Garantiewerbung: Muster Garantieerklärung Herstellergarantie – Händlergarantie

Hinweis: Die in diesem Beitrag enthaltenen Muster für eine Hersteller- / Händlergarantie sind veraltet. Neue Muster, die die ab dem 01.01.2022 angepasst Rechtslage nach neuem EU Kaufrecht berücksichtigen finden Sie hier:

 

 

Die Werbung mit Garantien wird nach wie vor sehr oft abgemahnt. Bei der Werbung mit Garantien ist zu beachten, dass der geschäftlich unerfahrene Verbraucher vor Irreführungen durch unklare, missverständliche oder unvollständige Garantieerklärungen geschützt werden soll.

Voraussetzungen einer Garantiewerbung

Wenn Sie als Händler mit einer Garantie werben möchten, dann ist zwingend folgendes zu beachten: Eine Garantieerklärung (§ 443 BGB) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Damit ist die Fassung und der Umfang der verwendeten Worte sowie der Satzbau gemeint. Schachtelsätze, seitenlanger Text, ein verwirrender Satzbau etc. sind zu vermeiden. Gerade im Onlinebereich ist es zu empfehlen, klare Schlagwörter zu nutzen. Fachausdrücke und Fachwörter sollten dabei nur dann verwendet werden, wenn Sie als Händler erwarten können, dass die Begriffe auch von ihren Kunden verstanden werden.

 

Eine Garantieerklärung muss enthalten

 

  • die Dauer des Garantieschutzes
    Der Zeitraum der Garantie („Garantiefrist“) ist anzugeben. Hierzu gehört die Länge (z.B. 3 Jahre) wie auch der Fristbeginn (z.B. Rechnungsdatum, Übergabe der Sache, Inbetriebnahme etc.). 
  • den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes 
    Angegeben werden muss, ob die Garantie räumlich beschränkt ist (z.B. der Garantieschutz erstreckt sich räumlich auf das Land der Bundesrepublik Deutschland; Europaweit) 
  • den Inhalt der Garantie 
    Es muss angeben werden, was genau Gegenstand der Garantie ist, also für was genau eigentlich die Gewähr übernommen wird. 
  • Namen und Anschrift des Garantiegebers
    Es muss der Garantiegeber genannt werden und zwar mit vollem Namen (Firma) und der zustellungsfähigen Anschrift. 
  • alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind
    Sie müssen genau anzugeben, was Voraussetzung der Garantieleistung ist. Muss etwa die Beanstandung auf einem bestimmten, durch Tatsachen zu beschreibenden Mangel beruhen? Hat der Verbraucher das Datum des Kaufs und den Name des Verkäufers anzugeben? Muss möglicherweise ein „Garantieformular“ ausgefüllt und eingesendet werden? 
  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden
    Mit „gesetzliche Rechte“ sind die Mängelrechte nach den §§ 437 ff. BGB gemeint. Dem Verbraucher muss vor Augen geführt werden, dass die Garantie seine gesetzlichen Rechte nicht verletzt, sondern seine Rechtsstellung vielmehr erweitert.

 

Diese gesetzlichen Anforderungen können Händler nur durch die Angabe entsprechender Garantiebedingungen erfüllen. Daher stelle ich Ihnen nachfolgend jeweils eine Muster Garantieerklärung für die Werbung mit einer Hersteller- und einer Händlergarantie zur Verfügung.

Wann und wo sind die Garantiebedingungen anzugeben?

Unbedingt bereits online in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Garantieangabe.

Sie könnten

 

  • die Garantiebedingungen direkt in der Artikelbeschreibung angeben;
  • bei der Garantieangabe einen *-Hinweis anbringen, welcher noch auf derselben Angebotsseite erläutert wird;
  • die Garantiebedingungen z.B. auf einer Unterseite hinterlegen und das Wort „Garantie im Angebot“ jeweils mit dieser Unterseite aktiv verlinken (der Link muss anklickbar sein);
  • die Garantieangabe auch direkt mit der Seite Ihrer Webseite oder der des Herstellers verlinken, wo die Garantiebedingungen zu finden sind.
    Gefahr: Eine unzureichende Garantieerklärung des Herstellers müssten Sie sich zurechnen lassen und Sie könnten dafür abgemahnt werden.

 

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es gibt gewiss noch weitere Möglichkeiten.

