Abmahnung Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular

Abmahnungen bei eBay, Onlineshops, Amazon Händlern etc. wegen einer überhaupt nicht vorhandenen, einer alten oder falschen Widerrufsbelehrung stehen leider an der Tagesordnung. Bei Verkäufer, deren Angebote sich auf Warenlieferungen beziehen und sich zumindest auch an den Verbraucher richten, sind auch die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 312c ff. BGB) anzuwenden. Dem Verbraucher steht in diesem Falle ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 BGB iVm. §§ 355 ff. BGB zu.

Keine Widerrufsbelehrung vorhanden

Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn gewerbliche Verkäufer nicht über ein Widerrufsrecht belehren. Nach § 312d Absatz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Absätze 2 und 3 EGBGB müssen Onlinehändler nämlich den Verbraucher über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, die Rechtsfolgen des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) informieren. Machen Sie dies jedoch nicht, so droht eine Abmahnung.

Eine alte oder falsche Widerrufsbelehrung kann zur Abmahnung führen

Die nachfolgenden Formulierungen sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Ich möchte Ihnen die häufigsten Klauseln hier nennen und erläutern warum diese unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig sind.

1. „Sie können Ihre Vertragserklärung … in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder — wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird —durch Rücksendung der Sache widerrufen.

 

Diese Formulierung ist falsch bzw. veraltet und wird auch heute noch immer wieder abgemahnt. Textform ist heute gar nicht mehr erforderlich. Vor dem 12.6.2014 war das noch anders. Jedoch ist nach der zum 13.06.2014 in Kraft getretenen Umsetzung der EU Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) keine Textform für den Widerruf des Verbrauchers mehr vorgeschrieben.

 

In § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.“

 

Der Verbraucher ist nicht gezwungen, das Muster-Widerrufsformular (§ 356 I BGB; Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) zu verwenden. Vielmehr kann er eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgeht. Heute ist auch ein telefonischer Widerruf möglich (wobei die Beweislast dann beim Verbraucher liegt und enthält der amtliche Gestaltungshinweis Nr. 2 zur Verwendung des Musters für die Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) die Anweisung, bei der Bezeichnung des Widerrufsempfängers auch die Telefonnummer des Unternehmers anzugeben.

 

Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung kann abgemahnt werden!

 

vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 6.8.2014, I-13 O 102/14

 

Die bloße Rücksendung der Ware (ohne zusätzlichen Erklärungsinhalt) reicht nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr aus. In der Rücksendung liegt nur dann noch ein Widerruf, wenn diese mit einer deutlichen Erklärung des Verbrauchers begleitet wird (§ 355 I S. 3 BGB, Art. 44 EU-Verbraucherrechterichtlinie).

 

Durch eine falsche Belehrung über die Form des Widerrufs werden die Rechte des Verbrauchers in gesetzwidriger Weise verkürzt. Dies ist wettbewerbswidrig.

2. „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Absatz. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

 

Die Belehrung, die Frist beginne nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, ist seit dem 13.06.2014 nicht mehr richtig. Der Gesetzgeber hat in § 356 Absatz 2 BGB und auch im amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) bzw. in den amtlichen Gestaltungshinweisen dazu eine andere Information zum Beginn der Widerrufsfrist geschaffen. Daher ist — je nachdem, ob es sich um eine einheitliche Lieferung, um Teil- oder Stücklieferungen oder um einen Sukzessivlieferungsvertrag handelt -, der jeweilige Text, der für den Zugang der Ware bzw. Teilen oder Stücken amtlich vorgesehen ist, einzusetzen.

 

Die amtlichen Hinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung lauten insofern, einen der nachfolgenden Textbausteine einzusetzen:

 

Gestaltungshinweise:
[1] Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a)    im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.` ;
b)    im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c)    im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: „,an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d)    im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat“

 

Die in der oben genannten Formulierung erwähnte Paragrafenkette ist nicht mehr aktuell, da sich die Paragrafen zum einen grundsätzlich geändert haben und zum anderen sieht das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung keine Paragrafen mehr vor. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist nun anders geregelt.

3. „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.

