Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Herrn Enrico Prawitz

Zunächst hatte Herr Enrico Prawitz einen ebay Händler abgemahnt, der nach seiner Ansicht diverse Wettbewerb beging. Da der Händler keine Unterlassungserklärung abgab, haben die Rechtsanwälte Walter Thummerer Endler & Coll. beim Landgericht Cottbus eine einstweilige Verfügung beantragt. Der Streitwert wurde mit vorläufig 20.000 EUR angegeben. Dem ebay Händler soll es untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen über die Internetplattform eBay Kfz-Teile anzubieten und dabei

1. auf Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verweisen, ohne diese zur Verfügung zu stellen;

 

2. keine Informationen bezüglich des Widerrufsrechts von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen vorzuhalten;

 

3. den Kunden nicht

 

–    über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

–    darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

–    darüber, wie er mit den nach § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann,

–    über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen

zu unterrichten,

 

4. nicht die Versandkosten für alle Länder, in die Waren versendet werden, der Höhe nach anzugeben.

Das Landgericht Cottbus hat jetzt Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Abmahnung oder einstweilige Verfügung von Enrico Prawitz

 

vertreten durch Walter Thummerer Endler & Coll. Rechtsanwälte

 

Stand: 3/2015

 

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Amazon Verkäuferservice: Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt

Ich hatte darüber berichtet, dass Verkäufer bei Amazon wegen dem Wort „voraussichtliche Versanddauer“ abgemahnt worden sind. Meine Beiträge dazu finden Sie hier:

 

 

Die Abmahnung selbst habe ich ebenfalls für berechtigt gehalten. Auch wenn der Amazon Verkäufer natürlich nicht selbst etwas dafür kann, dass im Amazon Template bei seinen Angeboten das Wort „voraussichtlich“ steht, so muss er sich das Verhalten von Amazon natürlich zurechnen lassen.

Amazon hat den Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt

Amazon wollte es offensichtlich nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und hat jetzt den Begriff „voraussichtlich“ erfreulicherweise entfernt. Amazon sagt selbst:

„Eine rechtssichere Verkaufsumgebung für Amazon-Verkäufer hat für uns höchste Priorität und wir haben Ihren Hinweis zum Anlass genommen, bestehende Formulierungen auf www.amazon.de nochmals zu prüfen. Wir halten die Formulierung „Voraussichtliche Lieferung“ nach wie vor für rechtlich in keiner Hinsicht zu beanstanden; sie macht für den Käufer genauso wie eine – von mehreren Gerichten für zulässig gehaltene – „circa“-Angabe deutlich, dass der Liefertermin leicht von den Angaben abweichen kann. Dennoch haben wir den Begriff „voraussichtlich“ aus den entsprechenden Texten entfernt.“

Wer trägt die Abmahnkosten?

Jetzt stellt sich natürlich noch die Frage der Kosten der Abmahnung. Ist Amazon möglicherweise bereit, diese zu übernehmen? Hierzu habe ich derzeit noch kein Statement von Amazon erhalten. Die Kosten musste sonst leider der Abgemahnte tragen. Sollte sich Amazon noch zu den Abmahnkosten äußern, so werde ich hier darüber berichten.

 

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Aktuelle Abmahngefahr wegen Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ als Lieferzeitangabe bei Amazon

 

 

Wenn Sie den Link anklicken gelangen Sie zum „Schaufenster“ des Verkäufers, bzw. dessen Verkäuferseite, auf welcher als erstes oben das Impressum steht, Angaben zur Rückgabe und Widerrufsrecht folgen usw. Etwas weiter unter sind dann auch Angaben zu den Versandkosten und genau dort steckt das Problem. Es geht um die in nachfolgender Grafik rot umrandete von Amazon selbst stammende Angabe zur Versanddauer:

 

 

Der rechtliche Hintergrund

Angaben wie „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ oder „Lieferzeit ca. 2-5 Tage“ stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Während letzterer Hinweis nach Auffassung des OLG München mit Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 29 W 1935/14, zulässig sein soll, verstößt nach Auffassung des OLG Bremen (Urteil vom 05.10.2012, Az.: 2 U 49/12) die Angabe „voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ gegen § 308 Nr. 1 BGB.

