Wie auch bisher müssen die konkret anfallenden Versandkosten spätestens auf der Bestellseite angezeigt werden. In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB heißt es:

§ 1 [1] Informationspflichten

(1) 1Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

4.
den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,

 

Natürlich kann auch weiterhin auf eine Versandkostenübersicht verlinkt werden.

 

Ab dem 13.6.2014 ist der Händler aber nicht dazu verpflichtet, die Höhe der Versandkosten anzugeben, wenn diese „vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können“.

 

 

Folgen bei Nichtbelehrung

Informiert der Unternehmer den Verbraucher nicht entsprechend dieser Vorgaben über die Versandkosten, dann kann er diese vom Verbraucher nicht erstattet verlangen.

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

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