Abmahnung GAF Pfeiffer GmbH durch die MMR | Müller Müller Rössner Rechtsanwälte

Die GAF Pfeiffer GmbH vertreten durch die MMR | Müller Müller Rössner Rechtsanwälte aus Berlin hat mit Schreiben vom 27.4.2017 einen gewerblichen Verkäufer bei eBay abgemahnt. Dieser hatte eine Microsoft Office Home and Business 2016 Lizenz zum Kauf angeboten. Softwarelizenzen sind digitale Inhalte. Folglich hatte der Händler – auch vollkommen richtig – eine Widerrufsbelehrung für den Verkauf digitaler Inhalte veröffentlicht.

 

Bekanntlich wird von eBay im Feld „Widerrufsbelehrung“ systembedingt unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ eingeblendet. Zur Verdeutlichung habe ich die betreffende Stelle in nachfolgender Grafik markiert:

 

 

In dem eBay Hinweis ist von „Waren“ die Rede. Das Angebot umfasst aber digitale Inhalte. Der Abmahner steht daher auf dem Standpunkt, dass die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten, welche nicht auf Waren, sondern digitale Inhalte bezogen ist, widersprüchlich und irreführend sei.

 

Die Lösung für das Problem

Ich rate dazu, im Feld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ vor der Widerrufsbelehrung diesen Hinweis einzufügen:

 

Die nachfolgende Widerrufsbelehrung gilt für digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden. Daher gilt der von eBay systembedingt eingeblendete Hinweis unter „Rücksendekosten – Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ hier nicht. Da sich der Hinweis leider nicht ausblenden lässt, erfolgt diese Klarstellung.

Hier sollte der Hinweis in Ihren eBay-Angeboten erscheinen:

 

 

Nach dem Hinweis kommt dann die Widerrufsbelehrung für digitale Inhalte und das Muster-Widerrufsformular.

 

Wichtig: Im verwendeten Muster-Widerrufsformular darf bitte auch das Wort „Waren“ NICHT auftauchen, wie z.B. hier dargestellt:

 

 

Ich rate betroffenen eBay Verkäufern, den rot umrandeten Teil („den Kauf der folgenden Waren“) zu löschen!

 

Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt?

Es gibt zu dieser Problematik derzeit keine Gerichtsentscheidungen, also keine Beschlüsse oder Urteile. Das Problem ist vollkommen neu und deshalb ist auch ungewiss, ob der Abmahner den behaupteten Unterlassungsanspruch überhaupt gerichtlich durchsetzen könnte oder nicht.

 

Aufgrund dieser rechtlichen Ungewissheit rate ich betroffenen eBay Verkäufern, die oben genannte Klarstellung sofort in die eBay Angebote mit aufzunehmen. Das Kostenrisiko einer Abmahnung und eines sich dann möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens würde ich an Ihrer Stelle auf gar keinen Fall eingehen, weil das vom Abmahner geschaffene Problem aus meiner Sicht mit Leichtigkeit – wie oben von mir dargestellt – gelöst werden kann.

 

Ich persönlich halte die Abmahnung aber auch für unberechtigt. Digitale Inhalte können niemals an den Verkäufer zurückgeschickt, sondern allenfalls gelöscht werden. Wenn man nichts zurückschicken kann, dann kann es folglich auch keine anfallenden Rücksendekosten geben. Daher fehlt es meiner Ansicht nach bereits an einer Irreführung. 

 

Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte hierüber eines Tages entscheiden werden.

 

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Abmahnung Jörg Sieger (Michael Rohe Rechtsanwalt)

Am 28.4.2017 hat Rechtsanwalt Michael Rohe, Brackeler Hellweg 153, 44309 Dortmund eine Abmahnung im Auftrag von Herrn Jörg Sieger ausgesprochen. Dieser vertreibe im Wege des Onlinehandels u.a. Wolle und Wollprodukte an Endverbraucher. Der Abgemahnte biete ebenfalls im Wege des Onlinehandels über die Verkaufsplattform eBay gleichartige Produkte Verbrauchern zum Kauf an. Herr Jörg Sieger habe dabei feststellen müssen, dass sich der Abgemahnte hierbei nicht an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halte.

 

Fehlende Grundpreisangabe bei Verkauf von Wolle als Abmahngrund

Rechtsanwalt Michael Rohe moniert, dass die Angebote keine Grundpreisangaben enthalten würden. Der Grundpreis sei der Preis je Mengeneinheit, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die Angabe des Grundpreises solle dem Käufer einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge. Pfand und Rabatte seien nicht zu berücksichtigen. Der Grundpreis müsse – neben dem Endpreis – bei folgenden Waren angegeben werden, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden: Waren in Fertigpackungen, Waren in offenen Verpackungen und Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden.

 

Würden Waren nicht nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten, also z.B. nach Stück oder Paar, müsse kein Grundpreis angegeben werden. Bei loser Ware, die nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge angeboten und in Anwesenheit des Käufers abgemessen und verpackt werde, müsse nur der Grundpreis angegeben werden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Ent. v. 26.02.2009) müssten Gesamt- und Grundpreis auf einen Blick zusammen wahrgenommen werden können. Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Grundpreise zu den Gesamtpreisen sei daher zwingend.

Die Mengeneinheiten für den Grundpreis seien 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter, so Rechtsanwalt Rohe.

Als Mitbewerber sei der Abgemahnte seiner Partei gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Ziff. 1 UWG zu Unterlassung verpflichtet. Dieser Unterlassungsanspruch könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung werde er aufgefordert, die genannten Verstöße unverzüglich einzustellen und eine ausreichende Unterlassungserklärung bis zum 16.5.2017 abzugeben. Ein Vorschlag für eine solche Unterlassungserklärung sei beigefügt.

 

Gem. § 12 Abs. 1 UWG habe der Abgemahnte die dem Herrn Jörg Sieger entstandenen Kosten dieser Abmahnung zu tragen. Diese würden 413,90 EUR netto nach einem Gegenstandswert von 5.000 EUR betragen und seien zahlbar bis zum 16.5.2017.

 

Jörg Sieger Abmahnung erhalten?

