Händler erhebt vor Landgericht Köln negative Feststellungsklage gegen IDO Verband

Es reicht!“ Das höre ich in den letzten Tagen immer wieder von Onlinehändlern, die leider mit dem IDO Verband zu tun haben.

 

Ich hatte erst kürzlich über Fälle berichtet, bei denen der IDO jeweils eine Vertragsstrafe geltend gemacht hat. Den Beitrag finden Sie hier:

 

 

 

Negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Köln

Erst will der IDO 4.000 EUR von mir und dann hält es der Verein nicht einmal für nötig, auf unsere Stellungnahme zu antworten? Was kann ich jetzt machen?“ fragte mich der Händler.

 

Erheben Sie negative Feststellungsklage.“ antwortete ich.

 

Gesagt, getan.

An das
Landgericht Köln
Kammer für Handelssachen
Luxemburger Straße 101

50939 Köln

 

 

XXX ./. IDO e.V.
Aktenzeichen: 11/21 

 

Negative Feststellungsklage

 

der Firma XXXXX

 

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter: RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsul-ting deutscher Online-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand:
Frau Sarah Spayou (1. Vorsitzende), Herrn Ralf Niermann, Herrn Dr. Harald Schneider, Herrn Guido Vierkötter (Stellver-treter), dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Sarah Spayou, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen

 

Beklagter

 

wegen: negativer Feststellungsklage
Streitwert: 4.000 EUR

 

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Es wird festgestellt, dass ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000 EUR nicht besteht, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2021 (Anlage 4) gefordert.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist die Klägerin einverstanden.

 

Begründung:

Die Beklagte ist ein Abmahnverein. Sie macht gegenüber der Klägerin eine Vertragsstrafe geltend, welche aus mehreren Gründen jedoch nicht verwirkt ist. Im Einzelnen:

 

A. Abmahnung und Unterlassungserklärung

Die Klägerin wurde von der Beklagten ursprünglich mit Schreiben vom 03.12.2019 abgemahnt.

 

Beweis: Abmahnung vom 03.12.2019 – Anlage 1

 

Mit Schreiben vom 19.12.2019 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

 

Beweis: Unterlassungserklärung vom 19.12.2019 – Anlage 2

 

Mit Schreiben vom 12.01.2021 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die am 19.12.2019 abgegebene Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte die Beklagte auf, ihr die gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR bis zum 20.01.2021 zu erstatten.

 

Beweis: Schreiben vom 12.01.2021 – Anlage 3

 

Die Beklagte hat die Abmahnkosten nicht erstattet. Offenbar verärgert über die Kündigung hat die Beklagte prompt mit Schreiben vom 13.01.2021 gegenüber der Klägerin eine Vertragsstrafenforderung in Höhe von 4.000 EUR geltend gemacht.

 

Beweis: Schreiben vom 13.01.2021 – Anlage 4

 

Eine Vertragsstrafe ist jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht verwirkt:

 

B. Rechtsmissbrauch der Beklagten – Urteile und Beschlüsse

Das Verhalten der Beklagten erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs. Dies haben inzwischen mehrere Gerichte bestätigt.

 

[lesen Sie hierzu meinen Beitrag: Urteile zum Rechtsmissbrauch im Fall IDO Verband Abmahnung]

 

 

C. Kein Verschulden der Klägerin

Eine Vertragsstrafe ist auch deshalb nicht verwirkt, weil ein Verschulden der Klägerin nicht gegeben ist. Die Klägerin hat das Schreiben der Beklagten vom 13.01.2021 am Folgetag, den 14.01.2021, erhalten und sich dann sofort an den Unterzeichner gewandt. Der Unterzeichner hat den streitgegenständlichen Artikel sodann aufgerufen und einen Screenshot davon erstellt.

 

Beweis: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer XXXXX vom 14.01.2021 – Anlage 5

 

Sämtliche rechtliche Informationen waren am 14.01.2021 vorhanden. Die Klägerin hat auch nicht etwa nach Erhalt der Vertragsstrafenforderung Änderungen an dem Artikel vorgenommen.

 

Beweis: Ausdruck der Übersicht der Änderungen für den Artikel mit der Artikelnummer XXXXX vom 14.01.2021 – Anlage 6

 

Die Klägerin wandte sich auch sofort an den eBay-Kundenservice, welcher der Klägerin per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 15:27 Uhr bestätigte, dass die letzte Bearbeitung des Angebots XXXXX am 2. Januar 2021 um 2:58:23 MEZ stattgefunden hat und sich an dem Angebot seitdem nichts verändert hat.

 

Beweis: E-Mail vom eBay-Kundenservice vom Donnerstag, den 14.01.2021, 15:27 Uhr – Anlage 7

 

Die Klägerin hat die Beklagte per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, sowie per E-Mail vom Donnerstag, den 14.01.2021, 16:15 Uhr, hierüber sofort informiert.

 

Beweis: E-Mails vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, 16:15 Uhr – Anlage 8

 

Ein Verschulden der Klägerin liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Daher hat die Klägerin die Beklagten in Ihrer E-Mail vom 14.01.2021 auch dazu aufgefordert, bis zum 21.01.2021 von dem geltend gemachten Vertragsstrafenanspruch Abstand zu nehmen.

 

Beweis: E-Mails vom Donnerstag, den 14.01.2021, 11:45 Uhr, 16:15 Uhr – Anlage 8

 

Die Beklagte hat auf die E-Mails der Klägerin gar nicht reagiert. Ein seriöser Verein hätte in jedem Falle fristgerecht geantwortet.

 

Die Klägerin ist nicht die Einzige, die von der Beklagten momentan auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen wird. Mindestens bei den nachfolgend genannten 2 weiteren eBay Händlern hat die Beklagte Vertragsstrafen von 3.000 EUR und 3.500 EUR gefordert:

 

• Zeichen der Beklagten: 031233/2020-SW
3.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 26.01.2021

 

• Zeichen der Beklagten: 0314393/2016-HK
3.500 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021

 

Bei den beiden weiteren betroffenen Händlern stellt sich die Situation 1:1 wie bei der Klägerin dar. Wie die von der Beklagten dem Schreiben vom 13.01.2021 beigefügten dubiosen Screenshots entstanden sind, dürfte nur die Beklagte selbst wissen. Die betroffenen Händler und eBay haben jedenfalls keine Erklärung dafür.

 

Auch dieses Verhalten ist nach Ansicht der Klägerin ein eindeutiges Indiz für Rechtsmissbrauch. Nur einen einzigen Tag nach Kündigung der Unterlassungserklärung wird sofort eine Vertragsstrafe gefordert. Antworten bleiben aus. Der Beklagten geht es nur darum, auf ganz einfache und vor allem schnelle Art und Weise möglichst viel Geld zu generieren. Allein diese 3 Schreiben enthalten Forderungen von 10.500 EUR. Dafür muss ein seriös arbeitender Onlinehändler sehr, sehr viel Ware verkaufen.

 

Fazit

Nach alledem stellt sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich dar. Rechtsmissbrauch ist vorliegend aber gemäß § 8c Absatz 2 UWG auch deshalb anzunehmen, weil aufgrund vorstehenden Tatsachenvortrages bereits erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Beklagten bestehen. Eine Vertragsstrafe ist wegen Rechtsmissbrauchs der Klägerin nicht verwirkt.

 

Eine Vertragsstrafe ist aber in jedem Falle deshalb nicht verwirkt, weil es an einem Verschulden der Klägerin fehlt. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2021 geltend gemachte Vertragsstrafenforderung besteht daher nicht.

 

Feststellungsinteresse

Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt aus der Berühmung der Beklagten, die geltend gemachte Vertragsstrafenforderung bestünde gegenüber der Klägerin. Die Klägerin hat folglich ein Interesse daran endgültig festzustellen, dass die ihr gegenüber geltend gemachte Vertragsstrafenforderung nicht besteht.

 

Das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen – ist gemäß § 14 UWG ausschließlich zuständig.

Wie geht es vor dem Landgericht Köln weiter?

Sie werden es hier zu gegebener Zeit erfahren.

 

Versprochen!

Vertragsstrafe – dubiose Screenshots vom IDO Verband

Händler und eBay haben keine Erklärung

Wieder einmal beschäftige ich mich mit dem IDO Verband. Vom IDO vorgelegte Screenshots werden diesmal die Frage auf, wie es zu den vorgelegten Screenshots überhaupt kommen konnte. Ich habe es nicht nur in einem Fall mit einem dubiosen Screenshot zu tun, sondern gleich in 3 Fällen. In allen Fällen macht der IDO erhebliche Vertragsstrafen geltend. Dies sind die Fälle:

 

  • Zeichen vom IDO: 031233/2020-SW 3.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 26.01.2021
  • Zeichen vom IDO: 0313845/2019-SW 4.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021
  • Zeichen vom IDO: 0314393/2016-HK 3.500 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021

 

keine AGB, keine rechtlichen Informationen des Verkäufers

Bei den jeweils vorgelegten Screenshots fehlen die AGB ganz und im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ fehlenden sämtliche Angaben, mit Ausnahme der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Hier ein Ausschnitt:

 

 

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Fordert der IDO auch von Ihnen eine Vertragsstrafe? Sehen bei Ihnen die vom IDO vorgelegten Screenshots auch so aus? Dann melden Sie sich doch bitte.

 

Was ist das merkwürdige daran?

Nun, alle Händler haben sowohl vollständige AGB hinterlegt, als auch ein Impressum mit allen erforderlichen Angaben. Die Angaben wurden auch nicht etwa erst nach Erhalt der Vertragsstrafenforderung durch den IDO hinzugefügt. Nein, diese waren schon vorher hinterlegt. Dass alle Angaben vorhanden waren und die Artikel auch nicht bearbeitet worden sind, hat eBay allen Händlern schriftlich bestätigt.

 

Ein Verschulden ist bei keinem der 3 Händler gegeben. Eine Vertragsstrafe ist daher auch nicht verwirkt. Ich habe dem IDO die Vorgänge dargelegt und aufgefordert, die jeweiligen Vertragsstrafenforderungen für gegenstandslos zu erklären. Sollte der IDO dies nicht machen, so werde ich allen Händlern raten, negative Feststellungsklage gegen den IDO zu erheben.

 

Hat sich der IDO geäußert?

Bisher (Stand 26.01.2021, 15:45 Uhr) nein. Ein seriöser Verein würde auf jeden Fall zeitnah antworten und vor dem Hintergrund meiner sehr deutlichen Schilderungen und E-Mails von eBay erklären, dass an den geltend gemachten Vertragsstrafenforderungen nicht weiter festgehalten wird. 

 

Wie diese merkwürdigen Screenshots entstanden sind, weiß nur der IDO. Die Händler, eBay und auch ich haben dafür keine Erklärung. Eine Manipulation sollte man dem IDO trotzdem nicht unterstellen. Ich bin jedenfalls auf eine Antwort des IDO gespannt.

 

Kommt keine Antwort, dann folgen negative Feststellungsklagen.

 

Lesen Sie auch:

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

 

Weitere negative Entscheidungen zum IDO Verband 

Lesen Sie auch:

Andere Händler wehren sich bereits!

