Beweiswert und Beweiskraft von Screenshots im Gerichtsverfahren

Im Wettbewerbsrecht ist es absolut üblich, dass in Gerichtsverfahren zum Nachweis einer begangenen Wettbewerbsverletzung, sogenannte Screenshots als Beweis vorgelegt werden. Aber welchen Beweiswert und welche Beweiskraft haben eigentlich solche Screenshots?

 

Wann wurde der Screenshot erstellt?

Ist auf dem Screenshot überhaupt ein Datum vermerkt? Vielleicht auch die Uhrzeit? Gibt es weitere Informationen auf dem Screenshot, wie die Url, oder das Programm, mit dem der Screenshot erstellt wurde?

 

Screenshot per Tastenkombination „ALT + DRUCK“.

Das Problem bei derartigen Screenshots ist, dass darauf kein Datum und auch keine Uhrzeit vermerkt sind. Derjenige, der den Screenshot erstellt hat, müsste gegebenenfalls als Zeuge vor Gericht benannt werden und aussagen.

 

Ausdrucke von z.B. eBay Angebotsseiten

Nehmen wir an, es geht um eBay Angebotsseiten, die gesichert werden sollen. Bei Ausdrucken von eBay Angeboten besteht ein ähnliches Problem. Je nachdem welchen Internetbrowser (z.B. Google Chrome, Internetexplorer, Mozilla) Sie verwenden, können Ausdrucke schon einmal optisch voreinander abweichen. Manchmal ist gar nicht alles auf dem Ausdruck erkennbar (wie z.B. Scrollboxen – eBay AGB). Auch steht auf Ausdrucken nicht immer in der Kopf- oder Fußzeile ein Datum. Dies führt zu Beweisschwierigkeiten.

 

Ausdrucke mit Spezialsoftware wie FireShot

Wer eine spezielle Software, wie z.B. FireShot, benutzt, der kann zumindest sicherstellen, dass auf dem Screenshot Datum und Uhrzeit erscheinen.

 

Screenshot im Gerichtsverfahren ausreichend?

Aber genügt auch in einem Gerichtsverfahren ein solcher Screenshot als Beweis? Die Beweiskraft eines Screenshots unterliegt grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung und damit einer umfassenden Würdigung der vorgetragenen Tatsachen, der vorgelegten und erhobenen Beweise und des gesamten Prozessstoffes. Ein Screenshot in Papierform ist in beweisrechtlicher Hinsicht keine Urkunde, sondern ein Augenscheinobjekt.

 

Das Gericht würde sich also den Screenshot ansehen und wenn darauf z.B. der Verstoß erkennbar ist, dann würde das Gericht den Screenshot als Beweis grundsätzlich auch ausreichen lassen. Es kann aber auch Situationen geben, in denen der begangene Verstoß zwischen den Parteien streitig ist.

 

Beispiel:

In der Vergangenheit kam es bei eBay schon vor, dass z.B. die Widerrufsbelehrung aufgrund eines kurzzeitigen technischen Fehlers nicht angezeigt wurde. Der Abmahner hatte diesen Moment genutzt und einen Screenshot des fehlerhaften Angebotes erstellt und daraufhin eine Abmahnung ausgesprochen. Als der Abgemahnte die Abmahnung erhielt, war der technische Fehler bereits behoben und seine Widerrufsbelehrung wurde wieder angezeigt. Der Abgemahnte konnte den Vorwurf also gar nicht mehr erkennen, weil der Verstoß nicht mehr vorlag. 

 

Wäre der vom Abmahner gefertigte Screenshot jetzt im Gerichtsverfahren ausreichend, wenn der Abgemahnte bestreitet, dass der Verstoß überhaupt vorlag?

 

Sofern der Abmahner das eBay Angebot nicht auch zusätzlich elektronisch abgespeichert hat, könnte es für ihn problematisch werden, da eBay-Angebotsseiten schnell und simpel ohne spezielle Software manipuliert werden könnten, wie mein Video dazu zeigt. Ein Screenshot allein hat daher meiner Meinung nach keine Beweiskraft. Die elektronisch abgespeicherte eBay-Angebotsseite dagegen schon.

 

Wer manipuliert macht sich strafbar!

Niemals sollte man Screenshots manipulieren. Sie würden sich strafbar machen. 