Ihnen ist auch ein Schreiben des Rechtsanwalts Michael Rohe zugesandt worden, mit dem dieser Sie im Auftrag von Herrn Jörg Sieger wegen fehlender Grundpreisangaben abmahnt? Bewahren Sie Ruhe! Senden Sie mir das Schreiben zu, ich prüfe dieses und melde mich zu einer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen zurück.

Abmahnung Jörg Sieger

 

wegen fehlender Grundpreisangabe

 

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rohe

 

Stand: 04/2017

Update 6.9.2017Mir liegt eine weitere Abmahnung des Rechtsanwalts Michael Rohe vor, die dieser im Auftrag von Jörg Sieger ausgesprochen hat. Hintergrund ist erneut die fehlende Nennung des Grundpreises beim Verkauf von Wolle. Eine Unterlassungserklärung soll bis zum 20.9.2017 abgegeben werden. Die Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 413,90 EUR netto (Gegenstandswert: 5.000 €) seien ebenfalls zahlbar bis zum 20.9.2017.

 

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Abmahnung Steffen Hösel – Zahlungsaufforderung von 155 Euro

Am 08.04.2016 hat Herr Steffen Hösel ein als „Abmahnung“ bezeichnetes Schreiben an einen eBay Verkäufer geschickt. Herr Hösel gibt vor, bei eBay unter dem Namen „warenallerart2016“ zu handeln. Heute, Dienstag, der 26.4.2016, 11:45 Uhr, sind keine Artikel online. Auch über die Google Suche konnte ich nicht herausfinden, was und wo Herr Hösel überhaupt etwas online verkauft. Derzeit habe ich starke Zweifel daran, ob überhaupt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht.

Abmahnung in Eigenregie ohne Rechtsanwalt

Herr Steffen Hösel hat sein Schreiben zwar als Abmahnung bezeichnet, rechtlich gesehen handelt es sich aber um gar kein Abmahnschreiben, sondern allenfalls um eine Zahlungsaufforderung. Es fehlt an den Merkmalen einer Abmahnung, wie das Fordern einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daher besteht der Zahlungsanspruch von 155 EUR Euro auch nicht. Herr Hösel kann diese Summe vom Angeschriebenen nicht verlangen, jedenfalls wäre diese Forderung gerichtllich nicht durchsetzbar.

Mit diesem Schreiben teilt er dem Abgemahnten mit, dass er habe feststellen müssen, dass dieser in dem Angeboten seines eBay-Shop-Accounts für Mitbewerber, Marktteilnehmer, Interessenten, Nachfrager von Waren und Verbraucher/Käufer keine Widerrufsbelehrung verwenden würde, obwohl dies gesetzlich für gewerbliche Verkäufer vorgeschrieben sei. Zudem sei der Abgemahnte im eBay-Forum bereits am 09.03.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden.

 

Sodann listet Herr Hösel einen Link zu einem Angebot des Abgemahnten auf und teilt mit, dass alle Angebote gerichtsverwertbar gesichert worden seien.

 

Im weiteren Verlauf der Abmahnung vom 08.04.2016 listet er sodann unter der Überschrift „Details der Verstösse“ 3 Punkte auf und gibt darunter 4 Links an, ohne hierauf näher einzugehen.

Gegenstand der Abmahnung des Steffen Hösel

Moniert werden ein genereller Rücknahmeausschluss, eine fehlende, aktuelle Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014 sowie ein fehlendes Widerrufsformular ab 13.06.2014.

 

Herr Steffen Hösel schreibt, dass der Abgemahnte durch diese Pflichtverletzungen gegen gesetzlich geltendes Recht verstoßen würde. Ein solches Fehlverhalten würde er nicht hinnehmen und den Empfänger des Schreibens daher ausdrücklich abmahnen. Er weise darauf hin, dass er gemäß § 12 UWG zunächst an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sei. Dies setze jedoch die Annahme eines Vergleichsangebotes in Höhe von 155,00 € eingehend bis zum 25.04.2016 an ihn gemäß § 8 Abs. 1, 2, 3.1 UWG voraus.

 

Sodann weist Herr Hösel darauf hin, dass er einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen werde, wenn der Abgemahnte die eingeräumte Frist zur Zahlung ergebnislos verstreichen lassen würde. Gleichzeitig teilt er mit, dass er sich gezwungen sehe, rechtliche Schritte inklusive einer strafbewehrten Unterlassungserklärung anwaltlich einzuleiten, sofern es ein weiteres Mal zu einer gleichartigen oder ähnlichen Pflichtverletzungshandlung kommen würde.

Abmahnung Steffen Hösel erhalten?

Haben auch Sie ein Schreiben von Herrn Steffen Hösel erhalten und fragen sich, was das soll? Lässt man die Frage des konkreten Wettbewerbsverhältnisses einmal außen vor, so hat Herr Hösel jedenfalls von den erhobenen Vorwürfen her nicht ganz Unrecht. Gewerbliche Verkäufer müssen Ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen und auch Ihren gesetzlichen Informationspflichten nachkommen.

Problematisch sehe ich jedoch das Fordern der 155 Euro an, auf die überhaupt kein Anspruch besteht. Dies könnte den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 8 Absatz 4 UWG erfüllen. Für rechtsmissbräuchlich halte ich es auch zu sagen, dass wenn der Angeschriebene 155 Euro bezahlt und die monierten Punkte abstellt, die Sache erledigt sei. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es eigentlich primär nur um das Geld, nicht aber um die möglichen Unterlassungsansprüche geht.

 

Meiner Meinung nach setzt sich Herr Steffen Hösel durch sein Schreiben dem Risiko einer negativen Feststellungsklage aus. Ob er dies tatsächlich wollte, bezweifle ich. Grundsätzlich halte ich es zwar für eine gute Idee, wenn Mitbewerber Ihre Konkurrenten auf Fehler hinweisen und diesen die außergerichtliche Möglichkeit der Beseitigung bieten. Jedoch sollte man dies dann auch richtig machen und nicht so, wie es Herr Hösel hier macht.

Gerne helfe ich Ihnen in dieser Angelegenheit. Ich weiß genau, wie auf das Schreiben reagiert werden sollte. Vielleicht möchten Sie diese Angelegenheit zum Anlass nehmen, ihren Onlinehandel rechtssicher zu machen. Hierzu rufen Sie mich gerne an.

