Abmahnung club-44 durch Levent Göktekin Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Mit Schreiben vom 17.9.2015 hat Herr Recep Zorluokat, Inhaber der Firma club-44, durch Rechtsanwalt Levent Göktekin eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen lassen. Das 5-seitige Abmahnschreiben liegt mir vor. Informationen über Rechtsanwalt Göktekin finden Sie hier.

 

Gegenstand der Abmahnung ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 9 UWG gegen den Abgemahnten. Dieser würde im Wege des Fernabsatzes über die Internetplattform eBay u.a. Kleidungsartikel anbieten, so Rechtsanwalt Göktekin. Da der Abmahner sowohl stationär als auch über die Internetplattform eBay ebenfalls Kleidungsartikel, wie Jacken, Hosen und verschiedene Oberteile anbiete, sei dieser Mitbewerber des Abgemahnten und somit zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen berechtigt.

 

Abmahnung wegen Privatverkäufen bei eBay

Der Abgemahnte würde als privater Anbieter seine Artikel verkaufen und würde über 20 neue Artikel zugleich anbieten. Bei seinen bisherigen Transaktionen als Verkäufer habe der Abgemahnte immer wieder neue, mit Etiketten versehene, Kleidungsartikel angeboten und veräußert, teilt der sachbearbeitende Rechtsanwalt mit. Weiter heißt es, dass nicht mehr von einem haushaltstypischen Verkauf ausgegangen werden könne. Aufgrund der Menge und Anzahl sowie der Sorte der von dem Abgemahnten vertriebenen Artikel sei dieser als gewerblicher Anbieter einzustufen.

 

Als gewerblicher Verkäufer habe der Abgemahnte in seinen Internetauktionen laut Aussage von Rechtsanwalt Levent Göktekin in der Abmahnung im Auftrag der Firma club-44, Inh. Recep Zorluokat, vom 17.9.2015 gegen folgende wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen:

 

1. Der Abgemahnte würde den Käufern keine Widerrufsbelehrung erteilen.

 

2. Aufgrund der fehlenden Anbieterkennzeichnung würde der Abgemahnte den Käufern nicht mitteilen, mit wem der Vertrag zu Stande kommen würde.

 

Aufgrund der unterlassenen Informationen liege ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß nach §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG vor. Deshalb sei der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner zum Schadensersatz verpflichtet, wozu auch die Übernahme der Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts Göktekin gehören würde.

 

Sodann ergeht der Hinweis, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eine strafbewehrte Erklärung die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausschließen würde und es nicht ausreiche, die gerügten Punkte einfach zu ändern.

 

Frist der Abmahnung club-44, Inhaber Recep Zorluokat

Unter Fristsetzung bis zum 29.09.2015 12:00 Uhr wird der Abgemahnte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Für die Zahlung der Kosten der Beauftragung des unterzeichnenden Rechtsanwalts in Höhe von 745,40 EUR netto wird eine Frist bis zum 02.10.2015 gesetzt. Die geltend gemachten Kosten berechnen sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR (725,40 EUR) und der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 EUR gem. Nr. 7002 VV RVG.

 

Rechtsanwalt Göktekin weist darauf hin, dass er bei nicht fristgerechtem Eingang der Unterlassungserklärung seinem Mandanten nahe legen werde, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Abmahnung club-44, Inhaber Recep Zorluokat

wegen fehlender Widerrufsbelehrung und fehlender Anbieterkennzeichnung (Impressum)

vertreten durch Rechtsanwalt Levent Göktekin

Stand: 09/2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

LG / OLG Koblenz Streitwert 1.500 EUR im einstweiligen Verfügungsverfahren (fehlende Widerrufsbelehrung)

Mir liegt ein Beschluss des OLG Koblenz, Aktenzeichen 9 W 336/15 (LG Koblenz 4 HK O 75/14) vom 15.6.2015 vor. Es ging um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit (fehlende Widerrrufsbelehrung) und es wurde Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts erhoben. Am 15.6.2016 hatte sodann der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXXund die Richterin am Oberlandesgericht XXX beschlossen:

„Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 22.10.2014 hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Ziffer 4) dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 1.500,00 € festgesetzt wird.

 

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe:

 

Die nach § 68 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

 

Nach § 51 GKG ist der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren mit 1.500,00 € festzusetzen.

 

Der Streitwertfestsetzung des Landgerichts liegt die frühere Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von Regelstreitwerten in Wettbewerbssachen zugrunde. An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2015 (WRP 2015, 454) nicht länger fest.

