Stichtag 25. Mai 2018 – Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Jeder ShopbetreibereBay oder Amazon Verkäufer muss handeln. Die Datenschutz-Grundverordnung fordert jeden Onlinehändler heraus, weil ab dem 25. Mai 2018 die Datenschutzbehörden bei Beschwerden über Onlineverkäufer diesen nachgehen müssen.

 

Alle Nutzer meines Rundum-Sorglos-Paketes werden selbstverständlich frühzeitig alle notwendigen Informationen von mir erhalten. 

 

Kaufen Sie keine Muster-Datenschutzerklärungen im Internet

Im Internet werden per Generator erstellte Muster Datenschutzerklärungen kostenpflichtig angeboten. Teilweise werden 299 Euro und mehr verlangt. Meiner Meinung nach ist eine automatisiert per Generator erstellte Datenschutzerklärung keinen Cent wert, weil die Anbieter die Haftung für Ihre Muster-Vorlagen regelmäßig ausschließen. Warum sollte man für ein Muster Geld bezahlen, wenn niemand daher haftet?

 

Daher stelle ich ganz bewusst Muster Datenschutzerklärungen für Onlineshops, eBay und Amazon völlig kostenlos zur Verfügung und schließe im Übrigen ebenfalls die Haftung für diese Muster aus. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ein Muster niemals eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzen kann.

 

individueller Abmahnschutz ab 29 EUR* mit Haftungsübernahme**

Seit über 10 Jahren ist es mein Ziel, Onlinehändler vor Abmahnungen zu schützen. Daher biete ich ein Rundum-Sorglos-Paket an.

 

Neben einer aktuellen Datenschutzerklärung müssen Onlinehändler natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren Onlineauftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung wegen Verstoß gegen DSGVO | Datenschutzgrundverordnung

Droht Ihnen bei einem Verstoß gegen die DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) eigentlich eine Abmahnung? Grundsätzlich ja, aber wer könnte eine solche Abmahnung überhaupt aussprechen? Auch oder gerade Ihre Mitbewerber?

Mitbewerber Abmahnung Datenschutzgrundverordnung

NEINMitbewerber können keine Verstöße gegen die DSGVO abmahnen. Sie sind nicht klagebefugt!  Verstöße gegen die DSGVO können von Mitbewerbern nicht nach § 3a UWG verfolgt werden, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, 36. Auflage, 2018. Von einem Mitbewerber müssen Sie daher keine Abmahnung befürchten!

Abmahnung durch Verbände

Leider ja. Sie könnten bei einem Verstoß gegen die DSGVO von einem Verband abgemahnt werden. Eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis steht nämlich Verbänden im Sinne des § 3 I UKlaG nach § 2 II 1 Nr. 11 UKlaG zu, sofern sie den in Art. 80 DSGVO aufgestellten Voraussetzungen genügen.

Artikel 80

 

Vertretung von betroffenen Personen

 

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

 

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Art. 80 DSGVO ist eine abschließende Regelung

Es ist übrigens ausgeschlossen, mittels einer Anwendung des § 3a UWG auch Mitbewerbern im Sinne des § 8 III Nr. 1 UWG eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis nach § 8 I UWG zuzusprechen. Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die DSGVO sind zwar möglich, jedoch nicht durch Mitbewerber, sondern allenfalls durch Verbände.

 

Es bleibt abzuwarten, ob und wie schnell die Verbände auf Beschwerden betroffener Personen reagieren werden. Am besten ist es natürlich, wenn Sie erst gar keine Angriffspunkte für Beschwerden bieten, sondern die Bestimmungen der DSGVO beachten

Sind Sie bereit für die DSGVO | Datenschutzgrundverordnung?

individueller Abmahnschutz ab 29 EUR* mit Haftungsübernahme**

Seit über 10 Jahren ist es mein Ziel, Onlinehändler vor Abmahnungen zu schützen. Daher biete ich ein Rundum-Sorglos-Paket an.

 

Neben einer aktuellen gemäß DSGVO konformen Datenschutzerklärung müssen Onlinehändler natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren Onlineauftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

kostenlose Muster-Datenschutzerklärung Onlineshop nach DSGVO

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Jeder Onlineshopbetreiber (Onlinehändler, Onlineverkäufer, Shopbetreiber) muss handeln. Ich stelle Ihnen hiermit ein kostenloses Muster einer Datenschutzerklärung für einen Onlineshop nach der DSGVO zur Verfügung. Sie dürfen diesen Mustertext dauerhaft in Ihrem Onlineshop verwenden.