Abmahnung Steffen Hösel

 

wegen fehlender Widerrufsbelehrung

 

Forderung: 155 EUR

 

Stand: 04/2016

 

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Gebührenklage eines Rechtsanwalts

Nicht jeder Auftraggeber bezahlt seine Rechnungen freiwillig. Und wenn es dann zur Gebührenklage kommt, geht es teilweise „heiß“ her, wie ein vor dem Amtsgericht Schleswig geführtes Klageverfahren zeigt. Im Kern ging es um diverse Probleme, wie unter anderem:

  • Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung
  • Vorschussrechnung – Schlussrechnung
  • Rechnungstellung vor Mandatsbeendigung
  • Wann liegt eine ordnungsgemäße Schlussrechnung im Sinne von § 10 RVG vor?
  • Mandatsniederlegung zur Unzeit
  • Kündigung des Mandats
  • Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen

Wie Sie bereits an dieser Aufzählung erkennen, hat sich der Beklagte mit allen Mitteln zu wehren versucht. Das Verfahren dauerte fast 14 Monate. Zwei Aktenordner Schriftverkehr. Hier war Ausdauer gefragt und ich bin gut in Form.

 

Lesen Sie hier die Einzelheiten:

Amtsgericht Schleswig

 

Aktenzeichen 21 C 72/16

 

 

Urteil

 

Im Namen des Volkes

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX – Kläger –

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Schleswig durch die Richterin am Amtsgericht XXX am 29.04.2016 auf Grund der mündlichen Verhandlung am 15.04.2016 für Recht erkannt:

 

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schleswig vom 25.09.2015 wird aufrechterhalten.

 

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

 

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um die Vergütung von Rechtsanwaltsleistungen.

 

Der Kläger wurde von dem Beklagten seinerzeit bevollmächtigt, ihn im Verfahren XXX vor dem Landgericht Flensburg zu vertreten. Auf die Vollmacht als Anlage 3, Bl. 10 d. A., wird Bezug genommen. Ein Vorschuss wurde seitens des Beklagten nicht geleistet. Ob ein solcher Vorschuss vom Kläger gefordert wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Seitens des Klägers wurden in dem betreffenden Verfahren Schriftsätze an das Gericht geschickt. Im Termin vor dem Landgericht wurde der Beklagte am 29.10.2014 durch Rechtsanwältin XXX in Untervollmacht vertreten. Ein Urteil in der Sache erging am 11.03.2015. Insofern wird auf das Urteil als Anlage 2, Bl. 4 ff. d. A., Bezug genommen.

 

Bereits mit Schreiben vom 07.01.2015 rechnete der Kläger das Mandat nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € gegenüber dem Beklagten ab. Am 16.01.2015 legt der Kläger das Mandat nieder. Insofern wird auf die Anlage B1, Bl. 27 d. A., Bezug genommen. Da der Beklagte auf die Rechnung hin nicht zahlte, beantragte der Kläger Kostenfestsetzung nach § 11 RVG, welche jedoch wegen der Einwendungen des Beklagten nicht möglich war. Der Beklagte hatte insofern eingewendet, dass mit einem Betrag in Höhe von 1.683,85 € die Aufrechnung erklärt worden sei. Insofern wird auf die Anlage 48, Bl. 119 ff. d. A., Bezu genommen. In der diesem Schriftsatz anliegenden Aufrechnungserklärung, Bl. 122 d. A., erklärt der Beklagte unter anderem wörtlich: „Aufgrund Ihrer urplötzlichen Kündigung musste ich einen anderen Rechtsanwalt mit dem gleichen Gegenstand betrauen, woraus Ihre bisherigen Leistungen für mich folglich wertlos geworden sind. Hieraus sind Gebühren in derselben Höhe entstanden, die zu meinen Lasten bestehen. Hiermit erkläre ich mit unserer Forderung Ihrer Forderung gegenüber die Aufrechnung in Höhe von 1.683,85 EUR.“

 

Der Kläger behauptet, er habe erstmalig mit E-Mail am 24.10.2014 einen Vorschuss vom Beklagten gefordert. Auf die E-Mail als Anlage 29, Bl. 87 d. A., wird Bezug genommen. Er habe mit E-Mail vom 10.11.2014, Anlage 36, Bl. 98 d. A., noch einmal an die Vorschusszahlung erinnert.

 

Nachdem gegen den Beklagten am 25.09.2015 ein Versäumnisurteil ergangen ist, durch das dieser zur Zahlung von 1.683,85 € nebst Zinsen seit dem 29.09.2015 verurteilt wurde, welches dem Beklagten am 06.10.2015 zugestellt wurde, hat er dagegen am 07.10.2015 dagegen Einspruch eingelegt.

 

Der Kläger beantragt nunmehr,

 

das Versäumnisurteil vom 25.09.2015 aufrecht zu erhalten.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Schleswig vom 25.09.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, da die Rechnungstellung vom 07.01.2015 vor Mandatsbeendigung erfolgt sei, sei sie als Vorschuss zu behandeln. Es liege deshalb keine ordnungsgemäße Schlussrechnung im Sinne von § 10 RVG vor, sodass die Forderung nicht fällig sei. Von einer Vorschussanforderung davor habe er keine Kenntnis.

 

Der Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe das Mandat zur Unzeit niedergelegt. Er meint, dessen Vergütungsanspruch sei deshalb weggefallen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2015, Bl. 250 ff. d. A., Bezug genommen. Der Beklagte behauptet, im Übrigen habe der Kläger nicht ordnungsgemäß geleistet. So habe er unter anderem nicht ausreichend für ihn vorgetragen, sondern er habe selbst entsprechende Schriftsätze entwerfen müssen. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf den Schriftsatz des Beklagten vom 24.04.2015, Bl. 24 ff. d. A. und auf den Schriftsatz vom 03.06.2015, Bl. 132 ff. d. A., Bezug genommen. Der Beklagte meint, jedenfalls sei der Vergütungsanspruch durch die am 02.02.2015 erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erloschen.

 

Der Beklagte wurde persönlich angehört. Es wird insofern auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015, Bl. 240 ff. d. A., Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

 

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.683,85 € aus § 628 Abs. 1 BGB zu. Das Mandat wurde vom Kläger am 16.01.2015 gekündigt. Dies war gemäß § 627 BGB jederzeit möglich.

 

Der Vergütungsanspruch ist auch fällig. Bei der vorgelegten Abrechnung vom 07.01.2015 handelt es sich, anders als in dem vom AG Lichtenberg vom 01.03.2013 zum Az.: 114 C 138/11 (Juris) entschiedenen Fall, nicht um eine bloße Vorschussrechnung, deren Begleichung nach Beendigung des Mandats nicht mehr verlangt werden kann.

 

Zwar war am 07.01.2015 das Mandat mit dem Beklagten noch nicht beendet. Jedoch ist davon auszugehen, dass der Auftrag mit dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt schon ausgeführt gewesen ist. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Abrechnung vom 07.01.2015 in der ersten Instanz vor dem Landgericht Flensburg für den beklagten bereits abschließend vorgetragen und der Termin zur mündlichen Verhandlung war bereits durchgeführt worden. Da die vom Kläger übermittelte Rechnung auch die Voraussetzungen einer Berechnung nach § 10 RVG erfüllte und die Mandatsniederlegung zeitnah am 16.01.2015 erfolgte, ist diese somit als Schlussrechnung anzusehen, weil die Tätigkeit in erster Instanz bereits beendet war – und nur für diese war hier Vollmacht erteilt worden, wie sich aus der Vollmacht als Anlage 3, Bl. 10 d. A., ergibt, wo es heißt: „Wegen LG Flensburg, AZ. 6 O 56/14“.

 

Anders als in dem vom AG Lichtenberg entschiedenen Fall, in dem die Rechnung bereits kurz nach der Mandatserteilung gestellt wurde, ist hier deshalb nicht davon auszugehen, dass durch die Annahme einer Schlussrechnung die Unterscheidung zwischen Vorschussrechnung und abschließender Vergütungsberechnung, die vom Gesetz gewollt ist, verschwindet. Vielmehr würde eine erneute Abrechnung hier eine bloße Förmelei darstellen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger vorgetragen hat, zuvor Vorschüsse gefordert zu haben, selbst wenn der Beklagte den Zugang der entsprechenden E-Mails bestritten hat.

 

Die Vergütung für den Kläger war damit fällig. Die erhobenen Einwendungen des Beklagten gegen die Leistungen des Klägers berühren die Vergütung nicht. Da es sich um ein Dienstverhältnis handelt, würde auch eine möglicherweise erfolgte Schlechtleistung des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht und auch keinen Minderungsanspruch des Beklagten im Hinblick auf die geschuldete Rechtsanwaltsvergütung begründen. Es kommt insofern allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

 

Der Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 628 Abs. 2 BGB entfallen. Selbst wenn die Leistung des Klägers für den Beklagten wertlos gewesen sein sollte, so hat dieser sie genutzt, sodass der Kläger auch bei Kündigung ohne Veranlassung des Beklagten seine Vergütung verlangen könnte (vergleiche Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Auflage, § 628, Rn. 4).

 

Ein Anspruch wäre nur dann entfallen, wenn der Beklagte, wie von ihm behauptet, tatsächlich einen anderen Rechtsanwalt hätte beauftragen müssen. Dies ist hier insofern nicht nachvollziehbar, als der letzte Termin zur mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Landgericht Flensburg bereits am 29.04.2014 stattgefunden hatte und zwischen diesem Termin und der Urteilsverkündung am 11.03.2015 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet wurde, wie sich daraus ergibt, dass nach dem Urteil der Verhandlungstermin am 29.10.2014 auch dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die weitere Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den Beklagten erforderlich geworden sein könnte.

 

Der Anspruch ist auch nicht durch die Aufrechnung des Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen. Aufrechenbare Schadensersatzansprüche des Beklagten sind hier weder ersichtlich noch nachgewiesen worden. Insofern wird auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, wobei der Beklagte bereits erklärt hat, keine Berufung einlegen zu wollen.

 

1048/14

 

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Abmahnung RieSystems (LSH Rechtsanwälte)

Mir liegt eine Abmahnung der LSH Rechtsanwälten, Schlossberg 20, 75175 Pforzheim vor, die diese im Auftrag der Firma RieSystems am 1.6.2017 ausgesprochen haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Andreas Lingenfelser. Dieser moniert Wettbewerbsverstöße des Abgemahnten beim Verkauf von Vlies.

 

Fehlender Grundpreis führt zu RieSystems Abmahnung

Mit der Abmahnung wird ein Angebot des Empfängers des Abmahnschreibens übermittelt, auf welches Bezug genommen wird. Hiernach werbe er damit, dass das von ihm angebotene Vlies € 129,35/brutto kosten würde. Er unterlasse es allerdings, darauf hinzuweisen, welcher Preis pro Quadratmeter vom Verbraucher gezahlt werden müsse. Dies sei ein wettbewerbswidriger Verstoß nach §§ 3, 4 UWG, der zu unterlassen sei.

 

Es handele sich um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Nach der Preisangabenverordnung sei der entsprechende Grundpreis anzugeben. Nach § 2 der Preisangabenverordnung müsse, wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten würde, habe neben dem Gesamtpreis auch den Preis für die Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben.

Die LSH Rechtsanwälte monieren, dass der Abgemahnte dies im vorliegenden Fall nicht tun würde. Er gebe nicht an, wieviel der Quadratmeterpreis koste. Dies sei insoweit ein wettbewerbswidriger Verstoß, der zu beseitigen sei. Eine Beseitigung könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung erfolgen.

 

Der Abgemahnte werde insoweit aufgefordert, die dem Schreiben anliegende Erklärung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 13.6.2017 abzugeben.

 

Abmahnkosten werden i.H.v. 725,40 € nach einem Gegenstandswert von 10.000 € geltend gemacht.

 

Bundesweite Hilfe bei Abmahnung

Sie haben auch von der Kanzlei LSH eine Abmahnung erhalten, die diese im Auftrag der RieSystems ausgesprochen hat? Bewahren Sie Ruhe! Lassen Sie keine Fristen verstreichen und setzen sich noch heute mit einem Rechtsanwalt in Verbindung. Sehr gerne helfe ich Ihnen in dieser Angelegenheit. Mein Team und ich freuen uns von Ihnen zu hören.

Abmahnung RieSystems

 

wegen fehlender Grundpreisangabe

 

vertreten durch LSH Rechtsanwälte

 

Stand: 06/2017

 

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Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, LG Dortmund, Urteil vom 29.4.2016, 4 O 335/15

Thema Anwaltsregress und anwaltliche Pflichtverletzung: Verletzt ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin anwaltliche Pflichten, kann er wegen Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Kaum ein Mandant wird gerne für die Fehler seines eigenen Anwaltes bezahlen wollen.

 

Fehler können immer passieren, daher ist jeder Rechtsanwalt / Rechtsanwältin versichert (Berufshaftpflichtversicherung). Nicht immer sind die Kollegen oder Kolleginnen einsichtig und melden den Vorfall Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Die Folge ist dann eine Klage auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung, wie das nachfolgende Urteil des Landgericht Dortmund zeigt:

LANDGERICHT DORTMUND

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

URTEIL

 

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX, Kläger

 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

XXX Rechtsanwälte und Fachanwälte

 

Prozessbevollmächtigte: XXX

 

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 39. April 2016 durch den Richter am Landgericht XXX als Einzelrichter

 

für Recht erkannt:

 

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.191,90 € (in Worten: viertausendeinhundertneunzig 90/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

 

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

 

Der Kläger verkaufte über das Portal eBay unter anderem Wassertanks sowie Gitterboxen und trat dabei als privater Verkäufer auf.

 

Unter dem 13.05.2014 erhielt der Kläger eine Abmahnung der Rechtsanwälte XXX, mit der ihm vorgeworfen wurde, dass er gewerblich tätig sei und damit ein Wettbewerbsverstoß vorliege. In dem Schreiben vom 13.05.2014, Anlage 1, Bl. 7 d. A., heißt es wörtlich:

 

„Unser Mandant vertreibt – unter anderem im Wege des Onlinehandels – Wassertanks und Gitterboxen mit Zubehör sowie Brennholz.

 

Sie bieten ebenfalls im Wege des Onlinehandels – über die Verkaufsplattform „eBay“, dort über das Konto […] – Verbrauchern Produkte aus diesem Sortiment zum Kauf an. Beispielhaft verweisen wir auf das Angebot mit der Artikelnummer […].

 

Unser Mandant musste leider feststellen, dass sie sich hierbei nicht an die Regeln des lauteren Wettbewerbs halten. Sie deklarieren Ihre Angebote als „privat“, wobei keine Zweifel an der Gewerblichkeit der Angebote bestehen. Wir haben Ihre Aktivitäten der Vergangenheit dauerhaft und gerichtsverwertbar gespeichert.“

 

Ferner wurde der Kläger in diesem Abmahnschreiben aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten für die abmahnenden Rechtsanwälte XXX in Höhe von 1.034,60 € zu zahlen.

 

In dem obigen Abmahnschreiben zitierten eBay-Angebot mit den Endziffern XXX, Anlage A 3, Bl. 95 d. A., heißt es wörtlich:

 

„XXX Container 1000 l

 

Artikelzustand vom Verkäufer generalüberholt

 

Stückzahl: 1 von 8 verfügbar/1 verkauft

 

Achtung frisch zum Wonnemonat Mai eingetroffen!!! 26 gebrauchte XXX-Container (ideal z.B. als Regenwasserauffangbehälter)!!!“

 

Der Kläger setzte sich daher am 16.05.2014 mit der Anwaltskanzlei der Beklagten zu 2) in Verbindung und erhielt noch am gleichen Tag einen Besprechungstermin beim Beklagten zu 1). Bei diesem Gespräch wurde unstreitig das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte XXX vom 13.05.2014 sowie das eBay Bewertungsprofil des Klägers, Bl. 93 d. A., Anlage A2b, vorgelegt. Der genaue Gesprächsinhalt ist zwischen den Parteien streitig. Abschließend schätzte der Beklagte zu 1) die Erfolgsaussichten hinsichtlich einer Verteidigung gegen die Abmahnung als „zuversichtlich“ ein. Für die anwaltliche Beratung wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 500,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart.

 

Mit Schreiben vom 21.05.2014, Bl. 10 d. A., wandte sich der Beklagte zu 1) für den Kläger an die abmahnenden Rechtsanwälte XXX. In dem Schreiben heißt es wörtlich:

 

„Vorab haben wir Ihnen mitzuteilen, dass unser Auftraggeber nicht gewerblich handelt. Er handelt als Privatperson. Ihre Abmahnung geht ins Leere. Einer Unterlassungserklärung bedarf es daher nicht. Für den Fall etwaiger gerichtlicher Klärung wollen Sie uns bitte im Passivrubrum aufführen.“

 

Ferner teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 21.05.2014, Bl. 9, 9 R d. A., Anlage 2, mit, dass die Abmahnung gegenüber den Rechtsanwälten XXX auf Grundlage der bekannten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen wurde und man nun zuversichtlich sei, diese Ansicht auch in einem etwaigen Streitverfahren durchsetzen zu können.

 

Mit Schreiben vom 27.05.2014, Anlage 4, Bl. 12 d. A., teilten die Rechtsanwälte XXX den beklagten mit, dass sie deren Rechtsauffassung nicht teilen und mit gleicher Post eine einstweilige Verfügung beantragt haben. Dieses Schreiben wurde dem Kläger mit Schreiben vom 03.06.2014, Bl. 11 d. A., Anlage 3, zur Kenntnisnahme zugeleitet.

 

Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 02.06.2014, Aktenzeichen 12 O 124/14, Anlage 5, Bl. 13 d. A., wurde antragsgemäß gegen den Kläger einstweilige Verfügung erlassen. In dem Beschluss heißt es wörtlich:

 

„Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, gegenüber

 

a) gewerbliche Angebote als „privat“ zu bezeichnen;

 

b) nicht über das dem Verbraucher zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren;

 

c) nicht über seine Identität (Impressum) zu informieren;

 

wie zu a) bis c) geschehen in dem „eBay“-Angebot mit der Artikelnummer […] und wie dargestellt in den Bildschirmausdrucken, die als Anlage A 3 dem Verfügungsantrag beigefügt sind.“

 

Noch im Juni 2014 kam es dann zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der einstweiligen Verfügung. Dabei macht der Beklagte zu 1) deutlich, dass er die einstweilige Verfügung für unrichtig halte.

 

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.06.2014, Anlage 6, Bl. 15 R. und 16 d. A., erhob der Beklagte zu 1) für den Kläger Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung.

 

Auf diesen Widerspruch erwiderten die Rechtsanwälte XXX mit Schriftsatz vom 14.07.2014, Anlage 8, Bl. 18 R. ff. d. A..

 

Nach einer Besprechung in der Kanzlei der Beklagten zu 2) am 16.07.2014, an der auch Rechtsanwalt XXX teilnahm, wurde die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 22.07.2014 durch Urteil, Anlage 10, Bl. 23 ff. d. A., bestätigt.

 

Mit Schreiben vom 25.07.2014, Bl. 17 d. A., Anlage 7, wurde dem Kläger seitens des Beklagten zu 1) die Kostenaufstellung für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 1.142,40 € übersandt. Im weiteren Verlauf haben die Beklagten auf diese Kosten jedoch verzichtet.

 

Mit Schreiben vom 28.07.2014, Anlage 8, Bl. 18 d. A., wurde dem Kläger vom Beklagten zu 1) das Sitzungsprotokoll der Verhandlung vom 22.07.2017 [sic!] sowie der Schriftsatz der Rechtsanwälte XXX vom 14.07.2014 mit der Bitte im Kenntnisnahme und Rücksprache übersandt.

 

Sodann leitete der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 27.08.2014, Bl. 22 d. A., Anlage 9, das Urteil des Landgerichts Bochum an den Kläger mit der Bitte weiter, bis spätestens 10.09.2014 mitzuteilen, ob gegen das Urteil Berufung eingelegt werden soll.

 

Mit Rechnung vom 28.08.2014, Anlage 11, Bl. 26 d. A., stellte die Oberjustizkasse Hamm gegenüber dem Kläger einen Betrag in Höhe von 879,00 € nebst Mahngebühren in Höhe von 5,00 € in Rechnung, von dem bereits ausweislich dieser Rechnung 444,50 € getilgt waren, so dass noch ein offener Rechnungsbetrag in Höhe von 439,50 € valutierte.

 

Mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29.09.2014, Aktenzeichen 12 O 125/14, Bl. 27 R. ff. d. A., Anlage 12, wurden gegen den Kläger Kosten in Höhe von 1.754,75 € festgesetzt, die von ihm an den damaligen Verfügungskläger des Verfahrens vor dem Landgericht Bochum zu zahlen waren.

 

Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten zu 2), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt XXX, vom 15.10.2014, Anlage 12, Bl. 27 d. A., mit der Bitte um Erstattung übersandt.

 

Mit Schreiben der Rechtsanwälte XXX vom 22.10.2014, Anlage 14, Bl. 32 d. A., wurden die außergerichtlichen Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 € unter Anrechnung einer 0,65-fachen Gebühr in Höhe von 612,10 € gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht.

 

Ferner wurde der Kläger mit Schreiben der Rechtsanwälte XXX vom 23.10.2014, Bl. 30 d. A., Anlage 13, aufgefordert, bis spätestens 31.10.2014 eine Abschlusserklärung abzugeben. Dieses Schreiben wurde auch an den Beklagten zu 1) zur Kenntnisnahme übersandt.

 

Mit Schreiben vom 20.04.2015, Bl. 37 ff. d. A., Anlage 19, forderte schließlich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.826,50 € spätestens 03.02.2015 auf.

 

Der Kläger behauptet, dass er dem Beklagten zu 1) bei dem Beratungsgespräch vom 16.05.2014 mitgeteilt habe, dass er am 01.03.2014 seine Selbständigkeit aufgenommen und den Verkauf von Wassertanks und Gitterboxen nebst Zubehör in erheblicher Zahl vorgenommen habe. Die Beklagten hätten daher gewusst, dass er gewerblich gehandelt habe, wohingegen er bei eBay als Privatverkäufer aufgetreten sei. Zudem sei er auch weder über das Kostenrisiko noch über den weiteren Ablauf, noch über die möglichen Folgen einer nicht abgegebenen Unterlassungserklärung aufgeklärt worden. Eine entsprechende Aufklärung sei auch nicht nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgt. Ferner sei auch der eingelegte Widerspruch ohne seine Zustimmung und ohne vorherige Belehrung erfolgt.

 

Nachdem der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2016 mit Zustimmung der Beklagten teilweise in Höhe eines Betrages von insgesamt 1.022,50 € zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

 

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 4.191,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen,

 

Die Beklagten beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten behaupten, dass der Kläger den Beklagten zu 1) am 16.05.2014 nicht darauf hingewiesen habe, dass er seit dem 01.03.2014 als Selbständiger mit Wassertanks handele. Er habe vielmehr erklärt, als Privatperson in geringem Umfang über eBay Wassertanks zu verkaufen und habe auf seine geringe Anzahl an Käuferbewertungen hingewiesen. Hätte er mitgeteilt, dass er seit dem 01.03.2014 als Selbständiger und Mitbewerber des abmahnenden [sic!] Wassertanks über eBay verkaufe, so wäre ihm geraten worden, die Forderung aus der Abmahnung zu erfüllen. Für den Fall der Als unwahrscheinlich eingeschätzten erfolgreichen gerichtlichen Inanspruchnahme des Klägers habe der Beklagte zu 1) gleichwohl auf die damit verbundenen Kosten hingewiesen. Der Kläger habe die einstweilige Verfügung jedoch nicht akzeptieren wollen und habe auch insoweit wieder einmal verschwiegen, dass er selbständig mit Wassercontainern handele. Er habe schließlich den Auftrag erteil, Widerspruch gegen die mit Beschluss erlassene einstweilige Verfügung einzulegen. Auch im Gespräch vom 16.07.2014 habe er nicht darauf aufmerksam gemacht, dass er als Selbständiger mit Wassertanks handele. Er habe dann lediglich ergänzend erklärt, dass er die Container gelegentlich ca. einmal im Jahr schenkweise überlassen bekomme. Diese würden dann vom ihm gereinigt und anschließend bei eBay angeboten. Im Jahre 2013 habe es insgesamt 9 Transaktionen gegeben. Er habe auch erstmals darauf hingewiesen, dass er beim Testkauf angegeben habe, man solle sich an den Lagerleiter wenden. Diese Formulierung habe er jedoch aus Bequemlichkeit gewählt.

 

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4.191,90 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 675 BGB.

 

Nach diesen Vorschriften ist ein Rechtsanwalt zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er seine vertragliche Sorgfaltspflicht bei Erledigung seines Mandats in schadensursächlicher Art und Weise verletzt.

 

Unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB, nachdem der Kläger den Beklagten zu 1) am 16.05.2014 zwecks Beratung hinsichtlich der erhaltenen Abmahnung aufgesucht hat. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) bei diesem Beratungsgespräch seine anwaltlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat. In Erfüllung eines ihm übertragenen Mandats ist ein Rechtsanwalt gehalten, bei der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten die Erfolgsaussichten des Begehrens umfassend zu prüfen und den Mandanten hierüber zu belehren. Ferner hat er den für seinen Auftraggeber sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu seiner sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Insbesondere stellt es eine grundlegende Pflicht des Rechtsanwalts dar, den Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH NJW 1985, 1154, 1155; NJW 1998, 2048, 2049; NJW-RR 2006, 923 Rdnr. 22). Der Anwalt muss insoweit von sich aus nachfragen, wenn für die zutreffende Erledigung des Auftrags die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich ist, deren Bedeutung für den Mandanten vielleicht nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NJW 2000, 730, 731; WM 2002, 1077). Andererseits ist der Mandant seinerseits zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Unterrichtung des Anwalts verpflichtet. Der Anwalt darf im Übrigen auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben seines Mandanten vertrauen, ohne weitere Erkundigungen anstellen zu müssen (vgl. BGH NJW 1985, 1154, 1155; NJW 1997, 2168, 2169). Dies gilt jedoch nicht für die Erklärung des Mandanten zu Rechtstatsachen, da diese Angaben von in der Regel rechtunkundigen Mandanten nicht als zuverlässig einzustufen sind.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat der Beklagte zu 1) vorliegend seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Unstreitig legt der Kläger dem Beklagten zu 1) bei dem Beratungsgespräch vom 16.05.2014 das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte XXX vom 13.05.2014 sowie das eBay-Bewertungsprofil vor. Die Kammer kann es insoweit dahinstehen lassen, ob der Kläger dem Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, dass er lediglich als Privatperson bei eBay in geringem Umfang verkaufe. Denn die rechtliche Beurteilung, ob der Kläger als privater oder gewerblicher Verkäufer einzustufen war, oblag gerade der rechtlichen Beurteilung des Beklagten zu 1). Dies war auch der Grund, warum der Kläger den Beklagten zu 1) überhaupt aufgesucht hat. Denn der Beklagte zu 1) sollte für den Kläger prüfen, ob die Abmahnung der Rechtsanwälte XXX vom 13.05.2014 zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Die Kammer kann es insoweit auch dahinstehen lassen, ob dem Beklagten zu 1) das in Anlage A 3, Bl. 95 d. A., eingereichte eBay Angebot bei der Erstberatung vorgelegt wurde. Denn die Kammer ist insoweit der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) dieses Angebot unzweifelhaft hätte einsehen müssen, da die Rechtsanwälte XXX in ihrem Abmahnschreiben vom 13.05.2014 ausdrücklich auf dieses Angebot hingewiesen haben. Der Beklagte zu 1) hätte daher, bevor er eine Beurteilung abgibt, ob der Kläger als privater oder gewerblicher Verkäufer einzustufen ist, dieses Angebot zunächst einsehen und überprüfen müssen. Dies wäre ohne weiteres über einen PC in den Kanzleiräumlichkeiten möglich gewesen. Nach Auswertung dieses Angebots hätte der Beklagte zu 1) jedenfalls nicht ohne weiteres von einer Einordnung des Klägers als Privatverkäufer ausgehen dürfen. Unabhängig von dem konkreten vorbenannten Angebot ist bereits die Art der verkauften Artikel, Wassertanks und Gitterboxen, für einen Privatverkäufer eher untypisch. So hat es auch das Landgericht Bochum in seinem Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen 12 O 125/14, gesehen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorbenannten Angebot, dass von den angebotenen 1000 l Containern 8 zu einem jeweils identischen Verkaufspreis verfügbar waren. Auch dies ist für einen Privatverkäufer eher untypisch. Darüber hinaus ist als Artikelzustand „vom Verkäufer generalüberholt“ angegeben. Auch dieser Umstand spricht eher für eine Unternehmereigenschaft des Klägers. Dies wird dadurch untermauert, dass es im weiteren Angebotstext heißt, dass im Wonnemonat Mai 26 gebrauchte […] Container, die alle zu einem Einheitspreis von 45,00 € pro Stück angeboten werden, eingetroffen sind. Der Beklagte hätte daher bereits nach Auswertung dieses konkreten Angebots von einer Unternehmereigenschaft des Klägers ausgehen müssen. Jedenfalls hätte er nach Auswertung dieses Angebots den Sachverhalt weiter erforschen müssen. Dabei hätte er vom Kläger in Erfahrung bringen müssen, seit wann er die entsprechenden Container verkauft und ob es möglicherweise noch andere Vertriebszweige gibt. Insbesondere hätte er aufklären müssen, ob es zutreffend ist, dass die Rechtsanwälte XXX die Verkaufsaktivitäten der Vergangenheit dauerhaft und gerichtsverwertbar gespeichert haben könnten. Bei entsprechender Nachfrage geht die Kammer davon aus, dass der Kläger den Beklagten zu 1) auch wahrheitsgemäß auf den Verkauf über das Portal eBay Kleinanzeigen informiert hätte. Im Ergebnis hätte daher an einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers kein Zweifel bestehen dürfen. Daher hätte die Verteidigung gegen die Abmahnung nicht als zuversichtlich eingestuft werden dürfen. Demgegenüber verteidigen sich die Beklagten lediglich damit, dass der Kläger sie nicht darauf hingewiesen habe, dass er seit dem 01.03.2014 als Selbständiger mit Wassertanks handele, sondern vielmehr die Auffassung vertreten habe, als Privatperson zu handeln. Diese rechtliche Bewertung war jedoch nicht durch den Kläger, sondern durch den Beklagten zu 1) vorzunehmen (s.o.). Bei fachgerechter Beratung des Klägers hätte der Beklagte zu 1) ihm daher bereits am 16.05.2014 raten müssen, die Forderungen aus dem Abmahnschreiben zu erfüllen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Der Beklagte zu 1) hat die Pflichtverletzung auch gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Jedenfalls haben die Beklagten die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt.

 

Dem Kläger ist auch ein kausaler Schaden entstanden. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger bei entsprechender Beratung durch den Beklagten zu 1) diesem rat gefolgt wäre und die Forderung aus dem Abmahnschreiben erfüllt hätte. Insofern wird im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ein Beweis des ersten Anscheins dafür angenommen, dass der Mandant den Bitten des Anwalts und Informationen nachgekommen und dessen Rat gefolgt wäre (BGHZ 123, 311, 315 = NJW 1993, 3259; BGHZ 126, 217, 222 = NJW 1994, 3295; BGHZ 193, 193 = NJW 2012, 2435 Rdnr. 36). Diese Vermutung beratungsgerechten Verhaltens haben die Beklagten vorliegend auch nicht entkräftet.

 

Es wäre daher bei gebotener Beratung des Klägers nicht zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren nebst anschließender Aufforderung zur Abschlusserklärung gekommen. Vielmehr wäre die Angelegenheit nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beendet gewesen. Im Rahmen des kausalen Schadens ist daher nach der Differenzhypothese der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestanden hätte. Bei sachgerechter Beratung wären die Kosten für die Abmahnung der Rechtsanwälte XXXX vom 13.05.2014 in Höhe von 1.034,60 € ohnehin angefallen. Diese Kosten macht der Kläger jedoch auch nicht mehr geltend. Vielmehr hat er bereits in seiner Klageschrift vom 29.10.2015 klargestellt, dass der nach Anrechnung verfolgte Betrag der Rechtsanwälte XXX gemäß Schreiben vom 03.11.2014 in Höhe von 612,10 € begehrt wird. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich weiterer 422,50 € zurückgenommen. Dies betraf den Teil der außergerichtlichen Abmahnkosten, die im Kostenfestsetzungsbeschluss nach entsprechender Anrechnung Niederschlag gefunden haben. Darüber hinaus hat der Kläger die Klage auch in Höhe des Rechtsanwaltshonorars der Beklagten über 595,00 € zurückgenommen, da auch bei fachgerechter Beratung auf Seiten der Beklagten Anwaltskosten angefallen wären.

 

Nicht angefallen wären jedoch die Gerichtskosten für das einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von insgesamt drei Gebühren nach einem Streitwert von 15.000,00 € (insgesamt 879,00 €). Dies betrifft die Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 28.08.2014. Sofern dort auch eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € geltend gemacht wurde, hatte der Kläger die Klage auch insoweit in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Kläger die Gerichtskosten in Höhe von 879,00 € bezahlt hat. Sofern ein Teilbetrag in Höhe von 444,50 € in Rede steht, wird dies bereits durch die Rechnung der Oberjustizkasse Hamm vom 28.08.2014 selbst bestätigt. Im Übrigen hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er auch den Restbetrag aus der vorbenannten Rechnung gezahlt hat. Dies ist für die Kammer auch uneingeschränkt plausibel, da die Oberjustizkasse Hamm ansonsten voraussichtlich eine Zwangsvollstreckung hinsichtlich des ausstehenden Rechnungsbetrages eingeleitet hätte.

 

Darüber hinaus wären die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.09.2014 festgesetzten gegnerischen Anwaltskosten nebst Zinsen bei sachgerechter Beratung nicht entstanden. Hierbei war jedoch zu beachten, dass in dem unstreitig gezahlten Gesamtbetrag vom [sic!] 1.766,20 € (inkl. Zinsen) auch zum Teil die außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 422,50 € (s.o.) enthalten waren, da eine entsprechende Anrechnung erfolgte. Es verbleibt daher ein erstattungsfähiger Betrag von 1.343,70 €.

 

Ferner wären bei entsprechender Beratung des Klägers die Anwaltskosten der Rechtsanwälte XXX für die Aufforderung zur Abschlusserklärung in Höhe von 984,60 € nicht entstanden. Der insoweit in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 20.000,00 € ist nach Auffassung der Kammer angemessen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass dieser Wert 5.000,00 € höher liegt als der vom Landgericht Bochum im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzte Streitwert von 15.000,00 €. Denn die Abschlusserklärung bezieht sich auf ein mögliches Hauptsacheverfahren, bei dem der Streitwert höher zu bewerten ist als im einstweiligen Verfahren. Auch insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger diese Kosten an die Rechtsanwälte XXX gezahlt hat. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen ausdrücklich glaubhaft bestätigt. Auch dieser Umstand ist plausibel, da es insoweit nahe gelegen hätte, dass die Rechtsanwälte XXX den Kläger andernfalls gerichtlich in Anspruch genommen hätten.

 

Schließlich wären bei entsprechender Beratung des Klägers die Anwaltskosten des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Erstellung der Abschlusserklärung in Höhe von 984,60 € nicht angefallen. Auch insoweit ist der Streitwert in Höhe von 20.000,00 € nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigt, dass diese Kosten vom Kläger beglichen wurde.

 

Insgesamt ergibt sich daher folgende Schadensaufstellung:

 

Gerichtskosten: 879,00 €

 

Kosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss inklusive Zinsen: 1.343,70 €

 

Kosten der Rechtsanwälte XXX für die Aufforderung zur Abschlusserklärung: 984,60 €

 

Kosten des Herrn Rechtsanwalts Gerstel für die Erstellung der Abschlusserklärung: 984,60 €

 

Summe insgesamt: 4.191,90 €

 

Soweit der Beklagte zu 1) vorliegend eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag, der auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) bestand, verletzt hat, muss sich die Beklagte zu 2) diese Pflichtverletzung zurechnen lassen. Die Ansprüche bestehen daher gleichsam im Verhältnis zur Beklagten zu 2). Im Verhältnis zum Kläger haften beide Beklagten gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.

 

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagten wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2015 unter Fristsetzung zum 03.02.2015 zur Zahlung aufgefordert. Verzug ist daher ab dem 04.02.2015 eingetreten.

 

Die Beklagten waren daher im tenorierten Umfang zu verurteilen.

 

Ein Schriftsatznachlass war den Beklagten nicht zu gewähren, da die Umstände des maßgeblichen Beratungsgesprächs vom 16.05.2014 bereits seit der Klageerwiderung im Streit standen und die wesentlichen Standpunkte hierzu ausgetauscht waren.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

 

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

 

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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