mehrere eBay Käufe, 1 x Versandkosten: Versandkostenangaben rechtssicher hinterlegen

Jeder gewerbliche eBay Verkäufer hat sich bestimmt schon einmal die Frage gestellt, wie mit mehreren Käufen eines Kunden bzgl. der anfallenden Versandkosten umzugehen ist. Kauft der Kunde 2 Artikel bei eBay beim gleichen Verkäufer, dann erwartet der Kunde, dass er auch nur einmal Versandkosten bezahlt. Es wäre ja auch unsinnig, dem Kunden zweimal Versandkosten zu berechnen und Ware, die in einem Paket verschickt werden kann, in zwei Warensendungen zu verschicken.

 

Es finden sich bei eBay dazu zahlreiche Formulierungsversuche. Ich möchte Ihnen nachfolgenden eine Formulierung nennen, die unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig ist und eine Formulierung, die ich für rechtlich zulässig erachte:

FALSCH / UNZULÄSSIG

„Für mehrere gekaufte Artikel zahlt man nur einmalig die Versendungskosten, nach dem Kauf von mehreren Artikel wartet Bitte bis ich euch den Gesamtbetrag sende. Nicht einfach zahlen. Ansonsten entstehen mehrere Versendungskosten.

 

RICHTIG / RECHTLICH MÖGLICH

Versandkosten für DHL Paket, egal wie viele Artikel Sie innerhalb einer Woche kaufen: nur 4,90 Euro. Sie können bis zu einer Woche sammeln. Bitte geben Sie mir Bescheid wenn Sie fertig gesammelt haben, dann fasse ich die Artikel zusammen und reduziere die Versandkosten.

Das Problem bei der ersten Formulierung ist, dass dem potentiellen Kunden die anfallenden Versandkosten nicht konkret gesagt werden und diese auch nicht ermittelbar sind. So geht es also nicht. Die andere Formulierung lässt dagegen keine Fragen zu den Versandkosten offen. Der Kunde weiß, wie lange er „sammeln“ kann und was der Versand dann kosten wird. So kann es abmahnsicher formuliert werden.

Der rechtliche Hintergrund zu Versandkostenangaben

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.

 

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Abmahnung wegen Verstoß gegen DSGVO | Datenschutzgrundverordnung

Droht Ihnen bei einem Verstoß gegen die DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) eigentlich eine Abmahnung? Grundsätzlich ja, aber wer könnte eine solche Abmahnung überhaupt aussprechen? Auch oder gerade Ihre Mitbewerber?

Mitbewerber Abmahnung Datenschutzgrundverordnung

NEINMitbewerber können keine Verstöße gegen die DSGVO abmahnen. Sie sind nicht klagebefugt!  Verstöße gegen die DSGVO können von Mitbewerbern nicht nach § 3a UWG verfolgt werden, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, 36. Auflage, 2018. Von einem Mitbewerber müssen Sie daher keine Abmahnung befürchten!

Abmahnung durch Verbände

Leider ja. Sie könnten bei einem Verstoß gegen die DSGVO von einem Verband abgemahnt werden. Eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis steht nämlich Verbänden im Sinne des § 3 I UKlaG nach § 2 II 1 Nr. 11 UKlaG zu, sofern sie den in Art. 80 DSGVO aufgestellten Voraussetzungen genügen.

Artikel 80

 

Vertretung von betroffenen Personen

 

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

 

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Art. 80 DSGVO ist eine abschließende Regelung

Es ist übrigens ausgeschlossen, mittels einer Anwendung des § 3a UWG auch Mitbewerbern im Sinne des § 8 III Nr. 1 UWG eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis nach § 8 I UWG zuzusprechen. Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die DSGVO sind zwar möglich, jedoch nicht durch Mitbewerber, sondern allenfalls durch Verbände.

 

Es bleibt abzuwarten, ob und wie schnell die Verbände auf Beschwerden betroffener Personen reagieren werden. Am besten ist es natürlich, wenn Sie erst gar keine Angriffspunkte für Beschwerden bieten, sondern die Bestimmungen der DSGVO beachten

Sind Sie bereit für die DSGVO | Datenschutzgrundverordnung?

individueller Abmahnschutz ab 29 EUR* mit Haftungsübernahme**

Seit über 10 Jahren ist es mein Ziel, Onlinehändler vor Abmahnungen zu schützen. Daher biete ich ein Rundum-Sorglos-Paket an.

