Abmahnung VSM Deutschland GmbH (Marquardt Rechtsanwälte)

Die VSM Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 10.10.2016 durch die Rechtsanwälte Marquardt, Kurfürstendamm 183, 10707 Berlin eine Abmahnung aussprechen lassen. In der Überschrift des Abmahnschreibens heißt es hierzu: „Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs (§§ 3, 4 UWG), Aufforderung zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung“ „hier: wettbewerbswidrige Garantieerklärungunwirksame AGB-Klauseln“. Der Sachbearbeiter der Abmahnung ist Rechtsanwalt Jasper Sonne.

 

Dieser führt aus, dass seine Mandantin zu der Firmengruppe der VSM Group AB, Schweden und der SVP World Wide gehöre. Die S(inger) V(iking) P(faff) sei Herstellerin und eine der weltweit bekannten Marken von Haushaltsnähmaschinen, Stickmaschinen, Bügeleisen, Bügelmaschinen, Staubsauger und diesbezügliches Zubehör und Ersatzteile wie Nähmaschinenöl, Nadeln und Scheren.

 

Der VSM Deutschland GmbH sei zur Kenntnis gelangt, dass der Abgemahnte im Versandhandel über das Internet ebenfalls Waren geschäftsmäßig anbiete, die auch sie verbreite, und zwar unter Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.

Abmahngefahr durch falsche Garantiewerbung und unzulässiger AGB-Klauseln

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, in einem Angebot betreffend einen Industriesauger mit der Aussage „3 Jahre Herstellergarantie“ und „3 Jahre Garantie mit Zertifikat“ zu werben, ohne näheres zu der Garantie auszuführen. Eine Garantieerklärung mit fehlenden Garantiebedingungen sei wettbewerbswidrig, so Rechtsanwalt Sonne von der Kanzlei Marquardt.

 

Weitere Informationen zu der Abmahngefahr durch falsche Garantieangaben finden Sie hier.

 

Darüber hinaus wird dem Abgemahnten mit dem Abmahnschreiben vorgeworfen, ein fehlerhaftes Impressum zu verwenden sowie unzulässige AGB-Klauseln, wie z.B. „Unsere Angebote sind freibleibend.“, „Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich“ oder auch „Erhöhen sich die nach Auftragserteilung und vor Absendung der Ware in unserer Firma die Löhne oder sonstige Gestehungskosten einschließlich unserer Bezugskosten beim Vorlieferanten, so sind wir berechtigt, zu dem ursprünglichen Kaufpreis die erhöhten Kosten zuzuschlagen.“ zu verwenden.

 

Zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens werde der Abgemahnte aufgefordert, eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung bis zum 17.10.2016 abzugeben. Weiterhin sei er aufzufordern, bis zum 24.10.2016 die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme für diese Abmahnung nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG i.H.v. 1.642,40 € zu zahlen.

VSM Deutschland GmbH Abmahnung erhalten? Bundesweite Hilfe

Ihnen ist ein Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Marquardt ins Haus geflattert, dass dieser im Auftrag der VSM Deutschland GmbH angefertigt hat? Bewahren Sie Ruhe! Senden Sie mir das Schreiben. Gerne helfe ich Ihnen bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung.

Abmahnung VSM Deutschland GmbH

 

wegen unlauterem Wettbewerb

 

vertreten durch Rechtsanwälte Marquardt

 

Stand: 10/2016

 

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Werbung mit Garantien – Abmahnung vermeiden, Garantiebedingungen nutzen

Ist eine Werbung mit Garantien überhaupt abmahnsicher möglich? In vielen Artikelbeschreibungen finden sich oftmals Garantiehinweise wie:

 

  • 2 Jahre Garantie

 

  • volle Herstellergarantie

 

  • 10 Jahre Händlergarantie

 

Was viele Händler jedoch nicht angeben, sind die Garantiebedingungen.

Dann drohen wiederum leider kostenpflichtige Abmahnungen, weil ein derartiger Garantiehinweis ohne einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und/oder ohne Angaben zum Inhalt der Garantie und/oder ohne die Angabe des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes und/oder ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Garantiegebers unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig ist!

