500 Euro Ordnungsgeld wegen Missachtung einstweiliger Verfügung, LG Hamburg, Beschluss vom 8.8.2016, 312 O 70/16

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 8.8.2016, 312 O 70/16, ein Ordnungsgeld von 500 EUR verhängt. Es handelte sich um einen Erstverstoß. 500 EUR hielt das Gericht für ausreichend, um den Schulder von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.

 

Der Unterlassungsschuldner ist hier meiner Einschätzung nach extrem günstig davongekommen. In anderen OLG Bezirken wäre das Ordnungsgeld gewiss deutlich höher ausgefallen. Eine äußerst milde Entscheidung des Hamburger Landgerichts. Hier die Einzelheiten:

Beschluss

 

In der Sache

 

XXX, Antragsteller

 

Prozessbevollmächtigte

 

XXX

 

gegen

 

XXX, Antragsgegner

 

Prozessbevollmächtigter

 

beschließt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 12 – durch

 

den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX, den Richter XXX und

 

den Richter am Landgericht XXX

 

am 08.08.2016:

 

I. Gegen den Schuldner wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung vom 24. Februar 2016 ein Ordnungsgeld von € 500,00 festgesetzt.

 

II. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je € 100 Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.

 

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin nach einem Streitwert von € 2.000 zu tragen.

 

Gründe:

 

I.

 

Auf Antrag des Gläubigers war gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld festzusetzen. Der Schuldner hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 24. Februar 2016 verstoßen.

 

Die Kammer hat mit Beschluss vom 24. Februar 2016 folgende einstweilige Verfügung erlassen:

 

I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

 

Im Wege der einstweiligen Verfügung — der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung — wird dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

 

verboten,

 

in dem Internetauktionshaus eBay Lizenz Keys ohne Datenträger per Email im Fernabsatz im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne Verbraucher klar und verständlich über das ihnen zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu belehren, wenn dies durch die Formulierung

Hier handelt es sich nur um eine Lizenz, die per Email versandt wird. Ein Widerrufs nach Erhalt der Email mit dem Lizenzschlüssel ist somit ausgeschlossen.

 

wie aus der Anlage Ast. 5 ersichtlich geschieht.

 

II. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner nach einem Streitwert von Euro 10.000,00 zur Last.

 

Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 9. März 2016 zugestellt worden (Anl. GI. 1).

 

II.

 

Gegen das Verbot hat der Schuldner verstoßen.

 

Gegenüber der ursprünglichen Widerrufsbelehrung „Ein Widerruf nach Erhalt der Email mit dem Lizenzschlüssel ist ausgeschlossen, wie aus der Anl. Ast. 5 ersichtlich“, bewegt sich die jetzige „Widerrufsbelehrung“ mit den Worten „Der Verkäufer nimmt diesen Artikel nicht zurück“ im Kernbereich, weil beide Belehrungen auf das absolut Gleiche, nämlich den Ausschluss eines Widerrufsrechts hinauslaufen.

 

III.

 

Der Schuldner handelte nach dem Vorgesagten auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich.

 

IV.

 

Gegen den Schuldner war danach ein Ordnungsgeld zu verhängen. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes hält das Gericht einen Betrag von € 500,00 angesichts des konkreten Verstoßes und des Gewichts der Verfehlung für angemessen und ausreichend. Es handelt es sich um einen Erstverstoß, so dass die Kammer zugunsten des Schuldners annimmt, dass er sich in Zukunft an das gerichtliche Verbot halten wird.

 

Den Streitwert hat die Kammer entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung auf 1/5 des Hauptsachestreitwertes festgesetzt. Dies ergab eine Streitwertfestsetzung von € 2.000,00.

 

V.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891, 91 ZPO, die Anordnung der Ersatzhaft beruht auf § 890 ZPO.