Weitere Meldungen zum IDO:

Über 1 Dutzend Klagen auf Schadensersatz gegen den IDO Verband

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Abmahnopfer vom IDO wehren sich

Ich habe heute im Auftrag der ersten 15 Onlinehändler jeweils Klage beim Landgericht Köln gegen den IDO Verband eingereicht. Alle Onlinehändler haben in der Vergangenheit vom IDO eine Abmahnung erhalten. Alle haben die Abmahnpauschale von 232,05 EUR bezahlt und auch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Jetzt nehmen die abgemahnten Händler den IDO Verband wegen Rechtsmissbrauchs auf Schadensersatz in Anspruch und verlangen ihr Geld zurück.

Klage

 

der XXXXX

 

– Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigter: RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onli-ne-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand:
Frau Sarah Spayou (1. Vorsitzende), Herrn Ralf Niermann, Herrn Dr. Harald Schneider, Herrn Guido Vierkötter (Stellvertreter), dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Sarah Spayou, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen

 

– Beklagter –

 

Streitwert: 232,05 Euro

 

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist die Klägerin einverstanden.

 

Begründung:

Die Beklagte ist ein Abmahnverein. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 8c Absatz 3 Satz 1 UWG geltend. Im Einzelnen:

 

A. Abmahnung und Unterlassungserklärung

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom XX.XX.20XX abgemahnt.

 

Beweis: Abmahnung vom XX.XX.20XX – Anlage 1

 

Für die Abmahnung forderte die Beklagte Abmahnkosten in Höhe von 232,05 Euro.

 

Beweis: Abmahnung vom 28.09.2015 – Anlage 1

 

Mit Schreiben vom XX.XX.20XX gab die Klägerin gegenüber der Beklagten – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bezahlte auch die geforderten Abmahnkosten von 232,05 EUR an die Beklagte.

 

Beweis: Unterlassungserklärung vom XX.XX.20XX – Anlage 2

 

Mit Schreiben vom XX.XX.2021 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die am XX.XX.20XX abgegebene Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte die Beklagte auf, ihr die gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR bis zum XX.XX.2021 zu erstatten.

 

Beweis: Schreiben vom 12.01.2021 – Anlage 3

 

Die Beklagte hat die Abmahnkosten jedoch nicht erstattet. Die nachfolgenden Ausführungen werden aufzeigen, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich handelt und auch die Abmahnung der Beklagten gegenüber der Klägerin ausschließlich dazu diente, gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen.

 

Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 8c Absatz 2 Satz 1 UWG. Die Klägerin hat daher gegenüber der Beklagten wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 8c Absatz 3 UWG einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR. Zum Rechtsmissbrauch der Beklagten:

 

B. Rechtsmissbrauch – Urteile und Beschlüsse

Das Verhalten der Beklagten erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs. Dies haben inzwischen mehrere Gerichte bestätigt.

 

[lesen Sie hierzu meinen Beitrag: Urteile zum Rechtsmissbrauch im Fall IDO Verband Abmahnung]

 

C. Hausdurchsuchung, Strafverfahren, keine Klagebefugnis

[lesen Sie hierzu meinen Beitrag: Handeln Sie! Unterlassungserklärung IDO Verband kündigen, Geld zurückfordern!]

 

D. weitere Missbrauchsindizien

I. Unterlassungsansprüche werden nicht konsequent verfolgt

Die Beklagte hat in den letzten Jahren massenhaft Abmahnungen ausgesprochen. Allein der Unterzeichner hatte über 750 Fälle von der Beklagten.

 

Bei vielen dieser Abmahnungen hat die Beklagte nach Erhalt der Abmahnkosten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gar nicht mehr weiterverfolgt, wie beispielweise bei den nachfolgenden Abmahnungen vom

 

• 27.1.2020 – Aktenzeichen der Beklagten: 031328/2020-SW (Mein Az. 50/20)
• 28.5.2020 – Aktenzeichen der Beklagten: 0311304/2020-SW (Mein Az. 228/20)
• 26.5.2020 – Aktenzeichen der Beklagten: 0311254/2020-SW (Mein Az. 229/20)

 

Die Unterlassungsansprüche sind in diesen Beispielsfällen auch bereits verjährt. Auch dies ist ein Indiz für Rechtsmissbrauch.

„Schließlich spricht auch die eigene Einlassung der Klägerin für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, soweit es die Verfolgung der ausgesprochenen Abmahnungen betrifft. Dass sich die Klägerin bei Herrn D großzügig gezeigt hat, ist wegen des sozialen Engagements des Herrn D sicher verständlich und anerkennenswert. Bei Herrn N ist dieser Großmut schon weniger nachvollziehbar, wenn es der Klägerin nur darum gegangen wäre, für die Lauterkeit des Wettbewerbs Sorge zu tragen. Allein der Umstand, dass schon gegen die Mutter ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsurteil ergangen war, ist an sich kein Grund, auf die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes des Sohnes zu verzichten.

 

Bei Herrn B hat sich die Klägerin aus unerfindlichen Gründen damit zu-frieden gegeben, dass der abgemahnte Verletzer seinen Internetauftritt korrigiert hat.

 

Gleiches gilt im Falle E. So zeigt die eigene Darstellung der Klägerin schon, dass hier von einer konsequenten Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht die Rede sein kann. Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist dem Mitbewerber aber gerade deshalb die Klagebefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegeben, um seine eigenen Wettbewerbsinteressen verfolgen zu können. Diesen Interessen ist aber regelmäßig erst dann gedient, wenn der abgemahnte Wettbewerbsverstoß endgültig und mit Sicherheit abgestellt ist, also durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Abgemahnten oder durch dessen Verurteilung.“

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az: 4 U 211/08

II. Abmahnung besteht nur aus Textbausteinen

Die Abmahnungen der Beklagten bestehen zudem nur aus Textbausteinen. Auch dies ist ein Indiz für Rechtsmissbrauch.

„Hinzu kommt, dass bei sämtlichen Abmahnungen durch die Klägerin und die # AG mit denselben Textbausteinen gearbeitet worden ist. Auch dieses ist ein Indiz für missbräuchliche Massenabmahnungen. Es weist darauf-hin, dass mit wenig Aufwand und ohne Rücksicht auf die dem Einzelfall zugrundeliegenden Umstände immer gleich reagiert wird, gleichgültig ob und welche wirtschaftliche Bedeutung der Wettbewerbsverstoß für die Klägerin tatsächlich hat. In diesem Kontext ist ebenfalls zu sehen, dass die Gegenstandswerte bei den Abmahnungen größtenteils in dem Bereich zwischen 15.000,- Euro und 25.000,- Euro liegen und somit – in Anbetracht der geringen Bedeutung der Verstöße- im oberen Bereich liegen. Der Ansatz hoher Gegenstandswerte führt zur Erzielung hoher Gebühren.“

 

vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07

III. nur einfache, leicht zu erkennende Verstöße werden abgemahnt

Die Textbausteinabmahnungen beziehen sich ausschließlich auf einfache, leicht zu erkennende Verstöße, wie

 

• das Fehlen eines Muster-Widerrufsformulars
• das Fehlen von Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
• einer fehlenden Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
• ein fehlender Hyperlink zur OS-Plattform

 

Um derartige Verstöße zu erkennen, muss man gewiss nicht studiert haben. Das massenhafte abmahnen derartiger Verstöße ist ebenfalls ein Indiz für Rechtsmissbrauch, vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016, Az. 3 U 56/15.

 

IV. Ein Verein geht ohne sachlich gerechtfertigten Grund nur gegen Vereinsfremde Wettbewerber vor.

Dies ist bei der Beklagten wie oben dargelegt unstreitig der Fall.

„Für den vorliegenden Fall entscheidend ist daher nach Ansicht des Senats weiterhin, ob es sachliche Gründe dafür gibt, dass der Kläger lediglich die Unternehmen des Lottoblocks abmahnt, hingegen – wie unbestritten vorgetragen – niemals, auch nicht seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages, die eigenen Mitglieder diszipliniert. Solche sachlichen Rechtfertigungsgründe hat der Kläger im Ergebnis nicht dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Mitgliedsunternehmen ohnehin durch die sog. Blockgesellschaften abgemahnt werden. Er hat aber gleichzeitig keinen Zweifel daran gelassen, dass er selbst seine Aufgabe allein darin sieht, diese Blockgesellschaften in die Schranken zu weisen. Diese Absicht wird sogar in der Satzung des Klägers formuliert. Doch gehört es zu den Satzungszwecken des Klägers, für eine „freie Entfaltung verantwortungsvoller unternehmerischer Tätigkeit …. insbesondere seiner Mitglieder“ einzutreten. Wenn der Kläger nur zum Ausdruck bringt, dass er grundsätzlich geneigt ist, seine Mitglieder von jeder disziplinierenden Einwirkung verschont zu halten, so folgt hieraus, dass es ihm in der Tat vornehmlich um die Disziplinierung einer bestimmten Gruppe von Mitbewerbern, also um deren Behinderung geht. Damit dient sein Vorgehen aber nicht mehr dem Wettbewerb, sondern er bedient sich wettbewerbsprozessualer Institutionen zu eigennützigen Zwecken seiner Mitglieder.“

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-4 U 21/10

E. Fazit

Nach alledem stellt sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich dar. Rechtsmissbrauch ist vorliegend aber gemäß § 8c Absatz 2 UWG auch deshalb anzunehmen, weil aufgrund vorstehenden Tatsachenvortrages bereits erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Beklagten bestehen. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beklagten hat zur Folge, dass sie sich die Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 8c Absatz 3 Satz 1 UWG schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Schaden der Klägerin besteht in Höhe der an die Beklagte gezahlten Abmahnkosten iHv. 232,05 EUR.

 

Die Klägerin hat daher gegenüber der Beklagten wegen Rechtsmissbrauchs einen Anspruch auf Erstattung dieser unstreitig bezahlten Abmahnkosten. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 232,05 Euro wurden von der Beklagten trotz Aufforderung auch nicht erstattet. Daher blieb der Klägerin kein anderer Weg, als Klage zu erheben.

 

F. Zuständigkeit des Gerichts

Das Landgericht Köln ist gemäß § 14 UWG ausschließlich zuständig.

Wird sich der IDO Verband gegen die Klagen verteidigen?

Warten wir es ab. Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.

Handeln Sie! Unterlassungserklärung IDO Verband kündigen, Geld zurückfordern!

Update 09.12.2022: Aktuell rate ich nicht mehr dazu, gezahlte Gelder vom IDO zurückzufordern. Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

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Abzocke, Rechtsmissbrauch, Geldmacherei

Das höre und lese ich immer wieder von Abmahnopfern, wenn es um IDO Abmahnungen geht. Wehren Sie sich gegen den Abmahnverein! Kündigen Sie eine abgegebene Unterlassungserklärung, fordern Sie Schadensersatz vom IDO wegen Rechtsmissbrauch, leisten Sie keine Zahlungen mehr an den Verein, verklagen Sie den IDO vor dem Landgericht Köln!

 

Erfahren Sie die Details in diesem Beitrag.

 

Unterlassungserklärung kündigen

Viele Händler wurden in der Vergangenheit vom Abmahnverein IDO abgemahnt. Sie ebenfalls? Haben Sie dem IDO Verband gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben?

