Droht die nächste Abmahnwelle bei eBay wegen ca. Angaben und 1 Monat Rücknahme?

Es ist erst ein paar Tage her, da hat das Wort „voraussichtlich“ bei Amazon für Schlagzeilen gesorgt. Ich habe hier berichtet. Bei eBay ist mir jetzt aufgefallen, dass dort ca. Angaben gemacht werden, vgl. hier:

 

 

Ich halte die ca. Angabe für unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. Abmahner werden dies meiner Einschätzung nach sicherlich in Kürze zum Gegenstand ihrer Abmahnungen machen.

 

Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer vorgegebenen Lieferzeit selbst zu erkennen und zu berechnen. Die Leistungszeitangabe „ca.“ oder „in der Regel“ ist gegenüber Verbrauchern wettbewerbswidrig, da sie dazu führt, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird (Kammergericht Berlin v. 3.4.2007, Az.: 16 O 1008/06).

 

ca. Angaben und Hinweis auf 1 Monat Rücknahme

Teilweise erscheint auch ein Hinweis auf „1 Monat Rücknahme“ wie hier:

 

 

Auch diese Angabe stellt spätestens dann ein Problem dar, wenn der eBay Verkäufer ein Widerrufsrecht von nur 14 Tagen einräumt. Dies stünde dann natürlich einen Widerspruch dar. Die Folge könnte eine Abmahnung sein.

 

Sind die eBay Felder frei bestimmbar?

Die ca. Angaben und der Hinweis „1 Monat Rücknahme“ sind mir heute das erste Mal aufgefallen. Ich kenne es eigentlich so:

 

 

oder so

 

 

Sind Sie eBay Verkäufer und wissen, ob die Felder frei definierbar sind? Bitte melden Sie sich und helfen durch die Informationen auch anderen eBayern.

 

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Aktuelle Abmahngefahr wegen Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ als Lieferzeitangabe bei Amazon

 

 

Wenn Sie den Link anklicken gelangen Sie zum „Schaufenster“ des Verkäufers, bzw. dessen Verkäuferseite, auf welcher als erstes oben das Impressum steht, Angaben zur Rückgabe und Widerrufsrecht folgen usw. Etwas weiter unter sind dann auch Angaben zu den Versandkosten und genau dort steckt das Problem. Es geht um die in nachfolgender Grafik rot umrandete von Amazon selbst stammende Angabe zur Versanddauer:

 

 

Der rechtliche Hintergrund

Angaben wie „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ oder „Lieferzeit ca. 2-5 Tage“ stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Während letzterer Hinweis nach Auffassung des OLG München mit Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 29 W 1935/14, zulässig sein soll, verstößt nach Auffassung des OLG Bremen (Urteil vom 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12) die Angabe „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ gegen § 308 Nr. 1 BGB.

 

Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ ermögliche dem Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung. Damit werden die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehende Rechte, vor allem auf Schadensersatz bei Nichtleistung oder Verzögerung der Leistung und Rücktritt vom Kaufvertrag, ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden zudem, das Fristende selbst zu erkennen bzw. zu errechnen. Aufgrund der Relativierung der Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich“ kann der Kunde somit nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und zu welchem Zeitpunkt er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

 

Da es sich bei der Norm des § 308 BGB um eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher handelt, ist der Hinweis gem. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.) nach Ansicht des OLG Bremen unlauter und es liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Angaben stammen von Amazon selbst und nicht von den Händlern

Bei Amazon sind die Angaben zur Lieferdauer automatisiert vorgegeben, sodass dem Verkäufer keine andere Möglichkeit bleibt, als eine der von den Internetplattformen festgelegten Optionen auszuwählen. Bei Amazon findet sich diese Angabe auf der jeweiligen Infoseite über den Unternehmer unter den Versandbedingungen des Verkäufers, vgl. oben.

Amazon hält Angabe „voraussichtlich“ bzgl. der Lieferzeit für zulässig

Amazon sagt:

 

„Wir halten die Formulierung „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage“ in der detaillierten Verkäuferinformation und die Formulierung „Versand voraussichtlich:“ auf der finalen Bestellseite für rechtlich in keiner Hinsicht zu beanstanden. Ebenso wie die auch vom OLG Bremen ausdrücklich als zulässig bezeichnete Formulierung „circa“ bedeutet auch die Formulierung „voraussichtlich“ eine rein objektive Einschätzung der Versanddauer, wie sie sich zum Zeitpunkt der Bestellung für den Verkäufer als realistisch darstellt.“

 

Nach Ansicht von Amazon ist die Formulierung „voraussichtlich“ hinsichtlich der Lieferdauer somit zulässig und verweist auf ein Urteil des OLG Bremen aus dem Jahr 2012 (Az.: 2 U 49/12). Darin wird die Formulierung „circa“ als rechtmäßig angesehen. Für Amazon ist diese Bezeichnung mit der Formulierung „voraussichtlich“ gleichzusetzen und deswegen rechtlich ok.

 

Leider setzt sich Amazon selbst nicht mit dem Urteil des OLG Bremen im Detail auseinander, da das Gericht seinerzeit ausdrücklich die Verwendung des Zusatzes „voraussichtlich“ bei der Lieferzeitangabe als unzulässig eingestuft hatte. Trotzdem erging das Urteil des OLG Bremen nicht im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe auf Amazon. Es steht hierbei eine aktuelle Entscheidung über den Zusatz bei Amazon aus.

 

Ich komme zu folgendem Ergebnis

Entweder Sie sehen aufgrund dieser Abmahngefahr von einem Handel bei Amazon ab, oder Sie nehmen eine Abmahnung in Kauf. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich trotz dieser Abmahngefahr bei Amazon weiterhandeln. Ich weiß aus der Vergangenheit, dass Amazon meist die Kosten einer Abmahnung und eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens übernommen hat. Sollte es überhaupt deswegen auch bei Ihnen zu einer Abmahnung kommen, so sollte sich umgehend mit Amazon in Verbindung gesetzt werden.

Kein Abmahnrisiko haben Sie nur, wenn Sie nicht bei Amazon handeln.

Ich halte eine Abmahnung wegen der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ auch für berechtigt, denn der Zusatz einer unbestimmten Angabe im Rahmen der Lieferzeitangabe, wie z.B. „voraussichtlich“, dehnt die Lieferfrist in einer Weise aus, die es dem Verbraucher in der Regel unmöglich macht, den Zeitpunkt der Lieferung nach zuverlässigen Kriterien zu ermitteln. Gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer verzögerten Lieferung, die eine Besserstellung des Empfängers durch Verzugsregeln bewirken sollen, führt eine durch ungefähre Lieferangaben inzident bewirkte Fristausweitung zur Unzulässigkeit dieses Hinweises. Das Miteinbeziehen von unbestimmbaren Modalitäten, die eine Verzögerung rechtfertigen würden, sollte deshalb dem Verbraucher nicht auferlegt werden.

 

Ich gehe nicht davon aus, dass Amazon die Lieferzeitangabe ändern wird, da Amazon selbst diese Angabe als zulässig ansieht. Es wird daher einem gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben, zu klären, ob die Ansicht Amazons Bestand haben oder fallen wird. Eine zuverlässige Möglichkeit zur Entfernung des Zusatzes „voraussichtlich“ aus den Lieferzeitangaben ist mir derzeit nicht bekannt.

 

Update: Der Amazon Verkäuferservice hat den Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt.

 

 

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Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden

Der Grundpreis muss un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben werden und nicht – wie immer wieder von Abmahnern gefordert – in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises!

Den Grundpreis muss der Beklagte nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises, sondern un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben.

 

§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngV geht mit dem Er­fordernis, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, über Art. 3 Abs. 4 RL 98/6/EG, wonach der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss, hinaus (s. LG Hamburg Urt. v . 24. Nov. 2011 -3270  196/11 -).

 

Indes dürfen die Mit­gliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG seit 12. Juni 2013 in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften, die strenger als die Richt­linie 2005/29/EG sind und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung – hier: gemäß Art. 10 RL 98/6/EG (BGH Urt. v. 18. Sept. 2014- I ZR 201/12 – m.w. N.) – enthalten (zur Sprachfassung s. Köhler WRP 2013, 723 Fn. 2), nicht mehr beibehal­ten. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist von Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG betroffen (a. A. BGH Urt. v. 31. Okt. 2013 – I ZR 139/12 -). Zwar ist die Preisangabenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG erlassen worden, und nach Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG gehen die Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (EuGH Urt. v. 7.Juli 2016 – 0-476/14 -), vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. Jedoch berührt das in Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG festgelegte Verhältnis verschiedener unionsrechtlicher Bestimmungen, die für unlautere Geschäftspraktiken gelten, nicht den allein nationale Vorschriften betreffenden Anwendungsbereich von Art 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG (LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -).

 

Unter diesen Umständen handelt nicht unlauter im Sinne von § 3a UWG, wer den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar, aber nicht in unmit­telbarer Nähe des Gesamtpreises angibt (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, Einf. z. PAngV Rn. 14; Omsels WRP 2013, 1286, 1289 m. w. N., s. a. Willems GRUR 2014, 734, 737: „europa­rechtskonforme Auslegung“ von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV; ebenso LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -; anders Köhler WRP 2013, 723, 727: „keine Geltung mehr“; vermittelnd Köhler/Bornkamm a.a.O., § 2 PAngV Rn. 3: „zumindest … richtlinienkonform … und damit ein­schränkend auszulegen“; ebenso OLG Köln Urt. v. 19. Juni 2015 – 6 U 183/14 -).

 

 

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Abmahnung GAF Pfeiffer GmbH durch die MMR | Müller Müller Rössner Rechtsanwälte

Die GAF Pfeiffer GmbH vertreten durch die MMR | Müller Müller Rössner Rechtsanwälte aus Berlin hat mit Schreiben vom 27.4.2017 einen gewerblichen Verkäufer bei eBay abgemahnt. Dieser hatte eine Microsoft Office Home and Business 2016 Lizenz zum Kauf angeboten. Softwarelizenzen sind digitale Inhalte. Folglich hatte der Händler – auch vollkommen richtig – eine Widerrufsbelehrung für den Verkauf digitaler Inhalte veröffentlicht.

 

Bekanntlich wird von eBay im Feld „Widerrufsbelehrung“ systembedingt unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ eingeblendet. Zur Verdeutlichung habe ich die betreffende Stelle in nachfolgender Grafik markiert:

 

 

In dem eBay Hinweis ist von „Waren“ die Rede. Das Angebot umfasst aber digitale Inhalte. Der Abmahner steht daher auf dem Standpunkt, dass die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten, welche nicht auf Waren, sondern digitale Inhalte bezogen ist, widersprüchlich und irreführend sei.

 

Die Lösung für das Problem

Ich rate dazu, im Feld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ vor der Widerrufsbelehrung diesen Hinweis einzufügen:

 

Die nachfolgende Widerrufsbelehrung gilt für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Daher gilt der von eBay systembedingt eingeblendete Hinweis unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ hier nicht. Da sich der Hinweis leider nicht ausblenden lässt, erfolgt diese Klarstellung.

Hier sollte der Hinweis in Ihren eBay-Angeboten erscheinen:

 

 

Nach dem Hinweis kommt dann die Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte und das Muster-Widerrufsformular.

 

Wichtig: Im verwendeten Muster-Widerrufsformular darf bitte auch das Wort „Waren“ NICHT auftauchen, wie z.B. hier dargestellt:

 

 

Ich rate betroffenen eBay Verkäufern, den rot umrandeten Teil („den Kauf der folgenden Waren“) zu löschen!

 

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Es gibt zu dieser Problematik derzeit keine Gerichtsentscheidungen, also keine Beschlüsse oder Urteile. Das Problem ist vollkommen neu und deshalb ist auch ungewiss, ob der Abmahner den behaupteten Unterlassungsanspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen könnte oder nicht.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Ungewissheit rate ich betroffenen eBay Verkäufern, die oben genannte Klarstellung sofort in die eBay Angebote mit aufzunehmen. Das Kostenrisiko einer Abmahnung und eines sich dann möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens würde ich an Ihrer Stelle auf gar keinen Fall eingehen, weil das vom Abmahner geschaffene Problem aus meiner Sicht mit Leichtigkeit – wie oben von mir dargestellt – gelöst werden kann.

 

Ich persönlich halte die Abmahnung aber auch für unberechtigt. Digitale Inhalte können niemals an den Verkäufer zurückgeschickt, sondern allenfalls gelöscht werden. Wenn man nichts zurückschicken kann, dann kann es folglich auch keine anfallenden Rücksendekosten geben. Daher fehlt es meiner Ansicht nach bereits an einer Irreführung. 

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hierüber eines Tages entscheiden werden.

 

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4.8.2017 eBay-Panne: Rechtliche Informationen des Verkäufers werden nicht angezeigt

Leider passieren bei eBay nicht das erste Mal technische Pannen. Heute, Freitag, den 4. August 2017, werden im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ die Kontaktdaten des Verkäufers, also dessen vollständiger Name, Anschrift, sowie Telefon, Telefax und E-Mail Adresse nicht angezeigt. Teilweise erscheint nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer, oder die Anmeldenummer im örtlichen Handelsregister oder anderen Registern. Hier ein Screenshot vom 4.8.2017, 07:35 Uhr:

 

 

Rechtliche Informationen des Verkäufers fehlen

Ich kann ausschließen, dass es sich um einen Einzelfall handelt, denn ich habe mir bei zahlreichen gewerblichen Verkäufern die Angebotsseiten angesehen. Zudem habe ich die Angebotsseiten auch mit unterschiedlichen Browsern aufgerufen (Internet Explorer, Mozilla, Opera). In jeden Browser wurden die Angaben nicht angezeigt. Ausnahmslos überall war keine Anbieterkennzeichnung eingeblendet. Daher gehe ich zu 100 % von einer technischen Störung (eBay-Panne) aus. eBay wird sicherlich an dem Problem bereits arbeiten, aber es ist natürlich denkbar, dass Abmahner diese fehlenden Informationen jetzt zum Anlass nehmen, deswegen Abmahnungen auszusprechen.

 

Das Fehlverhalten von eBay müssen sich gewerbliche Verkäufer zurechnen lassen, so dass grundsätzlich ein abmahnfähiger Punkt (keine Anbieterkennzeichnung) gegeben ist. Es stellt sich dann jedoch die Frage, ob es nicht eventuell rechtsmissbräuchlich wäre dies abzumahnen wenn bekannt ist, dass sämtliche eBay Verkäufer betroffen sind, weil eine technische Störung bei eBay vorliegt.

Wie sollte man sich jetzt verhalten?

Bleiben Sie ruhig. Sie selbst können das Problem ohnehin nicht lösen. Reagieren Sie nicht überstürzt und handeln Sie überlegt. Ich empfehle Ihnen, Kontakt mit dem eBay Support aufzunehmen und diesen darauf hinzuweisen, dass die Angaben in den Angeboten nicht erscheinen. Machen Sie das am besten schriftlich.

 

Meiner Einschätzung nach sollten Sie Ihren eBay Handel deswegen nicht überstürzt einstellen, oder Ihre Angebote offline nehmen, bis eBay das Problem gelöst hat. Für viele von Ihnen ist eBay die Haupteinnahmequelle und eine Einstellung des Handels daher undenkbar.

Droht eine Abmahnwelle

Ich rechne nicht damit, dass jetzt eine Abmahnwelle auf eBay Verkäufer zurollt. In der Vergangenheit gab es bereits diverse Pannen bei eBay. Daher gibt es heute auch mehrere Urteile, nach denen Verkäufer auf Onlinemarktplätzen wohl eher nicht für technische Pannen des Plattformbetreibers haftbar gemacht werden können. Nach der Auffassung des OLG Hamm ist der Plattformbetreiber nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Das LG Bochum sah damals zudem bei Technik-Pannen keine Wiederholungsgefahr.

 

OLG Hamm, Az. 4 U 145/09 vom 29.10.2009
LG Bochum, Az. 17 O 69/09 vom 14.07.2009

 

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, so helfe ich Ihnen gern.

 

eBay News – Wartungsarbeiten bei eBay

eBay informiert unter http://news.ebay.de über Wartungsarbeiten, die jeden Freitag von 7 bis 9 Uhr vorgenommen werden. Die eBay Meldung lautet:

 

Jeden Freitag von 7.00 bis 9.00 Uhr nehmen wir auf der deutschen Seite reguläre Wartungsarbeiten am System vor. Während dieser Zeit können einige Funktionen oder Seiten nicht oder nur verlangsamt zur Verfügung stehen.

 

Allgemeiner Hinweis für Verkäufer: Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, empfehlen wir Ihnen, freitags während der Wartungsarbeiten keine Angebote enden zu lassen.

Update 10:00 Uhr, Freitag, der 4.8.2017: Die Störung dauert an. Im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ fehlen immer noch die Kontaktdaten.

 

Update 11:15 Uhr, Freitag, der 4.8.2017: Die Rechtlichen Informationen werden wieder komplett eingeblendet!

 

Die Störung dauerte daher mal gerade 4 Stunden. Ich bin gespannt, ob es tatsächlich jemand wagt, deswegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Ich glaube eher nicht.

 

eBay bestätigt technischen Fehler

eBay hat sich nunmehr zu dem Vorfall offiziell wie folgt geäußert:

Probleme bei der Anzeige von Kontaktinformationen

 

Freitag, 4. August 2017 | 12:49 Uhr MEZ

 

Liebe eBay-Verkäufer,

 

bei der Umsetzung der angekündigten Änderung der Anzeige von Kontaktinformationen für gewerblicher Verkäufer bei eBay.de (http://news.ebay.de/globalnews/item/show/2140) ist ein technischer Fehler aufgetreten. Kontaktinformationen gewerblicher Verkäufer wurden heute für kurze Zeit nicht korrekt unter dem neuen Abschnitt „Firmeninformationen“ angezeigt. Das Problem ist zwischenzeitlich gelöst und die Informationen werden wieder angezeigt.

 

Sollten Händler Beschwerden im Zusammenhang mit der Anzeige von Pflichtinformationen im Impressum erhalten, bitten wir sie, sich mit unserem Kundenservice in Verbindung zu setzen, damit dieser den jeweiligen Einzelfall prüfen kann.

 

Wir entschuldigen uns für möglicherweise auftretende Unannehmlichkeiten und bedanken uns für Ihr Verständnis.       

   

Herzliche Grüße,
Ihr eBay-Team

 

Quelle: eBay.de

 

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Die richtige gesetzliche Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen / digitale Inhalte

Gegenstand zahlreicher Abmahnungen ist immer wieder die gesetzliche Widerrufsbelehrung. Dies ist der aus meiner Sicht am häufigsten vorkommende Abmahngrund. Ist die Belehrung veraltet oder unvollständig, dann drohen Abmahnungen. Im Rahmen meiner täglichen Beratungen bemerke ich es leider immer wieder, dass sehr viele Händler meinen, es gäbe nur eine gesetzliche Widerrufsbelehrung für quasi alles.

 

Die meisten Händler sind sich nicht darüber im Klaren, dass wenn Sie z.B. Waren anbieten, sie eine andere Widerrufsbelehrung verwenden müssen, als wenn z.B. digitale Inhalte angeboten werden.

Beispiel: Sie verkaufen nur Waren (z.B. DVD`s) bei eBay. Dann müssen Sie natürlich eine Widerrufbelehrung verwenden, die auf den Verkauf von Waren ausgelegt ist. Wenn Sie bei eBay dagegen nur Software verkaufen, die der Kunde z.B. per Download erhält, dann macht eine Widerrufbelehrung bzgl. des Verkaufs von Waren keinen Sinn, weil von Ihnen keine Waren, sondern digitale Inhalte angeboten werden. In diesem Falle müssen Sie eine Widerrufbelehrung für digitale Inhalte bereithalten. Verkaufen Sie beides, dann müssen Sie sogar zwei Widerrufsbelehrungen bereithalten.

Unterschiede zwischen der Widerrufsbelehrung für Warenlieferungen und digitaler Inhalte

Ich habe nachfolgend einmal eine Musterbelehrung für Warenlieferungen und digitale Inhalte gegenübergestellt. Die Unterschiede habe ich in Blau hervorgehoben. Sehen Sie sich die beiden Belehrungen jetzt einmal an:

 

WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERTRÄGE, DIE WARENLIEFERUNGEN ZUM GEGENSTAND HABEN

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Mustermann GmbH
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 888 999
Telefax: 0123 – 888 999 1
E-Mail: info (ät) mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

 

WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERTRÄGE, DIE DIGITALE INHALTE ZUM GEGENSTAND HABEN  

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

 

 

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Mustermann GmbH
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 888 999
Telefax: 0123 – 888 999 1
E-Mail: info (ät) mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Unterschiede sind beim Fristbeginn und den Widerrufsfolgen zu sehen.

 

Hinweis zur Übernahme der Musterbelehrungen

Sie können die vorstehenden Musterbelehrungen gerne kostenlos nutzen, sofern Sie mich als Quelle wie folgt angeben:

Diese Widerrufsbelehrung wurde von Rechtsanwalt Andreas Gerstel erstellt: www.abmahnung.de

Die von mir hier zur Verfügung gestellten Muster einer Widerrufsbelehrung sind nicht in der Lage eine adäquate Rechtsberatung im Einzelfall zu ersetzen. Sie sollten sich in jedem Falle am besten von mir beraten lassen. Die Widerrufsbelehrung muss auf Ihren konkreten Onlinehandel angepasst sein. Es muss unter anderem geprüft werden, ob es sich überhaupt um einen Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen handelt. Ist dies der Fall, so muss geklärt werden, alle bestellten Waren in einer einheitlichen Lieferung beim Verbraucher eintreffen oder nicht. Geht es auch um Dienstleistungen? Wer übernimmt die Rücksendekosten bei paketversandfähiger Ware? Gibt es auch nicht paketversandfähige Ware? Besteht die Möglichkeit, das Widerrufsformular online auszufüllen und abzusenden? Dies sind nur einige Fragen, die geklärt werden müssen.

 

Sollten Sie eines der Muster ohne vorherige individuelle Beratung durch mich verwenden, dann erfolgt die Nutzung ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko.

 

Das Abmahnschutzpaket – Für alle, die kein Risiko eingehen wollen

 

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