Gerichtsverfahren verloren: Klage der Commatis GmbH abgewiesen

Zahlreiche Betroffene haben Ärger mit der Commatis GmbH, welche sich durch die Brandes Rechtsanwälte aus Hamburg vertreten lässt. Die Commatis GmbH hat vor dem Amtsgericht Stendal eine Klage verloren. Lesen Sie hier die Einzelheiten des Urteils:

Amtsgericht Stendal

 

Aktenzeichen: 3 C 1024/15

 

 

Im Namen des Volkes

 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

 

Commatis GmbH aus ÖSTERREICH, Klägerin

 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte XXX

 

gegen

 

XXX, Beklagter

 

hat das Amtsgericht Stendal auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2015 am 09.03.2016 durch den Richter am Amtsgericht […] für Recht erkannt:

 

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

 

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

 

Tatbestand

 

Klägerin nimmt Beklagten auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Nutzung des von ihr betriebenen Internetportals „Sexkiste.com“ im Zeitraum vom 14.07.2013 bis 17.12.2014 in Anspruch.

 

Die Klägerin betreibt unter anderen unter der obigen Bezeichnung eine Kontaktplattform. Am 12.07.2013 meldete sich der Beklagte gegen 08:43 Uhr unter seinem selbst gewählten Benutzernamen „[…]“, Passwort „[…]“, E-Mail-Adresse „[…]“, Membership Key „[…]“ auf der oben genannten Internetseite an. Später, um 08:45 Uhr, erhielt der Beklagte an seine mitgeteilte E-Mail-Adresse eine Kaufbestätigung. Dort heißt es:

 

Hallo, wir freuen uns dich als Premiumuser bei Sexkiste begrüßen zu dürfen. Deine Mitgliedsbeiträge werden wie folgt gebucht:

 

1. sofortige Buchung von 3,49 € (Probekauf von 2 Tagen)

 

2. nachfolgender periodischer Mitgliedsbeitrag von 39,90 € (Abbuchungsintervall 30 Tage)

 

dein Tarif:      2 Tage Test Zugang

 

Membershipkey: […]

 

Der Membershipkey ist erforderlich, um Änderungen an deiner bestehenden Mitgliedschaft vorzunehmen.

 

Für den Beklagten wurde der kostenfreie Zugang freigeschaltet.

 

Die Klägerin behauptet dann, der Beklagte habe am 14.07.2013 um 02:46 Uhr wieder die oben genannte Internetseite aufgerufen und habe aus den angezeigten Produkten das kostenpflichtige Angebot „Junior“ ausgewählt und somit eine kostenpflichtige, unbefristete sogenannte Premiummitgliedschaft in der Kontaktplattform zum monatlichen Mitgliedschaftspreis von 39,90 € gekauft. Der Beitrag war jeweils für 1 Monat im Voraus abzurechnen. Der Beklagte habe seine persönlichen Daten, Anschrift sowie Bankdaten eingegeben und einer Abrechnung im Lastschriftverfahren zugestimmt. Anschließend habe er durch seine Bestätigung von „Kaufen“ die kostenpflichtige Anmeldung abgeschlossen. Nach Absendung der Anmeldung wurde dem Beklagten an die angegebene E-Mail-Adresse die entsprechende Kaufbestätigung per 12.07.2013, um 08:43 Uhr übersandt.

 

Die Klägerin zog den ersten Monatsbeitrag ein. Der Beklagte loggte sich am 04.08.2013 auf der „Testzugangsseite“ ein.

 

Der Beitrag für August 2013 wurde zurückbelastet. Die Klägerin mahnte den Beklagten per E-Mail, diesen per 13.08.2013 fälligen Betrag zu zahlen. Hierauf teilte der Beklagte mit E-Mail vom 13.08.2013 mit, „ich denke hier liegt ein grundlegendes Missverständnis vor. Es wurde von mir nur ein Zugang für zwei Tage gebucht. An eine weitere Premiummitgliedschaft habe ich momentan kein Interesse und auch keine Zeit.“

 

In der Folgezeit mahnte die Klägerin den Beklagten mehrfach, die offene Forderung für den Zeitraum 12.07.2013 bis 31.07.2013 zu bezahlen. Da der Beklagte nicht zahlte, wurde er mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2013 zur Zahlung des Betrages und der zusätzlich entstandenen Rücklastkosten aufgefordert. Diese und das letzte anwaltliche Mahnschreiben vom 17.12.2014 veranlassten den Beklagten nicht die Forderung der Klägerin zu bezahlen.

 

Die Klägerin beendete das Vertragsverhältnis von sich aus.

 

Mit der Klage begehrte die Klägerin die Monatsbeiträge von Juli 2013 bis 17.12.2014 in Höhe von jeweils 39,90 € sowie Nebenkosten (wie Mahnkosten, Bankgebühren etc.), insgesamt 718,20 €.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe im Rahmen des kostenfreien Zugangs am 14.07.2013 eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft erworben. Die AGB der Klägerin und die Hinweise zur Datenverarbeitung sowie zum Rücktritts- und Widerrufsrecht habe der Beklagte vorher als gelesen akzeptiert. Eine Kündigung oder rechtzeitiger Widerruf sei nicht erfolgt. Das E-Mail des Beklagten vom 13.08.2013 stelle keine Kündigung dar. Er sei keineswegs in eine klassische Abofalle geraten. Er hätte das Vertragsverhältnis fristgerecht widerrufen oder später kündigen können. Aus einem Kauf auf Probe folge nicht anderes.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen 718 € nebst 5 § über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2014 sowie Mahnkosten in Höhe von 17,50 € Bankrücklastkosten in Höhe von 9,60 € und Auskunftskosten (Schufa) in Höhe von 7,50 € an die Klägerin, zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte behauptet, er habe nur einen Testzugang für 2 Tage gewollt und gebucht, der auch nach dieser Zeit kostenfrei sein sollte. Einen kostenpflichtigen Vertrag habe er nicht schließen wollen. Es fehle an den für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen. Er sei in eine sogenannte Abofalle geraten. Bereits mit Abschluss des Testzugangs für zwei Tage zu je 3,49 € sei eine kostenpflichtige Premiummitgliedschaft abgeschlossen worden. Dies sei nicht gewollt gewesen. Er habe auch nicht die Widerrufsbelehrung oder die AGB`s der Klägerin lesen müssen, bevor er seinen Aktivierungs-Pin-Code habe nutzen können, um auf die Internetseite der Kontaktplattform zu gelangen. Am 04.08.2013 habe er sich nur auf der Seite nur eingeloggt, um zu prüfen, ob eine Mitgliedschaft besteht, er in eine Abofalle geraten sei.