 

Kündigen Sie eine dem IDO gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs. Mehrere Gerichte haben dem IDO inzwischen Rechtsmissbrauch attestiert. Die ergangenen Urteile habe ich unter nachfolgendem Link detailliert dargestellt: Urteile zum Rechtsmissbrauch im Fall IDO Verband

 

Eine eigentlich lebenslang gültige Unterlassungserklärung wäre im Falle von Rechtsmissbrauch hinfällig, wenn man diese entsprechend kündigt.

 

Fordern Sie Schadensersatz vom IDO

Liegt Rechtsmissbrauch vor, dann müsste Ihnen der IDO auch alle gezahlten Abmahnkosten, sowie die Kosten ihrer eigenen Rechtsverteidigung erstatten. Auch gezahlte Vertragsstrafen könnten gegebenenfalls zurückgefordert werden. Eventuell könnte man auch ergangene einstweilige Verfügungen jetzt wieder aufheben lassen. Kosten aus Gerichtsverfahren müsste der IDO erstatten und zwar alles, d.h. sämtliche Kosten die Ihnen entstanden sind (Kosten für die Anwälte des IDO, Kosten Ihres eigenen Rechtsanwalts und natürlich auch etwaige Gerichtskosten).

 

Keine Zahlungen an IDO leisten

Ich rate aufgrund der vorliegenden Entscheidungen von der Zahlung der vom IDO geforderten Abmahnkosten ab. Auch Ratenzahlungen z.B. für Vertragsstrafen sollten nicht ungeprüft einfach weiter bezahlt werden. Ohne vorherige anwaltliche Prüfung sollte kein Cent an den IDO bezahlt werden. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie gern auf.

 

Kosten der IDO Abmahnungen

Der IDO hat für seine Abmahnungen 232,05 EUR gefordert.

 

 

Im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 wurde aufgrund der Mehrwertsteuersenkung „nur“ 226,20 EUR vom IDO eingefordert.

 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Wäre ich vom IDO abgemahnt worden, dann würde ich jetzt als erstes die Unterlassungserklärung kündigen und den Verein auffordern, die gezahlten Abmahnkosten, sowie etwaige Kosten der eigenen Rechtsverteidigung zu erstatten. Dabei helfe ich Ihnen gern.

 

IDO vor Landgericht Köln verklagen

Der IDO Verband hat seinen Sitz in Leverkusen. Zuständig ist somit das Landgericht Köln. Auch bei einem Streitwert von nur 232,05 EUR bzw. 226,20 EUR ist das Land- und nicht etwas das Amtsgericht zuständig, weil es um die Erstattung von Abmahnkosten geht, die aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstanden sind. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wäre das zuständige Gericht für eine Klage gegen den IDO.

 

Erfolg oder Niederlage? – Kostenrisiko

Hätte eine Klage Erfolg? Wie sind die Chancen des IDO im OLG Bezirk Köln? Ist das Gericht eher auf Seite des IDO, oder der des Abgemahnten?

 

Hausdurchsuchung beim IDO

In einem Bericht von Spiegel Online vom 10.04.2018 heißt es:

„Ob der Verband allerdings tatsächlich 2400 Mitglieder hat, wie er angibt, ist umstritten. Die Staatsanwaltschaft Trier ermittelt gegen eine „vertretungsberechtigte Mitarbeiterin“ wegen einer womöglich falschen eidesstattlichen Versicherung mit Blick auf eine entsprechende Liste. Die Wohnung der Beschuldigten sowie die Firmenräume des IDO seien deshalb durchsucht worden, teilt die Behörde mit.“

Oberlandesgericht Köln schickt Gerichtsakte des IDO an die Staatsanwaltschaft

Laut einem Bericht des Bonner Generalanzeigers aus November 2018 hält es das Oberlandesgericht Köln für möglich, dass sich die Hauptgeschäftsführerin des IDO strafbar gemacht hat. Das Oberlandesgericht Köln hat daher eine Akte in einem IDO-Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben.

 

OLG Köln: keine Klagebefugnis des IDO

Das Landgericht Bonn hat dem IDO im Mai 2018 die Klagebefugnis abgesprochen (LG Bonn, Urteil vom 15.05.2018, Az. 11 O 49/17). Gegen das LG Bonn Urteil legte der IDO Berufung ein, nahm diese jedoch zurück, nachdem das Oberlandesgericht Köln, Az. 6 U 93/18, bereits in der mündlichen Verhandlung signalisiert hatte, der Auffassung des LG Bonn zu folgen und dem IDO die Klagebefugnis abzusprechen.

 

Meine persönliche Einschätzung dazu:

Ich bin jetzt seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Wettbewerbsrecht tätig. In über 1.000 Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügungsverfahren, Klageverfahren) habe ich die jeweiligen Onlinehändler entweder auf der Aktiv- oder Passivseite vertreten. Aus meiner gesammelten Praxiserfahrung kann ich deutlich sagen, dass es der Abmahner grundsätzlich schwerer hat, als das Abmahnopfer. 

 

Richter sind auch nur Menschen. Sehr viele Richter halten – wie auch die abgemahnten Onlinehändler – von dieser Abmahnerei durch Abmahnvereine nichts. Natürlich nehmen die Gerichte nicht Worte wie „Abzocke“ oder „Geldmacherei“ in den Mund. Man muss quasi zwischen den Zeilen lesen, Reaktionen der Richter in Verfahren erleben und aus getroffenen Entscheidungen die jeweiligen Rückschlüsse ziehen. 

 

Der IDO wird es meiner Ansicht nach im OLG Bezirk Köln sehr schwer haben. Hausdurchsuchungen, Ermittlungsverfahren und Missbrauchsurteile anderer OLG Bezirke sind keine gute Basis für den IDO. Auch die in der Vergangenheit erfolgte Berufungsrücknahme, weil das OLG in der mündlichen Verhandlung signalisiert hatte, der Auffassung des LG Bonn zu folgen, trägt nicht zu den Erfolgsaussichten des IDO bei. Vielmehr hätte der IDO „kämpfen“ und substantiiert  vortragen müssen, um das Gericht von seiner Klagebefugnis zu überzeugen. Stattdessen nahm der IDO einfach die Berufung zurück.

 

Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass eine Klage gegen den IDO durchaus gute Erfolgsaussichten hat. Wäre ich vom IDO abgemahnt worden, dann würde ich es jetzt versuchen, meine gezahlten Abmahnkosten zurück zu bekommen. 

 

Prozesskostenrisiko bei einem Streitwert von bis zu 232 EUR

Das Prozesskostenrisiko bei einem Streitwert von bis zu 232 Euro beträgt gerade einmal 370 EUR. Dieser Betrag enthält bereits die Gerichtskosten von 105 EUR und die Kosten zweier Rechtsanwälte von jeweils 132,50 EUR, siehe hier:

 

 

 

Das lohnt doch nicht, oder doch?

Eine Klage mit einem Streitwert von nur 232 EUR ist aus wirtschaftlicher Sicht für einen Rechtsanwalt wenig lukrativ, wie Sie den zahlen entnehmen können. Die Erstellung einer Klageschrift kostet Zeit. Gerade dann, wenn es um das Thema Rechtsmissbrauch im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geht. Zudem benötigt man zahlreiche Informationen und Kenntnisse, um eine überzeugende Klageschrift zu fertigen. 

 

Ich verfüge über die entsprechenden Informationen und Kenntnisse. Zudem könnte ich etwaige Termine vor dem Landgericht Köln persönlich wahrnehmen, da meine Kanzlei keine 200 km von Köln entfernt ist.

 

Beauftragen auch Sie mich mit der Kündigung der Unterlassungserklärung und Klage gegen den IDO. Je mehr Betroffene sich zur Wehr setzen, umso wahrscheinlicher halte ich es, eine Klage zu gewinnen. Ich könnte mir es auch sehr gut vorstellen, dass der IDO im Falle einer Klage einfach die eingeklagten Abmahnkosten bezahlt und erklärt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dann müsste das Gericht nämlich kein Urteil fällen. Der IDO wird aus meiner Sicht alles unternehmen, um in Köln kein Missbrauchsurteil zu kassieren. 

 

Sie haben meine volle Unterstützung, das garantiere ich Ihnen.

 

Urteile zum Rechtsmissbrauch im Fall IDO Verband Abmahnung

Abmahnung IDO Rechtsmissbrauch?

Der IDO Verband hat durch seine vielen Abmahnungen in den letzten Jahren einen gewissen Grad an Bekanntheit erlangt. Ich habe hier zahlreiche Informationen über den IDO zusammengestellt. Immer wieder werde ich danach gefragt, ob die vielen Abmahnungen vom IDO nicht den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllen. Betroffene sprechen von Abzocke, Geldmacherei, gar kriminellen Strukturen? Die Landgerichte und auch Oberlandesgerichte hatten sich bundesweit mit den IDO Abmahnungen und der Frage der Aktivlegitimation zu befassen. Inzwischen gibt es mehrere Urteile, die einen Rechtsmissbrauch durch den IDO angenommen haben. Auf diese Urteile werde ich in diesem Beitrag einmal genauer eingehen.

LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.)

Als erstes Gericht hat das Landgericht Heilbronn Rechtsmissbrauch des IDO angenommen, weil der IDO Verband seine eigenen Mitglieder verschone und diese nicht abmahne.

 

Ein Onlinehändler wurde zunächst vom IDO Verband wegen diverser angeblicher Wettbewerbsverstöße abgemahnt. Gegenstand der Abmahnung war unter anderem das Fehlen von Informationen über Garantiebedingungen. Der abgemahnte Händler erhob daraufhin negative Festellungsklage mit der Begründung, dass der IDO gar nicht berechtigt sei Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Der IDO Verband hatte dann als sogenannter Widerkläger gegen den Abgemahnten Klage auf Unterlassung erhoben.

 

Recherchen des Händlers haben ergeben, dass der IDO seine eigenen Mitglieder selbst gar nicht kontrolliert. Die eigenen IDO Mitglieder sind damit nicht der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt. Der IDO Verband hatte während des Verfahrens vor dem Landgericht Heilbronn mehrfach behauptet, auch seine eigenen Mitglieder zu kontrollieren und bei Zuwiderhandlungen dagegen vorzugehen. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte sich aber heraus, dass diese Behauptung unzutreffend war. Eine als Zeugin vernommene Mitarbeiterin des IDO musste einräumen, dass eine systematische Kontrolle gar nicht stattfindet.

 

Wie hat sich der IDO geäußert?

Der IDO gab an, seine Mitglieder bereits seit 2011 über die Werbung mit Garantien zu informieren. Es habe ab Januar 2019 E-Mails mit Hinweisen auf die Notwendigkeit der rechtskonformen Garantieinformationen gegeben. Der Vortrag des IDO wird im Urteil wie folgt zitiert:

„Da die Thematik zunehmend auch im Internet bekannt geworden sei, sei es vereinzelt auch zu Beschwerden über Mitglieder bzw. Zwischenmitgliedern gekommen. Diese seien durch entsprechende Hinweise und Optimierung der Werbung erledigt worden. Zudem sei die einschlägige Rechtsfrage noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt, indes die Klärung anderwärts veranlasst.“

Eigene Mitglieder hat der IDO wegen einer angeblich falschen Information zur Herstellergarantie nicht abgemahnt. Im Tatbestand des Urteils heißt es:

„Er habe seine Mitglieder stichprobenartig überprüft und, was er ohnehin mache, auf erfolgreich auf die Beseitigung von Verstößen gedrängt. In wenigen Fällen habe er durch die Androhung von Abmahnungen / Klagen erreicht, dass die Verstöße beseitigt worden seien.“

Aufklärung der Gegebenheiten nicht möglich

Der Verfahrensbevollmächtigte des IDO war nicht in der Lage, zu den fraglichen Gegebenheiten Auskünfte zu erteilen und auch der Vorstand des IDO ist nicht zum Verhandlungstermin erscheinen.

