24.000 EUR Vertragsstrafe wegen 8 fachem Verstoß gegen Unterlassungserklärung, Landgericht Aurich, Urteil vom 9.11.2015, 6 O 1093/14

Das Landgericht Aurich hat mit Urteil vom 9.11.2015, 6 O 1093/14, einen gewerblichen Verkäufer von Kraftfahrzeugen zur Zahlung einer Vertragsstrafe von insgesamt 24.000 EUR verurteilt. Der Verurteilte hatte in 8 Fällen gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen. Leider wurde in der Unterlassungserklärung eine konkrete Vertragsstrafe vereinbart, nämlich 3.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Bei 8 Verstößen macht das ganze 24.000 EUR.

 

Da eine feste Vertragsstrafe vereinbart wurde, bestand leider nicht die Möglichkeit der Herabsetzung durch das Gericht. Besser wäre es gewesen, keine konkrete Vertragsstrafe zu vereinbaren, sondern eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abzugeben, bzw. am allerbesten wäre es gewesen, den Verurteilten hätte ein kompetenter Rechtsanwalt vor Abgabe einer derart gefährlichen Unterlassungserklärung über die Folgen eines Verstoßes umfassend aufgeklärt, damit er erst gar nicht gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hätte. Das Landgericht Aurich hat ein kurzes und kappes Urteil gefällt. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen:

Geschäftsnummer: 6 O 1093/14

 

Im Namen des Volkes!


Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXXX

 

Geschäftszeichen: XXX

 

gegen

 

XXX

 

Beklagter

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. Andreas Gerstel, Grabenstr. 63, 48268 Greven, Geschäftszeichen: XXX

 

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aurich durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX sowie die Handelsrichter XXX und XXX auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2015

 

für Recht erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014 zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 645,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Streitwert: 24.000,00 Euro.

 

Tatbestand

 

Der Kläger übersandte nach Abmahnung im Wettbewerbsrecht wegen unzulässiger Bewerbung gewerblicher Kfz-Verkäufe als „Privatverkäufe“ eine von ihm modifizierte Unterlassungserklärung an die Klägerin, wegen deren Inhaltes im Einzelnen auf die Anlage KO1 zur Klage (BI. 8 d. A.) verwiesen wird. Darin versprach er für jeden Fall der künftigen schuldhaften Zuwiderhandlung der Klägerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro.

 

Die Klägerin erklärte die Annahme der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Beklagten mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2010 (Anlage K11), beharrte aber auf Ausgleich vorgerichtlicher Kosten.

 

Nach dem 15.12.2010 bewarb der Beklagte weiterhin wiederholt Gebrauchtfahrzeuge zum Verkauf, und zwar als Privatanbieter auf einschlägigen Internetseiten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K02 bis K09 zur Klageschrift Bezug genommen.

 

Die Klägerin geht von insgesamt acht Verstößen gegen die Unterlassungserklärung aus und beansprucht für jeden Verstoß die versprochene Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 Euro.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie 24.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 645,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 07.10.2014 zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er ist der Ansicht, es fehle an einer Annahme seiner Vertragsstrafen-Erklärung. Im Übrigen sei sein Verhalten, wenn überhaupt, als ein einzelner Verstoß zu bewerten, weil es sich jedenfalls um eine fortgesetzte Handlung gehandelt hätte. Die Vertragsstrafe sei auch unangemessen hoch; angemessen seien höchstens 500,00 Euro.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist begründet.

 

Der Beklagte hat in mindestens acht Fällen gegen seine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen und dadurch die in der von ihm eingegangenen Vertragsstrafenabrede versprochene Zahlung von 3.000,00 Euro für jeden Verstoß verwirkt.

 

Eine wirksame Vertragsstrafenabrede ist zwischen den Parteien zustande gekommen. Unstreitig hat der Beklagte der Klägerin unter dem 14.12.2010 eine Unterlassungserklärung übersandt, innerhalb derer er für jeden Fall einer schuldhaften, künftigen Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 3.000,00 Euro versprochen hat. Der Umstand, dass der Beklagte dabei zugleich die von der Klägerin geforderte Übernahmeerklärung hinsichtlich der außergerichtlichen Abmahnkosten gestrichen hat, macht die Erklärung des Beklagten nicht unwirksam. Vielmehr gilt dafür die Regel des § 150 BGB, wonach ein unter Änderungen angenommener Vertrag als neues Vertragsangebot auszulegen ist, das vom Vertragspartner seinerseits angenommen werden kann.

 

Die Annahme des Angebots des Beklagten ist wirksam erfolgt. Die Klägerin hat nämlich mit dem als Anlage K11 eingereichten Schreiben unstreitig die Annahme der Unterlassungserklärung erklärt. Der Umstand, dass sie zugleich ihre Forderung auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten aufrechterhalten hat, beseitigt nicht die Wirksamkeit der Annahme des Vertragsangebots des Klägers hinsichtlich der Unterlassungserklärung und des Vertragsstrafeversprechens. Die Frage der vorgerichtlichen Kosten war nämlich insgesamt ungeregelt geblieben. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn der Beklagte in der von ihm geänderten Unterlassungserklärung seinerseits einen Text eingefügt hätte, wonach vorgerichtliche Kosten der Klägerin nicht zu erstatten seien. Dann wäre das Beharren auf Kostenerstattung als Ablehnung des Vertragsangebots des Beklagten auszulegen. Daran fehlt es aber. Die Klägerin hatte auch keinen Anlass, die vom Beklagten geänderte Unterlassungserklärung dahin zu interpretieren, dass diese unter dem Vorbehalt stünde, nur abgegeben zu werden, wenn die Klägerin auf ihre Kostenerstattungsansprüche verzichte. Wenn der Kläger dies hätte erklären wollen, so hätte er gar keine Unterlassungserklärung unterzeichnen dürfen. Er hätte sich dann allerdings einer erfolgreichen Unterlassungsklage der Klägerin ausgesetzt. Die Klägerin durfte deshalb die Erklärung des Beklagten dahinverstehen, dass er durch eine wirksame Unterlassungserklärung die Verfahrenskosten einer sonst drohenden Unterlassungsklage vermeiden wollte.

 

Der Beklagte hat auch die Vertragsstrafen in eingeklagter Höhe verwirkt. Die von der Klägerin dargelegten Internet-Inserate des Beklagten betreffen in relativ kurzer Folge, nämlich zwischen dem 19.11.2013 und dem 18.03.2014 acht unterschiedliche Fahrzeuge in unterschiedlicher Größe, Motorisierung und Ausstattung, jeweils gebraucht und mit unterschiedlichen Erstzulassungsdaten. Es ergibt sich daraus zwingend, dass der Beklagte keine Fahrzeuge aus privater Eigennutzung angeboten, sondern Fahrzeuge unterschiedlicher Vorbesitzer zum Zwecke des Gebrauchtwagenhandels inseriert hat.

 

Die Verstöße des Beklagten bilden auch keine einheitliche Handlung mit der Folge, dass nur eine einzige Vertragsstrafe verwirkt worden wäre. Gerade der Umstand, dass jeweils unterschiedliche Fahrzeuge zu unterschiedlichen Daten inseriert worden sind, belegt, dass der Beklagte aufgrund immer neuen Tatentschlusses jeweils neue, individualisierte Anzeigen ins Internet eingestellt und damit jeweils selbstständige Verstöße begangen hat. Auch die Höhe der Vertragsstrafe begegnet keinen Bedenken. Beim Gebrauchtwagenhandel werden hochpreisige Güter umgesetzt. Durch die unwahre Vorspiegelung, als Privatverkäufer aufzutreten, versucht der Beklagte, sich Gewährleistungsansprüchen zu entziehen und die auf jeweils mehrere hundert Euro zu veranschlagenden Kosten für eine versicherungstechnische Absicherung gegen Gewährleistungsansprüche zu vermeiden. Zur nachhaltigen Einwirkung auf den Beklagten, der ersichtlich hartnäckig gegen Gesetz und Vertragsstrafeversprechen verstößt, ist darum eine der Höhe nach spürbare Vertragsstrafe unerlässlich.

 

Die Zinsansprüche der Klägerin und der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

 

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Joyfactor GmbH (www.saboom.tv) Zahlungsaufforderung / Mahnung erhalten?

Die Joyfactor GmbH, Stockern 47, 3744 Stockern hat mit Schreiben vom 15.7.2015 über das Inkassobüro Jedermann Inkasso aus Freilassing ein Mahnschreiben versenden lassen. Es geht um eine Mitgliedschaft auf der Website www.saboom.tv. Das Inkassobüro teilt dem Angeschriebenen mit, dass er nach wie vor eine offene Schuld bei der Joyfactor GmbH habe und er bisher auf Schreiben und Zahlungserinnerungen nicht reagiert habe. Dem Angeschriebenen wird letztmalig die Möglichkeit gegeben, die Forderung zu begleichen und es wird dem Angeschriebenen ein Nachlass von 15 % auf die offenen Kosten gewährt. Insgesamt geht es in dem mir vorliegenden Schreiben vom 15.7.2015 um eine Gesamtsumme von 435,85 EUR, welche sich aus einer Hauptforderung von 208,80 EUR, einer Nebenforderung von 156,00 EUR, Zinsen aus Hauptforderung 5,05 EUR, einer Geschäftsgebühr in Höhe von 58,50 EUR, sowie Auslagen von 7,50 EUR zusammensetzt. Abzüglich 15 % Nachlass auf die Gesamtsumme beträgt 9,90 EUR, so dass der Gesamtbetrag abzüglich des Nachlasses 425,95 EUR beträgt.

 

Zahlung an Joyfactor GmbH – www.saboom.tv – leisten?

Es heißt in dem Schreiben, dass dieses Angebot einmalig gültig und zahlbar bis zum 29.7.2015 sei. Nur bei fristgerechtem Zahlungseingang in Höhe von 425,95 EUR bis zum 29.7.2015 erhalte der Angeschriebene dieses Nachlass von 9,90 EUR und der Fall werde sodann unverzüglich geschlossen.

 

Sollte der Angeschriebene Fragen haben, so wird auf eine Servicenummer und eine zur Verfügung stehende Emailadresse Bezug genommen. Es erfolgt sodann auch der Hinweis, dass dieser angebotene Vergleich ausschließlich für die oben genannte Forderung gelte und sonstige weitere Forderungen, welche der Jedermann Inkasso zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlägen bzw. von der Joyfactor GmbH übergeben worden seien, unberührt blieben. Sollte keine fristgerechte Zahlung erfolgen und die Frist ungenutzt verstreichen, so lebe die Forderung in ihrer ursprünglichen Höhe wieder auf und Jedermann Inkasso werde die Betreibung unverzüglich fortsetzen.

 

Sollten auch Sie eine derartige Zahlungsaufforderung erhalten haben, dann sollten Sie bitte auf keinen Fall voreilig eine Zahlung leisten, sondern genau prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach tatsächlich bestehen. Gern können Sie sich unverbindlich an mich wenden. Ich helfe Ihnen gerne.

Zahlungsaufforderung Joyfactor GmbH (www.saboom.tv)

 

vertreten durch Jedermann Inkasso

 

Stand: 15.07.2015

Ideo Labs GmbH – Daily-Date.de kündigen – INKASSO Daily-Date

E-Mail von INKASSO Daily-Date mit dem Betreff: Zahlungserinnerung / 1. Mahnung erhalten? Mit liegt die E-Mail eines Betroffenen vom 2.12.2014 vor, in welcher dieser aufgefordert wird einen angeblich offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 89.90 EUR zuzüglich 7.50 EUR Mahngebühren zu bezahlen. Der Angeschriebene soll am 13.09.2014 eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft bei Daily-Date.de erworben haben.

Daily-Date.de ist ein Service der Ideo Labs GmbH

Der Einzug des offenen Rechnungsbetrags in Höhe von 89.90 EUR von dem Konto bzw. der Kreditkarte des Angeschriebenen sei fehlgeschlagen. Daher wird der Angeschriebene zur Begleichung des offenen Betrages von 89.90 EUR zuzüglich 7.50 EUR Mahngebühren aufgefordert. Bis zum 11.12.2014 soll der Betrag auf das Konto des Empfängers Ideo Labs GmbH bei der Sparkasse KölnBonn überwiesen werden.

Premium-Zugang gesperrt

Aufgrund des Zahlungsausfalls hat Daily-Date den Premium-Zugang vorübergehend gesperrt. Der Premium-Zugang werde nach erfolgtem Zahlungseingang selbstverständlich wieder freigeschaltet..

An Ideo Labs GmbH zahlen oder nichts tun?

In der E-Mail heißt es weiter, dass wenn die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist vom Zahlungspflichtigen getätigt werden würde, die Ideo Labs GmbH den Vorgang Ihren Anwälten übergeben müssten. In diesem Fall würden rechtliche Schritte gegen den Angeschriebenen eingeleitet werden, wodurch weitere Kosten entstehen würden. Weitere Kosten könne der Angeschriebene nur durch die rechtzeitige Begleichung der offenen Forderung vermeiden. Habe der Angeschriebene den Rechnungsbetrag in den letzten Tagen bereits überwiesen, so solle er diese Mahnung als gegenstandslos betrachten.

Ideo Labs GmbH – Premium-Mitgliedschaft bei Daily-Date.de kündigen

Sie sollten in jedem Falle fristgerecht reagieren. Gern helfe ich Ihnen dabei, die Premium-Mitgliedschaft bei Daily-Date.de zu kündigen. Gibt es vielleicht noch weitere Abbuchungen auf Ihrem Konto, die Sie nicht zuordnen können. 

5.000 EUR Vertragsstrafe – Beleuchtungskörper im Sinne des ElektroG nicht registriert – LG Hannover, Urteil vom 17.11.2015, 18 O 104/15

Das Landgericht Hannover hatte sich mit der Vertragsstrafenforderung aufgrund einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zu befassen. Es ging im Wesentlichen um die Registrierungspflicht von Beleuchtungskörpern nach dem Elektrogesetz. Das nachfolgend wiedergegebene Urteil des LG HAnnover vom 17.11.2015 ist noch nicht rechtskräftig.

 

Die Entscheidungsgründe lassen leider erstaunlicherweise jegliche Ausführungen zur Frage des Verschuldens vermissen. Die Beklagte hatte sich vorliegend nämlich nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bei der Stiftung EAR registriert, jedoch in einer – wie sich später herausstellte – falschen Geräteart. Die Beleuchtungskörper wurden nach erfolgter Registrierung dann wieder verkauft. Das Landgericht hat nicht ein Wort dazu verloren, warum die Beklagte hier schuldhaft gehandelt hat. Das Gericht stellt lediglich in den Entscheidungsgründen fest, dass eine Registrierung für den angebotenen Beleuchtungskörper nicht vorgelegen habe und dies gegen die Unterlassungserklärung verstoße.

 

Statt Ausführungen zum Sinn und Zweck des Elektrogesetzes wäre es aus meiner Sicht erforderlich gewesen, sich mit der Frage des Verschuldens zu befassen. Sollte eine 2. Instanz den Vorgang anders bewerten, so werde ich hier darüber berichten. Die Details zum Urteil hier:

Landgericht Hannover   Verkündet am: 17. November 2015

 

Geschäfts-Nr.: 18 0 104/15

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

gegen

 

XXX, Beklagte,

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerste!, Grabenstraße 63, 48268 Greven,

 

Geschäftszeichen: XXX

 

hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2015 durch

 

den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter am Landgericht XXX und die Richterin am Landgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2015 zu zahlen.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

 

Die Beklagte zu 1) und deren Geschäftsführer, die Beklagten zu 2) und zu 3), haben am 12.10.2012 erklärt (Anlage LL1, BI. 30 f d.A.), es künftig bei Meldung einer Vertragsstrafe für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von der Klägerin nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, zu unterlassen,

 

1. Beleuchtungskörper im Sinne des ElektroG in Deutschland anzubieten, ohne hierfür zuvor bei der nach dem ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart ordnungsgemäß registriert worden zu sein, sofern die Beleuchtungskörper nicht von einem bereits für die entsprechende Marke und Geräteart ordnungsgemäß registrierten Dritten bezogen werden, der

 

  • Elektro- und Elektrogeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt,
  • Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder
  • Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt,

 

2. Beleuchtungskörper in Deutschland anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 ElektroG enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.

 

Gegenstand der vorangegangenen Abmahnung im Jahr 2012 war, dass die Beklagten keine Registrierung der von ihr verkauften Beleuchtungskörper vorgenommen hatten.

 

In der Folgezeit nach der Erklärung haben sich die Beklagten bei der Stiftung Elektro­-Altgeräteregister (EAR) unter der Registrierungsnummer WEEE-Reg.-Nr. DE XXX in der Geräteart

 

„Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten benutzt werden können“ registrieren lassen.

 

Die Beklagten haben nicht eine Registrierung für die Geräteart

 

„Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht, die in privaten Haushalten genutzt werden können“

 

herbeigeführt.

 

Die Klägerin trägt vor, bei der Beklagten Testkäufe durchgeführt zu haben und legt dazu Rechnungen nebst Lichtbilder über zwei LED-Birnen von November 2014 (Anlagen LL 8 und LL 7, Bl. 68 und 67 d. A.) sowie zwei LED-Beleuchtungskörper von Anfang Dezember 2014 (Anlagen LL 3 und LL 3, BI. 36 und 32-34 d.A.) vor.

 

Die Klägerin hat Anfang Januar 2015 eine Vertragsstrafenanforderung erklären lassen.

 

Die Klägerin ließ anhand eines Bildschirmausdrucks von Anfang Februar 2015 feststellen, dass der Vertrieb von LED-Leuchtmitteln durch die Beklagte zu 1) fortgesetzt wird (Anlage LL 5, BI. 64 d. A.).

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten vorsätzlich einen Rechtsverstoß begangen. Sie meint, die Verstöße stellten ein hartnäckiges Vorgehen dar, sodass aufgrund dessen und wegen der Mehrzahl von über einen längeren Zeitraum erfolgten Verstößen eine Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 10.000,00 angemessen sei.

 

Die Klägerin beantragt,

 

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00€ zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten verweisen darauf, im Jahre 2012 für die von ihnen angebotenen Beleuchtungskörper ausschließlich die Geräteart, unter der die Registrierung erfolgte, gewählt haben zu können, und dass die von der Klägerin genannte Geräteart erst in der Folgezeit von der Stiftung EAR eingeführt wurde. Die Beklagten tragen vor, auf die Richtigkeit der Registrierung bei der Stiftung EAR vertraut zu haben, und meinen, die Stiftung EAR hätte sie schriftlich von einem etwaigen Umregistrierungserfordernis informieren müssen. Die Beklagten hätten mangels einer Umregistrierung sogar einen Nachteil erlitten, denn die neue Geräteklasse sei günstiger als die alte, da Gasentladungslampen wegen des Quecksilbergehalts schwieriger zu entsorgen seien. Im Übrigen sind sie der Ansicht, es fehle an einem kerngleichen Verstoß, da die Vertragsstrafenanforderung auf einer falschen Registrierung beruhe, die Unterlassungserklärung jedoch Folge einer seinerzeit gänzlich fehlenden Registrierung war. Des Weiteren halten die Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Vertragsstrafe für zu hoch und orientieren sich zur Begründung an Rechtsprechung zum Ordnungsgeld.

 

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 € aus § 339 BGB.

 

1. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag zustande gekommen, mit dem sich die Beklagten mit Erklärung vom 12.10.2012 zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet haben. Sie übersandten ihre Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung per Fax an die Klägerin, was die Annahme des Antrags der Klägerin auf Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit dem in Bezug genommenen Schreiben vom 2.10.2012 darstellt.

 

Die Klägerin hat aus der von dem Beklagten am 12.10.2012 abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Gegen die dort begründete Verpflichtung haben die Beklagten in von der Klägerin anhand ihrer streitgegenständlichen Testkäufe festgestellten und im Einzelnen dargelegten Weise verstoßen.

 

Die Beklagten haben sich ausdrücklich u.a. dazu verpflichtet, es zu unterlassen, dass die von ihnen in Deutschland – „jeweils“ – angebotenen Beleuchtungskörper im Sinne des ElektroG nicht in „der zugehörigen Geräteart ordnungsgemäß registriert“ werden. Das Charakteristische – der „Kern“ – des hier in Rede stehenden Verstoßes des Beklagten liegt darin, dass ein Beleuchtungskörper in Verkehr gebracht wurde, ohne dass dieser für die betreffende Marke jeweils zuvor ordnungsgemäß registriert ist.

 

Dies entspricht dem von der Klägerin seinerzeit offenkundig verfolgten Zweck, die Beklagten zum Einhalten der Anforderungen aus dem ElektroG anzuhalten, mindestens soweit dies Marktverhaltensregeln enthält.

 

§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern.

 

Die von dem Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung des Elektrogesetzes steht in einem engen Zusammenhang damit, dass möglichst viele Elektro- und Elektronik-Altgeräte von dem Gesetz erfasst werden, nur das dient dem in der Begründung zum Gesetz formulierten Ziel einer möglichst hohen Quote getrennt gesammelter Altgeräte (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 20 ZB 10.401 -, zit. nach juris mwN). § 9 Abs. 4 ElektroG listet Kategorien von Altgeräten auf, die in unterschiedlichen Behältnissen zu entsorgen sind, und deren Entsorgung unentgeltlich ist. Dazu gehören in Bezug auf Beleuchtungskörper Gasentladungslampen einerseits und (neben diversen anderen) Beleuchtungskörpern andererseits. Gemäß § 14 Abs. 5 ElektroG wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller bei den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholenden Altgeräte berechnet. Daraus folgt die Verteilung der Lasten, die aus den Regelungen des Elektrogesetzes resultieren. Damit liegt eine Marktverhaltensregelung vor.

 

2. Die von der Klägerin verlangte Vertragsstrafe ist jedoch unangemessen hoch und auf 5.000 € herabzusetzen.

 

Die Parteien haben keine bestimmte Höhe der Vertragsstrafe vereinbart, sondern die Bestimmung der Klägerin überlassen. Das ist gemäß §§ 339, 315 Abs.1 BGB zulässig und führt bei unangemessen festgesetzter Höhe zur Herabsetzung nach § 315 Abs.3 S.2 BGB. Diese Regelung hat Vorrang vor der Antragsherabsetzung nach § 343 BGB. Die Höhe der Vertragsstrafe bemisst sich gemäß § 315 BGB.

 

Durch die Vertragsstrafe sollen bereits stattgefundene Verstöße sanktioniert werden, während die Verhängung eines Ordnungsgeldes auf eine Unterbindung zukünftiger Verstöße abzielt. Die von der Klägerin vorgenommene Bestimmung der Vertragsstrafe entspricht nicht billigem Ermessen i. S. des § 315 Abs. 1 BGB und knüpft unrichtig daran an, die Vertragsstrafe sei mehrmals verwirkt. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen (dazu bspw. OLG Gelle GRUR-RR 2014, 152 ff) ist eine Festsetzung auf 5.000 € angemessen.

 

Die Vertragsstrafe ist auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin herangezogenen Gesichtspunkts dreier streitgegenständlicher Verletzungshandlungen nur einmal verwirkt.

 

Einzelne Taten sind, soweit sie sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt des konkreten Vertrages als rechtliche Einheit darstellen, als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln. Die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt wird in aller Regel von den Vertragsparteien nicht gewollt sein. Die sonst mögliche Folge einer Aufsummierung von Vertragsstrafen wäre mit dem Gerechtigkeitsgedanken im Allgemeinen nicht zu vereinbaren (vgl. OLG Celle GRUR­RR 2014, 152 ff). Es besteht ein Zusammenhang zwischen den einzelnen Wettbewerbsverstößen derart, dass sie gleichartig sind und unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen wurden. Sie stehen darüber hinaus zeitlich noch in einem engen Zusammenhang. Hinzu kommt, dass sämtliche Verstöße nur fahrlässig begangen wurden, da die Beklagten – auch in Kenntnis der abweichenden Rechtsauffassung der Klägerin – darauf vertrauten, die Registrierung entsprechend den Anforderungen des Elektrogesetzes vorgenommen zu haben.

 

3. Die Zinsansprüche ergeben sich aus Verzug. Der Mahnbescheid ist den Beklagten am 3.2.2015 zugestellt worden (BI. 6, 14, 21). Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zahlung von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da es sich um keine Entgelt­forderung handelt.

 

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

 

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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Impressum in Reimform ist 650 EUR wert – Urteil Amtsgericht Ottweiler vom 17.12.2015

Würden Sie 650 EUR für die Erstellung eines Impressums durch einem Anwalt bezahlen? Nein? Vielleicht, wenn es in Reimform formuliert ist? Auch dann nicht? Lassen Sie nachfolgenden Satz doch einmal auf sich wirken:

„Hätten die Beklagten bei einem Rechtsanwalt die Verfassung eines rechtlichen Anforderungen genügenden Impressum in Reimform in Auftrag gegeben, wäre dies für den Auftragnehmer mit einer mehrstündigen Arbeit verbunden gewesen, die eine Vergütung in Höhe der geltend gemachten 650 € als an gemessen erscheinen lässt.“

Impressum – mehrstündige Arbeit – Rechtsanwalt? Ich erspare mir an dieser Stelle einen Kommentar zum nachfolgenden Urteil des Amtsgericht Ottweiler, AZ: 2 C 303/15 (81), verkündet am 17.12.2015.

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

Geschäftszeichen: XXX

 

gegen

 

  1. XXX e.V. vertr. d.d. Vorstand, XXX
  2. XXX

Beklagte

 

Prozessbevollmächtigter zu 1, 2: Rechtsanwalt Andreas Gerstel

 

Geschäftszeichen: XXX

 

wegen Schadensersatz

 

hat das Amtsgericht Ottweiler

 

durch den Richter am Amtsgericht XXX im schriftlichen Verfahren am 17.12.2015

 

für Recht erkannt:

 

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 650 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.4.2015 zu zahlen.

 

  1. Es wird festgestellt, dass der Schadensersatzanspruch in Höhe von 650 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultiert.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 25 % und die Beklagten zu 75 % zu tragen.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis­tung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwen­den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin ist einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Ihr Geschäftsführer verfasste einen Muster­text für ein Impressum in Reimform; auf den Text Blatt 20 f der Akte wird Bezug genommen. Sämtliche Rechte an diesem Text sind an die Klägerin übertragen. Das Impressumgedicht stand auf der Kanzlei- Website kostenlos zum Herunterladen und Verwendung auf einer eige­nen Homepage zur Verfügung. Die Verwendung stand unter der Nutzungsbedingung, dass der Urheberhinweis/Quellenhinweis „Angabe der Quelle: XXX Rechtsanwälte GmbH“ für die Dauer der Nutzung weder verändert noch entfernt werden darf; auf die Nutzungsbedingung Blatt 13 der Akte wird Bezug genommen. Der Beklagte zu 1) ist ein Verein und betreibt einen Internetauftritt. Der Beklagte zu 2) ist Vereinsvorstand und übernahm für den Internetauftritt des Vereins das Impressumgedicht der Klägerin ohne Urheberhinweis; auf Blatt 24 ff der Akte wird Bezug genommen. Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 9.4.2015 ab, wobei auf Blatt 27 ff der Akte Bezug genommen wird.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten schuldeten einen Schadensersatz, wobei ein Betrag von 650 € angemessen sei. Ferner schuldeten die Beklagten Anwaltskosten, die sich nach einem Streitwert von 1650 € berechnen.

 

Die Klägerin beantragt,

 

  1. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Scha- densersatz in Höhe von 650 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent- punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.4.2015 zu bezahlen.
  2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 215 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba- siszinssatz seit dem 24.4.2015 zu bezahlen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus Ziffer 1-2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren.

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie sind der Ansicht, dass sie weder Schadensersatz noch Anwaltskosten schuldeten.

 

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

 

 

Entscheidunqsqründe

 

Die Klage ist teilweise begründet. Anspruchsgrundlage ist § 97 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, § 31 BGB. Durch die Übernahme des Impressum ohne Urheberhinweis hat die Beklagtenseite das Urheberrecht der Klägerseite vorsätzlich verletzt, wobei nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerseite Seite 9 f. der Klageschrift vom 12.8.2015 die mit dem Impressumtext verbundene Quellangabe aktiv entfernt worden ist. Der hiernach der Klägerseite zustehende Schadensersatzanspruch bemisst sich auf der Grundlage des Betrages, den die Beklagtenseite als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Hierbei erachtet das Gericht den geltend gemachten Betrag von 650 € als angemessen, § 287 ZPO. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass ein Impressum auf anderweitigen Internetseiten kostenlos heruntergeladen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, dass sich das von der Klägerseite in Reimform verfasste Impressum durch seine Gedichtsform deutlich von anderen Impressumtexten abhebt. So hat offenbar auch die Beklagtenseite besonderen Wert auf die Originalität dieses Impressumgedicht gelegt, ansonsten sie sich ein (in nüchterner Textform verfasstes) Impressum auch anderweitig hätte besorgen können. Hätten die Beklagten bei einem Rechtsanwalt die Verfassung eines rechtlichen Anforderungen genügenden Impressum in Reimform in Auftrag gegeben, wäre dies für den Auftragnehmer mit einer mehrstündigen Arbeit verbunden gewesen, die eine Vergütung in Höhe der geltend gemachten 650 € als an gemessen erscheinen lässt.

 

Ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten steht der Klägerseite indes weder nach § 97 a Urheberrechtsgesetz noch einer sonstigen Anspruchsgrundlage zu. Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Selbstauftrag im Rahmen eines unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstoßes, bei welchem die Zuziehung eines weiteren Rechtsanwalts nicht erforderlich ist, sondern die Klägerin vielmehr gehalten war, ihre eigene Sachkunde bei eigener Betroffenheit einzusetzen.

 

Der Zinsanspruch folgt aus § 286,288 BGB, wobei die Beklagten erfolglos zur Zahlung bis 23.4.2015 aufgefordert waren.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nummer11, 711 ZPO.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken.

 

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 E übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Hinweis: Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 12.1.2016)

 

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