Was ist bei einer Garantiewerbung zu beachten?

Bei der Werbung mit Garantien ist zu beachten, dass der geschäftlich unerfahrene Verbraucher vor Irreführungen durch unklare, missverständliche oder unvollständige Garantieerklärungen geschützt werden soll.

 

  • Eine Garantieerklärung muss nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantieansprüche erforderlich sind. Vielmehr muss darüber hinaus nach § 477 I S. 2 Nr. 1 BGB auch darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen und diese Ansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

 

  • Es muss klar sein, wer die Garantie eigentlich einräumt. Dabei gelten die Bestimmungen des § 477 Abs. 2 BGB.

 

  • Die Werbung mit einer Herstellergarantie hat danach einfach und verständlich abgefasst zu sein. Damit ist die Fassung und der Umfang der verwendeten Worte sowie der Satzbau gemeint – Schachtelsätze, seitenlanger Text, ein verwirrender Satzbau etc. sind zu vermeiden. Gerade im Onlinebereich ist es zu empfehlen, klare Schlagwörter zu nutzen. Fachausdrücke und Fachwörter dürfen dabei nur dann verwendet werden, wenn der Händler erwarten darf, dass die Begriffe auch von seinen Kunden verstanden werden.

 

  • Sie müssen darauf hinweisen, dass durch die Herstellergarantie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (also die „Mängelhaftung“) nicht eingeschränkt werden. Dem Verbraucher muss vor Augen geführt werden, dass die Herstellergarantie seine gesetzlichen Rechte nicht verletzt, sondern seine Rechtsstellung vielmehr erweitert.

 

  • Ferner müssen Sie angeben, für was genau der Hersteller eigentlich die Gewähr übernimmt. Geht es etwa um eine Beschaffenheits- oder doch um eine Haltbarkeitsgarantie?

 

  • Sie müssen genau anzugeben, was Voraussetzung der Garantieleistung ist. Muss etwa die Beanstandung auf einem bestimmten, durch Tatsachen zu beschreibenden Mangel beruhen? Hat der Verbraucher das Datum des Kaufs und den Name des Verkäufers anzugeben? Muss möglicherweise ein „Garantieformular“ ausgefüllt und eingesendet werden? Der Zeitraum der Garantie („Garantiefrist“) ist anzugeben. Hierzu gehört die Länge (etwa 3 Jahre) wie auch der Fristbeginn (etwa Übergabe der Sache, Inbetriebnahme). Angegeben werden muss, ob die Garantie räumlich beschränkt ist (etwa auf die Wohnung des Verbrauchers).

 

  • Zuletzt muss noch von Ihnen der Garantiegeber genannt werden und zwar mit vollem Namen (Firma) und der zustellungsfähigen Anschrift.

Die Lösung für Shopbetreiber, eBay Verkäufer, Amazon Händler etc.

Hinterlegen Sie Garantiebedingungen. So nehmen Sie Abmahnern den Wind aus dem Segel.

 

Das Problem: Wenn Sie über einen eigenen Onlineshop verfügen, oder z.B. bei eBay handeln, dann sind nur Sie derjenige, der die Artikelbeschreibung verändern kann.

 

Achtung: Bei Amazon kann die Produktbeschreibung auch von Dritten geändert werden, wenn diese über eine entsprechende Berechtigung verfügen. Selbst wenn Ihre Amazon Angebote jetzt keine unzulässigen Garantiehinweise enthalten, so kann dies in der nächsten Sekunde bereits anders sein, weil z.B. ein anderer Händler die Artikelbeschreibung geändert hat. Sie könnten dann abgemahnt werden, obwohl Sie selbst den Garantiehinweis nicht angegeben haben.

