Mitgliederliste vom IDO Verband ist widersprüchlich

Wie viele Mitglieder hat der IDO Verband? Der IDO veröffentlicht auf seiner Webseite (https://www.ido-verband.com/mitgliederliste/) seine Mitgliederliste. Auf der Webseite heißt es.

„Aktuell verfügt unser Verband über ca. 2.600 unmittelbare Mitglieder und zusätzlich über eine große Anzahl mittelbarer Mitglieder, da uns auch andere Verbände angehören, die über einen eigenen Mitgliederstamm verfügen.“ 

 

3.562 Mitglieder in Mitgliederliste genannt

Der IDO listet die nachfolgenden 67 Bereiche auf und nennt die jeweilige Anzahl seiner angeblichen Mitglieder. Ich habe mir einmal die Mühe gemacht und die genannten Zahlen addiert. Ich komme auf 3.562 Mitglieder (Stand 03.02.2021). Rechnen Sie gern nach:

 

Antiquitätenhändler 75
Baustoffhändler 48
Bodenbelag- und Fliesenhändler 6
Brillen 10
Bücher-, Comic- und Zeitschriftenhändler 64
Bürobedarfshändler – Allgemein 44
Camping- und Outdoorhändler 17
CD- und DVD-Händler 30
Dekorationsartikelhändler (Allgemein) 117
Dekorationsartikelhändler Event 43
Dekorationsartikelhändler Kerzen 27
Dekorationsartikelhändler Wand 45
Dienstleister – Allgemein 119
Dienstleister – Juristischer und steuerlicher 6
Drucker- und Zubehörhändler 17
Elektro- und Elektronikartikelhändler 76
Esoterikhändler 5
Fanzubehör und Werbeartikel 7
Garten- und Terrassenbedarfshändler 94
Haushaltsgeräte- und Zubehörhändler 47
Haushaltswarenhändler 137
Hobby- und Bastelartikelhändler – Allgemein 69
Industrie- und Gastronomiebedarfshändler 12
Kein Verkauf (Shop vorübergehend geschlossen) 392
Kinderausstattung 29
Kosmetik- und Parfümhändler 26
Kosmetikhändler 55
Kraftfahrzeug- und Zubehörhändler 267
Lampen- und Leuchtenhändler 47
Lebensmittel – Genusshändler 57
Lebensmittel – Nahrungsergänzungshändler 34
Lebensmittel – Allgemein 84
Lederwarenhändler 4
Malerbedarfshändler 12
Medizinischer Bedarf 33
Möbelhändler 52
Modellbauhändler 74
Modeschmuckhändler 52
Multimedia- PC- und Videospielhändler 15
Multimedia- Allgemein 46
Multimedia- Telekommunikation 20
Musikinstrumente- und Zubehörhändler 4
Pflanzenhändler 16
Reinigungs- und Hygieneartikel (Haushalt) 41
Reinigungs- und Hygieneartikel (Körper) 36
Sammler- Briefmarkenhändler 24
Sammler- Münzenhändler 14
Sammler- Postkarten- und Ansichtskartenhändler 14
Sammlerartikelhändler – Allgemein 100
Sanitärhändler 13
Schmuckhändler – Allgemein 7
Schmuckhändler 47
Schuhhändler 70
Schulbedarfshändler 6
Spielwarenhändler – Allgemein 112
Sport- und Zubehörhändler 51
Taschen- und Kofferhändler 54
Teppichhändler 10
Textil – Kostümhändler 7
Textilhändler – Allgemein 150
Textilhändler (nur Stoffe) 25
Textilhändler (nur Bekleidung) 158
Tierfach- und Zubehörhändler 46
Uhrenhändler 34
Vinylhändler 10
Werkzeug- und Zubehörhändler 85
Zweirad- und Zubehörhändler 14

 

Mitgliederangaben sind widersprüchlich

Fakt ist, dass die Zahlen widersprüchlich sind. Wie viele andere Betroffene auch hätte ich gern eine Erklärung von IDO dazu. Bisher hat sich der IDO meiner Kenntnis nach dazu noch nicht geäußert.