 

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Zustellung einer Urteilsverfügung per Fax an Rechtsanwalt, Heilung nach § 189 ZPO

Die Situation ist folgende: Erst wurde abgemahnt, dann eine einstweilige Verfügung beantragt, vom Gericht terminiert und es ist dann nach mündlicher Verhandlung die einstweilige Verfügung erlassen worden, sogenannte Urteilsverfügung. Was die meisten schon nicht wissen ist, dass eine solche Urteilsverfügung im Parteibetrieb zugestellt werden muss. Ein Rechtsanwalt sollte daher immer sofort bei Gericht eine verkürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragen, um dieses dann im Parteibetrieb zuzustellen. Es darf natürlich nicht an irgendwen, sondern an den Richtigen zugestellt werden! Ist der Antragsgegner anwaltlich vertreten, dann muss an den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden. Was tun, wenn der Prozessbevollmächtigte das erbetene Empfangsbekenntnis nicht zurückschickt? Immerhin hat er das Fax bekommen, was der Sendebericht belegt, so dass möglicherweise eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO eingetreten ist?

Keine Mitwirkungspflicht des Rechtsanwalts nach § 14 BORA bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt

Spätestens seit dem Urteil des BGH vom 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 sollte bekannt sein, dass einen Rechtsanwalt keine Mitwirkungspflicht bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt trifft. Der Einwand der Zustellungsvereitelung hilft hier also nicht weiter. Wird eine einstweilige Verfügung nicht fristgerecht binnen Monatsfrist vollzogen, so ist sie gemäß §§ 936, 929 Abs. 2, 925 ZPO aufzuheben. Um die Bestandskraft der Urteilsverfügung zu erhalten, muss die Vollziehung der Urteilsverfügung binnen eines Monats ab Verkündung des Urteils bewirkt werden. Die Amtszustellung der Urteilsverfügung (§ 317 I 1 ZPO) genügt für die Vollziehung nicht.

 

vgl. BGHZ 138, 166; OLG Köln GRUR 1993, 415, 416; OLG Stuttgart GRUR-RR 2009, 194; OLG Jena GRUR-RR 2011, 436

 

Bei Urteilsverfügungen muss zusätzlich eine Parteizustellung (§§ 191 ff ZPO) erfolgen.

 

vgl. BGH WRP 1989, 514, 517; Teplitzky Kap 55 Rn 42

Könnte eine Heilung nach § 189 ZPO vorliegen?

Unterstellt, die Urteilsverfügung sollte per Telefax von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Der „böse“ Anwalt unterschreibt aber das Empfangsbekenntis nicht und schickt es folglich auch nicht zurück. Braucht man denn überhaupt das Empfangsbekenntnis wirklich zurück, oder ist Heilung nach § 189 ZPO eingetreten. Die Vorschrift lautet:

§ 189 Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

Derjenige, an den zugestellt werden soll muss auch den Willen haben, die Sendung als zugestellt entgegenzunehmen. Es fehlt am Empfangswillen, wenn dieser das Empfangsbekennntis nicht zurückschickt. Der Mangel des Empfangswillens kann auch nicht nach § 189 ZPO geheilt werden!

Eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt gemäß § 195 ZPO ist nicht erfolgt. Die Übermittlung an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin genügte den Anforderungen an eine Zustellung nach § 195 ZPO nicht. Vo-raussetzung für eine Zustellung nach § 195 ZPO ist neben der Kenntnis-nahme durch den Empfänger auch dessen Wille, die Sendung als zuge-stellt entgegenzunehmen (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. § 195 Rz. 11). Der Wille ist vorliegend nicht festzustellen, da die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin das vorbereitete Empfangsbekenntnis nicht zurück-gesandt hat. Der Mangel des Empfangswillen kann nach § 189 ZPO nicht geheilt werden (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. § 195 Rz. 11). Von daher kann dahinstehen, ob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nur den Beschluss oder auch die Anlagen AS3 und AS4 übermittelt hat.