 

Die schnelle Lösung ohne viel Aufwand:

Mein Ziel ist es, das Abmahnrisiko möglichst ganz zu beseitigen, wobei gerade bei der Garantiewerbung mangels Rechtsprechung ein Restrisiko leider verbleibt. Das Abmahnrisiko kann meines Erachtens nach aber dadurch zumindest minimiert werden, indem z.B. am Ende der AGB Garantiebedingungen mit aufgenommen werden. Die Garantiebedingungen könnten z.B. wie folgt lauten:

Garantiebedingungen
Sollte in der Artikelbeschreibung ein Garantiehinweis enthalten sein, dann treten in jedem Falle wir, Mustermann GmbH, für die Garantieleistungen ein. Ihr erster Ansprechpartner sind wir, auch wenn von einer Herstellergarantie die Rede sein sollte. Die Dauer der Garantie ergibt sich aus der Produktbeschreibung und beginnt mit Erhalt der Ware bei Ihnen.

 

Die Garantie bezieht sich auf  die Mangelfreiheit des jeweiligen Produktes, einschließlich Funktionsfähigkeit, Material- oder Produktionsfehler.

 

Im Garantiefall
Wenn Sie einen Garantiefall haben, dann bringen / senden Sie uns die Ware mit allen Unterlagen im Original (Kassenzettel/Quittung mit Datum, ggfs. Garantiepapiere des Herstellers), sowie einem Problembericht zu.

 

Unsere Anschrift: (tragen Sie hier die Anschrift ein)

 

Durch diese Händlergarantie werden Ihre gesetzlichen Rechte (also die „Mängelhaftung“) nicht eingeschränkt. Neben der gesetzlich bestehenden Gewährleistung erhalten Sie von uns, Mustermann GmbH, diese Garantie (Händlergarantie). Die Händlergarantie verletzt Ihre gesetzlichen Rechte daher nicht, sondern erweitert Ihre  Rechtsstellung vielmehr. Der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes ist Europaweit.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen mit unserem Team gern zur Verfügung.

 

Ihre Mustermann GmbH

 

Quelle: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, www.anwaltblog24.de

Hinweis: An den rot markierten Stellen, müssen Sie natürlich Ihre Angaben eintragen! Sie können diese von mir zur Verfügung gestellte Muster-Formulierung zur Garantieerklärung kostenlos verwenden, sofern Sie mich als Quelle unterhalb der Garantieerklärung namentlich wie folgt nennen:

 

QuelleRechtsanwalt Andreas Gerstel, www.anwaltblog24.de

Hinweis für Shopbetreiber: Ich rate Ihnen, im Onlineshop den Link „AGB“ umzubenennen in „AGB und Garantiebedingungen“. Alternativ könnten Sie auch einen weiteren Link mit der Aufschrift „Garantiebedingungen“ erstellen und dort die Angaben hinterlegen.

 

Hinweis für eBay Verkäufer: Sie haben bei eBay im Feld „Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot“ Ihre AGB hinterlegt. Als erstes schreiben Sie bitte folgenden Satz in dieses Feld:

 

„Hier finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ihre Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular, die Datenschutzerklärung und die Garantiebedingungen.“

Besteht trotz Angabe der Garantiebedingungen ein Abmahnrisiko?

Leider ja. Gar kein Risiko haben Sie nur dann, wenn Sie überhaupt nicht mit Garantien werben. Problematisch ist und bleibt der Marktplatz Amazon. Dort kann nämlich beim Angebot selbst noch nicht einmal auf etwaige Garantiebedingungen hingewiesen werden. Ob es ausreicht, die Garantiebedingungen im Händlershop zu hinterlegen ist gerichtlich bisher nicht geklärt. Der Händlershop muss nämlich vor Einleitung des Bestellvorgangs nicht zwangsläufig aufgerufen werden. Es gibt derzeit leider keine gerichtlichen Entscheidungen zu dieser Problematik.

 

Das Abmahnrisiko kann daher z.B. bei Amazon durch die Hinterlegung der Garantiebedingungen am Ende der AGB nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Es ist aus meiner Sicht jedoch ausreichend, die Garantiebedingungen im Händlershop zu hinterlegen. Abmahner dürften jedenfalls durch die Garantiebedingungen abgeschreckt werden.