Bitte beachten Sie jedoch meine einzige Nutzungsbedingung: Der am Ende des Mustertextes angebrachte Quellenhinweis „Quelle: Muster-Datenschutzerklärung erstellt durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel (https://www.abmahnung.de/)“ darf für die Dauer der Nutzung NICHT verändert oder entfernt werden. Der Hyperlink zu meiner Webseite muss in Ihrem Onlineshop anklickbar sein. Dies alles gilt ebenso, wenn Sie nur einen Teil meines Mustertextes verwenden sollten.

DSGVO Muster-Datenschutzerklärung Onlineshop

Ich stelle Ihnen das Muster einer Datenschutzerklärung für einen Onlineshop nach der DGSVO in zwei Dateiformaten zur Verfügung. Einmal als word-Datei und einmal als pdf-Datei.

Hinweis: An den rot hervorgehobenen Stellen müssen Sie Ihre Daten eintragen!

 

 

Rechtlicher Hinweis an Sie:

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Haftung für meine Datenschutzvorlage übernehmen kann und diese eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt.

 

Die Muster Datenschutzerklärung für einen Onlineshop wurde von mir mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die hier abrufbare Onlineshop Muster-Datenschutzerklärung ist dennoch nur ein reines Musterdokument. Es bietet keine Gewähr auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Klauseln. Fragen zum Datenschutz können in der Regel nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Daher sollte jede Datenschutzerklärung nur nach einer individuellen anwaltlichen Prüfung Ihres konkreten Onlineauftrittes verwendet werden. Diese Muster-Datenschutzerklärung für eine Onlineshop ist somit kein Ersatz für eine anwaltliche Beratung. Lassen Sie die von mir erstellte Muster-Datenschutzerklärung unbedingt in Bezug auf Ihren konkreten Webseitenauftritt mit Onlinehandel überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Riskieren Sie keine teure Abmahnung

Neben einer aktuellen Datenschutzerklärung müssen Shopbetreiber natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren Onlineauftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

Individueller Abmahnschutz für Shopbetreiber

Ich biete Ihnen meinen Abmahnschutz bereits ab 29 EUR netto monatlich. Wie jede andere Rechtsanwaltskanzlei auch übernehme ich selbstverständlich das volle Haftungsrisiko für die von mir erbrachten Leistungen.

 

Eine Haftungsübernahme haben Sie bei gratis Rechtstextern wie AGB oder Datenschutz Generatoren in der Regel nicht.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

kostenlose Muster-Datenschutzerklärung für eBay nach DSGVO

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Jeder gewerbliche eBay Verkäufer muss handeln. Ich stelle Ihnen hiermit ein kostenloses Muster einer Datenschutzerklärung für den Onlinemarktplatz eBay nach der DSGVO zur Verfügung. Sie dürfen diesen Mustertext dauerhaft bei eBay verwenden.

Bitte beachten Sie jedoch meine einzige Nutzungsbedingung: Der am Ende des Mustertextes angebrachte Quellenhinweis „Quelle: Muster-Datenschutzerklärung erstellt durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel (https://www.abmahnung.de/)“ darf für die Dauer der Nutzung NICHT verändert oder entfernt werden. Der Link zu meiner Webseite muss nicht anklickbar sein. Dies alles gilt ebenso, wenn Sie nur einen Teil meines Mustertextes verwenden sollten.

DSGVO Muster-Datenschutzerklärung eBay

Ich stelle Ihnen das eBay Muster einer Datenschutzerklärung nach DGSVO in zwei Dateiformaten zur Verfügung. Einmal als word-Datei und einmal als pdf-Datei.

Hinweis: An den rot hervorgehobenen Stellen müssen Sie Ihre Daten eintragen!

 

 

Rechtlicher Hinweis an Sie:

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Haftung für meine Datenschutzvorlage übernehmen kann und diese eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt.

 

Die Muster Datenschutzerklärung für eBay wurde von mir mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die hier abrufbare eBay Muster-Datenschutzerklärung ist dennoch nur ein reines Musterdokument. Es bietet keine Gewähr auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Klauseln. Fragen zum Datenschutz können in der Regel nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Daher sollte jede Datenschutzerklärung nur nach einer individuellen anwaltlichen Prüfung Ihres konkreten eBay-Auftrittes verwendet werden. Diese Muster-Datenschutzerklärung für eBay ist somit kein Ersatz für eine anwaltliche Beratung. Lassen Sie die von mir erstellte Muster-Datenschutzerklärung unbedingt in Bezug auf Ihren konkreten eBay-Handel überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Riskieren Sie keine teure Abmahnung

Neben einer aktuellen Datenschutzerklärung müssen eBay Verkäufer natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren eBay Auftritt genaustens unter die Lupe nehme. Ich sehe mir Ihr eBay-Template, die Artikelbeschreibungen, Ihre Preisangaben, Versandkostenhinweise etc. an. Wie eine eBay-Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

Individueller eBay-Abmahnschutz

Ich biete Ihnen meinen eBay-Abmahnschutz bereits ab 29 EUR netto monatlich. Wie jede andere Rechtsanwaltskanzlei auch übernehme ich selbstverständlich das volle Haftungsrisiko für die von mir erbrachten Leistungen.

