In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB heißt es:

§ 1 [1] Informationspflichten

(1) 1Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

8. das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,

 

Gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB muss ab dem 13.6.2014 jeder Onlinehändler über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren informieren

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

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