Wie ausführlich muss zum Rechtsmissbrauch in einer Klage gegen den IDO Verband vorgetragen werden?

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Sofern man sich im OLG Bezirk Köln befindet kann man es sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs relativ leicht machen, in dem man zum Rechtsmissbrauch zum Beispiel folgendes schreibt:

„Derzeit sind vor dem LG Köln mehr als 60 Schadensersatzklagen gegen den IDO Verband bei der 81. (Aktenzeichen: 81 O 7/21) und 84. Kammer (Aktenzeichen: 84 O 29/21) für Handelssachen anhängig. In diesen Verfahren wurde sich mit den vorsitzenden Richtern darauf verständigt, nicht in jeder Angelegenheit erneut ausführlich zum Rechtsmissbrauch vorzutragen, sondern auf die anhängigen Verfahren Bezug zu nehmen, da das Vorliegen eines Missbrauchs – da eine Prozessvoraussetzung betreffend – ohnehin von Amts wegen im Wege des Freibeweises zu prüfen ist.“

Landgericht Köln hat umfassende Kenntnisse

Das Landgericht Köln hat Insiderwissen und Kenntnisse über den IDO, die kaum ein anderes Gericht derzeit vorliegen hat. Dies ist auf einen Auflagenbeschluss zurückzuführen. Siehe dazu meinen folgenden Beitrag:

 

 

Das Landgericht Köln muss daher diese Erkenntnisse auch in anderen Verfahren berücksichtigen. Trotzdem empfiehlt es sich, auf die Verfahren vor der 81. und 84. Kammer ausdrücklich Bezug zu nehmen.

 

Und in anderen Gerichtsbezirken?

Wenn Sie sich in anderen Gerichtsbezirken befinden, dann sollte aus meiner Sicht immer umfassend zum Rechtsmissbrauch vorgetragen werden. Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass ihr Gericht die Verfahrensakten auf ihre Aufforderung hin aus Köln beizieht und dann diese Erkenntnisse auch in ihrem Verfahren mit einfließen lässt.

 

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weiterer Onlinehändler erhebt Klage gegen IDO Verband e.V. auf Schadensersatz

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch gegen den IDO Verband e.V.: § 8 Abs. 4 S. 3 UWG a.F. i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, § 826 BGB und/oder § 678 BGB

Heute, Donnerstag, den 25.11.2021 habe ich eine weitere Klage im Auftrag eines Onlinehändlers gegen den IDO Verband e.V. beim Landgericht Köln eingereicht. Dem Händler ist durch den IDO e.V. ein Vermögensschaden von über 4.200 EUR entstanden, die er jetzt im Klagewege zurückfordert. Viele Händler haben bereits Anfang des Jahres 2021 Klage beim Landgericht Köln erhoben. Ich habe darüber hier ebenfalls berichtet:

 

 

Sie überlegen auch, Ihr Geld zurückzufordern?

Wenn auch Sie zu den vom IDO Geschädigten gehören, dann fragen Sie sich jetzt bestimmt, ob sie ihr Geld zurückfordern sollten oder nicht. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich nicht länger warten und zwar aus folgenden Gründen:

 

Tendenz zum Rechtsmissbrauch vom Landgericht / Oberlandesgericht Köln

Da der IDO Verband seinen Sitz in Leverkusen hat, ist das Landgericht Köln für Schadensersatzklagen gegen den IDO zuständig. Das nächst höhere Gericht ist dann das Oberlandesgericht Köln. Betroffene fragen natürlich vor Klageerhebung danach wie die Chancen stehen, erfolgreich gegen den IDO Verband vorzugehen. Da ist es dann natürlich Gold wert, wenn man weiß, wie die für den IDO zuständigen Gerichte die Frage des Rechtsmissbrauchs bewerten. Gibt es schon Urteile?

 

Landgericht Köln

Das LG Köln hat dem IDO Verband bereits mit Urteil vom 22.4.2021, Az. 21 O 102/20 (nicht rechtskräftig) Rechtsmissbrauch attestiert, weil die eigenen Mitglieder verschont werden.

 

Oberlandesgericht Köln

Auch das Oberlandesgericht Köln tendiert zu Rechtsmissbrauch. Bekannt wurde ein Beschluss vom 25.08.2021. Das OLG Köln, Az.: 6 U 67/21, hatte in dem Verfahren einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Das Gericht beabsichtigte, die Berufung des IDO als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen. Der IDO nahm daraufhin die Berufung zurück.

