Anfrage (keine Abmahnung) Softwareherstellerverband BSA – The Software Alliance

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) der FPS Rechtsanwälte (FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB) vom 04.09.2015 vor, die diese im Auftrag des Softwareherstellerverbandes BSA | The Software Alliance und dessen Mitglieder, hier insbesondere Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp. versandt haben.

 

Dr. Christoph Süßenberger, der Sachbearbeiter dieser Angelegenheit, teilt mit, dass die von der Mandantschaft der FPS Rechtsanwälte entwickelten Computerprogramme urheberrechtlich geschützt seien. Daher würde jede Installation und Benutzung eines Computerprogramms den Erwerb von Nutzungsrechten und Lizenzen erfordern. Die unlizenzierte Benutzung sei eine Urheberrechtsverletzung und habe unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung zur Folge (§§ 97 ff. Urheberrechtsgesetz).

Was tun bei einer Anfrage vom Softwareherstellerverband BSA – The Software Alliance

Weiter heißt es in dem vorliegenden Schreiben, dass ein Softwarehersteller von einem Benutzer seiner Computerprogramme Auskunft darüber verlangen könne, in welchem Umfang er diese Programme benutze und welche Nutzungsrechte und Lizenzen er habe. Außerdem habe ein Softwarehersteller einen umfassenden Anspruch auf Besichtigung von Computern und Lizenzbelegen, wenn eine Urheberrechtsverletzung hinreichend wahrscheinlich sei (§ 101a UrhG). Eine solche Besichtigung könne von Gerichten mit einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Benutzers angeordnet und auch gegen seinen vollstreckt werden, so die Aussage von Rechtsanwalt Dr. Süßenberger.

 

Dem Angeschriebenen wird erläutert, dass die Mandantschaft der FPS Rechtsanwälte kürzlich den Hinweis erhalten habe, dass das Unternehmen des Angeschriebenen unlizenzierte Computerprogramme benutzen würde. Es sei mitgeteilt worden, dass das Unternehmen des Angeschriebenen Computer habe, auf denen insbesondere die Programme Adobe Creative Suite, Microsoft Office und Microsoft Windows installiert seien, ohne dass der Angeschriebene über eine ausreichende Anzahl an Lizenzen verfügen würde.

Vermutung vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen zutreffend?

Angesichts dieses Hinweises würde es die Mandantschaft für möglich halten, dass in dem Unternehmen des Angeschriebenen erhebliche Urheberrechtsverletzungen begangen werden würden. Allerdings ginge die Mandantschaft gegenwärtig davon aus, dass sich eine einvernehmliche Lösung der Angelegenheit erreichen lasse, so Rechtsanwalt Dr. Christoph Süßenberger. Er führt aus, dass die Mandantschaft innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens schriftlich Auskunft über die Anzahl der in dem Unternehmen des Angeschriebenen benutzten Computer und der auf ihnen installierten Programme der Mandantschaft erwarten würde sowie Kopien der vorhandenen Lizenzbelege verlange (insbesondere Einkaufsrechnungen, Lizenzverträge und Echtheitszertifikate).

Lizenzen nachweisen und Auskunft erteilen?

Zum Schluss ergeht der Hinweis, dass im Zweifelsfall das Unternehmen des Angeschriebenen nachweisen müsse, dass es berechtigt sei, die Computerprogramme der Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp. zu installieren und zu benutzen. Die Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp. würden davon ausgehen, dass Prüfung des Hinweises und die Erteilung der verlangten Auskunft letztlich im Interesse des Unternehmens des Angeschriebenen sei. Bis zum Ablauf der gesetzten Frist würde die Mandantschaft die Angelegenheit vertraulich behandeln und von weiteren rechtlichen Schritten absehen.

Abmahnung vermeiden – vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben?

