1. Kosten
– Personalkosten – vier Angestellte und zwei Geschäftsführer – geschätzt ca. 400.000,00 Euro pro Jahr (inklusive Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers)
– Miete: 2.105,11 Euro/Monat = 25.261,32 Euro/Jahr
– Strom: 75,00 Euro/Monat = 900,00 Euro/Jahr
– Telefon: 3,90 Euro/Monat = 46,80 Euro/Jahr
– Kopierer: 145,00 Euro/Monat = 1.740,00 Euro/Jahr
– Programmpflege EDV: 258,47 Euro/Jahr
– Frankiersystem: 132,00 Euro/Jahr
– Fahrzeugkosten: geschätzt ca. 600,00 Euro/Monat = 7.200 Euro/Jahr
– Steuerberaterkosten: geschätzt ca. 600,00 Euro/Monat = 7.200,00 Euro/Jahr
jährliche Kosten insgesamt: 442.738,59 EUR (incl. MwSt.)
2. Einnahmen
– Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder des Vereins Stand 2017:
2.300 Mitglieder x 114,24 Euro/incl. MwSt./Jahr = 262.752,00 Euro Jahresbeitrag
– Sonderbeiträge größerer Mitglieder: geschätzt 20.000,00 Euro/Jahr,
– Kostenerstattungen durch Abmahnungen:
Im Jahr 2017 hat der IDO vermutlich etwa 6.950 Aktenzeichen vergeben. Möglicherweise handelt es sich allesamt um Abmahnungen, die er bundesweit verschickt hat.
6.950 Abmahnungen x 232,05 Euro = 1.612.747,50 Euro/Jahr
Vor dem Landgericht München, Az.: 17 HKO 13946/17, soll durch den Steuerberater des IDO erklärt worden sein, dass der IDO seit 2014 monatlich durchschnittlich 57.000 EUR Einnahmen aus Vertragsstrafen erwirtschaftet.
– Vertragsstrafen 2017: ca. 684.000,00 Euro/Jahr
jährliche Einnahmen insgesamt: ca. 2.579.499,50 Euro (incl. MwSt.)
Anhand der vorstehenden Kostenberechnung errechnen sich die anteiligen jährlichen Personal- und Sachkosten des IDO für Abmahnungen unter Berücksichtigung eines Abzuges der jährlichen Mitgliederbeiträge in Höhe von rund 282.752,00 Euro von den jährlichen Gesamtkosten in Höhe von 442.738,59 Euro auf lediglich maximal 159.986,59 Euro.
Wenn nun die vorstehend festgestellten verbleibenden jährlichen Kosten des Klägers in Höhe von 159.986,59 Euro durch rund 6.950 Abmahnungen für das Jahr 2017 geteilt werden, ergeben sich lediglich Kosten in Höhe von rund 23,02 Euro incl. Mehrwertsteuer pro Abmahnung.
Im Fall des IDO übersteigen die geforderten Gebühren von 232,05 Euro bei 6.950 Abmahnungen die tatsächlich anfallenden Kosten von 23,02 Euro pro Abmahnung um mindestens 209,03 Euro = 915 Prozent über den tatsächlich anfallenden Kosten von 23,02 Euro.
Der IDO würde damit nach der vorstehenden Rechnung jährliche Überschüsse bei ca. 6.950 Abmahnungen x 209,03 Euro + 684.000,00 Euro aus Vertragsstrafen =
2.136.758,50 Euro (incl. MwSt.)
bei jährlichen Gesamtkosten von ca. 442.738,59 Euro erwirtschaften.
Selbst bei einer angenommenen Anzahl von lediglich 3.500 Abmahnungen für das Jahr 2017 würden sich hieraus noch jährliche Überschüsse in Höhe von 3.500 x 209,19 Euro = 731.605 Euro + 684.000,00 Euro aus Vertragsstrafen = insgesamt
1.415.605 Euro (incl. MwSt.)
bei jährlichen Gesamtkosten von ca. 442.738,59 Euro ergeben.
Allein die jährlichen Einnahmen (ohne Mitgliedsbeiträge) aus den vorgerichtlichen Abmahnungen (3.500 x 232,05 Euro) und den Vertragsstrafen (684.000,00 Euro) in Höhe von insgesamt
1.496.175 Euro (incl. MwSt.)
würden in diesem Fall die jährlichen Gesamtausgaben des IDO von ca. 442.738,59 Euro immer noch mehr als 200 % übersteigen.
Vor allem ist aber festzustellen, dass die jährlichen Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen des IDO in Höhe von ca. 282.752,00 Euro die fixen Kosten des Vereins von ca. 442.738,59 Euro bei weitem nicht decken und im Gegenzug die Einnahmen aus Abmahntätigkeiten in Höhe von jährlich ca. 1.496.175,00 Euro bei 3.500 Abmahnungen und Vertragsstrafen bis maximal 2.136.758,50 Euro bei 6.950 Abmahnungen und Vertragsstrafen in einem krassen Missverhältnis zu den vorgenannten Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen stehen.
Die vorstehenden Berechnungen betreffen lediglich das Jahr 2017. Der IDO hat seit Gründung im Jahr 2010 als „Abmahnverein“ bundesweite Bekanntheit erlangt. Vermutlich wurden in den Folgejahren jährlich noch viel mehr Abmahnungen verschickt. Die erwirtschafteten Überschüsse in den Jahren von 2010 bis 2016 dürften in ähnlicher Höhe vorliegen und erst Recht in den Jahren 2018, 2019 und 2020. In diesem Zeitraum waren die Überschüsse vermutlich am höchsten.
Möglicherweise wird das Verfahren vor dem OLG Stuttgart, Az: 2 U 8/20, weitere Erkenntnisse bringen. Aber auch in allen anderen Verfahren ist der IDO aufgefordert, zu seinen Einnahmen und Ausgaben substantiiert vorzutragen.
Gemäß § 8 c Absatz 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Die vorstehenden Berechnungen sprechen jedenfalls dafür, dass § 8 c Absatz 2 UWG erfüllt ist.
Prüfen Sie genau!