Berechtigungsanfrage – keine Abmahnung – CHROMORANGE-PHOTOSTOCK

Mit Schreiben vom 9.8.2017 hat die Firma CHROMORANGE-PHOTOSTOCK, vertreten durch den Geschäftsinhaber Reinhold Tscherwitschke, eine Berechtigungsanfrage versandt.

 

Hierin wird mitgeteilt, dass diese vom Urheber Herrn Christian Ohde mit der Durchsetzung und Forderung gegenüber seinen urheberrechtlich geschützten Lichtbildwerken beauftragt sei.

 

Hintergrund zur Berechtigungsanfrage

Die Recherche der beauftragten Firma habe ergeben, dass der Empfänger des Schreibens ein urheberrechtlich geschütztes Foto, ohne Nennung des Urhebers, seit dem 7. Februar 2017 benutze.

Zur Prüfung werde er gebeten, bis zum 23.8.2017 folgendes mitzuteilen:

 

– Herkunft

 

– Verwendungsdauer

 

– Anzahl der Verwendungen

 

– Verwendungen im Printbereich

 

– sonstige Verwendungen (Mailing)

Der Empfänger der Berechtigungsanfrage der CHROMORANGE-PHOTOSTOCK wird darum gebeten, in dieser Angelegenheit ausschließlich mit dieser zu korrespondieren. Eine direkte Zahlung im Nachhinein an den Fotografen oder an andere Vertreter werde nicht als schuldbefreiend angesehen.

 

Sollte der Absender keine Reaktion auf die Berechtigungsanfrage erhalten, würde er sich vorbehalten, zusätzliche Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die Angelegenheit seiner Kanzlei zu übergeben.

 

Als Anlage liegen dem Schreiben Bildschirmfotos an und ein Urheberrechtsnachweis.

 

Das einseitige Schreiben endet mit dem Hinweis, dass die ordnungsgemäße Nutzungs- und Lizenzrechte vom Urheber zugesichert worden seien.

 

Bundesweite Hilfe vom Fachanwalt

Sie haben auch eine Berechtigungsanfrage der CHROMORANGE-PHOTOSTOCK erhalten und wissen nicht, wie Sie hiermit umgehen sollen? Ihnen wird ebenfalls vorgeworfen ein urheberrechtlich geschütztes Foto ohne Urhebernennung zu verwenden? Bewahren Sie Ruhe. Wichtig ist es zunächst, sich innerhalb der Frist zu melden. Senden Sie mir noch heute die Berechtigungsanfrage zu. Ich schaue mir diese an und melde mich schnellstmöglich bei Ihnen zurück.

Berechtigungsanfrage CHROMORANGE-PHOTOSTOCK

 

wegen fehlender Urhebernennung urheberrechtlich geschützter Fotos

 

Urheber: Christian Ohde

 

Stand: 08/2017

 

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13.12.2014: Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Abmahngefahr für Verkäufer! Ab dem 13.12.2014 muss sich die Lebensmittelbranche neuen Herausforderungen stellen. Es geht um die europäische Lebensmittelinformations-Verordnung 1169/2011 (LMIV). Am dem 13.6.2014 müssen alle in der Produktion eingesetzten Verpackungen mit der LMIV konform sein. Onlinehändler müssen ab dem 13.12.2014 Kunden zahlreiche Informationen zur Verfügung stellen und zwar vor Vertragsschluss. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln wird von der LMIV festgelegt. Auch in Bezug auf die Werbung, die Aufmachung und den Verkauf im Fernabsatz gibt es einige Neuerungen, die künftig zu beachten sind.

Was ist das Ziel der Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Die Transparenz für Verbraucher steht im Mittelpunkt. Verbraucher sollen mehr Klarheit bei Allergenen, Nährwerten, Energiewerten, Lebensmittelimitaten und zur Herkunft des Produkts erhalten.

Wer ist von der Lebensmittelinformationsverordnung betroffen?

Alle Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette sind von der Lebensmittelinformationsverordnung betroffen, sofern ihre Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an den Konsumenten betreffen. Für an den Endverbraucher bestimmte Lebensmittel gelten die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung und ebenfalls für Produkte, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Krankenhäuser, Kantinen etc) geliefert oder von diesen abgegeben werden.

 

Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV) 

Ich sehe für die Lebensmittelbranche eine akute Abmahngefahr, wenn den Informationspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen wird. Häufig gibt es auch andere europäische Rechtsvorschriften (z.B. Informationspflichten nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, der Diätverordnung – DiätV), die verpflichtende Angaben über Lebensmittel vorsehen. Alle verpflichtenden Angaben, sogar die aus anderen europäischen Rechtsvorschriften, müssen dem Konsumenten zur Verfügung gestellt werden.

