Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG
Zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG (Rechtsmissbrauch)
OLG Rostock 2. Zivilsenat, Beschluss vom 17.11.2020, 2 U 16/19
§ 8 Abs 4 S 1 UWG
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29.10.2019, Az.: 6 HK O 2/19, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Ob das Landgericht – das die Klage als unzulässig abgewiesen hat – die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zurecht verneint hat, kann offenbleiben. Die Klage stellt sich nach dem Akteninhalt als rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG dar. Sie ist daher jedenfalls aus diesem Grunde unzulässig (BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 106/10, WRP 2013, 336 = NJW 2013, 787 [Juris; Tz. 16]; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.3, m.w.N.). Für die beabsichtigte Beschlusszurückweisung reicht es in jedem Fall aus, dass sich die angefochtene Entscheidung als jedenfalls im Ergebnis richtig erweist, auch wenn das Berufungsgericht sich auf andere Gesichtspunkte stützt als die Vorinstanz (OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2003 – 6 U 14/03, MDR 2003, 828 [Juris; Tz. 13]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 05. Aufl. 2016, § 522 Rn. 21; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 522 Rn. 36, m.w.N.).
1. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in sachfremden, für sich genommen nicht schutzwürdigen Interessen und Zielen besteht, die als eigentliche Triebfeder der Verfahrenseinleitung erscheinen. Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelfallumstände (BGH, Urteil vom 04.07.2019 – I ZR 149/18, GRUR 2019, 966 [Juris; Tz. 33]; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.10, m.w.N.). Für sich genommen nicht ausreichend ist, wenn ein Verband gegen außenstehende Dritte vorgeht, den unlauteren Wettbewerb durch gleichartige Verletzungshandlungen der eigenen Mitglieder jedoch duldet. Dies gilt insbesondere, wenn der Verband, der die Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens höchstrichterlich klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich vorgeht. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers gegenüber anderen – etwa deshalb, weil nunmehr allein er die angegriffenen Handlungen unterlassen müsste – ist darin in der Regel schon deshalb nicht zu sehen, weil es dem Verletzer offensteht, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner von dem Verband nicht angegriffenen Mitbewerber vorzugehen (BGH, Urteil vom 12.12.1996 – I ZR 7/94, GRUR 1997, 537 [Juris; Tz. 18]). Demgegenüber ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Verband mit einem selektiven Vorgehen ausschließlich gegen Nichtmitglieder bezweckt, neue Mitglieder zu werben, denen er nach einem Beitritt Schutz vor Verfolgung gewährt (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 148/10, GRUR 2012, 411 [Juris; Tz. 21 ff.]; OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020 – 13 U 73/19 [Juris; Tz. 51]; Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.21, m.w.N.).
2. Nach diesen Maßstäben geht der Senat hier von der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klageerhebung aus.
a) Anders als in dem kürzlich abgeschlossenen Berufungsverfahren 2 U 5/19 – vergleiche den dortigen Beschluss vom 20.05.2020 bzw. 31.08.2020, mit dem der Senat bezüglich des dortigen wie hiesigen Klägers Rechtsmissbrauch bejaht hat – hat der Kläger vorliegend zwar die Abmahnung (K 18) ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts selbst vorgenommen. Er hat hier also keine zusätzlichen bzw. gegenüber der eigenen Abmahnpauschale im Zweifel höheren (Anwalts-) Kosten ausgelöst, die vor dem Hintergrund der vom Kläger für sich in Anspruch genommen besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts unnötig erscheinen würden und den Schluss nahelegen könnten, die Abmahnung sei von dem Interesse getragen, den Abgemahnten mit möglichst hohen Kosten zu belasten, was tendenziell für Rechtsmissbrauch spräche (Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.13).
