Abmahngefahr beim Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge

Ein eBay-Verkäufer erhielt eine Abmahnung, weil er bei eBay Beleuchtungsartikel für Kraftfahrzeuge anbot, welche in einer vom Kraftfahr-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, wenn diese nicht mit dem amtlich vorgesehenen Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Es ging um ein solches Angebot „LED-Soffitte 12V SV8,5 weiß 8 x LEDs (ersetzt 18/21W)“. Nach Ansicht des Abmahners sei dieser Artikel im deutschen Straßenverkehr nicht zugelassen und er würde auch keine Prüfzeichen aufweisen. Deshab wurde eine Abmahnung z.B. von Herrn Richard Smet durch die Sagsöz Euskirchen Rechtsanwälte, Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt  Renè R. Euskirchen, ausgesprochen.

 

Abmahngefahr beim Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge

Gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 7 StVZO sind Teile der Fahrzeugbeleuchtung in einer amtlich genehmigten Bauart auszuführen. Das Veräußern von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, sind dabei gemäß § 22 a Abs. 2 StVZO nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. So ist zum Beispiel auch ein Verkauf allein für den Rennsport nicht zulässig, wenn ein Prüfzeichen nicht angebracht ist. Das Verhalten des Abgemahnten ist nach Ansicht des Abmahenrs ordnungswidrig i.S.v. § 23 StVG, sowie wettbewerbswidrig gem. § 4 Nr. 11 UWG (vgl. LG Bochum v. 14.02.2012, Az. I-12 O 238/11). § 22a StVZO solle auch Verbraucher vor potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen schützen.

§ 4 Nr. 11 UWG gibt es nicht mehr. Jetzt muss es heißen § 3a UWG. Dort steht heute, was früher im § 4 Nr. 11 UWG stand. Der Abmahner hat hier seinen Abmahntextbaustein offensichtlich noch nicht aktualisiert.

Bei den in § 22a Abs. 1 StVZO aufgezählten bauartgenehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen handelt es sich um Einrichtungen, deren Beschaffenheit und Wirkung für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, an denen sie angebracht werden, besonders bedeutsam sind (z.B. fahrzeugverbindende Einrichtungen, Beleuchtungseinrichtungen), oder aber um solche Teile, die den Schutz bei Verkehrsunfällen erhöhen (Sicherheitsgurte, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warndreiecke und Warnleuchten, Fahrtschreiber) (vgl. FAKomm/VerkehrsR Rebler, § 22a StVZO Rn. 1). § 22a StVZO soll in Verbindung mit § 23 StVG sicherstellen, dass solche baugenehmigungspflichtigen Fahrzeugteile ohne amtliche Genehmigung nicht in den Verkehr gebracht werden bzw. Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden können.

 

Diese Auffassung teilt auch das OLG Hamm:

„(1) Nach § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO dürfen Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO nur feilgeboten, veräußert, erworben, oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.

 

Dass die Soffitte nach dem Vorbringen der Beklagten möglicherweise auch für Zwecke außerhalb des Kfz-Bereiches und für nicht bauartgenehmigungspflichtige Zwecke im Kfz-Bereich einsetzbar ist, ist ohne Bedeutung. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der es für die Frage, ob ein Gegenstand ein Fahrzeugteil, das in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein muss, im Sinne des § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ist, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Gegenstandes ankommt (vgl. Senat, a.a.O.). Der Grundgedanke des in § 22a Abs. 2 Satz 1 StVZO ausgesprochenen Verbots besteht darin, dass ein alleiniges Verwendungsverbot für sich genommen nur geringe Möglichkeiten der Überwachung bietet. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Vertreibens nicht mit Prüfzeichen versehener Fahrzeugteile soll im Interesse der Verkehrssicherheit der Gefahr entgegengewirkt werden, das nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Möglichkeit mangelhafter Ausführung nicht ausgeschlossen werden kann, in den Verkehr gebracht werden. Auf diese Weise soll im Dienste der Verkehrssicherheit der Verwendung unzulänglicher Teile entgegengewirkt werden(vgl. Senat, a.a.O.). Mit diesem Grundgedanken der Regelung wäre es nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden, feilbietet. Denn damit wäre gerade keine Gewähr dafür gegeben, dass nicht genehmigte Fahrzeugteile, bei denen die Gefahr mangelhafter Ausführung besteht, nicht doch in unzulässiger Weise an Fahrzeugen angebracht und im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden (Senat, a.a.O.). Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dieses Verständnis der Norm zu – auf den ersten Blick – ungerechtfertigt anmutenden Einschränkungen beim Vertrieb „multifunktional einsetzbarer Bauteile“ führt. Diese Einschränkungen sind indes im Sinne der Verkehrssicherheit hinzunehmen, zumal eine Bauartgenehmigungspflicht auch nicht ausnahmslos für jedes Fahrzeugteil bzw. jedes für den Einbau in ein Fahrzeug geeignetes Bauteil gilt, sondern nur für sicherheitsrelevante Bauteile.“ (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2014, Az. 4 U 127/13)

