf jeden Fall um Ihre Rechtstexte kümmern.

 

Sollte man auf kostenlose Abmahnungen überhaupt reagieren?

JA!

 

Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall. Es handelt sich schließlich um eine Abmahnung, die der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Wird innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe keine Unterlassungserklärung abgegeben, dann kann der Abmahner die Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Ein Gericht könnte Ihnen das abgemahnte Verhalten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € untersagen!

 

Eine Nichtreaktion ist immer mit einem hohen Kostenrisiko verbunden.

 

Sie sollten auf jeden Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Ich biete dazu sogar eine kostenlose Erstberatung an.

 

Bekommt man bei einer unberechtigten Abmahnung die Kosten seiner eigenen Verteidigung erstattet?

Ja, sofern die in § 13 Absatz 5 UWG geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. In § 13 Abs. 5 UWG heißt es:

 

„Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.“

 

Bei einer unberechtigten Abmahnung kann der Abgemahnte vom Abmahner die für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (z.B. seine eigenen Anwaltskosten) erstattet verlangen. Unberechtigt wäre eine Abmahnung zum Beispiel dann, wenn

 

– der Abmahner nicht anspruchsberechtigt / aktivlegitimiert ist.

– die formalen Voraussetzungen der Abmahnung nicht eingehalten worden sind.

– der behauptete Verstoß nicht gegeben ist.

 

 

Der Kostenerstattungsanspruch ist aber auf die Höhe begrenzt, den der Abmahnende an Abmahnkosten verlangt.

 

Beispiel: Hat der Abmahner in seiner Abmahnung z.B. Abmahnkosten nach einem Streitwert von 3.000 EUR, mithin 326,31 EUR, verlangt, dann kann der Abgemahnte – unterstellt die Abmahnung war unberechtigt – auch nur maximal diese 326,31 EUR erstattet verlangen.

 

Sollte dem Abgemahnten nur ein geringer Betrag an Kosten entstanden sein, etwa weil dessen Anwalt für eine geringe Pauschale gearbeitet hat, dann kann er auch nur das an Kosten verlangen, was er tatsächlich an seinen eigenen Anwalt bezahlt hat. Hat der Abgemahnte hingegen höhere eigene Anwaltskosten gehabt, dann bliebe er auf den Mehrkosten sitzen.

 

Wichtig: Gemäß § 13 Absatz 5 Satz 3 UWG bestünde dann kein Kostenerstattungsanspruch, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.

 

Wann könnte dies der Fall sein? Ich muss dabei spontan an die Abmahnungen denken, die eine fehlende Registrierung nach dem Verpackungsgesetz zum Gegenstand hatten. Der Abmahner kann hier im Register einsehen, ob der Abgemahnt registriert ist. Ist er es nicht, dann kam es zur Abmahnung. Aus objektiver Sicht wäre die Abmahnung berechtigt.

 

Verschickt der Abgemahnt seine Waren aber gar nicht selbst, sondern ein Dritter, der wiederum ordnungsgemäß registriert ist, dann wäre die Abmahnung unberechtigt gewesen. Für den Abmahner war dies aber zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar. Ein Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten gegenüber dem Abmahner bestünde daher ausnahmsweise nicht.

Hat der unberechtigt Abgemahnte einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Abmahnung kostenlos war?

Diese Frage kann ich zum jetzigen Zeitpunkt weder mit ja, noch mit nein beantworten. Rechtlich ist diese Frage noch nicht geklärt.

 

Grund für die Unklarheit ist, dass gemäß § 13 Absatz 5 UWG der Erstattungsanspruch des zu Unrecht Abgemahnten auf die vom Abmahner verlangten Abmahnkosten begrenzt ist. Aber kann es sein, dass wenn der Abmahner nichts verlangt, der unberechtigt Abgemahnte auf seinen eigenen Kosten sitzen bleibt?

 

Der Gesetzesbegründung ist folgende zu entnehmen:

 

Macht der Abmahner zu Unrecht Abmahnkosten geltend, kann der Abgemahnte die Kosten seiner Verteidigung geltend machen. Der Abgemahnte kann auch dann die Kosten seiner Verteidigung geltend machen, wenn es der Abmahner unterlässt, auf den Ausschluss seines Aufwendungsersatzanspruchs hinzuweisen.