„Die Widerklägervertreterin zeigte sich jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, zu den fraglichen Gegebenheiten auch nur rudimentär Auskunft zu erteilen und hat auf die Zeugin S. verwiesen, auf deren Aussage noch zurückzukommen sein wird. … Obwohl das Gericht in der Verfügung vom … das Bedürfnis um Aufklärung deutlich gemacht hat, ist der Vorstand des Widerklägers der Verhandlung somit fern geblieben, was nach Würdigung Zeichen für die Taktik einer mangelnden Transparenz ist.“

Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen beim IDO

Sind die Mitarbeiter beim IDO miteinander verwandt?

„Die gegebenen Verhältnisse deuten auf eine Verquickung familiärer und wirtschaftlicher Interessen im Bereich des Widerklägers hin. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Zeugin X eine freie Mitarbeiterin des Widerklägers – entsprechend des Hinweises der Prozessvertreterin des Widerklägers – umfassende Auskunft zu den angesprochenen Themen sollte erteilen können, wenn dies nicht mit einem familiären Kontext zu erklären sein solle – die Zeugin ist die Schwester der Vorstandsvorsitzenden des Widerklägers. Überhaupt ist nicht ersichtlich, warum die Zeugin unter den gegebenen Umständen „freie Mitarbeiterin“, also selbstständig und nicht abhängig beschäftigt sein könnte. Immerhin beläuft sich der Arbeitsumfang nach ihren Angaben auf mehr als 20 Stunde pro Woche bei Entlohnung nach geleisteten Stunden. Nach ihren Schilderungen in der Sache, nach denen sie letztlich keinen Entscheidungsspielraum hat und lediglich Hilfsdienste leistet, dürfte ein verschleiertes Arbeitsverhältnis vorliegen. Die Problematik hat die Zeugin offenbar erkannt, indem sie mit weitergehenden Angaben zu ihrer beruflichen Tätigkeit sehr zurückhaltend war. So hat sie ausgesagt, sie könne nicht „genau“ angeben, welcher Prozentsatz ihrer Einkünfte die Vergütung ausmache. Was an dieser Stelle eher die Frage zur Erlangung eines Überblickes über die berufliche Tätigkeit der Zeugin hatte dienen sollen, weshalb nicht weiter nachgefragt wurde, erweist sich in dem Kontext der weitergehenden Angaben als wichtige Erkenntnisquelle für die Einordnung der Rolle der Zeugin im Zusammenhang mit der Organisation des Widerklägers. Es liegt nahe, dass es bei der „Beauftragung“ der Zeugin um die Vermeidung eines „bösen Scheins“ mit Blick auf § 55 AO oder gar entsprechende Satzungsbestimmungen gehe. Motivation für die ungenauen Angaben ist es offenbar zu vermeiden, dass das Gericht sich ein umfassendes und zutreffendes Bild von der Tätigkeit der Zeugin und den wirtschaftlichen Zusammenhängen im Bereich des Widerklägers mache. Mit einem solchen Vorgehen wird indes das Gegenteil des intendierten erreicht: Es ergibt sich das Bild einer undefinierbaren Gemengelage von privaten und öffentlichen Interessen unter Gefährdung der Beachtung von Einschränkungen aufgrund satzungsmäßigen bzw. gesetzlichen Bindungen im Rahmen eines Idealvereins und Verbraucherverbandes, der Rechte gem. § 8 UWG geltend machen will.“

Einblicke in die innere Struktur des IDO sollten vermieden werden

„Nicht ersichtlich ist, warum gerade eine freie Mitarbeiterin, die nach ihren Angaben noch dazu lediglich Hilfsdienste leistet, prädestiniert sein sollte, zuverlässig Einblicke in sämtliche Angelegenheiten, einschließlich der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Vereins zu geben bzw. diese als kompetente Zeugin zu vermitteln. Diese prozessuale Vorgehensweise spricht unter den gegebenen Umständen eher dafür, dass die Verschaffung eines Einblickes in die innere Struktur des Widerklägers durch „Außenstehende“, auch Beschäftigte des Vereins, möglichst vermieden werden soll.“

Hat sich die Zeugin mit dem IDO abgestimmt?

„Die Vorgehensweise der Zeugin erscheint als mit dem Widerkläger abgestimmt und als strukturell verfestigt, zumal das Vorbringen des Widerklägers und erkennbare Aussageintention der Zeugin auf einer Linie liegen. Dies zeigt sich in Ansehung des nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellenden Umstandes, dass der Widerkläger sein Vorgehen bei Wettbewerbsverstößen von Mitgliedern in wesentlichen Punkten falsch dargestellt hat und sich dies mit der Aussage der Zeugin fortsetzt.“

Hat der Ido im Verfahren falsch vorgetragen?

Ja, das bedeuten die Feststellungen im Tatbestand des Urteils. Das Gericht kam nach Anhörung der Zeugin X zu dieser Überzeugung.

„So hat der Widerkläger nicht allein behauptet, er weise seine Mitglieder auf Verstöße hin, sondern er setze eine Frist zur Beseitigung des jeweiligen Verstoßes bzw. nach fruchtlosem Fristablauf werde er auch gegen das Mitglied tätig, d. h. spreche Abmahnungen aus und setze seine Ansprüche auch gegen Mitglieder gerichtlich durch, seien es Unterlassungs- oder Vertragsstrafenansprüche. Diese Behauptungen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend. Der Widerkläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein gerichtliches Verfahren benennen können, dass einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betraf. Der von ihm als Nachweis für gegen Mitglieder geführte Verfahren in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichtes Mönchengladbach und Osnabrück betreffen ausweislich der Textauszüge Vertragsstrafenansprüche. Die ferner als Beleg für einen gegen ein Mitglied geltend gemachten Unterlassungsanspruch angeführte Verfügung des Landgerichtes Berlin vom 12.09.2016 ist nicht aussagekräftig, insbesondere deswegen nicht, weil nicht bekannt ist, unter welchen Umständen welcher Anspruch mit welchem Ergebnis Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, das im Übrigen mit großer Wahrscheinlichkeit mittlerweile abgeschlossen sein dürfte, so dass Gegenstand und Art der Erledigung unschwer zu reflektieren gewesen sein würden. Ganz im Sinne dieser Parallelität hat die Zeugin S. in ihrer Vernehmung die Behauptungen des Widerklägers sinngemäß wiederholt, es erfolge nach einem Ersthinweis eine Aufforderung zur Beseitigung mit Fristsetzung, sodann eine allerletzte Aufforderung, dann werde gegen das Mitglied vorgegangen. Auf konkrete Nachfrage hin zeigte sich die Zeugin indes nicht in der Lage, hierzu konkrete Beispiele zu benennen bzw. auch nur eine Anzahl entsprechender Fälle anzuführen oder auch nur zu den nach der vorgetragenen Stringenz in der Vorgehensweise notwendigen Aktenführungen Ausführungen zu machen, obwohl ihr als durch den Widerkläger universell benannte Zeugin entsprechende Fähigkeiten angesonnen seien müssten.“

Landgericht Heilbronn nimmt deshalb Rechtsmissbrauch an

In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Im Ergebnis stellt sich die Vorgehensweise des Widerklägers als Missbrauch unter Würdigung der Begleitumstände des vorprozessualen und prozessualen Vorgehens dar. Zwar ergibt sich ein noch unvollständiges Bild hinsichtlich der Vorgehensweise des Widerklägers und grundsätzlich darf ein Wettbewerbsverband – wie ausgeführt – die Adressaten seines satzungsmäßigen Handelns und seine Vorgehensweise frei bestimmen. Die Möglichkeit des planmäßigen Aussparens von Mitgliedern bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, die auch keinesfalls von der Treuepflicht im Verein gedeckt sein kann, da sich diese niemals gegen satzungsmäßige Verpflichtungen richten kann, ist indes greifbar. Bereits auf dieser Basis greift die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wie sie das OLG Hamm in dem vom Widerbeklagten angeführten Urteil vom 13.06.2013 – 4 U 26/13 – zutreffend gesehen hat. Demnach obläge es nach alledem bereits aus diesen Gründen dem Widerkläger, den gegen ihn sprechenden Anschein zu entkräften.

 

Hinzukommt der oben dargelegte weitergehende Anschein einer Verquickung privater und öffentlicher Interessen. Besonders aber im Zusammenwirken mit dem dargestellten Prozessverhalten ergibt sich ein Gesamtbild, dass die Durchsetzung etwa gegebener Unterlassungsansprüche im vorliegenden Verfahren ausschließt.“

Damit hat das Landgericht Heilbronn als erstes Gericht einen Rechtsmissbrauch des IDO angenommen.

 

Gegen dieses Urteil hat der IDO Verband Berufung eingelegt. Der Rechtsstreit wird derzeit vor dem OLG Stuttgart, Az: 2 U 8/20, geführt. Dazu finden Sie weiter unten weitere Informationen.

 

OLG Celle, Urteil vom 26.3.2020, Aktenzeichen: 13 U 73/19

Das zweite Gericht, welches Rechtsmissbrauch des IDO annimmt ist das OLG Celle. Ein Rechtsmissbrauch läge aufgrund der Vereinsstruktur des IDO vor. Die Einzelheiten:

 

Der IDO Verband benötigt Mitglieder, um überhaupt eine Abmahnung aussprechen zu dürfen. Verbände dürfen nur dann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen, wenn ihnen neben weiteren Voraussetzungen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, § 8 Absatz 3 Nr, 2 UWG.

 

Aktive / Passive Mitglieder des IDO

Vereine wie der IDO haben meistens sowohl aktive, als auch passive Mitglieder. Aktive Mitglieder nehmen im Gegensatz zu passiven Mitgliedern selbst tatkräftig am Vereinsleben teil. Sie wirken aktiv an der Erreichung des satzungsgemäßen Vereinszwecks mit. Passive Vereinsmitglieder sind dagegen Personen, die nicht aktiv an der Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken wollen oder dies zum Beispiel aus zeitlichen Gründen nicht können. Sie wollen den Verein aber dennoch durch ihre Mitgliedschaft unterstützen. Die Unterstützung besteht in der Regel in finanzieller Art. Passive Mitglieder bezahlen üblicherweise einfach einen gewissen Vereinsbeitrag. Sie sorgen für das gewisse grundrauschen, d.h. es fließt regelmäßig Geld, mit dem der Verein arbeiten kann.