Abmahnung wegen Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge erhalten?

Wenn auch Sie Verkäufer von Kfz-Teilen sind und genehmigungspflichtige Kfz-Bauteilen ohne amtlichem Prüfzeichen zum Verkauf angeboten haben und in diesem Zusammenhang abgemahnt wurden, melden Sie sich bei mir. Profitieren Sie von meinem Fachwissen und senden mir noch heute die erhaltene Abmahnung zu, damit ich mir diese schnellstmöglich ansehen kann. Ich freue mich von Ihnen zu hören.

 

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komtechnik GmbH spricht Abmahnungen (OS-Plattform) über Rechtsanwalt Sandhage aus

Über die komtechnik GmbH hatte ich bereits im November 2015 berichtet. Den Beitrag finden Sie hier. Jetzt liegt mit aktuell eine Abmahnung vom 20.3.2017 vor. Darin geht es um die OS-Plattform. Die erste Frage die sich stellt ist, ob die Abmahnung vom Vorwurf her überhaupt berechtigt ist.

 

Leider ja, denn seit dem 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten in Kraft. Damit besteht auch seit dem 09.01.2016 für alle Händler z.B. auf der Handelsplattform eBay die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Hierüber hatte ich hier berichtet.

 

Gibt es Rechtsprechung zur OS-Plattform

Ja, zwei OLG Entscheidungen, die jeweils anderer Ansicht sind. OLG Dresden Urteil v. 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16 und OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az: 9 W 426/16. Ich halte von der Entscheidung aus Dresden gar nichts. Ich berichte hier darüber.

 

Die Sache ist ein Fall für den Bundesgerichtshof (BGH).

 

Abgemahnte sollten die Abmahnung nicht unter Verweis auf die Dresdener Entscheidung als unberechtigt zurückweisen. In Dresden würde der Abmahner den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gewiss nicht geltend machen, sondern in einem Gerichtsbezirk, der seine Ansicht teilt.

Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?

Da ich Ihre Abmahnung noch nicht gesehen habe, kann ich Ihnen mit diesem Beitrag auch keinen rechtsverbindlichen Rat dazu geben. Aus meiner Erfahrung mit anderen Abmahnungen kann ich aber sagen, dass eine der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung nicht einfach unterschrieben werden sollte. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oftmals zu weitgehend und für den Abmahner von Vorteil formuliert. Es ist daher immer ratsam, wenn überhaupt nur eine eigene, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die nur auf das aller Nötigste beschränkt ist und nicht zu weit geht.

 

Das Gefährlichste an der Sache ist die geforderte Unterlassungserklärung. Es kommt ein Unterlassungsvertrag zustande, an welchen Sie Ihr Leben lang gebunden sind. Daher sollte man bei der Formulierung ganz besonders vorsichtig sein.

 

Die Abmahnkosten von 281,30 EUR sind grundsätzlich nicht überhöht, jedoch ist es meiner Erfahrung nach auch hier noch möglich, mit der Gegenseite über die Höhe zu verhandeln. Wir sollten nichts unversucht lassen, damit Sie am Ende so wenig wie nur möglich an die Gegenseite bezahlen müssen. Ich gehe aber davon aus, dass die Gegenseite mit sich verhandeln lässt.

Auch Sie haben von der komtechnik GmbH eine Abmahnung erhalten?

