In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11, 12 EGBGB heißt es:

§ 1 [1] Informationspflichten

(1) 1Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

11. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,

12. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,

 

Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB verpflichtet den Unternehmer über gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge zu informieren. Bei Dauerschuldverhältnissen hat der Unternehmer den Verbraucher über die Laufzeit des Vertrages sowie über die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu informieren. Verlängern sich Verträge automatisch, so ist der Verbraucher über die Kündigungsbedingungen zu informieren.

Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB verpflichtet den Unternehmer über gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht zu informieren. 

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

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