 

Eine Kündigung oder Widerruf sei nicht notwendig, da er keinen wirksamen Vertrag geschlossen habe.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann des Beklagten nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen. Zwischen den Parteien ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein kostenpflichtiger Vertrag über eine Mitgliedschaft an dem genannten Internet-Kontaktportal geschlossen worden, nachdem der Beklagte verpflichtet wäre, monatlich 39,90 € an die Klägerin zu zahlen. Es fehlen die für einen wirksamen Vertrag (§§ 145 ff BGB) erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen von Leistung und Gegenleistung. Das für einen Vertragsschluss auch bei Internetverträgen erforderliche Erklärungsbewusstsein bezog sich beim Beklagten ausschließlich auf den Abschluss eines Testzugangs zum Preis von 3,49 € pro Tag. Eine Mitgliedschaft mit einem monatlichen Beitrag von 39,90 € war nicht gewollt. Der Beklagte hat ein solches Erklärungsbewusstsein weder am 12.07.2013 noch am 14.07.2013. Er hat die hier streitige Mitgliedschaft entgegen des Vortrags der Klägerin auch nicht erst mit entsprechendem Erklärungsbewusstsein am 14.07.2015 oder später begründet. Die Klägerin bestätigt dem Beklagten – 2 Minuten nach dem er sich angemeldet hatte – bereits am 12.07.2013, das er eine Premiummitgliedschaft sowohl als Testzugang für 2 Tage (Probekauf von 2 Tagen) und gleichzeitig nachfolgend mit einem Mitgliedsbeitrag von monatlichen 39,90 € (Abbuchungsintervall 30 Tage), gekauft habe. Gleichzeitig wurde ihm sein Membershipkey für den 2 Tage Testzugang mitgeteilt. Dies steht im Widerspruch zum Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte den Kauf der Premiummitgliedschaft erst nach 2 Tagen, am 14.07.2013, tätigte, als er seinen kostenfreien Account nutzte und das Paket „Junior“ wählte. Ob diese Konstruktion – 2 Tage Probekauf verdreckt kostenpflichtiges Abo – als nichtig im Sinne des § 134 BGB anzusehen ist, kann dahinstehen.

 

Die Klägerin kann den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch jedenfalls auch nicht mit Erfolg auf die Einbeziehung ihrer AGB stützen, die der Beklagte zur Kenntnis genommen habe. Die AGB der Klägerin sind nicht geeignet, das streitige Vertragsverhältnis zu begründen. Sie sind nicht gemäß §§ 305 ff BGB wirksam vereinbart worden. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte sie durch „anklicken“ zur Kenntnis nehmen musste oder ohne die Möglichkeit der Kenntnisnahme auf die streitgegenständliche Kontaktplattform gelangen konnte.

 

Die von der Klägerin verwendete formularmäßige Entgeltabrede ist nicht Vertragsbestandteilt geworden. Sie stellt sich in der vorliegenden Konstruktion als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB dar.

 

Nach dieser Vorschrift werden nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. juris BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11 -, Rn. 10,) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit Ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 113; vom 18. Mai 1995 – IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 11. Dezember 2003 – III ZR 118/03, NJW-RR 2004, 780 unter II 2 d aa; vom 09. Dezember 2009 – XII ZR 109/08, NJW 2010, 671 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkennungsmöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreise an (BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 – V ZR 174/86, BGHZ 102, 152, 159; vom 24. Oktober 2000 – XI ZR 273/99, NJW-RR 2001, 1420 unter II 2 a aa; vom 10. September 2002 – XI ZR 305/01, NJW 2002, 3627 unter II). Auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (BGH, Urteile vom 17. Mai 1982 – VII ZR 316/81, aaO; vom 22. November 2005 – XI ZR 226/04, NJW-RR 2006, 490 Rn. 14; vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08, NJW2010 3152 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl., § 305c Rn. 4; Erman/Roloff, BGB, 13. Aufl., § 305c Rn. 12 f.; BeckOK BGB/H. Schmidt, Stand: 01. Mai 2012, § 305c Rn. 17, 38).

 

In diesem Fall ergibt sich aus der oben dargestellten Verknüpfung einer kostenfreien Anmeldung bei der Klägerin und eines Probezugangs zum Preis vom 3,49 € pro Tag, das ein durchschnittlich informierter und verständiger Internetnutzer nicht damit rechnen muss, dass er nicht nur das gewollte Probeabo bucht und bezahlt, sondern er bereits tatsächlich eine mehrmonatige Mitgliedschaft bei der Klägerin erwirbt. Ein Nutzer, dem auf der Internetseite sowohl ein Probezugang zum Preis von 3,49 € pro Tag und auch eine Premiummitgliedschaft zum monatlichen Betrag von 39,90 € angeboten werden, muss nicht damit rechnen, das er bereits die monatliche Mitgliedschaft kauft, wenn er sich nur für den Probezugang von 2 Tagen entschieden hat. Diese Verknüpfung macht die Entgeltklausel der Klägerin zu einer „überraschenden Klausel“ im Sinne des § 305 C BGB und ist damit unwirksam.

 

Dass der Beklagte sich im August noch einmal einloggte, führte zu keinem anderen Ergebnis. Dadurch wurde weder ein neuer Vertrag begründet noch wurde die Klausel wirksam.

 

Da die Klage hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet ist, kann die Klägerin den Beklagten auch nicht mit Erfolg auf Zahlung der Nebenforderungen in Anspruch nehmen.

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 ff ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Vertragsstrafe: Anforderungen an das Verschulden (Hinweisbeschluss des OLG Celle, 13 U 158/15, vom 10.3.2016

Ich habe bereits über ein Klageverfahren vor dem Landgericht Hannover berichtet, in welchem es um eine Vertragsstrafenforderung ging. Den Beitrag finden Sie hier:

Gegen das ergangene Urteil habe ich für die Beklagten (Berufungskläger) Berufung eingelegt. Nach Ansicht der Berufungskläger hatte das Landgericht nämlich dessen Beweisangebote zu Unrecht nicht berücksichtigt und zudem verkannt, dass ein für die Vertragsstrafenforderung erforderliches Verschulden nicht gegeben ist. Die Berufungskläger hatten sich unstreitig nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sofort an die Stiftung EAR gewandt, um die Registrierung der Beleuchtungskörper vorzunehmen. Die Berufungskläger haben sich nach Erhalt der Abmahnung direkt an die für die Registrierung verantwortliche Stelle selbst gewandt und nicht etwa an einen Dritten, der dann eine falsche Registrierung in der Folgezeit vornahm. Die Stiftung EAR war es selbst, die die Berufungskläger beraten hat und die Registrierung vornahm.

 

Gerade weil die Berufungskläger Ihren Fehler der unterbliebenen Registrierung einsahen, haben sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die Abmahnkosten bezahlt und sich dann zwecks Registrierung an die Stiftung EAR gewandt.

 

Die Beleuchtungskörper wurden erst nach erfolgter Registrierung wieder verkauft. Von einem vorsätzlichen Handeln gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung kann nach Ansicht der Berufungskläger keine Rede sein. Die Berufungskläger haben auf die Richtigkeit der Registrierung durch die Stiftung EAR vertraut und konnten auch darauf vertrauen. Wenn jemand weiß bzw. wissen sollte, wie, wann und wo eine Registrierung vorzunehmen ist, dann die verantwortliche Stelle selbst, also die Stiftung EAR, an welche sich die Berufungskläger unstreitig wandten.

 

Das Beweisangebot wurde vom Landgericht komplett ignoriert. Das Landgericht hätte den Vertreter der Stiftung EAR zu dem Vorgang vernehmen können. Hierin liegt nach Auffassung der Berufungskläger ein Verfahrensfehler. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungserklärung liegt nicht vor. Das Landgericht hat sich zu Unrecht mit der Frage des Verschuldens gar nicht befasst und in den Entscheidungsgründen nicht ein einziges Wort dazu verloren. Das Urteil ist bereits aus diesem Grund aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Zudem fehlt es an einem kerngleichen Verstoß. Ursprünglich wurde eine gänzlich fehlende Registrierung abgemahnt. Die Vertragsstrafenforderung beruht jetzt aber gerade nicht auf einer fehlenden, sondern falschen Registrierung. Dies ist ein entscheidender Unterschied.

 

Der Hinweisbeschluss des OLG Celle, 13 U 158/15, vom 10.3.2016

Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt den nachfolgenden Hinweisbeschluss erlassen:

 

Hinweisbeschluss

 

in dem Rechtsstreit

 

XXX ./. XXX

 

  1. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

    Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

     

  2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

 

 

Gründe

 

Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Ferner ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Berufung hat nach derzeitigem Beratungsstand schließlich offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

 

Das Landgericht dürfte die Beklagten zutreffend zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € verurteilt haben.

 

1. Das Landgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die Beklagten durch ihre Erklärung vom 12. Oktober 2012 ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages angenommen haben. Es ist damit zwischen den Parteien ein wirksamer, auf die Zahlung einer Vertragsstrafe gerichteter Vertrag zustande gekommen.

 

2. Gegen die dort eingegangene Unterlassungsverpflichtung haben die Beklagten verstoßen. Das Landgericht hat zutreffend anerkannt, dass der ihnen zur Last gelegte Verstoß, der darin liegt, dass sie für den Vertrieb der in Frage stehenden Beleuchtungskörper nicht die richtige Registrierung bei der nach dem ElektroG zuständigen Stelle hatten, kerngleich zu der eingegangenen Verpflichtung war, Beleuchtungskörper nicht ohne eine „ordnungsgemäße“ Registrierung „für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart“ anzubieten. Eine Abgrenzung danach, ob eine tatsächlich erfolgte Registrierung sachlich nahe zu der tatsächlich erforderlichen Registrierung ist, ist weder in der Unterlassungsverpflichtung angelegt noch praktikabel möglich.

 

Derartige Gesichtspunkte sind allerdings gegebenenfalls bei der Bemessung der verwirkten Vertragsstrafe zu berücksichtigen.

 

3. Die Beklagten haben schuldhaft gehandelt. Dieses Verschulden wird vermutet (vgl. näher Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rdnr. 1.152 m. w. N.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.

 

Schon allgemein ist von einem Unternehmen zu verlangen, sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen (Köhler in: Köhler/Bornkamm § 9 Rdnr. 1.19 m. w. N.). Die Beklagten hätten daher auch die Änderungen in der Anlage I zum ElektroG a.F. bzw. in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG n. F. verfolgen müssen. Ein mögliches Vertrauen, über solche Änderungen von Amts wegen in Kenntnis gesetzt zu werden, wäre nicht schutzwürdig.

 

Darüber hinaus wurden die Beklagten jedenfalls durch die Vertragsstrafenanforderung vom 09. Januar 2015 auf die in Frage stehende Rechtslage hingewiesen und haben den Verstoß trotzdem zunächst nicht abgestellt. Der mit der Berufungsbegründung neu vorgetragene Einwand, Beleuchtungskörper seien erst nach erfolgter Registrierung wieder verkauft worden, ist unsubstantiiert, weil nicht dargelegt ist, wann eine ordnungsgemäße Registrierung erfolgte. Zudem dürfte dieser neue und streitige Vortrag nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sein.

 

Ob dieser weitere Verstoß vorsätzlich erfolgte, wie die Klägerin meint, kann offen bleiben. Eine Fahrlässigkeit wäre insoweit jedenfalls als grob einzustufen.

 

4. Zutreffend hat das Landgericht die verwirkte Vertragsstrafe schließlich mit 5.000 € bemessen.

 

Die von der Klägerin vorgenommene Bestimmung der Vertragsstrafe mit 10.000 € war nicht verbindlich. Eine von dem Vertragsstrafengläubiger vorgenommene Bestimmung der Strafhöhe, die sich auf das Doppelte des im Rahmen der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB als angemessen anzusehenden Strafrahmens beläuft, ist unbillig (Senat. Urteil vom 29. Januar 2015 – 13 U 58/14, juris Tz. 29).

 

Für die nach billigem Ermessen des Gläubigers vorzunehmende Bestimmung einer durch die Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung verwirkten Vertragsstrafe kommt es neben der Art und Größe des Unternehmens auf den Umsatz und möglichen Gewinn, vor allem auf die Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung, auf dessen Gefährlichkeit für den Gläubiger und auf das Verschulden des Verletzers an (BGH, Urteil vom 30. September 1993 – I ZR 54/91 –Vertragsstrafenbemessung, juris Tz. 20; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 12 Rdnr. 1.139). Es bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten nur in wirtschaftlich zu vernachlässigendem Umfang tätig sind. Insbesondere im Hinblick darauf, dass sie den Verstoß auch geraume Zeit nach der Vertragsstrafenanforderung nicht abgestellt haben, entspricht die vom Landgericht zugesprochene Vertragsstrafe der Billigkeit. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sie für den Vertrieb von Leuchtkörpern registriert war, nur eben nicht in der zutreffenden Kategorie.