Abmahnschutz für Ihren eBay-Auftritt, Onlineshop, Amazon Handel etc.

Sie möchten nicht abgemahnt werden? Ein rechtliches Risiko wollen Sie nicht eingehen? Dann ist mein Abmahnschutz genau das richtige für Sie.

 

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Grundpreis Abmahnung eBay – Ausführliches Angebot, Listenversion, Galerieversion

Über die Problematik der Grundpreisangabe hatte ich bereits in den nachfolgenden Beiträgen berichtet:

Dass ich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die Grundpreise für extrem gefährlich halte, habe ich bereits ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht. Diese Gefahr hat sich nunmehr leider für einen eBay-Verkäufer realisiert.

 

Falsche Entscheidung: eBay-Verkäufer gab Unterlassungserklärung ab

Der eBay-Verkäufer hatte im Jahr 2013 gegenüber dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Kosmetik Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, bei denen es sich um nach Volumen von 10 ml und mehr angebotene und / oder beworbene Fertigpackungen handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird. Ausgenommen sind kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.

Vertragsstrafenforderung folgt der Unterlassungserklärung

Jetzt, nämlich mit Schreiben vom 15.05.2015, hat der eBay-Verkäufer vom Interessenverband IDO e.V. ein Schreiben mit der Überschrift „Vertragsstrafenforderung“ erhalten. Der IDO e.V. teilt in diesem Schreiben mit, dass der eBay-Verkäufer nach wie vor gegen die wettbewerbsrechtlichen Regeln verstoße. In seinen Angeboten fehle die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis (seit dem 13.06.2014 lautet die Bezeichnung für „Endpreis“ ohne inhaltliche Änderung „Gesamtpreis“). Die Angabe des Grundpreises war von dem eBay-Verkäufer in der Unterlassungserklärung als Verpflichtung übernommen worden.

Grundpreis in allen Angebotsformaten erforderlich

Der IDO e.V. führt in dem Schreiben sodann aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gesamtpreis und der Grundpreis in allen Angebotsformaten (ausführliches Angebot, Listenversion und Galerieversion) auf einen Blick erkennbar sein müssten. Dies gelte im Übrigen nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.07.2009, AZ I ZR 140/07) auch für Vorschaubilder in einer Preissuchmaschine.

 

Der eBay-Verkäufer veröffentliche innerhalb seines eBay-Accounts eine Auswahl seiner Angebote in der Form einer „kleinen Galerieversion“, die für den Interessenten erreichbar sei, indem auf dem eBay-Namen geklickt werde. Dort würden 5 Angebote in dem Format der Galerieansicht erscheinen. Dabei handele es sich um einen Auszug aus der kompletten Galerieansicht. In diesen Angeboten fehle die Grundpreisangabe.

Der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung

Nach Ausführungen des IDO e.V. stelle dies einen Verstoß gegen die vom eBay-Verkäufer abgegebene Unterlassungserklärung dar, nämlich den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen. Als Händler müsse er dafür Sorge tragen, dass in jeder von eBay bereitgestellten Ansicht (z.B. ausführliches Angebot, Listenversion, (verkleinerte) Galerieversion) des Angebotes sämtliche von dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung geforderten Angaben für den Endverbraucher erkennbar vorhanden sind. Der eBay-Verkäufer habe die entsprechende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, ansonsten wäre der Grundpreis in der kleinen Galerieversion angegeben worden.

 

Es wird nunmehr aufgrund dieses Verstoßes eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR gefordert. Dieser Betrag soll bis zum 22.05.2015 bezahlt werden.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte in Bezug auf Grundpreisangaben nur dann abgegeben werden, wenn Sie künftig zu 100 % sicherstellen können, dass bei Ihren eBay-Angeboten die Grundpreise auch in unmittelbarer Nähe des Endpreises angezeigt werden. Eine falsche oder unzureichende Beratung kann in diesem Falle sehr schnell zu einer Kostenfalle werden. Sie sollten sich daher am besten an mich wenden, da ich mit den Besonderheiten bei eBay bestens vertraut bin. Ich kenne die einzelnen Ansichtsmöglichkeiten bei eBay genau und kann Sie daher auch optimal in Bezug auf die Darstellung von Grundpreisen beraten.