 

Der Streitwert in Wettbewerbssachen ist nach § 51 Abs. 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieser Wert ist angemessen zu mindern, wenn die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer als für den Kläger ist (§ 51 Abs. 3 GKG).

 

Der Senat ist auch in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei Standardverstößen im Fernabsatzhandel, z.B. bei einer fehlenden Widerrufsbelehrung, eine Auswirkung auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber allenfalls in wenigen Einzelfällen gegeben ist und dass dies bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen ist (Beschluss des Senats vom 30.8.2012 – 9 W 462/12 – m.w.N.).

 

Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben, denn der Antragsteller begehrt die Aufnahme einer Widerrufsbelehrung und die Ausweisung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Antragsgegnerin betreibe einen gewerbsmäßigen Internethandel. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Absatzmöglichkeiten des Antragstellers durch das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin erheblich beeinträchtigt sein könnten.

 

Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs der Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin bewertet der Senat das Interesse des Antragstellers in einem Hauptsacheverfahren mit 2.000,00 €. Da es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, ist der Streitwert nach § 51 Abs. 4 GKG auf 1.500,00 € zu ermäßigen.

 

Die fehlende Begründung der Streitwertbeschwerde hindert nicht die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung. Eine Begründung der Beschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ausreichend ist, dass die Beschwerde namens der Antragsgegnerin mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts eingelegt worden ist.

Abmahnen nicht länger lukrativ bei Streitwerten von 1.500 EUR

Bei einem Streitwert von 1.500 EUR düfte jedem Abmahnanwalt / Massenabmahner die Lust am Abmahnen vergehen, da die ganze Sache dann gewiss nicht mehr finanziell lukrativ ist. Unterstellt es wird abgemahnt und im Anschluss eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Wurde die einstweilige Verfügung im Beschlusswege erlassen, dann würde der Abmahnanwalt 221,25 EUR netto Gebühren damit verdienen, wie diese Aufstellung zeigt:

  • vorgerichtliche Kosten der Abmahnung: 89,70 EUR (0,65 Geschäftsgebühr 74,75 EUR, 14,95 EUR Auslagen)
  • Kosten des Verfügungsverfahrens: 131,55 EUR (1,3 Verfahrensgebühr 169,50 EUR, 20,00 EUR Auslagen)
  • Gerichtskosten: 106,50 EUR (1,5 Gerichtsgebühr)
  • Gesamtkosten: 327,75 EUR

Gerichte verdienen auch kaum an den Abmahnverfahren

Ein Gericht, welches den Streitwert auf 1.500 EUR festsetzt, verdient 106,50 EUR Gerichtskosten bei einer einstweiligen Verfügung, die im Beschlusswege ergeht. Bei einem Streitwert von 15.000 EUR wären es 439,50 EUR, also mehr als das Vierfache. Sollte es zu einem Termin kommen und im Anschluss ein Urteil gefällt werden, so entstünden 213 EUR (1.500 EUR Streitwert) bzw. 865 EUR (15.000 EUR Streitwert) Gerichtskosten. Die Unterschiede sind erheblich.

 

Die Richter erreichen durch derartige Beschlüsse natürlich, dass die Abmahner mit Ihren Abmahnfällen nicht mehr zu Ihnen kommen, weil einfach die Streitwerte viel zu gering sind und bei anderen Gerichten mehr zu verdienen ist.

Viele Abgemahnte fragen sich folgendes immer wieder: Verdient das Gericht nichts mehr, bzw. nimmt deutlich geringere Gerichtskosten ein, benötigt man dann wirklich noch so viele Richter bei den Handelskammern? Und woher kommt dann das Geld für die Gehälter der Richter?

 

Ich lasse die Beantwortung dieser Fragen einmal offen.

Was ist die Folge solcher Beschlüsse?

Ein Abmahnanwalt würde jetzt antworten: „Tschüss Koblenz, hallo Hamm!“ Abmahner werden auch weiterhin zu den Gerichten gehen, die zum einen die für sie günstigere Rechtsprechung vertreten und zum anderen deutlich höhere Gegenstandswerte zugrunde legen.

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

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Stichtag 25. Mai 2018 – Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Jeder ShopbetreibereBay oder Amazon Verkäufer muss handeln. Die Datenschutz-Grundverordnung fordert jeden Onlinehändler heraus, weil ab dem 25. Mai 2018 die Datenschutzbehörden bei Beschwerden über Onlineverkäufer diesen nachgehen müssen.

