Vertragsstrafe – dubiose Screenshots vom IDO Verband

Händler und eBay haben keine Erklärung

Wieder einmal beschäftige ich mich mit dem IDO Verband. Vom IDO vorgelegte Screenshots werden diesmal die Frage auf, wie es zu den vorgelegten Screenshots überhaupt kommen konnte. Ich habe es nicht nur in einem Fall mit einem dubiosen Screenshot zu tun, sondern gleich in 3 Fällen. In allen Fällen macht der IDO erhebliche Vertragsstrafen geltend. Dies sind die Fälle:

 

  • Zeichen vom IDO: 031233/2020-SW 3.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 26.01.2021
  • Zeichen vom IDO: 0313845/2019-SW 4.000 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021
  • Zeichen vom IDO: 0314393/2016-HK 3.500 Euro Vertragsstrafe bis zum 27.01.2021

 

keine AGB, keine rechtlichen Informationen des Verkäufers

Bei den jeweils vorgelegten Screenshots fehlen die AGB ganz und im Feld „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ fehlenden sämtliche Angaben, mit Ausnahme der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Hier ein Ausschnitt:

 

 

Kommt Ihnen das bekannt vor?

Fordert der IDO auch von Ihnen eine Vertragsstrafe? Sehen bei Ihnen die vom IDO vorgelegten Screenshots auch so aus? Dann melden Sie sich doch bitte.

 

Was ist das merkwürdige daran?

Nun, alle Händler haben sowohl vollständige AGB hinterlegt, als auch ein Impressum mit allen erforderlichen Angaben. Die Angaben wurden auch nicht etwa erst nach Erhalt der Vertragsstrafenforderung durch den IDO hinzugefügt. Nein, diese waren schon vorher hinterlegt. Dass alle Angaben vorhanden waren und die Artikel auch nicht bearbeitet worden sind, hat eBay allen Händlern schriftlich bestätigt.

 

Ein Verschulden ist bei keinem der 3 Händler gegeben. Eine Vertragsstrafe ist daher auch nicht verwirkt. Ich habe dem IDO die Vorgänge dargelegt und aufgefordert, die jeweiligen Vertragsstrafenforderungen für gegenstandslos zu erklären. Sollte der IDO dies nicht machen, so werde ich allen Händlern raten, negative Feststellungsklage gegen den IDO zu erheben.

 

Hat sich der IDO geäußert?

Bisher (Stand 26.01.2021, 15:45 Uhr) nein. Ein seriöser Verein würde auf jeden Fall zeitnah antworten und vor dem Hintergrund meiner sehr deutlichen Schilderungen und E-Mails von eBay erklären, dass an den geltend gemachten Vertragsstrafenforderungen nicht weiter festgehalten wird. 

 

Wie diese merkwürdigen Screenshots entstanden sind, weiß nur der IDO. Die Händler, eBay und auch ich haben dafür keine Erklärung. Eine Manipulation sollte man dem IDO trotzdem nicht unterstellen. Ich bin jedenfalls auf eine Antwort des IDO gespannt.

 

Kommt keine Antwort, dann folgen negative Feststellungsklagen.

 

Lesen Sie auch:

Wehren Sie sich gegen den IDO

Sie wurden auch vom IDO abgemahnt und haben abmahnbezogene Kosten bezahlt? Vielleicht haben Sie sogar eine Vertragsstrafe an den IDO bezahlt? Oder mussten Sie ein teures Gerichtsverfahren bezahlen? 

 

 

Weitere negative Entscheidungen zum IDO Verband 

Lesen Sie auch:

Andere Händler wehren sich bereits!

Weitere Meldungen zum IDO:

Klage Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Bekannt gewordene Klagen

  • Klage vom 17.11.2020 vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
    Landgericht Dresden
    Streitwert wird in Klageschrift mit 8.000 EUR beziffert
    Gegenstand der Klage: CE-Kennzeichnung

 

Klage vom 06.11.2020

Mir liegt eine Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. vom 06.11.2020 vor. Erhoben wurde die Klage vor dem Landgericht Leipzig, Aktenzeichen: 01 HK O 2564/20. 

 

  • 139 Seiten
  • 720 Gramm
  • 1.000 EUR Streitwert

 

 

Gegentand der Klage

Es geht um einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Grundpreisangaben. Der verklagte Onlinehändler handelt bei Amazon und es war im Angebot kein Grundpreis angegeben.

 

Der Amazon Verkäufer erhielt zunächst eine Abmahnung vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Auf meinen Rat hin hat sich der Abgemahnte dazu entschieden, besser keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Entscheidung war absolut richtig, denn es geht um Grundpreisangaben bei Amazon.

 

Die Grundpreisangabe ist meiner Ansicht nach ohnehin einer der riskantesten und gefährlichsten Punkte, zu denen man eine Unterlassungserklärung abgegeben kann. Eine Unterlassungserklärung könnte meiner Ansicht nach nur dann abgegeben werden, wenn auch zu 100 % sichergestellt werden könnte, dass künftig die Grundpreise leicht erkennbar bei Amazon angegeben werden. Das können Verkäufer bei Amazon aber schichtweg nicht sicherstellen, da fast jeder andere Händler die Artikelbeschreibung bearbeiten kann, d.h. auch Dritte können die Preisangaben ändern. Wenn jetzt der Grundpreis leicht erkennbar und korrekt angegeben wird, weiß der Händler im nächsten Moment nicht, ob dies in der nächsten Sekunde immer noch so ist. Um nicht schuldhaft zu handeln müsste ein Amazon Verkäufer ständig die Artikel kontrollieren und wenn ein Fehler feststellt wird, sofort handeln, nämlich entweder den Grundpreis sofort einfügen, bzw. den Artikel vorerst herausnehmen, sofern sich der Grundpreis nicht einfügen lässt.

 

Die jetzt vorliegende Klage war der zu erwartende nächste Schritt des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

 

Reaktionsmöglichkeiten und Kostenrisiko

Welche Reaktionsmöglichkeiten hat man bei einer Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.?

 

1. Nichts tun

Der abgemahnte Händler könnte schlichtweg gar nicht auf die Klage reagieren, also keine Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Dann würde nach Fristablauf ein Versäumnisurteil ergehen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung müsste dann natürlich nicht mehr abgegeben werden. Ein Versäumnisurteil würde diese Unterlassungserklärung ersetzen.

 

Kosten bei einem Versäumnisurteil: 447,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer

 

 

2. Ansprüche anerkennen

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch könnte auch anerkannt werden, sofern der Anspruch berechtigt ist.

 

Kosten im Falle eines Anerkenntnisurteils: 493,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer

 

 

3. Streitige Entscheidung – Das Gericht die Sache entscheiden lassen

Würde sich der Onlinehändler in dem Verfahren verteidigen und am Ende verlieren, dann würden Kosten von 599,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer entstehen:

 

 

 

Machen Sie im Falle einer Klage vom Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. keine Experimente.

 

Beauftragen Sie mich mit Ihrer Verteidigung.

 

 

Eine erfolgreiche Verteidigung ist keine Glückssache,

sondern basiert auf Fachwissen und Erfahrung.

 

 

Handeln Sie sofort! Am besten Sie schicken mir jetzt Ihre Klage per Fax oder E-Mail sofort zu.

 

 

Ich sehe mir die Unterlagen dann so schnell wie möglich an und teile Ihnen meine Ersteinschätzung dazu mit.

 

 

Und das Beste daran: Meine Ersteinschätzung ist kostenlos für Sie!

 

Abmahnung BVB Merchandising GmbH durch Rechtsanwälte Dres. Lohner. Fischer, Igwecks & Collegen

Mir liegt wieder eine Abmahnung der BVB Merchandising GmbH vom 18.01.2021 vor. Abgemahnt wird ein eBay-Verkäufer, der Masken zum Kauf anbietet. Dabei verwendet er die geschützte Marke das Logo „BVB 09“, ohne dass die BVB Merchandising GmbH dem zugestimmt hat. Beworben wurden die Verkäufe bei eBay mit „BVB 09 Dortmund Mund- Nasenschutz, Gesichtsmaske Einstellbar„.

 

Eine Unterlassungserklärung wird bis zum 01.02.2021, 12:00 Uhr gefordert. Auskunft soll ebenfalls bis zum 01.02.2021 erteilt werden. Abmahnkosten werden in Höhe von 2.584,09 Euro nach einem Gegenstandswert von 100.000 EUR gefordert. Auch die Kosten sollen bis zum 01.02.2021 bezahlt werden.

Ich kenne die Abmahnungen

2016 hatte ich bereits wie folgt berichtet:

„Ich habe eine Abmahnung der BVB Merchandising GmbH durch die Rechtsanwälte Dres. Lohner Fischer Igwecks und Collegen, Ottostraße 9, 80333 München vom 01.02.2016 wegen der nichtautorisierten Verwendung der Marke „BVB“.