 

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IDO e.V. fordert Vertragsstrafe – Mahnbescheid 3.000 Euro

Ein Shop-Betreiber hat sich heute an mich gewandt, weil er vom Amtsgericht einen Mahnbescheid zugestellt bekommen hat. Antragsteller ist der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. aus Leverkusen. Als Hauptforderung geht es um einen Betrag von 3.000 Euro (Schadensersatz aus Unterlassungsvertrag). Es kommen Verfahrenskosten (Gerichtskosten) und Zinsen zu der geltend gemachten Forderung hinzu, so dass sich ein Gesamtbetrag von 3.165,96 Euro ergibt.

 

Wie kam es zu der geforderten Vertragsstrafe durch den Verein?

Außer diesem Mahnbescheid hatte dieser Händler mir keine weiteren Informationen zukommen lassen. Ich habe daraufhin den Shop-Betreiber angerufen und es stellte sich heraus, dass dieser in der Vergangenheit zunächst vom IDO e.V. abgemahnt worden war, weil er bei seinen Preisen keine Grundpreise angab. Der Shop-Betreiber hatte sich nicht etwa alleine um seine Abmahnung gekümmert, sondern er wurde Mitglied bei einem Zusammenschluss von Onlinehändlern.

Erster falscher Rat wird zur Kostenfalle

Der Händler berichtete mir, ihm sei geraten worden, die Grundpreise in der Überschrift seiner Artikel anzugeben. Dies hatte der Händler sodann auch getan in der Hoffnung, damit in Zukunft seine Ruhe zu haben. Stattdessen erhielt er kurze Zeit später ein neues Schreiben des IDO e.V., in welchem er aufgefordert wurde, eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu bezahlen, weil die Grundpreise erneut nicht angegeben wurden, und zwar in der eBay-Galerieansicht.

 

Der Händler hatte sich auf den Rat des Zusammenschlusses der Onlinehändler verlassen und seine Artikel entsprechend überarbeitet. Was ihm jedoch nicht gesagt wurde war, dass er den Grundpreis zu Beginn der Artikelüberschrift angeben muss und nicht etwa am Ende. Wird der Grundpreis nämlich erst am Ende genannt, dann kann es passieren, dass in der eBay-Galerieansicht dieser nicht angezeigt wird, eben weil dort nur die ersten 50 Zeichen der Artikelüberschrift angezeigt werden. Dies hat zur Folge, dass in der eBay-Galerieansicht keine Grundpreise erscheinen, obwohl diese tatsächlich am Ende der Überschrift vorhanden sind.

 

Dem Online-Verkäufer hätte von Anfang an geraten werden müssen, die Grundpreise zu Beginn der Artikelüberschrift zu nennen. Hätte er dies gemacht, dann wäre es zu keiner Vertragsstrafenforderung gekommen.

Zweiter falscher Rat führt zum Mahnbescheid

Mit dem Schreiben bezüglich der Vertragsstrafenforderung hatte sich der Shop-Betreiber wieder an den Zusammenschluss von Online-Händlern gewandt, bei welchen er Mitglied wurde. Dort sei ihm geraten worden, dem IDO e.V. mitzuteilen, dass er den Betrag nicht zahlen werde. Im Übrigen solle er das Schreiben einfach liegen lassen, da werde schon nichts passieren.

 

Wie man einen solchen Ratschlag erteilen kann, erschließt sich mir in keinster Weise. Durch Nichtstun erledigt sich eine Vertragsstrafenforderung gewiss nicht. Zudem ist es seitens des IDO e.V. nur konsequent, abgegebene Unterlassungserklärungen auch regelmäßig zu prüfen. Würde der IDO e.V. die Unterlassungserklärungen nicht prüfen, dann könnte sich die Vermutung ergeben, dass es dem IDO e.V. mit den Unterlassungsansprüchen gar nicht Ernst ist.