 

Ohne Mitglieder keine Aktivlegitimation, ohne Aktivlegitimation keine Einnahmequelle

In dem Verfahren vor dem OLG Celle wurde bekannt, dass es sich bei vielen IDO Mitgliedern um passive Mitglieder handelt. Die Geschäftsführerin vom IDO Verband wurde als Zeugin dazu befragt, wie viele aktive Mitglieder der IDO habe. Das konnte sie aber nicht sagen. Aktive Mitglieder sind beim IDO berechtigt, Vereinsorgane zu wählen. Passive Mitglieder haben dagegen keinerlei Stimmberechtigung beim IDO Verband. Wer aktives Mitglied wird, entscheide der IDO Vorstand. Ferner hat die Zeugin in dem Verfahren ausgesagt, der IDO habe auch einzelne aktive Mitglieder. Sie könne jedoch nicht angeben, wie viele aktive Mitglieder der IDO Verband habe und nach welchen Kriterien aktive Mitglieder vom Vorstand des IDO aufgenommen würden. Nach Ansicht des Gerichts sei es aber wenig glaubhaft, dass die Zeugin als Geschäftsführerin des Vereins keine konkreten Angaben dazu machen könne. Zudem sei nicht ersichtlich, warum der IDO Unternehmen, deren Interessen er fördern möchte, von der Willensbildung ausschließe. In dem Urteil heißt es:

„Für einen Rechtsmissbrauch spricht jedoch, dass der Kläger die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will, nach Aussage der Zeugin X. „typischerweise“ nur als passive Mitglieder aufnimmt und damit – ohne ersichtlichen sachlichen Grund – gezielt von der Willensbildung des Vereins ausschließt.

 

Nach § 3 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung (Anlage K 4) sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach Aussage der Zeugin X entscheide der Vorstand, der aus zwei Rechtsanwälten, dem Geschäftsführer eines Inkassounternehmens und seiner – von einem Inkassounternehmen zum Kläger gewechselten – Vorsitzenden bestehe, im Einzelfall darüber, ob aktive Mitglieder aufgenommen werden. Die passiven Mitglieder würden auch nicht zu der Mitgliederversammlung geladen. Weiter hat die Zeugin bekundet, der Kläger habe auch einzelne aktive Mitglieder, sie könne jedoch nicht angeben, wie viele aktive Mitglieder er habe und nach welchen Kriterien aktive Mitglieder vom Vorstand aufgenommen würden. Es erscheint dem Senat wenig glaubhaft, dass die Zeugin – als Geschäftsführerin des Klägers – keine konkreten Angaben zur Zahl der aktiven Mitglieder und den Aufnahmekriterien machen konnte. Ein sachlicher Grund, warum die „Wettbewerbsunternehmen“, deren Interessen der Kläger fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist nicht ersichtlich.“

Dem Gericht drängte sich somit der Eindruck auf, dass die Mitglieder des IDO nur Mittel zum Zweck sind. In dem Urteil heißt es:

„Insgesamt besteht für den Senat der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden.“

Hinweis: Das OLG Celle hat die Revision zugelassen. Legt der IDO Revision gegen das Urteil ein, dann muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden.

 

Nach dem LG Heilbronn ist nunmehr auch das OLG Celle vom Rechtsmissbrauch überzeugt.

 

Das LG Heilbronn sah einen Rechtsmissbrauch im zielgerichteten Verschonen der eigenen Mitglieder. Das OLG Celle hat jetzt ein weiteres Indiz herangezogen, welches für einen Rechtsmissbrauch durch den Ido spricht. Die Urteile sind insofern besonders, weil beide Missbrauchsindizien auf Umstände zurückgeführt werden, die bereits in der Vereinstätigkeit selbst liegen. Sonst wird die Frage des Rechtsmissbrauchs immer anhand von Umständen eines konkreten Einzelfalls bewertet. Begebenheiten eines Einzelfalls sind nie ohne weiteres einfach auf andere Fälle übertragbar. Liegen wie im Falle des IDO die Umstände eines Rechtsmissbrauchs aber bereits in der Vereinstätigkeit selbst verankert, dann ist dies auch auf andere Fälle übertragbar.

 

OLG Rostock, Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19

Als drittes Gericht nahm das OLG Rostock, Beschluss vom 31.08.2020, Az. 2 U 5/19, Rechtsmissbrauch des IDO an. Rechtsmissbrauch läge durch den IDO Verband deshalb vor, weil der Verein seine eigenen Mitglieder nicht selbst abmahne.

 

Mir sind einerseits viele Abmahnopfer des IDO bekannt, die nur deshalb beim IDO Verband Mitglied wurden, um künftig nicht weitere Abmahnungen des IDO befürchten zu müssen. Andererseits wurden auch viele Onlinehändler IDO Mitglieder, weil Ihnen diese Abmahnungen aus den Medien bekannt waren und Sie selbst Angst hatten, vom IDO abgemahnt zu werden. Abmahnschutz scheint eine IDO Mitgliedschaft zu bieten, jedenfalls bislang.

 

Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn die eigenen Mitglieder nicht abgemahnt werden (siehe oben LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.)).

 

OLG Rostock nimmt auch Rechtsmissbrauch an

Das Oberlandesgericht Rostock hatte über eine Berufung des IDO zu entscheiden. Vor dem Landgericht Rostock waren in der ersten Instanz zuvor vom IDO geltend gemachte Unterlassungsansprüche zurückgewiesen worden. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der IDO Berufung ein. Das OLG Rostock teilte in der Folgezeit mit, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 522 Absatz 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift soll das Berufungsgericht die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Eigene Mitglieder werden planmäßig ausgespart

Ein derartiger Beschluss wird üblicherweise weise ausführlich und detailliert begründet.

„Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung verspricht.

 

Nach diesen Maßstäben geht der Senat von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung aus.

 

Von den im Berufungsrechtszug mit Anlage XXX benannten 23 angeblichen Konkurrenzunternehmen, die Mitglied des Klägers sein sollen, begehen unstreitig jedenfalls 9 Unternehmen gleiche oder entsprechende vermeintliche Rechtsverstöße, ohne dass der Kläger dagegen vorgeht. Dabei macht er nicht geltend, er wolle die Frage der Zulässigkeit der beanstandeten Werbung zunächst höchstrichterlich klären lassen. Zielte das Vorgehen auf eine solche Klärung ab, wäre auch zu erwarten, dass ein Unternehmen in Anspruch genommen wird, bei dem eine höchstrichterliche Klärung auch ernsthaft zu erwarten wäre. Bei dem augenscheinlich selbst nur in geringem Umfang tätigen Beklagten dürfte dies nicht von Beginn an naheliegend sein. Die Chance auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes wäre bei Inanspruchnahme eines nachhaltig und umfangreich am Markt tätigen Unternehmens deutlich höher, weil einerseits mit Blick auf den Geschäftsumfang die Revisionssumme erreicht werden könnte und das Rechtsmittel nicht von einer Zulassung abhängig wäre und andererseits wegen der Finanzkraft und der Auswirkungen eher zu erwarten wäre, es werde den Streit bis zum Bundesgerichtshof austragen. Selbst bei einer angestrebten höchstrichterlichen Klärung wäre schon zur Erfüllung der Satzungszweck zudem jedenfalls eine Information der eigenen Mitglieder über den vermeintlichen Verstoß angezeigt. Auch hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, obwohl der Beklagte dies in Abrede stellt. Aufgrund dieser Umstände stellt sich das Vorgehen des Klägers als planmäßiges aussparen von Mitgliedern bei der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dar. Dem Kläger ist offenbar nicht an der Unterbindung von Wettbewerbsverstößen gelegen. (…)“

Der IDO Verband konnte den Senat des OLG Rostock in der Folgezeit aber nicht mehr davon überzeugen, dass doch kein Rechtsmissbrauch vorliegt.

 

Zurückweisung der Berufung

Die Berufung des IDO wurde dann gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen. Im Rahmen einer Gesamtschau kam das OLG Rostock zu dem Ergebnis, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt:

„Zum Rechtsmissbrauch führt der Kläger zu den Hinweisen nichts Durchgreifendes aus. Insbesondere gibt er nunmehr zwar pauschal an, er informiere auch seine Mitglieder über Rechtsfragen und führe Unterlassungsverfahren auch gegen diese. Dass er gerade die Frage der Werbung mit […] höchstrichterlich klären möchte und seine Mitglieder, die zu einem nicht unerheblichen Anteil entsprechende (vermeintliche) Verstöße begehen, über die nach seiner Auffassung unzulässige Angabe unterrichtet hat, trägt der sekundär darlegungsbelastete Kläger weiterhin nicht vor, so dass der Senat seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten zugrunde zu legen hat. Danach ist aber der Schluss gerechtfertigt, der Kläger habe seine Mitglieder insoweit planmäßig ausgespart. Bei Berücksichtigung aller Umstände stellt sich das Vorgehen im vorliegenden Einzelfall deshalb als rechtsmissbräuchlich dar.“

Damit hat ein weiteres Gericht Rechtmissbrauch des IDO angenommen.

OLG Rostock 2. Zivilsenat, Beschluss vom 17.11.2020, 2 U 16/19

Der IDO ist wieder vor dem OLG Rostock: Zunächst unterlag der IDO in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Rostock. Die daraufhin vom IDO Verband erhobene Hauptsacheklage wurde vom LG Rostock abgewiesen. Es wurde Berufung vom IDO eingelegt. Das OLG Rostock hat daraufhin einen Hinweisbeschluss erlassen. Darin wird nochmals deutlich festgestellt, dass

 

  • der IDO Verband die eigenen Mitglieder gezielt von seiner Abmahntätigkeit ausspart.
  • ein teilweises Vorgehen gegen Mitglieder nicht repräsentativ ist.

Zudem hatte es der IDO sogar unstreitig gestellt, dass er nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht.

 

In dem nachfolgend wiedergegebenen Hinweisbeschluss des OLG Rostock vom 17.11.2020, 2 U 16/19, heißt es:

Hinweisbeschluss des OLG Rostock vom 17.11.2020, 2 U 16/19

Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG

 

Zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG (Rechtsmissbrauch)

 

OLG Rostock 2. Zivilsenat, Beschluss vom 17.11.2020, 2 U 16/19

 

§ 8 Abs 4 S 1 UWG

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29.10.2019, Az.: 6 HK O 2/19, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

 

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Ob das Landgericht – das die Klage als unzulässig abgewiesen hat – die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zurecht verneint hat, kann offenbleiben. Die Klage stellt sich nach dem Akteninhalt als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar. Sie ist daher jedenfalls aus diesem Grunde unzulässig (BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 106/10, WRP 2013, 336 = NJW 2013, 787 [Juris; Tz. 16]; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.3, m.w.N.). Für die beabsichtigte Beschlusszurückweisung reicht es in jedem Fall aus, dass sich die angefochtene Entscheidung als jedenfalls im Ergebnis richtig erweist, auch wenn das Berufungsgericht sich auf andere Gesichtspunkte stützt als die Vorinstanz (OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2003 – 6 U 14/03, MDR 2003, 828 [Juris; Tz. 13]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 05. Aufl. 2016, § 522 Rn. 21; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 522 Rn. 36, m.w.N.).

 

1. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in sachfremden, für sich genommen nicht schutzwürdigen Interessen und Zielen besteht, die als eigentliche Triebfeder der Verfahrenseinleitung erscheinen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelfallumstände (BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 [Juris; Tz. 33]; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.10, m.w.N.). Für sich genommen nicht ausreichend ist, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch duldet. Dies gilt insbesondere, wenn der Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen – etwa deshalb, weil nunmehr allein er die angegriffenen Handlungen unterlassen müsste – ist darin in der Regel schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12.12.1996 – I ZR 7/94, GRUR 1997, 537 [Juris; Tz. 18]). Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung gewährt (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 [Juris; Tz. 21 ff.]; OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 – 13 U 73/19 [Juris; Tz. 51]; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.21, m.w.N.).

 

2. Nach diesen Maßstäben geht der Senat hier von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung aus.

 

a) Anders als in dem kürzlich abgeschlossenen Berufungsverfahren 2 U 5/19 – vergleiche den dortigen Beschluss vom 20.05.2020 bzw. 31.08.2020, mit dem der Senat bezüglich des dortigen wie hiesigen Klägers Rechtsmissbrauch bejaht hat – hat der Kläger vorliegend zwar die Abmahnung (K 18) ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts selbst vorgenommen. Er hat hier also keine zusätzlichen bzw. gegenüber der eigenen Abmahnpauschale im Zweifel höheren (Anwalts-) Kosten ausgelöst, die vor dem Hintergrund der vom Kläger für sich in Anspruch genommen besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts unnötig erscheinen würden und den Schluss nahelegen könnten, die Abmahnung sei von dem Interesse getragen, den Abgemahnten mit möglichst hohen Kosten zu belasten, was tendenziell für Rechtsmissbrauch spräche (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.13).

 

Es ergibt sich aber nach Aktenlage insgesamt – ebenso wie in dem Verfahren 2 U 5/19 – das Bild, dass der Kläger eigene Mitglieder gezielt von seiner Abmahntätigkeit ausspart. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Prinzip dem Kläger insofern günstigen Beweislastverteilung. Im Ausgangspunkt trifft die materielle Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs wegen des Einwendungscharakters dieser Rechtsfigur zwar den – vermeintlichen – Verletzer, hier also die Beklagte. Ist aber die tatsächliche Vermutung für die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung durch geeigneten Tatsachenvortrag des Verletzers – oder ggf. auch bereits anhand des eigenen Sachvortrages des klagenden Verbandes – erschüttert, aus dem sich Anhaltspunkte für eine systematische „Verschonung“ eigener Mitglieder ergeben, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast. Er muss dann durch substantiierten Tatsachenvortrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entkräften (zusammenfassend Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.25, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor und sind nicht entkräftet.

 

b) Der Senat kann nach Aktenlage nicht feststellen, dass der Kläger – bezogen auf den hier relevanten Branchen- bzw. Produktgruppenbereich einerseits und die Art des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes andererseits – auch gegen eigene Mitglieder vorginge. Der Kläger selbst berühmt sich – im Zusammenhang mit der Klagebefugnis – einer derart breiten Mitgliedschaft branchengleicher Marktteilnehmer, dass mit dem Auftreten zumindest vergleichbarer Wettbewerbsverstöße auch innerhalb des klägerischen Mitgliederbestandes typischerweise gerechnet werden muss. Dabei sind rechtlich anerkennenswerte Gründe für eine gezielte Inanspruchnahme nur von Nichtmitgliedern – wie z. B. eine zunächst herbeizuführende höchstrichterliche Klärung abstrakter rechtlicher Fragestellungen in einem „Pilotverfahren“, bei der eine Verschonung eigener Mitglieder nachvollziehbar erschiene – weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.

 

Das gilt unabhängig davon, welcher Art und Intensität ein etwaiges „Vorgehen“ gegen eigene Mitglieder von Rechts wegen sein müsste, um den Einwand auszuräumen, der Kläger privilegiere gezielt seine eigenen Mitglieder. Der Beklagte hat schon im Verfahren vor dem Landgericht mit der Klageerwiderungsschrift vom 14.03.2019 (dort Seite 7 = Band I Blatt 44 d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus den als Anlage B 7 bzw. B 11 vorgelegten Screenshots der Internetpräsenz der … GmbH branchen- bzw. produktgruppengleiche und auch von der Art des Verstoßes her im Kern gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße – fehlende Garantieangaben – eines Mitglieds des Klägers ergeben, ohne dass der Kläger sich hierzu näher erklärt hätte. Die Mitgliedschaft der … GmbH beim Kläger war und ist unbestritten; die Gesellschaft ist unter Nr. 29 in der vom Kläger selbst vorgelegten Mitgliederliste „Elektro- und Elektronikartikelhändler“ erfasst. Der Kläger hat sich hierzu in seiner Replikschrift vom 26.04.2019 (dort Seite 28 = Band I Blatt 75 d.A.) nicht näher – § 138 Abs. 2 ZPO – erklärt. Er hat lediglich pauschal ausgeführt, er bestreite, dass er gegen eigene Mitglieder wettbewerbsrechtlich nicht vorgehe. Vielmehr mahne er auch eigene Mitglieder ab, mache – im Einzelfall – auch eigenen Mitgliedern gegenüber Vertragsstrafeansprüche geltend und betreibe – wiederum ausdrücklich nur im Einzelfall – auch gerichtliche Verfahren gegen sie. Auch der weitere erstinstanzliche Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2019 (dort Seiten 9 f. = Band II Blatt 104 f. d.A.) beinhaltet nur ganz allgemein die Behauptung, eigene Mitglieder würden nicht verschont, vielmehr habe der Kläger bereits „in einer Vielzahl an Fällen“ Abmahnungen gegenüber eigenen Mitgliedern ausgesprochen und „in Einzelfällen“ gerichtliche Verfahren eingeleitet. Welche Mitglieder konkret betroffen sein sollen, hat der Kläger nicht offengelegt. Ebenso wenig hat er sich näher zu den Inhalten – oder Zeitpunkten – der angeblich auch gegen Mitglieder angestrengten Prozesse erklärt. So ist insbesondere unklar, ob es sich um Unterlassungsklagen handelt, die mit dem vorliegenden Prozess ggf. vergleichbar wären, oder (nur) um die Einklagung von Vertragsstrafen. Das Landgericht Heilbronn jedenfalls hat in dem als Anlage B 16 vorgelegten Urteil vom 20.12.2019 (Az.: 21 O 38/19) ausgeführt, dass der – dortige wie hiesige – Kläger bis zuletzt kein einziges gerichtliches Verfahren habe benennen können, das einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betroffen habe (UA Seite 21 = Band III Blatt 91 d.A.). Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren zudem zu zwei weiteren nach Branchen- bzw. Produktgruppenzugehörigkeit und Art der Verletzungshandlung gleichgelagerten ungeahndeten Wettbewerbsverstößen von Klägermitgliedern vorgetragen (Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 14.01.2020 = Band III Blatt 69 f. d.A.) und hierzu die Anlagen B 18 und B 19 (Band III Blatt 101 f. d.A.) vorgelegt hat, geht die diesbezügliche Verspätungsrüge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 10.02.2020 (dort Seite 8 = Band III Blatt 113 d.A.) an der Sache vorbei. Das ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Kläger sich in diesem Kontext auf die Äußerung der Rechtsansicht, der Vortrag bzw. die Belegvorlage seien verspätet, beschränkt, die – neue – tatsächliche Behauptung der Beklagten aber nicht bestritten hat. Soweit der Kläger im selben Schriftsatz an anderer Stelle erneut im Allgemeinen geltend macht, er verschone seine Mitglieder nicht, liegt darin kein – konkretes – Bestreiten der mit den Anlagen B 18 und B 19 dokumentierten Lebenssachverhalte. Zumindest aber wäre ein derart allgemeines Bestreiten prozessual nicht beachtlich (vgl. § 138 Abs. 2 ZPO). Die betreffende Behauptung gilt damit als zugestanden (§§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1, 525 Satz 1 ZPO), bedarf also keines Beweises. Schon deshalb unterliegt sie bereits im Ansatz keinen verspätungs- bzw. novenrechtlichen Restriktionen (BGH, Beschluss vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03, NJW 2005, 291 [Juris; Tz. 11 ff.]; BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VI ZR 551/13, RuS 2015, 212 [Juris; Tz. 5]; BGH, Beschluss vom 27.10.2015 – VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 [Juris; Tz. 10 f.]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 531 Rn. 20). Unabhängig davon müssen verspätungs- und novenrechtliche Beschränkungen aber auch deshalb ausscheiden, weil für Zulässigkeitsvoraussetzungen – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Fälle des § 296 Abs. 3 ZPO – und damit auch für den prozessualen Rechtsmissbrauchseinwand des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG der Amtsprüfungsgrundsatz (§ 56 Abs. 1 ZPO analog) gilt, der eine Prüfung in jeder Lage des – auch zweitinstanzlichen – Verfahrens erfordert (BGH, Urteil vom 04.05.2004 – XI ZR 40/03, NJW 2004, 2523 = WM 2004, 1404 [Juris; Tz. 16]; MüKoZPO/Lindacher, 05. Aufl. 2016, § 56 Rn. 2, m.w.N.).

 

Auch in dem Senatsverfahren 2 U 5/19 hatte der dortige wie hiesige Kläger, worauf es vorliegend allerdings nicht tragend ankommt, in einer Mehrzahl von – dort wenigstens neun – Fällen keine Maßnahmen gegenüber eigenen Mitgliedern ergriffen, die in einer dem dortigen Beklagten vergleichbaren Art gegen Wettbewerbsgrundsätze verstoßen hatten. Auch dort ist ein konkreter klägerischer Vortrag zu Maßnahmen gegenüber eigenen Mitgliedern – auch zu solchen unterhalb der Schwelle zur Abmahnung – nicht erfolgt, auch auf Hinweis des Senats nicht. Auch wenn es in dortiger Sache um andere Marktsegmente bzw. Produktbereiche als in hiesiger Sache – nämlich um Nahrungsergänzungsmittel – gegangen ist, sind beide Fallgestaltungen doch insoweit vergleichbar, als der Kläger sich gegen den Vorwurf, mit zweierlei Maß zu messen, jeweils nur pauschal verteidigt und einen qualifizierten Gegenvortrag unterlässt.

 

Insgesamt bestehen damit greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für ein zielgerichtetes Aussparen eigener Mitglieder zumindest von der ernsthaften Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, zumal der Kläger auch nicht mit inhaltlicher Substanz und konkreter zeitlicher Eingrenzung zu etwaiger anderweitiger Einwirkung auf seine eigenen Mitglieder – konkret im Hinblick auf die hier in Rede stehende Angabe von Garantiebedingungen – vorträgt. Weder gegenüber dem Landgericht noch gegenüber dem Senat hat der Kläger sich mit Substanz erklärt und beispielsweise konkrete Mitteilungen an seine Mitglieder vorgelegt, aus denen sich Hinweise zur Rechtslage, die Anmahnung eines rechtskonformen Verhaltens bei der Darstellung von Garantiebedingungen oder Vergleichbares ergäbe. Ausweislich des erwähnten Urteils aus dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn sind entsprechende Ausführungen auch in dortiger Sache unterblieben.

 

c) Der Rekurs des Klägers auf verschiedene instanz- und obergerichtliche Urteile, in denen Rechtsmissbrauch verneint worden ist, bleibt ohne Erfolg, weil sich die jeweils zu beurteilenden Sachlagen nicht vergleichen lassen. Nur klarstellend – und unabhängig davon – ist hervorzuheben, dass der Senat selbst bei vergleichbarer tatsächlicher Entscheidungsgrundlage an die ggf. abweichende rechtliche Beurteilung anderer Gerichte nicht gebunden wäre. Hinzu tritt, dass der im Wesentlichen pauschale Verweis auf umfangreiche Anlagenkonvolute im Zweifel schon keinen prozessual beachtlichen Parteivortrag darstellt. Wie sich die tatsächlichen Umstände in den betreffenden Fällen jeweils konkret dargestellt haben, stellt der Kläger schriftsätzlich ganz überwiegend nicht näher dar. Es ist jedenfalls – ohne damit Substantiierungsanforderungen zu überspannen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 [Juris; Tz. 23]; BeckOK ZPO/v. Selle, 38. Edition [Stand: 01.09.2020], § 138 Rn. 10, m.w.N.) – nicht Sache des Senats, sich den der jeweiligen Entscheidung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt im Wege der „Durcharbeitung“ des jeweiligen Urteilstatbestandes selbständig zu erschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.1994 – 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683 [Juris; Tz. 24]; OLG Rostock, Beschluss vom 22.07.2005 – 6 U 132/04, OLGR 2005, 928 = NJ 2005, 464 [Juris; Tz. 5]; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 253 Rn. 12, m.w.N.). Ungeachtet dessen lässt sich hier aus den Urteilstatbeständen bzw. überhaupt aus den in den Urteilen enthaltenen tatsächlichen Angaben letztlich auch nichts dem Kläger Günstiges ableiten:

 

Das – gegenüber dem Senat – in der Anlage K 83 vorgelegte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.02.2020 (Az.: 2 HK O 85/19) etwa betrifft Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmittel. Insofern ist ein Bezug zu den in vorliegender Sache in Rede stehenden Artikeln – einem TV-Gerät und einer Kaffeemaschine – nicht ansatzweise erkennbar. Unabhängig davon ging es in dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig jedenfalls nicht um Garantiefragen. Das in der Anlage K 81 vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2020 (Az.: 14 U 257/19) betrifft den Handel mit Multimedia-Artikeln, konkret ein Apple iPad und eine Apple Watch (UA Seite 3). Zumindest im Verhältnis zu der vorliegend streitbegriffenen Kaffeemaschine sind daher möglicherweise ebenfalls unterschiedliche Branchen- bzw. Produktgruppenbereiche betroffen. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – dies allerdings im Kontext der Klagebefugnis – eine einheitlich zu betrachtende Gruppe aus Elektro- und Elektronikartikeln, Multimedia-Artikeln und Uhren gebildet hat (UA Seiten 17 f.), hatte dies jedenfalls die Vorinstanz – Landgericht Fulda – anders gesehen und einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Elektroartikel ausdrücklich verneint. Letztlich kann dies ebenso offenbleiben wie die Frage, ob sich Rückschlüsse auf die vorliegende Konstellation schon deshalb verbieten, weil es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main – angesichts der insoweit unklaren Umschreibung des konkreten Verstoßgeschehens im dortigen Tatbestand zumindest nicht ausschließbar – um die Abmahnung wegen eines insgesamt unterlassenen Hinweises auf eine vorhandene Herstellergarantie ging, während vorliegend im Kontext einer durch die Beklagte tatsächlich bewerbend angegebenen Garantie das Fehlen von Begleitangaben u.a. zum Verhältnis zur gesetzlichen Gewährleistung moniert wird. Unabhängig von alldem betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Verletzungshandlung vom 19.03.2019, die somit jedenfalls in zeitlicher Hinsicht derart deutlich von der vorliegend streitbegriffenen Verletzungshandlung vom 24.10.2018 abweicht, dass daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für den Sachverhalt, zu dem sich das in der Anlage K 77 vorgelegte Urteil des Landgerichts Gera vom 13.01.2020 (Az.: 11 HK O 45/19) verhält; der abgemahnte Wettbewerbsverstoß datiert dort auf den 07.03.2019 (UA Seite 15). Die Verletzungshandlung, die das Urteil des Landgerichts Fulda vom 30.08.2019 (Az.: 7 O 8/19) zum Gegenstand hat, datiert auf den 19.03.2019 (UA Seite 2); zudem überschneidet sich der dortige Prozessgegenstand inhaltlich nur teilweise mit dem vorliegenden Streitstoff. Auch die Verletzungshandlung, die Gegenstand des in der Anlage K 82 vorgelegten Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19.12.2019 (Az.: 3 O 7/19 KfH) gewesen und auf den 15.03.2019 datiert ist (UA Seite 4), erweist sich als deutlich jünger als der vorliegend prozessgegenständliche Vorfall und schon deshalb als ungeeignet, um daraus relevante Schlüsse im Hinblick auf die Abmahnungspraxis des Klägers im hier relevanten Zeitpunkt – Oktober 2018 – zu ziehen. Abgesehen davon ging es dort um einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Widerrufsbelehrung und damit auch inhaltlich-thematisch um etwas anderes als in vorliegender Sache. Bei dem in der Anlage K 76 vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23.01.2020 (Az.: 29 U 3673/19) ging es zwar inhaltlich – wie hier – um einen Verstoß gegen die näheren Angaben zu einer dem Grunde nach mitgeteilten Garantie und zum Verhältnis zur gesetzlichen Gewährleistung. Es ist aber, nachdem die Entscheidung von einer Sachverhaltsdarstellung gemäß § 540 Abs. 2 ZPO absieht und sich aus ihr auch sonst nichts über den genauen Zeitpunkt der Verletzungshandlung entnehmen lässt, nicht ersichtlich, dass Rückschlüsse auf den vorliegend relevanten Zeitraum in Betracht kämen. Vor allen Dingen aber ging es vor dem Oberlandesgericht München mit dem Branchenbereich „Bürobedarf“ (UA Seite 24) um eine gänzlich andere Mitgliedersparte. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.02.2020 (dort Seiten 12 ff. = Band III Blatt 117 ff. d.A.) auszugsweise zitierten weiteren instanz- und obergerichtlichen Entscheidungen lassen – ausgehend von den Zitatstellen – ebenfalls nicht erkennen, dass sie in Bezug auf die betroffenen Waren- bzw. Mitgliedersparten und die Art des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes – zum hier relevanten Zeitpunkt – Rückschlüsse zuließen.

 

Nichts anderes gilt für die vom Kläger bereits in erster Instanz vor dem Landgericht vorgelegten – ohnehin zumindest primär die Frage der Klagebefugnis betreffenden – Urteile aus den Anlagen K 20 bis K 24, K 26 bis K 29, K 31, K 32 und K 36. Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt der jeweils prozessgegenständlichen Verletzungshandlung mit dem hier relevanten Zeitpunkt – 24.10.2018 – nicht identisch ist, sondern in den meisten Fällen erst im Frühjahr 2019 liegt, geht es mit Ausnahme des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 29.03.2019 (Az.: 37 O 4/19 KfH) aus der Anlage K 29 sowie des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 30.04.2019 (Az.: 13 O 21/19) aus der Anlage K 32 in keinem Fall um Elektro- bzw. Elektronikgeräte oder vergleichbare Mitgliedersparten (und in der Mehrzahl auch nicht um Garantiefragen), sondern um völlig andere Bereiche wie Briefmarken, Spielwaren, Spülmittelverpackungen, Kraftfahrzeuge, Gesundheits- und Therapiegeräte, (Mode-) Accessoires oder Münzen (und überwiegend um gänzlich andere Verletzungshandlungen wie etwa fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, Falschangaben zu medizinischer Wirksamkeit, zu Laufleistungen usw.).

 

Soweit sich aus den vom Kläger herangezogenen Urteilen teilweise ergibt bzw. ergeben soll, dass auch gegen eigene Mitglieder geklagt werde, zieht dies den Einwand des Rechtsmissbrauchs letztlich nicht in Zweifel. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass es sich hierbei um mehr als – nicht repräsentative – Einzelfälle handelt. Unabhängig davon kann nicht ausgeschlossen werden, dass der jeweilige Beklagte die Mitgliedschaft beim Kläger erst nachträglich erworben hat, um weiterer wettbewerbsrechtlicher Verfolgung durch den Kläger zu entgehen. Der Kläger trägt auch hierzu – obschon die Beklagte eben dies einwendet – nicht näher vor. Er hat insbesondere keine Mitglieder, die betroffen sein sollen, konkret benannt oder sonst eine Spezifikation vorgenommen. Außerdem hat der Kläger – was er auf Seite 14 seines Schriftsatzes vom 10.02.2020 (Band III Blatt 119 d.A.) selbst hervorhebt – in einem Verfahren vor dem Landgericht Gera (Urteil vom 13.01.2020 – 11 HK O 45/19; Anlage K 77) unstreitig gestellt, dass er gegen eigene Mitglieder keine – auch keine vereinzelten – Unterlassungsklagen erhoben habe. Vor diesem Hintergrund könnte hier, will der Kläger sich nicht in Widerspruch zu seinem Vortrag vor dem Landgericht Gera setzen, allenfalls von – singulären – Zahlungsklagen im Kontext von Vertragsstrafen auszugehen sein.

 

[Hervorhebung in rot durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel]

 

Quelle: Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern

 

IDO nimmt Berufung zurück

Die Berufung wurde vom IDO sodann zurückgenommen. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Rostock ist also rechtskräftig.

 

Das OLG Stuttgart geht jetzt ins Detail

Gegen das Urteil vom LG Heilbronn, Urteil vom 20.12.2019, Az: 21 O 38/19 KFH (nicht rechtskr.) hat der IDO Verband Berufung beim OLG Stuttgart eingelegt, Az: 2 U 8/20. Es ist im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart ein Hinweisbeschluss ergangen. Der IDO ist aufgefordert zu seiner internen Vereinsstruktur in organisatorischer und finanzieller Hinsicht umfassend vortragen. Ferner muss er zum Umfang der Rechtsverfolgung in den Jahren zwischen 2018 bis 2020 Angaben machen, wobei zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern zu trennen ist. Im Hinweisbeschluss heißt es:

„Der Senat hat den Beklagten bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zu seinen inneren Verhältnissen und zu seinen Aktivitäten bislang weithin substanzarm ist. Der Beklagte muss gewärtig sein, dass sich dies bei der Würdigung, die der Senat zur Frage eines strukturellen Rechtsmissbrauchs im Freibeweisverfahren vorzunehmen haben wird, gegen ihn wenden kann.“

Der IDO wird vom Gericht dazu aufgefordert, zu folgenden Themenkomplexen vorzutragen:

 

systematisches Verschonen von Mitgliedern

Im Rahmen der Rechtsdurchsetzungstätigkeit muss der IDO-Verband vortragen,

 

  • wie viele Unternehmen er in den Jahren 2018 bis 2020 abgemahnt hat;
  • wie viele von diesen Abmahnungen vorgerichtlich zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung geführt haben;
  • wie viele der 2018 bis 2020 abgemahnten Unternehmen er gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hat;
  • welche der abgemahnten oder gerichtlich in Anspruch genommenen Unternehmen zum Zeitpunkt der Abmahnung bzw. bei Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Mitglieder des Beklagten waren;

 

Einnahme- und Ausgabestruktur 2018 bis 2020

Zu seinen Einnahmen und Ausgaben in den Jahren 2018 bis 2020 muss der IDO jetzt folgendes darlegen:

 

I. Einnahmen

Dabei muss der Aufstellung der Einnahmen insbesondere zu entnehmen sein, in welcher Höhe der IDO Einnahmen erzielt hat aus

 

  • Beiträgen von aktiven Mitgliedern
  • Beiträgen von passiven Mitgliedern
  • Vertragsstrafen
  • Abmahnkostenerstattungen
  • sonstigen Einnahmequellen

 

II. Ausgaben

Die Aufstellung der Ausgaben muss erkennen lassen, wofür die jeweiligen Ausgaben angefallen sind. Sie ist nach Tätigkeitsbereichen zu ordnen und zu gliedern und hat den Grund der Zahlung zu nennen. Insbesondere muss hierzu auch detailliert aufgeschlüsselt werden, welche Zahlungen der IDO in den Jahren 2018 bis 2020 geleistet hat an

 

  • Mitglieder seines Vorstandes im Sinne seiner Satzung;
  • aktive Mitglieder des Beklagten;
  • Unternehmen, an denen Vorstandsmitglieder oder aktive Mitglieder beteiligt waren.

 

III. Vorlage bestimmter Urkunden

Hierzu sind ergänzend die geprüften Einnahme-Überschuss-Rechnungen und Bilanzen über die Jahre 2018 bis 2020 vorzulegen, soweit vorhanden.

 

Mitgliederstruktur

Zum Mitgliederbestand sind folgende Fragen zu beantworten:

 

  • Wer war in den Jahren 2018 bis 2020 aktives Mitglied des IDO?
  • Wann ist das jeweilige aktive Mitglied dem IDO beigetreten?
  • Wann hat es den Status als aktives Mitglied erlangt?
  • Wann hat es den Status als aktives Mitglied ggf. verloren?

 

Ergänzend ist eine aktuelle Liste der aktiven Mitglieder vorzulegen.

 

Vorstand

Hierzu sind folgende Fragen zu beantworten:

 

  • Wer gehörte dem Vorstand im Sinne der Satzung des Beklagten in den Jahren 2018 bis 2020 an?
  • Für welche Zeit waren diese Personen Vorstandsmitglieder (auch wenn die Tätigkeit vor 2018 begonnen hat)?
  • Welche Tätigkeiten haben die einzelnen Vorstandsmitglieder innerhalb des Vereins in den Jahren 2018 bis 2020 ausgeführt (detaillierte Angaben)?
  • Welche Tätigkeiten haben diese Personen über ihre Vorstandstätigkeit hinaus für den Beklagten in dieser Zeit erbracht?
  • Welche familienrechtlichen bzw. verwandtschaftlichen Beziehungen bestehen oder bestanden zwischen diesen Vorstandsmitgliedern?

 

Arbeitsapparat und Tätigkeiten des IDO

  • Wer stand in den Jahren 2018 bis 2020 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum IDO, mit welchem Arbeitsumfang, welchem Aufgabenbereich und mit welcher Vergütung bzw. welchem Lohn (sofern dies nicht aus den Angaben zu einem der vorstehenden Punkte klar ersichtlich ist)?

 

Wie geht es weiter?

Es bleibt zunächst abzuwarten, ob der IDO dem Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart in vollem Umfang nachkommen wird, oder nicht. Der IDO könnte auch einfach die Berufung zurücknehmen. Dann würde allerdings das Missbrauchsurteils des LG Heilbronn rechtskräftig und der IDO hätte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Ich rechne nicht mit einer Berufungsrücknahme durch den IDO. Spätestens beim nächsten Verfahren im gleichen oder einen anderen Gerichtsbezirk müsste der IDO wieder mit einem entsprechenden Hinweisbeschluss rechnen.

 

Ist das Ende vom IDO in Sicht?

Wird es den IDO Verband ab dem 01.12.2021 noch geben? Ab dem 01.12.2021 müssen nämlich rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände – von den Abgemahnten oftmals als „Abmahnvereine“ bezeichnet, gemäß § 8 b UWG in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

 

Wird es der IDO in diese Liste schaffen?

Ich habe Zweifel daran. Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,

 

2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,

 

3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er

 

a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und

 

b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

Beim IDO könnte eine Eintragung an Ziffer 3. b) scheitern. Es ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Assistent der Geschäftsführung des IDO 120 Euro die Stunde verdient. Das ist ein äußerst hoher Stundenlohn. Der IDO könnte bereits deshalb nicht einzutragen sein, weil Personen, die für den Verband tätig sind, durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden. Es dürfte schwierig werden, 120 EUR die Stunde für die Assistent der Geschäftsführung zu rechtfertigen.

 

Das Bundesamt für Justiz prüft die Eintragungsvoraussetzungen und überwacht die künftige Einhaltung. Beim IDO wird das Bundesamt für Justiz gewiss besonders genau hinsehen.

 

Ich werde an dieser Stelle über die weitere Entwicklung des IDO informieren.

 

 

EUR 30.000 Streitwert: alte Widerrufsbelehrung, AGB Klauseln

Wer auf eine berechtigte Abmahnung hin keine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, der muss mit einer einstweiligen Verfügung rechnen. Die Streitwert im Verfügungsverfahren sind nicht einheitlich. Vor kurzem hatte ich noch über eine Entscheidung aus Köln berichtet, wo ein Streitwert von EUR 5.000 für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung festgesetzt worden war. Das Landgericht Berlin, Beschluss vom 9.9.2014, Geschäftsnummer: 91 O 100/14, hat den Streitwert auf sagenhafte EUR 30.000 festgesetzt. 6 Mal so hoch, wie die Kölner Richter.

 

Diese riesigen Unterschiede sind für die Abgemahnten – völlig zu Recht wie ich finde – nicht nachzuvollziehen.

 

Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen

Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Jeder Richter und jede Richterin hält andere Werte für angemessen. Es kommt bei Juristen bekanntlich immer „darauf an“. Aber worauf kommt es denn an? Jeder Entscheidung liegt ein konkreter Einzelfall zugrunde. Auch vorliegend hat das Gericht die Streitwertfestsetzung begründet.

 

Je nachdem in welchem Oberlandesgerichtsbezirk man sich gerade befindet, variieren die Streitwerte. Die Richter der jeweiligen Landgerichte orientieren sich an dem für Sie zuständigen Oberlandesgericht, was die Streitwertfestsetzung betrifft.

 

Gegen die Streitwertfestsetzung können immer auch Rechtsmittel eingelegt werden. Ob eine Streitwertbeschwerde Sinn macht, sollte vorher genau geprüft werden. Macht eine Beschwerde nämlich keinen Sinn, dann produzieren Sie nur noch weitere unnötige Kosten.

 

Ich helfe Ihnen bei derartigen Angelegenheit natürlich gern weiter. Jetzt aber zu den Einzelheiten des Beschlusses:

Geschäftsnummer: 91 0 100/14

 

In der einstweiligen Verfügungssache

 

des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

 

Antragstellers,

 

Verfahrensbevollmächtigter:       XXX

 

gegen    XXX

 

Antragsgegnerin,

 

hat die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin, Littenstraße, durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht XXX am 9. September 2014 im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:

 

1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhand­lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250,000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem End­verbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform ebay betreffend Dekorationsartikel und/oder Antiquitäten und/oder Schmuck und/oder Accessoires Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten,

 

a. und dabei über das Widerrufsrecht wie folgt zu informieren:

 

aa. Sofern Sie als Verbraucher handeln, koennen Sie Ihre Vertragserklaerung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gruenden in Textform z.B. Brief, Fax, E-Mail oder durch Ruecksendung der Ware widerrufen,

 

und/oder

 

bb. Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Text­form erhalten haben.

 

und/oder

 

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muessen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklaerung erfuellen,

 

und/oder

 

b. ohne Informationen über das Bestehen des gesetzliches Mängelhaftungsrechts für Waren zur Verfügung zu stellen,

 

und/oder

 

c. bei denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird:

 

Der Versand erfolgt … grundsaetzlich nur versichert mit

 

und/oder

 

d. bei denen bezüglich der Auslandsversandkosten wie folgt informiert wird:

 

Andere Länder auf Anfrage (please ask for shipping outside Germany),

 

und/der

 

e. ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.

 

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

 

Der zulässige Antrag ist aus den Gründen der zu diesem Beschluss ohne Anlagen verbundenen Antragsschrift begründet.

 

Der Streitwert war angemessen auf EUR 30.000,00 festzusetzen.

 

Die Beanstandungen bezüglich der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin sind zu einem ein­heitlichen Streitwert von EUR 10.000,00 für das vorliegende Verfahren auf Erlass einer einstweili­gen Verfügung zusammenzufassen. Gemäß § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für die Schätzung ist bei einer auf Unterlassung von Lauterkeitsrechtsverletzungen gerichteten Klage das Interesse, das der Kläger an der Unter­bindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber oder Verbraucher anhand des drohenden Schadens bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Ver­letzer (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbe­sondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederho­lungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (vgl. zu Vorstehendem BGH GRUR 1990,1052, 1053 – Streitwertbemessung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 12 UWG Rdn. 5.6 m. w. N.). Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts die Angabe des Streitwerts in der Klageschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbe­einflusst vom Ausgang des Rechtsstreits. Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der An­gabe ergibt. Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese an­hand der Aktenlage Und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (KG in KG-Report 1998, 170, 171). Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der Rechtsprechung des Kammergerichts der Verfahrens­wert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens bemessen werden kann (vgl. zur Begründung im Einzelnen KG in WRP 2005, 368 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts ist eine fehlende Widerrufsbelehrung im Regelfall mit 15.000,- Euro (Hauptsachewert) und eine fehlerhafte Widerrufsbelehung in der Regel je Verstoß mit 7.500,- Euro (Hauptsachewert) zu bewerten (beispielhaft KG vom 14.Februar 2014 zu 5 W 270/13). Vorliegend hat die Antragstellerin die Widerrufsbelehrung rechtlich selbständig in vier Punkten als fehlerhaft angegriffen. Die fehlerhaften Belehrungen hinsichtlich der Art des Wider­rufs, des Beginns der Widerrufsfrist, des zu leistenden Nutzungsersatzes und der Zahlungsfrist bei Widerruf sind von nicht unerheblicher Bedeutung für den Verbraucher, sodass vorliegend der An­satz des Regelwertes (EUR 15.000,- Hauptsachewert), hier also beim Ansatz von EUR 10.000,- vorzunehmen ist. Die fehlende Belehrung zur Gewährleistung, die irreführenden Angaben zu dem versicherten Versand, die fehlenden Auslandsversandkosten sowie die fehlende Information zu der Vertragstextspeicherung bewertet die Kammer mit jeweils EUR 7.500,00 in der Hauptsache, woraus sich ein Wert von jeweils EUR 5.000,00 im hiesigen Verfahren auf Erlass einer einstweili­gen Verfügung ergibt.

 

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