Melden Sie sich bei mir. Sie sollten die Abmahnung zum Anlass nehmen, Ihren Onlinehandel abmahnsicher zu machen. Nähere Informationen erhalten Sie hier. Senden Sie mir noch heute das Abmahnschreiben zu. Ich schaue mir dieses an und melde mich zu einer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen zurück.

Abmahnung komtechnik GmbH

 

wegen fehlendem Link auf OS-Plattform

 

vertreten durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage

 

Stand: 03/2017

 

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Widerrufsfrist bei eBay – 14 Tage, 30 Tage, 1 Monat

Die Widerrufsfrist wird bei eBay von vielen Verkäufern – meist unabsichtlich – widersprüchlich angegeben. So werden oftmals 14 Tage, 1 Monat oder 30 Tage, oder alles zusammen genannt. Das Ganze ist in der Tat ein wenig knifflig. Hier mein Leitfaden zur korrekten, einheitlichen und abmahnsicheren Fristangabe:

 

Der Gesetzgeber sieht eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. In der Widerrufsbelehrung heißt es dann auszugsweise wie folgt:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Freiwillig können Sie dem Verbraucher auch eine längere Widerrufsfrist als 14 Tage einräumen. Weniger als 14 Tage sind aber unzulässig.

 

 

Widerrufsfrist von 1 Monat

Beispiel: Sie wollen eine Widerrufsfrist von 1 Monat einräumen. Kein Problem. Sie müssen nur die Frist von 14 Tage in 1 Monat ändern, also wie folgt:

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Frist im eBay Feld Widerrufsbelehrung

Achten Sie darauf, dass die Frist im eBay Feld „Widerrufsbelehrung“ nicht von Ihrer Angabe abweicht, wie es z.B. bei diesem eBay Verkäufer der Fall ist:

 

 

Abmahnung droht bei unterschiedlicher Widerrufsfrist

Dieser eBay Verkäufer könnte wegen der sich widersprechender Angaben unter dem Gesichtspunkt der Irreführung abgemahnt werden. Schließlich weiß der Verbraucher nicht, ob jetzt 14 Tage gelten, oder 1 Monat. Wichtig ist, dass die Frist überall einheitlich angegeben wird. Natürlich können Sie auch eine Widerrufsfrist von 30 Tagen, oder 15 Tage, oder 20 Tagen einräumen. Solange Sie einheitliche Fristen angeben ist das kein Problem.

 

Das einzige Problem wäre bei eBay nur, dass Sie in dem eBay Feld nur 14 Tage oder 1 Monat auswählen können. Individuelle Fristen können dort bislang noch nicht hinterlegt werden.

Bei eBay-Garantie – 1 Monat zwingend

eBay Verkäufer, die Ihren Kunden die sogenannte eBay-Garantie einräumen, müssen eine Widerrufsfrist von 1 Monat auswählen. Warum das so ist? Nun, eBay sieht im Falle der gewährten Garantie ein Widerrufsrecht von 1 Monat vor.

 

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Abmahnung Frieder Näther (Knut Mueller-Bühlow Rechtsanwalt)

Am 3.4.2017 hat Rechtsanwalt Knut Mueller-Bühlow, Gleimstraße 42, 10437 Berlin im Auftrag von Herrn Frieder Näther eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Mit dem mir vorliegenden Schreiben teilt der Bevollmächtigte des Abmahners mit, dass sein Mandant Kenntnis darüber erlangt hat, dass der Abgemahnte in erheblichem Umfang, also als gewerblicher Anbieter, auf der Handelsplattform eBay unter anderen Angebot zum Kauf von Herren-Rasierklingen der Marke Gillette an Verbraucher unterbreite. Zweifel an dessen Unternehmereigenschaft im Sinne von § 14 BGB bestünden nicht.

 

Gegenstand der Frieder Näther Abmahnung

Rechtsanwalt Mueller-Bühlow führt aus, dass sein Mandant ebenfalls als Unternehmer handeln würde und seinerseits auf der Handelsplattform eBay u.a. Herren-Rasierklingen an Verbraucher zum Kauf anbiete. Entsprechende Ausschnitte aus dem Produktangebot seien dem Schreiben beigefügt. Somit stehe der Empfänger des Abmahnschreibens mit dem Abmahner in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Letztgenannter habe festgestellt, dass die Angebote des Erstgenannten nicht den rechtlichen Anforderungen entsprächen.