 

 

Ein weiterer aktueller Fall aus der Praxis

Ich hatte hier über dubiose Screenshots berichtet, die vom IDO Verband erstellt worden sind. In diesen Fällen wird das Gericht zu entscheiden haben, was von den Screenshots zu halten ist. Ich bin gespannt, ob vom IDO die Angebotsseiten auch elektronisch abgespeichert worden sind, oder ob nur die Ausdrucke existieren. Gibt es nur Ausdrucke, aber keine gespeicherten Dateien, dann könnte der IDO ein Beweisproblem haben. ich halte Sie informiert.

über 50 Händler klagen gegen IDO Verband auf Schadensersatz vor dem Landgericht Köln: Der aktuelle Sachstand

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Onlinehändler nimmt IDO Verband wegen Rechtsmissbrauchs auf Schadensersatz in Anspruch

Ich hatte bereits darüber berichtet, dass ich im Auftrag mehrerer Händler Klagen auf Schadensersatz gegen den IDO Verband vor dem Landgericht Köln erhoben habe. Das Interesse der Geschädigten am Verlauf der Verfahren ist groß. Daher möchte ich in diesem Beitrag über den aktuellen Sachstand der anhängigen Verfahren berichten. Ich werde diesen Beitrag im Laufe der Zeit erweitern, damit Sie immer über den aktuellen Stand informiert sind.

 

Bereits über 50 Klagen gegen IDO Verband

Ich habe jetzt zunächst im Auftrag von über 50 Onlinehändlern Klage gegen den IDO erhoben. Reicht man eine Klage bei Gericht ein, dann fordert das Gericht zunächst die dafür fälligen Gerichtskosten an. Diese zahlt man dann an die Gerichtskasse und nach der Zahlung wird dem IDO dann die Klage förmlich vom Gericht zugestellt.

 

Prozessleitende Verfügung des Landgericht Köln

Das Landgericht Köln hat mich jetzt darüber informiert, dass es das sogenannte schriftliche Vorverfahren angeordnet hat. Konkret heißt es:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in dem Rechtsstreit XXX gegen IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

 

Auf Anordnung des Gerichts wurde der Beklagte aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will.

 

Zugleich wurde eine weitere Frist von zwei Wochen zur Klageerwiderung gesetzt. Diese weitere Frist läuft also vier Wochen nach Zustellung dieses Schreibens ab.

 

Mit freundlichen Grüßen
XXX
Justizbeschäftigte

Prozessleitende Verfügung

In dem Rechtsstreit

 

XXX gegen IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

 

1.
Das schriftliche Vorverfahren wird angeordnet (8 276 ZPO).

 

Der Beklagte wird aufgefordert, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will oder ob der Anspruch teilweise oder ganz anerkannt wird.

 

Geht die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist hier ein, kann auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen werden (§ 331 ZPO), mit welchem dem Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden und aus welchem der Kläger unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben kann, ohne zuvor Sicherheit leisten zu müssen (§§ 91, 708 Nr. 2 ZPO).

 

Wird der Anspruch anerkannt, ergeht. gegen den Beklagten ohne mündliche Verhandlung ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO).

 

Zugleich wird dem Beklagten aufgegeben, innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen schriftlich auf die Klage zu erwidern.

 

Diese Erwiderungsfrist läuft also vier Wochen nach Zustellung dieser Verfügung ab.

 

Bei Versäumung dieser Frist kann etwaiges verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Denn das Gericht darf verspätetes Vorbringen nur berücksichtigen, wenn dieses nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder die Verspätung genügend entschuldigt wird. Andernfalls muss das Gericht verspätetes Vorbringen unberücksichtigt lassen.

 

Es besteht deshalb bei nicht fristgerecht eingehender Stellungnahme die Gefahr, allein deshalb den Prozess zu verlieren.

 

Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Deshalb können Sie alle Erklärungen grundsätzlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt abgeben. Eigene Ausführungen der Partei darf das Gericht in der Regel nicht berücksichtigen.

 

2.
Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Parteien mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden allein gemäß § 349 Absatz 3 ZPO einverstanden sind.

 

Darüber hinaus wird angefragt, ob die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß 8 128 Abs. 2 ZPO zustimmen.

