Abmahnung Microsoft Corporation durch FPS Rechtsanwälte

Gegenstand der Abmahnung

Mir liegt eine Abmahnung vom 28.01.2015 der Microsoft Corporation durch Rechtsanwalt Dr. Wolff-Rojczyk vor. Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk ist in der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seeling Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbH tätig.

 

In dem Abmahnschreiben wird zunächst ausgeführt, das die Microsoft Corporation verschiedenste Computerprogramme entwickelt und weltweit verbreitet, unter anderen das Betriebssystem „Microsoft Office Professional 2013“. Sie sei als Urheberin des Computerprogramms zur Geltendmachung jeglicher urheberrechtlicher Ansprüche bei der unerlaubten Verwertung ihrer Programme berechtigt. Die Computerprogramme werden von der Microsoft Corporation nicht über den freien Handel vertreiben, sondern nur direkt an bestimmt Großkunden, die einen Microsoft Volumenlizenzvertrag abgeschlossen haben, lizenziert.

 

Microsoft Corporation Abmahnung was tun

 

Des weiteren besitze die Microsoft Corporation die Markenzeichn Nr. 1062007 und Nr 2058874 für „Microsoft“, Nr. 007138225 für „Microsoft Office“, Nr. 004064978 für „Exel“, Nr. 2105404 für „PowerPoint“, Nr. 002937951 für „OneNote“ und Nr. 000317891 für „Outlook“. Kopien der Registrierungen werden dem Abmahnschreiben beigefügt. Zudem stünde der Microsoft Corporation alle Rechte an dem kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil „Microsoft“ in ihrer geschäftlichen Bezeichnung zu.

 

Hintergrund der Abmahnung sei die Verkaufstätigkeit des Abgemahnten auf eBay. Ihm wird vorgeworfen, ohne Einwilligung der Microsoft Corporation das Microsoft Computerprogramm „Microsoft Office Professional 2013“ als Downloadversion verkauft zu haben und dabei seinem Kunden Product Keys übermittelt zu haben, die von dem Abmahner bereits an andere Kunden vergeben wurden. Hierzu habe die Microsoft Corporation keine Erlaubnis erteilt.

 

Im Rahmen der Werbung verwende der Abgemahnte zudem die genannten Marken. Auch hierzu erhielt der Abgemahnte keine Erlaubnis.
Sodann geht Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk in der Abmahnung auf die Einzelheiten zum Einkaufshergang ein. In der Artikelbeschreibung habe der Abgemahnte den Artikel als „Gebraucht“ bezeichnet. Bei der Beschreibung des Lieferumfangs wurde angegeben: „MS Office 2013 Lizenz/ Key zum aktivieren“ sowie „Downloadlink für die Software“. Direkt am Kauftag übersandte der Abgemahnte seinem Kunden eine E-Mail mit einem Lizenzschlüssel.

 

Was wird in der Abmahnung Microsoft Corporation gefordert?

 

Der Kunde Johannes Schlickbier übersandte die Unterlagen, nebst Rechnung, zur Überprüfung an den Microsoft Produktidentifikationsservice. Als Ergebnis der Untersuchung und Analyse stellte sich sodann heraus, dass es sich bei dem Produkt Key um einen Produkt Key handelt, der bereits 9 Mal zur Aktivierung von Software verwendet wurde. Dem Abgemahnten wird ein Missbrauch des Keys vorgeworfen.

 

Die Microsoft Corporation macht mit der Abmahnung Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung und Erstattung von Anwaltskosten geltend.

 

Obwohl der Abgemahnte die angebotene Lizenz al „gebraucht“ bezeichnet habe, fehle in seinem Angebot jegliche Angabe zu den zugrundeliegenden angeblichen Lizenzen. Es sei zwar möglich, auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers ein Recht zur Nutzung von gebrauchter Software zu erlangen, wenn hinsichtlich der Software „Erschöpfung“ im Sinne des § 69c UrhG eingetreten sei. Allerdings trage sodann derjenige, der sich die „Erschöpfung“ berufe, die volle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen auch erfüllt sind.
Diese Voraussetzungen werden von den FPS P Rechtsanwälten wie folgt zusammengefasst:

 

Die Software muss ursprünglich mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein. Die Lizenz für die Software muss al Gegenleistung für die Zahlung eines Entgelts erteilt worden sein, das es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die dem Wert der Kopie entspricht.

 

Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft zu nutzen. Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen von einem zischen dem Inhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein. Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Nacherwerber die Software im Rahmen der „bestimmungsgemäßen Benutzung“ nutzen.

 

Dem Abgemahnten wird zur Last gelegt, keinerlei Angaben zu den Voraussetzungen gemacht zu haben. Statt den Nachweis der ordnungsgemäßen Lizenzierung zu erringen, habe er nur einen Product Key übermittelt. Diese Keys stellen jedoch für sich genommen keine Lizenzen dar. Sie dienen lediglich dazu, dass derjenige Kunde, der bereits eine Lizenz für ein Programm erworben hat, dieses installieren und aktivieren kann. Durch die Weitergabe eines bloßen Product Keys können daher auch keine Nutzungsrechte übertragen werden.

 

FPS Rechtsanwälte Abmahnung für Microsoft Corporation

 

Der Abgemahnte habe mit seiner Handlung das urheberrechtliche Gestattungsrecht der Microsoft Corporation verletzt. Zudem beteilige er sich an den Verletzungshandlungen seiner Kunden, die aufgrund des Erwerbs ihrerseits die Urheberrechte verletzen. Dadurch wird das verankerte Vervielfältigungsrecht ebenfalls verletzt. Die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Programme bedürfen in jeglicher Form der Zustimmung des Inhabers. Zudem habe ein Dritter, der nicht Inhaber der Verwertungsrechte ist, kein Recht, anderen die Vervielfältigung zu gestatten.

 

Der Abgemahnte suggeriere seinem Kunden, dass er eine gebrauchte Lizenz erwirbt und auch berechtigt sei, die Software herunterzuladen und dauerhaft zu nutzen. Desfacto erhalte er aber nur einen Product Key. Zudem verletze der Abgemahnte die Markenrechte der Microsoft Corporation an ihren Marken „Microsoft“, „Microsoft Office“, „Exel“, „PowerPoint“, „OneNote“ und „Outlook“, da er unter Verwendung dieser Zechen einzelne Product Keys als angebliche Lizenzen zu Microsoft Computerprogrammen anbiete.

 

Abmahnung FPS Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mbH

 

Der Abgemahnte wird mit der Abmahnung aufgefordert, seine Verletzungshandlungen zu unterlassen und etwaigen Schaden zu ersetzen. Zudem wird er aufgefordert, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Es werden jeweilige Belege gefordert, die Auskunft über Namen und Adressen von Abnehmern/Auftraggebern, Lieferanten, Lieferzeiten und Anzahl der heruntergeladenen Programme und der bezogenen oder weiter gegebenen Product Keys sowie Ein- Und Verkaufspreise, Umsatz und Gewinn und Art und Umfang der Werbung geben.

 

Es wird zudem die Abgabe einer der Abmahnung beigelegten Verpflichtungserklärung bis zum 09.02.2015 gefordert. Auch die geforderten Auskünfte sind bis zu dieser Frist zu erteilen. Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten werden nach einem Gegenstandswert von 200.000,00 € berechnet und belaufen sich somit auf 2.636,90 €. Diesen Betrag soll der Abgemahnte bis zum 09.02.2015 auf ein genannten Konto erstatten. Die Abmahnung erstreckt sich über 11 Seiten.

 

Die FPS Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mbH ist ein Zusammenschluss von rund 120 Rechtsanwälten/innen mit verschiedenen Standorten. Der Unterzeichner, Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk, ist seit dem 13.12.1994 als Anwalt zugelassen.

Abmahnung Microsoft Corporation

vertreten durch FPS Partnergesellschaft von Rechtsanwälten mbH

Stand: 28.1.2015

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Verliert IDO Verband bei Abmahnungen jetzt den Überblick?

Doppelte Abmahnung vom IDO Verband erhalten?

Bei massenhaften Abmahnungen muss man gut organisiert sein, damit man nicht den Überblick verliert. Aber hat der IDO Verband inzwischen vielleicht den Überblick verloren? Diesen Eindruck habe in aufgrund folgender Situation:

 

Das erste Mal mahnte der IDO einen Onlinehändler mit Schreiben vom 25.08.2020 wegen fehlender Grundpreisangabe ab. Es ging in dieser Abmahnung um Amazon Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf.

 

IDO Abmahnung vom 25.08.2020 bzgl. Amazon Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf

 

Der Händler gab in Bezug auf diese erste IDO Abmahnung keine Unterlassungserklärung ab. Der IDO hat in der Folgezeit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht weiterverfolgt. Es ist einfach gar nichts passiert.

 

neue Abmahnung vom IDO am 11.12.2020

Jetzt wird der gleiche Händler erneut vom IDO abgemahnt. Wieder wegen der Grundpreise. Wieder Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf.

 

Abmahnung vom IDO am 11.12.2020, Grundpreise, Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf

 

Diesmal verweist der IDO aber nicht am Amazon, sondern auf die Webseite des Händlers. Moniert wird weiter, dass in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben werde.

 

Der IDO hat die erste Abmahnung völlig außer acht gelassen. Meiner Einschätzung nach hätte der IDO keine zweite Abmahnung aussprechen dürfen. Er hatte die erste Abmahnung um den neuen Abmahngrund (Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung) erweitern und im Übrigen eine Nachfrist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung setzen müssen.

 

Rechtsmissbrauch des IDO?

Ich halte es nicht für abwegig, in dieser Situation Rechtsmissbrauch des IDO anzunehmen. Es wäre ja nicht das erste Mal, dass Gerichte die IDO Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich bewerten. So hat das Landgericht Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH, wie aber auch das OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020, Az. 13 U 73/19 und auch das OLG Rostock, Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19 dem IDO bereits Rechtsmissbrauch attestiert.

 

Am 2.12.2020 ist bekanntlich das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Gemäß § 8 c Absatz 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.

 

Diese ganze Abmahnerei stößt bei den Gerichten immer dann besonders negativ auf, wenn die Ansprüche dann gar nicht weiterverfolgt werden. So ist es bisher bei der ersten IDO Abmahnung.

 

Besser macht es dann eine zweite Abmahnung auch nicht, wenn die erste Abmahnung völlig unberücksichtigt bleibt. 

 

Die zweite Abmahnung diente offenbar nur dazu, wieder Abmahnkosten in Höhe von 226,20 EUR geltend zu machen. Zweimal bekommt der IDO hier gewiss keine Kosten.

 

Ob ein Gericht in dieser Situation einen Rechtsmissbrauch des IDO bestätigt bleibt abzuwarten. Der inzwischen zweimal vom IDO abgemahnte Onlinehändler wird jedenfalls keine Unterlassungserklärung abgeben.

 

 

Unterlassungserklärung abgeben?

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgeben. 

 

Sie müssen dann mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen. Das ist zwar teurer als 226,20 EUR, aber sehr viel günstiger, sollte es zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung kommen.

 

Wo kann ich mich über den IDO informieren?

Mein Team und ich haben zahlreiche Informationen über den IDO für Sie zusammengestellt, die Sie hier finden:

 

  • IDO Verband mahnt trotz Anti-Abmahngesetz weiter ab
  • Erfahrungen mit über 750 Fällen vom IDO Verband
  • Wahrnehmung von Mitgliederinteressen
  • Darf der IDO Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen?
  • ABER: fehlende Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“
  • Wen mahnt der Verein alles ab?
  • Worum geht es in den Abmahnungen?
  • Sind die Abmahnungen überhaupt berechtigt?
  • ABER: Gerichte bestätigen teilweise Rechtsmissbrauch vom IDO Verband
  • Was tun bei einer IDO Abmahnung?
  • Aktuelle Abmahnungen vom IDO Verband