 

Die BVB Merchandising GmbH, eine Tochtergesellschaft der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, habe die Bevollmächtigten mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Diese sei Inhaberin u.a. der geschützten Marken „BVB“ und „Borussia Dortmund“ sowie der geschützten Marke „BVB 09“, die allgemein als Logo des Vereins bekannt sei. Die überragende Verkehrsgeltung und Bekanntheit der Abmahnerin und der auf diese eingetragenen Marken dürfte dem Abmahnten bekannt sein, so Rechtsanwalt Dr. Thilo Igwecks, der sachbearbeitende Rechtsanwalt dieser Abmahnung. Weiter wird ausgeführt, dass die Abmahnerin habe erfahren müssen, dass der Abgemahnte über sein eBay-Account Fanartikel zum Kauf anbiete, u.a. T-Shirts. Hierbei würde dieser die geschützten Marken „BVB“ und „Borussia Dortmund“ verwenden, ohne dass eine Zustimmung hierfür vorliegen würde. Hierdurch habe der Abgemahnte die ausschließlichen Rechte der BVB Merchandising GmbH verletzt.

 

Die „BVB“ Vertreter: Dres. Lohner Fischer Igwecks und Collegen Rechtsanwälte

Hierdurch habe diese gegenüber dem Abgemahnten einen Unterlassungsanspruch. Er habe ab sofort diese Verletzungshandlung zu unterlassen und bis zum 15.02.2016, 12:00 Uhr eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Da der Abgemahnte grundsätzlich verpflichtet sei, Schadensersatz an den Abmahner zu leisten, dieser jedoch noch nicht berechnet werden könne, werde der Abgemahnte aufgefordert, bis spätestens zum 15.02.2016 eine Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach abzugeben. Um den Schaden beziffern zu können, sie der Abgemahnte nach § 19 MarkenG bzw. den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet, wie viele solcher Fanartikel, insbesondere T-Shirts versehen mit den bezeichneten Schriftzügen er angeboten und vertrieben bzw. beworben habe, welche Einstandskosten dieser für diese gehabt habe, welche Einkünfte er durch die Verkäufe erzielt habe und welche Gewinne er aus den Verkäufen generiert habe. Die Rechtsanwälte Dres. Lohner Fischer Igwecks und Collegen informieren den Abgemahnten, dass dieser die Auskunft in einer nachvollziehbaren und übersichtlich gegliederten Aufstellung bis spätestens zum 15.02.2016 zu erteilen habe.

 

Zur Erstattung der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren sei der Abgemahnte aus Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet. Ebenfalls bis zum 15.02.2016 sei dieser zur Zahlung des Betrages in Höhe von 1.044,40 EUR brutto aufzufordern. Die Berechnung erfolge auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 25.000 EUR.“

Abmahnung BVB Merchandising GmbH

 

wegen Markenrechtsverletzung BVB 09“ Angebot von Gesichtsmasken

 

vertreten durch Rechtsanwälte Dres. Lohner Fischer Igwecks und Collegen

 

Stand: 01/2021

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

wirksamer Kaufvertrag durch eBay Preisvorschlag – Kaufpreisklage

Preisvorschlag eBay

Unterbreiten Sie einem Verkäufer einen Preisvorschlag, dann gehen Sie einen verbindlichen Vertrag mit dem Verkäufer ein, wenn dieser Ihren Preisvorschlag akzeptiert. Das Preisvorschlagsverfahren gestaltet sich wie folgt:

 

Bei dem jeweiligen eBay-Angebot befindet sich der Button mit der Aufschrift „Preisvorschlag senden“, siehe hier:

 

 

Durch Klick auf den Button „Preisvorschlag senden“ öffnet sich ein weiteres eBay Feld. Dort müssen Sie Ihren Preisvorschlag zunächst eintippen, danach können Sie auswählen, wann Ihr Preisvorschlag ablaufen soll. Voreingestellt ist bei eBay 1 Tag. Sie können auch 12 Stunden oder 2 Tage auswählen. Ebenfalls können Sie dem Verkäufer eine Nachricht mit einer maximal Zeichenlänge von 250 Zeichen senden. Danach haben Sie noch einmal die Möglichkeit, Ihren Preisvorschlag zu prüfen.

 

Im 3. und letzten Schritt können Sie Ihren Preisvorschlag noch einmal prüfen. Stellen Sie einen Fehler fest, dann können Sie den Preisvorschlag bearbeiten. Ist alles korrekt, dann müssen Sie nur noch auf „Preisvorschlag senden“ klicken, um dem Verkäufer Ihren Preisvorschlag zu machen. Akzeptiert der Verkäufer Ihren Vorschlag, dann kommt dadurch ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Hierauf weist eBay auch ausdrücklich hin

Durch Klicken auf Preisvorschlag senden gehen Sie einen verbindlichen Vertrag mit dem Verkäufer ein, wenn dieser Ihren Preisvorschlag akzeptiert.

 

Käufer will Kaufvertrag nicht erfüllen

Derzeit habe ich genau so einen Fall. Ein Interessent hat einem Verkäufer einen Preisvorschlag unterbreitet. Der Verkäufer hat den Preisvorschlag angenommen. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Der Käufer weigert sich jetzt, den Vertrag zu erfüllen. Er ist der Ansicht, der Artikel entspräche nicht der Artikelbeschreibung.

 

Ich habe Kaufpreisklage erhoben. Die Einzelheiten:

Klage

 

des Herrn XXXX

 

-Kläger-

 

Prozessbevollmächtigter: RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

Herrn XXXX

 

-Beklagter-

 

Streitwert: 81.000 Euro

 

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an der Uhr, Marke: XXX, Modell: XXX, Referenz: XXX, Gehäuse Nr.:XXX, Werk Nr.: XXX zu bezahlen.

 

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 24.01.2021 in Annahmeverzug befindet

 

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

4. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Im Übrigen wird angeregt, einen früher ersten Termin zu bestimmen.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, den Beklagten durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist der Kläger einverstanden.

 

Begründung:

Der Kläger bot über den Onlinemarktplatz eBay eine Uhr der Marke XXX, Modell: XXX, Referenz: XXX, Gehäuse Nr.: XXX, Werk Nr.: XXX zum Preis von 85.000 Euro zum Kauf an.

 

Beweis: Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer: XXXX – Anlage 1

 

Der Beklagte hat dem Kläger am 16.01.2021 um 17:59 Uhr für die angebotene Uhr einen Preisvorschlag in Höhe von 81.000 Euro unterbreitet.

 

Beweis: Preisvorschlag vom 16.01.2021, 17:59 Uhr – Anlage 2

 

Diesen Preisvorschlag nahm der Kläger an.

 

Beweis: Verkaufsbestätigung durch eBay vom 16.01.2021, 19:24 Uhr – Anlage 3

 

Die Kontaktdaten des Beklagten hat der Kläger im Rahmen der eBay-Kaufabwicklung erhalten.

 

Beweis: Ausdruck der Einzelheiten zur Zahlung – Anlage 4

 

Durch die Annahme des vom Beklagten unterbreiteten Preisvorschlages ist zwischen den Parteien ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

 

Die Parteien haben sich darauf verständigt, dass der vereinbarte Kaufpreis bei Abholung der Uhr bezahlt werden sollte. Die Abholung sollte beim Kläger unter der in der Klageschrift genannten Anschrift am 24.01.2021 gegen 14:15 Uhr durch den Beklagten erfolgen.

 

Der Beklagte erschien mit einer weiteren Person auch zum vereinbarten Treffen. Der Kläger präsentierte dem Beklagten die Uhr und dieser nahm sie mit einer Lupe in Augenschein. Dabei äußerte er, dass an der Lünette der Uhr Tragespuren zu sehen seien. Der Kläger wies den Beklagten sodann freundlich darauf hin, dass es sich bei der Uhr – entsprechend der eBay-Artikelbeschreibung – um eine gebrauchte Uhr handelt, die im November 2018 erworben wurde und vom Kläger in der Folgezeit auch getragen worden ist. Tragespuren sind bei einer über 2 Jahre alten gebrauchten Uhr unvermeidbar. Der Kläger hatte die Uhr auch ausdrücklich als gebraucht und gerade nicht als „neu“ oder „neuwertig“ angeboten. Auch wies der Kläger in der Artikelbeschreibung explizit darauf hin, dass er die Uhr getragen hat. Die angebotene Uhr entspricht der Artikelbeschreibung.

 

Beweis: Sachverständigengutachten

 

Nicht jeder noch so kleine Microswirl, der unter einer Lupe erkennbar wird, muss auch bei einer als gebraucht angebotenen Uhr in einer Artikelbeschreibung aufgeführt werden. Dies versteht sich von selbst. Anders wäre es nur zum Beispiel bei tiefen Kratzern, oder Macken, die über normale Tragespuren hinausgehen. Dies müsste bei der Beschreibung eines Artikels im Vorfeld genannt werden, da damit ein Käufer nicht rechnen muss. Vorliegend gibt es derartige Beschädigungen jedoch nicht.

 

Beweis: Sachverständigengutachten

 

Der Beklagte erklärte, dass er wegen dieser Tragespuren die Abnahme der Uhr und deren Bezahlung ablehne.

 

Beweis: Zeugnis der Frau XXXXX

 

Wenn der Beklagte eine neue, absolut makellose Uhr erwerben möchte, dann hätte er sich für den Kauf einer neuen statt einer gebrauchten Uhr entscheiden müssen.

 

Der Klageanspruch ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB, der Zinsanspruch aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, da sich der Beklagte am 24.01.2021 endgültig geweigert hat, seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen.

 

Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Klage wurde beim Landgericht Heidelberg am 24.01.2021 eingereicht.

 

Wie das Verfahren weiter geht, werde ich an dieser Stelle berichten.

 

Update 28.01.2021: Das Verfahren wird jetzt unter dem Aktenzeichen 4 O 29/21 geführt. Die Gerichtskosten in Höhe von 2.991 EUR wurden angefordert. Als nächstes wird das Gericht die Klage dem Beklagten zustellen.

Gebührenklage Rechtsanwalt, Amtsgericht Mitte, Urteil vom 14.01.2021, 25 C 93/20

6.000 EUR Streitwert pro Lichtbild sind angemessen. Wer einen Rechtsanwalt mit der Aussprache einer Abmahnung beauftragt, der hat grundsätzlich auch die Kosten dafür zu tragen. Natürlich steht dem Auftraggeber ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten zu. Darum ging es im vorliegenden Rechtsstreit aber gar nicht. 

 

Ein Fall aus dem Leben, wo sich der eigene Mandant mit Händen und Füßen gegen eine berechtigte Forderung wehrt. Jetzt musste das Amtsgericht Berlin eine Entscheidung treffen. Die Einzelheiten:

Amtsgericht Mitte

Az.: 25 C 93/20

 

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

XXXX

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven, Gz.: 32/20

 

gegen

 

XXXX

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt XXXX

 

hat das Amtsgericht Mitte durch die Richterin am Amtsgericht XXXX am 14.01.2021 aufgrund des Sachstands vom 21.12.2020 ohne  mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß 8 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:

 

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.5.2020 zu zahlen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.954,46 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht gegenüber dem Beklagten eine Vergütungsforderung geltend.

 

Im Dezember 2019 kontaktierte der Beklagte den Kläger per E-Mail wegen der widerrechtlichen Verwendung vom Beklagten gefertigter 8 Lichtbilder und einem Logo durch die Firma XXX und erkundigte sich nach der Möglichkeit einer Abmahnung. Mit E-Mail vom 9.1.2020 übersandte der Kläger dem Beklagten eine auf ihm lautende Vollmacht zur Unterschrift durch den Beklagten. Am gleichen Tag führten die Parteien ein Telefonat. Der Beklagte füllte die Vollmacht unter dem 13.1.2020 aus. Die Vollmacht, auf die für weitere Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K1, Bl. 4 d. A.) enthielt den folgenden Passus in Fettdruck:

„Ich bin gem. $ 49 b Abs. 5 BRAO von meinem Prozessbevollmächtigten darüber belehrt worden, dass weder Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde zu legen sind; die Gebühren vielmehr nach einem
Gegenstandswert zu berechnen sind.“

 

Der Passus wurde durch den Beklagten an der hierfür vorgesehenen Stelle angekreuzt.

 

Mit Einverständnis des Beklagten sprach der Kläger unter dem 16.1.2020 gegenüber der XXX eine schriftliche Abmahnung aus. Mit Schreiben vom 20.2.20 übermittelte der Kläger dem Beklagten seine Kostennote in Höhe von insgesamt 1.954,46 € brutto auf Grundlage eines Streitwertes von 54.000,00 € (6.000,00 € pro Lichtbild bzw. Logo). Der Beklagte beglich die Rechnung nicht.

 

Der Kläger ist der Auffassung, der Streitwert entspräche der ständigen Rechtsprechung in vergleichbaren Angelegenheiten.

 

Er beantragt mit der dem Beklagten am 20.5.20 zugestellten Klage, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe im Rahmen eines Telefonats am 9.1.2020 keine Auskunft über die Kosten geben wollen. Erst in einem Telefonat am 16.1.20 habe der Kläger den möglichen Schadensersatzanspruch auf 180,00 € pro Foto/Logo beziffert, insgesamt also auf 3.240,00 € beziffert. Der Beklagte sei deswegen von einem Gegenstandswert von 3.240,00 € ausgegangen. Er meint der Kläger habe seine nach Treu und Glauben sowie § 49 b Abs. 5 BRAO bestehende Pflicht über die Höhe des Gegenstandwerts aufzuklären, verletzt.

 

Für das weitere Vorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.954,46 € nach § 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 614 BGB.

 

Denn unstreitig bestand zwischen den Parteien ein Mandatsverhältnis über die Erteilung einer Abmahnung, welchem ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB zugrunde lag.

 

Hieran kann ein etwaiger Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO nichts ändern. Eine Verletzung der dort normierten Hinweispflichten kann zwar Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen, es handelt sich aber nicht um ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB, sodass das Vertragsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts hiervon unberührt bleibt (von Seltmann in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 49b BRAO BRAO, Rn. 68, mwNw).

 

Ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 5 BRAO liegt zudem auch gar nicht vor, sodass auch ein Schadensersatzanspruch des Beklagten, den dieser dem Kläger gegebenenfalls gemäß § 242 BGB entgegenhalten könnte, ausscheiden muss: Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt nach dieser Vorschrift vor Übernahme des Auftrages hierauf hinzuweisen. Diesen Hinweis hat der Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich der schriftlichen Erklärung 13.1.2020 (Anlage K1, Bl. 4 d. A.) erteilt. Über die Höhe der Vergütung muss dabei nach & 49 b Abs. 5 BRAO aber gerade nicht aufgeklärt wer den (Schneider in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 6. Aufl. 2018, Rechtsanwaltsvergütung, Rn. 5d). Der Mandant muss bei Beauftragung eines Rechtsanwalts regelmäßig damit rechnen, dass er die gesetzliche anwaltliche Vergütung zu zahlen hat (OLG Bamberg, Urteil vom 05. Februar 2015-2 U 2/14 -, Rn. 45, juris). Eine Ausnahme gilt dann, wenn völlig unerwartet eine exorbitante Vergütung anfallen wird. Dies wurde etwa dann bejaht, wenn die Streitwerte vergangener Mandate nur einen kleinen Bruchteil des jetzt anfallenden Streitwerts betrugen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 12. September 2007 – 1 U 676/06 – 210 -,, juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, vielmehr hat der Kläger Rechtsprechung benannt, wonach sich seine Streitwertvorstellung am Streitwertgefüge der Rechtsprechung orientiert, sodass die Wertfestsetzung jedenfalls vertretbar ist.

 

Für eine Fehlberatung hinsichtlich des Gegenstandswertes ist der Auftraggeber, hier also der Beklagte, darlegungs- und beweisbelastet (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 — IX ZR 105/06 -, juris). Seinen dahingehenden Vortrag, der Kläger habe im Laufe eines Telefonats am 16.1.20 einen geringeren Schadensersatzanspruch benannt und diesen auch zum Gegenstand des Verfahrens erklärt, hat der Beklagte nicht wirksam unter Beweis gestellt. Denn sofern der hierfür benannte Zeuge das Telefonat tatsächlich aufgrund der eingestellten Lautsprecherfunktion heimlich, also ohne Wissen des Klägers, mithörte, unterliegt dieser Beweisantritt einem Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu LG Heilbronn, Urteil vom 25. Juli 2012 – 5 O 462/11 WU -, Rn. 59, juris; LAG Köln, U.v. 4.10.2013 . 10 Sa 453.13 – juris Rn. 27 f., vgl. ferner BAG, U.v. 23.4.2009 – 6 AZR 189.08 — BAGE 130, 347 Rn. 21 ff.).

 

Gegen die Bezifferung des Streitwerts auf 6.000,00 € pro Lichtbild/Logo des gewerblich handelnden Beklagten gegenüber der ebenfalls gewerblich handelnden Abmahnungsgegnerin bestehen keine Bedenken. Die Festsetzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2020 – 11 W 8/20 -, juris).

 

Der Zinsanspruch beruht auf 88 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

 

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf 8 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 8 709S.2 ZPO.

Über 1 Dutzend Klagen auf Schadensersatz gegen den IDO Verband

Update 09.12.2022: Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um weitere Informationen zu erhalten.

 

Abmahnopfer vom IDO wehren sich

Ich habe heute im Auftrag der ersten 15 Onlinehändler jeweils Klage beim Landgericht Köln gegen den IDO Verband eingereicht. Alle Onlinehändler haben in der Vergangenheit vom IDO eine Abmahnung erhalten. Alle haben die Abmahnpauschale von 232,05 EUR bezahlt und auch eine Unterlassungserklärung abgegeben. Jetzt nehmen die abgemahnten Händler den IDO Verband wegen Rechtsmissbrauchs auf Schadensersatz in Anspruch und verlangen ihr Geld zurück.

Klage

 

der XXXXX

 

– Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigter: RA Andreas Gerstel, Grabenstraße 63, 48268 Greven

 

gegen

 

den IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Onli-ne-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand:
Frau Sarah Spayou (1. Vorsitzende), Herrn Ralf Niermann, Herrn Dr. Harald Schneider, Herrn Guido Vierkötter (Stellvertreter), dieser vertreten durch die 1. Vorsitzende Frau Sarah Spayou, Uhlandstraße 1, 51379 Leverkusen

 

– Beklagter –

 

Streitwert: 232,05 Euro

 

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 232,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

3. Das Urteil ist notfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, die Beklagte durch Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.

 

Mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter ist die Klägerin einverstanden.

 

Begründung:

Die Beklagte ist ein Abmahnverein. Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung einen Schadensersatzanspruch gemäß § 8c Absatz 3 Satz 1 UWG geltend. Im Einzelnen:

 

A. Abmahnung und Unterlassungserklärung

Die Klägerin wurde von der Beklagten mit Schreiben vom XX.XX.20XX abgemahnt.

 

Beweis: Abmahnung vom XX.XX.20XX – Anlage 1

 

Für die Abmahnung forderte die Beklagte Abmahnkosten in Höhe von 232,05 Euro.

 

Beweis: Abmahnung vom 28.09.2015 – Anlage 1

 

Mit Schreiben vom XX.XX.20XX gab die Klägerin gegenüber der Beklagten – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne jedes Präjudiz – eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und bezahlte auch die geforderten Abmahnkosten von 232,05 EUR an die Beklagte.

 

Beweis: Unterlassungserklärung vom XX.XX.20XX – Anlage 2

 

Mit Schreiben vom XX.XX.2021 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten die am XX.XX.20XX abgegebene Unterlassungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs und forderte die Beklagte auf, ihr die gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR bis zum XX.XX.2021 zu erstatten.

 

Beweis: Schreiben vom 12.01.2021 – Anlage 3

 

Die Beklagte hat die Abmahnkosten jedoch nicht erstattet. Die nachfolgenden Ausführungen werden aufzeigen, dass die Beklagte rechtsmissbräuchlich handelt und auch die Abmahnung der Beklagten gegenüber der Klägerin ausschließlich dazu diente, gegen die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen.

 

Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 8c Absatz 2 Satz 1 UWG. Die Klägerin hat daher gegenüber der Beklagten wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 8c Absatz 3 UWG einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR. Zum Rechtsmissbrauch der Beklagten:

 

B. Rechtsmissbrauch – Urteile und Beschlüsse

Das Verhalten der Beklagten erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs. Dies haben inzwischen mehrere Gerichte bestätigt.

 

[lesen Sie hierzu meinen Beitrag: Urteile zum Rechtsmissbrauch im Fall IDO Verband Abmahnung]

 

C. Hausdurchsuchung, Strafverfahren, keine Klagebefugnis

[lesen Sie hierzu meinen Beitrag: Handeln Sie! Unterlassungserklärung IDO Verband kündigen, Geld zurückfordern!]

 

D. weitere Missbrauchsindizien

I. Unterlassungsansprüche werden nicht konsequent verfolgt

Die Beklagte hat in den letzten Jahren massenhaft Abmahnungen ausgesprochen. Allein der Unterzeichner hatte über 750 Fälle von der Beklagten.

 

Bei vielen dieser Abmahnungen hat die Beklagte nach Erhalt der Abmahnkosten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gar nicht mehr weiterverfolgt, wie beispielweise bei den nachfolgenden Abmahnungen vom

 

• 27.1.2020 – Aktenzeichen der Beklagten: 031328/2020-SW (Mein Az. 50/20)
• 28.5.2020 – Aktenzeichen der Beklagten: 0311304/2020-SW (Mein Az. 228/20)
• 26.5.2020 – Aktenzeichen der Beklagten: 0311254/2020-SW (Mein Az. 229/20)

 

Die Unterlassungsansprüche sind in diesen Beispielsfällen auch bereits verjährt. Auch dies ist ein Indiz für Rechtsmissbrauch.

„Schließlich spricht auch die eigene Einlassung der Klägerin für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, soweit es die Verfolgung der ausgesprochenen Abmahnungen betrifft. Dass sich die Klägerin bei Herrn D großzügig gezeigt hat, ist wegen des sozialen Engagements des Herrn D sicher verständlich und anerkennenswert. Bei Herrn N ist dieser Großmut schon weniger nachvollziehbar, wenn es der Klägerin nur darum gegangen wäre, für die Lauterkeit des Wettbewerbs Sorge zu tragen. Allein der Umstand, dass schon gegen die Mutter ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsurteil ergangen war, ist an sich kein Grund, auf die Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes des Sohnes zu verzichten.

 

Bei Herrn B hat sich die Klägerin aus unerfindlichen Gründen damit zu-frieden gegeben, dass der abgemahnte Verletzer seinen Internetauftritt korrigiert hat.

 

Gleiches gilt im Falle E. So zeigt die eigene Darstellung der Klägerin schon, dass hier von einer konsequenten Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht die Rede sein kann. Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist dem Mitbewerber aber gerade deshalb die Klagebefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gegeben, um seine eigenen Wettbewerbsinteressen verfolgen zu können. Diesen Interessen ist aber regelmäßig erst dann gedient, wenn der abgemahnte Wettbewerbsverstoß endgültig und mit Sicherheit abgestellt ist, also durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Abgemahnten oder durch dessen Verurteilung.“

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.03.2009, Az: 4 U 211/08

II. Abmahnung besteht nur aus Textbausteinen

Die Abmahnungen der Beklagten bestehen zudem nur aus Textbausteinen. Auch dies ist ein Indiz für Rechtsmissbrauch.

„Hinzu kommt, dass bei sämtlichen Abmahnungen durch die Klägerin und die # AG mit denselben Textbausteinen gearbeitet worden ist. Auch dieses ist ein Indiz für missbräuchliche Massenabmahnungen. Es weist darauf-hin, dass mit wenig Aufwand und ohne Rücksicht auf die dem Einzelfall zugrundeliegenden Umstände immer gleich reagiert wird, gleichgültig ob und welche wirtschaftliche Bedeutung der Wettbewerbsverstoß für die Klägerin tatsächlich hat. In diesem Kontext ist ebenfalls zu sehen, dass die Gegenstandswerte bei den Abmahnungen größtenteils in dem Bereich zwischen 15.000,- Euro und 25.000,- Euro liegen und somit – in Anbetracht der geringen Bedeutung der Verstöße- im oberen Bereich liegen. Der Ansatz hoher Gegenstandswerte führt zur Erzielung hoher Gebühren.“

 

vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az: 9 O 482/07

III. nur einfache, leicht zu erkennende Verstöße werden abgemahnt

Die Textbausteinabmahnungen beziehen sich ausschließlich auf einfache, leicht zu erkennende Verstöße, wie

 

• das Fehlen eines Muster-Widerrufsformulars
• das Fehlen von Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
• einer fehlenden Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
• ein fehlender Hyperlink zur OS-Plattform

 

Um derartige Verstöße zu erkennen, muss man gewiss nicht studiert haben. Das massenhafte abmahnen derartiger Verstöße ist ebenfalls ein Indiz für Rechtsmissbrauch, vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016, Az. 3 U 56/15.

 

IV. Ein Verein geht ohne sachlich gerechtfertigten Grund nur gegen Vereinsfremde Wettbewerber vor.

Dies ist bei der Beklagten wie oben dargelegt unstreitig der Fall.

„Für den vorliegenden Fall entscheidend ist daher nach Ansicht des Senats weiterhin, ob es sachliche Gründe dafür gibt, dass der Kläger lediglich die Unternehmen des Lottoblocks abmahnt, hingegen – wie unbestritten vorgetragen – niemals, auch nicht seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages, die eigenen Mitglieder diszipliniert. Solche sachlichen Rechtfertigungsgründe hat der Kläger im Ergebnis nicht dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Mitgliedsunternehmen ohnehin durch die sog. Blockgesellschaften abgemahnt werden. Er hat aber gleichzeitig keinen Zweifel daran gelassen, dass er selbst seine Aufgabe allein darin sieht, diese Blockgesellschaften in die Schranken zu weisen. Diese Absicht wird sogar in der Satzung des Klägers formuliert. Doch gehört es zu den Satzungszwecken des Klägers, für eine „freie Entfaltung verantwortungsvoller unternehmerischer Tätigkeit …. insbesondere seiner Mitglieder“ einzutreten. Wenn der Kläger nur zum Ausdruck bringt, dass er grundsätzlich geneigt ist, seine Mitglieder von jeder disziplinierenden Einwirkung verschont zu halten, so folgt hieraus, dass es ihm in der Tat vornehmlich um die Disziplinierung einer bestimmten Gruppe von Mitbewerbern, also um deren Behinderung geht. Damit dient sein Vorgehen aber nicht mehr dem Wettbewerb, sondern er bedient sich wettbewerbsprozessualer Institutionen zu eigennützigen Zwecken seiner Mitglieder.“

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2010, Az. I-4 U 21/10

E. Fazit

Nach alledem stellt sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich dar. Rechtsmissbrauch ist vorliegend aber gemäß § 8c Absatz 2 UWG auch deshalb anzunehmen, weil aufgrund vorstehenden Tatsachenvortrages bereits erhebliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Beklagten bestehen. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Beklagten hat zur Folge, dass sie sich die Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß § 8c Absatz 3 Satz 1 UWG schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Schaden der Klägerin besteht in Höhe der an die Beklagte gezahlten Abmahnkosten iHv. 232,05 EUR.

 

Die Klägerin hat daher gegenüber der Beklagten wegen Rechtsmissbrauchs einen Anspruch auf Erstattung dieser unstreitig bezahlten Abmahnkosten. Die geltend gemachten Kosten in Höhe von 232,05 Euro wurden von der Beklagten trotz Aufforderung auch nicht erstattet. Daher blieb der Klägerin kein anderer Weg, als Klage zu erheben.

 

F. Zuständigkeit des Gerichts

Das Landgericht Köln ist gemäß § 14 UWG ausschließlich zuständig.

Wird sich der IDO Verband gegen die Klagen verteidigen?

Warten wir es ab. Ich werde Sie auf dem Laufenden halten.