 

Er würde in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich seines bestehenden Widerrufsrechts unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ zunächst darauf hin, dass die Widerrufsfrist 14 Tage betrage. Im weiteren Verlauf weise er darauf hin, dass die Widerrufsfrist einen Monat betrage. Die Widerrufsbelehrung sei damit nicht ordnungsgemäß, da es für den Verbraucher nicht, schon gar nicht eindeutig, klarstelle, welche Bedingung nun für die Ausübung dieses Widerrufsrechts gelte.

 

Grundsätzlich sei es derzeit zwar rechtlich zulässig, dem Verbraucher eine längere als die gesetzlich zuzubilligende Widerrufsfrist von 14 Tagen einzuräumen. Die Widerrufsbelehrung des Abgemahnten sei jedoch widersprüchlich und damit rechtswidrig. Das Verhalten verstoße gegen die §§ 312 d Abs. 1 S. 1 BGB i.V. m. Art. 246 a EGBGB und sei damit wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3 Nr. 2, 3a UWG. Zu der Problematik der widersprüchlichen Angabe von Widerrufsfristen bei eBay habe ich hier berichtet.

 

Als weiterer Punkt wird der fehlende Link auf die OS-Plattform moniert. Nähere Informationen zur Streitbeilegungsplattform der EU erhalten Sie hier.

 

Weiter heißt es, dass Rechtsanwalt Knut Mueller-Bühlow den Abgemahnten namens und in Auftrag von Herrn Frieder Näther aufzufordern habe, das beschriebene Verhalten ab sofort zu unterlassen, insbesondere auch entsprechende Internetangebote unverzüglich zu beseitigen. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung habe der Abgemahnte bis zum 7.4.2017 eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 5.000 € geltend gemacht und seien bis zum 20.4.2017 zahlbar.

 

Bundesweite Hilfe bei Abmahnung

Sie haben ebenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung von Rechtsanwalt Knut Mueller-Bühlow im Auftrag von Frieder Näther erhalten? Schicken Sie mir am besten jetzt zunächst Ihre Abmahnung und ich melde mich so schnell wie möglich bei Ihnen zurück. Sie sollten besser nicht versuchen, die monierten Punkte selbst zu beheben. Oftmals passieren so noch mehr Fehler und Sie erhalten möglicherweise gleich die nächste Abmahnung. Nutzen Sie besser mein Schutzpaket für Ihren abmahnsicheren Onlinehandel.

Abmahnung Frieder Näther

 

wegen Angabe widersprüchlicher Widerrufsfristen, fehlendem Link auf OS-Plattform

 

vertreten durch Rechtsanwalt Knut Mueller-Bühlow

 

Stand: 04/2017

 

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Hat man bei einer Klage wegen Filesharing eine Chance? BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud

Klagen wegen Filesharing kommen immer wieder mal vor, jedoch kann ich aus meiner Beratungspraxis sagen, dass die Anzahl der Klagen insgesamt aus meiner Sicht eher gering ist. Wem eine solche Klage zugestellt wurde, der stellt sich eigentlich immer als erstes genau diese Fragen:

  1. Welche Kosten kommen auf mich zu?
  2. Habe ich überhaupt eine Chance? Wie kann ich mich verteidigen? Wie sieht es mit der Beweislast aus?
  3. Kann man sich auch jetzt noch vergleichen?

1. Das Prozesskostenrisiko bei Filesharing Klagen

Sie können das Prozesskostenrisiko schnell und einfach mit Hilfe dieses Prozesskostenrechners selbst ermitteln. Sie müssen lediglich den Gegenstandswert eintragen und können dann das Kostenrisiko genau einsehen. Der Gegenstandswert ist die Summe, den die Gegenseite in der Klage von Ihnen fordert.

 

Hinweis: Sollte das Gericht einen anderen Gegenstandswert festsetzen, dann ändern sich die Kosten. Die exakten Kosten können daher im Vorfeld nicht zu 100 % angegeben werden. Es kann auch dazu kommen, dass das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnet, wenn beispielsweise die Richtigkeit der Ermittlung der IP-Adresse bestritten wird. Diese Kosten kämen dann noch zu den Prozesskosten hinzu.

