Abmahnung Grundpreis, Grundpreisangabe eBay

Gewerbliche Verkäufer müssen bei grundpreispflichtigen Artikeln einen Grundpreis nennen. Bei Grundpreisen sind immer wieder Fehler zu entdecken (falscher Grundpreis / falsche Einheit / verrechnet etc.).

 

Nach dem Wortlaut des § 2 Preisangabenverordnung ist bei Waren , die dem Verbraucher in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

 

ABER: Richtlinienkonforme Auslegung

Der Grundpreis muss un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben werden, aber nicht – wie immer wieder von Abmahnern gefordert – in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises!

 

 

 

Zu dieser Problematik gibt es ein Urteil des BGH vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06. Der BGH setzte sich unter anderem mit der Frage auseinander, was „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ bedeutet. Hier das Ergebnis der Entscheidung im Überblick:

 

Online-Händler müssen Grundpreise immer in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise angeben. Beide Preise (Gesamtpreis und Grundpreis) müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die Angabe von Grundpreisen ist auch bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt. Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.

 

Leider hat sich der BGH nicht dazu geäußert, wie die Darstellung der beiden Preise im Einzelfall zu erfolgen hat, damit sie „auf einen Blick“ wahrgenommen werden können. Der Gesamt- und der Grundpreis müssen auf einer Bildschirmseite angezeigt werden, ohne dass der Kunde zur Ansicht des Grundpreises scrollen oder einen Link anklicken muss.

 

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 327 O 196/11) entschieden, dass der Grundpreis bei gewerblichen Verkäufen über das Internethandelsportal eBay bereits auf der Angebotsübersicht angegeben werden muss. Es reiche nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen.

 

 

Ich rate, den Grundpreis bei eBay direkt zu Beginn mit in der Überschrift zu nennen, damit dieser mit dem Gesamtpreis auf einem Blick wahrnehmbar ist. Geben Sie den Grundpreis erst am Ende an, dann kann es passieren, dass dieser in der eBay Galerieansicht nicht angezeigt wird. Eine Angabe in der Artikelbeschreibung genügt nicht, weil der Grundpreis dann nicht mit dem Gesamtpreis in einem Blick wahrnehmbar ist.

Grundpreise müssen Sie wie folgt angeben:

weniger als 10 Gramm, Milliliter oder Zentimeter – kein Grundpreis erforderlich

 

11 Gramm oder Milliliter bis 250 Gramm oder Milliliter – Grundpreis pro 100 Gramm oder Milliliter

 

mehr als 250 Gramm oder Milliliter – Grundpreis pro 1 kg oder 1 Liter

 

1 Meter – Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

 

Im Zweifel fragen Sie mich bitte.

 

 

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fehlender Mehrwertsteuerhinweis in der eBay Listenansicht und Galerieansicht

Gegenstand vieler eBay Abmahnungen sind immer wieder die Preisangaben. Bekanntlich muss angegeben werden, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer enthalten, oder nicht. Würde also im Angebot beim Preis kein „inkl. MwSt“ – Hinweis erscheinen, dann müsste der gewerbliche Verkäufer unter Umständen mit einer Abmahnung rechnen.

 

Es erscheint kein Mehrwertsteuerhinweis in der eBay Listen- und Galerieansicht

Sowohl in der Listenansicht, als auch in der Galerieansicht bei eBay ist beim angegebenen Artikelpreis nicht ersichtlich, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht. Ein Mehrwertsteuerhinweis (inkl. MwSt) fehlt. Aber muss dort überhaupt ein MwSt-Hinweis erscheinen, oder reicht es aus, wenn im Angebot auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer hingewiesen wird?

 

Die Preisangabenverordnung (PAngV) sieht in § 1 Abs. II Nr. 1 folgendes vor:

„(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

 

  1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und […]“

Weiterhin regelt der Gesetzgeber, dass gem. § 1 Abs. VI S. 2 PAngV diese Angaben „dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen“ seien.

 

Jetzt kann man sich durchaus die Frage stellen, ob ein fehlender Mehrwertsteuerhinweis in der Galerie- und Listenansicht einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt oder nicht.

Was gibt es an Rechtsprechung dazu?

Das LG Bochum entschied hierzu in dem Urteil vom 03.07.2012, dass ein Mehrwertsteuerhinweis bei einem Preis im Rahmen eines Angebots auf einem Onlinemarktplatz unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ nicht ausreiche, um den in der PAngV festgelegten Erforderlichkeiten gerecht zu werden. Weiter heißt es, dass es für die Anforderungen der PAngV nicht ausreiche, dass sich die Angabe der Mehrwertsteuer aus den AGB auf der Onlinemarkt-Seite eines Anbieters ergebe, wenn es zur Wahrnehmung dieser Hinweise erforderlich sei, dass über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite gescrollt werden müsse, wenn es, auch ohne zu den entsprechenden Hinweisen zur Mehrwertsteuer zu scrollen, möglich sei durch Betätigung des Feldes „Sofort-Kaufen“ eine Bestellung vorzunehmen. (vgl. LG Bochum, Urteil vom 03. Juli 2012, Az. 17 O 76/12).

 

Dies verdeutlicht nochmals, dass der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer unbedingt in der Nähe des Preises stehen muss und nicht irgendwo im Angebot versteckt enthalten sein darf.

 

Der BGH hat bereits am 04.10.2007 entschieden, dass bei Internetangeboten gegen die PangV nicht bereits dadurch verstoßen werde, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt werde und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen werde, dass der Preis die Umsatzsteuer enthalte. Der BGH gehe selbstverständlich davon aus, dass dem Verbraucher bekannt sei, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten würden. Es könne deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden würden, die von vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).

Ein inkl.-MwSt Hinweis ist in der eBay Listen- und Galerieansicht nicht erforderlich

Sie müssen keine Abmahnung befürchten, wenn in der eBay Listenansicht oder auch der Galerieansicht kein inkl.MwSt Hinweis bei Ihren Angeboten erscheint. Einen Wettbewerbsverstoß stellt der fehlende Mehrwertsteuerhinweis nicht dar, jedoch kann dies zu unnötigen Verunsicherungen führen.

Achtung: Anders sieht es bei der Grundpreisangabe aus. Hierzu hatte ich bereits hier berichtet.

Exkurs: Kleinunternehmer, differenzbesteuerte Ware

Auch als Kleinunternehmer müssen Sie den MwSt – Hinweis geben, da Ihre Preise ja grundsätzlich die Mehrwertsteuer enthalten, wobei bei Ihnen nur die Besonderheit ist, dass Sie die im Preis grundsätzlich enthaltene Mehrwertsteuer nicht separat auf Ihren Rechnungen ausweisen. Es besteht bei eBay die Möglichkeit, „0 % MwSt“ anzugeben. Wenn Sie alles richtig gemacht haben, dann erscheint bei eBay Angeboten unter dem Preis der MwSt-Hinweis, vgl. hier:

 

 

Fehlt der Mehrwertsteuerhinweis, wie in nachfolgendem Bild, dann könnten Sie abgemahnt werden.

 

 

 

Sollte ein angebotener Artikel der Differenzbesteuerung unterliegen, dann rate ich Ihnen, auch den MwSt – Hinweis zu geben. Weisen Sie aber bitte zusätzlich in der Artikelbeschreibung deutlich auf die Differenzbesteuerung hin. Schreiben Sie in der Artikelbeschreibung z.B.:

„Dieser Artikel unterliegt nach § 25a UStG der Differenzbesteuerung. Die Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung daher nicht separat ausgewiesen.“

 

oder

 

„Differenzbesteuert nach § 25a UStG. Daher kein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung.“

 

oder

 

„Dieser Artikel unterliegt gemäß § 25a UStG der Differenzbesteuerung, so dass ein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung nicht erfolgt.“

 

oder

 

„Es handelt sich um einen gebrauchten Artikel. Nach § 25a UStG wird die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen (Differenzbesteuerung).“

 

Welche Formulierung Sie wählen ist egal. Jeder Hinweis wäre aus meiner Sicht rechtlich in Ordnung.

eBay Rechtsportal zur Differenzbesteuerung

Im eBay Rechtsportal finden Sie ebenfalls Informationen zur Differenzbesteuerung, nämlich hier: Anforderungen an Angebotsgestaltung und Rechnung

 

Keine Lust auf Abmahnungen?

Wenn Sie keine Lust auf Abmahnungen haben sollten, dann mein Rundum-Sorglos-Paket die Lösung für Sie.

 

 

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Die Angabe „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ kann gegenüber Verbrauchern aus EU-Mitgliedsstaaten unzulässig sein

Immer wieder sehen eBay Verkäufer bei Ihren Mitbewerbern, dass diese die Angabe „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ im Feld Widerrufsbelehrung angeben. Aber geht das eigentlich? Müssen eBay Händler Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten nicht auch ein Widerrufsrecht einräumen? 

 

Sofern vom eBay Verkäufer per Rechtswahlklausel deutsches Recht als Vertragsstatut bestimmt wurde, dann ist der Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ definitiv unzulässig, wie auch das Landgericht Münster im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschied, LG Münster, Beschluss vom 21.09.2020, 023 O 44/20.

„Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin den aus dem Tenor ersichtlichen Anspruch glaubhaft gemacht. Der Ausspruch im Tenor beruht auf §§ 935, 940 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG, § 312g Abs. 1 BGB.

 

Die Antragstellerin hat durch Vorlage der Anlage 1 glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in § 5 ihrer AGB die Rechtswahl für deutsches Recht trifft, soweit hierdurch nicht der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz entzogen wird (Günstigkeitsprinzip). Er hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei einem Versand nach Österreich in Ihrer Widerrufsbelehrung angibt: „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“

 

Das stellt einen Verstoß gegen das in den AGB der Antragsgegnerin vereinbarte deutsche Recht dar. Denn gemäß § 312g Abs. 1 BGB hat ein Verbraucher beim Kauf eines Artikels wie dem im Tenor genannten ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht steht jedenfalls in einem solchen Fall Verbrauchern aus Mitgliedsstaaten der EU zu. Die dargestellte Widerrufsbelehrung ist deshalb unrichtig und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.“

Vorsicht bei den Versandkostenangaben

Rechtswahlklauseln finden sich in den meisten AGB. Falsch hinterlegte Versandkostenangaben sind bei eBay Händlern keine Seltenheit. Wird vielleicht auch bei Ihnen der Hinweis „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück.“ eingeblendet? Falls ja, dann sollten Sie sich ganz dringend beraten lassen. Andernfalls müssten Sie mit einer Abmahnung rechnen.

 

 

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Abmahngefahr eBay-Plus-Programm – Rücksendekosten deutlich regeln, sonst droht Abmahnung

Heute Morgen (28.10.2015) meldete sich einer meiner Updatemandanten und bat mich um die Überprüfung eines neu eingestellten Artikels bei eBay. Der Mandant teilte mir mit, dass er die Voraussetzungen für das eBay-Plus-Programm erfülle und künftig einige Artikel aus seinem Shop dafür aktivieren wolle. Einen Testartikel hatte er mir zur Kontrolle eingestellt. Dabei fiel mir folgendes auf:

 

Im Feld „Widerrufsbelehrung – Rücksendekosten“ wird von eBay der Satz „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ neben dem Satz „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ eingeblendet, vgl. hier:

 

 

Da bei den Rücksendekosten zwischen „normalen“ eBay Mitgliedern und eBay „Plus Mitgliedern“ differenziert wird, muss auch innerhalb der Widerrufsbelehrung der Satz bzgl. der Rücksendekosten erweitert werden. Der bisherige Satz

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

bezieht sich nur auf die zwischen „normalen“ eBay Mitglieder. Eine Regelung bzgl. der eBay Plus Mitglieder fehlt.

 

Formulierung auf eBay Plus-Mitglieder anpassen

Es sollte daher meiner Einschätzung nach unbedingt folgende Klarstellung aufgenommen werden, die z.B. so lauten könnte:

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, es sei denn, Sie sind eBay Plus-Mitglied. Bei eBay Plus-Mitgliedern tragen wir die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ *

 

Würde man diese Klarstellung nicht aufnehmen, dann würde man meiner Ansicht nach widersprüchlich und zugleich irreführend über die Rücksendekosten informieren, weil unklar wäre, ob nur die „normalen“ eBay Mitglieder die Rücksendekosten zu tragen haben, oder auch die eBay Plus Mitglieder, weil es gerade dort an einer Klarstellung fehlt.

 

Quellenangabe bei Übernahme der Muster-Formulierung

Sie können die von mir vorgeschlagene Formulierung verwenden, sofern Sie mich als Quelle wie folgt nennen:

 

* Quelle: Rechtsanwalt Andreas Gerstel (www.abmahnung.de)

 

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eBay Händler – eBay Plus Programm – Abmahnung ?

Über das eBay Plus Programm hatte ich in der Vergangenheit schon mehrfach berichtet. Leider führte die Nutzung des eBay Plus Programms immer wieder zu teuren Abmahnungen. Heute gehe ich noch einen Schritt weiter und behaupte, dass die momentane Nutzung des eBay Plus Programms abmahnfähig ist und zwar aus folgendem Grund:

 

Bei eBay Plus Artikeln erscheint im Feld „Widerrufsbelehrung“ bei den „Rücksendekosten“ der Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.„, siehe hier:

 

 

Klickt man auf „Mehr zum Thema“ so gelangt man auf eine Hilfeseite des eBay Kundenservice auf der es um eBay Plus Rückgaben für Käufer geht. Gleich zu Beginn heißt es dort:

 

„Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand im Inland kostenlos. eBay stellt Ihnen über den eBay-Rückgabeprozess kostenlose Hermes-Rücksendeetiketten zur Verfügung.“ 

 

Am Ende heißt es dann erneut:

 

Auf einen Blick
Als eBay Plus-Mitglied können Sie Ihre eBay Plus-Artikel immer kostenlos zurückschicken.

 

Die eBay Plus Rücknahmebedingungen

Würden Sie jetzt ernsthaft Rücknahmebedingungen erwarten die erfüllt sein müssen, damit Sie Ihren eBay-Plus Artikel kostenlos zurückschicken können?

 

Nein? Oh doch!

Für die Rücksende-Etiketten von eBay Plus gelten folgende Bedingungen:

 

  • Rücksendeadresse im Inland, Packstationen können nicht als Rücksendeadresse genutzt werden.
  • Gewicht: maximal 25 kg
  • Paketmaße:
    Summe aus längster und kürzester Seite: maximal 120 cm, oder
    Paket- und Teppichrollen mit maximaler Länge von 120 cm und maximalem Durchmesser von 20 cm
  • Maximaler Versicherungswert: 500 Euro
  • Der Versand von Sperrgut und Gefahrengut ist ausgeschlossen

Unter „Fragen und Antworten zu Rückgaben bei eBay Plus“ heißt es:

Erhalte ich immer eine Rückerstattung, egal aus welchem Grund ich den Artikel zurückgebe?

 

Als eBay Plus-Mitglied können Sie Artikel immer kostenlos zurückschicken, wenn sie den Rücknahmebedingungen entsprechen. Wenn der Artikel beim Verkäufer angekommen ist, erhalten Sie eine volle Rückerstattung des Kaufpreises bzw. eine Erstattung gemäß der Rücknahmebedingungen des Verkäufers.

Fazit zum eBay Plus Programm

eBay-Plus Artikel können nur kostenlos zurückgeschickt werden, wenn Sie den Rücknahmebedingungen entsprechen. Der Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ müsste eigentlich heißen „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos, wenn der Artikel den Rücknahmebedingungen entspricht.

 

Jeder Händler der eBay Plus Artikel veröffentlicht hat wirbt also mit einem kostenlosen Rückversand, ohne hierbei auf die Rücknahmebedingungen hinzuweisen. Dies halte ich für unzulässig. Gerichtsentscheidungen sind mir dazu noch keine bekannt, aber ich halte es für sehr wahrscheinlich, dass ein Gericht diese Werbung als unzulässig bewerten würde.

Gibt es eine Lösung für das Problem?

Ja. Nutzen Sie das eBay Plus Programm entweder nicht, oder aber Sie übernehmen als Händler im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten der Rücksendung der Waren. Wenn Sie sich für eine Kostenübernahme entscheiden, dann habe ich in nachfolgendem Beitrag genau geschildert, was zu tun ist: Abmahnung eBay-Plus Programm vermeiden.

 

Das ist die aus meiner Sicht einzige 100 % sichere Lösung für dieses Dilemma. Auf andere Versuche, dieses Problem zu lösen, möchte ich hier auch gar nicht eingehen, da dies nur zu Verwirrung führen würde.

Abmahnung eBay Plus Programm: Darstellung / Hinweise unzulässig – Landgericht Münster, Beschluss vom 07.09.2020, 022 O 74/20

Ausnahmslos jeder gewerbliche eBay-Verkäufer, der das eBay Plus Programm nutzt könnte eine Abmahnung erhalten, wenn er bei den Rücksendekosten „Käufer zahlt Rückversand“ angibt.

 

Das Landgericht Münster, Beschluss vom 07.09.2020, 022 O 74/20, hat es einem eBay-Verkäufer verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Waren aus dem Bereich XXX zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und dabei auf einen kostenlosen Rückversand für eBay Plus-Mitglieder hinzuweisen, ohne anzugeben, dass ein Rückversand für eBay Plus-Mitglieder nur dann kostenlos ist, wenn der Artikel auch die Rücknahmebedingungen erfüllt, wie aus der Anlage X im Feld „Widerrufsbelehrung“ unter dem Punkt „Rücksendekosten“ durch die Angabe „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ geschehen.

 

eBay Hinweise sind in der aktuellen Fassung unzureichend

Bei eBay Plus Artikeln steht im Feld „Widerrufsbelehrung“ bei den „Rücksendekosten“ dies „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“. Was allerdings nicht mitgeteilt wird ist, dass ein Rückversand auch für eBay Plus-Mitglieder nur dann kostenlos ist, wenn der Artikel auch die Rücknahmebedingungen erfüllt. Hinter dem Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ befindet sich zwar ein Link mit der Aufschrift „Mehr zum Thema“. Klickt man jedoch auf „Mehr zum Thema“ so gelangt man auf eine Hilfeseite des eBay Kundenservice auf der es um eBay Plus Rückgaben für Käufer geht. Gleich zu Beginn heißt es dort:

 

„Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand im Inland kostenlos. eBay stellt Ihnen über den eBay-Rückgabeprozess kostenlose Hermes-Rücksendeetiketten zur Verfügung.“ 

 

Am Ende heißt es dann erneut:

„Auf einen Blick Als eBay Plus-Mitglied können Sie Ihre eBay Plus-Artikel immer kostenlos zurückschicken.“

 

Es ist keine Rede von etwaigen Rücknahmebedingungen, die erfüllt werden müssen. Ein Verbraucher erwartet nach diesen eindeutigen Hinweisen nicht, dass etwaige Rücknahmebedingungen erfüllt sein müssen, damit er den eBay-Plus Artikel kostenlos zurückschicken kann. Auf der Hilfeseite des eBay Kundenservice gibt es am Ende den mit einem Pluszeichen in einem Kreis aufgeführten Punkt „Fragen und Antworten zu Rückgaben bei eBay Plus“. Es ist erforderlich, dass der Verbraucher auf das Pluszeichen im Kreis klickt, damit sich die Antworten öffnen. Unter „Fragen und Antworten zu Rückgaben bei eBay Plus“ heißt es sodann:

 

Erhalte ich immer eine Rückerstattung, egal aus welchem Grund ich den Artikel zurückgebe? Als eBay Plus-Mitglied können Sie Artikel immer kostenlos zurückschicken, wenn sie den Rücknahmebedingungen entsprechenWenn der Artikel beim Verkäufer angekommen ist, erhalten Sie eine volle Rückerstattung des Kaufpreises bzw. eine Erstattung gemäß der Rücknahmebedingungen des Verkäufers.

 

Dass Rücknahmebedingungen erfüllt werden müssen ist nach dem sehr deutlichen, keine Bedingungen enthaltenen Hinweis „Als eBay Plus-Mitglied können Sie Ihre eBay Plus-Artikel immer kostenlos zurückschicken.“ absolut überraschend. Der Hinweis ist zudem an einer sehr versteckten Stelle platziert, wo ihn ein Verbraucher gar nicht erwarten würde, wie vorstehend geschildert. Der Link mit der Aufschrift „Mehr zum Thema“ hinter dem Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ lässt auch nicht auf etwaige Rücknahmebedingungen schließen. Ein eindeutig „sprechender“ Link liegt nicht vor. Der Hinweis „Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand kostenlos.“ im Feld „Widerrufsbelehrung“ unter dem Punkt „Rücksendeosten“ ist irreführend, da nicht in deutlich gestalteter Form angegeben wird, dass ein Rückversand auch für eBay Plus-Mitglieder nur dann kostenlos ist, wenn der Artikel die Rücknahmebedingungen erfüllt. Diese Rechtsauffassung hat das Landgericht Münster nunmehr als erstes mir bekanntes Gericht bestätigt.

 

Muss jeder mit einer Abmahnung rechnen?

Jeder eBay Verkäufer der das eBay Plus Programm nutzt könnte eine Abmahnung erhalten, wenn er bei den Rücksendekosten „Käufer zahlt Rückversand“ angibt. Nur derjenige der freiwillig die Kosten der Rücksendung übernimmt, also die Angabe „Verkäufer trägt Rücksendekosten“ macht, könnte nicht abgemahnt werden. Nutzen auch Sie das eBay Plus Programm? Dann sollten Sie Ihre Angaben prüfen lassen. Eine Abmahnung wäre deutlich teurer, als zum Beispiel der von mir angebotene Abmahnschutz.

 

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