schlechte Erfahrungen mit Flirtcafe Online GmbH – Mahnung erhalten?

Sie haben sich bei www.flirtcafe.de registriert und jetzt eine Zahlungsaufforderung der Flirtcafe Online GmbH, vertreten durch die Auer Witte Thiel Rechtsanwälte erhalten? Dann sind Sie nicht allein. Viele Nutzer wenden sich derzeit an mich, weil Sie Post der Auer Witte Thiel Rechtsanwälte bekommen haben. Die Mahnschreiben lauten auszugsweise wie folgt:

„Sehr geehrter Herr XXX,

 

wir zeigen Ihnen erneut an, dass wir die Firma Flirtcafe Online GmbH, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln, anwaltlich vertreten.

 

Wie Sie wissen, haben Sie eine Mitgliedschaft bei www.flirtcafe.de gebucht. Bedauerlicherweise haben Sie jedoch die fälligen Vergütungen nicht bezahlt. Die Mandantin hat Ihre Email Adresse XXX, Ihren Benutzernamen XXX und die IP Adresse des bei der Buchung verwendeten Gerätes mitgeloggt und gerichtsfest gespeichert.

 

Bereits vor einigen Wochen mussten wir Sie wegen eines offenen Betrages anschreiben. Heute müssen wir uns erneut an Sie wenden, da eine weitere Forderung hinzugekommen ist. Sie schulden zusätzlich zu der Ihnen bereits mitgeteilten Forderung einen weiteren Betrag von EUR 134,60, der auch die bei uns angefallenen Gebühren beinhaltet. Berücksichtigen Sie bitte, dass sich Ihr Vertrag weiterhin mangels bislang wirksamer Kündigung verlängert hat und dies auch weiterhin tun wird. Werden Sie also aktiv und setzen sich mit uns in Verbindung.

 

Beachten Sie bitte, dass Sie also alle Ihnen mitgeteilte Forderung begleichen müssen, soweit sie die vor einigen Wochen mitgeteilten Forderungen nicht bereits beglichen haben.

 

Damit Sie nicht doppelt bezahlen, vergleich Sie bitte dringend die Aktenzeichen und geben Sie diese jeweils bei den Zahlungen unbedingt an.

 

Wir haben Sie aufzufordern, den hier offenen Betrags von aktuell EUR 134,60 umgehend, spätestens aber bis 08.07.2015 auf unser Konto zu überweisen.

 

Sollte Ihnen die Begleichung Ihrer Rückstände nicht in einer Summe möglich sein, so wenden Sie sich bitte umgehend an uns, gerne auch per E-Mail unter ratenzahlung@auerwittethiel.de. Wir werden gemeinsam mit Ihnen eine Lösung finden.

 

Soweit Sie sich allerdings nicht mit einem angemessenen Ratenzahlungsvorschlag melden sollten oder keine Zahlung von Ihnen fristgerecht bei uns eingeht, wären wir doch gehalten, nun gerichtlich gegen Sie vorzugehen. Wir würden dies sehr bedauern.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Rechtsanwalt

 

HINWEIS:

Wir sind Vertragspartner der SCHUFA HOLDING AG. Wir sind bei nicht einwendungsbehafteten Forderungen berechtigt, soweit die Voraussetzungen des § 28 a BDSG erfüllt sind, die personenbezogenen Daten über die gegen Sie bestehende Forderung zu melden. Die bei der SCHUFA gesammelten Daten werden insbesondere von Kreditinstituten, Telekommunikationsunternehmen, Versicherungen und Kreditkartenunternehmen abgefragt und verwertet.

__________________________________________________________________________________

 

Die Anwaltsgebühren ergeben sich wie folgt:

 

 

1,0 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG  45,00 €

 

Auslagen gem. Nr. 7002 VV RVG  9,00 €

 

0 % USt. gem. Nr. 7008 VV RVG  0,00 €

 

Gesamtgebühr  54,00 €“

Nichts voreilig bezahlen!

Ich helfe Ihnen bundesweit. Zahlen Sie nicht vorschnell an die Flirtcafe Online GmbH. Es sollte erst genaustens geprüft werden, ob die Zahlungsansprüche überhaupt der Höhe nach gerechtfertigt sind.