 

Die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ ermögliche dem Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung. Damit werden die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehende Rechte, vor allem auf Schadensersatz bei Nichtleistung oder Verzögerung der Leistung und Rücktritt vom Kaufvertrag, ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden zudem, das Fristende selbst zu erkennen bzw. zu errechnen. Aufgrund der Relativierung der Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich“ kann der Kunde somit nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und zu welchem Zeitpunkt er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

 

Da es sich bei der Norm des § 308 BGB um eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher handelt, ist der Hinweis gem. § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG a. F.) nach Ansicht des OLG Bremen unlauter und es liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

Angaben stammen von Amazon selbst und nicht von den Händlern

Bei Amazon sind die Angaben zur Lieferdauer automatisiert vorgegeben, sodass dem Verkäufer keine andere Möglichkeit bleibt, als eine der von den Internetplattformen festgelegten Optionen auszuwählen. Bei Amazon findet sich diese Angabe auf der jeweiligen Infoseite über den Unternehmer unter den Versandbedingungen des Verkäufers, vgl. oben.

Amazon hält Angabe „voraussichtlich“ bzgl. der Lieferzeit für zulässig

Amazon sagt:

 

„Wir halten die Formulierung „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Tage“ in der detaillierten Verkäuferinformation und die Formulierung „Versand voraussichtlich:“ auf der finalen Bestellseite für rechtlich in keiner Hinsicht zu beanstanden. Ebenso wie die auch vom OLG Bremen ausdrücklich als zulässig bezeichnete Formulierung „circa“ bedeutet auch die Formulierung „voraussichtlich“ eine rein objektive Einschätzung der Versanddauer, wie sie sich zum Zeitpunkt der Bestellung für den Verkäufer als realistisch darstellt.“

 

Nach Ansicht von Amazon ist die Formulierung „voraussichtlich“ hinsichtlich der Lieferdauer somit zulässig und verweist auf ein Urteil des OLG Bremen aus dem Jahr 2012 (Az.: 2 U 49/12). Darin wird die Formulierung „circa“ als rechtmäßig angesehen. Für Amazon ist diese Bezeichnung mit der Formulierung „voraussichtlich“ gleichzusetzen und deswegen rechtlich ok.

 

Leider setzt sich Amazon selbst nicht mit dem Urteil des OLG Bremen im Detail auseinander, da das Gericht seinerzeit ausdrücklich die Verwendung des Zusatzes „voraussichtlich“ bei der Lieferzeitangabe als unzulässig eingestuft hatte. Trotzdem erging das Urteil des OLG Bremen nicht im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe auf Amazon. Es steht hierbei eine aktuelle Entscheidung über den Zusatz bei Amazon aus.

 

Ich komme zu folgendem Ergebnis

Entweder Sie sehen aufgrund dieser Abmahngefahr von einem Handel bei Amazon ab, oder Sie nehmen eine Abmahnung in Kauf. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich trotz dieser Abmahngefahr bei Amazon weiterhandeln. Ich weiß aus der Vergangenheit, dass Amazon meist die Kosten einer Abmahnung und eines sich anschließenden Gerichtsverfahrens übernommen hat. Sollte es überhaupt deswegen auch bei Ihnen zu einer Abmahnung kommen, so sollte sich umgehend mit Amazon in Verbindung gesetzt werden.

Kein Abmahnrisiko haben Sie nur, wenn Sie nicht bei Amazon handeln.

Ich halte eine Abmahnung wegen der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“ auch für berechtigt, denn der Zusatz einer unbestimmten Angabe im Rahmen der Lieferzeitangabe, wie z.B. „voraussichtlich“, dehnt die Lieferfrist in einer Weise aus, die es dem Verbraucher in der Regel unmöglich macht, den Zeitpunkt der Lieferung nach zuverlässigen Kriterien zu ermitteln. Gerade im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer verzögerten Lieferung, die eine Besserstellung des Empfängers durch Verzugsregeln bewirken sollen, führt eine durch ungefähre Lieferangaben inzident bewirkte Fristausweitung zur Unzulässigkeit dieses Hinweises. Das Miteinbeziehen von unbestimmbaren Modalitäten, die eine Verzögerung rechtfertigen würden, sollte deshalb dem Verbraucher nicht auferlegt werden.

 

Ich gehe nicht davon aus, dass Amazon die Lieferzeitangabe ändern wird, da Amazon selbst diese Angabe als zulässig ansieht. Es wird daher einem gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben, zu klären, ob die Ansicht Amazons Bestand haben oder fallen wird. Eine zuverlässige Möglichkeit zur Entfernung des Zusatzes „voraussichtlich“ aus den Lieferzeitangaben ist mir derzeit nicht bekannt.