 

Das OLG Köln ging in dem Verfahren von Rechtsmissbrauch aus, da sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele durch den IDO verfolgt würden. Nach Ansicht des OLG führten folgende Umstände in der Gesamtbetrachtung zur Feststellung des Rechtsmissbrauchs:

 

  • Vielzahl von Abmahnungen, von dem nur ein Bruchteil gerichtlich verfolgt wird,
  • systematisches Verschonen der eigenen Mitglieder im Rahmen des Vorgehens gegen Wettbewerbsverstöße,
  • Aufnahme von Mitgliedern typischerweise nur als „passive Mitglieder ohne Stimmrecht“,
  • Verhältnis der gerichtlichen Unterlassungsverfahren zu den gerichtlichen Vertragsstrafeverfahren,
  • unangemessen hohe Zahlungen an eine freie Mitarbeiterin, die eine Schwester der Geschäftsführerin ist,
  • systematisch zu weit gefasste vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen.

 

Erfolgsaussichten vielversprechend

Gutem Geld sollte man niemals schlechtes Geld hinterherwerfen! Aber wenn die Chance besteht, gutes Geld zurück zu bekommen, dann sollte man die Gelegenheit auch nutzen.

 

 

Aktueller Hinweis: Der IDO Verband darf ab dem 01.12.2021 vorerst keine Abmahnungen mehr aussprechen.

 

Lesen Sie dazu:

Sie haben auch viel Geld an den IDO Verband bezahlt?

Dann handeln Sie jetzt endlich!

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihr gesamtes Geld vom IDO Verband zurückbekommen. 

 

  • Abmahnkosten iHv. 195 EUR netto (232,05 EUR brutto inkl. 19 % MwSt)
  • etwaige bezahlte Vertragsstrafen
  • auch die Kosten ihrer eigenen Rechtsverteidigung können erstattungsfähig sein
  • Kosten aus Gerichtsverfahren (eigene Rechtsanwaltskosten, Kosten der Gegenseite und auch etwaige Gerichtskosten)

Verlieren Sie keine weitere Zeit und kontaktieren mich jetzt am besten sofort. Es geht um Ihr Geld! 

 

Meine volle Unterstützung haben Sie.

 

Worauf warten Sie noch?

 

 

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IDO Verband fordert 3.570 EUR Vertragsstrafe inkl. 19 % Mehrwertsteuer

Mit Schreiben vom 18.11.2021 fordert der IDO Verband von einem Onlinehändler eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 570 EUR. Es geht um Grundpreisangaben bei eBay.

 

Warum zuzüglich Mehrwertsteuer?

Bisher hat der IDO nie Mehrwertsteuer bei seinen Vertragsstrafenforderungen geltend gemacht. Warum jetzt? Im Schreiben des IDO heißt es dazu:

„Nach Ansicht der für den IDO Verband e. V. zuständigen Finanzverwaltung stellt die verwirkte Vertragsstrafe einen steuerbaren Umsatz dar, so dass der Unterlassungsschuldner auch die Umsatzsteuer zu zahlen hat. Sie setzt daher gegen den IDO Verband e.V. die Umsatzsteuer auf Vertragstrafen fest. Die derzeit herrschende Ansicht sieht dies anders, hiernach ist keine Umsatzsteuer festzusetzen. Zur Begründung beruft sich die Finanzverwaltung darauf, dass die Anforderung einer Vertragsstrafe als Fortsetzung des Abmahnverfahrens eine Leistung zugunsten des Unterlassungsschuldners darstellt, der mit der Aufforderung die Gelegenheit erhält, den Wettbewerbsverstoß ohne ein Gerichtsverfahren und ohne weitere Kostenlast durch Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe zu erledigen.“

Was tun, wenn der IDO eine Vertragsstrafe fordert?

Selbst wenn eine Vertragsstrafe rein aus juristischen Gründen verwirkt sein sollte, so sollte auf gar keinen Fall voreilig voreilig irgendeine Zahlung an den IDO Verband geleistet werden. Vielmehr sollten aus meiner Sicht etwaige Unterlassungserklärungen wegen Rechtsmissbrauchs gekündigt und auch angefochten werden. Hierzu habe ich bereits einen Beitrag veröffentlicht:

 

Kündigung / Anfechtung Unterlassungserklärung IDO Verband – das sind die rechtlichen Hürden

 

Wichtiger Hinweis: Ganz aktuell wurde auch bekannt, dass der IDO Verband nicht in Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände aufgenommen worden ist, d.h. ab dem 1.12.2021 darf der IDO vorerst keine Abmahnungen mehr aussprechen.

