In Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB heißt es:

§ 1 [1] Informationspflichten

(1) 1Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

6. die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen,

 

Der Verbraucher muss über die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels informiert werden, sofern dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über die Kosten für die bloße Nutzung des Fernkommunikationsmittels hinausgehen. Diese Informationspflicht ist nur dann relevant, wenn für den Vertragsschluss ein Dialer verwendet wird. 

Sollten Sie eine kostenpflichtige Telefonhotline für Bestellungen verwenden (wie eine 0180 Rufnummer) dann müssen Sie die entsprechenden Kosten unmittelbar an dieser Nummer angeben. Hier würde ein Sternchenhinweis nicht ausreichen!

 

 

FAQ Widerrufsrecht, Informationspflichten

Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und die für Onlinehändler bestehenden Informationspflichten finden Sie hier.

 

Zu den Informationspflichten zählen insbesondere:

 

Häufige Fragen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung nach dem Kaufvertrag:

 

 

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