 

Alle Nutzer meines Rundum-Sorglos-Paketes werden selbstverständlich frühzeitig alle notwendigen Informationen von mir erhalten. 

 

Kaufen Sie keine Muster-Datenschutzerklärungen im Internet

Im Internet werden per Generator erstellte Muster Datenschutzerklärungen kostenpflichtig angeboten. Teilweise werden 299 Euro und mehr verlangt. Meiner Meinung nach ist eine automatisiert per Generator erstellte Datenschutzerklärung keinen Cent wert, weil die Anbieter die Haftung für Ihre Muster-Vorlagen regelmäßig ausschließen. Warum sollte man für ein Muster Geld bezahlen, wenn niemand daher haftet?

 

Daher stelle ich ganz bewusst Muster Datenschutzerklärungen für Onlineshops, eBay und Amazon völlig kostenlos zur Verfügung und schließe im Übrigen ebenfalls die Haftung für diese Muster aus. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ein Muster niemals eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzen kann.

 

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Seit über 10 Jahren ist es mein Ziel, Onlinehändler vor Abmahnungen zu schützen. Daher biete ich ein Rundum-Sorglos-Paket an.

 

Neben einer aktuellen Datenschutzerklärung müssen Onlinehändler natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren Onlineauftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

 

 

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FAQ AGB im Fernabsatz – Warum AGB wichtig sind, wie, wann und wo richtig belehren?

Warum Onlinehändler AGB benötigen, habe ich hier bereits erklärt. Aber ab wann, also ab welchem Zeitpunkt, benötigt man eigentlich AGB und gibt es auch Situationen, in denen man noch keine AGB benötigt? Müssen auf einer gewerblichen Webseite immer AGB hinterlegt werden? Ab wann benötige ich für meinen Onlineshop, eBay Auftritt, Amazon Verkauf AGB? Ginge es auch ohne AGB? Wo ist gesetzlich geregelt, wann ein Verbraucher über was genau zu belehren ist? Welche Zeitpunkte sind maßgeblich?

 

Wann braucht man keine AGB?

Beispielsweise bei einer reinen Informationsseite über ein Unternehmen und dessen Produkte, bei welchem die Darstellung der Produkte so gestaltet ist, dass diese noch keine Aufforderungen an den Interessenten enthalten, dem Webseitenbetreiben gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu machen. Auch sollten bei den Produkten noch keine Preise stehen und keinerlei Angaben zu Versandkosten, Versandoptionen und Zahlungsmöglichkeiten gemacht werden.

AGB werden dann nicht benötigt, sondern nur ein vollständiges Impressum und eine aktuelle Datenschutzerklärung. Eine Datenerhebung ohne eine ausreichende Datenschutzerklärung ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden.

 

OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, 3 U 26/12

AGB müssen immer dann verwendet werden, wenn

  • Sie Verbrauchern verbindliche Verkaufsangebote unterbreiten.
    z.B. bei eBay
     

 

  • Ihre Angebote so gestaltet sind, dass diese eine Aufforderung an den Interessenten enhalten, Ihnen gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu unterbreiten.
    z.B. bei Onlineshops mit Warenkorbfunktion, aber auch bei Shops ohne Warenkorbfunktion, wo beispielsweise Bestellungen per Telefon, E-Mail oder Telefax angenommen werden

 

Müssen die AGB bereits auf der Website / beim Angebot hinterlegt werden?

Ja, oder wie es ein Jurist ausdrücken würde:

„In § 4 zu Artikel 246a EGBGB sind die formalen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflichten geregelt und dort ist in Absatz 1 ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen nach den §§ 1 bis 3 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen muss.“

Beispiel: Sie präsentieren auf einer Website ein Produkt zum Preis von X Euro. Auf der Website geben Sie Ihre vollständigen Kontaktdaten nebst Telefon, E-Mail und Faxnummer an. Jetzt wendet sich ein Interessent z.B. per Telefon, Fax oder E-Mail an Sie und sagt: „Das will ich!“ Genau dies stellt die Vertragserklärung des Interessenten dar. Wenn Sie jetzt „Ok“ sagen, kommt der Kaufvertrag zustande.

 

Aber bevor der Interessent sagen kann, dass er das Produkt zu dem von Ihnen angebotenen Preis kaufen möchte, müssen Sie Ihren Informationspflichten nachkommen. Und dies können Sie nur, wenn Sie rechtssichere AGB nebst Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und einer aktuellen Datenschutzerklärung verwenden.

