wieder Rechtsmissbrauch IDO Verband – Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 11 O 5/19 (nicht rechtskräftig)

Auch das Landgericht Hildesheim geht in Sachen IDO Verband von Rechtsmissbrauch aus.

„Die Klage ist aber als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen.

 

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG), der bereits die Zulässigkeit der Unterlassungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 20.12.2001, l ZR 215/98 – Scanner- Werbung, Rn. 32), greift durch. Für einen Rechtsmissbrauch spricht, dass der Kläger die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will, nur als passive Mitglieder aufnimmt und diese damit- ohne ersichtlichen sachlichen Grund – gezielt von der Willensbildung des Vereins ausschließt. Dass die zu fördernden Unternehmen ausschließlich als passive Mitglieder aufgenommen werden, ergibt sich dabei aus den – von dem Beklagten vorgelegten und auf der Homepage abrufbaren – Nutzungsbedingungen des Klägers.

 

Gemäß Nrn. 1. Abs. 1 und Abs. 2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung erfolgt die Aufnahme der Online-Unternehmer ausschließlich als passives Mitglied, die gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Nach §13 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 1), während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach den – nicht näher substantiierten – Angaben des Klägers verfügt er über 30 bis 50 aktive Mitglieder, denen passive Mitglieder in einer Größenordnung von 2.395 bis zu 2.600 Mitgliedern – zu denen auch die 29 streitgegenständlichen Mitglieder der Branche Münzen, Schmuck und Silberwaren gehören – gegenüberstehen. Damit entscheidet ein Prozentsatz von maximal etwa 2 % der Mitglieder über sämtliche Belange des Vereins, sowohl in tatsächlicher und rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht, so auch über die Vergütungen der Vorsitzenden und der angestellten Mitarbeiterinnen.

 

Soweit der Kläger vorträgt, dass diese Struktur gerade gewollt sei, weil die Vereinsziele des Klägers bei ca. 2.600 Mitgliedern nicht mit kostenpflichtigen Versammlungen und endlosen Debatten mit juristischen Laien zu erreichen seien, zeigt dies deutlich, dass die Durchsetzung der Interessen einzelner im Vordergrund steht, nicht aber die Meinungsbildung aus der Mitgliederversammlung als Willensbildungsorgan eines Vereins heraus. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die passiven Mitglieder bei der Willensbildung nicht komplett außen vor seien und alle passiven Mitglieder anderweitige Möglichkeiten hätten, das Vereinsgeschehen zu beeinflussen, reicht dies als aktive Teilhabe an der Gestaltung der Willensbildung des Klägers nicht aus. Dass sich die passiven Mitglieder bei Hilfestellungen jederzeit an den Kläger wenden können und dass sie nicht an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehindert würden, führt nicht dazu, dass sie aktiv – z.B.` durch ein Stimmrecht – auf die Willensbildung maßgeblich Einfluss nehmen können.

 

Ein sachlicher Grund, warum die Online-Unternehmen, deren Interessen der Kläger nach seiner Satzung gerade und ausschließlich fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist danach nicht ersichtlich. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger vor allem zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und dass die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden (vgl. zum Rechtsmissbrauch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020, 13 U 73/19, Rn. 30 ff.).“

 

[Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 11 O 5/19 (nicht rechtskräftig)]

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Rechtsmissbrauch IDO e.V. – Landgericht Bielefeld, Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19; nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Bielefeld folgt in einem Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19 (nicht rechtskräftig) der Rechtsansicht des LG Heilbronn und OLG Rostock und attestiert dem IDO Verband Rechtsmissbrauch wegen einer systematischen Verschonung seiner eigenen Mitglieder.

 

Das Landgericht Bielefeld äußert sich wie folgt:

„Im Übrigen geht die Kammer nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten aus (§ 8 Abs. 4 UWG). Der Beklagte behandelt seine eigenen Mitglieder hinsichtlich tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße nicht in gleicher Weise wie Nichtmitglieder. Dem dementsprechenden Vorbringen der Klägerin, die insbesondere mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […] beispielhaft einige Mitglieder des Beklagten und deren Umgang mit ihrer Information über die Garantiebedingungen aufzeigt, ist der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Dies geschieht auch nicht auf breiteres detailliertes Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […].

 

Die Darlegung des Beklagten, wie er im Einzelnen seinen Informationsdienst gegenüber den Mitgliedern gestaltet, reicht nicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Informationen die Mitglieder überhaupt erreichen, diese tatsächlich im Log-In-Bereich nachlesen bzw. die ihnen übermittelten E-Mails zur Kenntnis nehmen. Sicherlich ist von dem Beklagten keine systematische Überprüfung aller seiner Mitglieder zu verlangen. Allerdings fällt hier auf, dass offensichtlich nicht einmal vorgetragen werden kann, dass und wie der Beklagte gegen die von ihm im Rahmen dieses Rechtsstreits von der Klägerin namentlich bezeichneten Mitglieder vorgegangen worden ist.

 

Der Beklagte bezieht sich insoweit in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom […] auf fas Zeugnis der Frau […], ohne diese Vortrag weiter zu erläutern. Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, weil dies auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen wäre. Im Übrigen lässt es der Beklagte nur bei der Vorlage zweier Abmahn-E-Mails gegen die Mitglieder […] und […] sowie bei auszugsweisen Zitaten mehrerer Gerichtsentscheidungen, bei denen nicht zu erkennen ist, welche Mitglieder betroffen sind, bewenden. Dieser Vortrag genügt nicht, um ein gezieltes Einwirken des Beklagten auf seine Mitglieder feststellen [zu können].“

Keine Aktivlegitimation des IDO e.V.

Das Landgericht Bielefeld hat neben Rechtsmissbrauch zudem die Aktivlegitimation des IDO verneint. So heißt es:

 

„Es lässt sich, selbst nach seinem eigenen Vorbringen, nicht feststellen, dass der Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern verfügt, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben.

 

In Betracht kommen insoweit nur Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt, die nach Anzahl und/oder Größe Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise durch den Beklagten repräsentativ vertreten sind, das ein missbräuchliches Vorgehen des Beklagten ausgeschlossen werden kann. Dabei muss auch eine Gewichtung dahingehend erfolgen, dass Mitgliedern mit stationärem Ladengeschäft, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit Klein-Online-Shops.

 

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat einen diesen Anforderungen entsprechenden Mitgliederbestand nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen vermocht. Die vorgelegten und teilanonymisierten Mitgliederlisten vermögen keinen Aufschluss zu erbringen. Das Vorbringen des Beklagten verhält sich stattdessen im Allgemeinen. Es hätte vielmehr einer detaillierten und spezifizierten Darlegung bedurft, inwieweit dem wirtschaftlichen Wirken der entsprechenden Mitglieder aus den streitgegenständlichen Branchenbereichen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere mit dem wiederholten Einwand der Klägerin, sie unterhalte im Gegensatz zu vielen der Beklagten Mitglieder zusätzlich zu ihren Online-Shops auch ein Ladenlokal, setzt sich der Beklagte nicht einmal ansatzweise auseinander. Auch soweit die Klägerin namentlich Mitglieder des Beklagten benennt, ist der Beklagte offensichtlich außerstande, in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten […] im Einzelnen vorzutragen, ob diese Mitglieder von ihrem Geschäftsaufkommen eine entsprechende Bedeutung aufweisen und auch im stationären Handel tätig sind […].

 

Es drängt sich der Eindruck auf, dass dem Beklagten weder konkret bekannt ist, welchen Umfang die geschäftlichen Aktivitäten diese Mitglieder im Einzelnen haben, noch dass er sich insoweit im Einzelnen kundig gemacht hätte. Dies gilt auch für das Vorbringen im Schriftsatz vom […], der zwar eine numerische Zusammenfassung der Anzahl der Mitglieder in den einzelnen von dem Beklagten aufgerufenen Geschäftsbereichen beinhaltet, allerdings jede qualitativ konkrete Angabe zu den einzelnen Mitgliedern vermissen lässt. In zahlreichen von dem Beklagtenbevollmächtigten zitierten Gerichtsentscheidungen lassen jede Einordnung vermissen, inwieweit diese auf einem Sachverhalt beruhen, der dem hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt vergleichbar sind.“

Urteil nicht rechtskräftig

Der IDO e.V. könnte gegen das Urteil des Landgericht Bielefeld Berufung einlegen. Dann müsste das OLG Hamm über die Sache entscheiden.

 

Gleich 2 negative Urteil für den IDO im Januar 2021

Über das Urteil des LG Darmstadt vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig) hatte ich bereits berichtet. Auch hier könnte der IDO Berufung einlegen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Sache entscheiden müsste.

 

Wie wird es weitergehen?

Wer die ergangenen Missbrauchsurteile sorgfältig gelesen hat und sich ein wenig mit dem IDO e.V. befasst hat, der kennt die Antwort auf diese Frage. Ob der IDO in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen wird ist fraglich. 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

 

 

 

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LG Darmstadt: Ido nicht aktivlegitimiert | die freie Mitarbeiterin H. Spayou | Äußerungen des IDO

Was gibt es Neues zum IDO Verband?

I. LG Darmstadt – sehr deutliche Worte

Ein weiteres Gericht hat die Aktivlegitimation des IDO verneint: LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig). In der Verfahren hatte der IDO Verband einen Händler wegen fehlendem Grundpreis verklagt. Das LG Darmstadt ist der Rechtsauffassung, dass es beim IDO vorliegend an der Aktivlegitimation fehlt. 

 

Es geht dem IDO darum, lukrative Einnahmen zu erzielen.

„Nach dem Gesamtbild der Abmahntätigkeit des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger tatsächlich um die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher lnteressen geht. Aufgrund der umfangreichen Abmahntätigkeit des Klägers, die auch beim hiesigen Gericht bekannt ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Tätigkeit vorrangig dazu dient, Abmahnungen auszusprechen, um über die Geltendmachung von Abmahnkosten und später auch über die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen. Bei dem Kläger handelt es sich seiner Struktur nach um ein reines Wirtschaftsunternehmen, mit dem diese wenigen dort Tätigen unter dem Vorwand, den Wettbewerb fördern zu wollen, lukrative Einnahmen erzielen.

Dass es dem Kläger vorrangig um die Generierung von Einnahmen für einige wenige für ihn Tätige geht, als um faire Wettbewerbsverhältnisse, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er keinen substantiierten Vortrag hält, welche Mitglieder welche konkreten Wettbewerbsverstöße angezeigt haben. Da der Kläger für den Nachweis der Wettbewerbsverletzung der Beklagten lediglich seinen Mitarbeiter Sven Boelke als Zeugen benannt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser den Verstoß der Beklagten auch recherchiert und entdeckt hat und dass der Kläger nicht aufgrund eines Hinweises eines Mitbewerbers der Beklagten tätig geworden ist.“

 

Wer ist der Zeuge Sven Boelke?

Sven Boelke ist Rechtsanwalt, seine Ehefrau Iris Boelke ebenfalls. Beide betreiben eine Kanzlei unter der Anschrift Horbeller Str. 31, 50858 Köln. Sven Boelke ist seit dem 01.09.2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, Frau Rechtsanwältin Iris Boelke seit dem 31.07.1999. Beide haben unter der Anschrift Hauptstr. 72, 53819 Neunkirchen-Seelscheid eine Zweigstelle.

 

Am Standort der Zweigstelle in Neunkirchen-Seelscheid hat auch Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. seine Kanzlei, nämlich in der Hauptstraße 1, 53819 Neunkirchen-Seelscheid.

 

Rechtsanwalt Guido Vierkötter ist in Bürogemeinschaft mit Thorsten Krain, LL.M., dem Steuerberater des IDO-Verbandes.

 

Möge sich die Öffentlichkeit zu dieser Personenkonstellation ihre eigene Meinung bilden.

 

IDO Mitarbeiter verdienen gut

„Stundenlöhne von 60,00 € und mehr können als Entgelt für Vereinstätigkeiten, die ihren Mitgliedern, aber auch der Allgemeinheit nutzen sollen, grundsätzlich nicht als angemessen angesehen werden, sondern sprechen auch für die reine Geschäftstätigkeit des Klägers, der Gewinne für die wenigen für ihn Tätigen generieren möchte.“

Das Landgericht Darmstadt ist der Ansicht, dass Stundenlöhne von mehr als 60 EUR unangemessen sind und für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

 

 

II. freie Mitarbeiterin Frau H. Spayou

Als freie Mitarbeiterin ist / war Frau H. Spayou, vermutlich die Schwester der 1. Vorsitzenden für den IDO e.V. tätig. Diese wurde beispielweise in dem Verfahren vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau, Aktenzeichen: 12 O 68/18 KfH, als Zeugin für die angeblich vorhandene personelle Ausstattung benannt.

 

 

III. Reaktion des IDO auf Schadensersatzforderungen

Der IDO hat in einem Vorgang, in welchem es um Schadensersatzansprüche aufgrund Rechtsmissbrauchs geht, auf eine vorgerichtliche Aufforderung zur Kostenerstattung wie folgt reagiert:

 

Von: IDO Verband <info@ido-verband.de>
Gesendet: Donnerstag, 18. Februar 2021 10:56
An: hilfe@abmahnung.de
Betreff: Ihr Zeichen: 47/19 XXX Unser Zeichen: 031350/19

 

Sehr geehrter Herr Gerstel,

 

wir werden auf Ihre Mischung aus juristischem Unsinn und Verschwörungstheorien (das ist unsere Wertung Ihres Schreibens) nicht weiter eingehen. Sie können aber damit rechnen, dass wir Ihr Verhalten strafrechtlich und auch wettbewerbsrechtlich vor dem Hintergrund des Lügeverbots (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO) prüfen werden. Dazu können Sie sich einmal die Entscheidungen des BGH zu § 5 Abs. 1 UWG (Prämiensparverträge und Standardisierte Mandatsbearbeitung) anschauen. Wer eine anwaltliche Schlechtleistung (BGH – Standardisierte Mandatsbearbeitng) zu werblichen Zwecken (Mandatsakquise) einsetzt, handelt unlauter. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn gegenüber potentiellen Mandanten falsche Rechtsansichten auf Webseiten propagiert werden.

 

Hochachtungsvoll

 

A. Liß

 

Rechtsfachwirtin

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Sarah Spayou

 

[Hervorhebung durch RA Gerstel]

 

Öffentlichkeit möge sich eigene Meinung darüber bilden

Möge sich die Öffentlichkeit ihre eigene Meinung darüber bilden, ob diese Antwort einer Rechtsfachwirtin gegenüber einem Fachanwalt angemessen ist und der Arbeitsweise eines seriös arbeitenden Vereins entspricht. 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

Zentrales Schutzschriftenregister – Schutzschrift wegen Ido Verband Abmahnung einreichen

Wer vom IDO Verband eine Abmahnung bekommen hat, der muss mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen, wenn die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird. Der IDO könnte nach Fristablauf entweder eine einstweilige Verfügung beantragen, oder Klage erheben. Im Falle eines einstweiligen Verfügungsverfahrens droht dem Abgemahnten ein Gerichtsbeschluss, ohne dass dieser überhaupt die Möglichkeit bekommen hat, dazu Stellung zu nehmen. Im Eilverfahren genügen Glaubhaftmachungen. Damit nicht plötzlich eine einstweilige Verfügung in der Welt ist besteht die Möglichkeit, eine Schutzschrift zu hinterlegen. Es gibt ein sogenanntes Zentrales Schutzschriftenregister.

 

Schutzschrift wegen IDO Abmahnung einreichen

Eine Schutzschrift kann ich gern für Sie einreichen. Das geht kurzfristig und voll elektronisch. Ist die Schutzschrift nebst Anlagen erstellt, dann kann über die Webseite des Schutzschriftenregisters ein Online Formular ausgefüllt und in einem speziellen Übermittlungsformat heruntergeladen werden. Ich übermittele Schutzschriften immer schnell und unkompliziert per elektronischen Anwaltspostfach (beA).

 

Die Bestätigung vom Schutzschriftenregister, dass die Schutzschrift eingegangen ist, erhält man binnen weniger Minuten. Ich würde immer im Falle einer IDO Abmahnung eine Schutzschrift hinterlegen. Wie solch eine Schutzschrift aussieht, möchte ich Ihnen einmal zeigen:

Die ordentlichen Gerichte der Länder gemäß § 495a ZPO

 

Schutzschrift

  

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand: Frau Sarah Spayou (1. Vorsitzende), Herrn Ralf Niermann, Herrn Dr. Harald Schneider, Herrn Guido Vierkötter (Stellvertreter), dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Sarah Spayou, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen

 

– möglicher Antragsteller –

 

gegen

 

XXX

 

– mögliche Antragsgegnerin –

 

wegen: angeblichen Verstößen gegen das UWG

 

Ich bestelle mich zum Verfahrensbevollmächtigten der möglichen Antragsgegnerin für den Fall, dass der mögliche Antragsteller wegen des nachstehend wiedergegebenen Sachverhalts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen sollte.

 

Es steht zu befürchten, dass der mögliche Antragsteller versuchen wird, ein gerichtliches Verbot im Wege der einstweiligen Verfügung zu erwirken, mit dem die mögliche Antragsgegnerin verpflichtet werden soll,

 

es zu unterlassen,

 

im geschäftlichen Verkehr betreffend XXX Angebote zu veröffentlichen und / oder unter Angabe von Preisen zu werben und / oder Angebote bzw. Preiswerbung zu unterhalten,

 

1. bei denen es sich um nach Volumen von 10 Milliliter und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden, und / oder

 

2. bei denen es sich um nach Gewicht von 10 Gramm und mehr angebotene und / oder beworbene Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung handelt, für die nicht gleichzeitig der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und der Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar angegeben werden.