Muster Garantieerklärung für die Werbung mit einer Herstellergarantie

Hinweis: Nachfolgend erhalten Sie das Muster einer Garantieerklärung mit einer Herstellergarantie. Dieses Muster kann und darf natürlich nicht 1:1 von Ihnen benutzt werden, da es zuvor erst noch entsprechend der Herstellerangaben für das jeweilige Produkt von Ihnen angepasst werden muss. Das Muster soll Ihnen daher vielmehr nur als eine Orientierung dienen, wie eine Garantieerklärung bezüglich einer Herstellergarantie lauten könnte.

 

Hinweis: Das nachfolgende Muster ist veraltet. Ein neues Muster, das die ab dem 01.01.2022 angepasst Rechtslage nach neuem EU Kaufrecht berücksichtigt finden Sie hier:

 

Garantiebedingungen:

 

Der Hersteller Mustermann GmbH gewährt auf das beworbene Produkt eine Garantie von 5 Jahren. Es beginnt die Frist für die Berechnung der Garantiedauer mit Rechnungsdatum. Der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes ist europaweit.

 

Die Garantie bezieht sich auf die Mangelfreiheit des beworbenen Produktes, einschließlich Funktionsfähigkeit, Material- oder Produktionsfehler. 

 

Sollte während der Garantiezeit ein Mangel auftreten, so gewährt der Hersteller im Rahmen dieser Garantie eine der folgenden Leistungen nach seiner Wahl:

 

  • kostenfreie Reparatur der Ware oder
  • kostenfreier Austausch der Ware gegen einen gleichwertigen Artikel

 

Im Garantiefall wenden Sie sich bitte an den Garantiegeber:

 

Mustermann GmbH
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

 

Garantieansprüche sind ausgeschlossen bei Schäden an der Ware durch

 

  • normalen Verschleiß
  • unsachgemäßer Behandlung
  • Nichtbeachtung von Sicherheitsvorkehrungen 
  • Gewaltanwendung (z. B. Schläge) 
  • Reparaturversuche in Eigenregie

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass dem Garantiegeber die Prüfung des Garantiefalls ermöglicht wird (z.B. durch Einschicken der Ware). Es ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der Ware auf dem Transportweg durch eine sichere Verpackung vermieden werden. Es ist für die Beantragung der Garantieleistung eine Rechnungskopie der Warensendung beizufügen, damit der Garantiegeber prüfen kann, ob die Garantiefrist eingehalten worden ist. Ohne Rechnungskopie kann der Garantiegeber die Garantieleistung ablehnen. Bei berechtigten Garantieansprüchen entstehen Ihnen keine Versandkosten, d.h. der Garantiegeber erstattet etwaige Versandkosten für den Hinversand.

 

Durch diese Herstellergarantie werden Ihre gesetzlichen Rechte gegen uns aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag nicht eingeschränkt. Von diesem Garantieversprechen bleiben etwaige bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte uns gegenüber unberührt. Die Herstellergarantie verletzt Ihre gesetzlichen Rechte daher nicht, sondern erweitert Ihre Rechtsstellung vielmehr. 

Sollte die Kaufsache mangelhaft sein, so können Sie sich in jedem Fall an uns im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung wenden und zwar unabhängig davon, ob ein Garantiefall vorliegt oder die Garantie in Anspruch genommen wird.

Muster Garantieerklärung für die Werbung mit einer Händlergarantie

Hinweis: Nachfolgend erhalten Sie das Muster einer Garantieerklärung mit einer Händlergarantie. Dieses Muster kann und darf natürlich nicht 1:1 von Ihnen benutzt werden, da es zuvor erst noch entsprechend der von Ihnen eingeräumten Garantie für das jeweilige Produkt von Ihnen angepasst werden muss. Das Muster soll Ihnen daher vielmehr nur als eine Orientierung dienen, wie eine Garantieerklärung bezüglich einer Händlergarantie durch Sie lauten könnte.

 

Hinweis: Das nachfolgende Muster ist veraltet. Ein neues Muster, das die ab dem 01.01.2022 angepasst Rechtslage nach neuem EU Kaufrecht berücksichtigt finden Sie hier:

 

Garantiebedingungen:

 

Wir räumen Ihnen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten auf das beworbene Produkt eine Garantie von 5 Jahren ein. Es beginnt die Frist für die Berechnung der Garantiedauer mit  Rechnungsdatum. Der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes ist europaweit.