Was ist ab dem 13. Dezember Pflicht?

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  • Nährwertdeklaration, d. h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz)

Abmahnung vermeiden – Was gilt für den Fernabsatz?

Abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen (z.B. bei Lebensmitteln, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden, müssen die Informationspflichten nicht eingehalten werden) gilt im Fernabsatz das Gleiche wie im Einzelhandel. Vor Vertragsschluss müssen dem Verbraucher die Informationen gegeben werden. Die Informationen sollten direkt auf der Angebotsseite dargestellt werden.

Wichtig: Die im Onlineshop genannten Produktdaten müssen natürlich mit den Angaben auf dem Etikett des physischen Produkts identisch sein!

 

Hinweis: Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) / Verbrauchsdatum sind keine Pflichtangaben. Freiwillige Angaben sind natürlich möglich!

Freiwillige Angaben besser gar nicht machen

Gegenstand vieler Abmahnungen waren in der Vergangenheit gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health Claims-Verordnung (HCVO). Lassen Sie gesundheitsbezogene Angaben am besten weg, um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen. Sollten Sie aber dennoch gesundheitsbezogene Angaben machen, dann müssten Sie auch die Pflichtwarnhinweise gemäß der Health Claims-Verordnung vor Abschluss des Kaufvertrages bereithalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist entscheidend

Ganz wichtig ist, dass die zu erteilenden Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrages erteilt werden müssen. Der Konsument muss seine Kaufentscheidung schließlich auf diese Informationsgrundlage stützen können. Onlinehändler sollten Ihre AGB daher dringend in Bezug auf die Regelung zum Vertragsabschluss überprüfen lassen. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann unterschiedlich geregelt werden. Auch hier drohen Abmahnungen, wenn die Informationen über Lebensmittel nicht vor Vertragsabschluss erteilt werden.

Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Sie haben eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung bekommen?

 

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Einstweilige Verfügung fehlender Link auf OS-Plattform Michael Kastner (JuSDirekt GmbH Rechtsanwälte)

Am 22.8.2017 hat das Landgericht Bochum, Geschäftsnummer I-15 O 146/17, eine einstweilige Verfügung erlassen, die von Herrn Michael Kastner, vertreten durch die JuS Direkt GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler, Franz-Liszt-Straße 11, 85591 Vaterstetten beantragt wurde. Im Tenor heißt es, dass „im Wege der einstweiligen Verfügung […] gemäß §§ 935, 940, 937 II, 944, 91, 890 ZPO, §§ 8, 3, 3a, 12 UWG angeordnet [wird]:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

 

in dem Internetauktionshaus eBay Lizenz Keys / Produktschlüssel im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern anzubieten, ohne auf der Website dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europe.eu/consumer/odr zur Verfügung zu stellen,

 

wenn dies geschieht wie aus den Anlage 4 und 5 zur Antragsschrift vom 21.08.2017 ersichtlich.

 

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 7.000,00 Euro (2/3 vom angemessenen Hauptsachewert von 10.000 Euro gemäß wettbewerbsrechtlicher Abmahnung vom 08.08.2017) festgesetzt, § 51 Abs. 4 GKG.

 

Der Antragsgegner mag prüfen, ob nach Überarbeitung der Angebotspraxis die Abgabe einer Abschlusserklärung Sinn macht“

Abmahnung von Michael Kastner durch JuS Direkt GmbH, Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler erhalten?

Gerne helfe ich Ihnen, wenn auch Sie eine einstweilige Verfügung oder Abmahnung des Michael Kastner, vertreten durch die JuS Direkt GmbH, Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler aus Vaterstetten erhalten haben.

Wichtig: Wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben, dann müssen Sie sich an den Beschluss halten, auch wenn Sie diesen möglicherweise als nicht berechtigt ansehen, oder beabsichtigen, Widerspruch dagegen einzulegen. Der Unterlassungsausspruch muss nach Zustellung von Ihnen unbedingt beachtet werden. Machen Sie das nicht, droht Ihnen ein Ordnungsgeld!

einstweilige Verfügung Michael Kastner

 

wegen fehlendem Link auf OS-Plattform

 

vertreten durch JuS Direkt GmbH, Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler

 

Stand: 08/2017

 

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Kein anklickbarer Link zur OS-Plattform beim Aufruf von eBay Angeboten über Smartphones

Ausnahmslos alle gewerblichen eBay Verkäufer sind abmahngefährdet, weil es bei eBay ein Darstellungsproblem der ebay-Angebotsseiten über z.B. Smartphones gibt. Testen Sie es doch einfach jetzt selbst. Rufen Sie ein beliebiges gewerbliches eBay Angebot auf Ihrem Computer auf und das gleiche Angebot auf Ihrem Smartphone. Jetzt können Sie auch selbst sehen, dass kein anklickbarer Link zur OS-Plattform angezeigt wird. Das könnte kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Ich habe eBay auf diesen Umstand hingewiesen. Mein Schreiben an eBay finden Sie hier.

 

Vertragsstrafen drohen bei abgegebener Unterlassungserklärung

Sollten Sie in der Vergangenheit bereits wegen dem fehlenden Hinweis abgemahnt worden sein und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, dann könnte Ihnen unter Umständen eine Vertragsstrafe drohen. Vielfach fordern Abmahner, wie z.B. der IDO Verband, eine Unterlassungserklärung mit folgendem Inhalt:

es zu unterlassen

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Sortiment XYZ zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

 

ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie eine solche Unterlassungserklärung abgegeben haben, dann könnte die Nichtanzeige des Links zur OS-Plattform über Smartphones einen Verstoß dagegen darstellen. Das Verhalten von eBay müssten Sie sich zurechnen lassen. Der Einwand des fehlenden Verschuldens dürfte meiner Ansicht nach wenig Aussicht auf Erfolg bieten, denn Sie hätten ohne weiteres selbst feststellen können, dass der Link über Smartphones nicht angezeigt wird.

 

Dieses Problem kann jetzt nur durch eBay selbst gelöst werden. Ich bin auf die Reaktion von eBay auf mein Schreiben gespannt und werde Sie zu gegebener Zeit über die mögliche Reaktion informieren.

 

Sie haben keine Lust auf Abmahnungen?

 

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Vertretungsberechtigter (Geschäftsführer) fehlt im Impressum – kein Wettbewerbsverstoß (mehr)

Abmahnung erhalten, weil der Vertretungsberechtigte, z.B. der Geschäftsführer einer GmbH, im Impressum nicht genannt ist? Dann sollten Sie  auf gar keinen Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sondern vielmerh darüber nachdenken, negative Feststellungsklage zu erheben!

 

Warum fragen Sie sich? Sie wurden in der Vergangenheit deswegen vielleicht auch abgemahnt und kennen die Urteile von früher (z.B. LG Hamburg, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 327 O 332/10), wo die Gerichte diesen Wettbewerbsverstoß ohne weiteres bestätigt haben?

 

Abmahnung Impressum fehlender Geschäftsführer kein Wettbewerbsverstoß

Heute soll es keinen Wettbewerbsverstoß mehr darstellen, wenn der Geschäftsführer einer GmbH im Impressum nicht ausdrücklich genannt wird? Stimmt das wirklich?

 

Im Kommentar zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb UWG, Köhler/Bornkamm, 35. Auflage 2017 heißt es hierzu:

„Nach § 5 I TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien bestimmte folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zuhalten […]:

 

(Nr. 1) Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen sind; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten. Allerdings hat die Verpflichtung aus § 5 I Nr. 1 TMG zur Angabe des Vertretungsberechtigten keine Grundlage im Unionsrecht, weder in Art. 4 und 5 RL 2000/31/EG noch in Art. 7 IV lit. b UGP-RL, und ist daher lauterkeitsrechtlich nicht nach § 3a durchsetzbar (KG WRP 2013, 109 Rn. 7 ff.; KG K&R 2016, 527 (528).“

Aus unionsrechtlichen Gründen soll die fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten keinen Wettbewerbsverstoß begründen können, vgl. auch OLG Düsseldorf 20 U 145/12 und KG vom 08.04.16 – 5 U 156/14.

Abmahnung fehlerhaftes Impressum erhalten?

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einem angeblich fehlerhaften Impressum erhalten haben, so sollte nicht voreilig eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Schnell wird oftmals eine viel zu weit gefasst Erklärung abgegeben. Sie sind Ihr Leben lang an eine Unterlassungserklärung gebunden. Bedenken Sie dies und lassen sich besser beraten.

Keine Lust auf teure Abmahnungen

Ich biete Shopbetreibern, eBay-Verkäufern, Amazon Händlern etc. Abmahnschutz zu günstigen Konditionen.

 

 

 

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Die Energiekennzeichnung – Neue Pflichten für Onlinehändler ab 1.1.2015

Onlinehändler müssen ab dem 1.1.2015 für energieverbrauchsrelevante Produkte elektronische Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter zur Einsicht für die Verbraucher auf ihren Webseiten darstellen.

 

Grund dafür ist die Europäische Verordnung (EU) 518/2014. Bisher müssen Online-Händler dem Verbraucher nur die auf dem Etikett, sowie dem Produktdatenblatt aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Das Etikett und das Produktdatenblatt selbst dagegen nicht. Damit soll erreicht werden, dass der Verbraucher auch bei Einkäufen über das Internet die gleichen Informationen bekommt, wie im Ladenlokal.

 

Welche Produkte sind betroffen?

Die Verpflichtung zur Darstellung des elektronischen Etiketts gilt ab dem 1.1.2015 für folgende Produkte:

• Haushaltsgeschirrspülmodelle, deren Etikettierung nach Maßgabe der VO (EU) 1059/2010 zu erfolgen hat
 Haushaltskühlgerätemodelle mit Kennzeichnungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1060/2010
 Haushaltswaschmaschinenmodelle im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1061/2010
 Fernsehgerätemodelle mit Etikettierungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1062/2010
 Luftkonditioniermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 626/2011
 Haushaltswäschetrocknermodelle mit Kennzeichnungsvorgaben nach der VO (EU) Nr. 392/2012
 Lampenmodelle und Leuchtenmodelle, die den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 unterfallen (nur elektronisches Etikett, KEIN Datenblatt)
 Staubsaugermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 665/2013
 Raumheizgerätemodelle, Kombiheizgerätemodelle, Temperaturreglermodelle, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit Etikettierungspflichten gemäß der VO (EU) Nr. 811/2013
 Warmwasserbereitermodelle, Warmwasserspeichermodelle, Solareinrichtungsmodelle und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 812/2013

Ausnahmen von den Verpflichtungen

Die Pflichten gelten nur für neue oder aktualisierte Produkte, welche mit einer neuen Modellkennung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung sieht aber abweichende Regelungen für diese Bereiche vor:

– Raumheizgerätemodelle und Kombiheizgerätemodelle, Temperaturreglermodelle, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen:
Die Verpflichtungen, ein elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett zur Verfügung zu stellen, gelten erst ab dem 26.9.2015

– Warmwasserbereitermodelle, Warmwasserspeichermodelle, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen:
Die Verpflichtungen, ein elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett zur Verfügung zu stellen, gelten erst ab dem 26.5.2015

Onlinehändler müssen handeln

Für Produkte, die ab dem 1.1.2015 mit einer neuen Modellkennung in den Verkehr gebracht werden, oder für die der Hersteller bereits jetzt ein elektronisches Etikett oder ein Produktdatenblatt zur Verfügung stellt ergibt sich für Onlinehändler die Verpflichtung zur Darstellung dieses elektronischen Etiketts und auch des Produktdatenblattes.

 

Wo gibt es das elektronische Etikett und das Produktdatenblatt 

Der Hersteller der Ware ist grundsätzlich verpflichtet, dem Einzelhändler ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Ein Blick auf die Website des Herstellers könnte sich also lohnen. Dort wird der Hersteller gewiss die benötigten Informationen zum Download bereitstellen. 

 

Leider gilt die Informationsverpflichtung ab dem 1.1.2015 auch für Waren, bei welchen der Hersteller jetzt schon diese Informationen zum Download bereitstellt. Deshalb müssen Onlinehändler handeln.

 

Gelten die Pflichten auch bei Onlinemarktplätzen wie eBay, Amazon?

Ja, jede Händler, der einschlägige Ware über das Internet verkauft, vermietet oder zum Ratenkauf anbietet, ist von den Pflichten betroffen. Auch bei eBay und Amazon muss der Händler dafür sorgen, dass er den Pflichten nachkommt. Es bleibt zu hoffen, dass ebay und Amazon sich auf diese neuen Pflichten einstellen und Händlern die Möglichkeit bieten, die Pflichten entsprechend der Anforderungen der Richtlinie zu hinterlegen.

 

Abmahngefahr für Internethändler

Bieten Händler Waren aus den betroffenen Produktgruppen an, dann müssen diese hinsichtlich jeden einzelnen Produktes prüfen, ob es ein elektronisches Etikett oder ein Datenblatt beim Hersteller gibt. Es ist empfehlenswert, immer erst beim Hersteller nachzusehen, ob dieser die benötigten Informationen bereits bereitstellt. Kommen Onlinehändler den Informationspflichten nicht nach, so drohen ihnen kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern und/oder Vereinen, wie der Wettbewerbszentrale.

Abmahnung wegen Energiekennzeichnung vermeiden

Handeln Sie rechtzeitig, damit Sie keine Abmahnung wegen fehlender, falscher oder unvollständiger Energiekennzeichnung bekommen. Sollte es Sie doch mit einer Abmahnung erwischen, dann helfe ich Ihnen natürlich dabei.

 

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