Ganz einfach: Ab 13. Juni trägt Ihr Kunde immer die Kosten der Rücksendung, wenn er über diese Rechtsfolge zuvor von Ihnen informiert wurde. Sie können sich aber auch immer freiwillig dazu bereit erklären, dass sie die Rücksendekosten für den Kunden tragen.

 

  • Bei mit normaler Post versandfähiger Ware genügt ein Hinweis darauf, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat.
  • Wenn Sie die Ware nicht per normaler Post verschicken können, dann müssen Sie Ihren Kunden schon in Ihrem Onlineshop vor Abgabe von dessen Bestellung die Kosten der Rücksendung in genauer Höhe mitgeteilt haben. Sonst muss Ihr Kunde diese nicht tragen.

 

Wer trägt die Hinsendekosten?

Die Hinsendekosten sind grundsätzlich auch künftig von Ihnen zu erstatten. Darauf, ob der Kunde aus dem In- oder Auslang bestellt hat, kommt es nicht an. Es müssen von Ihnen aber die Hinsendekosten nur noch in der Höhe erstattet werden, die die günstigste, in Ihrem Onlineshop angebotene Standardlieferung verursacht hätte. Ihrem Kunden sind die Kosten für die Wahl einer bestimmten Zahlungsart zu erstatten.

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

Sie haben noch Fragen?

Dann senden Sie mir gern eine E-Mail oder rufen mich an. Ich helfe Ihnen gern. 

Ihre Rechtssicherheit ist mein Ziel.