Es sind unter anderem diese Informationspflichten zu beachten:

 

1. Identität des Unternehmers
2. wesentliche Eigenschaften der Waren / Dienstleistungen
3. Gesamtpreis
4. Versandkosten
5. Kosten für den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
6. Zahlungs-, Liefer-, Leistungsbedingungen, Liefertermin
7. Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
8. Umgang mit Beschwerden  
9. Kundendienst, Kundendienstleistungen, Garantien
10. Verhaltenskodex
11. Dauerschuldverhältnisse
12. Funktionsweise digitaler Inhalte
13. Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel
14. Widerrufsrecht
15. kostenpflichtige Kundenhotline
16. keine Voreinstellung bei Zusatzleistungen

Rechtsanwalt für AGB eBay, Onlineshop, Amazon etc.

Ich beantworte alle Fragen rund um den Handel im Fernabsatz. Ich erstelle fast täglich AGB für eBay, Onlineshops und Amazon Verkäufer. Aufgrund meiner Erfahrung aus über 1.000 AGB Erstellungen und Shopabsicherungen fallen mir auch die kleinsten Fehler, Widersprüche und Ungereimtheiten sofort auf. Vertrauen Sie meinem Fachwissen und lassen Sie auch Ihren Onlineauftritt vom AGB Spezialisten absichern.

 

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eBay Artikelbeschreibung nicht für Rechtstexte (AGB) nutzen

Ich habe den eBay-Auftritt eines gewerblichen Verkäufers bei eBay überarbeitet und dem Verkäufer seine AGB nebst Widerrufsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und Datenschutzerklärung nebst Hinweisen zur Gestaltung und Kaufabwicklung zukommen lassen. Als der Händler jetzt mit der Überarbeitung fertig war, wandte er sich an mich, mit der Bitte, um Überprüfung. Bei dieser Überprüfung habe ich bemerkt, dass der eBay-Verkäufer in der Artikelbeschreibung sowohl seine Anbieterkennzeichnung, als auch die erhaltenen AGB zusätzlich zu den eBay-Feldern hinterlegt hatte. Es kommt hinzu, dass in diesem Fall sogar die AGB in der Artikelbeschreibung in einer sehr kleinen Scroll-Box hinterlegt worden sind, wo lediglich die ersten zehn Zeilen zu lesen sind.

eBay Artikelbeschreibung nicht für AGB nutzen

Ich rate, jedem eBay-Verkäufer, die Artikelbeschreibung – wie der Name schon sagt -, ausschließlich für die Beschreibung des Artikels zu verwenden und dort keinerlei rechtlichen Angaben zu machen. Machen Sie in der Artikelbeschreibung bitte keine Angaben zur Anbieterkennzeichnung, hinterlegen Sie dort auch keine AGB oder eine Widerrufsbelehrung oder das Muster-Widerrufsformular, oder die Datenschutzerklärung. Beschreiben Sie einfach nur Ihre Artikel und die rechtlichen Angaben hinterlegen Sie dann ausschließlich in den von eBay vorgegebenen Feldern, also dem Feld „rechtliche Informationen des Verkäufers“, sowie dem Feld „Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot“.

Weniger ist manchmal mehr

Wenn Sie die AGB und auch die Artikelbeschreibung oder auch sonstiges doppelt hinterlegen und es sind künftig Änderungen vorzunehmen, dann müssten Sie alles doppelt ändern, weil sich die Angaben auch mehrfach in Ihren Angeboten befinden. Dies endet erfahrungsgemäß in einem Durcheinander und Chaos. Daher ist es am einfachsten und am zeitsparendsten, wenn Sie wirklich nur die Beschreibung für Ihre Artikelbeschreibung nutzen und die von eBay vorgegebenen Felder für die rechtlichen Informationen. Nur so können Sie künftige Änderungen schnell und effektiv, also zeitsparend umsetzen.

 

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Bild Abmahnung – Vertragsstrafe – öffentliches Zugänglichmachen

Gegenstand von Abmahnungen sind immer wieder Urheberrechtsverletzungen an z.B. Lichtbildern oder Grafiken. Betroffene geben leider häufig ohne anwaltlichen Rat strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab und kommen dann er zu mir, wenn der Abmahner eine Vertragsstrafe fordert.

Vorsicht vor vorformulierten Unterlassungserklärungen

Unterschreiben Sie eine Unterlassungserklärung niemals ungeprüft. Lassen Sie sich immer am besten von einem spezialisierten Anwalt wie mir eine geeignete Unterlassungserklärung erstellen, die nur auf das aller Nötigste beschränkt ist und nicht zu weit geht. Das Gefährlichste an der Sache ist immer die geforderte Unterlassungserklärung. Es kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, an welchen Sie Ihr Leben lang gebunden sind. Daher sollte man bei der Formulierung ganz besonders vorsichtig sein.

 

Natürlich spielen auch die Kosten eine große Rolle, aber dennoch sollten Sie auf keinen Fall eine vom Abmahner beigefügte Erklärung einfach unterschreiben.

 

Geht es um Bilder, dann sollten Sie sich in der Regel strafbewehrt dazu verpflichten, es zu unterlassen, Bild xy ohne Zustimmung des Abmahners öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

 

Sie haben spätestens dann ein großes neues Problem, wenn das Bild oder die Grafik nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch öffentlich zugänglich ist. Ich möchte Ihnen an einem Beispiel verdeutlichen, was ich genau meine:

 

Auf dieser Website ist oben links mein Logo abgebildet, nämlich dieses:

 

 

Dieses Logo dürften Sie nur mit meiner ausdrücklichen Zustimmung verwenden. Das Logo ist zudem eine beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wort-Bildmarke. Sie würden daher nicht nur eine Urheberrechtsverletzung begehen, sondern auch noch meine Markenrechte verletzen. Um dieses Logo von meiner Internetseite zu entfernen müsste ich einfach nur die Einbindung löschen.

 

Damit das Logo aber auch nicht mehr öffentlich zugänglich ist, müsste ich zusätzlich auch die Bilddatei vom Server löschen.

 

Woher weiß ich, wo sich das Bild genau auf dem Server befindet?

Das können Sie ganz leicht herausfinden. Je nach benutzen Browser gehen Sie wie folgt vor:

 

Sie nutzen als Browser Mozilla Firefox

 

Klicken Sie mit der rechten Maustaste auf die Grafik. Es erscheint dieses Fenster:

 

 

Klicken Sie auf Grafik-Info anzeigen und Sie sehen dies:

 

 

Der Pfad des Bildes / Logos lautet:

 

http://www.anwaltblog24.de/wp-content/uploads/2015/05/kanzlei_gerstel_logo.png

 

Sie müssten jetzt die Bilddatei aus exakt diesem Pfad löschen.

 

Sie nutzen den Internet Explorer:

 

Auch hier mit der rechten Maustaste auf die Grafik klicken, um dies zu sehen:

 

 

Dann auf „Eigenschaften“ klicken und siehe da, es wird Ihnen der Pfad angezeigt:

 

 

Sie verwenden als Browser Opera:

 

Rechte Maustaste drücken und dann auf „Bild im neuen Tab öffnen„:

 

 

Im neuen Tab (Fenster) wird Ihnen dann der Pfad angezeigt.

 

Wann liegt ein öffentliches Zugänglichmachen vor?

Ist das Bild / Logo nach Abgabe einer Unterlassungserklärung noch öffentlich zugänglich, so droht eine neue Abmahnung und eine Vertragsstrafe! Öffentlich zugänglich wäre das Bild / Logo dann, wenn es über den Pfad noch abrufbar wäre.

 

Ist Ihnen das klar?

 

Auch wenn das Bild / Logo nicht mehr auf der Website sichtbar ist, so ist es dennoch solange über den Pfad erreichbar, bis Sie die Bilddatei vom Server unwiderruflich gelöscht haben! Löschen Sie die Bilddatei nicht vom Server, dann muss man nur den Pfad im Browser eingeben und schon ist das Bild / Logo zu sehen. Und genau dies würde ein öffentliches Zugänglich machen im Sinne von § 19a UrhG darstellen.

 

Sollten auch Sie betroffen sein, oder Fragen dazu haben, melden Sie sich gerne bei mir.

Gerichtsentscheidungen zum öffentlichen Zugänglichmachen

OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2010, 5 W 5/10:

 

„Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, reicht die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der URL für § 19a UrhG aus. Diese Bestimmung setzt lediglich voraus, dass Dritten der Zugriff auf das betreffende Werk faktisch eröffnet wird ( Senat GRUR-RR 2008,383 ). Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin (  GRUR-RR 2008, 387) auch nicht aus § I5 Abs.3 UrhG gefolgert werden. Zwar heißt es dort für alle Formen der öffentlichen Wiedergabe – wozu nach  § 15 Abs.2 Nr,2 UrhG auch das öffentliche Zugänglich machen nach § 19a UrhG gehört -, dass die Wiedergabe öffentlich sei wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt sei. Damit ist nicht der subjektive Wille des Werknutzers, sondern die objektive Bestimmung gemeint: eine nur zufällig entstehende Öffentlichkeit ist allerdings nicht erfasst (Dreier/Schulze. UrhR, 2. Aufl., § 15 Rn.46. Die Einrichtung einer URL um von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe eben dieser URI aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des §19a UrhG bereits erfüllt“

 

LG Leipzig, Urteil vom 07.10.2009, 5 O 1508/08:

 

„Darüber hinaus hat der Beklagte die Grafiken auch öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG) also zum interaktiven Abruf bereit gestellt (Wandtke/Bullinger, a.a.O., § 19a Rz. 10). Dem OLG Hamburg (GRUR-RR 08 383,384) folgend kommt es dabei nicht auf ein (fehlendes) Interesse des Beklagten an der Zugänglichmachung an; vielmehr reicht eine Erreichbarkeit bereits per Direkteingabe der betreffenden URL aus. Dass hier die Grafik jedenfalls durch Direktangabe der Internetadresse http://www…jpg. zugänglich war, ist letztlich unstreitig.”

 

abweichend zunächst LG Berlin, Urteil vom 02.10.2007 (15 S 1107), dann aber Aufgabe der Rechtsansicht: Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.03.2010, 15 0 609:

 

„(…) All dieser Ansicht hält die Kammer nach Überprüfung nicht fest. Vielmehr tritt sie der im Urteil vom 9. April 2008 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 U 124/07 von dem Hanseatischen OLG Hamburg (GRUR-RR 2008, 383 = zum RD 2009, 72) vertretenen Auffassung bei (…)

 

Die Präzisierung oder Modifizierung der Rechtsauffassung der Kammer beruht nicht nur auf der überzeugenden, nunmehr von ihr geteilten Ansicht des OLG Hamburg sondern auch auf der Überlegung, dass es allgemeiner Ansicht bei der Frage nach einer Verletzung von Urheberrechten entspricht, dass es dem Nutzer eines möglicherweise urheberrechtlich geschützten Werkes obliegt, sich bei Vermeidung einer zumindest fahrlässigen Urheberrechtsverletzung Kenntnis darüber zu verschaffen, ob der jeweilige  Gegenstand der Nutzung einem Urheberrecht unterliegt. Wird aber von dem Nutzer eines Gegenstandes im Hinblick auf den nur die Möglichkeit urheberrechtlichen Schutzes zugunsten eines Dritten besteht, verlangt, dass er die entsprechenden zur Sicherung der berechtigten Belange des Urhebers erforderlichen Ermittlungen anzustellen hat, so kann es nicht angehen, dass derjenige, der von einer bestimmten, von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung Kenntnis hat, und der sich zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet hat, sich darauf beschränken darf nur den unmittelbarsten, üblichsten, nicht aber auch den direkten Weg zur unerlaubten Nutzung des geschützten Gegenstandes zu beseitigen. Vielmehr wird durch die Verletzung die Verpflichtung begründet, das verletzte Werk umfassend aus dem durch die Urheberrechtsverletzung in ihrer konkreten Form eröffneten Zugriffsbereich zu entfernen. Hierzu zählt es aber auch, das Werk von allen Servern, Verzeichnissen und aus allen Speichern, in denen es enthalten sein könnte, dauerhaft zu entfernen, weil sonst stets die Möglichkeit besteht, dass beispielsweise über ein backup das Werk wieder dem allgemeinen Zugriff über die jeweilige  lnternetseite ausgesetzt sein könnte, oder aber auch, wie vorliegend jedenfalls für Internet erfahrene Sucher vergleichsweise leicht anhand einer nahe liegenden URL abgerufen werden kann. Diese Bemessung des Umfangs der Pflichtigkeit erscheint umso mehr sachgerecht, als es der Verletzter ist, der entweder selbst oder über von ihm mit der Betreuung seines Internetauftritts beauftragte Dritte zuverlässige Kenntnis von den Orten hat oder haben kann, an denen das geschützte Werk als Datei abgelegt ist Zudem gilt dass damit den Intensionen der Enforcement-Richtlinie der Europäischen Union vom 29. April 2004 (2004/48EG genüge getan wird.“

 

Bundesgerichtshof (BGH) scheint diese Auffassung zu teilen: BGH, Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08:

 

„Das dem Urheber nach § 15 Absa. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ist das Recht, das Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mit-gliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Ein Zugänglich machen im Sinne dieser Vorschrift setzt nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird“