Abmahnung Curt Maria Medical GmbH durch CBH Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 17.12.2020 hat die Curt Maria Medical GmbH, vertreten durch die CBH Rechtsanwälte (Standort Hamburg), eine Abmahnung gegenüber einem eBay-Verkäufer ausgesprochen. Es geht um den Verkauf von Gesichtsmasken.

 

Bei der Curt Maria Medical GmbH handelt es sich nach Angaben der CBH Rechtsanwälte um ein Unternehmen, welches sich auf die Herstellung und den Vertrieb medizinischer Produkte, insbesondere Gesichtsmasken, spezialisiert habe. Weitergehende Informationen könnten der Homepage unter www.curtmaria.de entnommen werden. Der Abgemahnte bewerbe und vertreibe Gesichtsmasken und stünde daher im Wettbewerb zum Abmahner gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

 

Angebot von Gesichtsmasken bei eBay

Es sei der Curt Maria Medical GmbH aufgefallen, dass der Abgemahnte über seinen eBay-Shop Gesichtsmasken bewerbe und vertreibe, welche als FFP2-Atemschutzmasken bezeichnet würden. Die angebotenen Masken sollen nach Angaben des Abgemahnten mehrfach waschbar sein. FFP2 Masken würden aber partikelfiltrierende Halbmasken darstellen, welche einer Testung, Zertifizierung und CE-Kennzeichnung der zuständigen Behörden unterliegen, dies nach der Norm DIN EN 149:2009-08. Derartige Masken seien nicht für
ein wiederholtes Waschen geeignet, heißt es in der Abmahnung.

 

schlichte Stoffmasken – FFP2 Masken

Die vom abgemahnten eBay-Händler angebotenen Gesichtsmasken würden schlichte Stoffmasken darstellen, welche in die Kategorie der sogenannten Community-Masken fallen und keiner Zertifizierung und CE-Kennzeichnung nach der oben genannten DIN-Norm unterliegen würden. Vielmehr handle es sich um gewöhnliche Schutzmasken. Diese Masken würden aber die erhöhten Schutzwerte nach den FFP2-Standards gerade nicht gewährleisten.

 

Das eBay-Angebot stelle daher eine irreführende Werbung im Sinne des §5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 4 UWG dar, da der Verkehr annehmen würde, er könne eine hochwertige, behördlich geprüfte sowie zertifizierte und insbesondere sichere Gesichtsmaske erwerben, was aber nicht der Fall sei.

 

Der Abmahner fordert den eBay-Händler dazu auf, die geschilderte irreführende Wettbewerbshandlung über seinen eBay-Shop unverzüglich einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens 23. Dezember 2020 rechtsverbindlich abzugeben.

 

Der Abgemahnte könne sich des der Abmahnung beigefügten Entwurfs bedienen, heißt es. Eine Vorabsendung per Telefax oder Email sei ausreichend, sofern das Original unverzüglich nachgesandt werde. Schließlich wird von den CBH Rechtsanwälten noch darauf hingewiesen, dass sie im Falle des ungenutzten Fristablaufs ihrem Auftraggeber die Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen werden.

 

Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die vorformulierte Unterlassungserklärung lautet:

 

XXX, verpflichtet sich gegenüber der Curt Maria Medical GmbH (Anschrift),

 

1. es bei Meidung einer für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von der Curt Maria Medical GmbH festzusetzenden und im Streitfall“ vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden, angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Gesichtsmasken mit dem Zusatz „FFP2“ zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn diese Masken nicht nach der Norm DIN EN 149:2009-08 zertifiziert sind und Stoffmasken der Kategorie der sogenannten Community-Masken darstellen, wie geschehen in der Anlage;

 

2. ihr die Kosten der Inanspruchnahme der CBH Rechtsanwälte (Anschrift), nach einem Gegenstandswert ‚von € 25.000,00 zzgl, Umsatzsteuer (Forderungsbetrag: € 1.211,50) zu ersetzen.

 

Nicht SO unterschreiben!

Es soll die Zuständigkeit der Landgerichte begründet werden (erst ab 5.001 Euro zuständig)! Sollten Sie gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen, dann wäre aufgrund dieser Formulierung eine Vertragsstrafe von mindestens 5.001 EUR fällig. Also Vorsicht!

 

Sind die Kosten von 1.211,50 Euro berechtigt?

Meiner Ansicht nach nein!

 

Ausweislich Ziffer 2 der vorformulierten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte dazu verpflichten, 1.211,50 EUR zu bezahlen. Dieser Anspruch besteht meiner Rechtsauffassung nach nicht, weil diese Abmahnung nicht die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 UWG erfüllt. Nach dieser Vorschrift muss in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet. Diese Abmahnung enthält dazu aber gar keine Angaben.

 

Curt Maria Medical GmbH muss Kosten tragen

Abmahnkosten kann der Abmahner meiner Meinung nach für diese Abmahnung wegen des formalen Fehlers nicht geltend machen. Vielmehr kann der Abgemahnte wegen diesem formalen Fehler vom Abmahner Ersatz seiner Abmahnkosten für die Rechtsverteidigung erstattet verlangen. Dieser Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten ist auf die Höhe begrenzt, den der Abmahner an Abmahnkosten verlangt. Der Abgemahnte eBay Verkäufer kann daher von seinem Abmahner meiner Ansicht nach maximal 1.211,50 EUR erstattet verlangen.

 

Wer beim Abmahnen nicht aufpasst, für den kann es schnell teuer werden.

Abmahner: Curt Maria Medical GmbH

Vertreter des Abmahners: CBH Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung: Angebot von Gesichtsmasken bei eBay

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Markenverletzung Amazon: Markenrecht Abmahnung aussprechen

Es wandte sich der Inhaber diverser eingetragener Marken, darunter Wort- Bildmarken, an mich, weil ein Mitbewerber bei Amazon Produkte veräußert, die gar nicht vom Markeninhaber stammen. Jetzt habe ich für den Markeninhaber gegenüber dem Konkurrenten eine Abmahnung ausgesprochen, die sich natürlich auf das Markenrecht stützt. Mein Mandant benutzt seine Marken intensiv für ein breites Sortiment an Tierfutterartikeln. 

 

Testkauf – gar kein Produkt des Markeninhabers

Mein Mandant hat im Rahmen eines Testkaufes Kenntnis davon erlangt, dass der Mitbewerber unter der Marke meines Mandanten Kaninchenohren als Tierfutter anderer betrieblicher Herkunft bewirbt und vertreibt. Der Mitbewerber hat sich an mindestens ein Angebot meiner Mandanten bei Amazon angehängt, ohne tatsächlich das beworbene Produkte zu vertreiben.

 

Dass es sich um eine Vorsatztat handelt, mit der die Kunden meiner Mandantschaft getäuscht werden sollen, ist sehr leicht daran zu erkennen, dass der Mitbewerber sich selbst ein Etikett mit dem Logo meines Mandanten erstellt und dann auch noch handschriftlich ein Haltbarkeitsdatum darauf vermerkt hat. Auch in der Rechnung nennt der Mitbewerber die Marke meines Mandanten. In diesem Verhalten steckt bereits ein sehr hoher Anteil krimineller Energie. Das Verhalten ist nicht nur unlauter, sondern erfüllt auch Straftatbestände.

 

strafbewehrte Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz

Es reicht jetzt natürlich nicht aus, dass der Mitbewerber bei Amazon eine „Entknüpfung“ vornimmt. Mein Mandant besteht vielmehr darauf, dass der Mitbewerber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, Auskunft über Art und Umfang der Verletzungshandlungen erteilt und die Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Erstattung der Kosten für meine Inanspruchnahme anerkennt. Diese Ansprüche stehen meinem Mandaten zu, vgl. §§ 14, 18 und 19 des Markengesetzes (MarkenG), sowie auf § 242 BGB. 

 

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 14.01.2020, 12:00 Uhr gefordert. Sollte die vorgenannte Frist fruchtlos verstreichen, dann werde ich meinem Mandanten empfehlen, unverzüglich gerichtliche Schritte einzuleiten.

 

Abmahnkosten hat der Mitbewerber nach einem Streitwert von 150.000 EUR zu erstatten.

 

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist in diesem Fall wie folgt von mir gefasst worden:

 

1. Der Schuldner wird es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Waren, insbesondere Kaninchenohren, das Zeichen

 

(XXXX) 

 

insbesondere in Gestaltung des nachfolgend eingeblendeten Logos

 

 (XXXX)

 

zu benutzen, insbesondere das Zeichen auf solchen Waren oder deren Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen solche Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, solche Waren unter dem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/oder dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung in Bezug auf solche Waren zu benutzen.

 

2. Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung wird der Schuldner der Gläubigerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € bezahlen.

 

3. Der Schuldner wird der Gläubigerin binnen drei Werktagen nach Unterzeichnung dieser Erklärung

 

a) Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehender Ziffer 1. beschriebenen Waren erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenem oder bestellten Erzeugnisse;

 

b) über den Umfang der Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. Rechnung legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung

 

aa) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,

 

bb) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

 

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

 

cc) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

 

dd) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

 

wobei dem Schuldner vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Gläubigerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern wir die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Gläubigerin mitzuteilen, ob ein konkret von ihr abgefragter Abnehmer und/oder eine konkret angefragte Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten sind.

 

4. Der Schuldner erkennt an, der Gläubigerin gegenüber zum Ersatz aller Schäden verpflichtet zu sein, welche der Gläubigerin aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1. entstanden sind und noch entstehen werden.

 

5. Der Schuldner verpflichtet sich, binnen der in der Abmahnung gesetzten Frist der Gläubigerin die durch die Einschaltung des Rechtsanwalts Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven entstandenen Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 150.000 EUR zu erstatten, und zwar in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer in Höhe von brutto 2.743,43 Euro.

 

 

 

____________________________________

Ort, Datum, Unterschrift

 

 

Drittauskunft von Amazon einholen

Was oft vergessen wird, oder viele auch gar nicht wissen ist, dass Amazon im Rahmen des § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG meinem Mandanten gegenüber zur Drittauskunft verpflichtet ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.02.2018, AZ: 2 U 73/17). 

 

Fordern Sie Amazon daher unbedingt dazu auf, unter Vorlage geeigneter Unterlagen, beispielsweise Abrechnungen und Lieferscheine, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und in welchem Zeitraum der Mitbewerber über den Amazon Marketplace in Deutschland unter Nutzung der Marke „XXXXX“ Waren verkauft und/oder ausgeliefert hat. Ferner muss Amazon angeben, welche Preise für die betreffenden Waren verlangt wurden und welche Umsätze mit dem Vertrieb der Waren erzielt wurden. Gewerbliche Abnehmer die die Ware bezogen haben, sind unter Angabe der Verkaufsmengen und Umsätze mit Angabe der postalischen Adresse aufzulisten.

 

leichte Kontrollmöglichkeit der Auskunft

Der abgemahnte Mitbewerber wurde von mir in der Abmahnung wegen Markenrecht aufgefordert, Auskunft zu erteilen. Parallel dazu bekomme ich auch von Amazon die Drittauskunft. Wenn der Abgemahnte ehrlich ist und wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, dann sollen die Angaben von Amazon mit den Angaben des Abgemahnten übereinstimmen.

 

Nach meiner Praxiserfahrung ist das aber fast nie der Fall. Die Folge könnte eine für den Abgemahnten unangenehme Auskunftsklage und leider auch ein Strafverfahren sein.

 

Abmahnung Markenrecht aussprechen?

Auch Ihre Markenrechte werden verletzt? Sie wollen eine Abmahnung aussprechen?

 

Ich stehe Ihnen gern beratend mit Rat und Tat zur Seite.

 

Abmahnung im Wettbewerbsrecht aussprechen – So macht man es richtig

Abmahnung Wettbewerbsrecht: Muster vom Rechtsanwalt

Hier finden Sie zur Abmahnung Wettbewerbsrecht (UWG) Muster Beispiele, wie ich sie als Rechtsanwalt bei meiner täglichen Arbeit verwende. Die Muster beziehen sich auf die klassische Abmahnung von einem Mitbewerber gegenüber einem direkten Konkurrenten. Wie ist so eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht eigentlich aufgebaut? Was sind die Voraussetzungen? Welche Gründe kann es für eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht geben? Welche Frist wird gesetzt? Wie sieht es mit dem Streitwert und Kosten aus? Liegt der Abmahnung auch immer eine Unterlassungserklärung bei?

 

Abmahnung aussprechen?

Ihr Mitbewerber verstößt gegen das Wettbewerbsrecht? Sprechen Sie eine Abmahnung aus. Lassen Sie sich nicht alles bieten. Nur wenn sich alle korrekt verhalten, besteht Chancengleichheit und es kann ein fairer Wettbewerb stattfinden.

 

Wenn es um die Abmahnung im Wettbewerbsrecht geht, dann sind heute nach Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetzes folgende Fallkonstellationen denkbar:

 

Wettbewerbsrecht Abmahnung Nr. 1

keine Kosten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung

Ja, das gibt es. Nachfolgend zeige ich Ihnen eine Muster Abmahnung, für die der Abmahner jetzt nach Inkrafttreten des Anti-Abmahngesetzes keine Kosten und auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Abgemahnten mehr verlangen kann. Abmahngrund ist der Hyperlink zur OS-Plattform, der in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt worden ist.

 

vorab per Telefax: 0123 – 6666 & E-Mail

 

Herrn
Max Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

 

1. Abmahnung wegen fehlendem Hyperlink zur OS-Plattform
Aktenzeichen: XXX/2021

 

Greven, den XX.XX.2021

 

Sehr geehrter Herr Mustermann,

 

[§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,]

 

in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass mich Herr ABC XYZ, Fantasiestraße 1, 54321 Irgendwo mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG – erledigt

 

 

 

1.
Gegenstand meiner Beauftragung sind von Ihnen auf dem Onlinemarktplatz eBay begangene Wettbewerbsverstöße. Sie handeln bei eBay unter dem Verkäufernamen „mustermann-0815“ und sind dort seit dem 1.01.2000 in Deutschland als gewerblicher Verkäufer angemeldet.

 

[§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,]

 

 

Mein Mandant handelt ebenfalls bei eBay. Dessen Verkäufername lautet „ABC-XYZ“. Er vertreibt wie auch Sie u.a. Artikel aus dem Bereich „Irgendwas“.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG – erledigt

 

Ein konkretes Wettbewerbsverhält besteht daher.

 

  

2.
[§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,]

 

Mein Mandant musste bei dem Artikel „XXXXX“, Artikelnummer XXXXXX folgendes feststellen:

 

Kein anklickbarer Link zur OS-Plattform

Sie stellen keinen aktiven Hyperlink zur Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung bereit.

 

Als ein in der EU niedergelassener Unternehmer, der online Kaufverträge eingeht, sind Sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) verpflichtet, einen Link / Hyperlink zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung (OS-Plattform) anzugeben:

 

Artikel  14

Information  der  Verbraucher

(1)        In        der        Union        niedergelassene        Unternehmer,        die        Online-Kaufverträge  oder  Online-Dienstleistungsverträge  eingehen,  und  in  der  Union  niedergelassene  Online-Marktplätze  stellen  auf  ihren  Websites  einen  Link  zur  OS-Plattform  ein.  Dieser  Link  muss  für   Verbraucher   leicht   zugänglich   sein.   In   der   Union   niedergelassene   Unternehmer,   die   Online-Kaufverträge   oder   Online-   Dienstleistungsverträge   eingehen,   geben   zudem   ihre   E-Mail-  Adressen  an.

 

Die ODR-Verordnung gilt seit dem 9.1.2016 unmittelbar in den EU-Staaten. Es handelt sich bei den darauf resultierenden Informationspflichten der Unternehmer um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, so dass fehlende Informationen einen Wettbewerbsverstoß begründen.

 

Nach der Entscheidung des OLG München (Urteil vom 22.9.2016, 29 U 2498/16) reicht es auch nicht aus, nur die Internetadresse der OS-Plattform zu nennen. Vielmehr muss diese aktiv verlinkt werden. Der Verbraucher muss also auf den Link anklicken können. Sie weisen an keiner Stelle auf die OS-Plattform hin.