 

Neben einer aktuellen gemäß DSGVO konformen Datenschutzerklärung müssen Onlinehändler natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren Onlineauftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

 

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Grundpreis Abmahnung eBay – Ausführliches Angebot, Listenversion, Galerieversion

Über die Problematik der Grundpreisangabe hatte ich bereits in den nachfolgenden Beiträgen berichtet:

Dass ich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die Grundpreise für extrem gefährlich halte, habe ich bereits ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht. Diese Gefahr hat sich nunmehr leider für einen eBay-Verkäufer realisiert.

 

Falsche Entscheidung: eBay-Verkäufer gab Unterlassungserklärung ab

Der eBay-Verkäufer hatte im Jahr 2013 gegenüber dem IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Kosmetik Angebote zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, bei denen es sich um nach Volumen von 10 ml und mehr angebotene und / oder beworbene Fertigpackungen handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben wird. Ausgenommen sind kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.

Vertragsstrafenforderung folgt der Unterlassungserklärung

Jetzt, nämlich mit Schreiben vom 15.05.2015, hat der eBay-Verkäufer vom Interessenverband IDO e.V. ein Schreiben mit der Überschrift „Vertragsstrafenforderung“ erhalten. Der IDO e.V. teilt in diesem Schreiben mit, dass der eBay-Verkäufer nach wie vor gegen die wettbewerbsrechtlichen Regeln verstoße. In seinen Angeboten fehle die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis (seit dem 13.06.2014 lautet die Bezeichnung für „Endpreis“ ohne inhaltliche Änderung „Gesamtpreis“). Die Angabe des Grundpreises war von dem eBay-Verkäufer in der Unterlassungserklärung als Verpflichtung übernommen worden.

Grundpreis in allen Angebotsformaten erforderlich

Der IDO e.V. führt in dem Schreiben sodann aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gesamtpreis und der Grundpreis in allen Angebotsformaten (ausführliches Angebot, Listenversion und Galerieversion) auf einen Blick erkennbar sein müssten. Dies gelte im Übrigen nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.07.2009, AZ I ZR 140/07) auch für Vorschaubilder in einer Preissuchmaschine.

 

Der eBay-Verkäufer veröffentliche innerhalb seines eBay-Accounts eine Auswahl seiner Angebote in der Form einer „kleinen Galerieversion“, die für den Interessenten erreichbar sei, indem auf dem eBay-Namen geklickt werde. Dort würden 5 Angebote in dem Format der Galerieansicht erscheinen. Dabei handele es sich um einen Auszug aus der kompletten Galerieansicht. In diesen Angeboten fehle die Grundpreisangabe.

Der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung

Nach Ausführungen des IDO e.V. stelle dies einen Verstoß gegen die vom eBay-Verkäufer abgegebene Unterlassungserklärung dar, nämlich den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen. Als Händler müsse er dafür Sorge tragen, dass in jeder von eBay bereitgestellten Ansicht (z.B. ausführliches Angebot, Listenversion, (verkleinerte) Galerieversion) des Angebotes sämtliche von dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung geforderten Angaben für den Endverbraucher erkennbar vorhanden sind. Der eBay-Verkäufer habe die entsprechende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt, ansonsten wäre der Grundpreis in der kleinen Galerieversion angegeben worden.

 

Es wird nunmehr aufgrund dieses Verstoßes eine Vertragsstrafe von 3.000 EUR gefordert. Dieser Betrag soll bis zum 22.05.2015 bezahlt werden.

 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte in Bezug auf Grundpreisangaben nur dann abgegeben werden, wenn Sie künftig zu 100 % sicherstellen können, dass bei Ihren eBay-Angeboten die Grundpreise auch in unmittelbarer Nähe des Endpreises angezeigt werden. Eine falsche oder unzureichende Beratung kann in diesem Falle sehr schnell zu einer Kostenfalle werden. Sie sollten sich daher am besten an mich wenden, da ich mit den Besonderheiten bei eBay bestens vertraut bin. Ich kenne die einzelnen Ansichtsmöglichkeiten bei eBay genau und kann Sie daher auch optimal in Bezug auf die Darstellung von Grundpreisen beraten.

 

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Widerrufsfrist bei eBay – 14 Tage, 30 Tage, 1 Monat

Die Widerrufsfrist wird bei eBay von vielen Verkäufern – meist unabsichtlich – widersprüchlich angegeben. So werden oftmals 14 Tage, 1 Monat oder 30 Tage, oder alles zusammen genannt. Das Ganze ist in der Tat ein wenig knifflig. Hier mein Leitfaden zur korrekten, einheitlichen und abmahnsicheren Fristangabe:

 

Der Gesetzgeber sieht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. In der Widerrufsbelehrung heißt es dann auszugsweise wie folgt:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Freiwillig können Sie dem Verbraucher auch eine längere Widerrufsfrist als 14 Tage einräumen. Weniger als 14 Tage sind aber unzulässig.

 

 

Widerrufsfrist von 1 Monat

Beispiel: Sie wollen eine Widerrufsfrist von 1 Monat einräumen. Kein Problem. Sie müssen nur die Frist von 14 Tage in 1 Monat ändern, also wie folgt:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Frist im eBay Feld Widerrufsbelehrung

Achten Sie darauf, dass die Frist im eBay Feld „Widerrufsbelehrung“ nicht von Ihrer Angabe abweicht, wie es z.B. bei diesem eBay Verkäufer der Fall ist:

 

 

Abmahnung droht bei unterschiedlicher Widerrufsfrist

Dieser eBay Verkäufer könnte wegen der sich widersprechender Angaben unter dem Gesichtspunkt der Irreführung abgemahnt werden. Schließlich weiß der Verbraucher nicht, ob jetzt 14 Tage gelten, oder 1 Monat. Wichtig ist, dass die Frist überall einheitlich angegeben wird. Natürlich können Sie auch eine Widerrufsfrist von 30 Tagen, oder 15 Tage, oder 20 Tagen einräumen. Solange Sie einheitliche Fristen angeben ist das kein Problem.

 

Das einzige Problem wäre bei eBay nur, dass Sie in dem eBay Feld nur 14 Tage oder 1 Monat auswählen können. Individuelle Fristen können dort bislang noch nicht hinterlegt werden.

Bei eBay-Garantie – 1 Monat zwingend

eBay Verkäufer, die Ihren Kunden die sogenannte eBay-Garantie einräumen, müssen eine Widerrufsfrist von 1 Monat auswählen. Warum das so ist? Nun, eBay sieht im Falle der gewährten Garantie ein Widerrufsrecht von 1 Monat vor.

 

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13.12.2014: Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Abmahngefahr für Verkäufer! Ab dem 13.12.2014 muss sich die Lebensmittelbranche neuen Herausforderungen stellen. Es geht um die europäische Lebensmittelinformations-Verordnung 1169/2011 (LMIV). Am dem 13.6.2014 müssen alle in der Produktion eingesetzten Verpackungen mit der LMIV konform sein. Onlinehändler müssen ab dem 13.12.2014 Kunden zahlreiche Informationen zur Verfügung stellen und zwar vor Vertragsschluss. Die Kennzeichnung von Lebensmitteln wird von der LMIV festgelegt. Auch in Bezug auf die Werbung, die Aufmachung und den Verkauf im Fernabsatz gibt es einige Neuerungen, die künftig zu beachten sind.

Was ist das Ziel der Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Die Transparenz für Verbraucher steht im Mittelpunkt. Verbraucher sollen mehr Klarheit bei Allergenen, Nährwerten, Energiewerten, Lebensmittelimitaten und zur Herkunft des Produkts erhalten.

Wer ist von der Lebensmittelinformationsverordnung betroffen?

Alle Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette sind von der Lebensmittelinformationsverordnung betroffen, sofern ihre Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an den Konsumenten betreffen. Für an den Endverbraucher bestimmte Lebensmittel gelten die Vorschriften der Lebensmittelinformationsverordnung und ebenfalls für Produkte, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B. Krankenhäuser, Kantinen etc) geliefert oder von diesen abgegeben werden.

 

Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV) 

Ich sehe für die Lebensmittelbranche eine akute Abmahngefahr, wenn den Informationspflichten nicht vollumfänglich nachgekommen wird. Häufig gibt es auch andere europäische Rechtsvorschriften (z.B. Informationspflichten nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, der Diätverordnung – DiätV), die verpflichtende Angaben über Lebensmittel vorsehen. Alle verpflichtenden Angaben, sogar die aus anderen europäischen Rechtsvorschriften, müssen dem Konsumenten zur Verfügung gestellt werden.

Was ist ab dem 13. Dezember Pflicht?

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  • Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
  • Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  • Nährwertdeklaration, d. h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz)

Abmahnung vermeiden – Was gilt für den Fernabsatz?

Abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen (z.B. bei Lebensmitteln, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden, müssen die Informationspflichten nicht eingehalten werden) gilt im Fernabsatz das Gleiche wie im Einzelhandel. Vor Vertragsschluss müssen dem Verbraucher die Informationen gegeben werden. Die Informationen sollten direkt auf der Angebotsseite dargestellt werden.

Wichtig: Die im Onlineshop genannten Produktdaten müssen natürlich mit den Angaben auf dem Etikett des physischen Produkts identisch sein!

 

Hinweis: Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) / Verbrauchsdatum sind keine Pflichtangaben. Freiwillige Angaben sind natürlich möglich!

Freiwillige Angaben besser gar nicht machen

Gegenstand vieler Abmahnungen waren in der Vergangenheit gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der Health Claims-Verordnung (HCVO). Lassen Sie gesundheitsbezogene Angaben am besten weg, um sich nicht der Gefahr einer Abmahnung auszusetzen. Sollten Sie aber dennoch gesundheitsbezogene Angaben machen, dann müssten Sie auch die Pflichtwarnhinweise gemäß der Health Claims-Verordnung vor Abschluss des Kaufvertrages bereithalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist entscheidend

Ganz wichtig ist, dass die zu erteilenden Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrages erteilt werden müssen. Der Konsument muss seine Kaufentscheidung schließlich auf diese Informationsgrundlage stützen können. Onlinehändler sollten Ihre AGB daher dringend in Bezug auf die Regelung zum Vertragsabschluss überprüfen lassen. Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann unterschiedlich geregelt werden. Auch hier drohen Abmahnungen, wenn die Informationen über Lebensmittel nicht vor Vertragsabschluss erteilt werden.

Abmahnung Lebensmittelinformationsverordnung 1169/2011 (LMIV)

Sie haben eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelinformationsverordnung bekommen?

 

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Die Energiekennzeichnung – Neue Pflichten für Onlinehändler ab 1.1.2015

Onlinehändler müssen ab dem 1.1.2015 für energieverbrauchsrelevante Produkte elektronische Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter zur Einsicht für die Verbraucher auf ihren Webseiten darstellen.

 

Grund dafür ist die Europäische Verordnung (EU) 518/2014. Bisher müssen Online-Händler dem Verbraucher nur die auf dem Etikett, sowie dem Produktdatenblatt aufgeführten Informationen zur Verfügung stellen. Das Etikett und das Produktdatenblatt selbst dagegen nicht. Damit soll erreicht werden, dass der Verbraucher auch bei Einkäufen über das Internet die gleichen Informationen bekommt, wie im Ladenlokal.

 

Welche Produkte sind betroffen?

Die Verpflichtung zur Darstellung des elektronischen Etiketts gilt ab dem 1.1.2015 für folgende Produkte:

• Haushaltsgeschirrspülmodelle, deren Etikettierung nach Maßgabe der VO (EU) 1059/2010 zu erfolgen hat
 Haushaltskühlgerätemodelle mit Kennzeichnungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1060/2010
 Haushaltswaschmaschinenmodelle im Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 1061/2010
 Fernsehgerätemodelle mit Etikettierungspflichten aus der VO (EU) Nr. 1062/2010
 Luftkonditioniermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 626/2011
 Haushaltswäschetrocknermodelle mit Kennzeichnungsvorgaben nach der VO (EU) Nr. 392/2012
 Lampenmodelle und Leuchtenmodelle, die den Vorgaben der VO (EU) Nr. 874/2012 unterfallen (nur elektronisches Etikett, KEIN Datenblatt)
 Staubsaugermodelle im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 665/2013
 Raumheizgerätemodelle, Kombiheizgerätemodelle, Temperaturreglermodelle, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen mit Etikettierungspflichten gemäß der VO (EU) Nr. 811/2013
 Warmwasserbereitermodelle, Warmwasserspeichermodelle, Solareinrichtungsmodelle und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen im Regelungsbereich der VO (EU) Nr. 812/2013

Ausnahmen von den Verpflichtungen

Die Pflichten gelten nur für neue oder aktualisierte Produkte, welche mit einer neuen Modellkennung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens in Verkehr gebracht werden. Die Verordnung sieht aber abweichende Regelungen für diese Bereiche vor:

– Raumheizgerätemodelle und Kombiheizgerätemodelle, Temperaturreglermodelle, Solareinrichtungen oder Verbundanlagen:
Die Verpflichtungen, ein elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett zur Verfügung zu stellen, gelten erst ab dem 26.9.2015

– Warmwasserbereitermodelle, Warmwasserspeichermodelle, Solareinrichtungen und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen:
Die Verpflichtungen, ein elektronisches Produktdatenblatt und elektronisches Etikett zur Verfügung zu stellen, gelten erst ab dem 26.5.2015

Onlinehändler müssen handeln

Für Produkte, die ab dem 1.1.2015 mit einer neuen Modellkennung in den Verkehr gebracht werden, oder für die der Hersteller bereits jetzt ein elektronisches Etikett oder ein Produktdatenblatt zur Verfügung stellt ergibt sich für Onlinehändler die Verpflichtung zur Darstellung dieses elektronischen Etiketts und auch des Produktdatenblattes.

 

Wo gibt es das elektronische Etikett und das Produktdatenblatt 

Der Hersteller der Ware ist grundsätzlich verpflichtet, dem Einzelhändler ein elektronisches Etikett und ein Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Ein Blick auf die Website des Herstellers könnte sich also lohnen. Dort wird der Hersteller gewiss die benötigten Informationen zum Download bereitstellen. 

 

Leider gilt die Informationsverpflichtung ab dem 1.1.2015 auch für Waren, bei welchen der Hersteller jetzt schon diese Informationen zum Download bereitstellt. Deshalb müssen Onlinehändler handeln.

 

Gelten die Pflichten auch bei Onlinemarktplätzen wie eBay, Amazon?

Ja, jede Händler, der einschlägige Ware über das Internet verkauft, vermietet oder zum Ratenkauf anbietet, ist von den Pflichten betroffen. Auch bei eBay und Amazon muss der Händler dafür sorgen, dass er den Pflichten nachkommt. Es bleibt zu hoffen, dass ebay und Amazon sich auf diese neuen Pflichten einstellen und Händlern die Möglichkeit bieten, die Pflichten entsprechend der Anforderungen der Richtlinie zu hinterlegen.

 

Abmahngefahr für Internethändler

Bieten Händler Waren aus den betroffenen Produktgruppen an, dann müssen diese hinsichtlich jeden einzelnen Produktes prüfen, ob es ein elektronisches Etikett oder ein Datenblatt beim Hersteller gibt. Es ist empfehlenswert, immer erst beim Hersteller nachzusehen, ob dieser die benötigten Informationen bereits bereitstellt. Kommen Onlinehändler den Informationspflichten nicht nach, so drohen ihnen kostspielige Abmahnungen von Mitbewerbern und/oder Vereinen, wie der Wettbewerbszentrale.

Abmahnung wegen Energiekennzeichnung vermeiden

Handeln Sie rechtzeitig, damit Sie keine Abmahnung wegen fehlender, falscher oder unvollständiger Energiekennzeichnung bekommen. Sollte es Sie doch mit einer Abmahnung erwischen, dann helfe ich Ihnen natürlich dabei.

 

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