 

Für den Fall, dass der mögliche Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird, beantrage ich,

1. den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,

2. hilfsweise, über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht ohne vorherige mündliche Verhandlung zu entscheiden.

 

Ich bin damit einverstanden, dass

 

  • ein Termin zur mündlichen Verhandlung unter Abkürzung der Ladungsfrist bestimmt wird,
  • dem möglichen Antragsteller die vorliegende Schutzschrift ausschließlich in dem Fall zugänglich gemacht wird, dass Sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt.

 

Begründung:

Der mögliche Antragsteller ist ein Abmahnverein. Die mögliche Antragsgegnerin ist eine Onlinehändlerin. Im Einzelnen:

 

[Sodann muss ausführlich begründet werden, warum die Unterlassungsansprüche nicht bestehen. Im Falle IDO Verband wegen möglichem Rechtsmissbrauchs

 

 

Nach alledem stellt sich das Verhalten des möglichen Antragstellers als rechtsmissbräuchlich dar. Rechtsmissbrauch ist vorliegend aber gemäß § 8c Absatz 2 UWG auch deshalb anzunehmen, weil aufgrund vorstehenden Tatsachenvortrages bereits erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation des möglichen Antragstellers bestehen. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten des möglichen Antragstellers hat zur Folge, dass ihm die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen.]

Schutzschrift: 36 Seiten Umfang

Die von mir eingereichten Schutzschriften haben in der Regel einen Umfang von rund 36 DIN A4 Seiten. Ich lege dem Gericht detailliert dar, was alles für Rechtsmissbrauch spricht.

 

Onlinehändler sollten sich mit allen Ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten gegen den IDO Verband zur Wehr setzen. Ich helfe Ihnen gern.

IDO Abmahnung – Nicht zahlen, nicht voreilig unterschreiben!

Immer wieder erhalte ich neue IDO Abmahnungen von Onlinehändlern, die mich nach Rat fragen. Die meisten Händler sind gut informiert, was den IDO betrifft. Die Urteile zum Rechtsmissbrauch (Urteile im Fall IDO Verband Abmahnung) kennen viele und fragen, wie vor diesem Hintergrund auf eine IDO Abmahnung zu reagieren ist, ob man überhaupt reagieren sollte.

 

Keine Zahlung leisten

Ich rate, auf keinen Fall die abmahnbezogenen Kosten zu bezahlen. Ich halte diese nach bisherigen Erkenntnissen für zu hoch. Hierzu habe ich bereits einen Beitrag veröffentlicht: 

 

Unterlassungserklärung gegenüber IDO abgeben? Ja oder nein?

Leider muss man sich diese Frage derzeit noch stellen, denn dem IDO Verband wurde die Tätigkeit „noch nicht“ verboten und er darf im Prinzip „noch“ abmahnen, weil die Urteile teilweise noch nicht rechtskräftig sind.

 

nur bei einfachsten Verstößen

Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man nur bei einfachsten Verstößen in Erwägung ziehen, wie z.B.

 

  • Link zur OS-Plattform nicht vorhanden oder nicht anklickbar
  • fehlende Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Derartige Verstöße kann man mit Leichtigkeit beheben und künftig beachten.

Niemals würde ich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung raten, wenn es um Grundpreise geht!

 

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. 

 

eBay: Sie könnten bei eBay grundpreispflichtige Artikel einfach als Auktion und nicht zum Sofort-Kauf einstellen, da Sie bei einer Auktion keinen Grundpreis angeben müssten, weil Sie den Gesamtpreis bis zum Ende der Auktion noch nicht kennen können.

 

Amazon: Bei Amazon kann fast jeder andere Händler die Artikelbeschreibung bearbeiten, d.h. auch Dritte können die Preisangaben ändern. Wenn jetzt der Grundpreis richtig angegeben wird, wissen Sie nicht, ob dies in der nächsten Sekunde immer noch so ist.

 

Sie wären Ihr Leben lang an eine Unterlassungserklärung gebunden. Sollten Sie künftig die Grundreisangabe einmal vergessen und der IDO bemerkt dies, dann könnte Sie der IDO erneut abmahnen und eine Vertragsstrafe fordern. Das Risiko der Unterlassungserklärung ist extrem hoch. 

 

Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung dem IDO gegenüber abgegeben.

 

Droht mir ein Gerichtsverfahren?

Richtig, geben Sie keine Unterlassungserklärung ab und zahlen auch nicht die abmahnbezogenen Kosten, dann müssen Sie grundsätzlich mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen.

 

Wie sind die Erfolgsaussichten?

Kein Anwalt und keine Anwältin dieser Welt kann Ihnen garantieren, dass Sie das Verfahren gewinnen werden. Ich kann aber als Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten anhand bekannt gewordener Kriterien beurteilen. 

 

Die Wahrscheinlichkeit zu gewinnen bewerte ich deutlich höher, als das Verfahren zu verlieren!

 

Ich habe zahlreiche Informationen zum IDO zusammengetragen, die vor den Gerichten bisher noch gar nicht in diesem Umfang problematisiert worden sind. Hierüber habe ich auch berichtet:

 

Den Gerichten reichte schon deutlich weniger aus, um Rechtsmissbrauch des IDO anzunehmen. Wenn das jetzt auch noch alles dazu kommt, dann bin ich jedenfalls davon überzeugt, dass Rechtsmissbrauch vorliegt. 

 

Was kann man gegen den IDO Verband unternehmen?

Vielen Händlern reicht es. Sie haben die Nase voll vom IDO und fragen mich, wie man gegen den IDO vorgehen kann.

Meine Antwort:

 

  • Abmahnung wegen Rechtsmissbrauchs zurückweisen
  • Schadensersatz vom IDO fordern (die eigenen Kosten der Rechtsverteidigung)
  • Klage auf Feststellung, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen
  • gegebenenfalls strafrechtliche Schritte einleiten

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IDO Verband empört „OLG Stuttgart maße sich die Kompetenz an, die dem Bundesamt für Justiz zustehe“

IDO Verband äußert sich in einem Verfahren vor dem Landgericht Mannheim, Az.: 24 O 12/20, zum Beschluss des OLG Stuttgart.

 

Nach Ansicht des IDO habe das OLG Stuttgart einen offenkundig unzulässigen Hinweisbeschluss erlassen, so die Dr. Paps, Reichelt, Paul Rechtsanwälte, die den IDO Verband vertreten. Die Auflagen des OLG Stuttgart in der Berufung seien offenkundig rechtswidrig. Das OLG Stuttgart habe das neue „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ falsch angewandt und falsch interpretiert. Die im Fragenkatalog des OLG Stuttgart aufgeführten Punkte seien erst dann, wenn ein Verband einen Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände stellt (§ 8b UWG) bzw. zum Teil auch erst nach erfolgter Eintragung im Rahmen der Berichtspflichten (§ 4b UKIaG) durch das Bundesamt für Justiz zu prüfen, so die Vertreter des IDO e.V.. Nach Ansicht des IDO gelte nach Artikel 9 „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“, dass sich bis zum 30.11.2021 die Aktivlegitimation nach der bisherigen Fassung des § 8 Abs. 3 UWG regle. Die im Registrierungsformular enthaltenen Angaben müssten also bis zu diesem Zeitpunkt gar nicht gemacht werden. Bis zum 30.11.2021 habe der IDO Verband Zeit, die Eintragung zu bewirken. Daher sei es ersichtlich gesetzeswidrig, dass sich ein Gericht für die Zwischenzeit, die ein Verband hat, die Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände herbeizuführen, die Kompetenz anmaße, die dem Bundesamt für Justiz zustehe, so die Dr. Paps, Reichelt, Paul Rechtsanwälte.

 

Hat der IDO Verband etwas zu verbergen?

Der IDO windet sich wie eine Schlange im Sand, wie man so schön sagt. Bloß keine Angaben machen! Aber warum eigentlich nicht. Meiner Ansicht nach deutet auch dieses Verhalten darauf hin, dass der IDO Verband offensichtlich etwas verbergen möchte. Der IDO dürfte ohnehin eine Eintragung in die Liste qualifizierten Verbände anstreben. Was spricht also dagegen, die vom OLG Stuttgart angeforderten Informationen vorzulegen?

 

Ich habe derzeit größte Zweifel an der Aktivlegitimation des IDO und kann jeden sehr gut verstehen, der das Verhalten des IDO als rechtsmissbräuchlich einstuft. Auch ich halte Rechtsmissbrauch für gegeben.