Aktivlegitimation des IDO e.V. verneint (LG Berlin, Urteil vom 4.4.2017, 103 O 91/16)

Ich habe bereits mehrfach über den IDO e.V. berichtet. Auch habe ich zu der – aus meiner Sicht oftmals oberflächlichen und unsachlichen –  Berichterstattung über den IDO e.V. geäußert. Jetzt gibt es ein aktuelles Urteil vom Landgericht Berlin, in welchem das LG Berlin (Urteil vom 4.4.2017, 103 O 91/16) die Aktivlegitimation des IDO e.V. verneint hat. Kaum ist diese noch nicht rechtskräftige Einzelfallentscheidung in der Welt, wird auch gleich wieder über den IDO e.V. in einer Art und Weise berichtet, die ich in keinster Weise für gut heißen kann.

War der IDO e.V. schlecht vertreten?

Aus meiner Sicht ist das Berliner Urteil das Ergebnis anwaltlicher Schlechtleistung. Die oder der den IDO e.V. vertretende Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin hätte zur Aktivlegitimation, insbesondere zur personellen Ausstattung, detailliert vortragen müssen.

 

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, habe ich hier erläutert. Das Landgericht Berlin ist der Ansicht, dass es dem IDO e.V. an der notwendigen personellen Ausstattung fehle, um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Vereins, die aber auch durch Berufserfahrung eines Leihen erworben worden sein kann. Es muss sich also nicht um Volljuristen handeln. Die notwendigen Kenntnisse kann sich das Personal auch während der Berufspraxis erworben haben.

 

vgl. BGH GRUR 2000 1093, 1095

 

Ein Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, muss dementsprechend in der Lage sein, dass Wettbewerbsgeschehen zu beobachten und zu bewerten, damit er mindestens typische Wettbewerbsverstöße, deren rechtliche Bewertung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, auch ohne anwaltlichen Rat erkennen kann. Unerlässlich sind dabei eine eigenen Geschäftsstelle und Geschäftsführung. Es ist ausnahmsweise auch möglich, Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen.

 

Bei schwieriger Sachlage ist es einem Verein zudem nicht verwehrt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Lauterkeitsrechtlichen Zuwiderhandlungen kann auch ggf. mit anwaltlicher Hilfe entgegengetreten werden.

 

vgl. Piper/Ohly 4. Auflage. München 2006 § 8 Rand-Nr. 128

 

Fehlender Sachvortrag … trägt der Kläger nichts vor

In den Urteilsgründen heißt es:

„Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen.

 

Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor. Aus dem Schreiben vom 18.1.2016 ergibt sich, dass die Geschäftsführerin von Beruf Rechtsfachwirtin ist.“

 

….

 

Inwieweit eine so ausgebildete Kraft in der Lage sein soll, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und zu bewerten, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zwar kann die erforderliche wettbewerbsrechtliche Qualifikation auch durch Berufserfahrung erworben werden. Auch dazu trägt der Kläger jedoch nichts vor.“

 

Die Prozessbevollmächtigten des IDO e.V. hätten zur personellen Ausstattung detailliert und umfassend vortragen müssen. Aus meiner Sicht ist das ergangene Urteil lediglich auf mangelnden Sachvortrag zurückzuführen. Hätten die Prozessbevollmächtigten des IDO e.V. hier „sauber“ gearbeitet, dann wäre es gewiss nicht zu dieser aus meiner Sicht „Fehlentscheidung“ gekommen.

 

Schließlich haben sich in der Vergangenheit bereits dutzende Gerichte mit der Aktivlegitimation des Ido e.V. befasst und diese bejaht:

 