Haben auch Sie ein Schreiben der FPS Rechtsanwälte im Auftrag der Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp. erhalten? Es muss genau geprüft werden, ob der Vorwurf zutreffend sein könnte. Sollte tatsächlich an dem Vorwurf etwas dran sein, dann sollte überlegt werden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine sogenannte vorbeugende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, damit die Gegenseite keine kostenpflichtige Abmahnung im Anschluss an die Auskunft aussprechen kann, wenn Sie erfährt, dass hier Urheberrechte verletzt worden sind.

 

Gern helfe ich Ihnen, die Sache abzuwickeln. Handeln Sie jetzt mit meiner Hilfe, bevor es zu einer kostenintensiven Abmahnung kommt!

Berechtigungsanfrage des Softwareherstellerverband BSA – The Software Alliance

 

wegen unlizenzierter Verwendung von Produkten der Adobe Systems Inc. und Microsoft Corp.

 

vertreten durch FPS Rechtsanwälte

 

Stand: 09/2015

 

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Abmahngefahr bei kombinierter Widerrufsbelehrung, Beschluss des LG Frankfurt vom 21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15

Sehr viele Onlinehändler belehren derzeit wie folgt über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag,

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren, die Sie als Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren zusammen an Sie geliefert wird bzw. werden;

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren an Sie getrennt geliefert werden;

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken an Sie geliefert wird;

 

Liegen mehrere der oben genannten Möglichkeiten vor, so beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware und/oder die letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie …

Akute Abmahngefahr aufgrund eines Beschlusses des LG Frankfurt vom 21.05.2015, Az.: 2-06 O 203/15

In dem Eilverfahren vor dem LG Frankfurt ist ein Verein gegen IKEA vorgegangen. IKEA hatte nämlich die gleiche Widerrufsbelehrung verwendet, wie zuvor wiedergegeben. Nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. ist die wiedergegebene Formulierung der Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn miteinander in einer Erklärung kombiniert, wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Es ist nur ein Beschluss des LG Frankfurt, kein Urteil! Da es sich um eine Eilentscheidung handelt, enthält der Beschluss keine Entscheidungsgründe. Ich gehe aber davon aus, dass das Landgericht Frankfurt die Auffassung vertritt, dass keine wirksame Widerrufsbelehrung vorliegt, weil der Eindruck erweckt wird, dass mehrere Möglichkeiten gleichzeitig vorliegen könnten. Es ist unklar, ob die Beschlussverfügung rechtskräftig geworden ist oder IKEA Widerspruch eingelegt hat.

 

Abmahnung vermeiden, Widerrufsbelehrung ändern

Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte die bisherige Formulierung vorsorglich sofort geändert werden, egal auf welcher Handelsplattform Sie die Widerrufsbelehrung verwenden. Konkret sollte meiner Ansicht nach die Belehrung wie folgt geändert werden:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag,

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren, die Sie als Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren zusammen an Sie geliefert wird bzw. werden; oder

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren an Sie getrennt geliefert werden; oder

 

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie als Verbraucher eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken an Sie geliefert wird.
  •  

Liegen mehrere der oben genannten Möglichkeiten vor, so beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware und/oder die letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie …

„oder“ hinzufügen, letzten Satz streichen

Viele Händler haben mich gefragt, ob Sie trotzdem mit einer Abmahnung rechnen müssten, wenn Sie entsprechend meines Vorschlages die Widerrufsbelehrung ändern. Grundsätzlich ja, denn auch bei der neuen Formulierung könnte es durchaus sein, das diese auch noch einmal von einem Wettbewerbsverband oder einem Mitbewerber angegriffen wird, weil die Intention des Gesetzgebers eine multifunktionale Formulierung gerade nicht vorsieht.

Wie kann ich das Abmahnrisiko ausschließen?

Wenn Sie eine kombinierte Widerrufsbelehrung verwenden, kann das Risiko einer Abmahnung nie zu 100 % ausgeschlossen werden.