 

[Hervorhebung in rot und Fettschrift erfolgte durch RA Gerstel]

 

Sind die Anforderungen des Gerichts in der Praxis überhaupt umsetzbar?

Sehen wir uns diesen Teil des Hinweisbeschlusses noch einmal an:

„Schon allgemein ist von einem Unternehmen zu verlangen, sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen (Köhler in: Köhler/Bornkamm § 9 Rdnr. 1.19 m. w. N.). Die Beklagten hätten daher auch die Änderungen in der Anlage I zum ElektroG a.F. bzw. in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 ElektroG n. F. verfolgen müssen. Ein mögliches Vertrauen, über solche Änderungen von Amts wegen in Kenntnis gesetzt zu werden, wäre nicht schutzwürdig.“

Ein Unternehmen, welches seine Produkte bei der Stiftung EAR registriert hat, müsste trotz Eintragung in der Folgezeit permanent prüfen und eigenständig kontrollieren, ob es noch in der richtigen Geräteart eingetragen ist. Es dürfte sich nicht darauf verlassen, dass es von der Stiftung EAR informiert wird. Aber wie oft sollte man dann Prüfungen vornehmen? Täglich, Wöchentlich, Monatlich?

 

Die hier vom Gericht geäußerte Rechtsauffassung teile ich nicht. Sind Sie der Meinung, dass das Gericht Recht hat? Halten Sie die Anforderungen an das Verschulden für angemessen und praxisnah? Ihre Meinung dazu würde mich sehr interessieren.

 

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SEO-Agentur verliert Klage vor Landgericht Münster

SEO Agenturen gibt es in der heutigen Zeit, wie Sand am Meer. Daher gibt es wahrscheinlich auch immer mehr Streitigkeiten zwischen SEO Agenturen und Webseitenbetreibern. In einem vor dem Amtsgericht Steinfurt, Aktenzeichen: 21 C 522/13, in 1. Instanz geführten Rechtsstreit, welcher dann in der Berufung durch das Landgericht Münster entschieden wurde, hatte sich das Gericht unter anderem mit der Beweislast zu befassen. Die Einzelheiten können Sie hier nachlesen:

In dem Rechtsstreit

 

des XXX,

 

Beklagten und Berufungsklägers,

 

Prozessbevollmächtigte:          XXX

 

gegen

 

XXX,

 

Kläger und Berufungsbeklagten,

 

Prozessbevollmächtigte:       XXX,

 

hat die 1. Zivil-(Berufungs-) Kammer des Landgerichts Münster aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.10.2014 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts XXX, die Richterin am Landgericht XXX und die Richterin XXX

 

für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.02.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Steinfurt, AZ: XXX, abgeändert.

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

 

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Vergütung für die Monate März und April 2012 aus einem angeblich geschlossenen Suchmaschinenoptimierungsvertrag, auf Erstattung von Rücklastschriftgebühren sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

 

Der Kläger betreibt unter der Domain XXX einen Onlineshop und bietet Einzel- und Komplettlösungen rund um das Thema Internet an. Insbesondere führt der Kläger sog. Suchmaschinenoptimierungen durch, d.h. Maßnahmen, mit denen die Präsenz von Webseiten auf den Trefferlisten der Suchmaschinen verbessert wird. Die Optimierung wird dabei für vorab vereinbarte Suchbegriffe (sog. Keywords) vorgenommen.

 

Der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig und betreibt die Webseite „XXX“.

 

Nach telefonischer Kontaktaufnahme forderte der Kläger den Beklagten unter dem 10.02.2011 auf, für die bestellte Suchmaschinenoptimierung neun Keywords festzulegen und kündigte unter Hinweis darauf, dass nach Rechnungsausgleich der Vertrag von beiden Seiten angenommen sei, an, nach Mitteilung der Keywords eine Rechnung zu übersenden (vgl. Anl. XXX). Mit E-Mail vom gleichen Tage (BI. XXX d. A.) teilte der Kläger dem Beklagten mit, versehentlich die AGB bei der Rechnungsstellung nicht übersandt zu haben und dies nunmehr nachzuholen. Durch die Zahlung werde das Einverständnis mit der Geltung der AGB des Klägers (BI. XXX ff. d. A.) erklärt. Unter dem 23.02.2011 (Anl. XXX d. A.) wandte sich der Beklagte unter Beifügung eines Überweisungsausdrucks (Bestätigung der Überweisung eines Betrages in Höhe von XXX €) an den Kläger und forderte diesen auf, seine Tätigkeit aufzunehmen („ich freue mich auf die künftige Zusammenarbeit mit Ihnen. Dann starten Sie mal“).

 

Ausweislich der zu den Akten gereichten Kontoübersicht des Klägers (Anl. XXX f. d. . A.) leistete der Beklagte an den Kläger in der Zeit vom 10.02.2011 bis zum 04.05.2012 monatliche Zahlungen (seit dem 26.07.2011 monatlich einen Betrag in Höhe von XXX €).

 

Mit E-Mail vom 23.02.2012 (Anl. XXX d. A.) bat der Beklagte den Kläger darum, „aktuelle und künftige Rechnungen“ per Lastschrift von seinem näher bezeichneten Konto abzubuchen.

 

Im Frühjahr 2012 verschlechterte sich die Platzierung der Webseite des Beklagten bei Google.

 

Unter dem 04.05.2012 widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Hinweis auf den erfolglosen Ablauf einer zur Problembehebung gesetzten Frist die erteilte Einzugsermächtigung (Anl. XXX d. A.). Gleichzeitig zeigte er an, die beiden letzten Lastschriften storniert zu haben. Am selben Tag wurden die Beträge für die Monate März und April 2012 (jeweils XXX €) zurückgebucht. Hierdurch entstanden dem Kläger Rücklastschriftgebühren in Höhe eines Betrages von XXX €. Der Kläger forderte den Beklagten vergeblich zum Rechnungsausgleich für den streitgegenständlichen Zeitraum auf.

 

Der Kläger hat behauptet, er habe die vertraglich vereinbarten Leistungen für die Monate März und April 2012 erbracht. So habe er die XXX-Agentur (von XXX) mit der Keyword-Promotion für die Homepage des Beklagten beauftragt und für diese Fremdleistung einen Betrag in Höhe von XXX € aufgewandt. Auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Rechnungen der XXX (Anl. XXX f. d. A.) wird Bezug genommen. Die Verschlechterung der Platzierung der Homepage des Beklagten in den Monaten März und April 2012 sei, so der Kläger, auf Veränderungen des Suchalgorithmus´ bei Google zurückzuführen.

 

Der Beklagte hat behauptet, er habe die erteilte Einzugsermächtigung bereits mit Schreiben vom 20.02.2012 widerrufen und den Kläger zur Erstattung abgebuchter Beträge aufgefordert. Er vertritt die Auffassung, ein Vertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe in diesem Zeitraum auch keine Leistungen erbracht.

 

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO.

 

Mit Urteil vom 21.02.2014 hat das Amtsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien habe auch im März und April 2012 eine vertragliche Bindung bestanden. Die Leistungserbringung sei durch Vorlage der Rechnungen der XXX nachgewiesen (Anl. XXX f. d. A.), das pauschale Bestreiten des Beklagten insoweit prozessual unbeachtlich.

 

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe weder den Vertragsschluss noch seine Leistungserbringung substantiiert dargetan.

 

Der Beklagte beantragt,

 

das Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 21.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Erstmalig in der Berufungsinstanz (BI. XXX ff. d. A.) trägt der Kläger unter Hinweis darauf, dass diese Hyperlinks nicht mehr existent seien, vor, welche Querverweise er für seine Arbeit verwendet habe und reicht einen Ausdruck einer E-Mail der XXX-Agentur vom 05.08.2014 zur Akte. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage XXX d. A., verwiesen.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2014, BI. XXX f. d. A., Bezug genommen.

 

II.

Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 517, 519, 520 ZPO) und begründet.

 

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten haben Erfolg.

 

Ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum steht dem Kläger aus § 611 Abs.1 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu.

 

Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis (OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 1998 — 5 U 1494/97 —, juris; BeckOK, BGB, § 611 Rn. 65 ff., m.w.N., BAG NZA 2012, 998, jeweils m.w.N.), dass er in den Monaten März und April 2012 die vertraglich geschuldeten Dienste verrichtet habe, nicht erbracht. Die Annahme des Amtsgerichts, der Kläger habe vor dem Hintergrund des pauschalen und widersprüchlichen Vortrags des Beklagten seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnungen der XXX Genüge getan, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

 

Rechtsfehlerfrei geht das Amtsgericht davon aus, dass die im Februar 2011 durch wechselseitige Erklärungen der Parteien (Anl. XXX d. A.; Anl. XXX d. A.) begründete Geschäftsbeziehung, deren Fortbestand zweifelsfrei durch die monatlichen Zahlungen des Beklagten und den zwischen den Parteien gewechselten Schriftverkehr dokumentiert wird, frühestens durch das Schreiben des Beklagten vom 04.05.2012 beendet worden ist.

 

Seit dem 26.07.2011 leistete der Beklagte an den Kläger unstreitig für die Optimierung der Platzierung seiner Internetpräsenz in den Suchmaschinen monatliche Zahlungen in Höhe von XXX €. Unter dem 23.02.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger zudem eine Einzugsermächtigung für künftige Rechnungen, welche er mit Schreiben vom 04.05.2012 – unter Berufung auf einen fruchtlosen Fristablauf zur Leistung- widerrief.

 

Der Beklagte hat weder dargetan, aus welchem Grunde er den Kläger für künftige Rechnungen zu Abbuchungen von seinem Konto ermächtigt hat, wenn solche Abbuchungen nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr zu erwarten waren, noch vermag die Kammer nachzuvollziehen, warum der Beklagte dem Kläger eine Leistungsfrist setzte, wenn eine Leistung aus seiner Sicht mangels vertraglicher Bindung nicht geschuldet war.

 

Soweit der – insoweit darlegungs- und beweisbelastete- Beklagte behauptet, die Einzugsermächtigung bereits unter dem 20.02.2012 – zeitlich vor ihrer Erteilung- widerrufen zu haben, ist er hinsichtlich des streitigen Zugangs dieses früheren Widerrufsschreibens (Anl. XXX d. A.) – wie das Amtsgericht zutreffend ausführt- beweisfällig geblieben. Die rechtlichen Beziehungen der Parteien richten sich nach Dienstvertragsrecht.

 

In der Rechtsprechung erfolgt die Zuordnung von EDV-Verträgen zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt (vgl. zu Internetsystemverträgen BGH, Urt. v. 04.03.2010 – III ZR 79/09, BGHZ 184, 345, OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014, 19 U 149/13, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.2013, 6 0 348/11; AG Düsseldorf, Urt. v. 02.09.2009 — 32 C 5799/09; LG Düsseldorf, Urt. v. 24.10. 2012 — 11 0 40/11 m.w.n.).

 

Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Dienstverpflichtete schuldet – anders als bei dem Werkvertrag – nicht die Herstellung und Verschaffung eines individuellen Werkes, sondern allein die nicht erfolgsbezogene Leistung der versprochenen Dienste (BGH NJW 1984, 2406).

 

Ein konkreter Leistungserfolg als Vertragszweck (etwa eine bestimmte (Mindest-) Anzahl zu platzierender Links oder eine garantierte Platzierung der Homepage auf einer bestimmten Stelle der Google-Ergebnisliste) sollte nach dem Vortrag beider Parteien nicht geschuldet sein. Ein verbessertes Ranking der streitgegenständlichen Webseite bei Suchanfragen über Suchmaschinen im Internet hätte der Kläger bei verständiger Würdigung und auch nach der objektiven Kundenberatung als Erfolg nicht versprechen können; nach seinem unbestrittenen Vortrag verändern sich die Suchalgorithmen der Suchmaschinen und Suchmaschinenbetreiber schließen bestimmte Ergebnisse aus der Suchmaschine aus, wenn sie von Manipulationen Kenntnis erlangen (vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2014, 19 U 149/13).

 

Der Kläger trägt für die Behauptung, er habe die geschuldeten Dienste verrichtet, die Darlegungs- und Beweislast.

 

§ 614 Satz 1 BGB knüpft die Vergütungspflicht des Dienstberechtigten daran, dass der Dienstverpflichtete die vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat. Der Grundsatz der leistungsbezogenen Vergütung wird – abgesehen von Fällen vorübergehender schuldloser Verhinderung des Dienstverpflichteten (§ 616 BGB) – lediglich insofern durchbrochen, als der Dienstverpflichtete ausnahmsweise auch dann Anspruch auf Bezahlung hat, wenn seine Dienstleistungen wegen eines Annahmeverzugs des Dienstberechtigten unterblieben sind (§ 615 BGB). Die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs hat der Dienstverpflichtete darzulegen und zu beweisen, insbesondere hat der Dienstverpflichtete aufzuzeigen und zu belegen, dass er die vertraglich geschuldete Leistung auch erbracht oder zumindest angeboten hat (OLG Koblenz, Urteil vom 14. Mai 1998 — 5 U 1494/97 juris, m.w.N.). Ob die Dinge anders liegen, wenn der Dienstverpflichtete im Rahmen fester Arbeitszeiten in den Betrieb des Dienstberechtigten eingegliedert und so dessen ständiger Kontrolle unterworfen ist (vgl. dazu BAG NJVV 1971, 111, 112), bedarf hier keiner Entscheidung.

 

Der danach bestehenden Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger nicht gerecht geworden.

 

Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche Tätigkeiten er für den Beklagten in den Monaten März und April 2012 entfaltet hat. Die zum Beweis der Leistungserbringung mit Schriftsatz vom 01.09.2014 vorgelegten E-Mails (BI. XXX ff. d. A.) sind unergiebig.

 

Dass – wie der Kläger selbst vorträgt- seine Leistungserbringung zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere deshalb schwer darzutun und nachzuweisen sei, weil seine Arbeit auf eine von außen (für z.B. Google) nicht erkennbare Besserpositionierung der Kundenhomepage abziele und dies ein zeitnahes Löschen der gesetzten Links erfordere, erscheint nachvollziehbar, vermag den Kläger jedoch nicht von seiner Darlegungslast zu entbinden. Denn nur dann, wenn der Kläger, der eigenständig für den Beklagten tätig geworden ist und in dessen Arbeitsweise der Beklagte keinen Einblick hat, im Einzelnen darlegt, welche Tätigkeiten er in welchem Zeitrahmen für den Beklagten erbracht hat, ist dem Beklagten eine substantiierte Erwiderung möglich.

 

Der mit Schriftsatz vom 01.09.2014 zur Akte gereichte E-Mail-Ausdruck der Marketingagentur XXX (Anl. XXX d. A.) vermag einen substantiierten Vortrag des Klägers nicht zu ersetzen und ist als Beweismittel unergiebig. Hier wird lediglich bestätigt, dass im Auftrag des Klägers für die Seite XXX SE0 – Dienstleistungen erbracht worden seien. Die E-Mail verhält sich jedoch nicht zu der -vor dem Hintergrund der über Monate andauernden Geschäftsbeziehung – entscheidenden Frage, wann dies geschehen sein soll. Auch der mit Schriftsatz vom 01.09.2014 als Anlage (BI. XXX d. A.) übersandte Ausdruck der E-Mail des Beklagten vom 20.02.2011, in welcher er gegenüber dem Kläger mitteilt, dessen Arbeit mache sich langsam bemerkbar, vermag eine Leistungserbringung des Klägers in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu belegen.

 

Da der Kläger einen Nachweis über den beklagtenseits bereits erstinstanzlich bestrittenen Ausgleich der zu den Akten gereichten Rechnungen (Anl. XXX f. d. A.) über angeblich im Rahmen seiner Leistungserbringung beauftragte Fremdleistungen der XXX nicht erbracht hat, brauchte die Kammer über die Frage – auch insoweit bestehen Bedenken- ob allein der Nachweis des Einkaufes von Fremdleistungen Rückschlüsse auf die vertraglich geschuldete Dienstleistungserbringung zulässt, nicht zu entscheiden.

 

Der Zahlungsantrag war daher abzuweisen.

 

Ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten, vorgerichtlich zur Durchsetzung des vermeintlichen Hauptanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten scheidet mangels Verzugs des Beklagten ebenfalls aus, §§ 280, 281, 286 BGB.

 

Da eine dem Einzug zugrundeliegende Forderung, wie bereits ausgeführt, nicht bestand, kann der Kläger auch die Erstattung der ihm entstandenen Rücklastschriftgebühren nicht verlangen, § 280 BGB.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr.10, 713 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO

Fazit zu dem Urteil:

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430 EUR Schadensersatz für Impressumsgedicht, Amtsgericht Coburg, Urteil vom 19.5.2016, 12 C 1404/15

Das Amtsgericht Coburg hält als Schadensersatz für die unbefugte Übernahme eines Impressumsgedichtes einen Betrag iHv. 430 EUR für angemessen, aber keine 650 EUR, wie von der Klagepartei ursprünglich gefordert. Auch Rechtsanwaltsgebühren iHv. 169,50 EUR sprach das Amtsgericht zu (gefordert waren 215 EUR).

Die Urteile sind interessant zu lesen. Hier die Einzelheiten zum Urteil des AG Coburg:

Urteil Amtsgericht Coburg

 

AZ: 12 C 1404/15

 

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

In dem Rechtsstreit

 

XXX

 

– Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:

 

Rechtsanwälte XXX, Gz.: XXX

 

gegen

 

XXX – Beklagter –

 

Prozessbevollmächtigter:

 

Rechtsanwalt Gerstel Andreas, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: XXX

 

wegen Urheberrecht

 

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht XXX auf Grund der mündli­chen Verhandlung vom 19.05.2016 folgendes

 

 

Endurteil

 

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von € 430,– nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu bezahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 169,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3. Es wird festgestellt, dass die Forderung aus Ziffer 1-2 aus einer vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren.

 

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 %.

 

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Beschluss

 

Der Streitwert wird auf 1.038,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung des Beklagten an einem Werk, deren Rechtsinhaberin die Klägerin ist.

 

Der Geschäftsführer der Klägerin ist Rechtsanwalt. Die Klägerin hält auf ihren Webseiten klassi­sche Mustertexte, z.B. für ein Impressum, bereit. Unter anderem wurde ein Mustertext für ein Im­pressum in Gedichtform/Reimform gestaltet. Sämtliche Rechte an dem Impressumgedicht sind an die Klägerin übertragen worden. Das Impressumgedicht stand auf der Kanzleiwebsite zum Download parat. Einzige Nutzungsbedingung war und ist ein Urheberhinweis in Form einer Quel­lenangabe.

 

Der Beklagte betreibt unter der Domain […] einen Internetauftritt. Der Beklagte hat das Imressumgedicht [sic!] ohne Quellenangabe übernommen. Die Quellenangabe muss aktiv entfernt werden. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin wegen einer Urheberrechtsverlet­zung mit Schreiben vom 11.09.2015 (Anlage K5) ab.

 

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ein Schadenersatzanspruch aus einer Urheberrechtsverlet­zung gegen den Beklagten nach § 97 Urhebergesetz bestehe. Als angemessene Lizenzgebühr sei ein Schadenersatz von 650,– € zu fordern. Für die Prüfung/Beratung und Erstellung eines einmaligen lmpressums seien drei Stunden zu einem Stundensatz von 214,20 € brutto in Ansatz zu bringen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass das Impressum in Gedichtform erstellt wurde.

