In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB heißt es:

§ 1 [1] Informationspflichten

(1) 1Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,

16. gegebenenfalls, dass der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und dessen Zugangsvoraussetzungen.

 

Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB verpflichtet den Unternehmer  gegebenenfalls den Verbraucher über das von ihm angewandte Verfahren zum Umgang mit Beschwerden zu informieren. Das Wort "gegebenenfalls" gibt mal wieder Veranlassung für Spekulationen. Für Shopbetreiber gehören Kundenbeschwerden leider zum Alltag. Diese Beschwerden werden von den Onlinehändlern auch direkt bearbeitet. Wenn Sie dies genauso handhaben, dann halte ich eine gesonderte Information für nicht erforderlich. Wenn Sie aber ein ganz spezielles Beschwerdeverfahren anwenden, dann sind nähere Informationen anzugeben.

Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB verpflichtet den Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, dass dieser ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem sich der Unternehmer unterworfen hat, nutzen kann. Zudem muss der Unternehmer über dessen Zugangsvoraussetzungen belehren.

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

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