 

IDO Verband NICHT in Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

 

Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich mich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Vertragsstrafenforderung zur Wehr setzen. Eine Zahlung würde ich auf gar keinen Fall leisten. Gern helfe ich Ihnen!

 

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IDO Verband NICHT in Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände

Ab dem 01.12.2021 müssen rechtsfähige Verbände / Wirtschaftsverbände gemäß § 8 b UWG in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um Abmahnungen aussprechen zu dürfen. Die Liste eingetragener Wirtschaftsverbände wurde jetzt auf der Webseite vom Bundesamt für Justiz veröffentlicht. Genannt sind bisher:

 

  • Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V.
  • Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e.V. (Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA)
  • Schutzverband Deutscher Wein e.V.
  • Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
  • Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.

IDO Verband steht nicht in der Liste

Somit ist für den IDO jetzt erstmal ab dem 01.12.2021 Schluss mit Abmahnungen. Ich gehe aber davon aus, dass der Verein weiter für eine Eintragung kämpfen wird. Möglicherweise haben demnächst die Verwaltungsgerichte darüber zu entscheiden.

 

Kontrolle von Unterlassungserklärungen und Unterlassungstiteln

Ich vermute, dass der IDO Verband in nächster Zeit vermehr Unterlassungserklärungen überprüfen wird, weil er im Falle eines Verstoßes eine Vertragsstrafe fordern könnte. Auch wenn neue Abmahnungen ab dem 1.12.2021 nicht mehr möglich sind, so dürfte es dem IDO trotzdem nicht langweilige werden. Auch einstweilige Verfügungen oder Urteile wird der IDO bestimmt überprüfen und gegebenenfalls Ordnungsmittelverfahren einleiten.

 

Warten wir ab, was der IDO Verband unternehmen wird. Viele Abgemahnte dürften jedoch erstmal aufatmen und erleichtert sein, dass der IDO nicht in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände auftaucht.

 

Ich halte Sie weiter informiert.

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AFP Agence France-Presse GmbH fordert wegen unberechtigter Nutzung von Fotowerken Schadensersatz

Image Law Rechtsanwälte fordern Schadensersatz

Der Betreff lautet „Unberechtigte Nutzung von Fotowerken auf Ihrem Internetauftritt„. Die Image Law Rechtsanwaltskanzlei hat mit Schreiben vom 09.11.2021 im Auftrag der AFP Agence France-Presse GmbH eine Webseitenbetreiber angeschrieben.

 

Forderungen: 806,76 EUR Schadenersatz, 134,40 EUR Rechtsanwaltsgebühren

 

Zahlungsfrist: 25.11.2021

 

Berichterstattung aus 09/2017

Mit Schreiben vom 28.9.2017 haben die Image Law Rechtsanwälte, Ballindamm 39, Europakontor, 20095 Hamburg im Auftrag der AFP Agence France-Presse GmbH Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Sachbearbeiter ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Peter C. Richter.

 

Urheberrechtsverletzung an Lichtbild

Rechtsanwalt Dr. Richter führt aus, dass seine Mandantin als Bildagentur die ausschließlichen Lizenzrechte an den in der anliegenden Dokumentation näher bezeichneten Lichtbildern. Gegenstand der Beauftragung der Image Law Rechtsanwälte sei die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches, der der AFP Agence France-Presse GmbH aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zustünden.

 

Der angeschriebene Webseitenbetreiber würde auf seiner Internetseite Lichtbilder verwenden, deren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte i.S. des UrhG seine Mandantschaft sei. Eine Zustimmung zur Nutzung und Verbreitung durch diesen liege im vorliegenden Fall nicht vor, bzw. sei nicht ermittelt werden können.

 

Für die unberechtigte Nutzung schulde der Empfänger des Schreibens daher Schadensersatz. Auf Basis einer Lizenzanalogie könne dasjenige gefordert werden, was zwischen dem Angeschriebenen und der AFP Agence France-Presse GmbH bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung des Lichtbildes als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Für das von ihm genutzte Lichtbild sei auf Basis der eigenen am Markt gültigen Lizenzbedingungen eine hypothetische Lizenzgebühr als Schadensersatz anzusetzen.