 

Diese Klausel bezüglich der Ersatzpflicht für gezogene Nutzungen ist gesetzeswidrig. Bis zum 12.06.2014 konnten sich für den Unternehmer Wertersatzansprüche wegen gezogener Nutzungen und wegen Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Rückgewähr oder Herausgabe ergeben (§§ 357 Absatz 3, 346 BGB a.F.). Ab dem 13.06.2014 gibt es für die Händler keinen Wertersatz für Nutzungen mehr und ist nur noch der Wertersatz für einen Wertverlust der Ware unter den in § 357 Absatz 7 BGB n. F. genannten Voraussetzungen von Bedeutung:

 

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1.    der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.    der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

 

Daher ist die Formulierung

 

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“

 

falsch.

 

4. „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

 

Die Klausel, dass der Verbraucher 30 Tage auf die Rückerstattung von Geld warten müsse, ist seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) gesetzeswidrig. In § 357 I BGB heißt es:

 

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“

 

Das neue amtliche Muster der Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) gibt daher folgenden Textbaustein vor:

 

„Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“

 

Die Belehrung mit einer längeren Frist als 14 Tage verkürzt die Verbraucherrechte und verstößt gegen das Verbot abweichender Regelung (§ 312k BGB).

 

Unterschiedliche Widerrufsfristen werden genannt

Oft passiert es Händlern, insbesondere eBay-Verkäufern, dass unterschiedliche Angaben zur Widerrufsfrist gemacht werden. Teilweise werden 14 Tage und 1 Monat oder 30 Tage angegeben. Dies ist irreführend und kann zu einer Abmahnung führen.

Rückgabebelehrung statt Widerrufsbelehrung

Ein Rückgaberecht (§ 356 BGB a. F.) als Ersatz für ein Widerrufsrecht gibt es seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) nicht mehr. Wer weiterhin ein solches verwendet, handelt gesetzes- und wettbewerbswidrig. In der Rücksendung liegt nur dann noch ein Widerruf, wenn diese mit einer deutlichen Erklärung des Verbrauchers begleitet wird (§ 355 I S. 3 BGB, Erwägungsgrund Nr. 44 der EU-Verbraucherrechterichtlinie).

Keine Information über das Muster-Widerrufsformular

Seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) ist auch über das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB) zu belehren. Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise informieren (§ 312d Absatz 1 BGB n. F.; Art. 246a § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 1 EGBGB n. F.). Das Fehlen dieser Information ist ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG.

 

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Abmahngefahr Grundpreis: Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“

Heute Morgen wandte sich ein eBay Verkäufer an mich, weil von ihm eine Vertragsstrafe gefordert wird. Es geht um eine unterbliebene Grundpreisangabe. Über die Grundpreisproblmatik hatte ich bereits hier berichtet. Der Abmahner moniert, dass in der Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen„, der Grundpreis fehle.

 

Wo finde ich die Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“

Kennen Sie die Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“ eigentlich? Ich kann Sie beruhigen. Kaum ein gewerblicher eBay Verkäufer kennt diese Ansicht. Rufen Sie doch einmal einen beliebigen Ihrer Artikel auf und klicken auf die Bewertungszahl, die in Klammern hinter dem eBay Verkäufernamen steht, also hier:

 

 

Nach Klick auf die Bewertungsanzahl gelangen Sie in das Bewertungsprofil. Im Bewertungsprofil finden Sie wiederum auf der rechten Seite einen Link mit der Aufschrift „Meine eBay Welt aufrufen„, vgl. hier:

 

 

Klicken Sie jetzt auf „Meine eBay Welt aufrufen“ und Sie gelangen zu dieser Ansicht:

 

 

Die abgebildeten Produktbilder habe ich entfernt. Unterhalb der Bilder werden die ersten 15 Zeichen der Überschrift angezeigt. Dort müsste auch der Grundpreis erscheinen. 15 Zeichen sind jedoch extrem wenig Platz. Ich habe eBay heute kontaktiert und um Stellungnahme zur Vertragsstrafenforderung gebeten, die aufgrund dieser eBay Ansicht geltend gemacht wird. Sobald mir eBay antwortet, werde ich darüber berichten.

Wer bei eBay Ware anbietet, der muss sich das Verhalten von eBay grundsätzlich zurechnen lassen. Stellt eBay also eine solche Ansicht zur Verfügung, dann muss der Händler auch dafür sorgen, dass der Grundpreis angezeigt wird.

 

Nur wer den Grundpreis zu Beginn der Überschrift nennt, bei dem wird der Grundpreis auch in dieser äußerst versteckten eBay Ansicht dargestellt.