 

Eine Haftungsübernahme haben Sie bei gratis Rechtstextern wie AGB oder Datenschutz Generatoren in der Regel nicht.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

kostenlose Muster-Datenschutzerklärung für Amazon nach DSGVO

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Jeder Amazon Verkäufer muss handeln. Ich stelle Ihnen hiermit ein kostenloses Muster einer Datenschutzerklärung für den Onlinemarktplatz Amazon nach der DSGVO zur Verfügung. Sie dürfen diesen Mustertext dauerhaft bei Amazon verwenden.

Bitte beachten Sie jedoch meine einzige Nutzungsbedingung: Der am Ende des Mustertextes angebrachte Quellenhinweis „Quelle: Muster-Datenschutzerklärung erstellt durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel (www.abmahnung.de)“ darf für die Dauer der Nutzung NICHT verändert oder entfernt werden. Der Link zu meiner Webseite muss nicht anklickbar sein. Dies alles gilt ebenso, wenn Sie nur einen Teil meines Mustertextes verwenden sollten.

DSGVO Muster-Datenschutzerklärung Amazon

Ich stelle Ihnen das Muster einer Datenschutzerklärung für Amazon nach der DGSVO in zwei Dateiformaten zur Verfügung. Einmal als word-Datei und einmal als pdf-Datei.

Hinweis: An den rot hervorgehobenen Stellen müssen Sie Ihre Daten eintragen!

 

 

Rechtlicher Hinweis an Sie:

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Haftung für meine Datenschutzvorlage übernehmen kann und diese eine anwaltliche Beratung nicht ersetzt.

 

Die Muster Datenschutzerklärung für Amazon wurde von mir mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die hier abrufbare Amazon Muster-Datenschutzerklärung ist dennoch nur ein reines Musterdokument. Es bietet keine Gewähr auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Klauseln. Fragen zum Datenschutz können in der Regel nur in Bezug auf den konkreten Einzelfall beantwortet werden. Daher sollte jede Datenschutzerklärung nur nach einer individuellen anwaltlichen Prüfung Ihres konkreten Amazon-Auftrittes verwendet werden. Diese Muster-Datenschutzerklärung für Amazon ist somit kein Ersatz für eine anwaltliche Beratung. Lassen Sie die von mir erstellte Muster-Datenschutzerklärung unbedingt in Bezug auf Ihren konkreten Amazon-Handel überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

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Neben einer aktuellen Datenschutzerklärung müssen Amazon Verkäufer natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren Amazon Auftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

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Ich biete Ihnen meinen Amazon-Abmahnschutz bereits ab 29 EUR netto monatlich. Wie jede andere Rechtsanwaltskanzlei auch übernehme ich selbstverständlich das volle Haftungsrisiko für die von mir erbrachten Leistungen.

 

Eine Haftungsübernahme haben Sie bei gratis Rechtstextern wie AGB oder Datenschutz Generatoren in der Regel nicht.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Artikel 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Artikel 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;

 

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

 

3. „Einschränkung der Verarbeitung“ die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;

 

4. „Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;

 

5. „Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden;

 

6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

 

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

 

8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

 

9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, denen personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

 

10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

 

11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

 

12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

 

13. „genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser natürlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden natürlichen Person gewonnen wurden;

 

14. „biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

 

15 „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

 

16. „Hauptniederlassung
a) im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung;

 

b) im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;

 

17. „Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt;

 

18. „Unternehmen“ eine natürliche und juristische Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

 

19. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

 

20. „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassener Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter verpflichtet im Hinblick auf Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem oder mehreren Drittländern ;

 

21. Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;

 

22. „betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil
a) der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,

 

b) diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder

 

c) eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;

 

23. „grenzüberschreitende Verarbeitung“ entweder
a) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat erfolgt, wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder

 

b) eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Tätigkeiten einer einzelnen Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, die jedoch erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen in mehr als einem Mitgliedstaat hat oder haben kann;

 

24. „maßgeblicher und begründeter Einspruch“ einen Einspruch im Hinblick darauf, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt oder nicht oder ob die beabsichtigte Maßnahme gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter im Einklang mit dieser Verordnung steht, wobei aus diesem Einspruch die Tragweite der Risiken klar hervorgeht, die von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgehen;

 

25. „Dienst der Informationsgesellschaft“ eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates¹ ;

 

26. „internationale Organisation“ eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen oder jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde.

 

_________________

 

¹ Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

 

 

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