Droht Ihnen bei einem Verstoß gegen die DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) eigentlich eine Abmahnung? Grundsätzlich ja, aber wer könnte eine solche Abmahnung überhaupt aussprechen? Auch oder gerade Ihre Mitbewerber?

Mitbewerber Abmahnung Datenschutzgrundverordnung

NEINMitbewerber können keine Verstöße gegen die DSGVO abmahnen. Sie sind nicht klagebefugt!  Verstöße gegen die DSGVO können von Mitbewerbern nicht nach § 3a UWG verfolgt werden, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, 36. Auflage, 2018. Von einem Mitbewerber müssen Sie daher keine Abmahnung befürchten!

Abmahnung durch Verbände

Leider ja. Sie könnten bei einem Verstoß gegen die DSGVO von einem Verband abgemahnt werden. Eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis steht nämlich Verbänden im Sinne des § 3 I UKlaG nach § 2 II 1 Nr. 11 UKlaG zu, sofern sie den in Art. 80 DSGVO aufgestellten Voraussetzungen genügen.

Artikel 80

 

Vertretung von betroffenen Personen

 

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

 

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Art. 80 DSGVO ist eine abschließende Regelung

Es ist übrigens ausgeschlossen, mittels einer Anwendung des § 3a UWG auch Mitbewerbern im Sinne des § 8 III Nr. 1 UWG eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis nach § 8 I UWG zuzusprechen. Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die DSGVO sind zwar möglich, jedoch nicht durch Mitbewerber, sondern allenfalls durch Verbände.

 

Es bleibt abzuwarten, ob und wie schnell die Verbände auf Beschwerden betroffener Personen reagieren werden. Am besten ist es natürlich, wenn Sie erst gar keine Angriffspunkte für Beschwerden bieten, sondern die Bestimmungen der DSGVO beachten

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