 

vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2010, Aktenzeichen: I-20 U 37/10

 

Eine Heilung nach § 189 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht dadurch erfolgt, dass die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten das Telefax nunmehr selbst vorgelegt hat. Der Mangel des Empfangswillens des Anwalts kann nicht geheilt werden (BGH NJW 1989, 1154; Zöller-Stöber, a.a.O., § 174 Rn. 6 a.E.). Die Heilung würde jedenfalls vorausset-zen, dass zugleich die Empfangsbereitschaft, die ggfs. auch konkludent zum Ausdruck gebracht sein kann, festgestellt wird (BGH a.a.O.; BVerwG NJW 2007, 3223). Diese ist aber weder mit der Vorlage der Faxsendung zum Ausdruck gekommen (anders als im Fall des BVerwG). Die Antrags-gegnerin war nämlich nicht mehr bereit, das Schriftstück als maßgeblich zugestellt anzusehen. Auf eine vormalige Empfangsbereitschaft kann nicht mehr geschlossen werden. Noch war diese Vorlage dann innerhalb der Vollziehungsfrist.

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2010, Aktenzeichen: 4 U 193/09

 

Unabdingbares Erfordernis für eine Zustellung sei eine unzweifelhafte Äu-ßerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen (vgl. BGH NJW 74, 1469 und 94, 2297; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Auflage, § 195 Rn. 5; Münchener Kommentar/Wenzel, 2. Auflage, § 198 Rn. 4; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 195 Rn. 11 und § 174 Rn. 6). An dieser Rechtslage hat sich die durch das Zustellungsreformgesetz von 2001 eingefügte Möglich-keit, die Zustellung auch durch Telekopie oder elektronische Mittel vorzu-nehmen (§ 174 Abs. 2 und 3 ZPO), nichts geändert. Die damit einhergehen-de Vervielfältigung der in Frage kommenden Briefkästen verbietet es im Gegenteil zum Schutze des Zustellungsadressaten in noch stärkeren Maße als vorher, den bloßen Zugang des Schriftstückes als ausreichend zu erach-ten. Wer mit der Möglichkeit rechnet, dass der gegnerische Verfahrensbe-vollmächtigte eine Zustellung per Fax oder elektronischem Dokument missbräuchlich zu einer Verschiebung des Zustellungszeitpunktes nutzt, muss auf die althergebrachten Mittel der Zustellung – etwa per Gerichts-vollzieher – zurückgreifen.

 

vgl. Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.07.2006, Aktenzeichen: 6 W 81/06

Würde bereits jede Übermittlung per Telefax ausreichen, um eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorzunehmen, so würden die geltenden gesetzlichen Vorschriften würden so ins Leere laufen. Denn immer dann, wenn der Anwalt das Empfangsbekenntnis nicht zurückschickt, würde eine Heilung nach 189 ZPO eintreten. Genau dies ist aber nicht der Fall.

 

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Abmahnung Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V., Marke „Naturland“ (von Boetticher Rechtsanwälte)

Mir liegt ein Abmahnschreiben der Kanzlei von Boetticher, Widenmayerstraße 6, 80538 München vom 28.09.2016 vor, das diese im Auftrag der Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V. gesandt haben. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt Dr. Joachim Güntzer.

 

Dieser teilt in dem Schreiben mit, dass sein Mandant ihn beauftragt habe, seine rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aufklebern/Stickern mit der Marke „Naturland“ bzw. „Naturland Fair“ durch den Abgemahnten wahrzunehmen.

Der Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V.

Der Abmahner sei eine der bedeutendsten Organisationen des anerkannt ökologischen Landbaus in Deutschland und gehöre weltweit zu den großen Zertifizierungsorganisationen für Naturprodukte. Der Verein sei seit mehr als 30 Jahren unter dem Kennzeichen „Naturland“ in Deutschland tätig. Der Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V. sei u.a. Inhaber der Wort-/Bildmarke „Naturland“ (DE 30 2013 044 943 / DE 305 09 647), welche in Deutschland und weltweit in einer Vielzahl von Ländern geschützt sei, sowie der Wort-/Bildmarke „Naturland Fair“ (DE 30 2010 008 936), die ebenfalls u.a. in Deutschland geschützt sei. Markenschutz bestünde u.a. für Natur- und Ökoprodukte aller Art, so Rechtsanwalt Dr. Güntzer.

 

Weiter teilen die Rechtsanwälte von Boetticher aus München mit, dass ihr Mandant Inhaber mehrerer Internet-Domains mit dem Bestandteil „Naturland“ und genieße in Deutschland seit 1982 an der Bezeichnung „Naturland“ Namensschutz gemäß § 12 BGB.

Markenrechtsverletzung an Marke „Naturland“ als Abmahngrund

Der Abmahner habe kürzlich davon Kenntnis erlangt, dass der Abgemahnte Aufkleber/Sticker, die mit der Wort-/Bildmarke „Naturland“, sowie Aufkleber/Sticker, die mit der Wort-/Bildmarke „Naturland Fair“ versehen seien, auf eBay zum Verkauf anbieten würde. Das Verhalten des Abgemahnten würde die Namens-, Unternehmenskennzeichen- und Markenrechte des Abmahners verletzen. Im Übrigen sei dieses Verhalten wettbewerbswidrig.

 

Rechtsanwalt Dr. Joachim Güntzer schreibt, dass seinem Mandanten im Hinblick darauf Unterlassungs-, Beseitigung-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Abgemahnten zustehen. Der Abgemahnte werde daher aufgefordert, den Verkauf der Aufkleber/Sticker ab sofort zu unterlassen und bis zum 06.10.2016 eine Unterlassungserklärung abzugeben. Weiter habe er die Kosten der Abmahnung in Höhe von 2.402,00 EUR netto (Gegenstandswert: 125.000,00 EUR) zu erstatten.

 

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Sie haben eine Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V. Abmahnung wegen Verwendung der Marke „Naturland“ durch die Rechtsanwälte Boettcher erhalten? Bewahren Sie Ruhe! Gerne helfe ich Ihnen in dieser Angelegenheit. Senden Sie mir hierzu einfach das Abmahnschreiben vollständig zu. Ich schaue mir dieses an und melde mich so schnell es geht zurück.

Abmahnung Naturland – Verband für ökologischen Landbau e.V.

 

wegen Markenrechtsverletzung Marke „Naturland“

 

vertreten durch Rechtsanwälte von Boetticher

 

Stand: 09/2016

 

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keine Abmahnung – SNPA Splash News and Picture Agency GmbH (KSP Rechtsanwälte)

Die KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg hat im Auftrag der SNPA Splash News and Picture Agency GmbH eine E-Mail versandt unter der Überschrift: Urheberrechtsverletzung auf Ihrer Website.

 

Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

Gegenstand der Beauftragung der KSP Rechtsanwälte sei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, welcher dem Auftraggeber der KSP Rechtsanwälte aufgrund einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung zustünde. Der Angeschriebene verwende auf seiner Website unter der am Ende der Mail aufgeführten URL ein Lichtbild, an dem die SNPA Splash News and Picture Agency GmbH das ausschließliche Nutzungsrecht i. S. d. Urheberrechtsgesetzes habe. Eine Zustimmung zur Nutzung habe die SNPA Splash News and Picture Agency GmbH dem Adressaten der E-Mail nicht erteilt.

Für die unberechtigte Nutzung schulde der Angeschriebene der SNPA Splash News and Picture Agency GmbH Schadensersatz. Die Rechtsgrundlage hierfür sei § 97 Abs. 2 UrhG. Auf Basis einer Lizenzanalogie könne dasjenige verlangt werden, was zwischen dem Angeschriebenen und der SNPA Splash News and Picture Agency GmbH bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre.

 

Grundlage der Berechnung des Schadensersatzes sei die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Für das von dem Angeschriebenen Bild sei daher ein Schadensersatz in Höhe von 120,00 EUR anzusetzen.

Ferner sei der Angeschriebene zur Erstattung der der SNPA Splash News and Picture Agency GmbH durch die Tätigkeit des beauftragten Dienstleisters zur Beweissicherung entstandenen Dokumentationskosten verpflichtet. Ab dem Zeitpunkt der Rechtsverletzung sei der Schadensersatzanspruch der Auftraggeberin auch zu verzinsen. Hierneben habe der Angeschriebene die weiteren für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten, insbesondere die Rechtsanwaltsvergütung, zu tragen.

 

Den Eingang des Gesamtbetrages in Höhe von EUR 290,45 erwarten die KSP Rechtsanwälte spätestens bis zum 26.07.2017.

 

Bei fristgerechtem Ausgleich der Gesamtforderung fände diese Angelegenheit ihre Erledigung, insbesondere auch bislang nicht geltend gemachte Unterlassungsansprüche einschließlich Abmahnung. Der Angeschriebene wird sodann noch darauf aufmerksam gemacht, dass er verpflichtet sei, trotz Schadensersatzleistung den hier betroffenen Inhalt  umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von seiner Website und von sämtlichen Datenträgern zu löschen.

 

Die E-Mail bzw. das Schreiben seien maschinell erstellt worden und ohne Unterschrift gültig.

 

Ich helfe Ihnen bundesweit

Sie haben ebenfalls eine E-Mail der Kanzlei KSP aus Hamburg erhalten, mit dem diese eine Urheberrechtsverletzung im Auftrag der SNPA Splash News and Picture Agency GmbH geltend machen? Leiten Sie diese an mich weiter. Ich prüfe diese und melde mich schnellstmöglich bei Ihnen zurück. Die Ersteinschätzung erfolgt unverbindlich und kostenlos.

Zahlungsaufforderung SNPA Splash News and Picture Agency GmbH

 

wegen Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

 

vertreten durch KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

Stand: 07/2017

 

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Abmahnung wegen Verstoß gegen DSGVO | Datenschutzgrundverordnung

Droht Ihnen bei einem Verstoß gegen die DS-GVO (Datenschutzgrundverordnung) eigentlich eine Abmahnung? Grundsätzlich ja, aber wer könnte eine solche Abmahnung überhaupt aussprechen? Auch oder gerade Ihre Mitbewerber?

Mitbewerber Abmahnung Datenschutzgrundverordnung

NEINMitbewerber können keine Verstöße gegen die DSGVO abmahnen. Sie sind nicht klagebefugt!  Verstöße gegen die DSGVO können von Mitbewerbern nicht nach § 3a UWG verfolgt werden, vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG Kommentar, 36. Auflage, 2018. Von einem Mitbewerber müssen Sie daher keine Abmahnung befürchten!

Abmahnung durch Verbände

Leider ja. Sie könnten bei einem Verstoß gegen die DSGVO von einem Verband abgemahnt werden. Eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis steht nämlich Verbänden im Sinne des § 3 I UKlaG nach § 2 II 1 Nr. 11 UKlaG zu, sofern sie den in Art. 80 DSGVO aufgestellten Voraussetzungen genügen.

Artikel 80

 

Vertretung von betroffenen Personen

 

(1)   Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 77, 78 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

 

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass jede der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat das Recht hat, bei der gemäß Artikel 77 zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen und die in den Artikeln 78 und 79 aufgeführten Rechte in Anspruch zu nehmen, wenn ihres Erachtens die Rechte einer betroffenen Person gemäß dieser Verordnung infolge einer Verarbeitung verletzt worden sind.

Art. 80 DSGVO ist eine abschließende Regelung

Es ist übrigens ausgeschlossen, mittels einer Anwendung des § 3a UWG auch Mitbewerbern im Sinne des § 8 III Nr. 1 UWG eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis nach § 8 I UWG zuzusprechen. Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die DSGVO sind zwar möglich, jedoch nicht durch Mitbewerber, sondern allenfalls durch Verbände.

 

Es bleibt abzuwarten, ob und wie schnell die Verbände auf Beschwerden betroffener Personen reagieren werden. Am besten ist es natürlich, wenn Sie erst gar keine Angriffspunkte für Beschwerden bieten, sondern die Bestimmungen der DSGVO beachten

Sind Sie bereit für die DSGVO | Datenschutzgrundverordnung?

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Seit über 10 Jahren ist es mein Ziel, Onlinehändler vor Abmahnungen zu schützen. Daher biete ich ein Rundum-Sorglos-Paket an.

 

Neben einer aktuellen gemäß DSGVO konformen Datenschutzerklärung müssen Onlinehändler natürlich auch rechtssichere allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, um Ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne AGB geht es leider nichtWirklich abgesichert sind Sie nur nach einer individuellen Überprüfung durch mich, weil ich Ihren Onlineauftritt genaustens unter die Lupe nehme. Wie eine Absicherung bei mir abläuft können Sie hier genau nachlesen.

 

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