 

 Sie handeln somit wettbewerbswidrig.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG – erledigt

 

3.
Wegen des vorgenannten Wettbewerbsverstoßes verschaffen Sie sich einen erheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gegenüber meinem Mandanten.

 

Aufgrund vorgenannter Ausführungen steht meinem Mandanten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, III Nr. 1, 3, 3a UWG gegen Sie zu. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird nach Erstbegehung vermutet und kann nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beseitigt werden. Dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.

 

Ich habe Sie daher namens und in Vollmacht meines Mandanten dazu aufzufordern das oben beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine geeignete Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung ist als Muster beigefügt. Mein Mandant wäre mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung einverstanden. Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, eine andere, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

 

Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte gebe ich Ihnen daher Gelegenheit, eine geeignete Unterlassungserklärung bis spätestens

 

Montag, den XX.XX.2021

12:00 Uhr

 

hier eingehend abzugeben. Die Übersendung per Telefax an 02571 – 921 8999 oder auch per E-Mail an: info@kanzlei-gerstel.de ist ausreichend.

 

Ich weise Sie hiermit darauf hin, dass mein Mandant Ihnen durch diese außergerichtliche Abmahnung die Gelegenheit geben möchte, die Angelegenheit noch außergerichtlich klären zu können. Das Gesetz sieht in § 13 Absatz 1 UWG ausdrücklich vor, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Daher stellt diese Abmahnung das richtige und geeignete Mittel dar, Sie auf den Wettbewerbsverstoß hinzuweisen und von Ihnen in entsprechender Form zur Sicherung der Rechte meines Mandanten Unterlassung zu verlangen.

 

4.
[§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 5 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.]

 

Der monierte Verstoß zur Pflicht zur Vorhaltung eines anklickbaren Hyperlinks auf die OS-Plattform der EU-Kommission fällt unter § 13 Absatz 4 UWG. Daher ist gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 5 UWG ein Anspruch meines Mandanten auf Aufwendungsersatz für diese Abmahnung Ihnen gegenüber ausgeschlossen. Aus diesem Grund wird auch kein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht.

 

Es entstehen Ihnen durch diese außergerichtliche Abmahnung also keine Kosten.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 3, 5 UWG – erledigt

 

 

5.
Die Ihnen gesetzte Frist kann grundsätzlich aufgrund der Dringlichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht verlängert werden.

 

Nach Fristablauf werde ich meinem Mandanten raten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

 UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Az.: XXX/2021

 

Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich

 

Herr Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt (nachfolgend „Schuldner“ genannt)

 

gegenüber

 

Herrn ABC XYZ, Fantasiestraße 1, 54321 Irgendwo (nachfolgend „Gläubiger“ genannt),

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ec.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen.

 

 

___________________________________

Ort, Datum, Unterschrift

formale Voraussetzungen der Abmahnung Wettbewerbsrecht

In dem oben dargestellten Beispiel habe ich die formalen Voraussetzungen, wie Sie in § 13 Abs. 2 UWG zu finden sind, in rot hervorgehoben. Das Gesetz sieht diese Reihenfolge vor:

 

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

 

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

 

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

 

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

 

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

 

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

 

 

Reihenfolge überrascht mich

Im Wettbewerbsrecht habe ich in einer Abmahnung noch nie gesehen, dass Ausführungen zu einem Aufwendungsersatzanspruch gemacht werden, bevor eigentlich die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände dargelegt wurde. Hätte ich das Gesetz verfasst, dann hätte ich Ziffer 3. des Absatzes 2 an letzter Stelle platziert. Die Kosten kommen immer zum Schluss.

 

Wettbewerbsrecht Abmahnung Nr. 2

keine Kosten aber jetzt strafbewehrte Unterlassungserklärung

Jetzt möchte ich Ihnen ein Beispiel geben, in dem der Abmahner zwar wieder keine Kosten für die Abmahnung verlangen, aber dennoch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Abgemahnten fordern kann. Das ist nämlich bei einer zweiten Abmahnung dem gleichen Abgemahnten gegenüber wegen dem identischen Verstoß möglich. Abmahngrund ist wieder der Hyperlink zur OS-Plattform.

 

vorab per Telefax: 0123 – 6666 & E-Mail

 

Herrn
Max Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

 

2. Abmahnung wegen fehlendem Hyperlink zur OS-Plattform

Aktenzeichen: XXX/2021

 

Greven, den XX.XX.2021

 

Sehr geehrter Herr Mustermann,

 

[§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,]

 

in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich erneut an, dass mich Herr ABC XYZ, Fantasiestraße 1, 54321 Irgendwo mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG – erledigt

 

1.
Gegenstand meiner Beauftragung sind wieder von Ihnen auf dem Onlinemarktplatz eBay begangene Wettbewerbsverstöße. Sie handeln weiterhin bei eBay unter dem Verkäufernamen „mustermann-0815“ und sind dort seit dem 1.01.2000 in Deutschland als gewerblicher Verkäufer angemeldet.

 

[§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,]

 

Mein Mandant handelt ebenfalls bei eBay. Dessen Verkäufername lautet „ABC-XYZ“. Er vertreibt wie auch Sie u.a. Artikel aus dem Bereich „Irgendwas“.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG – erledigt

 

 Ein konkretes Wettbewerbsverhält besteht daher.

  

2.
[§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,]

 

Mein Mandant musste diesmal bei dem Artikel „XXXXX“, Artikelnummer XXXXXX feststellen, dass Sie weiterhin keinen aktiven Hyperlink zur Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung bereithalten.

 

In der ersten Abmahnung habe ich dazu bereits wie folgt ausgeführt:

 

Als ein in der EU niedergelassener Unternehmer, der online Kaufverträge eingeht, sind Sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) verpflichtet, einen Link / Hyperlink zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung (OS-Plattform) anzugeben:

 

Artikel  14

Information  der  Verbraucher

(1)        In        der        Union        niedergelassene        Unternehmer,        die        Online-Kaufverträge  oder  Online-Dienstleistungsverträge  eingehen,  und  in  der  Union  niedergelassene  Online-Marktplätze  stellen  auf  ihren  Websites  einen  Link  zur  OS-Plattform  ein.  Dieser  Link  muss  für   Verbraucher   leicht   zugänglich   sein.   In   der   Union   niedergelassene   Unternehmer,   die   Online-Kaufverträge   oder   Online-   Dienstleistungsverträge   eingehen,   geben   zudem   ihre   E-Mail-  Adressen  an.

 

Die ODR-Verordnung gilt seit dem 9.1.2016 unmittelbar in den EU-Staaten. Es handelt sich bei den darauf resultierenden Informationspflichten der Unternehmer um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, so dass fehlende Informationen einen Wettbewerbsverstoß begründen.

 

Nach der Entscheidung des OLG München (Urteil vom 22.9.2016, 29 U 2498/16) reicht es auch nicht aus, nur die Internetadresse der OS-Plattform zu nennen. Vielmehr muss diese aktiv verlinkt werden. Der Verbraucher muss also auf den Link anklicken können. Sie weisen an keiner Stelle auf die OS-Plattform hin.

 

 Sie handeln weiterhin wettbewerbswidrig.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG – erledigt

 

3.
Wegen des vorgenannten Wettbewerbsverstoßes verschaffen Sie sich einen erheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gegenüber meinem Mandanten.

 

Aufgrund vorgenannter Ausführungen steht meinem Mandanten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, III Nr. 1, 3, 3a UWG gegen Sie zu.  Anders als bei der ersten Abmahnung kann mein Mandant nunmehr gemäß § 13 a Absatz 2 UWG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von Ihnen fordern.

 

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird nach Erstbegehung vermutet und kann bei dieser 2. Abmahnung jetzt nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.

 

Ich habe Sie daher namens und in Vollmacht meines Mandanten dazu aufzufordern das oben beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Eine bereits vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist als Muster beigefügt. Mein Mandant wäre mit Abgabe dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung einverstanden. Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, eine andere, sogenannte modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen genügt jetzt nicht mehr.