 

Die Lizenzbedingungen könne auf der Seite des Vertriebspartners seiner Mandantschaft ww.gettyimages.de unter Angabe der auf der Anlage angegebenen Image-ID eingesehen werden. Die Werke seien dort unter „Kollektion AFP“ gelistet. Dieses Honorar lege die AFP Agence France-Presse GmbH auch den üblichen Lizenzvereinbarungen bei Einzelverkäufen zu Grunde.

 

Die Schadensersatzansprüche würden mit 796,50 EUR geltend gemacht werden. Ferner sei er zur Erstattung der seiner Mandantschaft entstandenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Rechtsanwaltsgebühren würden nach einem Gegenstandswert von 796,50 EUR berechnet. Der Eingang der Gesamtforderung i.H.v. 920,50 EUR werde bis zum 15.10.2017 erwartet.

 

Unterlassungsansprüche werden mit dem Schreiben nicht geltend gemacht. Es ergeht zum Schluss des Schreibens der Hinweis, dass mit Eingang des Betrages die Angelegenheit ihre vollständige Erledigung finden würde.

Post von: AFP Agence France-Presse GmbH

 

wegen Urheberrechtsverletzung Lichtbild

 

vertreten durch Image Law Rechtsanwaltskanzlei

 

Stand: 11/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplettes Schreiben übermitteln

Senden Sie mir  bitte das komplette Schreiben per E-Mail oder Fax zusammen mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie die Unterlagen z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Unterlagen natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe die Unterlagen

Sobald mir Ihre Unterlagen vorliegen, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Ist die Forderung / der Vorwurf überhaupt berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Fall. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf das Schreiben reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Fall. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Post (keine Abmahnung) von Hilmi Pesket – Studio Pesket erhalten?

Weitere bekannt gewordene Schreiben:

  • 22.08.2022: Bilder bei eBay-Kleinanzeigen, Schadensersatzforderung: 200 EUR pro Lichtbild (hier 600 EUR)

Gegenstand des Schreibens vom 15.11.2021

Hilmi Pesket hat mit Schreiben vom 15.11.2021 einen eBay-Kleinanzeigen Verkäufer kontaktiert, welcher rechtswidrig urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial verwendet haben soll.

 

In dem Schreiben heißt es, dass das Studio-Pesket auf dem Gebiet der Mode- und Produktfotografie tätig sei und Lichtbildwerke für eine Vielzahl renommierter und bekannter Modelabels und der Modeprodukte anfertige. Die Fotografien werden angeblich durch das Studio-Pesket in Person des gewerblich tätigen Fotografen und Bildbearbeiter Hilmi Pesket unter Verwendung umfangreicher sowie kostenintensiver Studiotechnik und Infrastruktur erstellt, heißt es.

 

Es geht um drei Lichtbilder, die bei eBay-Kleinanzeigen vom Angeschriebenen benutzt worden sein sollen.

 

Außergerichtlich könne die Sache durch Zahlung einer Lizenzgebühr erledigt werden. 130 EUR werden pro Bild verlangt. Als Zahlungsfrist wird der 22.11.2021 genannt.

 

Sollte der Angeschriebene die eingeräumte Frist ergebnislos verstreichen lassen, so werde Hilmi Pesket das unbearbeitete Bildmaterial (Nachweis Urheber) sowie die bereits gemachten Bildschirmausdrucke seinem Rechtsanwalt überreichen und weitere juristische Schritte einleiten, die dann mit erheblichen Mehrkosten verbunden seien, welche der Angeschriebene in diesem Fall zu tragen habe.

 

Zum guten Schluss heißt es:

 

„Wir behalten uns das Recht vor eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gemäß § 106 Abs. 1 UrhG wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke zu stellen.“

 

Diesen letzten Satz, welcher sogar in Fettschrift von Hilmi Pesket hervorgehoben wurde, halte ich unter strafrechtlichen Gesichtspunkten für  äußerst problematisch. 

Post von: Hilmi Pesket – Studio Pesket

 

Gegenstand des Schreibens: rechtswidrige Verwendung von Lichtbildern

 

Stand: 11/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplettes Schreiben übermitteln

Senden Sie mir  bitte das komplette Schreiben per E-Mail oder Fax zusammen mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie die Unterlagen z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Unterlagen natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe die Unterlagen

Sobald mir Ihre Unterlagen vorliegen, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Ist die Forderung / der Vorwurf überhaupt berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Fall. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf das Schreiben reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Fall. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

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