 

Köln, 19.02.2021
4. Kammer für Handelssachen

 

Der Vorsitzende

 

XXXX
Vorsitzender Richter am
Landgericht

Wer vertritt den IDO Verband vor dem Landgericht Köln?

In mehreren Verfahren haben sich inzwischen die Boelke Rechtsanwälte, Sven Boelke Rechtsanwalt, aus Köln für den IDO als Vertreter bestellt.

 

Wer sind die Boelke Rechtsanwälte?

Sven Boelke ist Rechtsanwalt, seine Ehefrau Iris Boelke ebenfalls. Beide betreiben eine Kanzlei unter der Anschrift Horbeller Str. 31, 50858 Köln. Sven Boelke ist seit dem 01.09.2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, Frau Rechtsanwältin Iris Boelke seit dem 31.07.1999. Beide haben unter der Anschrift Hauptstr. 72, 53819 Neunkirchen-Seelscheid eine Zweigstelle.

 

Am Standort der Zweigstelle in Neunkirchen-Seelscheid hat auch Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. seine Kanzlei, nämlich in der Hauptstraße 1, 53819 Neunkirchen-Seelscheid.

 

 

Sven Boelke ist ein IDO Mitarbeiter?

Ja, Sven Boelke ist offenbar nicht nur Rechtsanwalt, sondern zugleich auch ein IDO Mitarbeiter. Jedenfalls hatte der IDO Verband ihn im Verfahren vor dem LG Darmstadt [Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig)] als Zeugen für den Nachweis einer Wettbewerbsverletzung benannt.

 

Die Tätigkeitsschwerpunkte des Kollegen Boelke liegen nach eigenen Angaben (Quelle: https://www.anwalt.de/sven-boelke) im Arbeitsrecht, Baurecht & Architektenrecht, Grundstücksrecht & Immobilienrecht, Maklerrecht, Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht.

Wie ist der Sachstand vor dem Landgericht Köln?

 

Landgericht Köln, Urteil vom 22.4.2021, Az. 21 O 102/20 (nicht rechtskräftig) attestiert IDO Verband Rechtsmissbrauch, weil die eigenen Mitglieder verschont werden.

 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

 

 

 

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Faxwerbung der Freund Handelsgesellschaft mbH für Corona Schnelltests erhalten?

Vermutlich bin in nicht der einzige, der Faxwerbung der Freund Handelsgesellschaft mbH für Corona Schnelltests erhalten hat. Aber ist das überhaupt zulässig? Darf man per Fax werben?

 

Werbung per Telefax / Faxwerbung unzulässig

Zu keinem Zeitpunkt habe ich zuvor ausdrücklich in den Erhalt dieser Faxwerbung eingewilligt. Ich habe daher einen Anspruch auf Unterlassung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in mein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

 

Bei unverlangter Faxwerbung gegenüber Gewerbetreibenden kommt eine entsprechende Haftung unter dem Gesichtspunkt des rechtswidrigen Eingriffs in das Recht am Unternehmen in Betracht. Dafür reicht bereits eine einmalige unverlangte Zusendung aus. Es entsteht ein Zeit- und Kostenaufwand für das Aussortieren des Werbefaxes. Auch ist mit dem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen, wenn die Zusendung im Einzelfall zulässig wäre. Die ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten abgeschickte Faxwerbung stellt nach der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stets eine unzumutbare und damit unzulässige Belästigung dar.

 

In diesem Zusammenhang darf ich auf den Beschluss des BGH vom 10.12.2009 – I ZR 201/07 hinweisen. Der BGH (Beschluss vom 10.12.2009 – I ZR 201/07) hat auch entschieden, dass nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Die bloße Angabe einer E-Mail-Kontaktadresse auf Internetseiten eines Gewerbetreibenden kann nicht als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden.

 

Die Freund Handelsgesellschaft mbH muss Faxwerbung mir gegenüber unterlassen.

 

Abmahnung wegen Faxwerbung

Ich habe die Freund Handelsgesellschaft mbH dazu aufgefordert, derartige Faxwerbung mit gegenüber ab sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung abzugeben. Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte habe ich der Freund Handelsgesellschaft mbH Gelegenheit gegeben, eine Unterlassungserklärung bis spätestens

 

Dienstag, den 09.03.2021, 12:00 Uhr

 

abzugeben.