 

Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte gebe ich Ihnen daher Gelegenheit, eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens

 

Montag, den XX.XX.2021

12:00 Uhr

 

hier eingehend abzugeben. Die Übersendung per Telefax an 02571 – 921 8999 oder auch per E-Mail an: info@kanzlei-gerstel.de ist ausreichend.

 

Ich weise Sie hiermit darauf hin, dass mein Mandant Ihnen durch diese inzwischen 2. außergerichtliche Abmahnung die Gelegenheit geben möchte, die Angelegenheit noch außergerichtlich klären zu können. Das Gesetz sieht in § 13 Absatz 1 UWG ausdrücklich vor, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Daher stellt diese Abmahnung das richtige und geeignete Mittel dar, Sie auf den Wettbewerbsverstoß hinzuweisen und von Ihnen in entsprechender Form zur Sicherung der Rechte meines Mandanten Unterlassung zu verlangen.

 

4.
[§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 5 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.]

 

Der monierte Verstoß zur Pflicht zur Vorhaltung eines anklickbaren Hyperlinks auf die OS-Plattform der EU-Kommission fällt bekanntlich unter § 13 Absatz 4 UWG. Daher ist gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 5 UWG ein Anspruch meines Mandanten auf Aufwendungsersatz auch für diese 2. Abmahnung Ihnen gegenüber ausgeschlossen. Aus diesem Grund wird auch kein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht.

Es entstehen Ihnen durch diese außergerichtliche Abmahnung erneut keine Kosten.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 3, 5 UWG – erledigt

 

5.
Die Ihnen gesetzte Frist kann grundsätzlich aufgrund der Dringlichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht verlängert werden.

 

Nach Fristablauf werde ich meinem Mandanten raten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 


Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

[Muster für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach sogenanntem Hamburger Brauch]

 

STRAFBEWEHRTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Az.: XXX/2021

 

Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich

 

Herr Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt (nachfolgend „Schuldner“ genannt)

 

gegenüber

 

Herrn ABC XYZ, Fantasiestraße 1, 54321 Irgendwo (nachfolgend „Gläubiger“ genannt),

 

es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von dem Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ec.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen.

 

 

_____________________________

Ort, Datum, Unterschrift

 

 

[Muster für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer konkreten Vertragsstrafe]

 

STRAFBEWEHRTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Az.: XXX/2021

 

Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich

 

Herr Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt (nachfolgend „Schuldner“ genannt)

 

gegenüber

 

Herrn ABC XYZ, Fantasiestraße 1, 54321 Irgendwo (nachfolgend „Gläubiger“ genannt),

 

es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 EUR für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung

 

zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ec.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen.

 

 

_____________________________

Ort, Datum, Unterschrift

 

Wettbewerbsrecht Abmahnung Nr. 1

mit Kosten und strafbewehrte Unterlassungserklärung

So kennt man das aus der Vergangenheit. Nachfolgend zeige ich Ihnen eine Muster Abmahnung, für die der Abmahner Kosten verlangen und auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung vom Abgemahnten einfordern kann. 

 

vorab per Telefax: 0123 – 6666 & E-Mail

 

Herrn
Max Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

 

Abmahnung wegen Angebot von sicherheitsrelevantem Ersatzteil für Gasinstallationen
Aktenzeichen: XXX/2021

 

Greven, den XX.XX.2021

 

Sehr geehrter Herr Mustermann,

 

[§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,]

 

in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass mich Herr ABC XYZ, Fantasiestraße 1, 54321 Irgendwo mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG – erledigt

 

1.
Gegenstand meiner Beauftragung sind von Ihnen auf dem Onlinemarktplatz eBay begangene Wettbewerbsverstöße. Sie handeln bei eBay unter dem Verkäufernamen „mustermann-0815“ und sind dort seit dem 1.01.2000 in Deutschland als gewerblicher Verkäufer angemeldet.

 

[§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,]

 

Mein Mandant handelt ebenfalls bei eBay. Dessen Verkäufername lautet „ABC-XYZ“. Er vertreibt wie auch Sie u.a. Artikel aus dem Bereich „Irgendwas“.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG – erledigt

 

 Ein konkretes Wettbewerbsverhält besteht daher.  

 

2.
[§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,]

 

Mein Mandant musste bei dem Artikel „XXXXX“, Artikelnummer XXXXXX folgendes feststellen: 

 

Es handelt sich um ein sicherheitsrelevantes Ersatzteil für Gasanlagen, welches ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden darf. Ein Verbraucher ist hingegen nicht dazu berechtigt, dieses Ersatzteil selbst einzubauen. Es ist unzulässig sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen.

 

vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.1.2020, Aktenzeichen: 6 U 249/19

 

Ein Hinweis in der Produktbeschreibung könnte beispielsweise wie folgt lauten:

 

„Sicherheitsrelevantes Bauteil, Installation ausschließlich durch autorisierten Fachhandwerker!“

 

In Ihrem Angebot fehlt ein derartiger Hinweis. Daher ist Ihre Werbung nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter. Dem Verbraucher wird nämlich eine wesentliche Information vorenthalten, die er benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Denn die Information über eine Gebrauchseinschränkung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen ist eine nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentliche Information.

 

Dass die Erzeugnisse sicher nur durch Fachunternehmen eingebaut werden können, stellt ein wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG dar. Zu solchen Merkmalen gehört die vom Verbraucher nicht erwartete Beschränkung des Gebrauchs des Erzeugnisses (vgl. Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 4.22 ff.; zum Begriff der Wesentlichkeit allgemein östOGH, Urteil vom 23.01.2018 – 4b Ob 5/18s) Der Verbraucher selbst kann die Erzeugnisse nur dann verwenden, wenn er Fachunternehmer ist; das wird nur selten der Fall sein. Eine weitere Gebrauchsmöglichkeit besteht darin, dass der Verbraucher die Erzeugnisse kauft, um sie sodann einem Fachunternehmer zwecks Einbau zu übergeben. Dies ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht der Regelfall, da in der fraglichen Branche vielfach die Handwerker das benötigte Material selbst einkaufen. Damit kann ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Erzeugnisse nicht verwenden.

 

 vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018 – 20 U 129/17

 

Ihre Werbung stellt einen Verstoß gegen die §§ 3, 5a Abs. 2 UWG dar.

 

 Sie handeln somit wettbewerbswidrig.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG – erledigt

 

3.
Wegen des vorgenannten Wettbewerbsverstoßes verschaffen Sie sich einen erheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gegenüber meinem Mandanten.

 

Aufgrund vorgenannter Ausführungen steht meinem Mandanten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 I, III Nr. 1, 3, 3a UWG gegen Sie zu. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird nach Erstbegehung vermutet und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.

 

Ich habe Sie daher namens und in Vollmacht meines Mandanten dazu aufzufordern das oben beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung ist als Muster beigefügt. Mein Mandant wäre mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung einverstanden. Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, eine andere, sogenannte modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

 

Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte gebe ich Ihnen daher Gelegenheit, eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung bis spätestens

 

Montag, den XX.XX.2021

12:00 Uhr

 

hier eingehend abzugeben. Die Übersendung per Telefax an 02571 – 921 8999 oder auch per E-Mail an: info@kanzlei-gerstel.de ist ausreichend.

 

Ich weise Sie hiermit darauf hin, dass mein Mandant Ihnen durch diese außergerichtliche Abmahnung die Gelegenheit geben möchte, die Angelegenheit noch außergerichtlich klären zu können. Das Gesetz sieht in § 13 Absatz 1 UWG ausdrücklich vor, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Daher stellt diese Abmahnung das richtige und geeignete Mittel dar, Sie auf den Wettbewerbsverstoß hinzuweisen und von Ihnen in entsprechender Form zur Sicherung der Rechte meines Mandanten Unterlassung zu verlangen.

 

4.
[§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 5 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.]

 

Durch diese Abmahnung sind meinem Mandanten Kosten entstanden, zu deren Ersatz Sie gemäß § 13 Abs. 3 UWG verpflichtet sind. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

 

§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

 

 

 

 (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 

Ich erlaube mir den Hinweis, dass diese Abmahnung die in § 13 Absatz 2 UWG genannten formalen Anforderungen erfüllt.

 

In meiner täglichen Beratungspraxis erlebe ich es immer wieder, dass es die Abgemahnten manchmal nur sehr schwer verstehen können, dass sie Abmahnkosten bezahlen sollen, obwohl sie den die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalt doch gar nicht beauftragt haben. Ein Mitbewerber kann jedoch gemäß § 13 UWG sofort einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann in seinem Namen gegenüber dem wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht.

 

Die Abmahnkosten berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Es gibt keine fest geregelten Gegenstandswerte bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Beim zugrunde zu legenden Gegenstandwert kommt es unter anderem darauf an, um welche Art von Wettbewerbsverstoß es sich handelt, wie intensiv der Eingriff des Wettbewerbsverstoßes beim Wettbewerber ist und wie hoch das sogenannte Angriffsinteresse des Abmahners ist. Gemäß § 51 GKG ist der Streitwert für den Unterlassungsanspruch nach der sich für den Abmahner ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

 

In der Praxis läuft das Ganze so ab, dass der Abmahner den seiner Ansicht nach angemessenen Gegenstandswert selbst bestimmt und daraus Kostenerstattung verlangt. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes orientiert sich der Abmahner jedoch üblicherweise an der aktuellen Rechtsprechung.

 

Das, was auch ein Gericht als Streitwert festsetzen würde, legt der Abmahner als Gegenstandswert fest. Einfacher gesagt als getan, denn die Rechtsprechung ist alles andere als einheitlich. Die Streitwerte variieren von Gericht zu Gericht. In Deutschland gibt es derzeit 115 Landgerichte und 24 Oberlandesgerichtsbezirke.

 

Die Richter der Landgerichte können den Streitwert zwar grundsätzlich nach ihrem eigenen Ermessen festsetzen (Richterliche Unabhängigkeit), sie orientieren sich aber erfahrungsgemäß bei der Festsetzung des Streitwertes wiederum an der Rechtsprechung ihres zugehörigen Oberlandesgerichts. Da die Richter bei den Oberlandesgerichten bei den jeweiligen Wettbewerbsverstößen unterschiedliche Gegenstandswerte für angemessen halten, gibt es in Deutschland diese unterschiedlichen Streitwerte.

 

Ich habe auf meiner Webseite unter der Url https://www.abmahnung.de/abmahnkosten-fuer-eine-wettbewerbsrechtliche-abmahnung/ mehrere Entscheidungen veröffentlicht. Diesen Entscheidungen können Sie entnehmen, welche Streitwerte von den Gerichten beispielsweise im OLG Bezirk Hamm bei dem hier monierten Wettbewerbsverstoß festgesetzt werden. Das Landgericht Münster, Aktenzeichen 025 O 53/20 setzt im vorliegenden Fall regelmäßig im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert von 10.000 EUR fest.

 

Die Abmahnkosten sind aber grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens zu erstatten. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird im OLG Bezirk Hamm ein Abschlag von 1/3 vorgenommen. Bei 10.000 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren liegt der Wert einer Hauptsacheklage folglich bei 15.000 EUR. Diesen Wert lege ich auch in Ihrem Fall für die Berechnung des Aufwendungsersatzanspruches nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, abrufbar im Internet z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/)  zugrunde.

 

Der Aufwendungsersatzanspruch meines Mandanten berechnet sich somit wie folgt:

 

Gegenstandswert: 15.000,00 €

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG – 845,00 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG – 20,00 €

Nettobetrag – 865,00 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG – 164,35 €

Gesamtbetrag: 1.029,35 €

 

Was die in Ansatz gebrachte Mehrwertsteuer betrifft, so weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in derartigen Angelegenheiten auch dann, wenn der Auftraggeber gewerblicher Unternehmer ist, also die Mehrwertsteuer selbst absetzen kann, die Mehrwertsteuer gegenüber dem Gegner geltend gemacht werden muss (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: XI R 27/14).

 

Aus diesem Grund wird für diese Abmahnung ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von  1.029,35 EUR Ihnen gegenüber geltend gemacht.

 

Ich habe Sie deshalb aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von

 

1.029,35 EUR

 

bis spätestens zum XX.XX.2021 auf mein nachfolgendes Konto zu überweisen:

 

(Bankverbindung)

 

Ich darf abschließend darauf hinweisen, dass meine Partei nicht dazu bereit ist, auch nur einen Teil dieser Kosten der berechtigten Abmahnung Ihnen gegenüber zu übernehmen. Ich muss daher auf einen vollständigen Zahlungsausgleich bestehen. Der oben genannte Betrag ist somit auch nicht verhandelbar. Sollte Ihnen eine Einmalzahlung nicht möglich sein so teile ich mit, dass auch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden könnte. Dies setzt aber voraus, dass Sie mir Ihre finanzielle Situation anhand geeigneter, aussagekräftiger Unterlagen (z.B. Erklärung vom Steuerberater, Kontoauszüge etc.) darlegen.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 3 (5) UWG – erledigt

 

5.
Die Ihnen gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann grundsätzlich aufgrund der Dringlichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht verlängert werden. Nach Fristablauf werde ich meinem Mandanten raten, sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Sollten Sie die geltend gemachten Abmahnkosten binnen der vorgenannten Frist nicht oder nicht vollständig bezahlen, so werde ich meiner Partei auch hier dazu raten, diese im Klagewege gegen Sie geltend zu machen.

 

Geben Sie fristgerecht eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bezahlen auch die Abmahnkosten, dann wäre diese Angelegenheit erledigt.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

 

Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

STRAFBEWEHRTE UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Az.: XXX/2021

 

Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich

 

Herr Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt (nachfolgend „Schuldner“ genannt)

 

gegenüber

 

Herrn ABC XYZ, Fantasiestraße 1, 54321 Irgendwo (nachfolgend „Gläubiger“ genannt),

 

es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen.

 

 

______________________________

Ort, Datum, Unterschrift

 

Wettbewerbsrecht Abmahnung kombiniert

Wie sieht so eine Abmahnung aus, wenn eine Kombination von Verstößen gegeben ist? Also einerseits Verstöße, für die weder Kosten noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt werden können und andererseits Verstöße, wo das doch geht. Hier ein Beispiel, wie ich es mache:

 

vorab per Telefax: 0123 – 6666 & E-Mail

 

Herrn
Max Mustermann
Musterstr. 1
12345 Musterstadt

 

 

Abmahnung wegen

  • fehlendem Hyperlink zur OS-Plattform
  • Angebot von sicherheitsrelevantem Ersatzteil für Gasinstallationen

 Aktenzeichen: XXX/2021

 

Greven, den XX.XX.2021

 

Sehr geehrter Herr Mustermann,

[§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,]

 

in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass mich Herr ABC XYZ, Fantasiestraße 1, 54321 Irgendwo mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG – erledigt

 

1.
Gegenstand meiner Beauftragung sind von Ihnen auf dem Onlinemarktplatz eBay begangene Wettbewerbsverstöße. Sie handeln bei eBay unter dem Verkäufernamen „mustermann-0815“ und sind dort seit dem 1.01.2000 in Deutschland als gewerblicher Verkäufer angemeldet.

 

[§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,]

 

Mein Mandant handelt ebenfalls bei eBay. Dessen Verkäufername lautet „ABC-XYZ“. Er vertreibt wie auch Sie u.a. Artikel aus dem Bereich „Irgendwas“.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG – erledigt

 

 Ein konkretes Wettbewerbsverhält besteht daher.

 

2.
[§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,]

 

Mein Mandant musste bei dem Artikel „XXXXX“, Artikelnummer XXXXXX folgendes feststellen:

 

a) Kein anklickbarer Link zur OS-Plattform

Sie stellen keinen aktiven Hyperlink zur Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung bereit.