Es ergibt sich aber nach Aktenlage insgesamt – ebenso wie in dem Verfahren 2 U 5/19 – das Bild, dass der Kläger eigene Mitglieder gezielt von seiner Abmahntätigkeit ausspart. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Prinzip dem Kläger insofern günstigen Beweislastverteilung. Im Ausgangspunkt trifft die materielle Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs wegen des Einwendungscharakters dieser Rechtsfigur zwar den – vermeintlichen – Verletzer, hier also die Beklagte. Ist aber die tatsächliche Vermutung für die Zulässigkeit der Rechtsverfolgung durch geeigneten Tatsachenvortrag des Verletzers – oder ggf. auch bereits anhand des eigenen Sachvortrages des klagenden Verbandes – erschüttert, aus dem sich Anhaltspunkte für eine systematische „Verschonung“ eigener Mitglieder ergeben, so trifft den Verband eine zumindest sekundäre Darlegungslast. Er muss dann durch substantiierten Tatsachenvortrag den Einwand des Rechtsmissbrauchs entkräften (zusammenfassend Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 4.25, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte liegen hier vor und sind nicht entkräftet.
b) Der Senat kann nach Aktenlage nicht feststellen, dass der Kläger – bezogen auf den hier relevanten Branchen- bzw. Produktgruppenbereich einerseits und die Art des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes andererseits – auch gegen eigene Mitglieder vorginge. Der Kläger selbst berühmt sich – im Zusammenhang mit der Klagebefugnis – einer derart breiten Mitgliedschaft branchengleicher Marktteilnehmer, dass mit dem Auftreten zumindest vergleichbarer Wettbewerbsverstöße auch innerhalb des klägerischen Mitgliederbestandes typischerweise gerechnet werden muss. Dabei sind rechtlich anerkennenswerte Gründe für eine gezielte Inanspruchnahme nur von Nichtmitgliedern – wie z. B. eine zunächst herbeizuführende höchstrichterliche Klärung abstrakter rechtlicher Fragestellungen in einem „Pilotverfahren“, bei der eine Verschonung eigener Mitglieder nachvollziehbar erschiene – weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.
Das gilt unabhängig davon, welcher Art und Intensität ein etwaiges „Vorgehen“ gegen eigene Mitglieder von Rechts wegen sein müsste, um den Einwand auszuräumen, der Kläger privilegiere gezielt seine eigenen Mitglieder. Der Beklagte hat schon im Verfahren vor dem Landgericht mit der Klageerwiderungsschrift vom 14.03.2019 (dort Seite 7 = Band I Blatt 44 d.A.) darauf aufmerksam gemacht, dass sich aus den als Anlage B 7 bzw. B 11 vorgelegten Screenshots der Internetpräsenz der … GmbH branchen- bzw. produktgruppengleiche und auch von der Art des Verstoßes her im Kern gleichgelagerte Wettbewerbsverstöße – fehlende Garantieangaben – eines Mitglieds des Klägers ergeben, ohne dass der Kläger sich hierzu näher erklärt hätte. Die Mitgliedschaft der … GmbH beim Kläger war und ist unbestritten; die Gesellschaft ist unter Nr. 29 in der vom Kläger selbst vorgelegten Mitgliederliste „Elektro- und Elektronikartikelhändler“ erfasst. Der Kläger hat sich hierzu in seiner Replikschrift vom 26.04.2019 (dort Seite 28 = Band I Blatt 75 d.A.) nicht näher – § 138 Abs. 2 ZPO – erklärt. Er hat lediglich pauschal ausgeführt, er bestreite, dass er gegen eigene Mitglieder wettbewerbsrechtlich nicht vorgehe. Vielmehr mahne er auch eigene Mitglieder ab, mache – im Einzelfall – auch eigenen Mitgliedern gegenüber Vertragsstrafeansprüche geltend und betreibe – wiederum ausdrücklich nur im Einzelfall – auch gerichtliche Verfahren gegen sie. Auch der weitere erstinstanzliche Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2019 (dort Seiten 9 f. = Band II Blatt 104 f. d.A.) beinhaltet nur ganz allgemein die Behauptung, eigene Mitglieder würden nicht verschont, vielmehr habe der Kläger bereits „in einer Vielzahl an Fällen“ Abmahnungen gegenüber eigenen Mitgliedern ausgesprochen und „in Einzelfällen“ gerichtliche Verfahren eingeleitet. Welche Mitglieder konkret betroffen sein sollen, hat der Kläger nicht offengelegt. Ebenso wenig hat er sich näher zu den Inhalten – oder Zeitpunkten – der angeblich auch gegen Mitglieder angestrengten Prozesse erklärt. So ist insbesondere unklar, ob es sich um Unterlassungsklagen handelt, die mit dem vorliegenden Prozess ggf. vergleichbar wären, oder (nur) um die Einklagung von Vertragsstrafen. Das Landgericht Heilbronn jedenfalls hat in dem als Anlage B 16 vorgelegten Urteil vom 20.12.2019 (Az.: 21 O 38/19) ausgeführt, dass der – dortige wie hiesige – Kläger bis zuletzt kein einziges gerichtliches Verfahren habe benennen können, das einen Unterlassungsanspruch gegen ein Mitglied betroffen habe (UA Seite 21 = Band III Blatt 91 d.A.). Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren zudem zu zwei weiteren nach Branchen- bzw. Produktgruppenzugehörigkeit und Art der Verletzungshandlung gleichgelagerten ungeahndeten Wettbewerbsverstößen von Klägermitgliedern vorgetragen (Seiten 4 f. des Schriftsatzes vom 14.01.2020 = Band III Blatt 69 f. d.A.) und hierzu die Anlagen B 18 und B 19 (Band III Blatt 101 f. d.A.) vorgelegt hat, geht die diesbezügliche Verspätungsrüge des Klägers aus dem Schriftsatz vom 10.02.2020 (dort Seite 8 = Band III Blatt 113 d.A.) an der Sache vorbei. Das ergibt sich zunächst schon daraus, dass der Kläger sich in diesem Kontext auf die Äußerung der Rechtsansicht, der Vortrag bzw. die Belegvorlage seien verspätet, beschränkt, die – neue – tatsächliche Behauptung der Beklagten aber nicht bestritten hat. Soweit der Kläger im selben Schriftsatz an anderer Stelle erneut im Allgemeinen geltend macht, er verschone seine Mitglieder nicht, liegt darin kein – konkretes – Bestreiten der mit den Anlagen B 18 und B 19 dokumentierten Lebenssachverhalte. Zumindest aber wäre ein derart allgemeines Bestreiten prozessual nicht beachtlich (vgl. § 138 Abs. 2 ZPO). Die betreffende Behauptung gilt damit als zugestanden (§§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1, 525 Satz 1 ZPO), bedarf also keines Beweises. Schon deshalb unterliegt sie bereits im Ansatz keinen verspätungs- bzw. novenrechtlichen Restriktionen (BGH, Beschluss vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03, NJW 2005, 291 [Juris; Tz. 11 ff.]; BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – VI ZR 551/13, RuS 2015, 212 [Juris; Tz. 5]; BGH, Beschluss vom 27.10.2015 – VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 [Juris; Tz. 10 f.]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 531 Rn. 20). Unabhängig davon müssen verspätungs- und novenrechtliche Beschränkungen aber auch deshalb ausscheiden, weil für Zulässigkeitsvoraussetzungen – mit Ausnahme der hier nicht in Rede stehenden Fälle des § 296 Abs. 3 ZPO – und damit auch für den prozessualen Rechtsmissbrauchseinwand des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG der Amtsprüfungsgrundsatz (§ 56 Abs. 1 ZPO analog) gilt, der eine Prüfung in jeder Lage des – auch zweitinstanzlichen – Verfahrens erfordert (BGH, Urteil vom 04.05.2004 – XI ZR 40/03, NJW 2004, 2523 = WM 2004, 1404 [Juris; Tz. 16]; MüKoZPO/Lindacher, 05. Aufl. 2016, § 56 Rn. 2, m.w.N.).
Auch in dem Senatsverfahren 2 U 5/19 hatte der dortige wie hiesige Kläger, worauf es vorliegend allerdings nicht tragend ankommt, in einer Mehrzahl von – dort wenigstens neun – Fällen keine Maßnahmen gegenüber eigenen Mitgliedern ergriffen, die in einer dem dortigen Beklagten vergleichbaren Art gegen Wettbewerbsgrundsätze verstoßen hatten. Auch dort ist ein konkreter klägerischer Vortrag zu Maßnahmen gegenüber eigenen Mitgliedern – auch zu solchen unterhalb der Schwelle zur Abmahnung – nicht erfolgt, auch auf Hinweis des Senats nicht. Auch wenn es in dortiger Sache um andere Marktsegmente bzw. Produktbereiche als in hiesiger Sache – nämlich um Nahrungsergänzungsmittel – gegangen ist, sind beide Fallgestaltungen doch insoweit vergleichbar, als der Kläger sich gegen den Vorwurf, mit zweierlei Maß zu messen, jeweils nur pauschal verteidigt und einen qualifizierten Gegenvortrag unterlässt.
Insgesamt bestehen damit greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für ein zielgerichtetes Aussparen eigener Mitglieder zumindest von der ernsthaften Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, zumal der Kläger auch nicht mit inhaltlicher Substanz und konkreter zeitlicher Eingrenzung zu etwaiger anderweitiger Einwirkung auf seine eigenen Mitglieder – konkret im Hinblick auf die hier in Rede stehende Angabe von Garantiebedingungen – vorträgt. Weder gegenüber dem Landgericht noch gegenüber dem Senat hat der Kläger sich mit Substanz erklärt und beispielsweise konkrete Mitteilungen an seine Mitglieder vorgelegt, aus denen sich Hinweise zur Rechtslage, die Anmahnung eines rechtskonformen Verhaltens bei der Darstellung von Garantiebedingungen oder Vergleichbares ergäbe. Ausweislich des erwähnten Urteils aus dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn sind entsprechende Ausführungen auch in dortiger Sache unterblieben.
c) Der Rekurs des Klägers auf verschiedene instanz- und obergerichtliche Urteile, in denen Rechtsmissbrauch verneint worden ist, bleibt ohne Erfolg, weil sich die jeweils zu beurteilenden Sachlagen nicht vergleichen lassen. Nur klarstellend – und unabhängig davon – ist hervorzuheben, dass der Senat selbst bei vergleichbarer tatsächlicher Entscheidungsgrundlage an die ggf. abweichende rechtliche Beurteilung anderer Gerichte nicht gebunden wäre. Hinzu tritt, dass der im Wesentlichen pauschale Verweis auf umfangreiche Anlagenkonvolute im Zweifel schon keinen prozessual beachtlichen Parteivortrag darstellt. Wie sich die tatsächlichen Umstände in den betreffenden Fällen jeweils konkret dargestellt haben, stellt der Kläger schriftsätzlich ganz überwiegend nicht näher dar. Es ist jedenfalls – ohne damit Substantiierungsanforderungen zu überspannen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, MDR 2017, 295 [Juris; Tz. 23]; BeckOK ZPO/v. Selle, 38. Edition [Stand: 01.09.2020], § 138 Rn. 10, m.w.N.) – nicht Sache des Senats, sich den der jeweiligen Entscheidung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt im Wege der „Durcharbeitung“ des jeweiligen Urteilstatbestandes selbständig zu erschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.1994 – 1 BvR 2112/93, NJW 1994, 2683 [Juris; Tz. 24]; OLG Rostock, Beschluss vom 22.07.2005 – 6 U 132/04, OLGR 2005, 928 = NJ 2005, 464 [Juris; Tz. 5]; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 253 Rn. 12, m.w.N.). Ungeachtet dessen lässt sich hier aus den Urteilstatbeständen bzw. überhaupt aus den in den Urteilen enthaltenen tatsächlichen Angaben letztlich auch nichts dem Kläger Günstiges ableiten:
Das – gegenüber dem Senat – in der Anlage K 83 vorgelegte Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.02.2020 (Az.: 2 HK O 85/19) etwa betrifft Lebens- bzw. Nahrungsergänzungsmittel. Insofern ist ein Bezug zu den in vorliegender Sache in Rede stehenden Artikeln – einem TV-Gerät und einer Kaffeemaschine – nicht ansatzweise erkennbar. Unabhängig davon ging es in dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig jedenfalls nicht um Garantiefragen. Das in der Anlage K 81 vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.01.2020 (Az.: 14 U 257/19) betrifft den Handel mit Multimedia-Artikeln, konkret ein Apple iPad und eine Apple Watch (UA Seite 3). Zumindest im Verhältnis zu der vorliegend streitbegriffenen Kaffeemaschine sind daher möglicherweise ebenfalls unterschiedliche Branchen- bzw. Produktgruppenbereiche betroffen. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – dies allerdings im Kontext der Klagebefugnis – eine einheitlich zu betrachtende Gruppe aus Elektro- und Elektronikartikeln, Multimedia-Artikeln und Uhren gebildet hat (UA Seiten 17 f.), hatte dies jedenfalls die Vorinstanz – Landgericht Fulda – anders gesehen und einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Elektroartikel ausdrücklich verneint. Letztlich kann dies ebenso offenbleiben wie die Frage, ob sich Rückschlüsse auf die vorliegende Konstellation schon deshalb verbieten, weil es vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main – angesichts der insoweit unklaren Umschreibung des konkreten Verstoßgeschehens im dortigen Tatbestand zumindest nicht ausschließbar – um die Abmahnung wegen eines insgesamt unterlassenen Hinweises auf eine vorhandene Herstellergarantie ging, während vorliegend im Kontext einer durch die Beklagte tatsächlich bewerbend angegebenen Garantie das Fehlen von Begleitangaben u.a. zum Verhältnis zur gesetzlichen Gewährleistung moniert wird. Unabhängig von alldem betrifft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Verletzungshandlung vom 19.03.2019, die somit jedenfalls in zeitlicher Hinsicht derart deutlich von der vorliegend streitbegriffenen Verletzungshandlung vom 24.10.2018 abweicht, dass daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für den Sachverhalt, zu dem sich das in der Anlage K 77 vorgelegte Urteil des Landgerichts Gera vom 13.01.2020 (Az.: 11 HK O 45/19) verhält; der abgemahnte Wettbewerbsverstoß datiert dort auf den 07.03.2019 (UA Seite 15). Die Verletzungshandlung, die das Urteil des Landgerichts Fulda vom 30.08.2019 (Az.: 7 O 8/19) zum Gegenstand hat, datiert auf den 19.03.2019 (UA Seite 2); zudem überschneidet sich der dortige Prozessgegenstand inhaltlich nur teilweise mit dem vorliegenden Streitstoff. Auch die Verletzungshandlung, die Gegenstand des in der Anlage K 82 vorgelegten Urteils des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 19.12.2019 (Az.: 3 O 7/19 KfH) gewesen und auf den 15.03.2019 datiert ist (UA Seite 4), erweist sich als deutlich jünger als der vorliegend prozessgegenständliche Vorfall und schon deshalb als ungeeignet, um daraus relevante Schlüsse im Hinblick auf die Abmahnungspraxis des Klägers im hier relevanten Zeitpunkt – Oktober 2018 – zu ziehen. Abgesehen davon ging es dort um einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Widerrufsbelehrung und damit auch inhaltlich-thematisch um etwas anderes als in vorliegender Sache. Bei dem in der Anlage K 76 vorgelegten Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23.01.2020 (Az.: 29 U 3673/19) ging es zwar inhaltlich – wie hier – um einen Verstoß gegen die näheren Angaben zu einer dem Grunde nach mitgeteilten Garantie und zum Verhältnis zur gesetzlichen Gewährleistung. Es ist aber, nachdem die Entscheidung von einer Sachverhaltsdarstellung gemäß § 540 Abs. 2 ZPO absieht und sich aus ihr auch sonst nichts über den genauen Zeitpunkt der Verletzungshandlung entnehmen lässt, nicht ersichtlich, dass Rückschlüsse auf den vorliegend relevanten Zeitraum in Betracht kämen. Vor allen Dingen aber ging es vor dem Oberlandesgericht München mit dem Branchenbereich „Bürobedarf“ (UA Seite 24) um eine gänzlich andere Mitgliedersparte. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.02.2020 (dort Seiten 12 ff. = Band III Blatt 117 ff. d.A.) auszugsweise zitierten weiteren instanz- und obergerichtlichen Entscheidungen lassen – ausgehend von den Zitatstellen – ebenfalls nicht erkennen, dass sie in Bezug auf die betroffenen Waren- bzw. Mitgliedersparten und die Art des in Rede stehenden Wettbewerbsverstoßes – zum hier relevanten Zeitpunkt – Rückschlüsse zuließen.