  • LG Hamburg (Urteil vom 17.4.2013, Az. 327 O 40/13, rechtskräftig)
  • LG München I (Urteil vom 04.07.2013, Az. 37 O 7758/13, rechtskräftig)
  • LG München I (Urteil vom 15.10.2013, einstweilige Verfügung, nach mündlicher Verhandlung, Az. 9 HK O 20302/13)
  • LG Mannheim (Prozessvergleich mit antragsgemäßer Unterlassungserklärung vom 17.09.2013, Az. 2 O 66/13, rechtskräftig)
  • LG Hanau (Beschlussverfügung vom 08.11.2013, Az. 6 O 106/13)
  • LG Hamburg (Prozessvergleich mit antragsgemäßer Unterlassungserklärung vom 14.11.2013, Az. 408 HK O 127/13, rechtskräftig)
  • LG Düsseldorf (Beschlussverfügung vom 04.12.2013, Az. 34 O 125/13, rechtskräftig)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 05.12.2013, Az. 01 HK O 3342/13, rechtskräftig)
  • LG Rostock (Beschlussverfügung vom 20.02.2014, Az. 5 HK O 21/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 26.02.2014, Az. 2 HK O 465/14, rechtskräftig)
  • LG Neuruppin (Beschlussverfügung vom 27.02.2014, Az. 6 O 13/14)
  • LG Berlin (Beschlussverfügung vom 06.03.2014, Az. 91 O 23/14, rechtskräftig)
  • LG Köln (Beschlussverfügung vom 19.03.2014, Az. 84 O 47/14, rechtskräftig)
  • LG Bochum (Beschlussverfügung vom 27.03.2014, Az. I-12 O 83/14, rechtskräftig)
  • LG Stuttgart (Beschlussverfügung vom 09.04.2014, Az. 38 O 30/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 28.04.2014, Az. 04 HK O 879/14, rechtskräftig)
  • LG Darmstadt (Beschlussverfügung vom 29.04.2014, Az. 16 O 59/14)
  • LG Osnabrück (Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 18 O 131/14)
  • LG Hildesheim (Beschlussverfügung vom 13.05.2014, Az. 11 O 11/14)
  • LG Frankfurt (Oder) (Beschlussverfügung vom 28.05.2014, Az. 31 O 38/14)
  • LG Bremen (Beschlussverfügung vom 04.06.2014, Az. 12 O 107/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 04.06.2014, Az. 02 HK O 13244/14, rechtskräftig)
  • LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az. 97 O 55/14)
  • LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az. 97 O 61/14)
  • LG Berlin (Beschlussverfügung vom 07.07.2014, Az. 101 O 64/14)

Berufung ist noch möglich

Es würde mich sehr wundern, wenn der IDO e.V. nicht gegen das Urteil des LG Berlin Berufung einlegen würde. In der Vergangenheit hatte das LG Berlin die Aktivlegitimation des IDO e.V. bereits mehrfach bestätigt, vgl. oben. Aus meiner Sicht sollte der Verein lediglich über einen anderen Rechtsvertreter nachdenken.

 

Ich gehe davon aus, dass das Kammergericht das Urteil des LG Berlin aufheben wird. Ich werde zu gegebener Zeit hierüber berichten.

 

Sollten Sie aktuell eine Abmahnung vom IDO e.V. erhalten haben, dann wären Sie aus meiner Sicht sehr schlecht beraten, wenn Sie die Abmahnung unter Verweis auf das Urteil des LG Berlin wegen fehlender Aktivlegitimation zurückweisen würden. Ich helfe Ihnen gern.

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IDO e.V. fordert Vertragsstrafe – Mahnbescheid 3.000 Euro

Ein Shop-Betreiber hat sich heute an mich gewandt, weil er vom Amtsgericht einen Mahnbescheid zugestellt bekommen hat. Antragsteller ist der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onlineunternehmen e.V. aus Leverkusen. Als Hauptforderung geht es um einen Betrag von 3.000 Euro (Schadensersatz aus Unterlassungsvertrag). Es kommen Verfahrenskosten (Gerichtskosten) und Zinsen zu der geltend gemachten Forderung hinzu, so dass sich ein Gesamtbetrag von 3.165,96 Euro ergibt.

 

Wie kam es zu der geforderten Vertragsstrafe durch den Verein?

Außer diesem Mahnbescheid hatte dieser Händler mir keine weiteren Informationen zukommen lassen. Ich habe daraufhin den Shop-Betreiber angerufen und es stellte sich heraus, dass dieser in der Vergangenheit zunächst vom IDO e.V. abgemahnt worden war, weil er bei seinen Preisen keine Grundpreise angab. Der Shop-Betreiber hatte sich nicht etwa alleine um seine Abmahnung gekümmert, sondern er wurde Mitglied bei einem Zusammenschluss von Onlinehändlern.

Erster falscher Rat wird zur Kostenfalle

Der Händler berichtete mir, ihm sei geraten worden, die Grundpreise in der Überschrift seiner Artikel anzugeben. Dies hatte der Händler sodann auch getan in der Hoffnung, damit in Zukunft seine Ruhe zu haben. Stattdessen erhielt er kurze Zeit später ein neues Schreiben des IDO e.V., in welchem er aufgefordert wurde, eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu bezahlen, weil die Grundpreise erneut nicht angegeben wurden, und zwar in der eBay-Galerieansicht.