 

Als ein in der EU niedergelassener Unternehmer, der online Kaufverträge eingeht, sind Sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.5.2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ODR-Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) verpflichtet, einen Link / Hyperlink zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Online-Plattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Online Streitbeilegung (OS-Plattform) anzugeben:

 

Artikel  14

Information  der  Verbraucher

(1)        In        der        Union        niedergelassene        Unternehmer,        die        Online-Kaufverträge  oder  Online-Dienstleistungsverträge  eingehen,  und  in  der  Union  niedergelassene  Online-Marktplätze  stellen  auf  ihren  Websites  einen  Link  zur  OS-Plattform  ein.  Dieser  Link  muss  für   Verbraucher   leicht   zugänglich   sein.   In   der   Union   niedergelassene   Unternehmer,   die   Online-Kaufverträge   oder   Online-   Dienstleistungsverträge   eingehen,   geben   zudem   ihre   E-Mail-  Adressen  an.

 

Die ODR-Verordnung gilt seit dem 9.1.2016 unmittelbar in den EU-Staaten. Es handelt sich bei den darauf resultierenden Informationspflichten der Unternehmer um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG, so dass fehlende Informationen einen Wettbewerbsverstoß begründen.

 

Nach der Entscheidung des OLG München (Urteil vom 22.9.2016, 29 U 2498/16) reicht es auch nicht aus, nur die Internetadresse der OS-Plattform zu nennen. Vielmehr muss diese aktiv verlinkt werden. Der Verbraucher muss also auf den Link anklicken können. Sie weisen an keiner Stelle auf die OS-Plattform hin. 

 

b) Angebot von sicherheitsrelevantem Ersatzteil für Gasinstallationen

Bei dem von Ihnen angebotenen Artikel handelt sich um ein sicherheitsrelevantes Ersatzteil für Gasanlagen, welches ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden darf. Ein Verbraucher ist hingegen nicht dazu berechtigt, dieses Ersatzteil selbst einzubauen. Es ist unzulässig sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen.

 

vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.1.2020, Aktenzeichen: 6 U 249/19

 

Ein Hinweis in der Produktbeschreibung könnte beispielsweise wie folgt lauten:

 

„Sicherheitsrelevantes Bauteil, Installation ausschließlich durch autorisierten Fachhandwerker!“

 

In Ihrem Angebot fehlt ein derartiger Hinweis. Daher ist Ihre Werbung nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter. Dem Verbraucher wird nämlich eine wesentliche Information vorenthalten, die er benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Denn die Information über eine Gebrauchseinschränkung aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen ist eine nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentliche Information.

 

Dass die Erzeugnisse sicher nur durch Fachunternehmen eingebaut werden können, stellt ein wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG dar. Zu solchen Merkmalen gehört die vom Verbraucher nicht erwartete Beschränkung des Gebrauchs des Erzeugnisses (vgl. Köhler, a.a.O., § 5a Rn. 4.22 ff.; zum Begriff der Wesentlichkeit allgemein östOGH, Urteil vom 23.01.2018 – 4b Ob 5/18s) Der Verbraucher selbst kann die Erzeugnisse nur dann verwenden, wenn er Fachunternehmer ist; das wird nur selten der Fall sein. Eine weitere Gebrauchsmöglichkeit besteht darin, dass der Verbraucher die Erzeugnisse kauft, um sie sodann einem Fachunternehmer zwecks Einbau zu übergeben. Dies ist zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht der Regelfall, da in der fraglichen Branche vielfach die Handwerker das benötigte Material selbst einkaufen. Damit kann ein wesentlicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Erzeugnisse nicht verwenden.

 

 vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018 – 20 U 129/17

 

Ihre Werbung stellt einen Verstoß gegen die §§ 3, 5a Abs. 2 UWG dar.

 

 Sie handeln somit wettbewerbswidrig.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG – erledigt

 

3.
Wegen der vorgenannten Wettbewerbsverstöße verschaffen Sie sich einen erheblichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gegenüber meinem Mandanten.

 

Aufgrund vorgenannter Ausführungen stehen meinem Mandanten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8 I, III Nr. 1, 3, 3a UWG gegen Sie zu.

 

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird nach Erstbegehung vermutet und kann hinsichtlich des zuvor unter 2. a) genannten Verstoßes (Kein anklickbarer Link zur OS-Plattform) nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und bezüglich des zuvor unter 2. b) genannten Verstoßes (Angebot von sicherheitsrelevantem Ersatzteil für Gasinstallationen) nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Dies entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung.

 

Erklärung warum einmal eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen und einmal mit Vertragsstrafeversprechen gefordert wird:

 

Ganz einfach: Für den unter Ziffer 2. a) gerügten Wettbewerbsverstoß ist gemäß § 13 a Absatz 2 UWG die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

 

Noch einmal:

Ein Mitbewerber (mein Mandant) hat Sie erstmalig abgemahnt und Gegenstand der Abmahnung ist ein Verstoß gegen gesetzliche Informationspflichten (hier: OS-Plattform) und der Abgemahnte (also Sie) beschäftigen in der Regeln 100 Mitarbeiter oder weniger (davon gehe ich bei Ihnen aus).

 

Daher ist hinsichtlich des unter Ziffer 2. a) gerügten Wettbewerbsverstoßes die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ausgeschlossen.

Für den unter Ziffer 2. b) gerügten Wettbewerbsverstoß gilt dies aber nicht.

 

 

Ich habe Sie daher namens und in Vollmacht meines Mandanten dazu aufzufordern das oben beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Verstoß unter 2. a) eine geeignete Unterlassungserklärung, sowie in Bezug auf den Verstoß unter 2. b) eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung ist als Muster beigefügt. Mein Mandant wäre mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung einverstanden. Es steht Ihnen aber selbstverständlich frei, eine andere, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese muss aber dazu geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

 

Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte gebe ich Ihnen daher Gelegenheit, eine geeignete Unterlassungserklärung bis spätestens

 

Montag, den XX.XX.2021

12:00 Uhr

 

hier eingehend abzugeben. Die Übersendung per Telefax an 02571 – 921 8999 oder auch per E-Mail an: info@kanzlei-gerstel.de ist ausreichend.

 

Ich weise Sie hiermit darauf hin, dass mein Mandant Ihnen durch diese außergerichtliche Abmahnung die Gelegenheit geben möchte, die Angelegenheit noch außergerichtlich klären zu können. Das Gesetz sieht in § 13 Absatz 1 UWG ausdrücklich vor, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Daher stellt diese Abmahnung das richtige und geeignete Mittel dar, Sie auf den Wettbewerbsverstoß hinzuweisen und von Ihnen in entsprechender Form zur Sicherung der Rechte meines Mandanten Unterlassung zu verlangen.

 

4.
[§ 13 Abs. 2 Nr. 3, 5 UWG

In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.]

 

Der unter 2. a) monierte Verstoß zur Pflicht zur Vorhaltung eines anklickbaren Hyperlinks auf die OS-Plattform der EU-Kommission fällt unter § 13 Absatz 4 UWG. Daher ist gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 5 UWG ein Anspruch meines Mandanten auf Aufwendungsersatz für diesen Abmahngrund in der Abmahnung Ihnen gegenüber ausgeschlossen. Aus diesem Grund wird auch für den Abmahngrund aus Ziffer 2. a) kein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht.

 

Klarstellung: Wäre nur dieser eine Punkt abgemahnt worden, dann wären Ihnen für diese Abmahnung gar keine Kosten entstanden.

 

Aber: In Ziffer 2. b) enthält einen weiteren Abmahngrund, der nicht unter § 13 Absatz 4 UWG fällt.

 

Daher kann mein Mandant von Ihnen jetzt die ihm für diese Abmahnung entstandenen Kosten gemäß § 13 Abs. 3 UWG erstattet verlangen. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

 

§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

 

 (3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

 

Ich erlaube mir den Hinweis, dass diese Abmahnung die in § 13 Absatz 2 UWG genannten formalen Anforderungen erfüllt.

 

In meiner täglichen Beratungspraxis erlebe ich es immer wieder, dass es die Abgemahnten manchmal nur sehr schwer verstehen können, dass sie Abmahnkosten bezahlen sollen, obwohl sie den die Abmahnung aussprechenden Rechtsanwalt doch gar nicht beauftragt haben. Ein Mitbewerber kann jedoch gemäß § 13 UWG sofort einen Rechtsanwalt beauftragen, der dann in seinem Namen gegenüber dem wettbewerbswidrig handelnden Konkurrenten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausspricht.