 

Update: Der Amazon Verkäuferservice hat den Begriff „voraussichtlich“ aus den Texten entfernt.

 

 

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Abmahnung wegen Bild: 3.000 EUR Streitwert LG München I, 37 O 5194/15

Ein gewerblicher Verkäufer bei ebay hatte insgesamt 5 Lichtbilder eines anderen gewerblichen Anbieters ungefragt benutzt und gab auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung ab. Daher habe ich im Auftrag des Verletzten Rechtsinhabers beim LG München I eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Beschluss heißt es zgl. des Streitwertes:

„Nach Auffassung der Kammer ist die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von € 15.000,- angemessen, wobei € 3.000,- auf jedes Foto entfallen.“

Diese Streitwertfestsetzung freut mich ehrlich gesagt sehr. In mehr als 80 % aller meiner Fälle vertrete ich die Verletzer und nicht die Rechteinhaber. Immer wieder werden von Kollegen Abmahnkosten nach Streitwerten von teilweise über 10.000 EUR für ein Bild geltend gemacht. Diese hohen Streitwert gab es in München in der Vergangenheit tatsächlich, aber heute weht erfreulicherweise ein anderer Wind. 3.000 EUR Streitwert bedeuten Abmahnkosten von 281,30 EUR netto. Das ist meiner Ansicht auch völlig in Ordnung, wenn es um ein Bild geht.

 

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Filesharing Klage abgewiesen

Sie sind bestimmt auf diesen Beitrag gestoßen, weil Sie wahrscheinlich eine Filesharing Klage erhalten haben. Bestimmt fragen Sie sich Klage Filesharing was tun? Klagen sind für die Betroffenen immer unangenehm, egal ob es um eine Klage wegen Filesharing oder etwas anderem geht. Geht es um Filesharing, dann sollten Sie sich am besten immer sofort an mich wenden. Ich bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und weiß, was eine erfolgreiche Verteidigung ausmacht. In einem von mir bearbeiteten Mandat habe ich jetzt wieder ein Urteil erhalten. Mein Mandant kann sich freuen, denn die Filesharing Klage wurde abgewiesen.

 

Das Urteil des LG Bielefeld, 42 C 750/14 (Mein Zeichen: 1589/14) vom 28.04.2015 lautet wie folgt:

In dem Rechtsstreit

 

XXX                                                    Klägerin,

 

Prozessbevollmächtigte:               XXX

 

gegen

 

XXX                                                    Beklagten,

 

Prozessbevollmächtigter:             XXX,

 

hat das Amtsgericht Bielefeld

 

auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2015

 

durch die Richterin am Amtsgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks „XXX“ in einer Internettauschbörse geltend.

 

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma XXX mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 02.02.2010 um 13:41:08 Uhr teilte die Firma XXX der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei über das Filesharing-System „BitTorrent 6.3.0″ von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 217.255.201.49.

 

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter dem 12.03.2010 erteilte die Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse dem Beklagten als Anschlussinhaber zugewiesen gewesen sei.

 

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2010 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K9 Bezug genommen.

 

Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk „XXX“. Diese Rechte habe sie von der Firma XXX erworben.

 

Der streitgegenständliche Film sei am 02.02.2010 um 13:41:08 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 217.255.201.49 zugewiesen worden sei, über das Filesharing-System „BitTorrent 6.3.0″ zum Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte sei der Anschlussinhaber der genannten IP-Adresse. Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe.

 

Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400 € zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach einem angemessenen Streitwert von 7.500 €, mithin in Höhe von 555,60 €.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 555,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er bestreitet weiter, den streitgegenständlichen Film in Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Im Februar 2010 hätten neben ihm selbst noch seine Frau, die Zeugin XXX sowie seine Stieftochter, die Zeugin XXX, mit in seinem Haushalt gelebt. Beide hätten eigene PCs besessen und damit das Internet genutzt. Ferner sei noch der damalige Freund der Zeugin XXX häufig anwesend gewesen. Dessen Anschrift sei dem Beklagten nicht bekannt, da der Kontakt vor ca. 3 Jahren abgebrochen sei.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2015.