 

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass auch die Rechtsverfolgungskosten aus einem Streit­wert von 1.650,– € zu erstatten seien. Es läge insbesondere keine kostenlose Selbstbeauftra­gung vor. Insbesondere sei es der Klägerin nicht zuzumuten, eine Vielzahl von Urheberrechtsver­letzung selbst kostenlos abzumahnen und geltend zu machen. Der Streitwert sei mit 1.650,– € zu bemessen. Zum Streitwert aus § 97 a Absatz 2 Satz 2 Urhebergesetz sei der Streitwert des Schadenersatzanspruches in Höhe von 650,– € hinzuzuaddieren.

 

Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass auch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Hand­lung durch den Beklagten vorliege.

 

Die Kläger stellt folgenden Antrag:

 

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von EUR 650,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu bezahlen.

 

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 215,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2015 zu bezahlen.

 

3. Es wird festgestellt, dass die Forderungen aus Ziff. 1-2 aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten resultieren.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass kein Kostenerstattungsanspruch für die Abmahnung bestünde. Die Abmahnung sei durch die Frau Rechtsanwältin XXX, die selbst für die Klägerin arbeitet, erstellt worden. Da für die Klägerin die eigene Angestellte tätig geworden ist, läge eine klassische Selbstbeauftragung vor. Für diese Selbstbeauftragung könne die Klägerin keine Kosten verlangen.

 

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Klägerin auch keinen Schadenersatz in Höhe von 650,– verlangen könne. Ein Impressum könne heutzutage kostenlos im Internet heruntergela­den werden.

 

Auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird aus­drücklich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

 

Die Klägerin kann als Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an dem im Streit stehendem Im­pressum vom Beklagten aus § 97 Abs. 2 UrhG einen Schadenersatz in Höhe von 430,00 ver­langen. Darüber hinaus kann die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von weiteren 169,50 € beanspruchen.

 

Das streitgegenständliche Impressumgedicht stellt ein Sprachwerk nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 Urhe­bergesetz dar. Das Impressumgedicht wurde in Reimform abgefasst.

 

Damit unterscheidet es sich deutlich von sonstigen Impressumformen die auch im Internet abge­rufen werden können. Es werden eben nicht nur allgemeine rechtliche Ausführungen gemacht, die im Rahmen eines Impressums erforderlich sind. Diese wurden vielmehr in Reimform ge­bracht. Damit ist das Impressumgedicht urheberschutzfähig.

 

Das Impressumgedicht wurde durch den Beklagten öfffentlich im Sinne des § 19 a Urheberge­setz zugänglich gemacht, da er das Impressumgedicht in seinem Internetauftritt […] eingestellt hat.

 

Der Beklagte handelte auch widerrechtlich. Die Nutzung des Impressumgedichtes stand unter der Bedingung, dass eine entsprechende Quellenangabe vorzunehmen ist. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Damit hat er das Verwertungs- und Nutzungsrecht der Klägerin verletzt. Insbesondere enthält die Internetseite der Klägerin einen entsprechenden klaren Hinweis auf die Quellenangabe.

 

Darüber hinaus hat der Beklagte den Quellenhinweis auch nicht versehentlich weggelassen. Viel­mehr war der verwendete Quellenhinweis fest in das Impressumgedicht eingebunden, so dass ein einfaches Kopieren des Impressumtextes ohne Quellenhinweis nicht möglich ist. Vielmehr muss die Quellenangabe aktiv vom Nutzer entfernt werden. Damit hat der Beklagte auch vorsätz­lich gehandelt.

 

Somit schuldet der Beklagte aus § 97 Abs. 2 UrhG sog. lizenzanalogen Schadensersatz, den das Gericht hier gemäß § 287 ZPO mit 430,00 € bemisst (so auch LG Stuttgart, Aktenzeichen 17 S 71/15 vom 31.05.2016). Der lizenzanaloge Schaden ist nach freier richterlicher Überzeu­gung gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

 

Bei der Bemessung des Schadenersatzanspruches war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein vollwertiges juristisches Impressum in Reimform abgefasst hat.

 

Von daher war nach Auffassung des Gerichts, welches den Schadenersatzanspruch gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu bemes­sen hat, insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl die juristische Leistung, als auch die schöpferische Leistung der Klägerin zu berücksichtigen waren. Insoweit schließt sich das Ge­richt der Auffassung des Landgerichts Stuttgart vom 31.05.2016, Aktenzeichen 17 S 71/15 vollum­fänglich an. Das Landgericht Stuttgart führt insoweit aus, dass für den Text selbst ein mittlerer Durchschnittswert von 215,– € anzusetzen ist. Dieser Wert ist jedoch zu verdoppeln, da der juri­stischen Text in eine Reimform gebracht worden ist. Weiter wird der Auffassung des Landge­richts Stuttgart dahingehend gefolgt, dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch hat. Ins­besondere wird der Impressumtext bei mehrfacher Verwendung nicht individuell angepasst.

 

Die Klägerin hat darüber hinaus gegenüber dem Beklagten nach § 97 a Absatz 3 Satz 1 Urheber­gesetz einen Anspruch auf Abmahnkosten in Höhe von gesamt 169,50 €.

 

Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt keine kostenlose Selbstbeauftragung vor. Zutreffend ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann kein Anspruch auf Erstat­tung der Kosten für eine Selbstmahnung besteht, wenn ein Abmahnender selbst über eine hinrei­chende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu er­kennenden Wertbewerbsverstoßes verfügt. Diese Rechtsprechung ist jedoch im Hinblick auf Un­ternehmen mit eigener Rechtsabteilung bei Verstößen gegen das Urheberrecht nicht aufrecht zu erhalten (so LG Stuttgart, Aktenzeichen 17 S 71/15 vom 31.05.2016, BGH 17.07.2008, Aktenzei­chen I ZR 219/05). Gerade aufgrund der großen Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzung darf ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben der Klägerin. Insbesondere auch unter dem Hinblick, dem Beklagten die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen. Rechtsverletzer können daher nicht erwarten, dass ein Rechtsanwalt in eigenen Sachen kostenlose Rechtsverfolgung be­treibt (LG Stuttgart, Aktenzeichen 17 S 71/15 vom 31.05.2016).

 

Der Streitwert war aus 1.000,– € zu bemessen. Die Klägerin hat Anspruch auf eine 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale, mithin gesamt netto 169,50 €.

 

Auch hat die Klägerin ein Feststellungsinteresse, dass die Forderung aus einer vorsätzlich be­gangenen unerlaubten Handlung resultiert. Dies folgt aus § 850 f Abs. 2 ZPO bzw. § 302 Nr. 1 Ins0.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

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Abmahnung wegen Bild: 3.000 EUR Streitwert LG München I, 37 O 5194/15

Ein gewerblicher Verkäufer bei ebay hatte insgesamt 5 Lichtbilder eines anderen gewerblichen Anbieters ungefragt benutzt und gab auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung ab. Daher habe ich im Auftrag des Verletzten Rechtsinhabers beim LG München I eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Beschluss heißt es zgl. des Streitwertes:

„Nach Auffassung der Kammer ist die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe von € 15.000,- angemessen, wobei € 3.000,- auf jedes Foto entfallen.“

Diese Streitwertfestsetzung freut mich ehrlich gesagt sehr. In mehr als 80 % aller meiner Fälle vertrete ich die Verletzer und nicht die Rechteinhaber. Immer wieder werden von Kollegen Abmahnkosten nach Streitwerten von teilweise über 10.000 EUR für ein Bild geltend gemacht. Diese hohen Streitwert gab es in München in der Vergangenheit tatsächlich, aber heute weht erfreulicherweise ein anderer Wind. 3.000 EUR Streitwert bedeuten Abmahnkosten von 281,30 EUR netto. Das ist meiner Ansicht auch völlig in Ordnung, wenn es um ein Bild geht.

 

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Filesharing Klage abgewiesen

Sie sind bestimmt auf diesen Beitrag gestoßen, weil Sie wahrscheinlich eine Filesharing Klage erhalten haben. Bestimmt fragen Sie sich Klage Filesharing was tun? Klagen sind für die Betroffenen immer unangenehm, egal ob es um eine Klage wegen Filesharing oder etwas anderem geht. Geht es um Filesharing, dann sollten Sie sich am besten immer sofort an mich wenden. Ich bin Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und weiß, was eine erfolgreiche Verteidigung ausmacht. In einem von mir bearbeiteten Mandat habe ich jetzt wieder ein Urteil erhalten. Mein Mandant kann sich freuen, denn die Filesharing Klage wurde abgewiesen.

 

Das Urteil des LG Bielefeld, 42 C 750/14 (Mein Zeichen: 1589/14) vom 28.04.2015 lautet wie folgt:

In dem Rechtsstreit

 

XXX                                                    Klägerin,

 

Prozessbevollmächtigte:               XXX

 

gegen

 

XXX                                                    Beklagten,

 

Prozessbevollmächtigter:             XXX,

 

hat das Amtsgericht Bielefeld

 

auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2015

 

durch die Richterin am Amtsgericht XXX

 

für Recht erkannt:

 

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

 

 

Tatbestand:

 

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks „XXX“ in einer Internettauschbörse geltend.

 

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma XXX mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 02.02.2010 um 13:41:08 Uhr teilte die Firma XXX der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei über das Filesharing-System „BitTorrent 6.3.0″ von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 217.255.201.49.

 

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter dem 12.03.2010 erteilte die Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse dem Beklagten als Anschlussinhaber zugewiesen gewesen sei.

 

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.06.2010 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K9 Bezug genommen.

 

Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk „XXX“. Diese Rechte habe sie von der Firma XXX erworben.

 

Der streitgegenständliche Film sei am 02.02.2010 um 13:41:08 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 217.255.201.49 zugewiesen worden sei, über das Filesharing-System „BitTorrent 6.3.0″ zum Herunterladen angeboten worden. Der Beklagte sei der Anschlussinhaber der genannten IP-Adresse. Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe.

 

Der Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von mindestens 400 € zu. Die Klägerin habe ferner Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung nach einem angemessenen Streitwert von 7.500 €, mithin in Höhe von 555,60 €.

 

Die Klägerin beantragt,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 400,00 betragen soll, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

 

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 555,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Er bestreitet weiter, den streitgegenständlichen Film in Internet zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Im Februar 2010 hätten neben ihm selbst noch seine Frau, die Zeugin XXX sowie seine Stieftochter, die Zeugin XXX, mit in seinem Haushalt gelebt. Beide hätten eigene PCs besessen und damit das Internet genutzt. Ferner sei noch der damalige Freund der Zeugin XXX häufig anwesend gewesen. Dessen Anschrift sei dem Beklagten nicht bekannt, da der Kontakt vor ca. 3 Jahren abgebrochen sei.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen XXX und XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2015.

 

 

Entscheidungsqründe:

 

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

 

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400,00 € aus § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG. Ebenso wenig kann sie von dem Beklagten Ersatz von Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Höhe von 555,60 € verlangen.

 

Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IT Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Im Rahmen der Täterhaftung genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 8.1.2014). Nur in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.

 

Der Beklagte hat insoweit hinreichend substantiiert dargelegt, dass seinerzeit seine Ehefrau und seine Stieftochter, die Zeuginnen, den Internetanschluss selbstständig genutzt hätten. Dieser Vortrag reicht aus. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus bestand für den Beklagten nicht. Im Rahmen des engen Familienverbundes waren dem Beklagten weitere Ermittlungsmaßnahmen nicht zuzumuten.

 

Soweit der Beklagte lediglich den Namen des damaligen Freundes der Zeugin XXX und mitteilte, nicht jedoch dessen Anschrift, so war ihm auch hier nicht zuzumuten, weitergehende Ermittlungen anzustellen; dies bereits deshalb nicht, weil seit der Zuwiderhandlung im Februar 2010 mittlerweile mehr als fünf Jahre vergangen sind.

 

Ein der sekundären Darlegungslast genügender Vortrag hat zur Folge, dass der grundsätzlich Beweisbelastete seine Behauptungen beweisen muss. Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Die Zeuginnen XXX und XXX haben beide bestätigt, dass sie selbstständig das Internet genutzt haben. Vor diesem Hintergrund kann eine Täterschaft des Beklagten nicht festgestellt werden, da die Zeuginnen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Auch wenn beide Zeuginnen übereinstimmend dahingehend aussagten, dass sie selbst den Film nicht herunter bzw. hochgeladen haben, vermag dies nicht den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten zu rechtfertigen. Denn es bleibt die Möglichkeit, dass die Zeuginnen eine eigene Rechtsverletzung nicht zugeben wollten.

 

Auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht. Voraussetzung für eine Anwendung der Rechtsprechung zur Störerhaftung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses ist, dass außenstehende Dritte den Anschluss missbräuchlich nutzen. Diese Entscheidung ist aber nicht anwendbar auf Fallgestaltungen, bei denen der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss volljährigen Familienangehörigen zur Verfügung stellt (vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, 20 S 76/14).

 

Mangels Hauptforderung entfallen die Nebenforderungen.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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