 

Sie sollten sich überlegen, ob die unterschiedlichen Liefersituationen bei Ihnen überhaupt häufiger auftreten. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, von der Standardliefersituation  auszugehen, dass jede Warenbestellung auch in einem Paket geliefert wird. Sollte dies in Ausnahmefällen einmal nicht der Fall ist, kann die Widerrufsbelehrung entweder konkret auf diesen Fall ausgestaltet werden oder Sie gehen in dem Ausnahmefall einfach das Risiko ein, das die Widerrufsbelehrung im Zweifel oder im Streit mit dem Kunden einmal nicht die Widerrufsfrist in Gang setzt.

 

Ihre Mitbewerber oder natürlich – wie im Falle von IKEA – auch Vereine könnten eine multifunktionale Widerrufsbelehrung abmahnen, wenn diese ihrer Auffassung nach wettbewerbswidrig ist. Es könnte daher vorteilhafter sein, die zulässige Standardformulierung zu verwenden. Mitbewerber oder Vereine müssten nämlich erstmal mehrere Testkäufe durchführen um nachweisen zu können, dass diese Formulierung auf Sie gar nicht zutrifft. Diese Mühe machen sich Mitbewerber und Vereine nach meiner Praxiserfahrung aber in der Regel nicht.

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Abmahnung Rainer Munderloh Rechtsanwalt für Rechteinhaber

Rechtsanwalt Rainer Munderloh ist der vierte im Bunde, der mindestens eine Abmahnung im Auftrag der Huber Medien GmbH ausgesprochen hat. Über die Abmahnungen der Huber Medien GmbH hatte ich hier bereits ausführlich berichtet. Rechtsanwalt Rainer Munderloh ist seit dem 18.6.2009 als Rechtsanwalt zugelassen. Er gehört der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg an.

Meine Erfahrung mit Rechtsanwalt Rainer Munderloh

Ich bin jetzt seit über 9 Jahren als Rechtsanwalt tätig und in den Jahren 2011 bis 2014 hatte ich mit dem Kollegen Rainer Munderloh in über 130 Filesharing Fällen zu tun. In allen mir bisher bekannten Abmahnungen ging es um angebliche Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen. Mir sind bisher ausschließlich die nachfolgenden vier Auftraggeber von Rechtsanwalt Rainer Munderloh bekannt:

 

  • RGF Productions Ltd.
  • Firma TELSEV SARL
  • Asteria Media SL
  • G & G Media Foto-Film GmbH

 

Die zuletzt von mir bearbeitete Filesharing Abmahnung war vom 8.12.2014. Seitdem habe ich vom Kollegen Rainer Munderloh nichts mehr gehört, bis ich dann heute (8.10.2015) auf einmal eine Abmahnung der Huber Medien GmbH von einem Abgemahnten zugeleitet bekam. Das ist die erst nicht Porno-Abmahnung, die ich von dem Kollegen erhalte. In keinem der über 130 Filesharing Fälle kam es bisher zu einem streitigen Verfahren. Mir ist nicht ein einziger Vorgang bekannt, in denen Rechtsanwalt Rainer Munderloh in der Vergangenheit für seine Auftraggeber die vermeintlich bestehenden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend gemacht hat. Alles bleib vorgerichtlich. Dann ist stets schlichtweg gar nichts weiter passiert.

Abmahnung von Rainer Munderloh Rechtsanwalt im Auftrag eines Rechtsinhabers erhalten?

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160 EUR Schadensersatz bei unterlassenem Quellennachweis eines übernommen Impressums (AG Leonberg, Urteil vom 30.10.2015, 7 C 583/15)

Eine Anwaltskanzlei hatte es vor dem Amtsgericht Leonberg versucht, Abmahnkosten im Falle der Selbstbeauftragung und Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Leonberg besteht aber kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, weil es sich um einen Fall der Selbstbeauftragung handelt.

 

Einen Schadensersatzanspruch hält das Gericht in Höhe von 160 EUR statt geforderter 650 EUR für angemessen. Das Urteil ist aus meiner Sicht absolut lesenswert und nachvollziehbar. Das Urteil habe ich für Sie nachfolgend wiedergegeben. Die Einzelheiten können Sie jetzt bei Interesse hier nachlesen:

Aktenzeichen: 7 C 583/15

 

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX Rechtsanwälte

 

– Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:

 

gegen

 

XXX

 

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:

 

Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

wegen Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung

 

hat das Amtsgericht Leonberg durch die Richterin am Amtsgericht XXXXX am 30.10.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2015 für Recht erkannt:

 

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 160,– € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.04.2015 zu bezahlen.

 

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 3/4, die Beklagten Ziff. 2 und 3 1/4 als Gesamtschuldner.

 

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 3/ 4, die Beklagten Ziff. 2 und 3 1/4 als Gesamtschuldner.

 

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff 2. trägt dieser 1/4, die Klägerin 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff 3. trägt dieser 1/4, die Klägerin 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 trägt die Klägerin.

 

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si­cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitslei­stung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be­klagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

5. Die Berufung wird zugelassen.

 

6. Der Streitwert wird auf 650,– € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadenersatz auf­grund einer Urheberrechtsverletzung, sowie die Bezahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

 

Die Klägerin hatte die Beklagten, welche eine Homepage mit dem Namen „XXX“ betreiben, mit Schreiben vom 02.04.2014 abgemahnt.

 

Die Unterlassungserklärung ist von Seiten der Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben worden.

 

Die Klägerin macht nunmehr Schadenersatz geltend.

 

Sie ist der Ansicht, die Beklagten seien zum Schadenersatz verpflichtet, wobei dieser im Rah­men der Lizenzanalogie zu berechnen sei. Sie ist der Ansicht, dass ihr ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 650,– € zustehe.­

 

Die Klägerin trägt vor,

 

bei der Schätzung dieses Schadenersatzanspruches könne von dem Stundenlohn für Rechtsanwälte in Höhe von 180,– € netto im Raum Stuttgart ausgegangen werden. Bei einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes, welcher zugleich dichte, sei für die Erstellung des von den Beklagten genutzten Impressums eine anwaltliche Tätigkeit für ca. 3 Stunden erforderlich gewesen. Weiter könne auch die übliche Vergütung eines Texters herangezogen werden. Für einen einfachen Text sei ein Betrag in Höhe von 600,– € bis 1.200,– € netto anzusetzen.

 

Weiter macht die Klägerin Aufwendungsersatz im Hinblick auf die Abmahnung und den Schadenersatzanspruch geltend.

 

Aus einem Streitwert in Höhe von 1.650,– € errechnet sie vorgerichtliche Gebühren in Höhe von 215,– €.

 

Die Klägerin beantragt,

 

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von EUR 650,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu bezahlen.

 

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin EUR 215,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu bezahlen.

 

3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus Ziff. 1 – 2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultieren.

 

 

Durch Schriftsatz vom 23.09.2015 ist die Klage hinsichtlich der ursprünglichen Beklagten Ziffer 1, der XXX GbR zurückgenommen worden.

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie sind der Ansicht, der Klägerin stünde ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

 

Ein Schadenersatz könne sie nicht verlangen, da man in der heutigen Zeit ein Impressum überall kostenlos mit sogenannten Impressumsgeneratoren z.B. auf der Deutschen Anwaltshotline generieren könne.

 

Kein Ratsuchender würde für die Erstellung eines lmpressums in der heutigen Zeit auch nur einen Cent bezahlen.

 

Im Übrigen könne auch der Text der Klägerin gratis genutzt werden, sofern die Quellenangabe erfolge.

 

Die Beklagten bestreiten, dass überhaupt irgend jemand für dieses Impressum 650,– an die Klägerin bezahlt habe.

 

Als Aufwand sei ein Zeitaufwand von höchstens 3 Minuten anzusetzen, jedoch keine 3 Stunden.

 

Auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung bestehe nicht.

 

Es handle sich um einen klassischen Selbstauftrag. Für diese Selbstbeauftragung könne die Klägerin keine Kosten verlangen, da sie selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge, um eine derartige Abmahnung auszusprechen.

 

Es fehle am Merkmal der Erforderlichkeit. Im Übrigen bestreiten die Beklagten, dass die auf die Klägerin selbst ausgestellte Rechnung gezahlt wurde.

 

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

 

1.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagten Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 160,– €.

 

Die Beklagten haben das vom Geschäftsführer der Klägerin, Herrn XXX, erstellte Impressum, an welchem der Klägerin das alleinige Nutzungsrecht zusteht, auf ihre Homepage heruntergeladen, ohne die Quelle zu benennen. Dies ist unstreitig.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass dieses Impressum die Schwelle des Sprachwerkes im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erreicht, sodass von einem Urheberrechtsschutz auszugehen ist.

 

Die Klägerin ist auf Grund der Übertragung der Nutzungsrechte durch den Urheber XXX berechtigt, die Nutzungsrechte an diesem Impressum wahrzunehmen.

 

Der Schadenersatz ist im Hinblick auf eine Urheberrechtsverletzung im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen.

 

Danach kann der Anspruchsteller von dem Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert (Beck’scher Onlinekommentar § 97 UrhG).

 

Dabei ist geschuldet eine angemessene Lizenzgebühr. Als angemessen ist eine Lizenzgebühr anzusehen, welche verständige Vertragspartner in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung und unter der Berücksichtigung der Branchenübung verständlicherweise vereinbart hätten. Es können allgemeine Vergütungs- und Tarifsätze zu Grunde gelegt werden.

 

Sofern solche fehlen, ist die angemessene Lizenzgebühr zu schätzen. Dabei sind als Parameter erheblich die Intensität, der Umfang und die Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit des Wertes bzw. dessen Urheber etc. (Beck’scher Onlinekommentar UrhG § 97 Rd.-Nr. 125).

 

Allgemeine Vergütungs- oder Tarifsätze sind nicht vorhanden, so dass die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens gem. § 287 ZPO zu schätzen ist.

 

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Beklagten ein Impressum für ihre Homepage kostenlos im Internet auch von anderen Anbietern hätten bekommen können. Auch die Klägerin hat dieses Impressum kostenlos angeboten.

 

Das Gericht ist der Auffassung, dass als Grundlage der Schätzung nicht, wie von Seiten der Klägerin vorgetragen ein Stundensatz des Rechtsanwaltes in Höhe von 180,00 € pro Stunde für 3 Stunden angesetzt werden kann, ebensowenig die Stundensätze für einen Texter.

 

Gegen die Schätzungsgrundlage Rechtsanwaltsgebühren spricht bereits, dass die Klägerin ei- ne Haftung für das von ihr ins Internet gestellte Impressum ausdrücklich ausschließt, sodass eine Erstellung des Impressums im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit, welche die Haftung beinhaltet hätte, nicht zu Grunde gelegt werden kann.

 

Weiter ist erheblich, dass zum einen das Impressum kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann, zum anderen dass auf der Homepage der Klägerin auch nicht ersichtlich ist, dass das angebotene Impressum in Gedichtform ausgeführt ist.

 

Diese Gedichtform ist lediglich von einem Nutzer, der dieses Impressum intensiv liest, nach Herunterladen zu erkennen.

 

Es kann daher als Schätzgrundlage auch nicht die übliche Vergütung eines Texters/Dichters angenommen werden, da ein verständiger Vertragspartner für ein Impressum, welches er kostenlos im Internet herunterladen kann, nicht die von der Klägerin vorgetragenen Beträge von 600,-€ bis 1200 € zahlen würde.

 

Weiter muss berücksichtigt werden, dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, ein Impressum in dem Umfang, den die Klägerin anbiette, auf ihrer Homepage einzustellen.

 

Das Gericht hält daher als Grundlage, um den angemessenen Lizenzschaden zu schätzen eine Beratungsgebühr gern. § 34 RVG für angemessen, welche angefallen wäre, sofern sich die Beklagten durch die Klägerin dahingehend hätten beraten lassen, was sie bei der Einstellung eines Impressums auf ihrer gewerblichen Homepage beachten müssen.

 

Für eine solche Beratung ist das Gericht der Auffassung, hätte ein Streitwert in Höhe von bis zu 1.500,00 € angesetzt werden können.

 

Ausgehend von diesem Streitwert wäre eine Regelgeschäftsgebühr (1,3) in Höhe von 149,50 angefallen.

 

Zuzüglich der Auslagenpauschale ergebe dies einen Betrag in Höhe von 169,50 €.

 

Eine Gebühr in Höhe von 169,50 könnte daher im Rahmen der Beratungsgebühr gem. § 34 RVG von Seiten der Klägerin dem Beklagten für eine solche Beratung in Rechnung gestellt worden sein.

 

Weiter könnte der Schätzung der Betrag zugrundegelegt werden, der bei Anbietern im Internet für die Erstellung von Texten verlangt wird. Die Internetseiten www.textbroker.de und www.textlogon.de sowie weitere Seiten bieten solche Texte an. Für einen Text mit der vom Geschäftsführer der Klägerin erstellten Länge ( ca. 350 Wörter) wäre ein Preis zwischen 22,75,- € und 56,- € zu zahlen. Im vorliegenden Fall muss jedoch berücksichtigt werden, dass eine juristische Kenntnis vorausgesetzt werden muss, um den Text zu erstellen, wobei eine Haftung ja gerade nicht übernommen wird, so dass der Betrag angemessen zu erhöhen wäre.

 

Das Gericht hält daher unter Zugrundelegung dieser beiden möglichen Schätzgrundlagen eine Lizenzgebühr in Höhe von 160,- € für angemessen.

 

Den der Klägerin entstandenen Schaden schätzt das Gericht daher gem. § 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von 160,00 €.

 

Der von Seiten der Klägerin darüberhinausgehende geltend gemachte Schadenersatzanspruch ist daher abzuweisen.

 

2.

 

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 215,00 €.

 

Die Klägerin mahnt im vorliegenden Fall eine Urheberrechtsverletzung betreffend ihrer eigenen Nutzungsrechte an dem Text des Geschäftsführers Herrn XXX ab.

 

Es handelt sich daher um einen Fall der sogenannten Selbstbeauftragung.

 

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Klägerin über ausreichende eigene Sachkunde verfügt, um die Abmahnung vorzunehmen, sodass die Geltendmachung vorgerichtlicher Kosten nicht möglich ist.

 

Ein Rechtsanwalt, der sich selbst für die Abmahnung eines unschwer zu erkennenden Wettbe­werbsverstoßes mandatiert, kann keine Anwaltsgebühren beanspruchen (Landgericht Hamburg 312 0 323/12, ebenso BGH 1 ZR 2/03, Entscheidung vom 6.5.2004 zitiert nach Juris). In dieser Entscheidung führt der BGH aus, dass Grundlage ist, inwieweit die eingesetzte Maßnahme, hier die Selbstbeauftragung, aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war. Es sei zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu ver­neinen sei. Im Rahmen eines Verstoßes des Wettbewerbsrechts (Grundlage der Entscheidung) sei es dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sach­kunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewer­bsverstoßes verfüge.

 

Im vorliegenden Fall ist der Verstoß gegen das Nutzungsrecht der Klägerin durch den Beklagten ebenfalls einfach zu erkennen und die Klägerin hat als Rechtsanwaltskanzlei die ausreichenden Sachkenntnisse, um diese Abmahnung selbst durchzuführen.

 

Der BGH führt weiter aus, dass ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine Sach­kunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einzusetzen habe. Die Zuziehung ei­nes weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstö­ßen nicht notwendig. Entsprechendes gelte für den Fall der Selbstbeauftragung.

 

Die für die Abmahnung und die Geltendmachung des Schadenersatzes entstandenen Kosten sind der Klägerin daher nicht zu erstatten (ebenso BGH-Urteil vom 12.12.2006 VI ZR 175/05). Auch dort wird vom BGH ausgeführt, dass bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu ver­folgenden Rechtsverletzungen der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen habe. Es be­stehe deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch.

 

3.

 

Ein Anspruch im Hinblick auf die Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliegt ist eben­falls unbegründet.

 

Die Klägerin hat insoweit nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich das Feststellungsinteres­se ergibt.

 

Der generelle Hinweis einer möglichen Insolvenz ist insoweit nicht ausreichend.

 

Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO.

 

Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Beim Amtsgericht Leonberg sind eine Vielzahl ähnlicher Verfahren in mehreren Referaten anhängig. Es steht zu erwarten, dass die divergierende Entscheidungen bei vergleichbaren Sachverhalten getroffen werden. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gebietet die Zulassung der Berufung.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Da das Amtsgericht Leonberg die Berufung zugelassen hat, wäre es möglich, dass sich künftig das Landgericht Stuttgart noch einmal mit dem Vorgang zu befassen hat. Ich halte Sie auf dem Laufenden.

 

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Abofalle Datingportal? Erfahrung mit just-date.de, only-date.de, daily-date.de, dateformore.de, zuuyo.com

Datingportale wie just-date.de, only-date.de, daily-date.de, dateformore.de, zuuyo.com u.a., die von Unternehmen wie der Ideo Labs GmbH, Be Beauty GmbH oder der Frontline Digital GmbH betrieben werden, locken oftmals ihre Kunden mit einem sog. Probe-Abo, das 1 EUR für 14 Tage kostet. Gewiss kann und darf man bei Datingportalen nicht immer nur von Abofallen sprechen. Es gibt auch zahlreiche seriöse Datingportale, jedoch auch – wie in jeder Branche – leider schwarze Schafe „Abzocker“ darunter.

Erfahrungen mit just-date.de, only-date.de, daily-date.de, dateformore.de, zuuyo.com

Viele Mandanten, die sich an mich gewendet haben, kennen diese Situation: Auch sie haben für 1 EUR das Probe-Abo abgeschlossen. Doch nach kurzer Zeit kam das Erwachen: Es werden nun monatliche Gebühren in einem Rahmen von 29,90 EUR bis 89,90 EUR von dem Konto abgebucht. Die meisten Mandanten haben das deren Meinung nach zu Unrecht per Lastschrift von den Anbietern der Portale eingezogene Geld zurückbuchen lassen. Kurz darauf kam eine E-Mail von dem Betreiber der Seite, mit der zur Zahlung des zurückgebuchten Betrages zzgl. Mahnkosten aufgefordert wird. Erfolgt keine Zahlung wird der Mandant von einem Inkasso-Unternehmen, wie z.B. Jedermann Inkasso angeschrieben und zu einer noch höheren Zahlung aufgefordert. Erfolgt hierauf auch keine Zahlung, dann kann es geschehen, dass nun die Forderung an eine Rechtsanwaltskanzlei, wie z.B. Auer Witte Thiel aus München, abgegeben wird. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wird es Zeit, sich rechtlichen Beistand zu suchen.

Doch wieso kommt es überhaupt dazu?

Viele Betroffene berichten, dass sie den Vertrag entweder widerrufen oder gekündigt haben. Problematisch hieran ist, dass bei einem fristgerechten Widerruf oder einer nicht fristgerechten Kündigung, sich das Probe-Abo in eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft mit Vertragslaufzeiten von mehreren Monaten oder gar Jahren wandelt. Die Anbieter vertreten den Standpunkt, dass eine Kündigung ausschließlich schriftlich zu erfolgen hat. Die Rechtsprechung hat sich allerdings hier auf die Seite der Verbraucher gestellt und der Wirksamkeit der Kündigung einer Mitgliedschaft bei einem Online-Dating-Portal per Email zugestimmt (vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14).

 

Was kann ich als Betroffener tun?

Zunächst bewahren Sie bitte Ruhe und bezahlen bitte auf gar keinen Fall voreilig etwas an das Datingportal, das Inkassounternehmen, oder die eingeschalteten Rechtsanwälte. Setzen Sie sich bitte sofort mit mir und meinem Team in Verbindung. Ich kann Ihnen bundesweit helfen.

Zahlungsaufforderung der Webbilling AG für Diensteanbieter erhalten

Webbilling AG Zahlungsaufforderung? Die Webbilling AG, Schulstrasse 7, 5303 Würenlingen (Schweiz) versendet z.B. per E-Mail im Auftrag verschiedener Diensteanbieter (z.B. Jadorra S.a.r.l) Zahlungsaufforderungen per E-Mail. Die geforderten Beträge sollen für angebliche  Internetdienstleistungen bezahlt werden. In der E-Mail wird mitgeteilt, dass die Webbilling AG vom Konto des Betroffenen den fälligen Betrag für eine in Anspruch genommene Internetdienstleistung einziehen wollte. Eine Einziehung des Betrages ist aber oftmals nicht möglich, sei es, weil das Konto nicht gedeckt ist, oder weil der Lastschrift z.B. widersprochen wurde. In diesen Fällen bekommen Betroffene dann oft eine Zahlungsaufforderung mit zusätzlichen Banlkgebühren von 8,50 EUR und Mahngebühren von 4 EUR. Die Hauptforderung ist unterschiedlich, meistens sind es 29,90 EUR, insgesamt also 42,40 EUR.

Webbilling AG mit Forderungseinzug beauftragt

Da der Auftraggeber der Webbilling AG das Geld nicht einziehen konnte, hat er nunmehr die Webbilling AG mit dem Einzug der Forderung beauftragt. Der Gesamtbetrag von 42,40 EUR soll auf ein Konto bei der Commerzbank Hamburg überwiesen werden. In der E-Mail heißt es wörtlich wie folgt:

 

Wir weisen rein formell darauf hin, dass Geschäfte im Internet denselben Gesetzen und der Gerichtsbarkeit unterliegen, wie alle anderen Rechtsgeschäfte und daher von verbindlicher Natur sind. Sollten Sie den oben aufgeführten Betrag nicht innerhalb der vorgegebenen Frist einzahlen, werden wir die Forderung sowie Ihre IP-Adresse und E-Mail-Adresse an ein Inkassounternehmen abgeben, welches den Betrag inkl. zusätzlich anfallender Gebühren unter Zuhilfenahme des gerichtlichen Mahnverfahrens einfordern wird.

Was tun bei Zahlungsaufforderung Webbilling AG?

Oftmals wissen Betroffene gar nicht, was sie für eine angebliche  Internetdienstleistung in Anspruch genommen haben sollen, oder wie der Auftraggeber der Webbilling AG an die Bankdaten gekommen ist. Schnell wird Abzocke und Betrug vermutet. Grundsätzlich können auch über das Internet wirksame Dienstleistungsverträge geschlossen werden. Es sollte aber genau geprüft werden, ob zwischen Ihnen und dem Auftraggeber der Webbilling AG tatsächlich ein wirksamer Dienstleistungsvertrag zustande gekommen ist.

Keine voreilige Zahlung leisten bei Zahlungsaufforderungen der Webbilling AG

Bevor Sie irgendetwas bezahlen sollte genau geprüft werden, ob der Gegenseite der Zahlungsanspruch überhaupt in der geltend gemachten Höhe zusteht. Schicken Sie mir gern den gewechselten Schriftverkehr oder die Zahlungsaufforderung zu und ich sehe mir dies einmal für Sie an.

Ich helfe Ihnen bei einer Zahlungsaufforderung Webbilling AG

Auch Sie haben eine Zahlungsaufforderung Webbilling AG bekommen? Ich helfe Ihnen gern.