 

IDO bei Vertragsstrafen gesprächsbereit

Ich kann aus meiner Erfahrung sagen, dass der IDO e.V. in Bezug auf Vertragsstrafen durchaus gesprächsbereit ist. Daher habe ich dem Shop-Betreiber auch geraten, in Bezug auf den Mahnbescheid zwar zunächst Widerspruch einzulegen, dann jedoch Kontakt mit dem IDO e.V. aufzunehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

 

Wie auch dieses Beispiel zeigt, ist eine rechtlich fundierte Beratung im Bereich des Onlinerechts ein Muss für jeden Verkäufer. Nur derjenige, der seine Angebote rechts- und damit abmahnsicher gestaltet hat, muss mit keinen Abmahnungen rechnen. Gern bin ich Ihnen dabei behilflich, auch Ihren Onlinehandel abzusichern, damit Sie sich voll und ganz auf Ihren Handel konzentrieren können und keine Abmahnung oder sogar eine Vertragsstrafenforderung befürchten müssen.

Forderung einer Vertragsstrafe von 3.000 EUR durch den IDO

 

wegen Verstoß gegen Unterlassungserklärung

 

Stand: 05/2015

 

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Abmahnung Sven Fürstenberg (Kanzlei Hoesmann)

Mit Schreiben vom 09.12.2016 hat die Kanzlei Hoesmann, Storkower Straße 158, 10407 Berlin im Auftrag von Herrn Sven Fürstenberg wegen einer Wettbewerbsrechtverletzung eine Abmahnung ausgesprochen. Unterzeichnet ist das mir vorliegende Schreiben von Rechtsanwältin Nadine Mannshardt.

 

Diese führt aus, dass ihre Mandantschaft gewerblich im Internet mit farbigen Kontaktlinsen handeln würde. Diese vertreibe sie unter anderem über ihren eBay-Shop. Auch der Abgemahnte vertreibe auf seinem eBay-Shop farbige Kontaktlinsen. Aus diesem Grund liege ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden vor.

 

fehlender Link auf OS-Plattform – Abmahngefahr

Die Kanzlei Hoesmann teilt mit, dass der Abmahner habe feststellen müssen, dass der Abgemahnte hierbei einen Wettbewerbsverstoß begehe.

Seit dem 09.01.2016 müssten alle Unternehmer eine neue Informationspflicht erfüllen, welche Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vorsehe. Online-Händler hätten die neue Informationspflicht auf ihren Webseite und Marktplatzpräsenzen zu erfüllen. Diese sehe unter anderem vor, dass Online-Händler zwingend auf die neue „Online-Streitschlichtungsplattform“ der EU-Kommission (eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bei Verbraucherbeschwerden) zu verlinken haben.

 

Nähere Informationen zu dem Thema Online-Streitbeilegung erhalten Sie hier.

Insbesondere müsse dieser Link für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein.

 

Bei dem Angebot des Abgemahnten lasse sich der entsprechende Hinweis sowie Link allerdings nicht leicht zugänglich finden, so Rechtsanwältin Nadine Mannshardt weiter.

 

Dies stelle eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar und sei somit einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterworfen.

 

Aufgrund dieser Punkte stünden ihrer Mandantschaft Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 8 UWG gegen den Abgemahnten als unlauter Handelnder zu.

 

Zwischen dem Empfänger des Abmahnschreibens und Herrn Sven Fürstenberg bestehe ein Wettbewerbsverhältnis, so dass dieser berechtigt sei, die fraglichen wettbewerbsrechtlichen Ansprüche gegen den Abgemahnten geltend zu machen. Ob die Verletzung der Rechte ihrer Mandantschaft willentlich oder lediglich versehentlich geschehen seien, habe auf die vorliegenden Ansprüche keinen Einfluss.

 

Die Kanzlei Hoesmann mache Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG geltend. Der Abgemahnte werde aufgefordert, bis zum 20.12.2016 eine Erklärung abzugeben, dass die Verstöße gegen das UWG unterlassen werden würden.