 

Macht der Abmahner in der Abmahnung aber gar keinen Aufwendungsersatzanspruch (also keine Abmahnkosten) geltend und weist hierauf auch hin, so fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Zwei Meinungen werden vertreten:

 

1. Meinung: Bei einer kostenlosen Abmahnung hat der unberechtigt Abgemahnte keinen Kostenerstattungsanspruch.

 

2. „richtige“ Meinung: Nur weil der Abmahner für seine unberechtigte Abmahnung keinen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen kann, kann der Abgemahnte auf seinen eigenen Kosten der Verteidigung nicht sitzen bleiben. In diesem Fall greift § 13 Absatz 5 Satz 2 UWG nicht. Wer eine unberechtigte, kostenlose Abmahnung erhält, der kann auch die dadurch hervorgerufenen Aufwendungen (z.B. eigene Anwaltskosten) vom Abmahner erstattet verlangen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden werden. 

 

 

Welche Kosten muss der Abmahner erstatten, wenn Rechtsmissbrauch vorliegt?

Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Abgemahnte vom Abmahner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern, § 8 c Absatz 3 Satz 1 UWG. Eine Kostendeckelung ist in § 8, anders als bei § 13 Absatz 5 Satz 2 UWG, nicht vorgesehen, d.h. der Abgemahnt kann im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung grundsätzlich die kompletten Kosten seiner Verteidigung vom Abgemahnten erstattet verlangen. Ich habe extra grundsätzlich geschrieben, weil natürlich nur „realistische“ Kosten erstattet verlangt werden können. Das Fordern extra hoher Kosten könnte wiederum selbst rechtsmissbräuchlich sein.

 

 

Weitere Informationen zum Thema Rechtsmissbrauch finden Sie hier.

Gibt es Änderungen für Vertragsstrafen?

Ja!

 

§ 13 a UWG regelt ab sofort die Vertragsstrafe. Diese gesetzliche Regelung ist in Bezug auf strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung entscheidend. Vertragsstrafen können anders als bisher nicht in allen Fällen mehr gefordert werden. Es gibt Ausnahmen! Neu ist auch, dass das Gesetz in manchen Fällen sogar eine Maximalhöhe bei einer Vertragsstrafe vorsieht.

 

 

Weiterhin gilt: Geben Sie niemals ohne vorherige anwaltliche Beratung eine vorformulierte Unterlassungserklärung ab und zwar ganz egal ob diese eine Vertragsstrafe vorsieht oder nicht!

 

 

Wann ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen, wann möglich?

Gemäß § 13 a Absatz 2 UWG ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Noch einmal:

 

Ein Mitbewerber (also ein direkter Konkurrent) mahnt erstmalig ab

 

und

 

Gegenstand der Abmahnung ist allein ein Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder gegen das Datenschutzrecht

 

und

 

der Abgemahnte beschäftigt in der Regeln 100 Mitarbeiter oder weniger.

 

 

Dann ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen.

 

In allen anderen Fällen ist auch weiterhin die Vereinbarung einer Vertragsstrafe möglich. Nämlich bei Abmahnungen durch

 

– Wirtschaftsverbände, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen oder den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

 

– Mitbewerber ab der zweiten Abmahnung

 

–  Mitbewerber, wenn der Abgemahnte mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt

Wann liegt eine erstmalige Abmahnung vor?

Wer zum allerersten Mal abgemahnt wird, bei dem dürfte es es logischerweise um eine erstmalige Abmahnung handeln.

 

Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe kann bei einer weiteren Abmahnung dann gefordert werden, wenn diese Abmahnung den identischen Verstoß rügt, wie in der ersten Abmahnung.

Gibt es bei der Höhe der Vertragsstrafe etwas zu beachten?

§ 13 a Absatz 3 UWG sieht vor, dass Vertragsstrafen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten dürfen, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Diese 1.000 EUR Grenze gilt für alle in § 8 Absatz 3 UWG genannten Anspruchsberechtigten, also

 

– Mitbewerber

 

– rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen

 

– qualifizierte Einrichtungen

 

– Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

Wann sind die Interessen von Mitbewerbern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt?

Bitte fragen Sie mich etwas leichteres!

 

Eine gesetzliche Orientierung oder Leitlinie gibt es nicht. Ebenso wenig gibt es gesetzlich festgelegte Voraussetzungen. Erst gerichtliche Entscheidungen werden hier Antworten bringen. 

 

Es wird auf den konkreten Einzelfall ankommen.

Wie kann der Abmahner wissen, dass der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt?

Gar nicht.

 

Bei einem Kleingewerbetreibenden oder Einzelunternehmer dürfte die Grenze nach meiner Praxiserfahrung jedoch fast nie überschritten sein. Die Beweislast dafür trägt der Abgemahnte.

 

Wird eine Abmahnung ausgesprochen und in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von mehr als 1.000 EUR gefordert, dann liegt es am Abgemahnten nachzuweisen, dass er weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt 

 

– und daher eine Vertragsstrafe bei erstmaliger Abmahnung durch einen Mitbewerber gar nicht gefordert werden kann, da es sich z.B. um einen Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten handelt.

