Abmahnung Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular

Abmahnungen bei eBay, Onlineshops, Amazon Händlern etc. wegen einer überhaupt nicht vorhandenen, einer alten oder falschen Widerrufsbelehrung stehen leider an der Tagesordnung. Bei Verkäufer, deren Angebote sich auf Warenlieferungen beziehen und sich zumindest auch an den Verbraucher richten, sind auch die Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte (§ 312c ff. BGB) anzuwenden. Dem Verbraucher steht in diesem Falle ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 1 BGB iVm. §§ 355 ff. BGB zu.

Keine Widerrufsbelehrung vorhanden

Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn gewerbliche Verkäufer nicht über ein Widerrufsrecht belehren. Nach § 312d Absatz 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Absätze 2 und 3 EGBGB müssen Onlinehändler nämlich den Verbraucher über die Bedingungen, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts, die Rechtsfolgen des Widerrufs und das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) informieren. Machen Sie dies jedoch nicht, so droht eine Abmahnung.

Eine alte oder falsche Widerrufsbelehrung kann zur Abmahnung führen

Die nachfolgenden Formulierungen sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen. Ich möchte Ihnen die häufigsten Klauseln hier nennen und erläutern warum diese unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig sind.

1. „Sie können Ihre Vertragserklärung … in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder — wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird —durch Rücksendung der Sache widerrufen.

 

Diese Formulierung ist falsch bzw. veraltet und wird auch heute noch immer wieder abgemahnt. Textform ist heute gar nicht mehr erforderlich. Vor dem 12.6.2014 war das noch anders. Jedoch ist nach der zum 13.06.2014 in Kraft getretenen Umsetzung der EU Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) keine Textform für den Widerruf des Verbrauchers mehr vorgeschrieben.

 

In § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB heißt es: „Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer.“

 

Der Verbraucher ist nicht gezwungen, das Muster-Widerrufsformular (§ 356 I BGB; Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) zu verwenden. Vielmehr kann er eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgeht. Heute ist auch ein telefonischer Widerruf möglich (wobei die Beweislast dann beim Verbraucher liegt und enthält der amtliche Gestaltungshinweis Nr. 2 zur Verwendung des Musters für die Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB) die Anweisung, bei der Bezeichnung des Widerrufsempfängers auch die Telefonnummer des Unternehmers anzugeben.

 

Keine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung kann abgemahnt werden!

 

vgl. Landgericht Bochum, Urteil vom 6.8.2014, I-13 O 102/14

 

Die bloße Rücksendung der Ware (ohne zusätzlichen Erklärungsinhalt) reicht nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr aus. In der Rücksendung liegt nur dann noch ein Widerruf, wenn diese mit einer deutlichen Erklärung des Verbrauchers begleitet wird (§ 355 I S. 3 BGB, Art. 44 EU-Verbraucherrechterichtlinie).

 

Durch eine falsche Belehrung über die Form des Widerrufs werden die Rechte des Verbrauchers in gesetzwidriger Weise verkürzt. Dies ist wettbewerbswidrig.

2. „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Absatz. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB.

 

Die Belehrung, die Frist beginne nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, ist seit dem 13.06.2014 nicht mehr richtig. Der Gesetzgeber hat in § 356 Absatz 2 BGB und auch im amtlichen Muster für die Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) bzw. in den amtlichen Gestaltungshinweisen dazu eine andere Information zum Beginn der Widerrufsfrist geschaffen. Daher ist — je nachdem, ob es sich um eine einheitliche Lieferung, um Teil- oder Stücklieferungen oder um einen Sukzessivlieferungsvertrag handelt -, der jeweilige Text, der für den Zugang der Ware bzw. Teilen oder Stücken amtlich vorgesehen ist, einzusetzen.

 

Die amtlichen Hinweise zur Muster-Widerrufsbelehrung lauten insofern, einen der nachfolgenden Textbausteine einzusetzen:

 

Gestaltungshinweise:
[1] Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein:
a)    im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder eines Vertrags über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, von Fernwärme oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden: „des Vertragsabschlusses.` ;
b)    im Falle eines Kaufvertrags: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
c)    im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden: „,an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.“;
d)    im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat“;
e) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg: „, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat“

 

Die in der oben genannten Formulierung erwähnte Paragrafenkette ist nicht mehr aktuell, da sich die Paragrafen zum einen grundsätzlich geändert haben und zum anderen sieht das amtliche Muster der Widerrufsbelehrung keine Paragrafen mehr vor. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Beginn der Widerrufsfrist nun anders geregelt.

3. „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.

 

Diese Klausel bezüglich der Ersatzpflicht für gezogene Nutzungen ist gesetzeswidrig. Bis zum 12.06.2014 konnten sich für den Unternehmer Wertersatzansprüche wegen gezogener Nutzungen und wegen Verschlechterung oder Unmöglichkeit der Rückgewähr oder Herausgabe ergeben (§§ 357 Absatz 3, 346 BGB a.F.). Ab dem 13.06.2014 gibt es für die Händler keinen Wertersatz für Nutzungen mehr und ist nur noch der Wertersatz für einen Wertverlust der Ware unter den in § 357 Absatz 7 BGB n. F. genannten Voraussetzungen von Bedeutung:

 

Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
1.    der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.    der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

 

Daher ist die Formulierung

 

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“

 

falsch.

 

4. „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.

 

Die Klausel, dass der Verbraucher 30 Tage auf die Rückerstattung von Geld warten müsse, ist seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) gesetzeswidrig. In § 357 I BGB heißt es:

 

„Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.“

 

Das neue amtliche Muster der Widerrufsbelehrung (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 EGBGB) gibt daher folgenden Textbaustein vor:

 

„Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.“

 

Die Belehrung mit einer längeren Frist als 14 Tage verkürzt die Verbraucherrechte und verstößt gegen das Verbot abweichender Regelung (§ 312k BGB).

 

Unterschiedliche Widerrufsfristen werden genannt

Oft passiert es Händlern, insbesondere eBay-Verkäufern, dass unterschiedliche Angaben zur Widerrufsfrist gemacht werden. Teilweise werden 14 Tage und 1 Monat oder 30 Tage angegeben. Dies ist irreführend und kann zu einer Abmahnung führen.

Rückgabebelehrung statt Widerrufsbelehrung

Ein Rückgaberecht (§ 356 BGB a. F.) als Ersatz für ein Widerrufsrecht gibt es seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) nicht mehr. Wer weiterhin ein solches verwendet, handelt gesetzes- und wettbewerbswidrig. In der Rücksendung liegt nur dann noch ein Widerruf, wenn diese mit einer deutlichen Erklärung des Verbrauchers begleitet wird (§ 355 I S. 3 BGB, Erwägungsgrund Nr. 44 der EU-Verbraucherrechterichtlinie).

Keine Information über das Muster-Widerrufsformular

Seit dem 13.06.2014 (Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie) ist auch über das Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 EGBGB) zu belehren. Der Unternehmer muss den Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise informieren (§ 312d Absatz 1 BGB n. F.; Art. 246a § 1 Absatz 2 Nr. 1 und § 4 Absatz 1 EGBGB n. F.). Das Fehlen dieser Information ist ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a UWG.

 

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Muss ein Kleinunternehmer einen inkl. MwSt Hinweis geben?

Kleinunternehmer (maximal 17.500 EUR Umsatz, kein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung) fragen mich immer wieder danach, ob Sie bei Ihren Preisangaben (sei es bei eBay, in Onlineshops, Amazon etc.) einen inkl. MwSt. Hinweis geben müssen, oder nicht. Durch widersprüchliche Beiträge im Internet sind die meisten oftmals völlig verunsichert. Daher möchte ich an dieser Stelle etwas Licht ins Dunkel bringen.

 

inkl. MwSt Hinweis nach PAngV Pflicht

§ 1 Absatz 2 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) lautet wie folgt:

“ (2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

 

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.“

Nach der Preisangabenverordnung ist also die Angabe des Hinweises „inkl. MwSt.“ / „inkl. USt.“ grundsätzlich Pflicht.

Kleinunternehmer inkl MwSt Hinweis

Müssen deswegen jetzt etwa auch alle Kleinunternehmer den inkl. MwSt Hinweis geben?

 

Googelt man nach „Kleinunternehmer Mehrwertsteuerhinweis„, oder „Kleinunternehmer Umsatzsteuer“ dann findet man leider verschiedene Auffassungen. Die einen meinen, Kleinunternehmer müssten den inkl. MwSt Hinweis geben, wobei andere sogar davon abraten und die Angabe sogar für irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG halten, da ein gewerblicher Abnehmer aufgrund der Angabe „inkl. MwSt.“ davon ausgehen würde, dass er die Umsatzsteuer aus dem Warenkauf im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen könnte. Aber was stimmt denn jetzt?

Es kommt auf die konkrete Gestaltung an

Ich bin der Ansicht, dass auch Kleinunternehmer bei Ihren Preisangaben den inkl. MwSt Hinweis geben müssen. Damit es jedoch nicht zu einer Irreführung bei gewerbllichen Abnehmern kommt ist vom Kleinunternehmer zwingend ein über die Kleinunternehmereigenschaft aufklärender Hinweis beim Angebot aufzunehmen. Dieser Hinweis könnte z.B. wie folgt lauten:

„Gem. § 19 UStG kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmer.“

 

oder

 

„Kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmer (§ 19 UStG)“

 

oder

 

„Ich bin Kleinunternehmer und weise daher gemäß § 19 UStG die Mehrwertsteuer auf meinen Rechnungen nicht separat aus.“

Dieser aufklärende Hinweis kann in verschiedenster Art und Weise vorgenommen werden, wie z.B.

 

  • direkt beim Preis (z.B. in Klammern)

 

  • durch einen Sternchenhinweis am Preis

 

Urteil des OLG Hamm vom 19.11.2013

Immer wieder taucht in diesem Zusammenhang ein Urteil des OLG Hamm vom 19.11.2013, Az.: I-4 U 65/13, 4 U 65/13, auf. Wegen diesem Urteil wird oftmals angenommen, Kleinunternehmer müssten keinen inkl MwSt Hinweis geben. Genau dies lese ich aus dieser Entscheidung aber nicht heraus. Vielmehr verstehe ich die Entscheidung des OLG Hamm dahingehend, dass wenn ein Kleinunternehmer keinen MwSt-Hinweis gibt, dieser Umstand dann nicht irreführend ist, sofern ein aufklärender Hinweis erfolgt. Es heißt in der Entscheidung:

„Denn unstreitig war die Beklagte Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 UStG, so dass von ihr Umsatzsteuer nicht erhoben wurde (vgl. dazu Wekwerth, MMR 2008, 378, 381). Auf ihre Kleinunternehmereigenschaft hat die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite im Rahmen des Bestellvorgangs und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.“

Irreführung beim inkl. MwSt Hinweis

Meiner Ansicht nach ist immer dann bei gewerblichen Abnehmern von einer Irreführung auszugehen, wenn ein Kleinunternehmer den inkl. MwSt Hinweis gibt, aber nicht durch einen aufklärenden Hinweis auf seine Kleinunternehmereigenschaft und die Tatsache, dass die Umsatzsteuer auf den Rechnungen nicht ausgewiesen wird, hinweist.

Keine Irreführung bei gewerblichen Abnehmern liegt nach meiner Rechtsauffassung jedenfalls dann vor, wenn die Mehrwertsteuer vom Kleinunternehmer ausgewiesen wird und er zusätzlich einen aufklärenden Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus gibt. Vom gänzlichen weglassen des Hinweises „inkl. MwSt“ rate ich ab, da der Hinweis in der PAngV ausdrücklich vorgesehen ist. Nur weil das OLG Hamm in dem konkret zu entscheiden Fall keinen Verstoß gegen § 1 Absatz 2 Satz 1 PAngV bejaht hat bedeutet dies nicht, dass sich andere Richter in anderen OLG Bezirken dieser Rechtsauffassung anschließen.

 

Ich halte es daher für richtig und erforderlich, dass auch Kleinunternehmer den MwSt-Hinweis geben. Zum einen, weil dieser von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV ausdrücklich gefordert wird und zum anderen, weil es sich schließlich nicht etwa um Netto-Preise handelt, die der Kleinunternehmer nennt, sondern um den Gesamtpreis. Dieser Gesamtpreis enthält natürlich grundsätzlich auch Umsatzsteuer.

 

Was vielfach falsch- oder missverstanden wird ist meiner Meinung nach die Tatsache, dass der vom Kleinunternehmer angegebene Gesamtpreis natürlich auch grundsätzlich die Mehrwertsteuer enthält, wobei bei einem Kleinunternehmer die Besonderheit ist, dass von Seiten des Staates auf den angegebenen Preis keine Umsatzsteuer erhoben wird. Da der Kleinunternehmer auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweist, muss er folglich auch keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Trotzdem gibt er den Gesamtpreis inkl. MwSt an.

 

Solange ein aufklärender Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft gegeben wird, sehe ich keine Irreführung bei gewerblichen Abnehmern.

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte entscheiden. Ich behalte die Rechtsprechung weiterhin im Blick und werde zu gegebener Zeit berichten.

Rechtsprechung dazu:

 

Die dem Urteil zugrunde liegende einstweilige Verfügung nimmt auf eine Anlage 5 Bezug. Ich kenne diese Anlage. Bei dem streitgegenständlichen Angebot stand unterhalb des Preises „inkl MWSt“ und dann wurde an zwei Stellen auf die Kleinunternehmereigenschaft hingewiesen, nämlich im eBay Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ und in den vom Kleinunternehmer genutzten AGB ebenfalls.

 

Einerseits hat mich das Urteil aus Bochum überrascht, weil ich die Begründung für etwas „schwach“ halte. Andernfalls muss man natürlich eingestehen, dass bei eBay nicht zwangsläufig bis an das Ende der Artikelbeschreibung gescrollt werden muss, um den Kauf zu tätigen. Theoretisch muss sich ein Käufer die Artikelbeschreibung überhaupt nicht ansehen. In der Praxis dürfte es aber die Regel sein, dass ein Kaufinteressent auch einen Blick in die Artikelbeschreibung wirft. „Zwangsläufig“ muss man den bzw. die aufklärenden Hinweise zur Kleinunternehmereigenschaft daher theoretisch in der Tat nicht wahrnehmen.

 

Kleinunternehmer bei eBay befinden sich in einem echten Dilemma. Ich rate Kleinunternehmer bei eBay aufgrund des Bochumer Urteils dazu, einen „inkl. MwSt.“ Hinweis zu geben und gleichzeitig bei eBay für jeden angebotenen Artikel eine kostenpflichtige 2. Überschrift zu buchen in der dann dieser aufklärende Hinweis gegeben werden sollte: „Gem. § 19 UStG kein MwSt-Ausweis, da Kleinunternehmer

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob das OLG Hamm die Entscheidung aus Bochum bestätigen wird, bleibt abzuwarten. Ich werde zu gegebener Zeit berichten.

 

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Abmahngefahr Grundpreis: Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“

Heute Morgen wandte sich ein eBay Verkäufer an mich, weil von ihm eine Vertragsstrafe gefordert wird. Es geht um eine unterbliebene Grundpreisangabe. Über die Grundpreisproblmatik hatte ich bereits hier berichtet. Der Abmahner moniert, dass in der Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen„, der Grundpreis fehle.

 

Wo finde ich die Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“

Kennen Sie die Ansicht „Meine eBay Welt aufrufen“ eigentlich? Ich kann Sie beruhigen. Kaum ein gewerblicher eBay Verkäufer kennt diese Ansicht. Rufen Sie doch einmal einen beliebigen Ihrer Artikel auf und klicken auf die Bewertungszahl, die in Klammern hinter dem eBay Verkäufernamen steht, also hier:

 

 

Nach Klick auf die Bewertungsanzahl gelangen Sie in das Bewertungsprofil. Im Bewertungsprofil finden Sie wiederum auf der rechten Seite einen Link mit der Aufschrift „Meine eBay Welt aufrufen„, vgl. hier:

 

 

Klicken Sie jetzt auf „Meine eBay Welt aufrufen“ und Sie gelangen zu dieser Ansicht:

 

 

Die abgebildeten Produktbilder habe ich entfernt. Unterhalb der Bilder werden die ersten 15 Zeichen der Überschrift angezeigt. Dort müsste auch der Grundpreis erscheinen. 15 Zeichen sind jedoch extrem wenig Platz. Ich habe eBay heute kontaktiert und um Stellungnahme zur Vertragsstrafenforderung gebeten, die aufgrund dieser eBay Ansicht geltend gemacht wird. Sobald mir eBay antwortet, werde ich darüber berichten.

