Verstoß gegen BGB und EGBGB durch falsche Widerrufsbelehrung – Abmahnung ebay

Aufgepasst ebay Verkäufer: Aktuell wurde ein ebay-Verkäufer abgemahnt, deren Widerrufsbelehrung gegen aktuelle gesetzliche Anforderungen verstoße, da diese veraltet und somit falsch sei. Es würde eine Verletzung der im BGB und der im EGBGB geregelten Gesetze vorliegen. Überprüfen Sie am Besten sofort Ihre Widerrusfbelehrung, ob diese aktuell ist.

Abmahnung ebay wegen Verstoß gegen BGB und EGBGB

 

alte Widerrufsbelehrung

 

Stand: 3/2015

 

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Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf Sulfite

Onlinehändler, die Schaumwein und weinhaltige Getränke anbieten, geraten derzeit ins Visier der Abmahner. Mir sind Abmahnungen zum Beispiel vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Maisacher Str. 6, 82256 Fürstenfeldbruck), oder auch der WSI GmbH vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Schmidt bekannt. Der Vorwurf liegt im Verkauf von Schaumwein bzw. weinhaltigen Getränken, ohne dabei auf enthaltene Sulfite hinzuweisen.

 

Warum müssen Sulfite angegeben werden?

Nach Art. 14 Abs. 1 lit a. LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) müssen sämtliche Pflichtinformationen nach den Art. 9 und 10 LMIV für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar gemacht werden und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes“ angegeben werden.

 

Artikel 14

 

Fernabsatz

 

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

 

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

 

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen hiervon sind lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (Art. 9 Abs. 1 lit. f. LMIV). Auch abgefüllte Weine sind „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne dieser Vorschrift.

KAPITEL IV

 

VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

 

ABSCHNITT 1

 

Inhalt und Darstellungsform

 

Artikel 9

 

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

 

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f)   das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h)  der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittel unternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkohol gehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen. Unbeschadet des Artikels 35 können sie zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

 

(3) Erlässt die Kommission die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, können die in Absatz 1 genannten Angaben alternativ durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen aus gedrückt werden.

 

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel auch auf andere Weise als durch Worte oder Zahlen erhalten, und sofern derselbe Umfang an Informationen wie mit Worten oder Zahlen gewährleistet ist, kann die Kommission gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte die Kriterien festlegen, anhand deren eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können, wobei sie Nachweisen eines einheitlichen Verständnisses der Verbraucher Rechnung trägt.

 

(4) Um die einheitliche Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den Modalitäten der Anwendung der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erlassen, nach denen eine oder mehrere Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Werden Weine, Schaumweine usw. im Fernabsatz angeboten, sind demnach spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine und Schaumweine usw. weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.

 

Der Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift vorliegend nicht. Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Allerdings erklärt Art. 16 Abs. 4 LMIV lediglich die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 lit. b. und l. für nicht verpflichtend, nicht jedoch die Kennzeichnung von enthaltenen Allergenen (wie z.B. Sulfiten) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c. Aber auch wenn ein Zutatenverzeichnis danach (noch) nicht erforderlich ist, entfällt deshalb die Allergenkennzeichnung nicht. Vielmehr muss nach Art. 21 Abs. 1 LMIV der Allergenhinweis dann sogar durch das vorangestellte Wort „Enthält“ deutlich gemacht werden.

 

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002), da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten meint.

 

Der unterbliebene Hinweis auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II der LMIV stellt damit stets einen Verstoß gegen die Informationspflichten bezüglich Lebensmittel im Fernabsatz dar.

 

Wann müssen die Angaben gemacht werden?

Der Verbraucherschutzverein führt in seiner Abmahnung dazu wie folgt aus:

Werden Weine, Schaumweine usw. im Fernabsatz angeboten, sind demnach spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine und Schaumweine usw. weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.

 

Der Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift vorliegend nicht. Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Allerdings erklärt Art. 16 Abs. 4 LMIV lediglich die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 lit. b. und l. für nicht verpflichtend, nicht jedoch die Kennzeichnung von enthaltenen Allergenen (wie z.B. Sulfiten) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c. Aber auch wenn ein Zutatenverzeichnis danach (noch) nicht erforderlich ist, entfällt deshalb die Allergenkennzeichnung nicht. Vielmehr muss nach Art. 21 Abs. 1 LMIV der Allergenhinweis dann sogar durch das vorangestellte Wort „Enthält“ deutlich gemacht werden.