Nichts anderes gilt für die vom Kläger bereits in erster Instanz vor dem Landgericht vorgelegten – ohnehin zumindest primär die Frage der Klagebefugnis betreffenden – Urteile aus den Anlagen K 20 bis K 24, K 26 bis K 29, K 31, K 32 und K 36. Abgesehen davon, dass der Zeitpunkt der jeweils prozessgegenständlichen Verletzungshandlung mit dem hier relevanten Zeitpunkt – 24.10.2018 – nicht identisch ist, sondern in den meisten Fällen erst im Frühjahr 2019 liegt, geht es mit Ausnahme des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 29.03.2019 (Az.: 37 O 4/19 KfH) aus der Anlage K 29 sowie des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 30.04.2019 (Az.: 13 O 21/19) aus der Anlage K 32 in keinem Fall um Elektro- bzw. Elektronikgeräte oder vergleichbare Mitgliedersparten (und in der Mehrzahl auch nicht um Garantiefragen), sondern um völlig andere Bereiche wie Briefmarken, Spielwaren, Spülmittelverpackungen, Kraftfahrzeuge, Gesundheits- und Therapiegeräte, (Mode-) Accessoires oder Münzen (und überwiegend um gänzlich andere Verletzungshandlungen wie etwa fehlerhafte Widerrufsbelehrungen, Falschangaben zu medizinischer Wirksamkeit, zu Laufleistungen usw.).
Soweit sich aus den vom Kläger herangezogenen Urteilen teilweise ergibt bzw. ergeben soll, dass auch gegen eigene Mitglieder geklagt werde, zieht dies den Einwand des Rechtsmissbrauchs letztlich nicht in Zweifel. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass es sich hierbei um mehr als – nicht repräsentative – Einzelfälle handelt. Unabhängig davon kann nicht ausgeschlossen werden, dass der jeweilige Beklagte die Mitgliedschaft beim Kläger erst nachträglich erworben hat, um weiterer wettbewerbsrechtlicher Verfolgung durch den Kläger zu entgehen. Der Kläger trägt auch hierzu – obschon die Beklagte eben dies einwendet – nicht näher vor. Er hat insbesondere keine Mitglieder, die betroffen sein sollen, konkret benannt oder sonst eine Spezifikation vorgenommen. Außerdem hat der Kläger – was er auf Seite 14 seines Schriftsatzes vom 10.02.2020 (Band III Blatt 119 d.A.) selbst hervorhebt – in einem Verfahren vor dem Landgericht Gera (Urteil vom 13.01.2020 – 11 HK O 45/19; Anlage K 77) unstreitig gestellt, dass er gegen eigene Mitglieder keine – auch keine vereinzelten – Unterlassungsklagen erhoben habe. Vor diesem Hintergrund könnte hier, will der Kläger sich nicht in Widerspruch zu seinem Vortrag vor dem Landgericht Gera setzen, allenfalls von – singulären – Zahlungsklagen im Kontext von Vertragsstrafen auszugehen sein.
[Hervorhebung in rot durch Rechtsanwalt Andreas Gerstel]
Quelle: Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern