In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB heißt es:

§ 1 [1] Informationspflichten

(1) 1Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,

Die Pflicht, die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen anzugeben ist nichts Neues. Was zu den wesentlichen Eigenschaften zählt, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Dort heißt es:

"die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie

  • Verfügbarkeit,
  • Art,
  • Ausführung,
  • Vorteile,
  • Risiken,
  • Zusammensetzung,
  • Zubehör,
  • Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung,
  • Lieferung oder Erbringung,
  • Zwecktauglichkeit,
  • Verwendungsmöglichkeit,
  • Menge, Beschaffenheit,
  • Kundendienst und Beschwerdeverfahren,
  • geographische oder betriebliche Herkunft,
  • von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen"

Diese Angaben sollten sich bei der Produktbeschreibung auf der jeweiligen Produktdetailseite befinden. Wie Sie wissen, muss dies im Rahmen der Bestellabwicklung auf der Bestellseite noch einmal wiederholt werden (sog. Button-Lösung).

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

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