 

Sollte das Gericht der Klage im vollen Umfang stattgeben, dann haben Sie die Klageforderung und sämtliche Prozesskosten (auch etwaige Sachverständigenkosten) in vollen Umfang zu tragen.

 

2. Macht eine Verteidigung Sinn? Hat man als Beklagter überhaupt eine Chance zu gewinnen?

Das Problem ist die sogenannte „sekundäre Darlegungslast“. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn über eine seinem Anschluss zuzuordnende IP-Adresse ein geschütztes Werk öffentlich zugänglich gemacht wird. Der Anschlussinhaber, der geltend macht, jemand anders habe die Rechtsverletzung begangen, trägt insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH vom 12.05.2010, Rz. 12 (Az. I ZR 121/08)).

 

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen  wird,  genügt  seiner  sekundären  Darlegungslast  im  Hinblick  darauf,  ob  andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch,  dass  er  lediglich  pauschal  die  theoretische  Möglichkeit  des  Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare).

Um der sekundären Darlegungslast nachzukommen, ist folgender Vortrag notwendig:

Erforderlich ist eine auf den Tatzeitpunkt bezogene konkrete Darlegung dazu, dass die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen ernsthaft als Täter in Betracht kommen. Hierzu reicht nicht die theoretische Möglichkeit des Zugriffs auf den Internetanschluss aus. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, so zur Computerausstattung und der im Haushalt Lebenden, ihrem Aufenthalt im Haushalt, ihrem grundsätzlichen Nutzungsverhalten zum Tatzeitpunkt und einer etwaigen Untersuchung der Computersoftware, aus denen sich ernsthaft die Möglichkeit einer Täterschaft der Genannten ergibt (vgl. BGH I ZR 75/14)

Muss ich den Täter namentlich bennen, wenn ich weiß, wer es war?

Nach dem Urteil des BGH vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud, leider „ja“.

Bundesgerichtshof

 

Mitteilung der Pressestelle

 

Nr. 46/2017

 

Bundesgerichtshof zum Filesharing über einen Familienanschluss

 

Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud

 

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat hat sich erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.

 

Die Klägerin hat die Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum „Loud“ der Künstlerin Rihanna enthaltenen Musiktiteln inne. Sie nimmt die Beklagten wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von mindestens 2.500 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 € in Anspruch, weil diese Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten im Januar 2011 im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu haben, und darauf verwiesen, ihre bei ihnen wohnenden und bereits volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten haben erklärt, sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe; nähere Angaben hierzu haben sie jedoch verweigert.

 

Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € und den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Im Ausgangspunkt trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagten für die Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind. Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen – etwa die Familienangehörigen – diesen Internetanschluss benutzen konnten. Zu dieser Frage muss sich der Anschlussinhaber im Rahmen einer sogenannten sekundären Darlegungslast erklären, weil es sich um Umstände auf seiner Seite handelt, die der Klägerin unbekannt sind. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Entspricht der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der klagenden Partei, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

 

Die Beklagten haben im Streitfall ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie den Namen des Kindes nicht angegeben haben, das ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hat. Diese Angabe war den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien zumutbar. Zugunsten der Klägerin sind das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 GG sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta und auf Seiten der Beklagten der Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen. Danach ist der Anschlussinhaber etwa nicht verpflichtet, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen. Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will.

 

Vorinstanzen:

 

LG München I – Urteil vom 1. Juli 2015 – 37 O 5394/14 (ZUM-RD 2016, 308)

 

OLG München – Urteil vom 14. Januar 2016 – 29 U 2593/15 (WRP 2016, 385)

 

Karlsruhe, den 30. März 2017

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

3. Ist es möglich, auch jetzt noch einen Vergleich zu schließen?

Auch wenn Ihnen die Klage wegen Filesharing bereits zugestellt worden ist, so kann man auch jetzt noch an den Kläger bzw. die Klägerin herantreten, um Vergleichsgespräche aufzunehmen. Mir sind einige Klagen der Waldorf Frommer Rechtsanwälte bekannt. Ich weiß, dass die Kollegen Vergleichsangebote mit Ihren Auftraggebern stets zügig besprechen und diese in der Regel auch vergleichsbereit sind. Ein Vergleich würde dann gerichtlich protokolliert, der Vergleichsbetrag bezahlt und die Sache wäre dann erledigt.