 

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DEBCON GmbH macht massenweise Vergleichsangebote

Gestern Abend, am Montag, den 20.10.2015, habe ich mal wieder zahlreiche Schreiben der altbekannten Debcon GmbH aus Bottrop erhalten. Überschrieben sind die auf den 19.10.2015 datierten Schriftsätze mit „Wichtige Information über die weitere Vorgehensweise bei den Schulden Ihrer Mandantschaft„.

 

Die Debcon GmbH meint, dass die von mir vertretene Mandantschaft nur zwei Möglichkeiten habe, den laufenden Rechtsstreit zu beenden und zwar entweder durch Zahlung des angebotenen Pauschalbetrages oder indem ein angekündigtes Gerichtsverfahren abgewartet wird. In der nachfolgenden Tabelle habe ich einmal aufgelistet, um welchen Gläubiger es geht, welche Gesamtforderung angeblich besteht und durch welche Zahlung der Rechtsstreit erledigt werden könnte.

Extrem kurze Bedenkzeit – Druckaufbau?

Bei mir sind die ganzen Faxe Gestern Abend ab 20:09 Uhr eingegangen. Mein Team ist dabei, diese an die Mandanten weiterzuleiten. Das Problem ist häufig, dass die Kontaktdaten der Mandanten inzwischen veraltet sind, da die Vorgänge teilweise noch aus 2011 resultieren. Die Debcon GmbH erwartet bei Annahme des Vergleichsangebotes den Geldeingang bereits bis zum 26.10.2015. Die Betroffenen haben also noch nicht einmal eine Woche Zeit, über das Angebot nachzudenken.

 

Meiner Meinung nach soll durch diese extrem knappe Frist Druck aufgebaut und die Betroffenen zur Zahlung bewegt werden.

Vergleichsangebot = Lästigkeitsgebühr?

Die angebotenen Vergleichsbeträge haben meiner Ansicht nach eher den Charakter einer Lästigkeitsgebühr. Betroffene wollen endlich vor der Debcon GmbH Ihre Ruhe haben und nicht ständig wieder mit diesen Schreiben konfrontiert werden. Die meisten Betroffenen interessiert es inzwischen gar nicht mehr, ob die geltend gemachten Beträge überhaupt bestehen oder nicht. Bei z.B. 75 EUR statt 443,04 € überlegt man nicht lange und zahlt einfach. Damit hätte die Debcon GmbH dann gewiss ihr Ziel erreicht.

Droht wirklich ein Gerichtsverfahren?

Theoretisch ja, jedoch habe ich Zweifel daran, ob es dazu kommen wird. Mir persönlich ist jedenfalls nicht ein einziges Verfahren bekannt, in denen die Debcon GmbH Ihre angeblichen Forderungen auch gerichtlich durchgesetzt hätte.

Zahlen oder abwarten?

Diese Entscheidung kann ich Ihnen leider nicht abnehmen.

Update 21.10.2015: Gestern, Dienstag, der 21.10.2015, hat die Debcon GmbH mir wieder beginnend ab 20:07 Uhr massenhaft Faxe übermittelt. Auch diese Schreiben tragen alle das Datum 19.10.2015. Zahlungsfrist ist der kommende Montag, 26.10.2015. Der Inhalt ist identisch mit den bereits am 20.10.2015 erhaltenen Schriftsätzen. Die gesetzte Frist ist aus meiner Sicht absolut unangemessen kurz.

Update 26.10.2015: Heute haben wir per Post 102 weitere Schreiben der Debcon GmbH erhalten, die alle auf den 21.10.2015 datiert waren und die Zahlungsfrist bereits am kommenden Freitag, den 30.10.2015 endet. Hier soll aus meiner Sicht Druck erzeugt und die Betroffenen zur Zahlung bewegt werden.

 

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Filesharing Sieg: Landgericht Hamburg weist Berufung der LFP Video Group LLC, vertreten durch Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte zurück

Viele behaupten immer wieder, dass man im Falle einer Filesharing Klage sowieso keine Chance hätte zu gewinnen. Als Abgemahnter sei man regelrecht gegen die Macht der Abmahnindustrie chanchenlos. Den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast könne man quasi unmöglich nachkommen.

 

Ich sage dazu: „Quatsch, man kann gewinnen. Man muss nur wissen, wie!„. Das nachfolgende Urteil des Landgericht Hamburg freut nicht nur mich, sondern natürlich auch meinen Mandanten, da er die Klage wegen Filesharing durch meine Unterstützung gewonnen hat.

 

Die Einzelheiten:

Landgericht Hamburg

 

Az.: 310 S 31/14

 

36a 0114/14

 

AG Hamburg

 

 

Urteil

 

im Namen des Volkes

 

In der Berufungssache

 

XXX

 

– Klägerin und Berufungsklägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:

 

XXXX

 

gegen

 

XXXX

 

– Beklagter und Berufungsbeklagter –

 

Prozessbevollmächtigter:

 

Rechtsanwalt Andreas Gerste!, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: XXX

 

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 10 – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 für Recht:

 

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.10.2014 (Az.: 36a C 114/14) wird zurückgewiesen.

 

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklag­ten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags ab­wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe:

 

I.

 

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 31.10.2014 (BI. 142 ff. d.A.).

 

Die Klägerin/Berufungsklägerin beantragt,

 

unter Abänderung des am 31.10.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Ham­burg, Az.: 36a C 114/14, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.151,80 Eur zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

 

Der Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt,

 

                                        die Berufung zurückzuweisen.

 

1. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 12.11.2012 (Anlage K6) in Höhe von 651,80 Eur, noch auf Schadensersatz in Höhe von 500 Eur.

 

2. Es fehlt es an einer Verantwortlichkeit des Beklagten für die geltend gemachte Rechtsverletzung. Die Klägerin ist den Beweis der Begehung der Urheberechtsverletzung durch den Beklagten fällig geblieben.

 

a) Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behauptete Urheberechtsverletzung als Täter verantwortlich ist. Dazu kann sich die Klägerin im Ausgangspunkt auf eine tatsächliche Vermutung stützen. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, Urt. v. 15.11.2012 — I ZR 74/12 — Morpheus — GRUR 2013, 511 Rz 33). Diese tatsächliche Vermutung ist jedoch nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen den Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war, so dass er von Dritten genutzt werden konnte, oder wenn der Anschluss bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014— I ZR 169/12 BearShare – GRUR 2014, 657 Rz 15). Will der Inhaber des Internetanschlusses die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung entkräften, so trifft ihn allerdings eine sekundäre Darlegungslast. Der BGH hat im Urteil vom 8.1.2014 — I ZR 169/12 – BearShare – GRUR 2014, 657 Rz 18 zum Inhalt der sekundären Darlegungslast ausgeführt:

 

„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 I und II ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (…). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (…)“.

 

b) Der Beklagte ist der vorstehend beschriebenen sekundären Darlegungslast nachgekommen und hat die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft zweier im Haushalt lebender Familienmitglieder ausreichend substantiiert geltend gemacht.

 

aa) Der Beklagte hat allerdings nicht geltend gemacht, dass seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme. In der mündlichen Verhandlung am 24.9.2014 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er ausschließe, dass seine Frau die Rechtsverletzung begangen habe. Er glaube nicht, dass sie das dafür nötige Verständnis besitze.

 

Es ist insofern unschädlich, dass der Beklagte nach seinem Vortrag seine Ehefrau nicht befragt hat. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH hat der Anschlussinhaber anzugeben „…welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen“. Wenn der Beklagte aber gar nicht vorträgt, dass seine Ehefrau als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht komme, sondern dies vorliegend sogar ausdrücklich ausschließt, so macht er insofern gerade keine mögliche Täterschaft eines anderen geltend, trägt also gerade keine Tatsachen vor, die gegen die tatsächliche Vermutung sprechen sollen. Dann aber kommt es auch nicht darauf an, auf welcher Grundlage dieser Tatsachenvortrag erfolgt. Vielmehr ist dieser Ausschluss einer Täterschaft der Ehefrau schon als solcher für die Klägerin günstig, denn auch sie behauptet vorliegend keine Täterschaft der Ehefrau. Damit erleichtert die diesbezügliche Einlassung des Beklagten der Klägerin die Beweisführung und bedarf daher keiner weiteren Substantiierung durch den Beklagten.

 

Andererseits ist der Beklagte nicht gehindert, die mögliche Täterschaft anderer im Haushalt lebender Personen geltend zu machen. Auch dazu bedarf es keiner Befragung der Ehefrau nach ihrer möglichen Täterschaft. Vielmehr genügt es, wenn der Kläger, soweit er die Täterschaft anderer (hier eines seiner Söhne) geltend machen will, (nur) insofern seiner sekundären Darlegungslast genügt.

 

bb) Der Beklagte hat aber in ausreichend substantiierter Form eine mögliche Täterschaft seiner beiden Söhne geltend gemacht. Es ist unstreitig, dass der Beklagte zum Verletzungszeitpunkt mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen, die zu dieser Zeit 20 und 17 Jahre alt waren, in dem Haushalt zusammenlebte, in dem sich auch der auf den Beklagten angemeldete Internetanschluss befindet. Der Beklagte hat bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Er hat weiter vorgetragen, dass seine Söhne Zugriff auf den Internetanschluss hatten.

 

Der Beklagte hat eine möglich Täterschaft seiner Söhne nicht in ihn nach §§ 288, 290 ZPO bindender Weise ausgeschlossen. Allerdings hat der Beklagte in seiner Klagerwiderung vom 05.05.2014 zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, (S. 2 = BI. 56 d.A.) er habe drei Söhne,

 

von denen zwei zur Tatzeit im Haushalt gelebt hätten, und sodann (S. 3 = Bl. 57 d.A.) wörtlich: „Denkbare wäre es allenfalls, dass einer der Söhne die Tat begangen haben [sic!]. Dies wird jedoch ausdrücklich bestritten“. Es kann offen bleiben, ob diese Erklärung dahin zu bewerten wäre, dass der Beklagte eine Täterschaft seiner Söhne genauso wie (später) diejenige der Ehefrau ausschließen wollte. Denn jedenfalls bindet die Erklärung den Beklagten nicht nach § 288 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss ein Geständnis „bei einer mündlichen Verhandlung“ erklärt werden. Das kann auch durch eine (i.d.R. in der Antragstellung zum Ausdruck kommende) stillschweigende Bezugnahme auf schriftsätzliches Vorbringen geschehen. Von einer solchen Bezugnahme kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei bei der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe keine genaue Kenntnis über die schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen und das Gericht daraufhin die Auflage erteilt, zu diesen Tatsachen näher vorzutragen. So aber liegt der Fall hier: In dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.05.2014 war für den Beklagten nur ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt anwesend, der auf Nachfrage des Gerichts erklärte, er habe keine Kenntnis darüber, ob der Beklagte zwei oder drei Söhne habe, woraufhin das Gericht den Hinweis erteilte, es bedürfe auf Beklagtenseite nun zunächst einer „Klarstellung, wie viele Söhne der Beklagte hat bzw. wie viele dort im Haushalt gelebt haben“, ferner zur Frage etwaiger Belehrungen und zur Frage, ob der Beklagte die zugriffsberechtigten Familienmitglieder nach den Rechtsverletzungen befragt hätte (Protokoll S. 2-3 = BI. 67-68 d.A.). Vor diesem Hintergrund kann die nachfolgende Stellung des Klagabweisungsantrags seitens des unterbevollmächtigten Beklagtenvertreters nicht als konkludente Inbezugnahme der oben zitierten Aussage aus der Klagerwiderung gewertet werden.

 

In der Folge ist die oben zitierte Passage aus der Klagerwiderung vom Beklagten nicht mehr bei einer mündlichen Verhandlung in Bezug genommen worden. Vielmehr war im nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 der Beklagte persönlich anwesend. Dort hat er laut Protokoll (S. 3 = Bl. 110 d.A.) erklärt, seine Söhne hätten zur Zeit der Rechtsverletzung jeweils ein Notebook, ein iPhone und auch je einen stationären PC gehabt, sowie: „Meine Söhne habe ich gefragt, und die sagen, sie seien es nicht gewesen. Ich kann mich nur auf ihr Wort verlassen. Ich weiß sicher, dass ich es selbst nicht war.“

 

Mit dieser Einlassung hat der Beklagte eine mögliche Täterschaft seiner Söhne geltend gemacht und gerade nicht ausgeschlossen. Dass der Anschlussinhaber die Täterschaft des im Haushalt lebenden Familienmitglieds auch selbst ausschließt und dies auch als Parteivortrag im Prozess geltend machen will, ist nur anzunehmen, wenn der Anschlussinhaber sich nicht darauf beschränkt, die verneinenden Auskünfte seiner Familienmitglieder wiederzugeben, sondern sich diese prozessual zu eigen macht oder (wie vorliegend bzgl. der Ehefrau) von sich aus behauptet, dass das Familienmitglied die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Ein solcher Fall liegt hier aber bzgl. der Söhne des Beklagten nicht vor. Mit der oben zitierten Äußerung aus dem Termin vom 24.09.2014, auf die allein abzustellen ist, hat der Beklagte hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass seine Söhne ihm gegenüber eine Täterschaft zwar bestritten hätten, dass er sich diese Aussage aber im Rahmen des vorliegenden Pro­zesses nicht zu eigen machen wolle. Denn seine Äußerung „Ich kann mich nur auf ihr Wort verlassen.“ bringt zum Ausdruck, dass er seinen Söhnen zwar generell vertraue, die Rich­tigkeit ihrer Angaben vorliegend aber nicht habe überprüfen können. In diesem Kontext kann der dann folgende Zusatz: „Ich weiß sicher, dass ich es selbst nicht war.“, aber nur noch da­hin verstanden werden, dass der Beklagte zum Zwecke des Vortrags im Prozess zwar seine eigene Täterschaft, nicht aber diejenige seiner Söhne ausschließen wolle.

 

Weiterer Vortrag war zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast nicht erforderlich. Der Beklagte war mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Richtigkeit der An­gaben seiner Söhne zu überprüfen. Denn nach der ausdrücklichen Klarstellung des BGH (s.o.) führt die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast und beinhal­tet gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, „dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.“ Insbesondere war es nicht erforder­lich, stundengenau darüber Auskunft zu geben, wer zu welchen Zeitpunkten den Internetan­schluss tatsächlich genutzt hat. Dieses würde nach Ansicht des OLG Hamburg, welcher die Kammer folgt, eine Überspannung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bedeuten (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 2.2.2015, Az. 5 VV 47/13). Soweit die Klägerin meint, dass der Beklagte auf dem Rechner des seinerzeit minderjährigen Sohns nach dem Film hätte suchen müssen, um den Sohn vor der Straftat der Verbreitung pornografischer Schrif­ten zu bewahren, greift das hier nicht. Zwar kommt in Betracht, dass Eltern verpflichtet sind, ihre (minderjährigen) Kinder vor der Begehung der Straftat des Verbreitens pornografischer Schriften (§§ 184 ff. StGB) zu bewahren. Das bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn diese etwaige sorgerechtliche Pflicht führt nicht zu einer Erweiterung der hier in Rede ste­henden sekundären Darlegungslast.

 

e) Nachdem der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, war es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten spre­chenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Die Klägerin hätte Beweis für eine Täter­schaft des Beklagten antreten können, indem sie die Söhne als Zeugen dafür benennt, dass diese die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Denn dann bliebe nur der Beklagte als Täter. Die Klägerin hat jedoch keinen solchen Beweis angetreten.

 

f) Der Beklagte haftet auch nicht als Störer.

 

aa) Gegenüber der Ehefrau und dem erwachsenen Sohn trafen den Beklagten keine Kontrollpflichten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Inhaber eines Internetanschlusses „grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Familienangehörige über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu belehren und ihnen die Nutzung des Internetanschlusses zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen oder zu sonstigen Rechtsverletzungen im Internet zu verbieten, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Nutzung bestehen“ (vgl. BGH Urt. v. 8.1.2014 — I ZR 169/12 — BearShare — GRUR 2014, 657 Rz 24).

 

bb) Es kann offen bleiben, ob der Beklagte den seinerzeit minderjährigen Sohn hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme daran verboten hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15. 11. 2012-1 ZR 74/12 – Morpheus – GRUR 2013, 511 Rz 24, 42). Denn selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, bestünde keine Störerhaftung des Beklagten. Diese ergäbe sich nur, wenn feststünde, dass der minderjährige Sohn die Rechtsverletzung beging. Denn anderenfalls wäre eine Prüf- bzw. Kontrollpflichtverletzung des Klägers nicht kausal für die Rechtsverletzung geworden. Das lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Denn neben dem minderjährigen Sohn kommt auch der seinerzeit bereits volljährige Sohn des Beklagten als Täter in Betracht.

 

cc) Die Abmahnung der Klägervertreter vom 26.10.2012 gegenüber dem Beklagten konnte zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt der Rechtsverletzung am 22.10.2012 keine gesteigerten Kontrollpflichten des Beklagten begründen. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Abmahnung vor der hier streitgegenständlichen Rechtsverletzung zuging, was hier nicht der Fall war.

 

3. Nach dem Vorstehenden hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Schadensersatz, noch auf Erstattung von Abmahnungskosten gegen den Kläger.

 

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

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3 Wettbewerbsverstöße: 1.500 EUR Streitwert, Beschluss Landgericht Koblenz (AZ: 4 HK O 4/16)

Privatanbieter bei eBay erhalten immer wieder Abmahnungen, wenn die Verkaufstätigkeit einen gewerblichen Umfang erreicht hat. Die Abgrenzung zwischen privat und gewerblich ist abhängig vom Einzelfall. Die Abmahnkosten hängen vom zugrunde gelegten Streitwert ab. Die Streitwert sind nicht einheitlich geregelt. Zwischen 1.500 EUR und 30.000 EUR pendeln die Streitwerte. Je höher der Streitwert, umso teurer die Abmahnung.

 

Aus Praktikersicht ist es immer ratsam, sich außergerichtlich zu einigen und über die Abmahnkosten zu verhandeln. Wichtig ist es aber zu wissen, dass der Abmahner bundesweit die Abmahnkosten einklagen könnte, weil es um im Internet begangene Verletzungshandlungen geht. Und der Abmahnanwalt wird zu dem Gericht gehen, welches den höchsten Gegenstandswert für angemessen hält.

 

Es macht daher keinen Sinn, dem Abmahner z.B. nur diese Entscheidung des LG Koblenz vorzuhalten und danach die Abmahnkosten zu erstatten. In Koblenz wird ihr Abmahner dann gewiss nicht die Abmahnkosten bzw. die rechtlichen Abmahnkosten einklagen. Rechtlich geht das. Immer wieder höre ich: „Das ist doch nicht gerecht.“

 

Ich kann Sie durchaus verstehen, jedoch haben Sie nichts davon, wenn ich Ihnen sage, was Sie hören wollen.

AZ: 4 HK O 4/16

 

Landgericht Koblenz

 

Beschluss

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Antragsteller –

 

Prozessbevollmächtigter: XXX

 

gegen

 

XXX – Antragsgegner –

 

wegen unlauteren Wettbewerbs

 

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Landgerichts XXX am 12.01.2016 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:

 

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

 

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, es – wie am 10.12.2015 in seinem Angebot zu der ebay-Artikelnummer XXX (Anlage AS1) geschehen – zu unterlassen, auf der Internetplattform „ebay“ Handel zu betreiben, ohne darauf hinzuweisen, dass er diesen Handel gewerbsmäßig betreibt, ohne seine Angebote mit einer Widerrufsbelehrung nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB zu versehen und ohne die Mehrwertsteuer separat auszuweisen.

 

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 4.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

 

3. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

 

4. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

 

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Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf Sulfite

Onlinehändler, die Schaumwein und weinhaltige Getränke anbieten, geraten derzeit ins Visier der Abmahner. Mir sind Abmahnungen zum Beispiel vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. (Maisacher Str. 6, 82256 Fürstenfeldbruck), oder auch der WSI GmbH vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Schmidt bekannt. Der Vorwurf liegt im Verkauf von Schaumwein bzw. weinhaltigen Getränken, ohne dabei auf enthaltene Sulfite hinzuweisen.

 

Warum müssen Sulfite angegeben werden?

Nach Art. 14 Abs. 1 lit a. LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) müssen sämtliche Pflichtinformationen nach den Art. 9 und 10 LMIV für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar gemacht werden und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes“ angegeben werden.

 

Artikel 14

 

Fernabsatz

 

(1) Unbeschadet der Informationspflichten, die sich aus Artikel 9 ergeben, gilt im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, Folgendes:

 

a) Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt;

 

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen hiervon sind lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum (Art. 9 Abs. 1 lit. f. LMIV). Auch abgefüllte Weine sind „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne dieser Vorschrift.

KAPITEL IV

 

VERPFLICHTENDE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL

 

ABSCHNITT 1

 

Inhalt und Darstellungsform

 

Artikel 9

 

Verzeichnis der verpflichtenden Angaben

 

(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
c) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
d) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
e) die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
f)   das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
g) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
h)  der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittel unternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
i) das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
j) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
k) für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkohol gehalts in Volumenprozent;
l) eine Nährwertdeklaration.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen. Unbeschadet des Artikels 35 können sie zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.

 

(3) Erlässt die Kommission die in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, können die in Absatz 1 genannten Angaben alternativ durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen aus gedrückt werden.

 

Um sicherzustellen, dass die Verbraucher verpflichtende Informationen über Lebensmittel auch auf andere Weise als durch Worte oder Zahlen erhalten, und sofern derselbe Umfang an Informationen wie mit Worten oder Zahlen gewährleistet ist, kann die Kommission gemäß Artikel 51 durch delegierte Rechtsakte die Kriterien festlegen, anhand deren eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können, wobei sie Nachweisen eines einheitlichen Verständnisses der Verbraucher Rechnung trägt.

 

(4) Um die einheitliche Durchführung von Absatz 3 dieses Artikels zu gewährleisten, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zu den Modalitäten der Anwendung der gemäß Absatz 3 festgelegten Kriterien erlassen, nach denen eine oder mehrere Angaben durch Piktogramme oder Symbole anstatt durch Worte oder Zahlen ausgedrückt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Werden Weine, Schaumweine usw. im Fernabsatz angeboten, sind demnach spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine und Schaumweine usw. weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.

 

Der Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift vorliegend nicht. Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Allerdings erklärt Art. 16 Abs. 4 LMIV lediglich die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 lit. b. und l. für nicht verpflichtend, nicht jedoch die Kennzeichnung von enthaltenen Allergenen (wie z.B. Sulfiten) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c. Aber auch wenn ein Zutatenverzeichnis danach (noch) nicht erforderlich ist, entfällt deshalb die Allergenkennzeichnung nicht. Vielmehr muss nach Art. 21 Abs. 1 LMIV der Allergenhinweis dann sogar durch das vorangestellte Wort „Enthält“ deutlich gemacht werden.

 

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002), da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten meint.

 

Der unterbliebene Hinweis auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II der LMIV stellt damit stets einen Verstoß gegen die Informationspflichten bezüglich Lebensmittel im Fernabsatz dar.

 

Wann müssen die Angaben gemacht werden?

Der Verbraucherschutzverein führt in seiner Abmahnung dazu wie folgt aus:

Werden Weine, Schaumweine usw. im Fernabsatz angeboten, sind demnach spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle genannten Pflichtangaben vorzuhalten, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LMIV ist für Lebensmittel eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II der LMIV als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/l im Erzeugnis vorhanden sind. Weine und Schaumweine usw. weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.

 

Der Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 4 LMIV greift vorliegend nicht. Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Allerdings erklärt Art. 16 Abs. 4 LMIV lediglich die Angaben aus Art. 9 Abs. 1 lit. b. und l. für nicht verpflichtend, nicht jedoch die Kennzeichnung von enthaltenen Allergenen (wie z.B. Sulfiten) gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c. Aber auch wenn ein Zutatenverzeichnis danach (noch) nicht erforderlich ist, entfällt deshalb die Allergenkennzeichnung nicht. Vielmehr muss nach Art. 21 Abs. 1 LMIV der Allergenhinweis dann sogar durch das vorangestellte Wort „Enthält“ deutlich gemacht werden.

 

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002), da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite“ auf Weinetiketten meint.

 

Der unterbliebene Hinweis auf enthaltene Allergene gemäß Anhang II der LMIV stellt damit stets einen Verstoß gegen die Informationspflichten bezüglich Lebensmittel im Fernabsatz dar.

Abmahnung – einstweilige Verfügung – Klage

Wer keine Sulfite angibt, der kann abgemahnt werden. Dann steht man natürlich vor der Frage, ob man eine Unterlassungserklärung abgeben sollte, oder nicht. Sind auch Sie von einer Abmahnung betroffen? Dann melden Sie sich am besten sofort bei mir. ich berate Sie gern.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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keine Abmahnung – dpa Deutsche Presse Agentur GmbH

Gegenstand der Abmahnung

Sie haben eine E-Mail der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg erhalten: Betreff: dpa Deutsche Presse Agentur GmbH  gegen Sie YV1234567. Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Website Domain XYZ heißt es zu Beginn der E-Mail.

 

Gegenstand der Beauftragung der KSP Rechtsanwälte sei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, welcher dem Auftraggeber der KSP Rechtsanwälte aufgrund einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung zustünde. Der Angeschriebene verwende auf seiner Website unter der am Ende der Mail aufgeführten URL einen Text, an dem die dpa Deutsche Presse Agentur GmbH das ausschließliche Nutzungsrecht i. S. d. Urheberrechtsgesetzes habe. Eine Zustimmung zur Nutzung habe die dpa Deutsche Presse Agentur GmbH dem Adressaten der E-Mail nicht erteilt.

 

Für die unberechtigte Nutzung schulde der Angeschriebene der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH Schadensersatz. Die Rechtsgrundlage sei § 97 Abs. 2 UrhG. Auf Basis einer Lizenzanalogie könne dasjenige verlangt werden, was zwischen dem Angeschriebenen und der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre.

 

Für den vom Angeschriebenen genutzten Text sei auf Basis der dpa-Preistabelle, welche sich an den Vergütungsregeln des Deutschen Journalisten-Verbandes (www.djv.de) orientiert, eine hypothetische Lizenzgebühr als Schadensersatz anzusetzen. Die Schadensersatzansprüche der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH würden sich der Höhe nach, nach der Anzahl der Übernahme der von dem Angeschriebenen genutzten Artikel bzw. Texte berechnen:

 

 

< 750 Zeichen je Text       EUR    150,00

 

750 Zeichen je Text          EUR    250,00

2000 Zeichen je Text        EUR    350,00

 

Der sich hieraus errechnete Schadensersatz für den Artikel /Text betrage:

 

insgesamt                          EUR    250,00

 

Ferner sei der Angeschriebene zur Erstattung der der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH durch die Tätigkeit des beauftragten Dienstleisters zur Beweissicherung entstandenen Dokumentationskosten verpflichtet. Ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung sei der Schadensersatzanspruch der dpa Deutsche Presse Agentur GmbH auch zu verzinsen. Hierneben habe der Angeschriebene die weiteren für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltsvergütung, zu tragen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag berechnet sich nach Ansicht der KSP Rechtsanwälte wie folgt:

 

 

Schadensersatz gemäß vorstehender Berechnung               EUR   250,00

Dokumentationskosten                                                              EUR      25,00

Zinsen                                                                                           EUR         0,26

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert:                     EUR 250,00

1,3 Geschäftsgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG   EUR   58,50

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG                        EUR   11,70
                                                                                              ————————–

Gesamtbetrag                                                                         EUR    345,46

 

Den Eingang des Gesamtbetrages in Höhe von EUR 345,46 erwarten die KSP Rechtsanwälte spätestens bis zum

                                                                          27.05.2015.

Bei fristgerechtem Ausgleich der Gesamtforderung fände diese Angelegenheit ihre Erledigung, insbesondere auch bislang nicht geltend gemachte Unterlassungsansprüche einschließlich Abmahnung. Der Angeschriebene wird sodann noch darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, trotz Schadensersatzleistung den hier betroffenen Inhalt  umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von seiner Website und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

 

Die E-Mail bzw. das Schreiben seien maschinell erstellt worden und ohne Unterschrift gültig.

 

Warum die dpa Deutsche Presse Agentur GmbH gegen Urheberrechtsverletzungen vorgeht

Die dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH ist nach den Ausführungen der KSP Rechtsanwälte ein unabhängiger Informationsdienstleister. Als eine der großen internationalen Nachrichtenagenturen versorge die dpa Printmedien, Rundfunksender, Online- und Mobilfunkanbieter sowie andere Unternehmenskunden aus dem In- und Ausland mit aktuellen Nachrichten, Bildern, Grafiken und anderen Inhalten. Ein weltumspannendes Netz von eigenen Redakteuren und Reportern garantiere die Nachrichtenbeschaffung nach den im dpa-Statut festgelegten Grundsätzen: unparteiisch und unabhängig von Weltanschauungsfragen, Wirtschafts- und Finanzgruppen oder Regierungen. Die Unterhaltung des weltweiten journalistischen Netzes müsse durch den Verkauf der Inhalte und Dienstleistungen finanziert werden.

 

Es läge daher im Interesse der dpa und ihrer zahlenden Kunden, die Inhalte zu schützen, an denen ihr die Nutzungsrechte zustünden.

Zahlungsaufforderung dpa Deutsche Presse Agentur GmbH

wegen Urheberrechtsverletzung an Texten

vertreten durch KSP Rechtsanwälte

Stand: 05/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.