Stellen Sie sich vor, ein Kunde hat in Ihrem Onlineshop Ware gekauft und erhalten. Ihren Informationspflichten sind Sie auch vollumfänglich nachgekommen und jetzt möchte ihr Kunde von sein Widerrufsrecht Gebrauch machen. Früher, also bis zum 13.6.2014, konnte ihr Kunde sein Widerrufsrecht nur in Textform (z. B. per E-Mail, Fax, Brief) oder durch Rücksendung der Ware ausüben.

Ab dem 13.6.2014 ist das anders. Formvorschriften gehören dann der Vergangenheit an. Dann kann das Widerrufsrecht auch telefonisch ausgeübt werden! Die maßgebliche Vorschrift ist § 355 BGB, welche wie folgt lautet:

 

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

 

Fristgerechter Widerruf

Ihr Kunde muss Ihnen gegenüber den Widerruf erklären. Aus dieser Erklärung muss der Entschluss ihres Kunden zum Widerruf des Vertrages eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss aber keine Begründung enthalten! Ihr Kunde muss das Wort "Widerruf" nicht ausdrücklich benutzen. Es muss aber eindeutig sein, dass ihr Kunde vom Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte. Ihr Kunde muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er den mit Ihnen geschlossenen Vertrag rückabwickeln möchte.

 

Eine nicht eindeutige Erklärung wäre:

  • eine kommentarlose Rücksendungen 
  • ein Brief / E-Mail oder Fax vom Kunden wo steht: "Retoure", weil damit auch die Geltendmachnung von Gewährleistungsansprüchen verbunden sein könnte

Eine eindeutige Erklärung wäre

  • ein Anruf, wo der Kunde sagt, dass er den Kaufvertrag widerruft.
  • ein Brief / E-Mail oder Fax vom Kunden wo steht: "Ich widerrufe den mit Ihnen geschlossenen Kaufvertrag." 
  • eine Rücksendung der Ware, wo eine Widerrufserklärung des Kunden beiliegt.

 

Muster-Widerrufsformular

Damit ihr Kunde eine eindeutige Erklärung abgeben kann müssen Sie ihm ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen. Ihr Kunde muss dieses Formular nicht verwenden, kann es aber natürlich freiwillig machen.

Sie können ihrem Kunden auch die Möglichkeit geben, dass er das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auf ihrer Website direkt online ausfüllt und an Sie abschicken kann. Das Onlineformular kann vom Muster-Widerrufsformular abweichen. Dieses Online-Formular muss nicht zwingend so gestaltet sein wie das Muster-Widerrufsformular. Macht Ihr Kunde von der Möglichkeit des Online-Widerrufs Gebrauch, müssen sie ihm den Eingang seines Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger ( z. B. per Mail) bestätigen.

 

Keine Begründung für Widerruf

Warum ihr Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, muss er ihnen nicht mitteilen. Es heißt eindeutig in § 355 BGB "Der Widerruf muss keine Begründung enthalten."

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

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