Sie haben auch eine Filesharing Klage z.B. der Kanzlei Waldorf Frommer für einen Rechteinhaber bekommen?

Achten Sie unbedingt auf die gesetzten Fristen! Wann wurde Ihnen die Klage zugestellt? Ab diesem Tag laufen die Fristen! Meistens wird eine Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt und eine zweite Frist zur Klageerwiderung. Hier habe ich zusammenfasst, auf was Sie nach Zustellung einer Klage achten sollten.

 

Verteidigen Sie sich am besten nicht selbst! Ich helfe Ihnen gern!

 

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Abmahnung Konstantin Maz (Peter Dettmar Rechtsanwalt)

Am 21.6.2017 hat Rechtsanwalt Peter Dettmar, Dodoweg 17, 26385 Wilhelmshaven im Auftrag von Herrn Konstantin Maz eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, Beleuchtung für Kfz zum Verkauf anzubieten, die nicht durch ein amtliches Prüfzeichen gekennzeichnet seien.

 

Abmahngefahr beim Verkauf von Beleuchtungsartikeln für Kraftfahrzeuge

Rechtsanwalt Dettmer führt aus, dass der Abgemahnte als gewerblicher Verkäufer das Produkt „H3 Halogen Glühlampe Glühbirne (100 W) 12V PK22s“ auf eBay offeriere. Hierbei handele sich um Kfz-Teile, nämlich Kfz-Beleuchtungsteile. Herrn Konstantin Maz sei aufgefallen dass dieses Angebot wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Das von dem Abgemahnten angebotene Produkt sei Teil einer Fahrzeugbeleuchtung.

 

Nach § 22a Abs. 1 Nr. 7 StVZO seien Teile der der Fahrzeugbeleuchtung in einer amtlich genehmigten Bauart auszuführen. Das Veräußern von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssten sei dabei nach § 22a Abs. 2 StVZO nach ausdrücklicher Bestimmung nur dann zulässig, wenn diese Fahrzeugteile mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet seien, so Rechtsanwalt Peter Dettmar.

 

Zu dieser Problematik finden Sie hier nähere Informationen.

 

Es wird moniert, dass das von dem Abgemahnten angebotene Produkt mit einem solchen Prüfzeichen (ECE-Prüfzeichen, E-Kennzeichen, E-Kennzeichnung, E-Kennung) nicht versehen sei, wie sich im Rahmen eines durchgeführten Testkaufs herausgestellt habe. So sei auch ein Verkauf allein für den Rennsport dann ebenfalls nicht zulässig, wenn ein Prüfzeichen fehle, worauf vorsorglich und klarstellend bereits hingewiesen werde.

 

Das Verhalten des Abgemahnten sei damit ordnungswidrig i.S.v. § 23 StVG sowie damit auch wettbewerbswidrig gemäß § 3a UWG (bspw. LG Bochum vom 14.02.2012, I-12 O 238/11). § 22a StVZO solle den Verbraucher vor potentiell gefährlichen Fahrzeugteilen schützen und stelle damit eine Marktverhaltensregel dar. Der Empfänger des Abmahnschreibens verstoße daher gegen §§ 3, 3a UWG.

 

Er werde daher aufgefordert, bis zum 5.7.2017 eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 19.000 € geltend gemacht (= 1.100,51 €) und seien zahlbar bis zum 10.7.2017.

 

Von Konstantin Maz abgemahnt worden?

Auch Sie haben unerfreuliche Post mit einer Abmahnung des Rechtsanwalts Peter Dettmar erhalten, die dieser im Auftrag von Konstantin Maz ausgesprochen hat? Melden Sie sich noch heute bei mir und lassen sich fachmännisch beraten. Hierzu senden Sie mir bitte das Abmahnschreiben zu und ich melde mich schnellstmöglich nach einer ersten Prüfung bei Ihnen zurück.

Abmahnung Konstantin Maz

 

wegen Verkauf von Kfz-Beleuchtungsmitteln ohne amtlichem Prüfzeichen

 

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dettmar

 

Stand: 06/2017

 

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