Amazon FBA: Amazon weist jede Verantwortung von sich

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass ein Amazon Händler, der Amazon FBA nutzt, wegen der von Amazon bereitgestellten Widerrufsbelehrung abgemahnt worden ist. Den Beitrag finden Sie hier. Die Abmahnung hatte ich Amazon mit der Aufforderung zur Stellungnahme weitergeleitet. Die Antwort von Amazon liegt mir jetzt vor:

 

haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 27.6.2018, mit dem Sie die Änderung der Widerrufsbelehrung für Teilnehmer des FBA Programms anregen …

 

Maßgeblich ist der zwischen Ihrer Mandantin und der ASE geltende Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag, welcher in den Ziffern 7 und F.13 klar zum Ausdruck bringt, dass Ihre Mandantin den Amazon Marketplace und alle verbundenen Programme einschließlich FBA als unabhängige Händlerin auf eigenes Risiko nutzt sowie eigenständig dafür Sorge zu tragen hat, dass ihre Aktivitäten und Angebote auf dem Marketplace jederzeit rechts- und vertragskonform sind. Dies gilt uneingeschränkt auch für die verwendete Widerrufsbelehrung. Sofern erwünscht können wir Ihnen für Ihre Verteidigung bestätigen, dass Ihnen der Text der Widerrufsbelehrung von Amazon zur Verfügung gestellt wurde.

 

Widerrufsbeleherung Amazon FBA Programm

Beim Amazon FBA Programm blendet Amazon immer – ohne jede Ausnahme – die Widerrufsbelehrung von Amazon ein und der Händler hat gar nicht die Möglichkeit, diese falsche von Amazon zur Verfügung gestellt Widerrufsbelehrung durch eine eigene Belehrung zu ersetzen. Amazon ist bisher also auch nicht dazu bereit, die falsche Belehrung zu korrigieren.

 

Der abgemahnte Händler hat jetzt natürlich ein Problem. Eine Unterlassungserklärung könnte er nur dann abgegeben, wenn er Amazon FBA künftig nicht mehr nutzt und sicherstellen kann, dass nur noch die eigene Widerrufsbelehrung angezeigt wird. Gibt er keine Unterlassungserklärung ab, so muss er mit einem Gerichtsverfahren rechnen. 

 

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Abmahngefahr Amazon FBA – Abmahnung Widerrufsbelehrung Anton Manuel Brandl

Ein gewerblicher Verkäufer bei Amazon wurde mit Schreiben vom 21.6.2018 wegen Angaben in der Widerrufsbelehrung abgemahnt. Das ist grundsätzlich nichts überraschendes. Das Besondere hierbei ist jedoch, dass der Amazonhändler Amazon FBA nutzt und wegen der von Amazon bereitgehaltenen Widerrufsbelehrung abgemahnt worden ist. Es geht daher gar nicht um die Widerrufsbelehrung des Amazonhändlers selbst, sondern um die Widerrufsbelehrung, die auch Amazon selbst verwendet. Im Einzelnen:

 

Amazon hält unter diesem Link folgende Widerrufsbelehrung bereit:

WIDERRUFSBELEHRUNG 
Widerrufsrecht 

 

Sie haben das Recht, diesen Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Ware (oder die letzte Ware, Teilsendung oder Stück im Falle eines Vertrags über mehrere Waren einer einheitlichen Bestellung oder die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken) in Besitz genommen haben oder ab dem Tag des Vertragsschlusses, im Falle von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z.B. CDs oder DVDs), ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. 

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Bitte richten Sie Ihren Widerruf an: 

•    Amazon EU S.à r.l., 5 Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg für Produkte, die mit Verkauf und Versand durch Amazon angeboten wurden. 
•    Amazon Services Europe S.à r.l., 5 Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg für Produkte mit Verkauf durch einen Drittanbieter und Versand durch Amazon. 

 

Sie können Ihre Erklärung entsprechend den Erläuterungen und Formularen, die in unserem Online-Rücksendezentrum erhältlich sind, elektronisch ausfüllen und übermitteln, Sie können uns kontaktieren oder dieses Muster-Widerrufsformular verwenden. Sollten Sie unser Online-Rücksendezentrum nutzen, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. 

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden und Sie die Waren über unser Online-Rücksendezentrum innerhalb der unten definierten Frist zurückgesendet haben. 