 

Des Weiteren würde ihm bis zum 22.12.2016 Gelegenheit gegeben, die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € sowie die Recherche- und Dokumentationskosten in Höhe von 100,00 € zu erstatten.

 

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten?

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Sven Fürstenberg durch Rechtsanwältin Mannshardt von der Kanzlei Hoesmann erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne unterstützend zur Seite, um diese für Sie sicherlich unangenehme Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Kontaktieren Sie mich noch heute.

Abmahnung Sven Fürstenberg

 

wegen fehlendem Link zur OS-Plattform

 

vertreten durch Kanzlei Hoesmann

 

Stand: 12/2016

 

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Abmahnung Marco Stengel (MWW Rechtsanwälte)

Am 9.2.2017 haben die MWW Rechtsanwälte, Am Neutor 2-2a, 53113 Bonn eine Abmahnung im Auftrag von Herrn Marco Stengel ausgesprochen. Unterzeichnet ist das mir vorliegende Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Jan-Peter Psezolla. Der Sachbearbeiter ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

 

Dieser teilt mit, dass sein Mandant diverse Produkte im Internet vertreibe, u.a. über die Internetplattform Amazon. Zum Sortiment seines Mandanten würden insbesondere auch Nasenpflaster gehören. Ein Angebot des Herrn Marco Stengel sei exemplarisch der Abmahnung beigefügt.

 

Abmahngefahr durch Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen

Der Abgemahnte vertreibe auf eBay ebenfalls Nasenpflaster und stehe daher zu dem Abmahner in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Dieser habe kürzlich feststellen müssen, dass sich der Empfänger des Abmahnschreibens gleich unter mehreren Gesichtspunkten wettbewerbswidrig verhalten. Screenshots des beanstandeten Angebots würden die MWW Rechtsanwälte als Anlage dem Schreiben beifügen.

 

Zunächst mache er widersprüchliche Angaben in der Widerrufsbelehrung. Unter dem Reiter „Widerrufsbelehrung“ werde die Widerrufsfrist mit 1 Monat angegeben, während diese in der Widerrufsbelehrung selbst mit 14 Tagen angegeben werde. In der Widerrufsbelehrung in den AGB werde die Widerrufsfrist mit „30 Tagen“ angegeben. Dies stelle sich als irreführend gemäß § 5 UWG dar und sei daher zu unterlassen gemäß § 8 UWG.

Nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 bestehe für Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen, die Verpflichtung, Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform zu informieren und einen Link zur OS-Plattform leicht zugänglich zu vorzuhalten. Ein solcher Hinweis fehle bei dem von dem Abgemahnten zu verantworteten Angebot. Mit vorstehenden Handlungen verhalte sich der Abgemahnte ebenfalls wettbewerbswidrig und sei von Herrn Marco Stengel gegenüber daher zur Unterlassung verpflichtet, §§ 3a UWG, 8 UWG, Art. 14 VO Nr. 524/2013.

Rein vorsorglich werde er von den MWW Rechtsanwälten darauf hingewiesen, dass die in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten vermutete Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könne. Der Abgemahnte habe eine zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr geeignete Erklärung bis spätestens 17.2.2017 unterschrieben zurückzusenden.

 

Weiterhin sei er gegenüber dem Abmahner nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zum Ersatz der entstandenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, die nach einem Gegenstandswert von 20.000 € berechnet werden würden und 984,60 € betragen würden.

 

Dem Zahlungseingang werde bis zum 24.2.2017 entgegen gesehen.

 

Von Marco Stengel abgemahnt? Bundesweite Hilfe

Gerne helfe ich Ihnen, wenn auch Sie eine Abmahnung der MWW Rechtsanwälte im Auftrag von Herrn Marco Stengel erhalten haben. Senden Sie mir noch heute das Schreiben zu. Ich schaue mir dieses Schreiben an und melde mich schnellstmöglich bei Ihnen zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

Abmahnung Marco Stengel

 

wegen widersprüchliche Widerrufsfristen, fehlender Link zur OS-Plattform

 

vertreten durch Rechtsanwälte MWW

 

Stand: 02/2017

 

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