 

Sie sollten Ihre Angebote prüfen und die Grundpreise gegebenenfalls direkt zu Beginn der Überschrift platzieren, um keine teure Abmahnung zu riskieren.

 

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Abmahnung Garantie, Garantieerklärung, Garantiebedingungen

In zahlreichen Internetshops, eBay oder Amazon-Angeboten finden sich Garantiehinweise wie z.B. diese hier:

 

  • 10 Jahre Garantie
  • Garantie 3 Jahre
  • Wir gewähren eine dreijährige Garantie.
  • Bei uns: lebenslange Garantie
  • Natürlich mit Garantie

Weitere Angaben zu der Garantieangabe fehlen aber in 99 % aller mir bekannten Fälle. Wer wie oben wirbt, der muss mit einer Abmahnung rechnen. Die oben genannten Beispiele sind nämlich alle unzulässig, sofern nicht auch die genauen Einzelheiten der Garantie angegeben werden.

Werbung mit einer Garantie, Garantieerklärung, Garantiebedingungen

Bei der Werbung mit Garantien ist zu beachten, dass der geschäftlich unerfahrene Verbraucher vor Irreführungen durch unklare, missverständliche oder unvollständige Garantieerklärungen geschützt werden soll.

 

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs gelten besondere verbraucherschützende Regelungen. Es muss eine Garantieerklärung nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantieansprüche erforderlich sind. Vielmehr muss darüber hinaus nach § 477 I S. 2 Nr. 1 BGB auch darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen und diese Ansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

 

Bei den oben genannten Beispielen bleibt unter anderem unklar, wer die Garantie eigentlich einräumt.

 

Es ist in der Regel der Hersteller, der dem (ihm zumeist unbekannten) Käufer einer Ware etwas garantiert (z.B. eine bestimmte Beschaffenheit der Ware). Der Hersteller garantiert freiwillig, da Herstellergarantien gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Der Hersteller kann selber bestimmen, wie lange er im Einzelfall Garantien zusagt.

 

Es könnte sich aber auch um eine Händlergarantie handeln. Händlergarantien sind eher selten, da der Händler ja sowieso die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung („Gewährleistung“) einzuhalten hat. Wenn der Händler seine gesetzliche Haftung für Mängel durch eine Garantie erweitert, dann lässt er sich das in der Regel bezahlen.

Es gelten die Bestimmungen des § 477 Abs. 2 BGB

Die Werbung mit einer Herstellergarantie hat danach einfach und verständlich abgefasst zu sein. Damit ist die Fassung und der Umfang der verwendeten Worte sowie der Satzbau gemeint – Schachtelsätze, seitenlanger Text, ein verwirrender Satzbau etc. sind zu vermeiden. Gerade im Onlinebereich ist es zu empfehlen, klare Schlagwörter zu nutzen. Fachausdrücke und Fachwörter dürfen dabei nur dann verwendet werden, wenn der Händler erwarten darf, dass die Begriffe auch von seinen Kunden verstanden werden.

 

Sie müssen darauf hinweisen, dass durch die Herstellergarantie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (also die „Mängelhaftung“) nicht eingeschränkt werden. Dem Verbraucher muss vor Augen geführt werden, dass die Herstellergarantie seine gesetzlichen Rechte nicht verletzt, sondern seine Rechtsstellung vielmehr erweitert.

 

Ferner müssen Sie angeben, für was genau der Hersteller eigentlich die Gewähr übernimmt. Geht es etwa um eine Beschaffenheits- oder doch um eine Haltbarkeitsgarantie?

 

Sie müssen genau anzugeben, was Voraussetzung der Garantieleistung ist. Muss etwa die Beanstandung auf einem bestimmten, durch Tatsachen zu beschreibenden Mangel beruhen? Hat der Verbraucher das Datum des Kaufs und den Name des Verkäufers anzugeben? Muss möglicherweise ein „Garantieformular“ ausgefüllt und eingesendet werden? Der Zeitraum der Garantie („Garantiefrist“) ist anzugeben. Hierzu gehört die Länge (etwa 3 Jahre) wie auch der Fristbeginn (etwa Übergabe der Sache, Inbetriebnahme). Angegeben werden muss, ob die Garantie räumlich beschränkt ist (etwa auf die Wohnung des Verbrauchers).

 

Zuletzt muss noch von Ihnen der Garantiegeber genannt werden und zwar mit vollem Namen (Firma) und der zustellungsfähigen Anschrift.

 

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Abmahnung Versandkosten anfragen (Auslandsversandkosten)

Hinweise wie „Bei Versand ins Ausland bitte Versandkosten anfragen“ oder „For international shipping please contact me about the details“ sind leider unzulässig und auch zugleich wettbewerbswidrig. Daher sind derartige Hinweise leider auch immer wieder Gegenstand teurer wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

 

Wenn Sie auch ins Ausland versenden, sind die entstehenden Kosten anzugeben, oder zumindest eine Berechnungsgrundlage, aufgrund derer der Verbraucher die Höhe der Versandkosen leicht selbst ermitteln kann.

eBay: Versand und Zahlungsmethoden

Ich rate eBay Verkäufern immer wieder, bei eBay die anfallenden Versandkosten konkret zu hinterlegen, damit diese in den jeweiligen eBay Feldern angezeigt werden. In der Artikelbeschreibung rate ich, keine zusätzlichen Versandkostenangaben zu machen. Immer wieder stelle ich bei Überprüfungen der Angebotsseiten von eBay Händlern fest, dass sich die Versandkostenangaben widersprechen. Das führt im schlechtesten Fall dann wieder zu einer Abmahnung. Daher achten Sie immer genaustens darauf, dass Sie die anfallenden Versandkosten transparent darstellen.

Versandoptionen bei eBay festlegen

Bei einer Überprüfung habe ich heute zum Beispiel bemerkt, dass ein eBay Verkäufer vergessen hat, die Versandoptionen für den angebotenen Artikel festzulegen. Ein Käufer würde dann die folgende Meldung erhalten:

 

 

Ich halte es für abmahnfähig, wenn Verkäufer bei eBay keine Versandoptionen angegeben haben und deshalb die anfallenden Versandkosten nicht angezeigt werden. In diesem Fall wäre es einem Käufer aus China nicht möglich, vor dem Kauf die anfallenden Versandkosten zu erfahren. Wenn der Verkäufer jedoch bereit ist, nach China zu liefern, dann müsste er auch die anfallenden Versandkosten angeben, oder zumindest eine Berechnungsgrundlage, aufgrund derer der chinesische Käufer die Versandkosten ermitteln könnte.

 

Fehlen diese Angaben jedoch, wie in diesem Beispiel, dann ist der eBay Hinweis

Dieser Artikel wird nach China geliefert, aber der Verkäufer hat keine Versandoptionen festgelegt. Kontaktieren Sie den Verkäufer und fragen Sie, mit welcher Versandmethode an Ihren Standort verschickt werden kann.

nichts anderes, als die Eingangs genannten Hinweise wie „Bei Versand ins Ausland bitte Versandkosten anfragen“ oder „For international shipping please contact me about the details„.

 

Wenn Sie keine Lust auf Abmahnungen haben sollten, dann nutzen Sie mein Rundum-Sorglos-Paket!

 

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eBay Rechtstexte – AGB, Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular, Datenschutzerklärung

Gewerbliche Verkäufer bei eBay müssen mit Abmahnungen rechnen, wenn z.B. die Rechtstexte nicht aktuell sind. Daher ist es enorm wichtig, stets auf dem Laufenden zu sein und vor allem zu bleiben. Nur dann haben Abmahner keine Chance, etwas Angreifbares bei Ihnen zu finden. Lassen Sie Ihren eBay-Auftritt daher am besten jetzt von mir absichern.

eBay Schutzpaket ab 29 EUR netto*

Das Schutzpaket in Kürze dargestellt umfasst unter anderem

 

  • speziell für Ihren eBay Auftritt erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
  • eine auf Ihren Handel angepasste Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular
  • eine auf Ihre Bedürfnisse erstellte DSGVO-konforme Datenschutzerklärung
  • Hinweise zur Gestaltung und Kaufabwicklung
  • Informationen über typische Abmahngefahren

 

Als freiwillige Zusatzleistung stelle ich auch das Muster eines Verarbeitungsverzeichnisses zur Verfügung.

Hier können Sie in Ruhe nachlesen, wie genau der Ablauf ist. Leider erlebe ich es immer wieder, dass sich viele eBay Händler einfach gratis Vorlagen und Muster aus dem Internet heraussuchen und benutzen. Genau das führt leider oft zu Abmahnungen, wie ich hier erläutere.

 

Aus meiner Sicht ist ein rechtssicherer und abmahnsicherer eBay Auftritt nur durch eine individuelle Absicherung zu erreichen. Ein Generator kann meiner Meinung nach eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

Fordern Sie doch einfach jetzt ein Angebot zur Absicherung Ihres eBay Auftrittes bei mir an. Das Angebot ist für Sie absolut unverbindlich. Ich freue mich auf Ihre Nachricht.

 

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Kostenlose AGB Vorlage benutzt und Abmahnung erhalten

In der heutigen Zeit hat gewiss niemand Geld zu verschenken. Und wenn man etwas kostenlos erhalten kann, warum dann woanders Geld dafür bezahlen. Das dachte sich auch ein eBay Verkäufer, welcher wegen veralteter AGB Klauseln abgemahnt worden ist und dann nach einer kostengünstigen Lösung im Internet suchte. So stieß er schnell auf Treffer bei Google, die lauteten:

 

  • AGB Vorlage kostenlos
  • Rechtssichere AGB. Kostenlos und einfach.
  • AGB kostenlos erstellen
  • Gratis AGB Vorlage
  • Muster AGB kostenlos
  • Gratis Muster AGB

Anbieter dieser gratis AGB werben sogar damit, dass die AGB von Anwälten erstellt und von Anwälten geprüft worden seien. Na dann kann doch nichts schiefgehen, dachte sich der eBay Verkäufer. Er hat sodann einen gratis Rechtstexter benutzt und die dann automatisiert erstellten AGB Muster in seinen eBay Auftritt eingebunden. Der eBay Verkäufer war der Meinung, dass damit alle Schwachstellen seines bemängelten eBay Auftrittes beseitigt seien und er künftig Ruhe vor Abmahnungen habe. Leider sah die Realität anders aus, denn der eBay Händler bekam prompt die nächste Abmahnung, obwohl er die Muster AGB des gratis Rechtstexters benutzt hatte.

Finger weg von gratis AGB Vorlagen und Rechtstextern im Internet

Wer Rechtssicherheit für seinen eBay Auftritt ohne Kompromisse möchte, für den ist mein Rundum-Sorglos-Paket genau das Richtige. Ich prüfe Ihren eBay Auftritt unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten.

 

Wenn sich Ihren eBay Auftritt niemand ansieht, dann kann auch niemand Ihre Fehler bemerken und Sie darauf hinweisen. Es muss im Rahmen einer eBay Absicherung unbedingt überprüft werden, ob Sie die AGB, Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular auch an der richtigen Stelle platziert haben, ob die Artikelbeschreibung in Ordnung ist, Ihre Versandangaben schlüssig und nicht widersprüchlich sind, ob die Preise die Mehrwertsteuer ausweisen und vieles mehr.

Erfahrung mit über 1.000 Shopabsicherungen

Erfahrung kann man nur durch tägliche Praxis und individuelle Beratungen sammeln. Würde ich nur einen gratis Rechtstexter, den jedermann selbst bedienen kann, oder fix und fertige Muster AGB zum Download im Internet zur Verfügung stellen, dann könnte ich mir gewiss keine Erfahrung mit über 1.000 Shopabsicherungen auf die Fahne schreiben. Hinterfragen Sie daher Werbeaussagen von Mitbewerbern, die ausdrücklich damit werben, dass z.B. 20.000 Händler oder mehr deren Rechtstexte nutzen. Diese Anbieter haben gewiss nicht individuelle AGB in dieser Anzahl erstellt.

Qualität, statt Massenabfertigung zu Discountpreisen

Ich verstehe unter Abmahnschutz für eBay 100 % Rechtssicherheit ohne Kompromisse. Wenn Sie Nr. 20.001 sein wollen, dann sind Sie bei mir falsch. Ich lege höchsten Anspruch auf Qualität. Von einer Massenabfertigung zu Discountpreisen halte ich nichts.

 

Meine Praxiserfahrung aus über 10 Jahren Berufserfahrung zeichnet mich aus. Wenn ich Ihren eBay Auftritt abgesichert habe, dann ist dieser garantiert sicher und dafür übernehme ich natürlich – so wie jede andere Rechtsanwaltskanzlei auch – die volle Haftung.

Lesen Sie in diesem Zusammenhang:

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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