Abmahnung IDO Verband

 

Gegenstand der IDO Abmahnungen vom 25.08.2020 und 11.12.2020: Grundpreisangaben bei Amazon und im Onlineshop, fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

 

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

3000 EUR Ordnungsgeld: Verstoß gegen einstweilige Verfügung

Landgericht Münster, Beschluss vom 09.12.2020, 025 O 17/20

Verstoßen Sie gegen eine einstweilige Verfügung, dann müssen Sie mit einem Ordnungsgeldverfahren rechnen. Ich habe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Gläubigerin vertreten. Zuvor wurde die Schuldnerin abgemahnt und nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung beantragt. Da sich die Schuldnerin nicht an die ergangene einstweilige Verfügung gehalten hat, habe ich im Auftrag der Gläubigerin beim Landgericht Münster einen Ordnungsgeldantrag gestellt.

 

Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EUR

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 09.12.2020, Aktenzeichen: 025 O 17/20, ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000 EUR gegen die Schuldnerin verhängt.

 

Landgericht Münster, Beschluss vom 09.12.2020, 025 O 17/20, Ordnungsgeld in Höhe von 3000 EUR

Landgericht Münster, Beschluss vom 09.12.2020, 025 O 17/20, kein anklickbarer Link zur OS-Plattform

 

 

Landgericht Münster, Beschluss vom 09.12.2020, 025 O 17/20, Gegenstandswert 7500 EUR

7500 EUR Gegenstandswert

In dem Beschluss heißt es:

 

„Die Schuldnerin hat gegen das Unterlassungsgebot zu Ziffer 3. aus der einstweiligen Verfügung vom 17.03.2020 verstoßen. Darin wurde ihr untersagt, gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Textilien zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, ohne – mit Ausnahme vom Onlinemarktplatz eBay – auf der Webseite dem Verbraucher an leicht zugänglicher Stelle einen Hyperlink zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen.

 

Es ist unstreitig, dass die Schuldnerin auf Ihrer Webseite „www.XXXXX.de “ auf die Existenz der OS-Plattform hinwies und die entsprechende Internetadresse mitteilte. Sie enthielt jedoch keinen anklickbaren Hyperlink. Damit hat Sie eindeutig gegen den Wortlaut der Unterlassungsverfügung verstoßen, denn es entspricht dem Wesen eines Hyperlinks, dass er anklickbar ist.

 

Angesichts der Tatsache, dass der Verstoß im Internet begangen wurde und somit eine hohe Reichweite hat und der Tatsache, dass die Schuldnerin unstreitig mit einem großen Angebot wirbt (…), ist ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,00 € angemessen.“

Welche Kosten entstehen neben dem Ordnungsgeld?

156,80 EUR Rechtsanwaltsgebühren pro Anwalt: 3309 – Verfahrensgebühr (Vollstreckungsandrohung) 136,80 EUR, 7002 – Auslagenpauschale 20,00 EUR

 

Einstweilige Verfügung – was ist das?

Informationen rund um die einstweilige Verfügung finden Sie hier.

 

 

 

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Wieder IDO Verband Abmahnung wegen Grundpreisangaben

Immer wieder erreichen mich Abmahnungen vom IDO Verband e.V. aus Leverkusen. Abmahngrund sind fehlende Grundpreisangaben. Jetzt liegt mir aktuell schon wieder eine typische Grundpreisangaben Abmahnung vom 16.09.2020 vom IDO Verband vor. Diesmal hat es keinen eBay oder Amazon Händler getroffen, sondern den Betreiber eines Onlineshops. Bis zum 25.09.2020 soll dieser nunmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und eine Abmahnpauschale von 226,20 EUR bezahlen.

 

Was tun bei einer Grundpreisangaben Abmahnung?

Sie haben im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, oder eine gerichtliche Inanspruchnahme in Kauf zu nehmen. Oft fragen mich Betroffene, wie mein konkreter Rat lautet.