 

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002), da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten meint.

 

Der unterbliebene Hinweis auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II der LMIV stellt damit stets einen Verstoß gegen die Informationspflichten bezüglich Lebensmittel im Fernabsatz dar.

Abmahnung – einstweilige Verfügung – Klage

Wer keine Sulfite angibt, der kann abgemahnt werden. Dann steht man natürlich vor der Frage, ob man eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, oder nicht. Sind auch Sie von einer Abmahnung betroffen? Dann melden Sie sich am besten sofort bei mir. ich berate Sie gern.

 

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Bild Abmahnung – Vertragsstrafe – öffentliches Zugänglichmachen

Gegenstand von Abmahnungen sind immer wieder Urheberrechtsverletzungen an z.B. Lichtbildern oder Grafiken. Betroffene geben leider häufig ohne anwaltlichen Rat strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab und kommen dann er zu mir, wenn der Abmahner eine Vertragsstrafe fordert.

Vorsicht vor vorformulierten Unterlassungserklärungen

Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung niemals ungeprüft. Lassen Sie sich immer am besten von einem spezialisierten Anwalt wie mir eine geeignete Unterlassungserklärung erstellen, die nur auf das aller Nötigste beschränkt ist und nicht zu weit geht. Das Gefährlichste an der Sache ist immer die geforderte Unterlassungserklärung. Es kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, an welchen Sie Ihr Leben lang gebunden sind. Daher sollte man bei der Formulierung ganz besonders vorsichtig sein.

 

Natürlich spielen auch die Kosten eine große Rolle, aber dennoch sollten Sie auf keinen Fall eine vom Abmahner beigefügte Erklärung einfach unterschreiben.

 

Geht es um Bilder, dann sollten Sie sich in der Regel strafbewehrt dazu verpflichten, es zu unterlassen, Bild xy ohne Zustimmung des Abmahners öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

 

Sie haben spätestens dann ein großes neues Problem, wenn das Bild oder die Grafik nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch öffentlich zugänglich ist. Ich möchte Ihnen an einem Beispiel verdeutlichen, was ich genau meine:

 

Auf dieser Website ist oben links mein Logo abgebildet, nämlich dieses:

 

 

Dieses Logo dürften Sie nur mit meiner ausdrücklichen Zustimmung verwenden. Das Logo ist zudem eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wort-Bildmarke. Sie würden daher nicht nur eine Urheberrechtsverletzung begehen, sondern auch noch meine Markenrechte verletzen. Um dieses Logo von meiner Internetseite zu entfernen müsste ich einfach nur die Einbindung löschen.

 

Damit das Logo aber auch nicht mehr öffentlich zugänglich ist, müsste ich zusätzlich auch die Bilddatei vom Server löschen.

 

Woher weiß ich, wo sich das Bild genau auf dem Server befindet?

Das können Sie ganz leicht herausfinden. Je nach benutzen Browser gehen Sie wie folgt vor:

 

Sie nutzen als Browser Mozilla Firefox

 

Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf die Grafik. Es erscheint dieses Fenster:

 

 

Klicken Sie auf Grafik-Info anzeigen und Sie sehen dies:

 

 

Der Pfad des Bildes / Logos lautet:

 

http://www.anwaltblog24.de/wp-content/uploads/2015/05/kanzlei_gerstel_logo.png

 

Sie müssten jetzt die Bilddatei aus exakt diesem Pfad löschen.

 

Sie nutzen den Internet Explorer:

 

Auch hier mit der rechten Maustaste auf die Grafik klicken, um dies zu sehen:

 

 

Dann auf „Eigenschaften“ klicken und siehe da, es wird Ihnen der Pfad angezeigt:

 

 

Sie verwenden als Browser Opera:

 

Rechte Maustaste drücken und dann auf „Bild im neuen Tab öffnen„:

 

 

Im neuen Tab (Fenster) wird Ihnen dann der Pfad angezeigt.

 

Wann liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor?

Ist das Bild / Logo nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch öffentlich zugänglich, so droht eine neue Abmahnung und eine Vertragsstrafe! Öffentlich zugänglich wäre das Bild / Logo dann, wenn es über den Pfad noch abrufbar wäre.

 

Ist Ihnen das klar?

 

Auch wenn das Bild / Logo nicht mehr auf der Website sichtbar ist, so ist es dennoch solange über den Pfad erreichbar, bis Sie die Bilddatei vom Server unwiderruflich gelöscht haben! Löschen Sie die Bilddatei nicht vom Server, dann muss man nur den Pfad im Browser eingeben und schon ist das Bild / Logo zu sehen. Und genau dies würde ein öffentliches Zugänglich machen im Sinne von § 19a UrhG darstellen.

 

Sollten auch Sie betroffen sein, oder Fragen dazu haben, melden Sie sich gerne bei mir.

Gerichtsentscheidungen zum öffentlichen Zugänglichmachen

OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2010, 5 W 5/10:

 

„Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird ( Senat GRUR-RR 2008,383 ). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin (  GRUR-RR 2008, 387) auch nicht aus § I5 Abs.3 UrhG gefolgert werden. Zwar heißt es dort für alle Formen der öffentlichen Wiedergabe – wozu nach  § 15 Abs.2 Nr,2 UrhG auch das öffentliche Zugänglich machen nach § 19a UrhG gehört -, dass die Wiedergabe öffentlich sei wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Damit ist nicht der subjektive Wille des Werknutzers, sondern die objektive Bestimmung gemeint: eine nur zufällig entstehende Öffentlichkeit ist allerdings nicht erfasst (Dreier/Schulze. UrhR, 2. Aufl., § 15 Rn.46. Die Einrichtung einer URL um von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe eben dieser URI aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des §19a UrhG bereits erfüllt“

 

LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, 5 O 1508/08:

 

„Darüber hinaus hat der Beklagte die Grafiken auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) also zum interaktiven Abruf bereit gestellt (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 19a Rz. 10). Dem OLG Hamburg (GRUR-RR 08 383,384) folgend kommt es dabei nicht auf ein (fehlendes) Interesse des Beklagten an der Zugänglichmachung an; vielmehr reicht eine Erreichbarkeit bereits per Direkteingabe der betreffenden URL aus. Dass hier die Grafik jedenfalls durch Direktangabe der Internetadresse http://www…jpg. zugänglich war, ist letztlich unstreitig.”

 

abweichend zunächst LG Berlin, Urteil vom 02.10.2007 (15 S 1107), dann aber Aufgabe der Rechtsansicht: Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.03.2010, 15 0 609:

 

„(…) All dieser Ansicht hält die Kammer nach Überprüfung nicht fest. Vielmehr tritt sie der im Urteil vom 9. April 2008 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 U 124/07 von dem Hanseatischen OLG Hamburg (GRUR-RR 2008, 383 = zum RD 2009, 72) vertretenen Auffassung bei (…)

 

Die Präzisierung oder Modifizierung der Rechtsauffassung der Kammer beruht nicht nur auf der überzeugenden, nunmehr von ihr geteilten Ansicht des OLG Hamburg sondern auch auf der Überlegung, dass es allgemeiner Ansicht bei der Frage nach einer Verletzung von Urheberrechten entspricht, dass es dem Nutzer eines möglicherweise urheberrechtlich geschützten Werkes obliegt, sich bei Vermeidung einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung Kenntnis darüber zu verschaffen, ob der jeweilige  Gegenstand der Nutzung einem Urheberrecht unterliegt. Wird aber von dem Nutzer eines Gegenstandes im Hinblick auf den nur die Möglichkeit urheberrechtlichen Schutzes zugunsten eines Dritten besteht, verlangt, dass er die entsprechenden zur Sicherung der berechtigten Belange des Urhebers erforderlichen Ermittlungen anzustellen hat, so kann es nicht angehen, dass derjenige, der von einer bestimmten, von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung Kenntnis hat, und der sich zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet hat, sich darauf beschränken darf nur den unmittelbarsten, üblichsten, nicht aber auch den direkten Weg zur unerlaubten Nutzung des geschützten Gegenstandes zu beseitigen. Vielmehr wird durch die Verletzung die Verpflichtung begründet, das verletzte Werk umfassend aus dem durch die Urheberrechtsverletzung in ihrer konkreten Form eröffneten Zugriffsbereich zu entfernen. Hierzu zählt es aber auch, das Werk von allen Servern, Verzeichnissen und aus allen Speichern, in denen es enthalten sein könnte, dauerhaft zu entfernen, weil sonst stets die Möglichkeit besteht, dass beispielsweise über ein backup das Werk wieder dem allgemeinen Zugriff über die jeweilige  lnternetseite ausgesetzt sein könnte, oder aber auch, wie vorliegend jedenfalls für Internet erfahrene Sucher vergleichsweise leicht anhand einer nahe liegenden URL abgerufen werden kann. Diese Bemessung des Umfangs der Pflichtigkeit erscheint umso mehr sachgerecht, als es der Verletzter ist, der entweder selbst oder über von ihm mit der Betreuung seines Internetauftritts beauftragte Dritte zuverlässige Kenntnis von den Orten hat oder haben kann, an denen das geschützte Werk als Datei abgelegt ist Zudem gilt dass damit den Intensionen der Enforcement-Richtlinie der Europäischen Union vom 29. April 2004 (2004/48EG genüge getan wird.“

