Unzulässige E-Mail Werbung führt zur Abmahnung durch Wettbewerbszentrale Büro Dortmund

Es wurde mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund, unterzeichnet von Rechtsanwältin Elvira Schad, vom 17.02.2015 vorgelegt. Inhaltlich geht es um die Versendung von Werbe-E-Mails an eine Firma, ohne dass diese sich mit dieser Art der werblichen Kontaktaufnahme einverstanden erklärt habe.

 

Zunächst teilt die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund mit, dass es sich bei ihr um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft handele. Zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs habe sie unter anderem die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sei die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben. Informationen zur Wettbewerbszentrale würde man unter www.wettbewerbszentrale.de erhalten.

Unzulässige E-Mail Werbung führt zur Abmahnung

Rechtsanwältin Schad führt aus, dass der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund glaubhaft versichert worden sei, dass der Abgemahnte am 27.01.2015, 11:47 Uhr, E-Mail-Werbung betrieben habe. Die entsprechende E-Mail liegt dem Schreiben bei. Empfänger der Werbung sei die Firma Pietät am Odenwaldring gewesen. Diese habe sich mit dieser Art der werblichen Kontaktaufnahme nicht einverstanden erklärt und werde dies auch gerichtlich bestätigen können.

 

Es ergeht sodann der Hinweis, dass unaufgeforderte Werbung per E-Mail gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässig sei.

 

Durch diese Art der werblichen Ansprache werde der Adressat in unzumutbarer Weise belästigt. Der E-Mail-Anschluss – sei es eines Privatmannes, sei es eines Gewerbetreibenden – werde nicht zu dem Zweck unterhalten, auf diesem Weg unaufgefordert werblich angesprochen zu werden. Vielmehr verlange eine solche Werbung zu ihrer Rechtfertigung eine vorherige Einwilligung des Adressaten. Eine solche Einwilligung sei dem Abgemahnten gegenüber nicht erklärt worden. Er sei daher zur Unterlassung verpflichtet.

 

Die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund weist darauf hin, dass sie Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, nicht aber eigene Abwehransprüche des Adressaten geltend machen würde und sich die Unterlassungsansprüche daher auf jeden potentiellen Adressaten beziehen würden. Die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund würde daher eine Unterlassungserklärung, die nur auf Werbung gegenüber einem bestimmten Adressaten bezogen sei, nicht akzeptieren.

 

Die Wettbewerbszentrale sei als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Zudem sei sie klagebefugt nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG und dürfe Auskunftsansprüche nach § 13 UKlaG geltend machen.

Die von der Wettbewerbszentrale geforderte Unterlassungserklärung

Rechtsanwältin Elvira Schad teilt im Auftrag der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund mit, dass der Unterlassungsanspruch nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Diese Erklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, habe die Wettbewerbszentrale Büro Dortmund entworfen und als Anlage der Abmahnung vom 17.02.2015 beigefügt. Die Frist zur Abgabe endet am 26.02.2015. Des Weiteren liegen dem Schreiben noch eine Belehrung und eine Erläuterung zur Abmahnung bei.

 

Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Dortmund abgemahnt, weil Sie unerwünschte Werbe-E-Mails (Spam-Mails) versandt haben sollen? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Dortmund

wegen Versendung unerwünschter Werbe-E-Mails (Spam)

Stand: 02/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) der Wettbewerbszentrale Büro Berlin

Ein Abgemahnter hat mir eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Berlin vom 08.06.2015 vorgelegt. Unterzeichnet ist diese von Rechtsanwältin Jennifer Beal. Diese teilt mit, dass die Wettbewerbszentrale Büro Berlin auf den Internetauftritt des Abgemahnten aufmerksam gemacht worden sei. Der Empfänger des Abmahnschreibens würde dort für die Vermietung von Laptops, Tablets und Monitoren werben und dort für die Vermietung des Apple MacBook Pro wie folgt werben:

„MacBook Pro 15„ 2,4 GHz mit Retina Display
Hersteller Apple
2,91 € pro Tag
Preise inkl. Gesetzlicher MwSt“

Wird dieser Artikel zur Artikelliste hinzugefügt, werde der Adressat zunächst aufgefordert, ein Angebot einzufordern. Dabei seien persönliche Angaben zu nennen. Im späteren Verlauf seien Mietdauer und Versand auszuwählen.

 

Grund für die Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Berlin

Der Wettbewerbszentrale Büro Berlin liege eine Beschwerde vor, bei der eine Mietdauer von 10 Tagen eingesetzt worden wäre. Je nach dem, ob die Rücksendung durch den Kunden erfolgen solle oder ob vielmehr eine Abholung bzw. Lieferung gewünscht sei, sei ein Angebot für einen Mietzeitraum von 10 Tagen über 120,49 € bzw. 178,80 € (mit Lieferung) vorgelegt worden.

 

Aus den der Abmahnerin vorliegenden Angeboten ergebe sich, dass der Mietpreis pro Tag somit nicht bei dem beworbenen Preis von 2,91 € liegen würde, sondern vielmehr bei 12,05 €. Die Werbung des Abgemahnten suggeriere jedoch, dass der Mietpreis pro Tag für das MacBook Pro 15„ in jedem Fall, unabhängig von etwaigen Rahmenbedingungen bei 2,91 € pro Tag liegen würde, so der Tenor der Abmahnung. Da dieses offensichtlich nicht der Fall sei, sei die Preisbewerbung als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu beanstanden.

 

Nach eigenen weiteren intensiven Recherchen konnte die Wettbewerbszentrale Büro Berlin zwar feststellen, dass der Abgemahnte unter dem Link „Unsere Preise“ folgenden Hinweis erteile:

„Wir bieten den besten Mietpreis in Deutschland. Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an. Die angezeigten Mietpreise beziehen sich auf eine Mietdauer von 120 Tagen. Bei einer kürzeren Mietdauer liegt der Mietpreis über dem angegebenen Wert“.

Dieser Hinweis könne jedoch nicht als ausreichend angesehen werden, um den potentiellen Kunden über mögliche Preisstaffeln bzw. Preisvariationen aufzuklären, so Rechtsanwältin Jennifer Beal. Die Preisangaben des Abgemahnten würden somit nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 PAngV genügen. In diesem Zusammenhang weist die Wettbewerbszentrale Büro Berlin auch auf § 1 Abs. 1 PAngV hin, wonach der Abgemahnte verpflichtet sei, gegenüber Letztverbrauchern mit sogenannten Endpreisen zu werben. Sofern der Endpreis von individuellen Einstellungen abhänge, so seien diese Parameter mitzuteilen.

 

Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV)

Ein Verstoß gegen die PAngV stelle zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Daher nehme die Wettbewerbszentrale Büro Berlin den Abgemahnten auf Unterlassung in Anspruch. Rechtsanwältin Beal weist darauf hin, dass der der Wettbewerbszentrale Büro Berlin aus dem dargestellten Gesetzesverstoß zustehende Unterlassungsanspruch nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne. Eine Frist hierzu wurde bis zum 18.06.2015 gesetzt.

 

Sie haben ebenfalls eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Berlin im Briefkasten vorgefunden? Bewahren Sie Ruhe und mailen oder faxen mir das Abmahnschreiben jetzt zu. Ich sehe mir dieses dann gern an und melde mich schnellstens bei Ihnen zurück.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Berlin

wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) bei Vermietung von Produkten (hier: Apple MacBook Pro)

Stand: 06/2015

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart wegen fehlender Grundpreisangabe

Mir liegt eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., kurz: Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart vom 11.1.2017 zur Überprüfung vor. Sachbearbeiterin ist Frau Susanne Jennewein.

 

Diese teilt, dass die Wettbewerbszentrale eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft sei. Zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs habe sie u.a. die Aufgabe, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sei die Wettbewerbszentrale nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt, bei Rechtsverletzungen Abmahnungen auszusprechen und Klage zu erheben.

 

Verstoß gegen die PAngV als Abmahngrund

Beschwerdehalber sei die Wettbewerbszentrale auf den Abgemahnten als gewerblicher Verkäufer bei eBay aufmerksam gemacht worden. Dieser würde beispielsweise 75 g Tuben-Snack für Hunde zu einem Preis von 4,49 € anbieten. Der Preis, der sich auf 100 g bzw. 1 kg beziehe, werde in diesem Fall nicht angegeben. Dies sei unzulässig.