 

– und die Zuwiderhandlung (der Verstoß) angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und daher die Vertragsstrafe 1.000 EUR nicht überschreiten darf.

Der fliegende Gerichtsstand fällt weg!

Fliegender Gerichtsstand bedeutet, dass der Abmahner bisher an allen deutschen Gerichten bei im Internet begangenen Wettbewerbsverstößen klagen konnte. Der Rechtsstreit fand dann nicht am Wohnsitz bzw. der Niederlassung des Abgemahnten statt, sondern unter Umständen an einem weit entfernten Gericht.

 

Der fliegende Gerichtsstand wurde jetzt in bestimmten Fällen abgeschafft. 

 

– Der Verstoß fand im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien statt (Online-Handel).

 

– Die Rechtsstreitigkeit wird von jemand anderem als einem Mitbewerber geltend gemacht, z.B. Wirtschaftsverband, qualifizierte Einrichtung, IHK.

 

Im Onlinehandel ist für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen damit in aller Regel das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Abgemahnte seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz oder Niederlassung) hat.

 

 

Was droht bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe?

Nehmen Sie eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe nicht auf die leichte Schulter!

 

Gibt der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner eine Unterlassungserklärung ab, dann kommt dadurch ein Unterlassungsvertrag zustande (vorausgesetzt der Abmahner nimmt die Unterlassungserklärung an, wenn es überhaupt einer ausdrücklichen Annahme bedarf). Es gibt also einen vertraglich geregelten Unterlassungsanspruch zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten.

 

Hält sich der Abgemahnte nicht an die abgegebene Unterlassungserklärung, dann kann der Abmahner gemäß § 890 ZPO das zu unterlassende Verhalten durch ein Ordnungsgeld beim Abgemahnten erzwingen. Die Vorschrift lautet:

 

„Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.“

 

Auch eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe hat weitreichende Folgen. Lassen Sie sich besser anwaltlich beraten!

 

Ändert sich bei einem gerichtlichen Verfahren etwas?

Nein.

 

Wie auch bisher kann der Abmahner nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen, also z.B. durch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, oder Klageerhebung.

 

Eine einstweilige Verfügung kann auch dann beantragt werden, wenn der Abgemahnte erstmalig wegen der Verletzung von Informationspflichten abgemahnt wurde, kein Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe besteht und die Abmahnung kostenlos ist.

 

Für das einstweilige Verfügungsverfahren entstehen die üblichen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

 

Der Abmahner kann sich das Gericht nicht mehr aussuchen, wo er seine Ansprüche geltend macht. Örtlich zuständig ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands (Wohnsitz oder Niederlassung) des Beklagten.

 

Riskieren Sie besser erst gar keine Abmahnung!

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

leicht zugänglicher Link zur OS-Plattform erforderlich – LG Bochum, Beschluss vom 5.12.2016, I-13 O 232/16

im geschäftlichen Verkehr XXXXX anzubieten, ohne Informationen zu der Online-Schlichtungsplattform der EU-Kommission sowie einen Link zu der Schlichtungsplattform leicht zugänglich für Verbraucher bereitzuhalten, wie geschehen in dem eBay-Angebot mit der Artikelnummer XXX.

Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Aufgrund dieses Beschlusses dürften Abmahner künftig vom Abgemahnten die Setzung eines aktiven Links auf die OS-Plattform fordern. Aller Voraussicht nach wird es den Abmahners nicht mehr genügen, wenn es der Abgemahnte unterlässt, dem Verbraucher keine Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Eine aktive Verlinkung wird meines Erachtens nach Gegenstand einer möglichen strafbewehrten Unterlassungserklärung sein. Die Frage wird dann natürlich sein, ob eine Unterlassungserklärung, die keinen aktiven Link vorsieht, geeignet ist, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

 

Wer keine Unterlassungserklärung abgibt, der muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen.

Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens

Das Landgericht Bochum hat den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Kosten (361,50 EUR Gerichtskosten, 745,40 EUR Rechtsanwaltsgebühren, ca. 20 EUR Zustellungskosten) betragen ca. 1.130 EUR. Da es sich bei dem Beschluss nur um eine vorläufige Regelung handelt, muss darauf binnen 2 Wochen ab Zustellung reagiert werden. Andernfalls würde Sie die Gegenseite zur Abgabe einer sogenannten Abschlusserklärung auffordern. Dies würde wieder zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren auslösen. Daher muss jetzt in jedem Falle gehandelt werden.

Sie wurden auch abgemahnt, oder befürchten Sie nur eine Abmahnung?

 

Dann melden Sie sich sofort bei mir. Ich helfe Ihnen und kann natürlich auch Ihren Onlineauftritt abmahnsicher gestalten.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!