 

Die Garantie bezieht sich auf die Mangelfreiheit des beworbenen Produktes, einschließlich Funktionsfähigkeit, Material- oder Produktionsfehler. Sollte während der Garantiezeit ein Mangel auftreten, so gewähren wir Ihnen im Rahmen dieser Garantie eine der folgenden Leistungen nach unserer Wahl:

 

  • kostenfreie Reparatur der Ware oder
  • kostenfreier Austausch der Ware gegen einen gleichwertigen Artikel

 

Im Garantiefall wenden Sie sich bitte an uns als Garantiegeber:

 

Firma Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt

 

Garantieansprüche sind ausgeschlossen bei Schäden an der Ware durch

 

  • normalen Verschleiß
  • unsachgemäßer Behandlung
  • Nichtbeachtung von Sicherheitsvorkehrungen 
  • Gewaltanwendung (z. B. Schläge) 
  • Reparaturversuche in Eigenregie

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, dass Sie uns die Prüfung des Garantiefalls ermöglichen (z.B. durch Einschicken der Ware). Es ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der Ware auf dem Transportweg durch eine sichere Verpackung vermieden werden. Es ist für die Beantragung der Garantieleistung eine Rechnungskopie der Warensendung beizufügen, damit wir prüfen können, ob die Garantiefrist eingehalten worden ist. Ohne Rechnungskopie können wir die Garantieleistung ablehnen. Bei berechtigten Garantieansprüchen entstehen Ihnen keine Versandkosten, d.h. wir erstatten Ihnen etwaige Versandkosten für den Hinversand der Ware.

 

Durch diese Händlergarantie durch uns werden Ihre gesetzlichen Rechte gegen uns aus dem mit uns geschlossenen Kaufvertrag nicht eingeschränkt. Von diesem Garantieversprechen bleiben etwaige bestehende gesetzliche Gewährleistungsrechte uns gegenüber unberührt. Diese Händlergarantie verletzt Ihre gesetzlichen Rechte daher nicht, sondern erweitert Ihre Rechtsstellung vielmehr. 

 

Sollte die Kaufsache mangelhaft sein, so können Sie sich in jedem Fall an uns im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung wenden und zwar unabhängig davon, ob ein Garantiefall vorliegt oder die Garantie in Anspruch genommen wird.

Was ist von Ihnen zu tun? 

Ich kann Ihnen an dieser Stelle nur eine Handlungsempfehlung geben, da es für Ihr jetziges Handeln entscheidend darauf ankommt, ob Sie bereits mit Garantien werben und ob der Hersteller /Verkäufer Ihrer Produkte auf die jeweiligen Waren eine Garantie gewährt, oder nicht. 4 Situationen sind denkbar:

Situation 1: Sie werben nicht mit Garantien und Sie sind sich zu 100 % sicher, dass auch der Hersteller/Verkäufer Ihrer Produkte auf die jeweiligen Waren bisher keine Garantie gewährt.

 

In diesem Fall müssen Sie keine Garantieerklärung einfügen. Es trifft Sie aber eine sogenannte Überwachungspflicht, d.h. sollte der Hersteller/Verkäufer irgendwann doch für eines oder mehrere Ihrer Produkte eine Garantie gewähren, dann müssen Sie die zutreffenden Garantiebedingungen, wie im Muster zuvor beispielhaft wiedergegeben, hinterlegen.

Situation 2: Sie selbst werben für Ihre Produkte als Händler bereits heute mit einer eigenen Händlergarantie. Anderweitige Garantien seitens des Herstellers/Verkäufers gibt es bisher nicht.

 

Sie müssen das zuvor zur Verfügung gestellte Muster auf die von Ihnen eingeräumte Händlergarantie anpassen und dann bei dem jeweiligen Produkt hinterlegen. 

 

Wenn Sie für ausnahmslos alle Produkte die gleiche Händlergarantie gewähren möchten, so halte ich es für möglich, die Garantiebedingungen einmal z.B. zentral zu hinterlegen und dann vom jeweiligen Produkt aus, auf diese Garantiebedingungen unmittelbar zu verlinken.

 

Die in Situation 1 genannte Überwachungspflicht trifft Sie natürlich auch hier.

Situation 3: Sie selbst werben für Ihre Produkte als Händler bereits heute mit einer eigenen Händlergarantie. Darüber hinaus gibt es auch Garantien seitens des Herstellers/Verkäufers.

 

Es ist natürlich denkbar und rechtlich möglich, dass Sie als Händler dem Kunden sowohl eine eigene Händlergarantie gewähren und zusätzlich zur Händlergarantie auch noch eine Herstellergarantie besteht. Dann müssen Sie die zuvor bereitgestellten Muster auf Ihre Situation anpassen und beim jeweiligen Produkt die zutreffenden Garantiebedingungen hinterlegen.

 

In dieser Situation halte ich es für nicht möglich, die Garantiebedingungen einmal zentral zu hinterlegen. Damit es nicht zu einem Durcheinander kommt rate ich, bei jedem einzelnen Produkt in der Artikelbeschreibung die jeweilige Garantiebedingungen zu platzieren.

 

Die in Situation 1 genannte Überwachungspflicht trifft Sie natürlich auch hier.

Situation 4: Sie selbst werben für Ihre Produkte als Händler nicht mit einer eigenen Händlergarantie. Sie wissen nicht, ob eventuell der Hersteller/Verkäufer Ihrer Produkte auf die jeweiligen Waren eine Garantie gewährt. Sollten Sie sich in dieser Situation befinden, so ist der Arbeitsaufwand leider am größten, denn:

 

  • Sie müssen zunächst prüfen, ob unter Ihren Waren Produkte sind, für die ein Hersteller oder der Verkäufer des Produktes selbst eine Garantie einräumt. Gewährt der Hersteller/Verkäufer keine Garantie, dann müssen Sie nichts weiter machen.  
  • Andernfalls müssen Sie in Erfahrung bringen, ob die Garantie für die vom Hersteller/Verkäufer angebotenen Produkte auch heute noch besteht. Das wäre z.B. bei gebrauchter Ware oder Sonderposten etc. nicht (mehr) der Fall. In diesen Fällen wäre eine anderslautende Information falsch und abmahnbar. 
  • Besteht seitens des Herstellers/Verkäufers eine Garantie, dann müssen Sie sich die erforderlichen Garantiebedingungen bei diesem beschaffen, sofern sich diese nicht bereits aus den dem Produkt beiliegenden Unterlagen ergeben. 
  • Die vollständigen Garantiebedingungen sind dann von Ihnen beim jeweiligen Produkt zutreffend angeben (Achtung: nutzen Sie die Garantiebedingungen des Herstellers/Verkäufers, dann müssen Sie sich etwaige Fehler des Herstellers/Verkäufers zurechnen lassen. d.h. Sie sind in der Haftung. 
  • Sie müssten die Garantiebedingungen, wenn diese in fremder Sprache vorliegen (z.B. Hersteller mit Sitz in den USA) auf Ihre Kosten selbst übersetzen lassen. 
  • Sie müssen dafür sorgen, dass die Garantiebedingungen immer auf dem aktuellen Stand sind (Überwachungspflicht). Ändert der Hersteller/Verkäufer die Garantiebedingungen, dann müssen Sie Ihre Angaben anpassen.

 

Auf dem Onlinemarktplatz eBay und auch in einem eigenen Onlineshop lassen sich die vorgenannten Hinweise meiner Ansicht nach ohne weiteres durchsetzen. Problematisch wird es natürlich überall dort, wo Sie zum Beispiel möglichweise nicht selbst Einfluss auf die Artikelbeschreibungen haben, wie auf dem Onlinemarktplatz Amazon. 

Exkurs Amazon: Momentan ist es meiner Ansicht nach nicht möglich, bei Amazon rechtssicher zu handeln, da Sie selbst nicht immer die Artikelbeschreibung beeinflussen können und es so zu unzulässigen oder unzureichenden Angaben kommen kann, die Sie sich leider zurechnen lassen müssen und wegen der Angaben Dritter abgemahnt werden könnten.

 

Eine Lösung für Amazon habe ich nicht. Kein Risiko haben Sie nur, wenn Sie nicht bei Amazon handeln. Ich gehe davon aus, dass Amazon erst dann reagieren und handeln wird, wenn es erste Abmahnungen und darauf folgende Gerichtsentscheidungen gibt.

 

Sie können meine vorgenannten Hinweise bei Amazon schlichtweg nicht umsetzen. Handeln Sie bei Amazon trotzdem weiter, dann müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen, wenn Sie aktiv mit Garantien werben, oder es unterlassen, auf etwaige bestehende Garantien wie oben erörtert hinzuweisen.