 

Abmahnung Formfehler – Sind die formalen Anforderungen erfüllt?

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

 

So sieht es das Gesetzt vor, vgl. § 13 Absatz 2 UWG.

 

Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt,

dann kann der Abmahner keine Abmahnkosten für die Abmahnung geltend machen!

 

Aber es kommt noch besser: Wegen des formalen Fehlers hat der Abgemahnte gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG gegenüber dem Abmahner einen Anspruch auf Ersatz der für seine eigene Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

 

Es lohnt sich, genau zu prüfen! Erstattet der Abmahner die Kosten nicht, dann führt kein Weg an einer Klage vorbei. Das sieht dann so aus:

 

Klage

 

der Frau XXX

 

-Klägerin-

 

 Prozessbevollmächtigter:   RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

 gegen

 

 die XXXX

 

-Beklagte-

 

Streitwert: 1.242,84 €

 

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

 3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Im Übrigen wird angeregt, einen früher ersten Termin zu bestimmen.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt,

 

die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist die Klägerin einverstanden.

 

Begründung:

Klägerin wurde von der Beklagten abgemahnt. Die von der Beklagten der Klägerin gegenüber ausgesprochene Abmahnung entspricht nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG. Daher verlangt die Klägerin jetzt von der Beklagten gemäß § 13 Absatz 5 UWG die Kosten der für Ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen erstattet. Im Einzelnen:

 

1. Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 17.12.2020 ab.

 

Beweis: Abmahnung vom 17.12.2020 – Anlage 1

 

Die Abmahnung entspricht aus nachfolgenden Gründen nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 UWG:

 

a) Als Auftraggeber wird im Abmahnschreiben nur die XXX GmbH genannt, nicht jedoch der Name des Vertreters. Gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 1 UWG muss in der Abmahnung klar und verständlich der Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters angegeben werden. Die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 1 UWG werden bereits nicht erfüllt.

 

b) In der Abmahnung selbst finden sich gar keine Angaben dazu, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.

 

Beweis: Abmahnung vom 17.12.2020 – Anlage 1

 

Der Klägerin wurde zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine Frist bis zum 23.12.2020 gesetzt. Nach der Fristsetzung heißt es am Ende der Abmahnung:

 

„Diesbezüglich können Sie sich des diesem Schreiben beigefügten Entwurfs bedienen.“

 

Die Abmahnung der Beklagten besteht aus den Seiten 1 bis 3. Die vorformulierte Unterlassungserklärung gehört damit nicht mehr zur eigentlichen Abmahnung.

 

Die Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG werden somit auch nicht erfüllt.

 

In der vorformulierten Unterlassungserklärung heißt es in Ziffer 2.:

 

2. ihr die Kosten der Inanspruchnahme der XXX Rechtsanwälte nach einem Gegenstandswert von € 25.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer (Forderungsbetrag: € 1.211,50) zu ersetzen.

 

Dieser Hinweis in der Unterlassungserklärung genügt nicht den Anforderungen des § 13 Absatz 2 Nr. 3 UWG, da es jedenfalls an der notwendigen Angabe der Berechnung des Aufwendungsersatzanspruchs fehlt. Es fehlt an einer klaren und verständlichen Angabe in der Abmahnung.

 

Die Klägerin hat daher gemäß § 13 Absatz 5 Satz 1 UWG gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der für ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Klägerin sind für Ihre Rechtsverteidigung 1.375,88 EUR an Kosten entstanden, welche sich wie folgt berechnen:

 

Gegenstandswert: 25.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG – 1.136,20 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG – 20,00 €
Nettobetrag – 1.156,20 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG – 219,68 €
Gesamtbetrag 1.375,88 €

 

Beweis: Rechnung vom 08.01.2021 – Anlage 2

 

Da der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 13 Absatz 5 Satz 2 UWG auf die Höhe begrenzt ist, den die Beklagte an Abmahnkosten verlangt hat, macht die Klägerin vorliegend nur 1.242,84 EUR gegenüber der Beklagten geltend.

 

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2021 zur Zahlung bis zum 15.01.2021 auf.