 

 

Entscheidungsqründe:

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 € aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Ebenso wenig kann sie von dem Beklagten Ersatz von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 555,60 € verlangen.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IT Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Im Rahmen der Täterhaftung genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 8.1.2014). Nur in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

 

Der Beklagte hat insoweit hinreichend substantiiert dargelegt, dass seinerzeit seine Ehefrau und seine Stieftochter, die Zeuginnen, den Internetanschluss selbstständig genutzt hätten. Dieser Vortrag reicht aus. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus bestand für den Beklagten nicht. Im Rahmen des engen Familienverbundes waren dem Beklagten weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht zuzumuten.

 

Soweit der Beklagte lediglich den Namen des damaligen Freundes der Zeugin XXX und mitteilte, nicht jedoch dessen Anschrift, so war ihm auch hier nicht zuzumuten, weitergehende Ermittlungen anzustellen; dies bereits deshalb nicht, weil seit der Zuwiderhandlung im Februar 2010 mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen sind.

 

Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Die Zeuginnen XXX und XXX haben beide bestätigt, dass sie selbstständig das Internet genutzt haben. Vor diesem Hintergrund kann eine Täterschaft des Beklagten nicht festgestellt werden, da die Zeuginnen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Auch wenn beide Zeuginnen übereinstimmend dahingehend aussagten, dass sie selbst den Film nicht herunter bzw. hochgeladen haben, vermag dies nicht den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten zu rechtfertigen. Denn es bleibt die Möglichkeit, dass die Zeuginnen eine eigene Rechtsverletzung nicht zugeben wollten.

 

Auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Anwendung der Rechtsprechung zur Störerhaftung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses ist, dass außenstehende Dritte den Anschluss missbräuchlich nutzen. Diese Entscheidung ist aber nicht anwendbar auf Fallgestaltungen, bei denen der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss volljährigen Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, 20 S 76/14).

 

Mangels Hauptforderung entfallen die Nebenforderungen.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Klage Filesharing was tun?

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Grundpreis muss nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden

Der Grundpreis muss un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben werden und nicht – wie immer wieder von Abmahnern gefordert – in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises!

Den Grundpreis muss der Beklagte nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises, sondern un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben.

 

§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngV geht mit dem Er­fordernis, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, über Art. 3 Abs. 4 RL 98/6/EG, wonach der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss, hinaus (s. LG Hamburg Urt. v . 24. Nov. 2011 -3270  196/11 -).

 

Indes dürfen die Mit­gliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG seit 12. Juni 2013 in dem durch die Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften, die strenger als die Richt­linie 2005/29/EG sind und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden, die Klauseln über eine Mindestangleichung – hier: gemäß Art. 10 RL 98/6/EG (BGH Urt. v. 18. Sept. 2014- I ZR 201/12 – m.w. N.) – enthalten (zur Sprachfassung s. Köhler WRP 2013, 723 Fn. 2), nicht mehr beibehal­ten. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV ist von Art. 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG betroffen (a. A. BGH Urt. v. 31. Okt. 2013 – I ZR 139/12 -). Zwar ist die Preisangabenverordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG erlassen worden, und nach Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG gehen die Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (EuGH Urt. v. 7.Juli 2016 – 0-476/14 -), vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend. Jedoch berührt das in Art. 3 Abs. 4 RL 2005/29/EG festgelegte Verhältnis verschiedener unionsrechtlicher Bestimmungen, die für unlautere Geschäftspraktiken gelten, nicht den allein nationale Vorschriften betreffenden Anwendungsbereich von Art 3 Abs. 5 S. 1 RL 2005/29/EG (LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -).

 

Unter diesen Umständen handelt nicht unlauter im Sinne von § 3a UWG, wer den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar, aber nicht in unmit­telbarer Nähe des Gesamtpreises angibt (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, Einf. z. PAngV Rn. 14; Omsels WRP 2013, 1286, 1289 m. w. N., s. a. Willems GRUR 2014, 734, 737: „europa­rechtskonforme Auslegung“ von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV; ebenso LG Meiningen Urt. v. 28. April 2016 – HK 0 49/15 -; anders Köhler WRP 2013, 723, 727: „keine Geltung mehr“; vermittelnd Köhler/Bornkamm a.a.O., § 2 PAngV Rn. 3: „zumindest … richtlinienkonform … und damit ein­schränkend auszulegen“; ebenso OLG Köln Urt. v. 19. Juni 2015 – 6 U 183/14 -).

 

 

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