Wer bei eBay Ware anbietet, der muss sich das Verhalten von eBay grundsätzlich zurechnen lassen. Stellt eBay also eine solche Ansicht zur Verfügung, dann muss der Händler auch dafür sorgen, dass der Grundpreis angezeigt wird.

 

Nur wer den Grundpreis zu Beginn der Überschrift nennt, bei dem wird der Grundpreis auch in dieser äußerst versteckten eBay Ansicht dargestellt.

 

Sie sollten Ihre Angebote prüfen und die Grundpreise gegebenenfalls direkt zu Beginn der Überschrift platzieren, um keine teure Abmahnung zu riskieren.

 

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E-Mail v. Verband z. kollegialen Schutz d. Wettbewerbs (Olaf Hunck) erhalten?

Haben auch Sie eine E-Mail vom Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs e.V., Schriftführer: Herr Olaf Hunck, mit folgendem Betreff und Inhalt erhalten:

Betreff: Ihre Webseite ist abmahnfähig! Wichtige Informationen vom VkSW e.V.

Datum: Mon, 18 Sep 2017

Von: Olaf Hunck <info@kollegial.com>

 

Immer häufiger erleben wir, dass Freunde, Kollegen und Mitbewerber aufgrund von Unwissenheit Abmahnungen erhalten, die man hätte vermeiden können.

 

Wir, vom Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs e.V. sind selber in alternativen Heilberufen tätig, arbeiten eng mit Fachanwälten im Medizinrecht zusammen und prüfen Ihre Webseite auf die abmahnfähigen Begrifflichkeiten.

 

Zusätzlich überprüfen wir standardmäßig Impressum, Datenschutz und Bildverweise. Auch hier können kleine Fehler zu Abmahnungen führen.

Wir verstehen uns als Abmahn§CHUTZverein, der seine Mitglieder vor Abmahnungen schützen möchte.

 

Aktuell haben wir über 1000 Webseiten geprüft und ca. 95 % der Seiten waren abmahnfähig! Erschreckende Ergebnisse!

 

Ihre Webseite ist auch dabei!

 

Gerade die alternativen Heilberufe geraten immer mehr ins Schussfeld dieser Vereine. Durch das Heilmittelwerbegesetz dürfen viele Begrifflichkeiten und Ausdrucksformen nicht verwendet werden.

 

Viele wissen aber nicht, dass sie diese nicht verwenden dürfen und nutzen sie auf ihren Webseiten, Flyern und Veröffentlichungen. Hierdurch sind sie abmahnfähig.

 

In unserem Mitgliederbereich auf der Webseite informieren wir Sie über aktuelle Gesetzesänderungen und bieten Ihnen Textvorlagen und Webinare zu unterschiedlichen Themen. Auch können wir Ihre Webseite auf abmahnfähige Inhalte prüfen.

 

Dies alles erhalten Sie zu einem Jahresbeitrag ab 68,00 € (je nach Größe der Webseite), zzgl. einer einmaligen Aufnahmegebühr von 30,00 €.

 

Mehr über unseren Verband und einen Mitgliedsantrag finden Sie auf unserer Webseite www.kollegial.com.

 

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne (am besten per Mail) zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Olaf Hunck

Schriftführer

 

Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs e.V.

 

 

Verwaltungssitz:

Gmünder Strasse 13; 73550 Waldstetten, Tel.: 07171-941 90 72

E-mail: info@kollegial.com  Internet: www.kollegial.com

E-Mail stellt typischen SPAM dar

 

Der Empfänger der E-Mail war nicht nur überrascht, sondern auch absolut verunsichert, wie man sicherlich gut nachvollziehen kann. Niemand möchte abgemahngefährdet sein. Das was der Verband hier macht ist eine unzulässige E-Mail Werbung, weil der Empfänger in den Erhalt dieser offenkundigen Werbe-E-Mail nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt hat.

 

Aus meiner Sicht sollte auf gar keinen Fall eine Mitgliedschaft bei diesem Verband abgeschlossen werden. Man sollte auf die E-Mail gar nicht reagieren.

Ist Ihre Seite abmahngefährdet?

Das prüfe ich gern im Rahmen eines kurzes Abmahnchecks für Sie kostenlos und völlig unverbindlich. Wie lautet Ihre Webseite?

 

Senden Sie mir einfach eine kurze Mail und nehmen auf diesen Beitrag Bezug. Ich melde mich dann schnellstens bei Ihnen zurück.

 

 

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Berechtigungsanfrage Great Bowery Deutschland GmbH (Waldorf Frommer Rechtsanwälte)

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München vom 27.11.2017 vor, die diese im Auftrag der Great Bowery Deutschland GmbH gestellt haben.

 

Unberechtigte Bildverwendung

Zunächst wird dem Empfänger des Schreibens mitgeteilt, dass mit dem Schreiben keine Kosten verbunden seien.

 

Die Great Bowery Deutschland GmbH sei eine renommierte, international tätige Bildagentur, die das Bildmaterial einer Vielzahl von Fotografen weltweit vermarkten würde.

 

Anlass der Beauftragung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer sei die Verwendung von geschütztem Bildmaterial ihrer Mandantschaft.

 

Ausweislich einer nachfolgend dargestellten Bildschirm-Sicherung enthalte die Internetseite des Empfängers der Berechtigungsanfrage eine Darstellung, in die das Bildmaterial ihrer Mandantschaft eingebunden sei.

Die Verwendung des mittels Pfeil gekennzeichneten Bildmaterials sei aufgrund der Rechte der Great Bowery Deutschland GmbH nicht ohne deren Zustimmung gestattet. Details zum streitgegenständlichen Bildmaterial würde er im online einsehbaren Katalog ihrer Mandantschaft unter Angabe der entsprechenden Bildnummer finden.

 

Jede Nutzung dieses Bildmaterials bedürfe daher des Abschlusses einer entsprechenden Lizenzvereinbarung. Eine solche sei bei der Überprüfung der Lizenzdatenbank der Great Bowery Deutschland nicht festgestellt werden können.

Das genannte Bildmaterial erfülle die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG an Lichtbildwerke und unterliege daher dem Schutz des UrhG.

 

Dessen ungeachtet wäre das streitgegenständliche Bildmaterial in jedem Fall gemäß § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt.

 

Vor diesem Hintergrund würde er höflich gebeten werden, den Waldorf Frommer Rechtsanwälten mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände er sich berechtigt halte, das oben näher bezeichnete Bildmaterial zu nutzen. Der entsprechenden Stellungnahme werde bis zum Montag, den 11.12.2017 entgegen gesehen.

 

Sollte die vorgenannte Frist ergebnislos verstreichen, müsse ihre Mandantschaft zwangsläufig davon ausgehen, dass ihm keinerlei Rechte an dem Bildmaterial zustehen würden.

 

Die Bevollmächtigten müssten ihrer Mandantschaft daraufhin empfehlen, ihre Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ihm gegenüber – mit entsprechender Kostenfolge zu seinen Lasten – außergerichtlich geltend zu machen.

 

Bundesweite Hilfe von Fachanwalt

Ich helfe Ihnen, wenn auch Sie eine Berechtigungsanfrage der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten haben, die diese im Auftrag der Great Bowery Deutschland GmbH gestellt haben. Senden Sie mir das Schreiben zu, ich prüfe dieses und melde mich schnellstmöglich bei Ihnen zurück.

Berechtigungsanfrage Great Bowery Deutschland GmbH

 

wegen unberechtigter Bildnutzung

 

vertreten durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte

 

Stand: 11/2017

 

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Abmahnung Garantie, Garantieerklärung, Garantiebedingungen

In zahlreichen Internetshops, eBay oder Amazon-Angeboten finden sich Garantiehinweise wie z.B. diese hier:

 

  • 10 Jahre Garantie
  • Garantie 3 Jahre
  • Wir gewähren eine dreijährige Garantie.
  • Bei uns: lebenslange Garantie
  • Natürlich mit Garantie

Weitere Angaben zu der Garantieangabe fehlen aber in 99 % aller mir bekannten Fälle. Wer wie oben wirbt, der muss mit einer Abmahnung rechnen. Die oben genannten Beispiele sind nämlich alle unzulässig, sofern nicht auch die genauen Einzelheiten der Garantie angegeben werden.

Werbung mit einer Garantie, Garantieerklärung, Garantiebedingungen

Bei der Werbung mit Garantien ist zu beachten, dass der geschäftlich unerfahrene Verbraucher vor Irreführungen durch unklare, missverständliche oder unvollständige Garantieerklärungen geschützt werden soll.

 

Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs gelten besondere verbraucherschützende Regelungen. Es muss eine Garantieerklärung nicht nur alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantieansprüche erforderlich sind. Vielmehr muss darüber hinaus nach § 477 I S. 2 Nr. 1 BGB auch darauf hingewiesen werden, dass dem Verbraucher neben der Garantie auch die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zustehen und diese Ansprüche durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.

 

Bei den oben genannten Beispielen bleibt unter anderem unklar, wer die Garantie eigentlich einräumt.

 

Es ist in der Regel der Hersteller, der dem (ihm zumeist unbekannten) Käufer einer Ware etwas garantiert (z.B. eine bestimmte Beschaffenheit der Ware). Der Hersteller garantiert freiwillig, da Herstellergarantien gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Der Hersteller kann selber bestimmen, wie lange er im Einzelfall Garantien zusagt.

 

Es könnte sich aber auch um eine Händlergarantie handeln. Händlergarantien sind eher selten, da der Händler ja sowieso die gesetzlich vorgeschriebene Mängelhaftung („Gewährleistung“) einzuhalten hat. Wenn der Händler seine gesetzliche Haftung für Mängel durch eine Garantie erweitert, dann lässt er sich das in der Regel bezahlen.

Es gelten die Bestimmungen des § 477 Abs. 2 BGB

Die Werbung mit einer Herstellergarantie hat danach einfach und verständlich abgefasst zu sein. Damit ist die Fassung und der Umfang der verwendeten Worte sowie der Satzbau gemeint – Schachtelsätze, seitenlanger Text, ein verwirrender Satzbau etc. sind zu vermeiden. Gerade im Onlinebereich ist es zu empfehlen, klare Schlagwörter zu nutzen. Fachausdrücke und Fachwörter dürfen dabei nur dann verwendet werden, wenn der Händler erwarten darf, dass die Begriffe auch von seinen Kunden verstanden werden.

 

Sie müssen darauf hinweisen, dass durch die Herstellergarantie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers (also die „Mängelhaftung“) nicht eingeschränkt werden. Dem Verbraucher muss vor Augen geführt werden, dass die Herstellergarantie seine gesetzlichen Rechte nicht verletzt, sondern seine Rechtsstellung vielmehr erweitert.

 

Ferner müssen Sie angeben, für was genau der Hersteller eigentlich die Gewähr übernimmt. Geht es etwa um eine Beschaffenheits- oder doch um eine Haltbarkeitsgarantie?

 

Sie müssen genau anzugeben, was Voraussetzung der Garantieleistung ist. Muss etwa die Beanstandung auf einem bestimmten, durch Tatsachen zu beschreibenden Mangel beruhen? Hat der Verbraucher das Datum des Kaufs und den Name des Verkäufers anzugeben? Muss möglicherweise ein „Garantieformular“ ausgefüllt und eingesendet werden? Der Zeitraum der Garantie („Garantiefrist“) ist anzugeben. Hierzu gehört die Länge (etwa 3 Jahre) wie auch der Fristbeginn (etwa Übergabe der Sache, Inbetriebnahme). Angegeben werden muss, ob die Garantie räumlich beschränkt ist (etwa auf die Wohnung des Verbrauchers).

 

Zuletzt muss noch von Ihnen der Garantiegeber genannt werden und zwar mit vollem Namen (Firma) und der zustellungsfähigen Anschrift.

 

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