 

Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich wie bisher bei Amazon weiter handeln und abwarten, ob es tatsächlich irgendwann zu einer Abmahnung kommt. Werden Sie abgemahnt, dann sollte sofort Kontakt mit der Amazon Rechtsabteilung aufgenommen und das weitere Vorgehen abgestimmt werden.

 

Nicht nur Sie betrifft dieses Problem, sondern JEDEN Verkäufer bei Amazon. Daher sollten Sie sich hier keine unnötigen Sorgen machen.

Aktuelle Hinweise:

  • 13.2.2019: Momentan haben Abmahner die Garantiewerbung erneut im Visier. Es wird aber nicht nach aktiver Garantiewerbung gesucht, sondern nach unterlassenen Informationen über bestehende Garantien. Sie könnten abgemahnt werden, wenn Sie es unterlassen, nicht über eine bestehende Garantie zu informieren, d.h. selbst wenn Ihre Angebotsseiten jetzt keinerlei Garantiehinweise enthalten, so wären Sie dann abmahngefährdet, wenn für eines Ihrer Produkte z.B. der Hersteller eine Garantie einräumt, über die Sie den Verbraucher jedoch nicht aufklären. Besteht also z.B. eine Herstellergarantie, so müssen Sie zwingend darüber informieren.

     

    Gesetzliche Grundlage ist § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB. Danach ist ein Verkäufer gesetzlich dazu verpflichtet, den Verbraucher über das Bestehen einer Garantie und deren Bedingungen zu unterrichten. Verschweigen Sie also eine für ein Produkt bestehende Garantie, dann handeln Sie wettbewerbswidrig und könnten dafür abgemahnt werden.

    100 % sicher vor Abmahnungen sind Sie nur dann, wenn Sie die bestehende Garantie bei der Beschreibung des Artikels zusammen mit den jeweiligen Garantiebedingungen nennen.

 

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Abmahnung Widerrufsbelehrung im Blocksatz (Deutlichkeitsgebot)

Abmahnungen wegen einer falschen, unzureichenden oder veralteten Widerrufsbelehrung sind keine Seltenheit. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass eine vom Text her einwandfreie und abmahnsichere Widerrufsbelehrung zu einer Abmahnung führen kann und zwar insbesondere dann, wenn die Widerrufsbelehrung im Blocksatz dargestellt wird.

 

Sehr häufig legen Händler keinen Wert darauf, Textformatierungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung vorzunehmen. Ganz nach dem Motto „Hauptsache die Widerrufsbelehrung ist drin“ wird hier verfahren.

 

So sollten Sie nicht über das Widerrufsrecht belehren

Jedenfalls nicht in optischer Gestaltung. Viele eBay-Verkäufer, Shopbetreiber oder Amazon Händler haben Ihre Widerrufsbelehrung unzureichend hinterlegt. Hier ein Beispiel dafür, wie Sie es nicht machen sollten.

 

„Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie mir Rechtsanwalt Andreas Gerstel Grabenstr. 63 48268 Greven Telefon: 02571 – 921 899 0 Telefax: 02571 – 921 899 0 E-Mail: hilfe@abmahnung.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, habe ich Ihnen alle Zahlungen, die ich von Ihnen erhalten habe, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von mir angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei mir eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie mir einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie mir von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Absatz 2 BGB oder § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt. Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn RA Gerstel die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch RA Gerstel verliert.“

 

Verstoß gegen Deutlichkeitsgebot

Eine solche Belehrung im Blocksatz stellt einen Verstoß gegen das in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelte Deutlichkeitsgebot dar. Logisch, oder finden Sie diese Widerrufsbelehrung etwa übersichtlich und deutlich gestaltet? Die Schrift ist kaum lesbar, der Text ist komplett aneinandergereiht, Absätze gibt es nicht. So sollten Sie es nicht machen!

 

Klar und Verständlich über das Widerrufsrecht belehren

Als gewerblicher Verkäufer muss der Verbraucher über das Widerrufsrecht in deutlich gestalteter Form belehrt werden.

 

vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2004, AZ VIII ZR 375/03; OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, AZ 4 U 2/05

 

Es ist erforderlich, dass dem Verbraucher klar und verständlich die vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Dazu sind nicht nur inhaltliche, sondern auch optische Anforderungen an die Aufmachung zu erfüllen, die ein für einen durchschnittlichen Verbraucher einfaches Auffinden der geforderten Informationen ohne großes Suchen ermöglichen. Die Widerrufsbelehrung muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text hervorheben.

 

Widerrufsbelehrung strukturiert mit Absätzen darstellen

Eine Belehrung, die im Blocksatz dargestellt wird, erfüllt diese Anforderungen nicht. Sollten auch Sie Ihre Widerrufsbelehrung im Blocksatz hinterlegt haben, dann sollten Sie diese dringend überarbeiten und strukturiert darstellen. Anderenfalls müssen Sie mit einer Abmahnung rechnen, auch wenn die Belehrung, die Sie verwenden, an sich rechtlich einwandfrei sein sollte.

 

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aktiver Link auf OS-Plattform bei eBay doch möglich

Bisher war es bei eBay nicht möglich, einen aktiven Link auf die OS-Plattform zu setzen. eBay hat strenge Regeln bzgl. externer Links aufgestellt, an die sich die Nutzer halten müssen (Grundsatz für die Verwendung von Links auf den eBay-Artikelseiten). Jetzt ist es bei eBay aber doch möglich, zum Beispiel im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ einen aktiven Link auf die OS-Plattform zu setzen.

So kann der Link bei eBay gesetzt werden:

  • loggen Sie sich zunächst bei eBay ein
  • gehen Sie in Ihr eBay-Konto
  • klicken Sie auf „Einstellungen“ – „Einstellungen für gewerbliche Verkäufer“ – „Rechtliche Informationen des Verkäufers auf der Artikelseite“
  • fügen Sie im Feld „Zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben“ dies ein:

     

    Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, 
    die Sie nach Inbetriebnahme hier finden.<br>&nbsp;<br>
    &nbsp;<a href=“http://ec.europa.eu/consumers/odr/„><b>&rArr; zum EU-Portal- //ec.europa.eu/consumers/odr/</b></a>

So erscheint der Link dann bei eBay:

Der Link auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung funktioniert. Mir ist nicht bekannt, ob eBay diese Linksetzung auf Dauer duldet, oder ob eBay das Angebot des Händlers aufgrund des Links möglicherweise bald wieder löschen wird. Der Link könnte nämlich einen Verstoß gegen den eBay Grundsatz darstellen.

 

Sollten mir neue Informationen vorliegen, werde ich an dieser Stelle darüber berichten.

 

 

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Abmahngefahr eBay Multiauktion wegen Gesamtpreis

Auch bei eBay müssen Händler die Gesamtpreise angeben. Im Anschluss an meinen Beitrag „Abmahngefahr: Preisangabenverordnung“ nun ein kurzes Exkurs zu eBay: Bei Multiauktionen ist es eBay Verkäufern momentan gar nicht möglich, bei mehr als einem Artikel den Gesamtpreis anzuzeigen, wie hier:

 

 

Erhöht man die Stückzahl auf 5, dann ändern sich nicht der angezeigte Preis, was eigentlich geschehen müsste, um den Bestimmungen der Preisangabenverordnung zu entsprechen. Auch bei 5 Artikeln bleibt der angezeigte Preis leider gleich, wie hier:

 

 

Was sollten eBay Händler tun?

Weisen Sie eBay auf meinen Beitrag und die Entscheidung des Landgerichts Münster, Aktenzeichen: 021 O 71/20, hin. Es dürfte für die Programmierer von eBay doch ein Leichtes sein, die Anpassung vorzunehmen, damit diese Abmahngefahr gelöst ist.

 

Was tun, bis eBay handelt? Wird eBay handeln?

 

Wenn Sie weiterhin Multiauktionen vorhalten, dann könnten Sie theoretisch deswegen abgemahnt werden. Der sicherste Weg wäre es, vorerst auf Multiauktionen zu verzichten und die Artikeln einzeln einzustellen. Ein Gericht würde dazu sagen: „Wenn Sie nicht rechtssicher bei eBay handeln können, dann müssen Sie es lassen.“ Das dürfte aber in der Praxis für kaum einen Händler in Betracht kommen. Da alle eBay Verkäufer betroffen sind gehe ich davon aus, dass eBay handeln wird. Das hoffe ich zumindest für die eBay Verkäufer.

 

Update: Das OLG Hamm sieht die Sache anders als das LG Münster!

 

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Abmahngefahr: Preisangabenverordnung

In diesem Beitrag geht es um die korrekte Angabe des Gesamtpreises. Wenn Sie Waren über das Internet verkaufen, dann müssen Sie selbstverständlich die Preise angeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). So steht es im Gesetz. Die Vorschrift lautet:

 

§ 1 Grundvorschriften
(1) Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

 

Problem Gesamtpreis

Das eigentliche Problem möchte ich Ihnen anhand eines Beispiels verdeutlichen: Ein Onlinehändler verkauft Neopren und hat auf seiner Webseite diese Eingabemaske:

Durch einen Klick auf das „+“ kann die Anzahl / Stückzahl erhöht werden. Erhöht man die Anzahlt auf 5, dann erscheint die Eingabemaske wie folgt:

Trotz Erhöhung der Stückzahl hat sich der angezeigte Preis nicht verändert und genau das ist das Problem. Erst nach Klick auf den Button „In den Warenkorb“ wird der anfallende Gesamtpreis angezeigt. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu spät.

 

„Die erforderlichen Informationen müssen dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits eingeleitet hat. Der Verbraucher benötigt die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst.“

vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2007 – I ZR 143/04

 

Gesamtpreis muss stimmen

Bei Erhöhung der Stückzahl muss – wie im Beispiel zuvor – auch der angezeigte Preis angepasst werden. Ein mir bekannter Weinhändler hat das Problem so gelöst, dass Kunden jeden Artikel nur noch einmal in den Warenkorb legen können, wie hier:

Erst nach Klick auf „In den Weinkorb“ kann dann die Stückzahl erhöht werden kann. Der Warenkorb aktualisiert sich und neben dem Einzelpreis wird der Gesamtpreis für die ausgewählte Menge angezeigt, wie hier:

 

Gerichtsentscheidung des Landgerichts Münster

Das Landgericht Münster, Aktenzeichen: 021 O 71/20, hat hierzu bereits eine einstweilige Verfügung erlassen. Da der Händler den Beschluss missachtet hat, wurde auch schon ein Ordnungsgeld iHv. 2.000 EUR verhängt. In dem Beschluss vom 09.11.2020 heißt es:

 

Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-06 O 355/20, Beschluss vom 30.10.2020

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren folgende Rechtsansicht geäußert:

 

„Nach § 1 Abs. 1 PAngV hat der Anbieter von Waren oder Leistungen die Preise anzugeben, die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Gesamtpreis meint insoweit den Preis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. …. „Gesamtpreis“ im Sinne von § 1 Abs. 1 PAngV meint hingegen nicht, dass bei Veränderung der Zahl der zu bestellenden Ware auch der Preis für die veränderte Zahl angegeben werden muss. … Da diese Vorschrift sowohl im Online- als auch im stationären Handel gilt, muss der „Gesamtpreis“ für beide Fälle einheitlich angegeben werden. Auch im stationären Handel ist nicht erforderlich, dass der Anbieter alle Preise für die verschiedenen Zahl der zu kaufenden Waren angibt; nichts anderes kann vom Online-Handel gefordert werden. Etwas anderes wird auch nicht vom Schutzzweck der Norm gefordert. Die Normen der PAngV sollen dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschaffen und zugleich verhindern, dass seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muss (Köhler, in: Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, Vor § 1 PAngV Rn. 2). Der Verbraucherschutz erfordert es gerade nicht, dass der Preis bei Veränderung zu Stückzahl gleichfalls sich anpasst. Der Verbraucher wird im konkreten Beispiel der Anlage XX davon ausgehen, dass er X Waren ‚a xx,xx Euro erwirbt. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung wird nicht davon ausgegangen werden können, dass sowohl beim Kauf eines Produktes als auch beim Kauf von X Produkten der gleiche Preis in Höhe von xx,xx Euro gezahlt werden muss.“

 

Unterschiedliche Rechtsansichten

Wie diese Beschlüsse zeigen, gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dieser Problematik. Würde ich online handeln, dann würde ich dafür sorgen, dass auch bei Auswahl einer höheren Stückzahl der Gesamtpreis angezeigt wird und zwar bevor der Kunde die Ware in den Warenkorb legt. Das Ganze ist doch einfach umsetzbar, wie Sie beispielsweise auf der Webseite des Baumaktes Hornbach (www.hornbach.de) sehen können. Ich bin der Ansicht, dass man erst gar keine Angriffspunkte schaffen sollte. Passen Sie Ihre Webseite daher besser an.

 

Update: Das OLG Hamm sieht die Sache anders als das LG Münster!

 

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