 

Bundesgerichtshof (BGH) scheint diese Auffassung zu teilen: BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08:

 

„Das dem Urheber nach § 15 Absa. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mit-gliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglich machen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird“

 

Abmahnung vermeiden: AGB und Widerrufsbelehrung müssen dem Verbraucher übermittelt werden

Immer wieder stellen mir Onlinehändler unter anderem diese Fragen:

  • Muss ich dem Verbraucher nach Vertragsschluss meine kompletten AGB schicken, oder reicht die Widerrufsbelehrung aus?
    Ja, nur die Widerrufsbelehrung reicht nicht!

     

  • Genügt ein Link z.B. in einer Mail, wo der Verbraucher die AGB einsehen kann, oder muss man die AGB als Datei bzw. ausgeschrieben in der Mail beifügen?
    Nein, ein Link reicht nicht. Als Datei oder ausgeschrieben geht beides.

     

  • Kann man die AGB auch ausgedruckt der Warensendung beilegen?
    Ja, das geht.

Andere Anwälte haben mir etwas anderes gesagt. Wo steht das?

In § 312f BGB heißt es in Absatz 2:

 

 

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

Droht eine Abmahnung, wenn ich die AGB nicht versende?

Ja, ein Verstoß gegen § 312f BGB könnte eine Abmahnung zur Folge haben. Ich weiß, dass es bei eBay z.B. so ist, dass der Kunde nach dem Kauf zwar von eBay automatisiert per E-Mail die hinterlegte Widerrufsbelehrung erhält, nicht jedoch auch die AGB und zwar auch dann nicht, wenn Sie die AGB in dem von eBay vorgegebenen Feld hinterlegt haben.

Mein Praxistipp: Sie sollten dem Kunden Ihre AGB am besten per E-Mail z.B. als pdf-Datei im Anhang zusenden, oder diese der Warensendung beilegen. Riskieren Sie keine Abmahnung.

Sie haben Fragen? Dann rufen Sie mich gerne an oder senden mir eine E-Mail. Ich melde mich schnellstens bei Ihnen zurück. Natürlich helfe ich Ihnen auch bei der Absicherung Ihres Onlinehandels! Fordern Sie dazu am besten sofort ein unverbindliches Angebot bei mir an.

 

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unautorisiertes Angebot bei eBay – Ihr Angebot wurde entfernt (z.B. wegen Geschmacksmusterrecht)

Von eBay wurde einfach eines Ihrer Angebote entfernt und Sie fragen sich warum? Sie sind sich gar keiner Schuld bewusst? Von eBay haben Sie jetzt eine E-Mail mit dem Betreff  „IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT – UNAUTORISIERTES ANGEBOT“ erhalten. eBay`s E-Mail Mitteilungen lauten in diesen Fällen meistens wie folgt:

VON: no.reply@ebay.com
DATUM: 18. Mai 2016 um 15:00:15 MESZ
AN: max@mustermann.de
BETREFF: IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT –
UNAUTORISIERTES ANGEBOT

 

EBAY HAT DIESE MITTEILUNG AN XXXXX GESENDET.
Ihr Vor- und Nachname in dieser Mitteilung sind ein Hinweis darauf, dass die Nachricht tatsächlich von eBay stammt. Mehr zum Thema [1].

 

IHR ANGEBOT WURDE ENTFERNT: GESCHMACKSMUSTERRECHT – UNAUTORISIERTES ANGEBOT

 

Guten Tag XXXXX,

 

beim Überprüfen Ihres eBay-Kontos haben wir folgende Maßnahmen ergriffen:

 

– Angebote wurden entfernt. Eine Liste der Artikel, die wir entfernt haben, finden Sie am Ende dieser E-Mail.
– Wir haben alle damit verbundenen Gebühren auf Ihrem Konto gutgeschrieben.

 

Ihr Angebot wurde entfernt, weil der Rechteinhaber uns mitgeteilt hat, dass Sie darin seine Geschmacksmusterrechte verletzt haben. Wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber um zu erfahren, warum er die Entfernung Ihres Angebots verlangt hat und ob Sie den Artikel wiedereinstellen dürfen.

 

Nähere Informationen zum VeRI-Programm finden Sie hier:

 

http://pages.ebay.de/vero/infoforusers.html

 

Wenn Sie wieder einen Artikel einstellen, werden Sie möglicherweise aufgefordert, eine Infotour zum Thema „Schutz gewerblicher Schutzrechte und geistigen Eigentums“ zu absolvieren. Sehen Sie sich diese Infotour vollständig an und prüfen Sie bitte anschließend Ihren Kontostatus auf eventuelle weitere Probleme. Wenn dort keine weiteren Probleme angezeigt werden, sollten Sie auch wieder in der Lage sein, Artikel zu verkaufen.

 

Die Infotour „Schutz gewerblicher Schutzrechte und geistigen Eigentums“ finden Sie hier:

 

http://pages.ebay.de/help/tutorial/verotutorial/intro.html

 

Beachten Sie bitte, dass Ihr eBay-Konto bei weiteren Verstößen gesperrt werden kann. Wir haben volles Verständnis dafür, dass Sie diese Situation möglicherweise beunruhigend finden.

 

Der Rechteinhaber XXXXX oder ein von ihm beauftragter Vertreter hat eBay darüber informiert, dass durch Ihr Angebot seine/ihre immateriellen Rechte, wie Urheber-, Marken- oder sonstige gewerbliche Schutzrechte verletzt werden. Wenn Rechteinhaber eBay auf eine Verletzung derartiger Rechte hinweisen, sind wir unter Einhaltung bestimmter Kriterien gehalten, das betreffende Angebot zu entfernen.

 

Falls Sie Fragen zu diesem Verstoß haben, wenden Sie sich bitte direkt an den Rechteinhaber XXXXX.

 

Die E-Mail-Adresse des Rechteinhabers lautet:
XXXXX

 

Wenn Sie weitere Fragen haben, klicken Sie bitte auf folgenden Link:

 

http://ocsnext.ebay.de/ocs/cusr?query=1337&domain=email1414

 

Folgende Angebote wurden entfernt:

 

(Artikelnummer) (Überschrift)

 

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

 

eBay-Sicherheitsteam

 

—————————————

Zum Impressum gelangen Sie über den folgenden Link

 

http://pages.ebay.de/aboutebay/contact.html

 

Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Sie wurde von einer E-Mail-Adresse verschickt, die keine Nachrichten empfangen kann.

 

eBay Document ID: XXXXX

 

————————-

 

Zum Impressum gelangen Sie über die folgenden Links:

 

Deutschland [2]
Österreich [3]
Schweiz [4]

 

Mehr zum Thema [5] Schutz vor betrügerischen E-Mails.

 

eBay sendet Ihnen regelmäßig die erforderlichen Benachrichtigungen für die Website und Ihre Transaktionen. Lesen Sie dazu bitte unsere Datenschutzerklärung [6]und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen [7]Diese E-Mail wurde Ihnen von der eBay International AG gesendet.

 

Informationen zu Ihrem Vertragspartner finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 

Copyright © 2016 eBay Inc. Alle Rechte vorbehalten. Warenzeichen und Marken sind Eigentum der jeweiligen Inhaber. Der Name eBay und das eBay-Logo sind Eigentum von eBay Inc.

 

eBay International AG

 

Links:

——

[1] http://pages.ebay.de/help/account/ebay-email.html
[2] http://pages.ebay.de/aboutebay/contact.html
[3] http://pages.ebay.at/aboutebay/contact.html
[4] http://pages.ebay.ch/aboutebay/contact.html
[5] http://pages.ebay.de/education/spooftutorial
[6] http://pages.ebay.de/help/policies/privacy-policy.html
[7] http://pages.ebay.de/help/policies/user-agreement.html

 

Warum hat eBay mein Angebot einfach gelöscht?

Der Rechteinhaber hat z.B. eine angebliche Geschmacksmusterverletzung bei eBay gemeldet. eBay hat Ihr Angebot – ohne die Berechtigung geprüft zu haben – auf die Meldung hin sofort gelöscht. Das hat eBay getan, um selbst aus der Haftung zu sein.

 

Was passiert jetzt?

Sie müssen jetzt damit rechnen, vom Rechteinhaber kontaktiert zu werden. Der Kontakt erfolgt in den meisten Fällen in Form einer kostenpflichtigen Abmahnung, die der Rechteinhaber in der Regel über eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei aussprechen lassen wird.

Kann ich jetzt eine drohende, teure Abmahnung verhindern?

Ja, wenn Sie jetzt clever sind und schnell richtig handeln. Zunächst stellt sich jetzt die Frage, wie wichtig Ihnen der von eBay entfernte Artikel ist. Sollte es sich nicht um einen Umsatzträger handeln, dann sollte darüber nachgedacht werden eine sogenannte vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben, damit der Rechteinhaber Sie nicht mehr über eine Rechtsanwaltskanzlei abmahnen lassen kann. Dann ginge es nur noch um etwaige Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, aber nicht um Unterlassungsansprüche. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung wäre dann ein kostengünstiger Weg.

 

Wenn Sie mit dem streitgegenständlichen Produkt jedoch gute Umsätze machen und die Meldung an eBay möglicherweise unberechtigt ist, dann sollte entweder abgewartet werden, bis sich der Rechteinhaber bei Ihnen meldet, oder Sie nehmen zum angeblichen Rechteinhaber Kontakt auf und fordern diesen auf mitzuteilen, warum er sich für berechtigt hält, Ihr Angebot wegen einer Geschmacksmusterverletzung entfernen zu lassen.

Brauche ich einen Anwalt?

Grundsätzlich nein, aber empfehlenswert ist es nicht, die Sache selbst regeln zu wollen. Sie sollten sich daher am besten sofort an mich wenden. Gern helfe ich Ihnen.

 

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Was eBay zu den ca. Angaben sagt

Ich hatte über die bei eBay erscheinenden ca. Angaben berichtet:

 

 

Jetzt hat eBay dazu wie folgt Stellung genommen:

Ihre Anfrage zu Ihren Angeboten XXXXX

 

Guten Tag XXXXX
 

vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie haben sich an uns gewandt, da in manchen Angeboten von Ihnen die Information „Lieferung in ca. 2-3 Werktagen“ angezeigt wird. Sie möchten gern wissen, wie und ob Sie dies beeinflussen können.

 
Gern bin ich Ihnen bei Ihrem Anliegen behilflich.

 

Aufgrund unseres gemeinsam geführten Gespräches kontaktiere ich Sie, um Ihnen mitzuteilen, dass Sie diesen Zusatz aktuell nicht beeinflussen können.

 

Wenn es Ihnen möglich ist, senden Sie uns bitte zur besseren Beurteilung eine Kopie der erhaltenen Abmahnung zu.

 

Ich freue mich, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte und wünsche einen angenehmen Tag.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 
 
Mit freundlichen Grüßen
XXXXX
eBay-Kundenservice
eBay – Der weltweite Online-Marktplatz!

eBay Verkäufer haben keinen Einfluss auf die ca. Angaben

eBay setzt alle gewerblichen Verkäufer durch die ca. Angabe einer aus meiner Sicht völlig unnötigen Abmahngefahr aus. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die ersten Abmahner dies zum Anlass einer Abmahnung nehmen. Würde eBay einfach nur die beiden Buchstaben „ca“ entfernen, wäre das Abmahnrisiko bereits behoben und alles wäre gut.

 

Ich kann nicht verstehen, warum die Rechtsabteilung von eBay in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung nicht sofort reagiert und handelt. Es muss wohl zunächst zur ersten Abmahnung und einstweiligen Verfügung oder Klage kommen, bis endlich seitens eBay reagiert und gehandelt wird.

 

Ich werde über den weiteren Verlauf berichten.

 

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