 

Für zusätzliche Informationen hinsichtlich der Reichweite, des Inhalts und Erläuterungen zur Ausübung wenden Sie sich bitte an unseren Kundenservice. 

 

Folgen des Widerrufs: 
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen für die erworbene Waren, die wir von Ihnen erhalten haben, und wir erstatten Ihnen die Kosten der günstigsten von uns angebotenen Standardlieferung. Diese Rückzahlung wird unverzüglich und spätestens, vorbehaltlich der unten genannten Situationen, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für die Rückzahlung berechnen wir Ihnen in keinem Fall Entgelte. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. 

 

Sie müssen die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, über unser Online-Rücksendezentrum zurücksenden. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht über-steigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. 

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist….“

Konkret geht es um den gelb hervorgehobenen Passus, welchen der Abmahner für unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig hält. Ich teile diese Ansicht, da der Widerruf in der Tat nur mittels einer eindeutigen Erklärung erfolgen muss. Die von Amazon in der Widerrufsbelehrung vorgenommene Bedingung der zusätzlich erforderlichen Rücksendung der Ware zur Wahrung der Widerrufsfrist steht in Widerspruch zum gesetzlichen Muster. 

 

Würde Amazon den Passus wie folgt ändern, so wäre das Problem gelöst:

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden und Sie die Waren über unser Online-Rücksendezentrum innerhalb der un-ten definierten Frist zurückgesendet haben. 

Der abgemahnte Amazonhändler hat jetzt natürlich erstmal selbst ein Problem, weil er sich das Verhalten von Amazon zurechnen lassen muss. Er muss jetzt entscheiden, wie er auf die Abmahnung reagieren soll. 

Stellungnahme von Amazon gefordert

Ich habe Amazon um Stellungnahme gebeten. Es bleibt abzuwarten, wie Amazon reagieren wird, insbesondere ob Amazon die dem Amazonverkäufer entstanden Abmahnkosten erstatten wird. Momentan sind jedenfalls alle Amazon Verkäufer, die Amazon FBA nutzen, akut abmahngefährdet. Herr Anton Manuel Brandl , vertreten durch Rechtsanwalt Volker Jacob, hat deswegen bereits eine Abmahnung ausgesprochen.

 

Ich werde berichten, wie die Sache ausging.

 

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Abmahnrisiko Amazon FBA – unterschiedliche Widerrufsbelehrungen

Der Verkauf bei Amazon ist nach wie vor riskant. Vor Abmahnungen kann man hier meiner Einschätzung nach momentan nicht zu 100 % sicher sein, jedenfalls dann nicht, wenn man das Amazon FBA Programm nutzt.

 

Problem Nr. 1: abmahnfähige Widerrufsbelehrung von Amazon

 

Wenn Sie als Amazon Verkäufer das Amazon FBA Programm nutzen, dann blendet Amazon automatisch die nachfolgende Widerrufsbelehrung bei dem Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“ bei Ihnen ein, sofern der Versand des Artikels durch Amazon erfolgt:

 

 

Ihre eigene Widerrufsbelehrung erscheint bei einem Versand durch Amazon nicht! Nur wenn der Artikel von Ihnen selbst verschickt wird, erscheint die von Ihnen in diesem Feld hinterlegte eigene Widerrufsbelehrung.

 

Das können Sie selbst nachprüfen, indem Sie einen Ihrer Artikel aufrufen, welcher durch Amazon verschickt wird. Hier ein Beispiel für einen Versand durch Amazon:

 

 

Klicken Sie dann bitte auf Ihren Verkäufernamen. Sie gelangen dann zum sogenannten „Schaufenster“. Dort müssen Sie nur noch etwas herunterscrollen, bis Sie den Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“ sehen. Wenn Sie diesen jetzt einmal anklicken werden Sie feststellen, dass die eingangs eingeblendete Widerrufsbelehrung auch bei Ihnen erscheint.

 

Ich weise hier darauf hin, dass genau diese Belehrung von Amazon derzeit Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist. Amazon weist jede Verantwortung von sich, wie Sie hier nachlesen können. Auch Sie sind abmahngefährdet. Nur wenn Sie das Amazon FBA Programm nicht mehr nutzen würden, wäre das Problem gelöst.

 

Anders ist es nur dann, wenn der Artikel von Ihnen selbst verschickt wird. Dann erscheint dies wie folgt bei Amazon:

 

 

Klicken Sie jetzt auf Ihren Verkäufernamen, so gelangen Sie wieder zum „Schaufenster“. Klicken Sie dann wieder auf den Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“. Es erscheint die von Ihnen hinterlegte Widerrufsbelehrung hier:

 

 

mögliches Problem Nr. 2: unterschiedliche Widerrufsbelehrungen

 

Meiner Praxiserfahrung nach befindet sich bei 99 % aller Amazon Verkäufer in den von diesen genutzten allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Widerrufsbelehrung. Die AGB wiederum sind hinter dem Reiter „Geschäftsbedingungen und Hilfe“ hinterlegt. Sie ahnen bereits, auf was ich hinaus möchte?

 

Bei Artikeln, die über Amazon versendet werden, erscheint die eingangs dargestellte Widerrufsbelehrung (Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“) und es ist auch die weitere Widerrufsbelehrung in den AGB (Reiter „Geschäftsbedingungen und Hilfe“) des Händlers vorhanden. Das Problem ist, dass diese Widerrufsbelehrungen unterschiedlich sind und sich widersprechen.

 

Die Lösung von Problem Nr. 2:
Die Widerrufsbelehrung sollte nicht doppelt vorhanden sein.

 

Ich rate Amazon Verkäufern, die Widerrufsbelehrung aus den AGB (nicht auch aus dem separaten Amazon Feld) zu entfernen und stattdessen z.B. in den AGB folgenden Hinweis zu geben:

Widerrufsrecht
Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular finden Sie unter dem Reiter „Rückgaben, Gewährleistung und Erstattungen“.

Das Problem unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen ist so gelöst.

 

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Abmahnung Grundpreis, Grundpreisangabe eBay

Gewerbliche Verkäufer müssen bei grundpreispflichtigen Artikeln einen Grundpreis nennen. Bei Grundpreisen sind immer wieder Fehler zu entdecken (falscher Grundpreis / falsche Einheit / verrechnet etc.).

 

Nach dem Wortlaut des § 2 Preisangabenverordnung ist bei Waren , die dem Verbraucher in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

 

ABER: Richtlinienkonforme Auslegung

Der Grundpreis muss un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben werden, aber nicht – wie immer wieder von Abmahnern gefordert – in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises!

 

 

 

Zu dieser Problematik gibt es ein Urteil des BGH vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06. Der BGH setzte sich unter anderem mit der Frage auseinander, was „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ bedeutet. Hier das Ergebnis der Entscheidung im Überblick:

 

Online-Händler müssen Grundpreise immer in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise angeben. Beide Preise (Gesamtpreis und Grundpreis) müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die Angabe von Grundpreisen ist auch bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt. Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.

 

Leider hat sich der BGH nicht dazu geäußert, wie die Darstellung der beiden Preise im Einzelfall zu erfolgen hat, damit sie „auf einen Blick“ wahrgenommen werden können. Der Gesamt- und der Grundpreis müssen auf einer Bildschirmseite angezeigt werden, ohne dass der Kunde zur Ansicht des Grundpreises scrollen oder einen Link anklicken muss.

 

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 327 O 196/11) entschieden, dass der Grundpreis bei gewerblichen Verkäufen über das Internethandelsportal eBay bereits auf der Angebotsübersicht angegeben werden muss. Es reiche nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen.

 

 

Ich rate, den Grundpreis bei eBay direkt zu Beginn mit in der Überschrift zu nennen, damit dieser mit dem Gesamtpreis auf einem Blick wahrnehmbar ist. Geben Sie den Grundpreis erst am Ende an, dann kann es passieren, dass dieser in der eBay Galerieansicht nicht angezeigt wird. Eine Angabe in der Artikelbeschreibung genügt nicht, weil der Grundpreis dann nicht mit dem Gesamtpreis in einem Blick wahrnehmbar ist.

Grundpreise müssen Sie wie folgt angeben:

weniger als 10 Gramm, Milliliter oder Zentimeter – kein Grundpreis erforderlich

 

11 Gramm oder Milliliter bis 250 Gramm oder Milliliter – Grundpreis pro 100 Gramm oder Milliliter

 

mehr als 250 Gramm oder Milliliter – Grundpreis pro 1 kg oder 1 Liter

 

1 Meter – Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

 

Im Zweifel fragen Sie mich bitte.

 

 

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Die Angabe „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ kann gegenüber Verbrauchern aus EU-Mitgliedsstaaten unzulässig sein

Immer wieder sehen eBay Verkäufer bei Ihren Mitbewerbern, dass diese die Angabe „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ im Feld Widerrufsbelehrung angeben. Aber geht das eigentlich? Müssen eBay Händler Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht auch ein Widerrufsrecht einräumen? 

 

Sofern vom eBay Verkäufer per Rechtswahlklausel deutsches Recht als Vertragsstatut bestimmt wurde, dann ist der Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ definitiv unzulässig, wie auch das Landgericht Münster im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschied, LG Münster, Beschluss vom 21.09.2020, 023 O 44/20.

„Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch glaubhaft gemacht. Der Ausspruch im Tenor beruht auf §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 312g Abs. 1 BGB.

 

Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Anlage 1 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in § 5 ihrer AGB die Rechtswahl für deutsches Recht trifft, soweit hierdurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz entzogen wird (Günstigkeitsprinzip). Er hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei einem Versand nach Österreich in Ihrer Widerrufsbelehrung angibt: „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“

 

Das stellt einen Verstoß gegen das in den AGB der Antragsgegnerin vereinbarte deutsche Recht dar. Denn gemäß § 312g Abs. 1 BGB hat ein Verbraucher beim Kauf eines Artikels wie dem im Tenor genannten ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht steht jedenfalls in einem solchen Fall Verbrauchern aus Mitgliedsstaaten der EU zu. Die dargestellte Widerrufsbelehrung ist deshalb unrichtig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.“

Vorsicht bei den Versandkostenangaben

Rechtswahlklauseln finden sich in den meisten AGB. Falsch hinterlegte Versandkostenangaben sind bei eBay Händlern keine Seltenheit. Wird vielleicht auch bei Ihnen der Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ eingeblendet? Falls ja, dann sollten Sie sich ganz dringend beraten lassen. Andernfalls müssten Sie mit einer Abmahnung rechnen.

 

 

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Abmahngefahr eBay-Plus-Programm – Rücksendekosten deutlich regeln, sonst droht Abmahnung

Heute Morgen (28.10.2015) meldete sich einer meiner Updatemandanten und bat mich um die Überprüfung eines neu eingestellten Artikels bei eBay. Der Mandant teilte mir mit, dass er die Voraussetzungen für das eBay-Plus-Programm erfülle und künftig einige Artikel aus seinem Shop dafür aktivieren wolle. Einen Testartikel hatte er mir zur Kontrolle eingestellt. Dabei fiel mir folgendes auf:

 

Im Feld „Widerrufsbelehrung – Rücksendekosten“ wird von eBay der Satz „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ neben dem Satz „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ eingeblendet, vgl. hier:

 

 

Da bei den Rücksendekosten zwischen „normalen“ eBay Mitgliedern und eBay „Plus Mitgliedern“ differenziert wird, muss auch innerhalb der Widerrufsbelehrung der Satz bzgl. der Rücksendekosten erweitert werden. Der bisherige Satz

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

bezieht sich nur auf die zwischen „normalen“ eBay Mitglieder. Eine Regelung bzgl. der eBay Plus Mitglieder fehlt.

 

Formulierung auf eBay Plus-Mitglieder anpassen

Es sollte daher meiner Einschätzung nach unbedingt folgende Klarstellung aufgenommen werden, die z.B. so lauten könnte:

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, es sei denn, Sie sind eBay Plus-Mitglied. Bei eBay Plus-Mitgliedern tragen wir die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ *

 

Würde man diese Klarstellung nicht aufnehmen, dann würde man meiner Ansicht nach widersprüchlich und zugleich irreführend über die Rücksendekosten informieren, weil unklar wäre, ob nur die „normalen“ eBay Mitglieder die Rücksendekosten zu tragen haben, oder auch die eBay Plus Mitglieder, weil es gerade dort an einer Klarstellung fehlt.

 

Quellenangabe bei Übernahme der Muster-Formulierung

Sie können die von mir vorgeschlagene Formulierung verwenden, sofern Sie mich als Quelle wie folgt nennen:

 

* Quelle: Rechtsanwalt Andreas Gerstel (www.abmahnung.de)

 

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