 

Die Abmahnkosten berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Es gibt keine fest geregelten Gegenstandswerte bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Beim zugrunde zu legenden Gegenstandwert kommt es unter anderem darauf an, um welche Art von Wettbewerbsverstoß es sich handelt, wie intensiv der Eingriff des Wettbewerbsverstoßes beim Wettbewerber ist und wie hoch das sogenannte Angriffsinteresse des Abmahners ist. Gemäß § 51 GKG ist der Streitwert für den Unterlassungsanspruch nach der sich für den Abmahner ergebenen Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

 

In der Praxis läuft das Ganze so ab, dass der Abmahner den seiner Ansicht nach angemessenen Gegenstandswert selbst bestimmt und daraus Kostenerstattung verlangt. Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes orientiert sich der Abmahner jedoch üblicherweise an der aktuellen Rechtsprechung.

 

Das, was auch ein Gericht als Streitwert festsetzen würde, legt der Abmahner als Gegenstandswert fest. Einfacher gesagt als getan, denn die Rechtsprechung ist alles andere als einheitlich. Die Streitwerte variieren von Gericht zu Gericht. In Deutschland gibt es derzeit 115 Landgerichte und 24 Oberlandesgerichtsbezirke.

 

Die Richter der Landgerichte können den Streitwert zwar grundsätzlich nach ihrem eigenen Ermessen festsetzen (Richterliche Unabhängigkeit), sie orientieren sich aber erfahrungsgemäß bei der Festsetzung des Streitwertes wiederum an der Rechtsprechung ihres zugehörigen Oberlandesgerichts. Da die Richter bei den Oberlandesgerichten bei den jeweiligen Wettbewerbsverstößen unterschiedliche Gegenstandswerte für angemessen halten, gibt es in Deutschland diese unterschiedlichen Streitwerte.

 

Ich habe auf meiner Webseite unter der Url https://www.abmahnung.de/abmahnkosten-fuer-eine-wettbewerbsrechtliche-abmahnung/ mehrere Entscheidungen veröffentlicht. Diesen Entscheidungen können Sie entnehmen, welche Streitwerte von den Gerichten beispielsweise im OLG Bezirk Hamm bei dem hier monierten Wettbewerbsverstoß festgesetzt werden. Das Landgericht Münster, Aktenzeichen 025 O 53/20 setzt im vorliegenden Fall regelmäßig im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert von 10.000 EUR fest.

 

Die Abmahnkosten sind aber grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens zu erstatten. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird im OLG Bezirk Hamm ein Abschlag von 1/3 vorgenommen. Bei 10.000 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren liegt der Wert einer Hauptsacheklage folglich bei 15.000 EUR. Diesen Wert lege ich auch in Ihrem Fall für die Berechnung des Aufwendungsersatzanspruches nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG, abrufbar im Internet z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/)  zugrunde.

 

Der Aufwendungsersatzanspruch meines Mandanten berechnet sich somit wie folgt:

 

Gegenstandswert: 15.000,00 €

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG – 845,00 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG – 20,00 €

Nettobetrag – 865,00 €

19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG – 164,35 €

Gesamtbetrag: 1.029,35 €

 

Was die in Ansatz gebrachte Mehrwertsteuer betrifft, so weise ich darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes in derartigen Angelegenheiten auch dann, wenn der Auftraggeber gewerblicher Unternehmer ist, also die Mehrwertsteuer selbst absetzen kann, die Mehrwertsteuer gegenüber dem Gegner geltend gemacht werden muss (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: XI R 27/14).

 

Aus diesem Grund wird für diese Abmahnung ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von  1.029,35 EUR Ihnen gegenüber geltend gemacht.

 

Ich habe Sie deshalb aufzufordern, den Gesamtbetrag in Höhe von

 

1.029,35 EUR

 

bis spätestens zum XX.XX.2021 auf mein nachfolgendes Konto zu überweisen:

 

(Bankverbindung)

 

Ich darf abschließend darauf hinweisen, dass meine Partei nicht dazu bereit ist, auch nur einen Teil dieser Kosten der berechtigten Abmahnung Ihnen gegenüber zu übernehmen. Ich muss daher auf einen vollständigen Zahlungsausgleich bestehen. Der oben genannte Betrag ist somit auch nicht verhandelbar. Sollte Ihnen eine Einmalzahlung nicht möglich sein so teile ich mit, dass auch eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden könnte. Dies setzt aber voraus, dass Sie mir Ihre finanzielle Situation anhand geeigneter, aussagekräftiger Unterlagen (z.B. Erklärung vom Steuerberater, Kontoauszüge etc.) darlegen.

 

– 13 Abs. 2 Nr. 3, 5 UWG – erledigt

 

5.
Die Ihnen gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kann grundsätzlich aufgrund der Dringlichkeit der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nicht verlängert werden. Nach Fristablauf werde ich meinem Mandanten raten, sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

Sollten Sie die geltend gemachten Abmahnkosten binnen der vorgenannten Frist nicht oder nicht vollständig bezahlen, so werde ich meiner Partei auch hier dazu raten, diese im Klagewege gegen Sie geltend zu machen.

 

Geben Sie fristgerecht eine geeignete Unterlassungserklärung ab und bezahlen auch die Abmahnkosten, dann wäre diese Angelegenheit erledigt.

 

 

Mit freundlichem Gruß

 

Gerstel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
Az.: XXX/2021

 

Mit Abgabe dieser Unterlassungserklärung verpflichtet sich

 

Herr Max Mustermann, Musterstr. 1, 12345 Musterstadt (nachfolgend „Schuldner“ genannt)

 

gegenüber

 

Herrn ABC XYZ, Fantasiestraße 1, 54321 Irgendwo (nachfolgend „Gläubiger“ genannt),

 

1. es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern ohne auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform (derzeit: https://ec.europa.eu/consumers/odr) zur Verfügung zu stellen; und/oder

 

2. es künftig bei Meidung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung in einer Höhe, die von der Gläubigerin nach billigem Ermessen festgesetzt wird, die jedoch im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr Verbrauchern im Internet sicherheitsrelevante Ersatzteile für Gasinstallationen zum Kauf anzubieten, ohne deutlich erkennbar darauf hinzuweisen, dass die Produkte ausschließlich durch einen Fachhandwerker installiert werden dürfen.

 

 

_____________________________

Ort, Datum, Unterschrift

 

Hier finden Sie die Muster zum Download als pdf-Datei

 

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Haben Sie sich folgende Fragen vielleicht auch schon mal gestellt:

 

  • Brauche ich überhaupt AGB?
  • Wie, meine Widerrufsbelehrung ist alt. Gab es da Änderungen?
  • Seit wann gibt`s denn kein Rückgaberecht mehr?
  • Muster-Widerrufsformular – Was ist das denn?
  • Muss ich beim eBay Plus Programm irgendwas Rechtliches beachten?
  • Ich darf nicht einfach so mit Garantien werben?
  • Beim Preis muss was von Mehrwertsteuer stehen?
  • „Versand ins Ausland auf Anfrage“ darf ich nicht schreiben?

 

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Ich wünsche Ihnen sicheres und erfolgreiches Handeln und vor allem keine Abmahnungen im Jahr 2021!

 

Ihr
Andreas Gerstel

 

 

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Probleme mit den mein eBay Mitgliedskonto Einstellungen

Abmahnfalle eBay: Sie haben Ihre eBay Angebote überarbeitet, doch es wurden wieder falsche – nicht überarbeitete – Artikel von eBay eingestellt? Ihre Angaben in den „Mein eBay“ Einstellungen erscheinen bei den eingestellten Artikeln nicht? eBay Rücknahmebedingungen ändern geht nicht? Warum werden Ihre Änderungen nicht sichtbar? Wie kann das sein?

 

Mein nachfolgender Beitrag soll Ihnen Antworten auf genau diese Fragen liefern. Sind die rechtlichen Informationen bei eBay nicht korrekt, dann kann dies sehr schnell zu einer teuren Abmahnung führen. Bei mehreren gewerblichen eBay Verkäufern ist leider folgendes passiert:

Sie wurden zunächst abgemahnt, weil sie diversen Informationspflichten nicht nachkamen. Daraufhin haben mich diese eBay Verkäufer mit der Bearbeitung Ihrer Abmahnung und auch der Überarbeitung Ihres eBay Auftrittes beauftragt. Ich gab für die Abgemahnten eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in welcher ich eine Aufbrauchsfrist aufnahm, damit die Verkäufer genug Zeit hatten, Ihre Angebote zu überarbeiten.

 

Ich habe den Verkäufern sodann auch abmahnsichere AGB für eBay nebst Hinweisen zur Gestaltung und Kaufabwicklung zur Verfügung gestellt und die Verkäufer haben meine Hinweise richtig umgesetzt, wie ich bei meiner Endkontrolle feststellte.

 

Doch dann ist leider folgendes passiert: Bei eBay tauchten plötzlich wieder nicht überarbeitete Altangebote auf. Alle vorgenommenen Änderungen waren weg.

 

Wie konnte das passieren? Eine eBay-Panne? Ein Missbrauch des eBay Accounts?

Mein eBay Einstellungen und ggfls. Rahmenbedingungen prüfen

Derartige Probleme haben in der Regel nichts mit einem Missbrauch des eBay Accounts zu tun. Vielmehr liegt es an den Einstellungen in „Mein eBay“. Zunächst müssen unbedingt in „Mein eBay“ Ihr Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung etc. korrekt hinterlegt sein. Wie das geht, habe ich hier erläutert.

 

Prüfen Sie sodann, ob Sie vielleicht die Funktion „Rahmenbedingungen“ nutzen. Mit dieser Funktion können Sie für alle Ihre Angebote Richtlinien zur Zahlung, zum Versand und zur Rücknahme festlegen. Es wäre also möglich, einzelnen Artikeln unterschiedliche Rechtstexte zuzuordnen. Aus meiner Praxiserfahrung kann ich sagen, dass sämtliche meiner Mandanten keine Rahmenbedingungen nutzen und auch gar kein Interesse daran haben. Ich rate daher dringend von der Nutzung der Funktion Rahmenbedingungen ab, weil dies nur zu unnötigen Problemen führt.

 

Vorlage für Angebot prüfen

Prüfen Sie, welches Angebot als Vorlage für neue Artikel ausgewählt ist! Das ist meist die Ursache dafür, dass bei neu eingestellten Artikeln auf einmal alte Rechtstexte erscheinen. Haben Sie nämlich einen „Altartikel“, also ein Angebot, was Sie noch nicht überarbeitet haben und wo noch Ihre ganzen Fehler von Früher vorhanden sind, als Vorlage ausgewählt, dann „zieht“ sich eBay automatisch die Rechtstexte aus diesem als Vorlage ausgewählten Angebot.

 

Sie müssen daher unbedingt ein ganz neues, überarbeitetes Angebot als Vorlage auswählen! Nur dann werden die neuen Rechtstexte auch in neu oder wieder eingestellten Artikeln übernommen.

 

 

So können Sie mehrere Angebote gebündelt ändern:

Sie haben bei eBay auch die Möglichkeit, mehrere Angebote in einem Vorgang zu ändern:

 

  1. Klicken Sie oben auf einer beliebigen Seite auf Mein eBay und loggen Sie sich ein.
  2. Klicken Sie auf Artikel verkaufen.
  3. Wählen Sie die Angebote aus, die Sie bearbeiten möchten, und klicken Sie auf Bearbeiten. Sie können bis zu 500 Angebote auf einmal überarbeiten.
  4. Geben Sie auf der Seite „Angebot bearbeiten“ an, welche Informationen Sie ändern möchten.

Sie können Felder und Angebotsbeschreibungen in einem Bündel von bis zu 500 Angeboten auf einmal bearbeiten. Wenn Sie die Angebote lieber einzeln ändern möchten, wählen Sie die Option Angebote einzeln bearbeiten. Um bei allen ausgewählten Angeboten desselben Formats die gleichen Änderungen vorzunehmen, klicken Sie auf Angebote gebündelt bearbeiten.

Noch ein Hinweis aus der Praxis von einem eBay-Verkäufer: Durch die Änderungen der AGB-Texte und Widerruftexte im Ebay-Shop werden diese Daten trotz Speicherung nicht automatisch in bestehende Angebote übernommen! Erst wenn man bei den aktiven Angeboten über die Sammelbearbeitung (z.B. Artikel 001 – 500, etc.) auf „Felder bearbeiten“ geht und dort „Rücknahmebedingungen“ auswählt, werden die geänderten Texte für die Widerrufsbelehrung angezeigt. Diesen Text kann man dann unverändert – da aktualisiert – speichern und anschließend senden und die nächsten 500 Artikel bearbeiten. Die Ebay-Funktion ist dabei so gestaltet, dass mit der Bearbeitung des Feldes „Rücknahmebedingungen“ automatisch im Hintergrund auch die AGBs geändert werden, für die es an dieser Stelle kein eigenes Feld gibt.

 

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So hinterlegen Sie Ihr Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung bei eBay richtig

Falsche Rechtstexte in „Mein eBay“ führen oft zu teuren Abmahnungen. Gewerbliche Verkäufer legen in den Grundeinstellungen in „Mein eBay“ fest, welche Angaben in den Feldern 

 

  • Rechtliche Informationen des Verkäufers
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
  • Widerrufsbelehrung
    Frist – Rücksendekosten
    Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben

 

erscheinen. Aus meiner Praxiserfahrung kann ich sagen, dass hier die Fehlerquote der falschen, unzutreffenden und widersprüchlichen Angaben am höchsten ist. Die Folge sind Abmahnungen von Mitbewerbern oder Vereinen. In jedem Angebot eines gewerblichen Verkäufers sollten im Anschluss an die Artikelbeschreibung die nachfolgenden Felder richtig ausgefüllt und mit aktuellen Rechtstexten versehen sein. Es geht jetzt um den nachfolgenden Teil:

 

Rechtliche Informationen des Verkäufers

Hier muss ein vollständiges Impressum hinterlegt werden. 

 

 

Hier finden Sie alle erforderlichen Angaben und Informationen, die in ein abmahnsicheres Impressum gehören.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot

In diesem Feld sollten abmahnsichere AGB hinterlegt werden.

 

 

Dabei helfe ich Ihnen gern.

Widerrufsbelehrung: Frist – Rücksendekosten

Hier wird es bereits komplizierter. Was muss man da eintragen? Als Frist 14 Tage oder 1 Monat?

 

 

Um bei eBay den sogenannten „Top-Verkäufer“ Status zu erhalten bzw. zu behalten ist es erforderlich, ein Widerrufsrecht von 1 Monat einzuräumen. Der Gesetzgeber sieht eine Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen vor. Ein längeres Widerrufsrecht kann dem Kunden natürlich immer eingeräumt werden, jedoch kein kürzeres als 14 Tage. Freiwillig können Sie dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von 1 Monat einräumen. Das müssen Sie aber nicht!

Und was muss man bei den „Rücksendekosten eintragen„? eBay bietet verschiedene Auswahlmöglichkeiten. Versandkosten bei Rückgabe trägt

 

  • Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren
  • Rückgaberecht: Verkäufer trägt die Rücksendekosten
  • Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung der Waren
  • Widerrufsrecht: Käufer trägt die Rücksendekosten, wenn der Artikelpreis 40 EUR nicht übersteigt
  • Widerrufsrecht: Verkäufer trägt die Rücksendekosten

Bei der richtigen Auswahl kommt es auf die von Ihnen benutzte Widerrufsbelehrung an. Lassen Sie sich am besten von mir beraten, damit nichts schief geht.

 

Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben

In diesem Feld sollte eine aktuelle Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular hinterlegt werden.

 

Wenn ich Ihren eBay Auftritt absichere, dann erhalten Sie sämtliche Rechtstexte fix und fertig von mir als word-Datei und Sie müssen die Texte nur noch bei eBay hinterlegen.

 

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