 

Gem. § 2 PreisangabenVO habe der Abgemahnte für die von ihm angebotenen Waren neben dem Endpreis auch den Grundpreis pro Mengeneinheit, z.B. den Grundpreis pro Kilogramm anzugeben.

Über die Problematik der Grundpreisangaben hatte ich bereits in den nachfolgenden Beiträgen berichtet:

Der Abgemahnte habe dies nicht getan. Die vorgenannte Vorschrift sei zumindest auch dazu bestimmt, Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Dementsprechend liege ein Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG vor.

 

Als weiteren Punkt moniert der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., dass es in dem Angebot des Abgemahnten unter der Rubrik „Rücknahmen“ zwar hieße, dass Verbraucher den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben könnten. Diese Bedingungen nenne er jedoch nicht umfänglich. Es sei vielmehr so, dass der Abgemahnte in § 4 seiner AGB darauf hinweise, dass der Käufer erst nach Vertragsschluss eine umfassende Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular erhalte. Auch dies sei unzulässig.

 

Grundsätzlich sei er verpflichtet, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht einzuräumen und hierüber klar und in verständlicher Weise zu informieren.

 

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Abgemahnte aufgefordert werde, diese Verstöße künftig zu unterlassen und sich hierzu in einer Unterlassungserklärung schriftlich zu verpflichten. Für den Fall, dass keine Unterlassungserklärung bis zum 25.1.2017 bei ihnen eingegangen sei, habe die Wettbewerbszentrale die Möglichkeit, ohne weitere Ankündigung Unterlassungsklage bei Gericht einzureichen.

 

Innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung habe der Abgemahnte die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 267,50 EUR zu erstatten.

 

Von der Wettbewerbszentrale abgemahnt? Ich helfe Ihnen

Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart abgemahnt, weil Sie keine Grundpreise angegeben haben sollen oder den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart

 

wegen fehlender Grundpreisangabe, fehlendem Hinweis auf Widerrufsrecht

 

Stand: 01/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Unzulässige Werbung führt zur Abmahnung der Wettbewerbszentrale Büro Hamburg

Mir liegt eine Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., kurz: Wettbewerbszentrale, Büro Hamburg, Ferdinandstraße 6, 20095 Hamburg vom 7.3.2017 zur Überprüfung vor. Sachbearbeiter ist Herr Peter Brammen.

 

Abgemahnt wird der Empfänger des Schreibens, weil dieser in seiner Werbung gegen das Heilmittelgesetz verstoßen würde.

 

Gratis Sonnengläser als Beigabe beim Brillenkauf als Abmahngrund

Der für die Geschäftsführung unterzeichnende Herr Peter Brammen teilt mit, dass die Wettbewerbszentrale als Institution für fairen Wettbewerb einen Hinweis auf die als Ablichtung der Abmahnung beigefügte Werbung des Abgemahnten erhalten habe. Dort bewerbe er aus seinem Augenoptikersortiment Gleitsicht-Gläser und kündige hierzu an, dass der Erwerber gratis dazu 1 Paar Gleitsicht-Sonnengläser in der gleichen Stärke und der gleichen Qualität erhalte.

 

Darunter biete er Einstärken- und Gleitsichtbrillen zum Komplettpreis an und auch hier heiße es dann entsprechend, dass der Käufer einer solchen Brille gratis dazu 1 Paar Sonnengläser in seiner Fern- oder Nahstärke erhalte.

 

Weiter heißt es sodann in dem Schreiben, dass die Wettbewerbszentrale den Abgemahnten darauf aufmerksam mache, dass dieser hiermit gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Heilmittelgewerbegesetzes (HWG) verstoße.

Danach sei es im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Hörgeräten (gemeint war wahrscheinlich Sehhilfen), die als Medizinprodukte in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen würden, grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.

 

Die von dem Abgemahnten als nicht berechnete Zugabe jeweils angekündigten Sonnengläser könnten auch keineswegs als geringwertig i.S. des § 7 Abs. 1 Ziff. 1 HWG angesehen werden, da der normale Verkaufswert deutlich über der von der Rechtsprechung aktuell etwa bei ein bis zwei Euro gezogenen Grenze liege, so die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V..

Auch könne nicht von einem Gesamtangebot ausgegangen werden, da die fraglichen Sonnengläser selbständig neben die beworbenen Gleitsichtgläser bzw. Komplettpreisbrillen treten würden und überdies dazu animieren würden, sich eine weitere Fassung zur Komplettierung als Sonnenbrille zuzulegen. Dieser Fall dürfe nicht verwechselt werden mit den von der Rechtsprechung mittlerweile als zulässig angesehenen Gesamtangeboten, bestehend aus einer Brillenfassung und nicht gesondert berechneten Gläsern.  

 

Stehe das Angebot des Abgemahnten somit nicht in Einklang mit dem Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG, handele er zugleich unlauter i.S. des § 3 a UWG, denn er verletze Marktverhaltensregeln für den Absatz von Heilmitteln.

 

Die Wettbewerbszentrale sei als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt.

 

Weiter heißt es in dem Schreiben, dass der Abgemahnte aufgefordert werde, bis zum 15.03.2017 eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung habe der Abgemahnte die Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 267,50 EUR zu erstatten.

 

Von der Wettbewerbszentrale abgemahnt? Ich helfe Ihnen

Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Hamburg abgemahnt, weil Sie bei der Bewerbung Ihrer Produkte gegen das Heilmittelgesetz verstoßen haben sollen? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Hamburg

wegen unzulässiger Werbung mit Gratis-Beigaben bei Medizinprodukten

Stand: 03/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung Wettbewerbszentrale erhalten? Was tun?

Sie haben eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten und möchten sich jetzt darüber informieren, was man gegen eine Wettbewerbszentrale Abmahnung machen kann. Insgesamt fünf Standorte hat die Wettbewerbszentrale, nämlich

 

  • Landgrafenstraße 24 B, 61348 Bad Homburg
  • Ferdinandstraße 6, 20095 Hamburg
  • Danckelmannstraße 9, 14059 Berlin
  • Märkische Straße 60, 44141 Dortmund
  • Karlstraße 36, 80333 München 

 

Der Gegenstand einer Wettbewerbszentrale Abmahnung ist vielseitig. Hier ein kleiner Auszug:

 

  • fehlende Grundpreisangabe
  • Werbung mit FCKW-frei
  • Hinweise auf CE-geprüft / CE-Konformität
  • unterbliebener Mehrwertsteuerhinweis
  • Hinweise zum Batteriepfand bei Fahrzeugbatterien
  • unterbliebene Rohstoffbezeichnung bei Textilien
  • fehlende Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe

 

Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschreiben werden. Meist ist eine konkrete Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung von 3.000 EUR vorgesehen. Es ist möglich, eine eigene, also eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

 

Ich kenne die Wettbewerbszentrale schon lange und habe zahlreiche Abmahnungen Betroffener bearbeitet. 

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unterschreiben Sie auf gar keinen Fall einfach die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung und schicken diese an die Wettbewerbszentrale zurück. Häufig soll zum Beispiel eine konkrete Vertragsstrafe versprochen werden. Das müssen Sie in dieser Form nicht unterschreiben. Wenn überhaupt, dann sollte eine geeignete modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es kann aber auch sinnvoll sein, keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

 

Über 10 Jahre Praxiserfahrung

Die Abmahnungen der Wettbewerbszentrale sind mir bestens bekannt. Die Abmahngründe sind vielseitig, so dass ich an dieser Stelle nicht alles vorstellen kann, was die Wettbewerbszentrale bisher abgemahnt hat. Ich möchte Ihnen aber einen kurzen Einblick in eine der ausgesprochenen Abmahnungen geben.

 

 

Abmahnung wegen falscher / alter Widerrufsbelehrung

Nachfolgend geht es zum Beispiel um eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen einer falschen Widerrufsbelehrung. Am 17.9.2018 hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. eine Abmahnung ausgesprochen. Der Empfänger des Schreibens wird wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt.

 

 

Veraltete widersprüchliche Widerrufsbelehrung als Abmahngrund

In dem mir vorliegenden Schreiben heißt es, dass der Wettbewerbszentrale beschwerdehalber mitgeteilt worden sei, dass der Abgemahnte im Rahmen seines eBay-Shops Verbraucher über das Widerrufsrecht wie folgt belehre:

 

 

„§ 6 Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher … Sie haben das Recht binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.“

 

 

Tatsächlich beginne die Widerrufsfrist bei dem Verkauf von Waren im Rahmen von Fernabsatzgeschäften erst mit Erhalt der Ware zu laufen. Dies ergebe sich aus § 355 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Angabe, dass die Widerrufsfrist bereits mit dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnen würde, sei damit wettbewerbswidrig, da diese Information irreführend sei. Der Empfänger des Abmahnschreibens verstoße insoweit gegen §§ 355, 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 3a UWG. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG vor.

 

 

Des Weiteren weise er im Rahmen seines eBay-Auftritts darauf hin, dass die Widerrufsfrist einen Monat betragen würde. Auch die Angabe verschieden langer Widerrufsfristen sei irreführend und wettbewerbswidrig nach § 3 Abs. 2 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 UWG.

 

 

Der aus dem oben dargestellten Gesetzesverstoß zustehende Unterlassungsanspruch könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Diese Unterlassungserklärung müsse geeignet sein, die Wiederholungsgefahr für die Zukunft zu beseitigen. Eine Unterlassungserklärung, die diesen Voraussetzungen genügen würde, habe die Wettbewerbszentrale entworfen und als Anlage beigefügt. Für den Fall, dass keine die Wiederholungsgefahr vollständig ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung bei der Wettbewerbszentrale bis zum Dienstag, 25. September 2018 eingegangen sei, würden die Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend gemacht werden.

 

 

Ein Aufwendungsersatz wird in Höhe von 299,60 € geltend gemacht und sei innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung zur Zahlung fällig.

 

 

Bundesweite Hilfe – Wettbewerbszentrale Abmahnung

Wurden auch Sie von der Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart abgemahnt, weil Sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben? Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten. Mein Team und ich freuen uns, von Ihnen zu hören.

Abmahnung Wettbewerbszentrale

 

wegen z.B. veralteter Widerrufsbelehrung, widersprüchliche Widerrufsfristen, Grundpreisen, Batteriepfand, Handwerksrolle etc.

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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Bildabmahnung: 6.000 EUR Streitwert pro Lichtbild, Landgericht Köln, 14 O 33/17

Bildabmahnungen werden vielfach ausgesprochen. Dabei taucht immer wieder die Frage nach dem sogenannten Streitwert auf. Der Streitwert, auch oftmals als Verfahrenswert oder Gegenstandswert bezeichnet, bei einem Lichtbild beträgt 6.000 EUR im gewerblich genutzen Bereich (anders bei Privatanbietern). Bei 2 Lichtbildern 12.000 EUR usw. Vorliegend wurden 15 Lichtbilder verwendet. Folglich wurde der Streitwert auf 90.000 EUR (6.000 EUR x 15 Lichtbilder) vom Landgericht Köln festgesetzt. Hier die Einzelheiten:

LG Köln 14 O 33/17

 

Beschluss

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

der XXX , Antragstellerin,

 

Verfahrensbevollmächtigte:  Rechtsanwälte XXX,

 

gegen

 

XXX, Antragsgegner,

 

wird auf den Antrag der Antragstellerin vom 15. Februar 2017, ergänzt durch Schriftsatz vom 16. Februar 2017, nachdem diese durch Vorlage von Unterlagen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafter XXX der Antragstellerin vom jeweils vom 15. Februar 2017 sowie vom 16. Februar 2017, der Rechteübertragungsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Fotografien Frau XXX vom 7. Oktober 2016, Ausdrucken aus dem Internetauftritt des Antragsgegners unter XXX mit den verfahrensgegenständlichen Lichtbildern einschließlich des Impressums, und des vorprozessualen Abmahnschreibens vorn 23. Januar 2017 sowie der Antwort E-Mail des Antragsgegners vom 24. Januar 2017 glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für der Erlass einer einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 940, 935 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung nach § 937 ZPO im Wege der

 

einstweiligen Verfügung

 

angeordnet:

 

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung

 

verboten,

 

ohne Einwilligung der Antragstellerin die folgenden Lichtbilder

 

[insgesamt 15 Lichtbilder]

 

im Internet zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, so wie geschehen unter den Internetadresse xxx und xxx.

 

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

 

Streitwert: 90.000,00 EUR (= 15 x 6.000,00 EUR)

 

Köln, 20.02.2017

 

14. Zivilkammer

 

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