Wichtig: Sie wären Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden! Oft wird fälschlicherweise berichtet, dass eine Unterlassungserklärung nur 30 Jahre gilt. Dies ist falsch. Bis zum Tode hat eine Unterlassungserklärung bei natürlichen Personen Gültigkeit. Wird die Unterlassungserklärung von einer juristischen Person, z.B. einer GmbH abgegeben, dann gilt die Erklärung so lange, wie es die GmbH gibt und auch bei einer Firmenübernahme oder Firmenfortführung können strafbewehrte Unterlassungserklärungen auch für die neue Gesellschaft weiterhin Wirksamkeit entfalten. Daher ist äußerste Vorsicht geboten!

In den meisten Fällen ist es ratsam, keine Unterlassungserklärung abzugeben und lieber eine einstweilige Verfügung oder Klage in Kauf zu nehmen, weil das Risiko gegen eine Unterlassungserklärung zu verstoßen, bei Grundpreisen sehr hoch ist. Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wäre ich an Stelle des hier abgemahnten Onlinehändlers, dann würde ich nur dann eine Unterlassungserklärung abgegeben, wenn ich auch zu 100 % sicherstellen könnte, dass künftig die Grundpreise richtig leicht erkennbar am besten in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angezeigt werden. Die Frage die sich der abgemahnte Händler stellen muss lautet: Kann ich das wirklich sicherstellen?

 

Gibt der Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, dann muss er sich ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auch daran halten, d.h. es muss alle seine grundpreispflichtigen Artikel kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren, um nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zu verstoßen. Auch neu eingestellte Artikel müssen kontrolliert werden.

 

Um nicht schuldhaft zu handeln müsste der Händler alle grundpreispflichtigen Artikel zudem regelmäßig kontrollieren und wenn er einen Fehler feststellt, sofort handeln, nämlich entweder den Grundpreis sofort einfügen, bzw. den Artikel vorerst herausnehmen, sofern sich der Grundpreis nicht einfügen lässt. Hier passieren erfahrungsgemäß in der Praxis ständig Fehler und der IDO Verband kontrolliert erfahrungsgemäß rund um die Uhr! Es wurde schon Verstöße an einem Sonntag Abend vom IDO Verband festgestellt und im Anschluss eine Vertragsstrafe gefordert. 

 

Daher kann ich nur zur absoluten Vorsicht raten!

Wo kann ich mich über den IDO informieren?

Mein Team und ich haben zahlreiche Informationen über den IDO für Sie zusammengestellt, die Sie hier finden:

 

  • IDO Verband mahnt trotz Anti-Abmahngesetz weiter ab
  • Erfahrungen mit über 750 Fällen vom IDO Verband
  • Wahrnehmung von Mitgliederinteressen
  • Darf der IDO Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen?
  • ABER: fehlende Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“
  • Wen mahnt der Verein alles ab?
  • Worum geht es in den Abmahnungen?
  • Sind die Abmahnungen überhaupt berechtigt?
  • ABER: Gerichte bestätigen teilweise Rechtsmissbrauch vom IDO Verband
  • Was tun bei einer IDO Abmahnung?
  • Aktuelle Abmahnungen vom IDO Verband

Abmahnung IDO Verband

 

Gegenstand der Abmahnung: Grundpreisangaben bei Amazon

 

Stand: 09/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Grundpreise Google-Shopping – Abmahnung IDO erhalten?

IDO Verband Google-Shopping Abmahnung

Der IDO spricht aktuell Abmahnungen aus, wenn Onlinehändler bei Ihren Warenpräsentationen auf Google-Shopping keine Grundpreise angeben. Onlinehändler die Näh- und Strickbedarf anbieten sind akut abmahngefährdet. Bis zum 18.12.2020 fordert der IDO eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Kosten für die Abmahnung von 226,20 EUR. Wenn auch Sie grundpreispflichtige Waren bei Google-Shopping präsentieren, dann müssen Sie mit einer IDO Abmahnung rechnen, wenn der Grundpreis fehlt.

 

Dem IDO gehören nach eigenen Angaben 47 Näh- und Strickbedarfshändler an, die ihre Ware über eine Webseite vertreiben, ferner Schnäppchen-Märkte und Portale, die Restposten verwerten und ähnliche Angebote haben. Wolle wird zum Beispiel oft nach Gramm angeboten. Es muss dann auch neben dem Gesamtpreis der Grundpreis pro 100 Gramm leicht erkennbar angegeben werden, sofern der Gesamtpreis nicht ausnahmsweise mit dem Grundpreis identisch ist.

 

Google-Shopping Abmahnung IDO vom 09.12.2020

Google-Shopping Abmahnung IDO vom 09.12.2020

 

Was ist eine Abmahnung vom IDO Verband?

Diese Abmahnung ist der Versuch, einen Rechtsstreit ohne ein gerichtliches Verfahren zu erledigen. Der IDO und seine Mitarbeiter haben den Verstoß genau recherchiert. Der Abmahnung liegen meist auch Screenshots bei. Auf diesen Screenshots wurde vom IDO der monierte Verstoß beweissicher dokumentiert. Die Abmahnung hat der IDO per Einwurf-Einschreiben verschickt. Der IDO fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sofern die Unterlassungserklärung vorab per Fax oder E-Mail erfolgt, besteht der IDO auf einer unverzüglichen Nachreichung des Originals auf dem Postwege. Hier finden Sie Informationen zur Unterlassungserklärung.

 

 

Grundpreis bei Google-Shopping erforderlich

Der Grundpreis muss bei gleichzeitiger Angabe des Gesamtpreises in jeder Form der Internetpräsentation (ausführliche Präsentation, Listen- und Galerieformate, Vorschalt-Bilder, Anzeigenwerbung) vorhanden sein. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV gilt das auch für die reine Anzeigenwerbung mit Preisen. Es reicht nicht aus, dass der Grundpreis auf einer anderen Webseite in der Artikelbeschreibung aufgeführt wird. Gesamtpreis und Grundpreis müssen in unmittelbarer Nähe (§ 2 Abs. 1 S. 1 PAngV) stehen, damit der Verbraucher sie auf einen Blick wahrnehmen kann (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06; OLG Hamburg, Urteil vom 10.10 .2012, Az. 5 U 68/14).

 

Bei Werbeanzeigen über den Vertriebskanal Google Shopping muss daher auch die PAngV beachtet werden. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV, wonach das bereits für denjenigen gilt, der mit Preisen wirbt (OLG Naumburg, Urteil vom 16.06,2016, Az. 9 U 98/15 – Händler haften für Verfehlungen von Google Shopping; LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14 – Versandkostenanzeige bei Google Shopping; bestätigt durch OLG Hamburg, 5 U 68/14).

 

 

Sollte man eine Unterlassungserklärung abgeben?

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgeben. 

 

Sie müssen dann mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen. Das ist zwar teurer als 226,20 EUR, aber sehr viel günstiger, sollte es zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung kommen.

 

Wo kann ich mich über den IDO informieren?

Mein Team und ich haben zahlreiche Informationen über den IDO für Sie zusammengestellt, die Sie hier finden:

 

  • IDO Verband mahnt trotz Anti-Abmahngesetz weiter ab
  • Erfahrungen mit über 750 Fällen vom IDO Verband
  • Wahrnehmung von Mitgliederinteressen
  • Darf der IDO Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen?
  • ABER: fehlende Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“
  • Wen mahnt der Verein alles ab?
  • Worum geht es in den Abmahnungen?
  • Sind die Abmahnungen überhaupt berechtigt?
  • ABER: Gerichte bestätigen teilweise Rechtsmissbrauch vom IDO Verband
  • Was tun bei einer IDO Abmahnung?
  • Aktuelle Abmahnungen vom IDO Verband

Abmahnung IDO Verband

 

Gegenstand der Abmahnung: Grundpreisangaben bei Google-Shopping

 

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

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1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Abmahnung PB-ViGoods GmbH durch Steffen Majoyeogbe Rechtsanwalt

Gegenstand der Abmahnung

Eine Abmahnung der PB-ViGoods GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Steffen Majoyeogbe, Heiliger Weg 67-69, 44141 Dortmund, vom 7.4.2017 liegt mir vor. Rechtsanwalt Majoyeogbe führt aus, dass seine Mandantin auf dem Onlinemarktplatz eBay u.a. einen Versandhandel für Flüssigkeiten für elektronische Rauchgeräte (E-Liquids) betreiben würde.

 

Abgrenzung privater und gewerblicher Handel

 

Der Abgemahnte sei ebenfalls – schon nach eigenen Angaben- als gewerblicher Anbieter im e-commerce über die Plattform eBay tätig. Ausweislich seiner Bewertungshistorie sei der Abgemahnte als Verkäufer  über 4000 Mal bewertet worden, wobei davon auszugehen sei, dass die tatsächlichen Verkaufsmengen deutlich höher liegen würden, da die eBay-Bewertungen auf freiwilliger Basis erfolgen würden. Ferner halte er aktuell über 50 verschiedene Angebote betreffend E-Liquids auf eBay vor, wobei unter jedem einzelnen Angebot die Möglichkeit bestehe größere Stückzahlen zu ordern. Rechtsanwalt Steffen Majoyeogbe führt aus, dass sofern der Empfänger des Abmahnschreibens in seinen Angeboten darauf hinweise, dass es sich um einen Privatverkauf handele, dieses vollkommen belanglos sei, da er tatsächlich gewerblicher Anbieter sei.  

 

Ich empfehle in diesem Zusammenhang den Beitrag: Abgrenzung privater gewerblicher Handel bei ebay

 

PB-ViGoods GmbH lässt mitteilen, dass sie feststellen musste, dass der Abgemahnte in seinen Angeboten gegen rechtliche Vorschriften mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz verstoßen würde.

 

Gegenstand der Abmahnung der PB-ViGoods GmbH

 

Als Unternehmer sei der Abgemahnte aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für die Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB dazu verpflichtet, Verbrauchern rechtzeitig vor Abgabe deren Bestellung klar und verständlich die in den vorstehenden Normen enthaltenen Informationen zur Verfügung zu stellen. U.a. habe der Abgemahnte bei Verträgen im elektronischen Rechtsverkehr Verbraucher über die einzelnen technischen Schritte die zu einem Vertragsschluss führen zu unterrichten. Diese Belehrungen seien von dem Abgemahnten jedoch nicht vorgehalten worden, so Rechtsanwalt Steffen Majoyeogbe weiter.

 

Aus dem gleichen rechtlichen Zusammenhang habe der Abgemahnte Verbraucher darüber zu unterrichten, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert werden würde und ob er dem Kunden zugänglich sei. Auch insoweit werde die entsprechende Belehrung nicht erteilt.

 

Sodann teilt die Abmahnerin durch deren Bevollmächtigten mit, dass der Abgemahnte gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB §§ 1 Abs. 2 Nr. 1.; 4 Abs. 1 dazu verpflichtet sei, Verbrauchern rechtzeitig vor Abgabe deren Vertragserklärung klar und verständlich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu unterrichten. Ebenso müsse der Abgemahnte die Verbraucher über das Muster-Widerrufsformular informieren und würde diesbezüglich ebenfalls nicht seinen Informationspflichten nachkommen.

 

Darüber werden fehlende Grundpreisangaben moniert.

 

Der Abgemahnte wird sodann von Rechtsanwalt Steffen Majoyeogbe im Auftrag der PB-ViGoods GmbH aufgefordert, das vorstehend geschilderte unlautere Verhalten ab sofort zu unterlassen und eine ausreichende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet bis zum 21.4.2017 abzugeben. Ein Muster liegt dem Schreiben bei. Die nach einem Gegenstandswert von 30.000 EUR berechneten Rechtsanwaltsgebühren seien bis zum 28.4.2017 zahlbar.

Abmahnung PB-ViGoods GmbH

wegen fehlender Angaben zu Grundpreisen, Vertragstextspeicherung, Widerrufsrecht u.a.

vertreten durch Rechtsanwalt Steffen Majoyeogbe

Stand: 04/2017

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.