 

Beweis: Schreiben vom 08.01.2021 – Anlage 3

 

Eine Zahlung erfolgte nicht. Daher blieb der Klägerin leider kein anderer Weg, als Klage zu erheben.

 

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Hasan Köker

Gegenstand der Abmahnung

Abmahnung vom 27.01.2021

Rechtsanwalt Levent Göktekin aus Berlin hat im Auftrag von Herrn Hasan Köker eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Herr Köker handle über verschiedene Internetplattformen. Wer würde unter anderem über eBay und Amazon unter den Nutzernamen „elektronikgermany“, sowie über den Webshop www.midyatmarkt.de Elektronik.- und Haushaltsartikel zum Kauf anbieten. Der Privatanbieter würde bei eBay ebenfalls TV-Fernbedienungen anbieten. Er stehe daher zu Herrn Köker in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Gegenstand der Abmahnung

Dem privaten eBay-Verkäufer wird folgendes vorgeworfen:

 

  • keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
  • fehlende Anbieterkennzeichnung
  • OS-Plattform

 

Forderungen im Abmahnschreiben

Es wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 05.02.2021, 14:00 Uhr gefordert. Kosten werden nach einem Gegenstandswert von 30.000 Euro verlangt, mithin 1.501,19 EUR. Bis zum 12.02.2021 sollen die Abmahnkosten bezahlt werden.

 

Der Kostenerstattungsanspruch ergäbe sich aus § 12 Abs. 1 UWG, so Rechtsanwalt Göktekin.

 

 

Was ich von der Abmahnung halte?

Gar nichts, denn

 

  • es werden alte, nicht mehr existierende Vorschriften zitiert (§ 12 UWG);
  • die formalen Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 UWG werden nicht eingehalten;
  • Kosten können gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 5 UWG überhaupt nicht gefordert werden;
  • eine Vertragsstrafe kann in der Unterlassungserklärung nicht gefordert werden, da es sich um eine erstmalige Abmahnung handelt und es bei allen drei abgemahnten Punkten um Informationspflichten geht.

 

Mein Rat:

Auf keine Fall irgendetwas zahlen! Eine geeignete (nicht strafbewehrte) Unterlassungserklärung abgeben. Die Kosten der eigenen Rechtsverteidigung kann der angeschriebene Privatanbieter vom Abmahner erstattet verlangen.

 

Dem Abgemahnten entstehen quasi keine Kosten. Da die Abmahnung vom Vorwurf her dem Grunde nach zwar berechtigt erscheint, sollte der Privatanbieter sein Verhalten künftig ändern.

Abmahner: Hasan Köker

 

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Levent Göktekin

 

Gegenstand der Abmahnung: Privatverkauf bei eBay

 

Stand: 01/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Händler erhebt vor Landgericht Köln negative Feststellungsklage gegen IDO Verband

Es reicht!“ Das höre ich in den letzten Tagen immer wieder von Onlinehändlern, die leider mit dem IDO Verband zu tun haben.

 

Ich hatte erst kürzlich über Fälle berichtet, bei denen der IDO jeweils eine Vertragsstrafe geltend gemacht hat. Den Beitrag finden Sie hier:

 

 

 

Negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Köln

Erst will der IDO 4.000 EUR von mir und dann hält es der Verein nicht einmal für nötig, auf unsere Stellungnahme zu antworten? Was kann ich jetzt machen?“ fragte mich der Händler.

 

Erheben Sie negative Feststellungsklage.“ antwortete ich.

 

Gesagt, getan.

An das
Landgericht Köln
Kammer für Handelssachen
Luxemburger Straße 101

50939 Köln

 

 

XXX ./. IDO e.V.
Aktenzeichen: 11/21 

 

Negative Feststellungsklage

 

der Firma XXXXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter: RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsul-ting deutscher Online-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand:
Frau Sarah Spayou (1. Vorsitzende), Herrn Ralf Niermann, Herrn Dr. Harald Schneider, Herrn Guido Vierkötter (Stellver-treter), dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Sarah Spayou, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen

 

Beklagter

 

wegen: negativer Feststellungsklage
Streitwert: 4.000 EUR

 

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR nicht besteht, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2021 (Anlage 4) gefordert.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist die Klägerin einverstanden.

 

Begründung:

Die Beklagte ist ein Abmahnverein. Sie macht gegenüber der Klägerin eine Vertragsstrafe geltend, welche aus mehreren Gründen jedoch nicht verwirkt ist. Im Einzelnen:

 

A. Abmahnung und Unterlassungserklärung

Die Klägerin wurde von der Beklagten ursprünglich mit Schreiben vom 03.12.2019 abgemahnt.

 

Beweis: Abmahnung vom 03.12.2019 – Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

 

Beweis: Unterlassungserklärung vom 19.12.2019 – Anlage 2

 

Mit Schreiben vom 12.01.2021 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die am 19.12.2019 abgegebene Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte die Beklagte auf, ihr die gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR bis zum 20.01.2021 zu erstatten.

 

Beweis: Schreiben vom 12.01.2021 – Anlage 3

 

Die Beklagte hat die Abmahnkosten nicht erstattet. Offenbar verärgert über die Kündigung hat die Beklagte prompt mit Schreiben vom 13.01.2021 gegenüber der Klägerin eine Vertragsstrafenforderung in Höhe von 4.000 EUR geltend gemacht.

 

Beweis: Schreiben vom 13.01.2021 – Anlage 4

 

Eine Vertragsstrafe ist jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht verwirkt:

 

B. Rechtsmissbrauch der Beklagten – Urteile und Beschlüsse

Das Verhalten der Beklagten erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs. Dies haben inzwischen mehrere Gerichte bestätigt.

 

[lesen Sie hierzu meinen Beitrag: Urteile zum Rechtsmissbrauch im Fall IDO Verband Abmahnung]

 

 

C. Kein Verschulden der Klägerin

Eine Vertragsstrafe ist auch deshalb nicht verwirkt, weil ein Verschulden der Klägerin nicht gegeben ist. Die Klägerin hat das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2021 am Folgetag, den 14.01.2021, erhalten und sich dann sofort an den Unterzeichner gewandt. Der Unterzeichner hat den streitgegenständlichen Artikel sodann aufgerufen und einen Screenshot davon erstellt.

 

Beweis: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX vom 14.01.2021 – Anlage 5

 

Sämtliche rechtliche Informationen waren am 14.01.2021 vorhanden. Die Klägerin hat auch nicht etwa nach Erhalt der Vertragsstrafenforderung Änderungen an dem Artikel vorgenommen.

 

Beweis: Ausdruck der Übersicht der Änderungen für den Artikel mit der Artikelnummer XXXXX vom 14.01.2021 – Anlage 6

 

Die Klägerin wandte sich auch sofort an den eBay-Kundenservice, welcher der Klägerin per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 15:27 Uhr bestätigte, dass die letzte Bearbeitung des Angebots XXXXX am 2. Januar 2021 um 2:58:23 MEZ stattgefunden hat und sich an dem Angebot seitdem nichts verändert hat.

 

Beweis: E-Mail vom eBay-Kundenservice vom Donnerstag, den 14.01.2021, 15:27 Uhr – Anlage 7

 

Die Klägerin hat die Beklagte per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, sowie per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 16:15 Uhr, hierüber sofort informiert.

 

Beweis: E-Mails vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, 16:15 Uhr – Anlage 8

 

Ein Verschulden der Klägerin liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Daher hat die Klägerin die Beklagten in Ihrer E-Mail vom 14.01.2021 auch dazu aufgefordert, bis zum 21.01.2021 von dem geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch Abstand zu nehmen.

 

Beweis: E-Mails vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, 16:15 Uhr – Anlage 8

 

Die Beklagte hat auf die E-Mails der Klägerin gar nicht reagiert. Ein seriöser Verein hätte in jedem Falle fristgerecht geantwortet.

 

Die Klägerin ist nicht die Einzige, die von der Beklagten momentan auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird. Mindestens bei den nachfolgend genannten 2 weiteren eBay Händlern hat die Beklagte Vertragsstrafen von 3.000 EUR und 3.500 EUR gefordert:

 

• Zeichen der Beklagten: 031233/2020-SW
3.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 26.01.2021

 

• Zeichen der Beklagten: 0314393/2016-HK
3.500 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021

 

Bei den beiden weiteren betroffenen Händlern stellt sich die Situation 1:1 wie bei der Klägerin dar. Wie die von der Beklagten dem Schreiben vom 13.01.2021 beigefügten dubiosen Screenshots entstanden sind, dürfte nur die Beklagte selbst wissen. Die betroffenen Händler und eBay haben jedenfalls keine Erklärung dafür.

 

Auch dieses Verhalten ist nach Ansicht der Klägerin ein eindeutiges Indiz für Rechtsmissbrauch. Nur einen einzigen Tag nach Kündigung der Unterlassungserklärung wird sofort eine Vertragsstrafe gefordert. Antworten bleiben aus. Der Beklagten geht es nur darum, auf ganz einfache und vor allem schnelle Art und Weise möglichst viel Geld zu generieren. Allein diese 3 Schreiben enthalten Forderungen von 10.500 EUR. Dafür muss ein seriös arbeitender Onlinehändler sehr, sehr viel Ware verkaufen.

 

Fazit

Nach alledem stellt sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich dar. Rechtsmissbrauch ist vorliegend aber gemäß § 8c Absatz 2 UWG auch deshalb anzunehmen, weil aufgrund vorstehenden Tatsachenvortrages bereits erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Beklagten bestehen. Eine Vertragsstrafe ist wegen Rechtsmissbrauchs der Klägerin nicht verwirkt.

 

Eine Vertragsstrafe ist aber in jedem Falle deshalb nicht verwirkt, weil es an einem Verschulden der Klägerin fehlt. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2021 geltend gemachte Vertragsstrafenforderung besteht daher nicht.

 

Feststellungsinteresse

Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der Berühmung der Beklagten, die geltend gemachte Vertragsstrafenforderung bestünde gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat folglich ein Interesse daran endgültig festzustellen, dass die ihr gegenüber geltend gemachte Vertragsstrafenforderung nicht besteht.

 

Das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen – ist gemäß § 14 UWG ausschließlich zuständig.

Wie geht es vor dem Landgericht Köln weiter?

Sie werden es hier zu gegebener Zeit erfahren.

 

Versprochen!

Unlautere Werbung: PU Leder – Abmahnung Sachse Vertriebs GbR

Gegenstand der Abmahnung

Rechtsanwalt Sandhage hat mit Schreiben vom 18.01.2021 im Auftrag der Sachse Vertriebs GbR einen eBay Händler angeschrieben. 

 

Die Sachse Vertriebs GbR sei seit mehr als fünfzehn Jahren als Einzelhändlerin in Deutschland tätig, teil RA Sandhage mit. Sie seiauf der Handelsplattform Ebay zu dem Verkäufernamen „moritz-1983“ aktiv. Zu ihrem ständigen Sortiment würden auch Handyhüllen gehören. Ihre Angebotspalette decke das breite Spektrum der gängigen Anbieter von Mobiltelefonen, wie z. B. Apple und Samsung, ab. Die bei ihr gekauften Produkte könnten überdies in den von ihr betriebenen Shops abgeholt und auch bezogen werden.

 

Der eBay Verkäufer würde auf der Handelsplattform Ebay vergleichbare Produkte, insbesondere auch Handyhüllen anbieten. Beispielhaft wird das Angebot: „iPhone 11 12 XR Hülle, Handyhülle Samsung PU Leder“ zur Artikelnummer XXXXX genant. Daher stehe der eBay Verkäufer zur Sachse Vertriebs GbR in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Die Anspruchsberechtigung folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

 

Werbung mit PU Leder 

Der genannte Artikel werde an prominenter Stelle mit der Bezeichnung „PU Leder“ beworben. Das sei wettbewerbsrechtlich nicht zulässig.

 

Die gesamte Branche leide unter einer Schwemme von niedrigpreisigen und oftmals minderwertigen Produkten, deren Absatz mit der unzulässigen Bezeichnung „PU Leder“ angekurbelt werde, heißt es in dem Schreiben.

 

Es existiere in der Bundesrepublik Deutschland kein Material, welches chemisch, wissenschaftlich oder technisch mit dem oben Genannten bezeichnet werden dürfe. Der Begriff sei von der Werbebranche erfunden, um Kunststoffprodukte aus PVC oder Polyurethan in die Nähe von hochwertigem Leder zu rücken. Der Verbraucher, der diese Materialbezeichnung liest, gelange zu der Auffassung, dass es sich um Leder handelt, was aber gerade nicht der Fall sei. Denn als Leder, oder mit einem Ausdruck, der nach der Verkehrsauffassung auf Leder hinweist, dürfe nur Material bezeichnet werden, das aus gewachsener tierischer Haut bzw. Fell hergestellt sei.

 

PU Leder irreführend und wettbewerbswidrig

Die Bezeichnung PU-Leder sei insofern irreführend und gleichzeitig wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 5 UWG, was von der Rechtsprechung bestätigt wurde (vgl. z. B. OLG Bamberg, Aktenzeichen 3 U 21911).

 

Der Sachse Vertriebs GbR stünden daher die Ansprüche aus den §§ 8 Abs. 1,5 Abs. 1,3 UWG gegen den eBay Verkäufer zu.

 

Nur Beseitigung, keine Unterlassung

Da es sich um einen erstmaligen Verstoß handle, würde die Sachse Vertriebs GbR dem Verkäufer die Möglichkeit einer einfachen und unkomplizierten und damit im Ergebnis auch außergerichtlichen Lösung anbieten wollen. Der Verkäufer wird aufgefordert, das beanstandete Verhalten unverzüglich einzustellen und den Wettbewerbsverstoß gemäß § 8 Abs. 1 UWG zu beseitigen. Dies habe spätestens bis zum

 

26.01.2021

 

zu geschehen. Sollte die unzulässige Handlung unberechtigterweise fortgesetzt werden, so behalte sich die Sachse Vertriebs GbR vor, den Verkäufer formell auch auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Das sei dann aber mit erheblichen Weiterungen verbunden.

 

Der eBay Verkäufer sei ferner dazu verpflichtet, die der Sachse Vertriebs GbR entstandenen Kosten zu erstatten. Bis zum 02.02.2021 soll der Verkäufer 280,60 EUR bezahlen. Als Gegenstandswert wurden 2.000 EUR zugrunde gelegt.

 

Abmahner: Sachse Vertriebs GbR

 

Vertreter des Abmahners: Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Gegenstand der Abmahnung: unlautere Werbung: PU Leder

 

Stand: 01/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Berechtigungsanfrage: Werbung mit UVP – iOcean UG (keine Abmahnung)

Gegenstand der Berechtigungsanfrage

Mir liegt eine Berechtigungsanfrage (keine Abmahnung) vom 02.12.2020 der iOcean UG (haftungsbeschränkt), vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage vor.

 

Rechtsanwalt Sandhage teilt in dem Schreiben mit, dass seine Mandantin Onlinehändlerin sei und auf den Verkauf von Schuhen, insbesondere auch Sportschuhen spezialisiert sei. Sie sei u.a. über https://schuh-werk24.de erreichbar. Der angeschriebene eBay Händler verkaufe ebenfalls Schuhe, sodass er zu seiner Auftraggeberin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehe. Die Anspruchsberechtigung seiner Mandantin folge aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.

 

Grund der Berechtigungsanfrage

Die iOcean UG habe festgestellt, dass der eBay Verkäufer am 02.12.2020 auf der Handelsplattform eBay zur Artikelnummer XXXXX einen „Nike „Wmns Court Royale Canvas“ Damen Sneaker …“ zu einem Verkaufspreis von 34,99 EUR angeboten hat. Diesem Verkaufspreis sei eine unverbindliche Herstellerverkaufspreisempfehlung (UVP) gegenübergestellt, die hier mit 59 EUR angegeben sei.

 

Die von dem eBay Verkäufer angegebenen Schuhe entstammen nach den Feststellungen der iOcean UG nicht der aktuellen Kollektion des Herstellers. Es handle sich um ein älteres Vorläufermodell. Dieses Produkt werde nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt, heißt es in dem Schreiben. Damit habe der Hersteller seinen Einfluss auf die Preisbildung des Handels bereits aufgegeben, so dass eine unverbindliche Preisempfehlung gar nicht mehr existent sei.

 

formelle Berechtigungsanfrage

Vor diesem Hintergrund bittet Rechtsanwalt Sandhage jetzt im Wege einer formellen Berechtigungsanfrage um Mitteilung und um Vorlage entsprechender Nachweise, aufgrund weicher aktuellen Herstellerangaben sich der eBay Verkäufer berechtigt fühle, die angebotenen Schuhe unter Verweis auf eine UVP anzubieten.

 

Erforderlich hierzu sei die Vorlage der aktuell gültigen Preisliste des Herstellers, die den Nachweis der Gültigkeit der UVP erbringt. Die Vorlage der Unterlagen sei erforderlich, da der Gesetzgeber die Werbung mit nicht existierenden, nicht mehr aktuellen oder fehlerhaften UVP ausdrücklich gemäß § 16 UWG unter Strafe gestellt habe. Irreführende Angaben können dabei mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Der Vorlage der Unterlagen wird bis zum 10.12.2020 entgegen gesehen.

 

Wenn UVP nicht, nicht mehr, bzw. nicht in der angegebenen Höhe besteht, dann …

Für den Fall, dass die vom eBay Verkäufer beworbene UVP nicht, nicht mehr, bzw. nicht in der angegebenen Höhe bestehe, sei die beanstandete Werbung sofort zu unterlassen. Der eBay Verkäufer dürfe dann nicht weiter mit veralteten bzw. nicht mehr existenten UVP werben. Ferner habe er dann innerhalb der gesetzten Frist gegenüber der iOcean UG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nur so könne der eBay Verkäufer vermeiden, dass die iOcean UG das wettbewerbsrechtliche Verhalten des Verkäufers unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe verbieten lasse. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die die iOcean UG akzeptieren würde, sei dem Schreiben als Anlage beigefügt. Für die Abgabe der Unterlassungserklärung gelte dann die eingangs genannte Frist auf den 10.12.2020.

 

Sollte die Frist verstreichen, so werde Rechtsanwalt Sandhage nach eigenen Angaben für seine Auftraggeberin sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das gelte auch für den Fall, wenn der eBay Verkäufer auf die Berechtigungsanfrage gar nicht ordnungsgemäß reagiere.
Sollten der eBay Verkäufer die korrekte Angabe der aktuell gültigen UVP nicht nachweisen können, habe er auch die Verfahrenskosten zu erstatten. Der Gesetzgeber habe die Kostenerstattungspflicht in § 13 Abs. 3 UWG ausdrücklich geregelt. Die Kosten werden mit 326,31 EUR beziffert. Als Frist für die Zahlung wird der 17.12.2020 gesetzt.

 

Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung

In dem Schreiben selbst ist die Rede von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sieht dann aber gar keine Strafbewehrung vor. Sie lautet:

„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handels mit Schuhen unter Gegenüberstellung eigener Verkaufspreise mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht in der genannten Höhe besteht, wie am 02.12.2020 auf der Handelsplattform Ebay zum Verkäufernamen „XXXXX“ geschehen.“

Auftraggeber: iOcean UG (haftungsbeschränkt)

 

Vertreter des Auftraggebers: Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Gegenstand des Schreibens: Berechtigungsanfrage: Werbung mit UVP

 

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplettes Schreiben übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrem Schreiben konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne das Schreiben gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst das vollständige Schreiben mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie das Schreiben z.B. ein oder fotografieren dieses mit Ihrem Smartphone ab und senden mir dieses dann per E-Mail zu. Sie können mir das Schreiben natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe die Unterlagen

Sobald mir Ihre Unterlagen vorliegen, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Ist der Vorwurf berechtigt?
  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Fall. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf das Schreiben reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Fall. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Sachverhalt mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.