 

Sollte keine geeignete Unterlassungserklärung abgegeben werden, dann werde ich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Sie haben auch Faxwerbung erhalten?

Sie möchten dem Versender eine Abmahnung schicken? Kein Problem. Gern übernehme ich dies für Sie.

 

wieder Rechtsmissbrauch IDO Verband – Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 11 O 5/19 (nicht rechtskräftig)

Auch das Landgericht Hildesheim geht in Sachen IDO Verband von Rechtsmissbrauch aus.

„Die Klage ist aber als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG anzusehen.

 

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 UWG), der bereits die Zulässigkeit der Unterlassungsklage betrifft (BGH, Urteil vom 20.12.2001, l ZR 215/98 – Scanner- Werbung, Rn. 32), greift durch. Für einen Rechtsmissbrauch spricht, dass der Kläger die Unternehmen, deren Interessen er nach seiner Satzung fördern will, nur als passive Mitglieder aufnimmt und diese damit- ohne ersichtlichen sachlichen Grund – gezielt von der Willensbildung des Vereins ausschließt. Dass die zu fördernden Unternehmen ausschließlich als passive Mitglieder aufgenommen werden, ergibt sich dabei aus den – von dem Beklagten vorgelegten und auf der Homepage abrufbaren – Nutzungsbedingungen des Klägers.

 

Gemäß Nrn. 1. Abs. 1 und Abs. 2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. § 3 Abs. 1 der Satzung erfolgt die Aufnahme der Online-Unternehmer ausschließlich als passives Mitglied, die gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Nach §13 Abs. 3 und 4 der Vereinssatzung sind nur aktive Mitglieder berechtigt, in die Vereinsorgane gewählt zu werden. Nur sie haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 1), während die passiven Mitglieder nicht stimmberechtigt sind. Nach den – nicht näher substantiierten – Angaben des Klägers verfügt er über 30 bis 50 aktive Mitglieder, denen passive Mitglieder in einer Größenordnung von 2.395 bis zu 2.600 Mitgliedern – zu denen auch die 29 streitgegenständlichen Mitglieder der Branche Münzen, Schmuck und Silberwaren gehören – gegenüberstehen. Damit entscheidet ein Prozentsatz von maximal etwa 2 % der Mitglieder über sämtliche Belange des Vereins, sowohl in tatsächlicher und rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht, so auch über die Vergütungen der Vorsitzenden und der angestellten Mitarbeiterinnen.

 

Soweit der Kläger vorträgt, dass diese Struktur gerade gewollt sei, weil die Vereinsziele des Klägers bei ca. 2.600 Mitgliedern nicht mit kostenpflichtigen Versammlungen und endlosen Debatten mit juristischen Laien zu erreichen seien, zeigt dies deutlich, dass die Durchsetzung der Interessen einzelner im Vordergrund steht, nicht aber die Meinungsbildung aus der Mitgliederversammlung als Willensbildungsorgan eines Vereins heraus. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass die passiven Mitglieder bei der Willensbildung nicht komplett außen vor seien und alle passiven Mitglieder anderweitige Möglichkeiten hätten, das Vereinsgeschehen zu beeinflussen, reicht dies als aktive Teilhabe an der Gestaltung der Willensbildung des Klägers nicht aus. Dass sich die passiven Mitglieder bei Hilfestellungen jederzeit an den Kläger wenden können und dass sie nicht an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehindert würden, führt nicht dazu, dass sie aktiv – z.B.` durch ein Stimmrecht – auf die Willensbildung maßgeblich Einfluss nehmen können.

 

Ein sachlicher Grund, warum die Online-Unternehmen, deren Interessen der Kläger nach seiner Satzung gerade und ausschließlich fördern will, von der Willensbildung des Klägers ausgeschlossen werden, ist danach nicht ersichtlich. Insgesamt entsteht dadurch der Eindruck, dass der Vorstand den Kläger vor allem zu dem Zweck unterhält, durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen Einnahmen zu generieren, und dass die zur Erlangung der Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG notwendigen Mitglieder gezielt von der Willensbildung ausgeschlossen werden, um diese Einnahmequelle nicht zu gefährden (vgl. zum Rechtsmissbrauch OLG Celle, Urteil vom 26.03.2020, 13 U 73/19, Rn. 30 ff.).“

 

[Landgericht Hildesheim, Urteil vom 24.11.2020, Az.: 11 O 5/19 (nicht rechtskräftig)]

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Rechtsmissbrauch IDO e.V. – Landgericht Bielefeld, Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19; nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Bielefeld folgt in einem Urteil vom 26.01.2021, Az.: 15 O 26/19 (nicht rechtskräftig) der Rechtsansicht des LG Heilbronn und OLG Rostock und attestiert dem IDO Verband Rechtsmissbrauch wegen einer systematischen Verschonung seiner eigenen Mitglieder.

 

Das Landgericht Bielefeld äußert sich wie folgt:

„Im Übrigen geht die Kammer nach dem beiderseitigen Vorbringen der Parteien von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beklagten aus (§ 8 Abs. 4 UWG). Der Beklagte behandelt seine eigenen Mitglieder hinsichtlich tatsächlicher oder vermeintlicher Verstöße nicht in gleicher Weise wie Nichtmitglieder. Dem dementsprechenden Vorbringen der Klägerin, die insbesondere mit dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […] beispielhaft einige Mitglieder des Beklagten und deren Umgang mit ihrer Information über die Garantiebedingungen aufzeigt, ist der Beklagte zu keinem Zeitpunkt substantiiert entgegengetreten. Dies geschieht auch nicht auf breiteres detailliertes Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom […].

 

Die Darlegung des Beklagten, wie er im Einzelnen seinen Informationsdienst gegenüber den Mitgliedern gestaltet, reicht nicht. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob diese Informationen die Mitglieder überhaupt erreichen, diese tatsächlich im Log-In-Bereich nachlesen bzw. die ihnen übermittelten E-Mails zur Kenntnis nehmen. Sicherlich ist von dem Beklagten keine systematische Überprüfung aller seiner Mitglieder zu verlangen. Allerdings fällt hier auf, dass offensichtlich nicht einmal vorgetragen werden kann, dass und wie der Beklagte gegen die von ihm im Rahmen dieses Rechtsstreits von der Klägerin namentlich bezeichneten Mitglieder vorgegangen worden ist.

 

Der Beklagte bezieht sich insoweit in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom […] auf fas Zeugnis der Frau […], ohne diese Vortrag weiter zu erläutern. Dem Beweisantritt war nicht nachzugehen, weil dies auf einen Ausforschungsbeweis hinaus gelaufen wäre. Im Übrigen lässt es der Beklagte nur bei der Vorlage zweier Abmahn-E-Mails gegen die Mitglieder […] und […] sowie bei auszugsweisen Zitaten mehrerer Gerichtsentscheidungen, bei denen nicht zu erkennen ist, welche Mitglieder betroffen sind, bewenden. Dieser Vortrag genügt nicht, um ein gezieltes Einwirken des Beklagten auf seine Mitglieder feststellen [zu können].“

Keine Aktivlegitimation des IDO e.V.

Das Landgericht Bielefeld hat neben Rechtsmissbrauch zudem die Aktivlegitimation des IDO verneint. So heißt es:

 

„Es lässt sich, selbst nach seinem eigenen Vorbringen, nicht feststellen, dass der Beklagte gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG über eine erhebliche Zahl von Mitgliedern verfügt, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben.

 

In Betracht kommen insoweit nur Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt, die nach Anzahl und/oder Größe Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise durch den Beklagten repräsentativ vertreten sind, das ein missbräuchliches Vorgehen des Beklagten ausgeschlossen werden kann. Dabei muss auch eine Gewichtung dahingehend erfolgen, dass Mitgliedern mit stationärem Ladengeschäft, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit Klein-Online-Shops.

 

Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat einen diesen Anforderungen entsprechenden Mitgliederbestand nicht zur Überzeugung des Gerichts darzulegen vermocht. Die vorgelegten und teilanonymisierten Mitgliederlisten vermögen keinen Aufschluss zu erbringen. Das Vorbringen des Beklagten verhält sich stattdessen im Allgemeinen. Es hätte vielmehr einer detaillierten und spezifizierten Darlegung bedurft, inwieweit dem wirtschaftlichen Wirken der entsprechenden Mitglieder aus den streitgegenständlichen Branchenbereichen erhebliche Bedeutung zukommt. Insbesondere mit dem wiederholten Einwand der Klägerin, sie unterhalte im Gegensatz zu vielen der Beklagten Mitglieder zusätzlich zu ihren Online-Shops auch ein Ladenlokal, setzt sich der Beklagte nicht einmal ansatzweise auseinander. Auch soweit die Klägerin namentlich Mitglieder des Beklagten benennt, ist der Beklagte offensichtlich außerstande, in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten […] im Einzelnen vorzutragen, ob diese Mitglieder von ihrem Geschäftsaufkommen eine entsprechende Bedeutung aufweisen und auch im stationären Handel tätig sind […].

 

Es drängt sich der Eindruck auf, dass dem Beklagten weder konkret bekannt ist, welchen Umfang die geschäftlichen Aktivitäten diese Mitglieder im Einzelnen haben, noch dass er sich insoweit im Einzelnen kundig gemacht hätte. Dies gilt auch für das Vorbringen im Schriftsatz vom […], der zwar eine numerische Zusammenfassung der Anzahl der Mitglieder in den einzelnen von dem Beklagten aufgerufenen Geschäftsbereichen beinhaltet, allerdings jede qualitativ konkrete Angabe zu den einzelnen Mitgliedern vermissen lässt. In zahlreichen von dem Beklagtenbevollmächtigten zitierten Gerichtsentscheidungen lassen jede Einordnung vermissen, inwieweit diese auf einem Sachverhalt beruhen, der dem hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt vergleichbar sind.“

Urteil nicht rechtskräftig

Der IDO e.V. könnte gegen das Urteil des Landgericht Bielefeld Berufung einlegen. Dann müsste das OLG Hamm über die Sache entscheiden.

 

Gleich 2 negative Urteil für den IDO im Januar 2021

Über das Urteil des LG Darmstadt vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig) hatte ich bereits berichtet. Auch hier könnte der IDO Berufung einlegen, so dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Sache entscheiden müsste.

 

Wie wird es weitergehen?

Wer die ergangenen Missbrauchsurteile sorgfältig gelesen hat und sich ein wenig mit dem IDO e.V. befasst hat, der kennt die Antwort auf diese Frage. Ob der IDO in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände des Bundesamtes für Justiz eingetragen wird ist fraglich. 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

 

 

 

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LG Darmstadt: Ido nicht aktivlegitimiert | die freie Mitarbeiterin H. Spayou | Äußerungen des IDO

Was gibt es Neues zum IDO Verband?

I. LG Darmstadt – sehr deutliche Worte

Ein weiteres Gericht hat die Aktivlegitimation des IDO verneint: LG Darmstadt, Urteil vom 21.01.2021, Az. 15 O 14/20 (nicht rechtskräftig). In der Verfahren hatte der IDO Verband einen Händler wegen fehlendem Grundpreis verklagt. Das LG Darmstadt ist der Rechtsauffassung, dass es beim IDO vorliegend an der Aktivlegitimation fehlt. 

 

Es geht dem IDO darum, lukrative Einnahmen zu erzielen.

„Nach dem Gesamtbild der Abmahntätigkeit des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger tatsächlich um die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher lnteressen geht. Aufgrund der umfangreichen Abmahntätigkeit des Klägers, die auch beim hiesigen Gericht bekannt ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Tätigkeit vorrangig dazu dient, Abmahnungen auszusprechen, um über die Geltendmachung von Abmahnkosten und später auch über die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen Einnahmen zu generieren, die lediglich einer geringen Anzahl der für den Verein Tätigen zu Gute kommen. Bei dem Kläger handelt es sich seiner Struktur nach um ein reines Wirtschaftsunternehmen, mit dem diese wenigen dort Tätigen unter dem Vorwand, den Wettbewerb fördern zu wollen, lukrative Einnahmen erzielen.

Dass es dem Kläger vorrangig um die Generierung von Einnahmen für einige wenige für ihn Tätige geht, als um faire Wettbewerbsverhältnisse, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er keinen substantiierten Vortrag hält, welche Mitglieder welche konkreten Wettbewerbsverstöße angezeigt haben. Da der Kläger für den Nachweis der Wettbewerbsverletzung der Beklagten lediglich seinen Mitarbeiter Sven Boelke als Zeugen benannt hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser den Verstoß der Beklagten auch recherchiert und entdeckt hat und dass der Kläger nicht aufgrund eines Hinweises eines Mitbewerbers der Beklagten tätig geworden ist.“

 

Wer ist der Zeuge Sven Boelke?

Sven Boelke ist Rechtsanwalt, seine Ehefrau Iris Boelke ebenfalls. Beide betreiben eine Kanzlei unter der Anschrift Horbeller Str. 31, 50858 Köln. Sven Boelke ist seit dem 01.09.2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, Frau Rechtsanwältin Iris Boelke seit dem 31.07.1999. Beide haben unter der Anschrift Hauptstr. 72, 53819 Neunkirchen-Seelscheid eine Zweigstelle.

 

Am Standort der Zweigstelle in Neunkirchen-Seelscheid hat auch Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. seine Kanzlei, nämlich in der Hauptstraße 1, 53819 Neunkirchen-Seelscheid.

 

Rechtsanwalt Guido Vierkötter ist in Bürogemeinschaft mit Thorsten Krain, LL.M., dem Steuerberater des IDO-Verbandes.

 

Möge sich die Öffentlichkeit zu dieser Personenkonstellation ihre eigene Meinung bilden.

 

IDO Mitarbeiter verdienen gut

„Stundenlöhne von 60,00 € und mehr können als Entgelt für Vereinstätigkeiten, die ihren Mitgliedern, aber auch der Allgemeinheit nutzen sollen, grundsätzlich nicht als angemessen angesehen werden, sondern sprechen auch für die reine Geschäftstätigkeit des Klägers, der Gewinne für die wenigen für ihn Tätigen generieren möchte.“

Das Landgericht Darmstadt ist der Ansicht, dass Stundenlöhne von mehr als 60 EUR unangemessen sind und für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen.

 

 

II. freie Mitarbeiterin Frau H. Spayou

Als freie Mitarbeiterin ist / war Frau H. Spayou, vermutlich die Schwester der 1. Vorsitzenden für den IDO e.V. tätig. Diese wurde beispielweise in dem Verfahren vor dem Landgericht Freiburg im Breisgau, Aktenzeichen: 12 O 68/18 KfH, als Zeugin für die angeblich vorhandene personelle Ausstattung benannt.

 

 

III. Reaktion des IDO auf Schadensersatzforderungen

Der IDO hat in einem Vorgang, in welchem es um Schadensersatzansprüche aufgrund Rechtsmissbrauchs geht, auf eine vorgerichtliche Aufforderung zur Kostenerstattung wie folgt reagiert:

 

Von: IDO Verband <info@ido-verband.de>
Gesendet: Donnerstag, 18. Februar 2021 10:56
An: hilfe@abmahnung.de
Betreff: Ihr Zeichen: 47/19 XXX Unser Zeichen: 031350/19

 

Sehr geehrter Herr Gerstel,

 

wir werden auf Ihre Mischung aus juristischem Unsinn und Verschwörungstheorien (das ist unsere Wertung Ihres Schreibens) nicht weiter eingehen. Sie können aber damit rechnen, dass wir Ihr Verhalten strafrechtlich und auch wettbewerbsrechtlich vor dem Hintergrund des Lügeverbots (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO) prüfen werden. Dazu können Sie sich einmal die Entscheidungen des BGH zu § 5 Abs. 1 UWG (Prämiensparverträge und Standardisierte Mandatsbearbeitung) anschauen. Wer eine anwaltliche Schlechtleistung (BGH – Standardisierte Mandatsbearbeitng) zu werblichen Zwecken (Mandatsakquise) einsetzt, handelt unlauter. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn gegenüber potentiellen Mandanten falsche Rechtsansichten auf Webseiten propagiert werden.

 

Hochachtungsvoll

 

A. Liß

 

Rechtsfachwirtin

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Sarah Spayou

 

[Hervorhebung durch RA Gerstel]

 

Öffentlichkeit möge sich eigene Meinung darüber bilden

Möge sich die Öffentlichkeit ihre eigene Meinung darüber bilden, ob diese Antwort einer Rechtsfachwirtin gegenüber einem Fachanwalt angemessen ist und der Arbeitsweise eines seriös arbeitenden Vereins entspricht. 

 

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen?