In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB heißt es:

§ 1 [1] Informationspflichten

(1) 1. Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

 

Der Unternehmer muss seine Identität offen legen. Die Anbieterkennzeichnung aus § 5 Telemediengesetz (TMG) findet sich damit auch im Fernabsatzrecht wieder. Welche Angaben in ein abmahnsicheres Impressum gehören finden Sie hier.

 

Ab dem 13.6.2014 sind Unternehmer verpflichtet, Ihre Telefonnummer anzugeben!

 

 

Kostenpflilchtige Mehrwertdienstenummern dürfen nicht angegeben werden. Onlinehändler die im Auftrag eines Dritten handeln, müssen auch dessen Identität / Kontaktdaten angeben. Es gibt verschiedene Möglichkeiten dieser Informationspflicht nachzukommen (z.B. im Impressum oder in den AGB).

 

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

Sie haben noch Fragen?

Dann senden Sie mir gern eine E-Mail oder rufen mich an. Ich helfe Ihnen gern. 

Ihre Rechtssicherheit ist mein Ziel.