 

Der Händler hatte sich auf den Rat des Zusammenschlusses der Onlinehändler verlassen und seine Artikel entsprechend überarbeitet. Was ihm jedoch nicht gesagt wurde war, dass er den Grundpreis zu Beginn der Artikelüberschrift angeben muss und nicht etwa am Ende. Wird der Grundpreis nämlich erst am Ende genannt, dann kann es passieren, dass in der eBay-Galerieansicht dieser nicht angezeigt wird, eben weil dort nur die ersten 50 Zeichen der Artikelüberschrift angezeigt werden. Dies hat zur Folge, dass in der eBay-Galerieansicht keine Grundpreise erscheinen, obwohl diese tatsächlich am Ende der Überschrift vorhanden sind.

 

Dem Online-Verkäufer hätte von Anfang an geraten werden müssen, die Grundpreise zu Beginn der Artikelüberschrift zu nennen. Hätte er dies gemacht, dann wäre es zu keiner Vertragsstrafenforderung gekommen.

Zweiter falscher Rat führt zum Mahnbescheid

Mit dem Schreiben bezüglich der Vertragsstrafenforderung hatte sich der Shop-Betreiber wieder an den Zusammenschluss von Online-Händlern gewandt, bei welchen er Mitglied wurde. Dort sei ihm geraten worden, dem IDO e.V. mitzuteilen, dass er den Betrag nicht zahlen werde. Im Übrigen solle er das Schreiben einfach liegen lassen, da werde schon nichts passieren.

 

Wie man einen solchen Ratschlag erteilen kann, erschließt sich mir in keinster Weise. Durch Nichtstun erledigt sich eine Vertragsstrafenforderung gewiss nicht. Zudem ist es seitens des IDO e.V. nur konsequent, abgegebene Unterlassungserklärungen auch regelmäßig zu prüfen. Würde der IDO e.V. die Unterlassungserklärungen nicht prüfen, dann könnte sich die Vermutung ergeben, dass es dem IDO e.V. mit den Unterlassungsansprüchen gar nicht Ernst ist.

 

IDO bei Vertragsstrafen gesprächsbereit

Ich kann aus meiner Erfahrung sagen, dass der IDO e.V. in Bezug auf Vertragsstrafen durchaus gesprächsbereit ist. Daher habe ich dem Shop-Betreiber auch geraten, in Bezug auf den Mahnbescheid zwar zunächst Widerspruch einzulegen, dann jedoch Kontakt mit dem IDO e.V. aufzunehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

 

Wie auch dieses Beispiel zeigt, ist eine rechtlich fundierte Beratung im Bereich des Onlinerechts ein Muss für jeden Verkäufer. Nur derjenige, der seine Angebote rechts- und damit abmahnsicher gestaltet hat, muss mit keinen Abmahnungen rechnen. Gern bin ich Ihnen dabei behilflich, auch Ihren Onlinehandel abzusichern, damit Sie sich voll und ganz auf Ihren Handel konzentrieren können und keine Abmahnung oder sogar eine Vertragsstrafenforderung befürchten müssen.

Forderung einer Vertragsstrafe von 3.000 EUR durch den IDO

 

wegen Verstoß gegen Unterlassungserklärung

 

Stand: 05/2015

 

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Abmahnung IDO Verband nicht ordnungsgemäße Registrierung LUCID, § 9 Abs. 2 VerpackG

Mir liegt eine Abmahnung vom IDO Verband aus Leverkusen wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister vom 16.8.2019 vor. Gänzlich fehlende Registrierungen werden schon lange abgemahnt. Das ist jetzt aber das erste Mal, dass ich eine Abmahnung vorliegen habe, in der es um eine nicht ordnungsgemäße Registrierung geht, die angeblich wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen soll, so der IDO Verband.

 

Um was geht es konkret?

Der abgemahnte Händler hat die von ihm benutzte Transportverpackung ordnungsgemäß registriert. So ist es auch völlig korrekt.

 

Das vom ahnungslosen Händler verkaufte Produkt ist wiederum selbst in einer Produktverpackung verpackt und auf dieser Produktverpackung steht ein Markenname.  Zur Verdeutlichung diese Grafik:

 

Problem: Die Produktverpackung mit dem darauf vermerkten Markennamen hat der Hersteller selbst nicht registriert. Und genau dies ist der Grund der vorliegenden IDO Abmahnung.

 

Der IDO macht daher in seiner Abmahnung folgende Ausführungen:

„Als Online- und Versandhändler benutzen Sie zwangsläufig Verpackungen, um verkaufte Waren an Ihre Kunden zu liefern. Das geht auch aus den (Rechts-)Texten Ihrer Warenpräsentationen hervor.

 

Jeder Vertreiber, der (systembeteiligungspflichtige) Verpackungen (inkl. Füll- und Befestigungsmaterial) erstmals an private Endverbraucher abgibt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen dieser Verpackungen bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in dem dort aufgeführten Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) mit folgenden Angaben zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG). Hierbei sind nach § 9 Abs. 2 VerpackG folgende Angaben zu machen:

 

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse);
  2. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
  3. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers;
  4. Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
  5. Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt;
  6. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.

 

Die Registrierung bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ist vorzunehmen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden.

 

Nach der Begriffsbestimmung in § 4 abs. 14 S. 1 VerpackG ist „Hersteller“ auch der Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Hierunter fallen insbesondere auch die Online- und Versandhändler.

 

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind nach § 3 Nr. 8 VerpackG Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

 

Sie vertreiben Waren an private Letztverbraucher und bringen systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr, ohne allerdings vollständige Angaben nach § 9 Abs. 2 VerpackG zu machen. Eine Abfrage im Herstellerregister „Registerabfrage Hersteller“, https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/[…], ergab bei Eingabe Ihres Namens bzw. Ihrer Firmierung, dass Ihre im Rahmen der Registrierung gemachten Angaben zu § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerpackG (Markennamen, unter denen Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringen) unvollständig und damit nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne des § 9 Abs. 5 VerpackG sind.

 

Mit „Marken“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 VerpackG sind sowohl in einem Markenregister eingetragene Marken als auch nicht in einem Markenregister eingetragene Marken gemeint. Insofern fallen darunter auch geschäftliche Bezeichnungen wie z.B. Unternehmenskennzeichen (siehe z.B. § 5 MarkenG).

 

Ausweislich Ihrer Warenpräsentation unter https.www.ebay.de/[…] vertreiben Sie Produkte der eingetragenen Marke […]. Diese bringen Sie erstmals an private Endverbraucher in Verkehr. Denn der Hersteller, der die Waren gefertigt und die Vertriebskette in Gang gesetzt hat (Produzent), ist nicht im Herstellerregister angegeben; ferner hat auch kein sonstiger Hersteller i.S.d. VerpackG (z.B. Importeur, Großhändler) in der Lieferkette vor Ihnen die Verpackungen der Marke […] lizensiert. Markenrechtsinhaber ist das Unternehmen bei […]: […] International […], wie eine Abfrage mit der vorgenannten Marke in dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (www.dpma.de) ergeben hat (siehe anliegende Ausdrucke Ihrer Eintragungen im Herstellerregister zu „Marken“ aus der DPMA-Datenbank). In diesem Markenregister sind deutsche Marken (DE), Unionsmarken (EM) und internationale, mit Wirkung für Deutschland erfolgte Markenregistrierungen (IR) recherchierbar.

 

In dem o.g. Fall sind Sie daher nicht nur für Ihre Versandverpackungen, sondern auch die Verkaufsverpackungen verantwortlich. Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ hat die gesetzlichen Anforderungen insofern in ihren FAQ unter Ziffer 5.12 wie Folgt erläutert:

 

Der Produzent hat – wie oben ausgeführt – nicht die „Produktverantwortung“ übernommen, da er keine Registrierung im Herstellerregister vorgenommen hat.

 

Die Folge Ihrer nicht ordnungsgemäßen Registrierung (fehlende Angaben nach § 9 Abs. 2 VerpackG) besteht darin, dass der Händler einem Vertriebsverbot für seine nicht lizensierten (systembeteiligungspflichtigen) Verpackungen (und damit natürlich auch für die Verpackungsinhalte (Waren usw.)) unterliegt. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 5 VerpackG, der wie folgt lautet:

 

„Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen entgegen Absatz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.“

 

Das VerpackG ist eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG. Die Veröffentlichungen in dem Verpackungs-/Herstellerregister (LUCID) dienen dem Zweck, die Systembeteiligungspflicht zu überwachen, die Standards beim Recycling der Verpackungsabfälle zu erhöhen, die Systeme besser zu kontrollieren und letztendlich auch dazu, einen fairen Wettbewerb zu sichern. So können und sollen auch Mitbewerber oder die aktivlegitimierten Verbände (§ 8 Abs. 3 UWG) über das öffentliche Register prüfen, ob ein Händler der Registrierungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Da Sie die Verkaufsverpackungen nicht sämtliche angeben, werden auch Ihre Datenmeldungen (§ 10 VerpackG) falsch sein.

 

Schon unter Geltung der Verpackungsverordnung (die durch das seit dem 01.01.2019 geltende VerpackG abgelöst wurde) hatten die Gerichte bestätigt, dass ein verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Verpackungsverordnung festgestellt (Urteile vom 29.06.2006, Az. I ZR 172/03 und Az. I ZR 171/03), dass ein Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung a.F. wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG a.F. ist. Verstöße können daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

 

Verbraucher- bzw. kundenfeindliche Vertragsbedingungen sowie falsche Verbraucherinformationen können dazu führen, dass der Verbraucher bzw. Kunde ihm günstige Rechte nicht ausübt bzw. in die Irre geführt wird. Hieraus resultiert ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber einem rechtstreuen Mitbewerber.

 

Gleichzeitig bedeutet das einen Verstoß gegen §§ 3, 3a, 5 und 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie verhalten sich also wettbewerbswidrig.“

Die Lösung des Problems

Meiner rechtlichen Einschätzung nach können Onlinehändler das Problem nur dadurch lösen, dass Sie Überprüfungen vornehmen. Unterstellt die in meiner Beispielgrafik aufgedruckte Marke „Mustermann“ (es könnte auch ein Unternehmenskennzeichen sein) ist auf der Produktverpackung aufgedruckt und

 

a) vom Hersteller registriert. In diesem Fall muss der Onlinehändler bei seiner eigenen Registrierung zur Systembeteiligung die Marke „Mustermann“ nicht angeben.

 

b) vom Hersteller nicht registriert. In diesem Fall muss der Onlinehändler bei seiner eigenen Registrierung zur Systembeteiligung auch die Marke „Mustermann“ angeben.

 

Ob eine Marke eingetragen ist, kann im öffentlich einsehbaren Register des Deutschen Patent und Markenamtes (www.dpma.de) eingesehen werden. Das Herstellerregister bei der LUCID ist ebenfalls für jedermann einsehbar.

Meine Empfehlung an alle Onlinehändler

Überprüfen Sie die Verpackungen Ihrer verkauften Produkte. Sind dort Markennamen oder Unternehmenskennzeichen aufgedruckt, dann prüfen Sie, ob der Hersteller die Registrierung hat vornehmen lassen. Fehlt es an der Registrierung des Herstellers, dann geben Sie bei Ihrer eigenen Registrierung den Namen als „Marke“ mit an.

 

Sollten Sie das Produkt irgendwann aus Ihrem Sortiment nehmen, dann müssen Sie die Marke bei der LUCID natürlich wieder löschen lassen, da andernfalls Ihre vorgehaltene Markenliste veraltet wäre.

 

Ziel des Ganzen ist die bessere Zuordnung von Verpackungsmaterial zum jeweiligen Verpflichteten. 

Ist die Abmahnung vom IDO Verband wegen nicht ordnungsgemäßer Registrierung berechtigt?

Die Antwort: Möglicherweise. Es gibt meiner Kenntnis nach dazu bisher keine Gerichtsentscheidungen. Wie immer gibt es Argumente dafür und dagegen. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dies künftig entscheiden werden.

 

Fest steht für aber schon jetzt, dass es niemandem empfohlen werden kann, dazu eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der IDO fordert in der vorformulierten Unterlassungserklärung folgendes:

zu unterlassen, betreffend systembeteiligunspflichtige Verpackungen von XX Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern und / oder systembeteiligunspflichtige Verpackungen in Verkehr zu bringen

 

ohne zuvor bei der Registrierung der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ ordnungsgemäß die folgenden Angaben gemacht zu haben:

 

Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligunspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt.

 

[Hervorhebung von „ordnungsgemäß“ durch RA Gerstel]

Würde nur ein einziges Produkt übersehen, könnte der IDO Verband eine Vertragsstrafe fordern! Es stellt sich natürlich die Frage, ob auch dann eine Vertragsstrafe fällig würde, wenn das Markenregister nicht mehr aktuell ist, weil das Produkt nicht mehr im Sortiment geführt hat oder der Hersteller vielleicht zwischenzeitlich selbst registriert ist und sich der Händler nicht um die Löschung der Marke aus dem Register gekümmert hat. „Ordnungsgemäß“ wären die Angaben dann streng genommen nicht mehr, da sie veraltet wären. 

 

Wäre ich an Stelle eines Onlinehändlers, dann würde ich unter gar keinen Umständen dazu eine Unterlassungserklärung abgeben.

 

Sie haben Fragen? Ich berate Sie gern.

 

 

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Klage IDO Verband erhalten? Wehren Sie sich gegen den IDO!

Mein Ziel: Die Klage wird abgewiesen.

Der IDO Verband hat aktuell Klage gegen einen Onlinehändler vor dem Landgericht Stendal erhoben. Die Kanzlei Dr. Newerla aus Bremerhaven vertritt den IDO Verband. Ich kenne diese Kanzlei und den Kollegen Dr. Danjel-Philippe Newerla bereits.

 

Diese Klage vom IDO Verband hat ein Onlinehändler erhalten. Das Landgericht Stendal hat sich erneut mit dem IDO zu beschäftigen.

 

 

Gegenstand der IDO Verband Klage

Der Streitwert der IDO Klage ist von der Kanzlei Dr. Newerla mit 30.000 EUR angegeben worden. Drei Anträge werden gestellt. Im ersten Antrag geht es um die Werbung mit Garantien und in den weiteren beiden Anträgen um Grundpreisangaben. Hier können Sie das Anschreiben vom Landgericht Stendal, die Verfügung des Gerichts und die Anträge der IDO Klage einsehen:

 

Rechtsmissbrauch vom IDO Verband

Ob der IDO rechtsmissbräuchlich handelt, wird in diesem Verfahren definitiv eine der entscheidenden Fragen sein. Ich werde diesen Beitrag nach und nach erweitern und all die Indizien auflisten, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen. Von 2013 bis heute hatte ich über 750 Auseinandersetzungen mit dem IDO und in dieser Zeit konnte ich einiges Informationen sammeln, die in einer Gesamtschau aus heutiger Sicht für einen Rechtsmissbrauch sprechen.

 

Es haben bereits einige Gerichte Rechtsmissbrauch des IDO angenommen.

 

Vielleicht wird die IDO Verband Klage bereits wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Dies bleibt abzuwarten.

 

Die materielle Rechtslage

Auch in materieller Hinsicht wird zu prüfen sein, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche überhaupt bestehen. Die Werbung mit Garantien ist äußerst problematisch und umstritten. Teilweise sind die Gerichte der Ansicht, dass Informationen über eine Herstellergarantie gar nicht notwendig sind.

Im zweiten und dritten Antrag geht es jeweils um Grundpreisangaben. Warum zwei Anträge? Will man die Klage nur umfangreicher erscheinen lassen, um den hohen Gegenstandswert von 30.000 EUR zu rechtfertigen?

 

Landgericht Stendal – Oberlandesgericht Naumburg

Der IDO nennt in seinen Abmahnungen immer unter anderem eine ganze Liste landgerichtlicher Entscheidungen, wo die Gerichte die Berechtigung zum Abmahnen bestätigt haben. Das Landgericht Stendal ist mit in dieser Aufzählung genannt. Hier gibt es nach eigenen Angaben des IDO offenbar ein Urteil vom 08.09.2016, Az. 31 O 2/16.

 

Bei den oberlandesgerichtlichen Entscheidungen führt der IDO auch das OLG Naumburg, dort einen Beschluss vom 17.08.2017, Az. 9 W 44/16, an.

 

Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht hatten sich in der Vergangenheit bereits mit dem IDO zu befassen. Die vom IDO genannten Entscheidungen sind aber relativ alt (über 3 Jahre). In den letzten drei Jahren ist einiges passiert. Der IDO kann sich meiner Ansicht nach im vorliegenden Klageverfahren jedenfalls aufgrund dieser Entscheidungen aus der Vergangenheit nicht sicher sein, dass das Gericht auch heute noch dessen Aktivlegitimation bestätigen wird.

 

Ich werde an dieser Stelle über den weiteren Verlauf dieses Verfahrens berichten. Sollten auch Sie vom IDO eine Klage erhalten haben, dann melden Sie sich gern bei mir. Je mehr Betroffene bekannt sind, umso wahrscheinlicher wird es, einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen.

 

Verliert IDO Verband bei Abmahnungen jetzt den Überblick?

Doppelte Abmahnung vom IDO Verband erhalten?

Bei massenhaften Abmahnungen muss man gut organisiert sein, damit man nicht den Überblick verliert. Aber hat der IDO Verband inzwischen vielleicht den Überblick verloren? Diesen Eindruck habe in aufgrund folgender Situation:

 

Das erste Mal mahnte der IDO einen Onlinehändler mit Schreiben vom 25.08.2020 wegen fehlender Grundpreisangabe ab. Es ging in dieser Abmahnung um Amazon Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf.

 

IDO Abmahnung vom 25.08.2020 bzgl. Amazon Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf

 

Der Händler gab in Bezug auf diese erste IDO Abmahnung keine Unterlassungserklärung ab. Der IDO hat in der Folgezeit die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht weiterverfolgt. Es ist einfach gar nichts passiert.

 

neue Abmahnung vom IDO am 11.12.2020

Jetzt wird der gleiche Händler erneut vom IDO abgemahnt. Wieder wegen der Grundpreise. Wieder Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf.

 

Abmahnung vom IDO am 11.12.2020, Grundpreise, Angebote betreffend Näh- und Strickbedarf

 

Diesmal verweist der IDO aber nicht am Amazon, sondern auf die Webseite des Händlers. Moniert wird weiter, dass in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben werde.

 

Der IDO hat die erste Abmahnung völlig außer acht gelassen. Meiner Einschätzung nach hätte der IDO keine zweite Abmahnung aussprechen dürfen. Er hatte die erste Abmahnung um den neuen Abmahngrund (Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung) erweitern und im Übrigen eine Nachfrist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung setzen müssen.

 

Rechtsmissbrauch des IDO?

Ich halte es nicht für abwegig, in dieser Situation Rechtsmissbrauch des IDO anzunehmen. Es wäre ja nicht das erste Mal, dass Gerichte die IDO Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich bewerten. So hat das Landgericht Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH, wie aber auch das OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020, Az. 13 U 73/19 und auch das OLG Rostock, Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19 dem IDO bereits Rechtsmissbrauch attestiert.

 

Am 2.12.2020 ist bekanntlich das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft getreten. Gemäß § 8 c Absatz 2 UWG ist eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen.

 

Diese ganze Abmahnerei stößt bei den Gerichten immer dann besonders negativ auf, wenn die Ansprüche dann gar nicht weiterverfolgt werden. So ist es bisher bei der ersten IDO Abmahnung.

 

Besser macht es dann eine zweite Abmahnung auch nicht, wenn die erste Abmahnung völlig unberücksichtigt bleibt. 

 

Die zweite Abmahnung diente offenbar nur dazu, wieder Abmahnkosten in Höhe von 226,20 EUR geltend zu machen. Zweimal bekommt der IDO hier gewiss keine Kosten.

 

Ob ein Gericht in dieser Situation einen Rechtsmissbrauch des IDO bestätigt bleibt abzuwarten. Der inzwischen zweimal vom IDO abgemahnte Onlinehändler wird jedenfalls keine Unterlassungserklärung abgeben.

 

 

Unterlassungserklärung abgeben?

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde auf gar keinen Fall eine Unterlassungserklärung abgeben. 

 

Sie müssen dann mit einer gerichtlichen Inanspruchnahme rechnen. Das ist zwar teurer als 226,20 EUR, aber sehr viel günstiger, sollte es zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung kommen.

 

Wo kann ich mich über den IDO informieren?

Mein Team und ich haben zahlreiche Informationen über den IDO für Sie zusammengestellt, die Sie hier finden:

 

  • IDO Verband mahnt trotz Anti-Abmahngesetz weiter ab
  • Erfahrungen mit über 750 Fällen vom IDO Verband
  • Wahrnehmung von Mitgliederinteressen
  • Darf der IDO Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen?
  • ABER: fehlende Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“
  • Wen mahnt der Verein alles ab?
  • Worum geht es in den Abmahnungen?
  • Sind die Abmahnungen überhaupt berechtigt?
  • ABER: Gerichte bestätigen teilweise Rechtsmissbrauch vom IDO Verband
  • Was tun bei einer IDO Abmahnung?
  • Aktuelle Abmahnungen vom IDO Verband

Abmahnung IDO Verband

 

Gegenstand der IDO Abmahnungen vom 25.08.2020 und 11.12.2020: Grundpreisangaben bei Amazon und im Onlineshop, fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

 

Stand: 12/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Wieder IDO Verband Abmahnung wegen Grundpreisangaben

Immer wieder erreichen mich Abmahnungen vom IDO Verband e.V. aus Leverkusen. Abmahngrund sind fehlende Grundpreisangaben. Jetzt liegt mir aktuell schon wieder eine typische Grundpreisangaben Abmahnung vom 16.09.2020 vom IDO Verband vor. Diesmal hat es keinen eBay oder Amazon Händler getroffen, sondern den Betreiber eines Onlineshops. Bis zum 25.09.2020 soll dieser nunmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und eine Abmahnpauschale von 226,20 EUR bezahlen.

 

Was tun bei einer Grundpreisangaben Abmahnung?

Sie haben im Prinzip nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, oder eine gerichtliche Inanspruchnahme in Kauf zu nehmen. Oft fragen mich Betroffene, wie mein konkreter Rat lautet.

Wichtig: Sie wären Ihr Leben lang an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gebunden! Oft wird fälschlicherweise berichtet, dass eine Unterlassungserklärung nur 30 Jahre gilt. Dies ist falsch. Bis zum Tode hat eine Unterlassungserklärung bei natürlichen Personen Gültigkeit. Wird die Unterlassungserklärung von einer juristischen Person, z.B. einer GmbH abgegeben, dann gilt die Erklärung so lange, wie es die GmbH gibt und auch bei einer Firmenübernahme oder Firmenfortführung können strafbewehrte Unterlassungserklärungen auch für die neue Gesellschaft weiterhin Wirksamkeit entfalten. Daher ist äußerste Vorsicht geboten!

In den meisten Fällen ist es ratsam, keine Unterlassungserklärung abzugeben und lieber eine einstweilige Verfügung oder Klage in Kauf zu nehmen, weil das Risiko gegen eine Unterlassungserklärung zu verstoßen, bei Grundpreisen sehr hoch ist. Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Wäre ich an Stelle des hier abgemahnten Onlinehändlers, dann würde ich nur dann eine Unterlassungserklärung abgegeben, wenn ich auch zu 100 % sicherstellen könnte, dass künftig die Grundpreise richtig leicht erkennbar am besten in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angezeigt werden. Die Frage die sich der abgemahnte Händler stellen muss lautet: Kann ich das wirklich sicherstellen?

 

Gibt der Händler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, dann muss er sich ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auch daran halten, d.h. es muss alle seine grundpreispflichtigen Artikel kontrollieren und gegebenenfalls korrigieren, um nicht gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zu verstoßen. Auch neu eingestellte Artikel müssen kontrolliert werden.

 

Um nicht schuldhaft zu handeln müsste der Händler alle grundpreispflichtigen Artikel zudem regelmäßig kontrollieren und wenn er einen Fehler feststellt, sofort handeln, nämlich entweder den Grundpreis sofort einfügen, bzw. den Artikel vorerst herausnehmen, sofern sich der Grundpreis nicht einfügen lässt. Hier passieren erfahrungsgemäß in der Praxis ständig Fehler und der IDO Verband kontrolliert erfahrungsgemäß rund um die Uhr! Es wurde schon Verstöße an einem Sonntag Abend vom IDO Verband festgestellt und im Anschluss eine Vertragsstrafe gefordert. 

 

Daher kann ich nur zur absoluten Vorsicht raten!

Wo kann ich mich über den IDO informieren?

Mein Team und ich haben zahlreiche Informationen über den IDO für Sie zusammengestellt, die Sie hier finden:

 

  • IDO Verband mahnt trotz Anti-Abmahngesetz weiter ab
  • Erfahrungen mit über 750 Fällen vom IDO Verband
  • Wahrnehmung von Mitgliederinteressen
  • Darf der IDO Verband überhaupt Abmahnungen aussprechen?
  • ABER: fehlende Aktivlegitimation für die Branche „Schmuck“
  • Wen mahnt der Verein alles ab?
  • Worum geht es in den Abmahnungen?
  • Sind die Abmahnungen überhaupt berechtigt?
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  • Was tun bei einer IDO Abmahnung?
  • Aktuelle Abmahnungen vom IDO Verband

Abmahnung IDO Verband

 

Gegenstand der Abmahnung: Grundpreisangaben bei Amazon

 

Stand: 09/2020

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.