Wann darf ein Verein abmahnen? Stichwort: Aktivlegitimation

Sie haben eine Abmahnung durch einen Verein bekommen. Immer wieder gibt es Vereine (z.B. IDO Verband, Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Wettbewerbszentrale), die Onlinehändler im eigenen Namen kostenpflichtig abmahnen. Aber wann darf ein Verein eigentlich Abmahnungen aussprechen? Welche Anforderungen sind an neu gegründete Vereine zu stellen?

 

Die Aktivlegitimation eines auch ausländischen Vereins kann sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergeben.

 

Klagt ein ausländischer Verband gegen ein inländisches Unternehmen wegen einer im Inland begangenen Wettbewerbsverletzung, so ist die Klageberechtigung gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegen.

 

vgl. Fezer/Büscher §§ 5 – 22 UWG München 2005 § 8 Rn. 198; MünchKommUWG/Ottofülling Band 2 §§ 5 – 22 UWG München 2006 § 8 Rn. 362

1. Rechtsfähigkeit

Es muss sich um einen rechtsfähigen Verein handeln, d.h. er muss die Fähigkeit besitzen, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

 

2. Vereinszweck

Es muss sich um einen Verein zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen handeln. Dies ist anhand der Zielsetzung, d.h. der Satzung und der tatsächlichen Betätigung des Vereins zu ermitteln. Aus der Satzung muss sich ausdrücklich oder durch Auslegung ergeben, dass und in welcher Art und in welchem Umfang der Verein gewerbliche Interessen fördert. Die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs ist als Zielsetzung bei einem sogenannten Wettbewerbsverein ausreichend, aber nicht erforderlich.

 

3. Mitglieder

Vereine sind nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können. Hierbei kommt es darauf an, ob die Mitgliedsunternehmen eine zumindest nicht gänzlich unbedeutende Beeinträchtigung durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Ein Verein sollte dazu aufgefordert werden, seine Mitgliederliste zu veröffentlichen. Hierbei ist es den Vereinen möglich, eine anonymisierte Mitgliederliste vorzulegen.

 

Es ist in Ausnahmefällen anerkannt, dass auch eine solche Liste genügen kann, wenn ein erhebliches Interesse an der Geheimhaltung von Mitgliedern besteht.

 

vgl. Münchener Kommentar Band 2 §§ 5-22 UWG München 2006 Ottofülling § 8 Rn. 400

 

Ein solches Geheimhaltungsinteresse kann sich draus ergeben, dass zum Beispiel zu befürchten ist, dass die Vereinsmitglieder bedroht werden könnten.

 

a) Räumlich und sachlich relevanter Markt

Die auf demselben Markt vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen müssen gleicher oder verwandter Art sein. Diese Begriffe sind weit auszulegen. Erfolgt beispielsweise der Verkauf der Waren ausschließlich über das Internet, so spielt die räumliche Distanz zwischen dem Verkäufer und Käufer ebenso wenig eine Rolle wie die zwischen dem Verkäufer und dem Vereinsmitglied, welcher seine Waren über das Internet anbietet. Der Vertragsschluss bei einem Kauf über das Internet ist ebenso mühelos möglich, wie die Abwicklung des Kaufvertrages hinsichtlich Übergabe des Kaufgegenstandes um Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, sodass bei diesen Geschäften der räumlich relevante Markt gegeben ist.

 

Ferner müsste auch der sachlich relevante Markt betroffen sein. Die Vereinsmitglieder müssten den gleichen Branchen angehören, wie diejenigen, die von dem Verein abgemahnt werden. Nur so kann festgestellt werden, ob die Vereinsmitglieder auf demselben sachlich und auch räumlich relevanten Markt tätig sind.

 

b) Erhebliche Anzahl

Dem Verein muss eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Begriff der erheblichen Anzahl ist nach allgemeiner Ansicht nicht wörtlich zu verstehen. In der Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487 S. 22 f. heißt es:

 

„Es kommt vielmehr darauf an, dass dem Verband Unternehmer angehören, die auf dem in Rede stehenden sachlichen und räumlichen Markt nach Anzahl und Gewicht ein gemeinsames Interesse der angehörigen Branche repräsentieren.“

 

Eine erhebliche Mitgliederzahl ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Vereins durch die Interessen von Mitgliedern mitbestimmt wird, die wegen der Teilnahme an dem gleichen Markt wie der Verletzer ein anzuerkennendes Interesse an der Unterbindung von Verstößen haben können.

 

vgl. MünchKommUWG/Ottofülling Band 2 §§ 5 – 22 UWG München 2006 § 8 Rn. 398

 

Eine Mindestzahl von Mitgliedern ist nicht erforderlich. Es ist auch nicht notwendig, dass die Mehrzahl der Mitbewerber dem Verband angehört.

 

vgl. BGH GRUR 1998, 489, 490; Piper/Ohly 4. Aufl. München 2006 § 8 Rn. 120; Hefermehl/Bornkamm/Köhler 24. Auflage § 8 Rn. 3.42

 

Grundlage der Rechtsverfolgung des Vereins muss die kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen sein. Das Interesse der Mitglieder an der Unterbindung von Verstößen z.B. gegen die Informationspflichten besteht in der Verhinderung ihrer wirtschaftlichen Benachteiligung, da sie beispielsweise auf einem Onlinemarktplatz um Kunden konkurrieren.

 

Die Vereinsmitglieder müssen als repräsentativ für die jeweilige Branche anzusehen sein. Grundsätzlich stellen die Vereinsmitglieder eine Gemeinschaft dar. Es muss im Interesse der Vereinsmitglieder liegen, dass sich die Mitbewerber an die gesetzlichen Bestimmungen halten, um Chancengleichheit unter den gewerblichen Händlern herzustellen.

 

4. Befähigung zur Wahrnehmung des Vereinszwecks

Der Verein muss in der Lage sein, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Der Satzungszweck darf daher nicht einfach nur auf dem Papier stehen. Dabei ergibt sich aus dem jeweiligen Satzungszweck, welche Tätigkeiten der Verein im Ergebnis ausführen muss. Besteht der Vereinszweck in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, so reicht eine reine Abmahn- und Klagetätigkeit nicht aus. Vielmehr müssen weitere Aktivitäten hinzukommen (Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens, Durchführung von Testkäufen, Aufklärung des Mitglieder und der Allgemeinheit) ob ein Verein den Satzungszweck verfolgen kann, ist nach dem Gesetz insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zu beurteilen.

 

a) Personelle Ausstattung

Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstand oder der Mitarbeiter des Vereins, die aber auch durch Berufserfahrung eines Leihen erworben worden sein kann. Es muss sich also nicht um Volljuristen handeln. Die notwendigen Kenntnisse kann sich das Personal auch während der Berufspraxis erworben haben.

 

vgl. BGH GRUR 2000 1093, 1095

 

Ein Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, muss dementsprechend in der Lage sein, dass Wettbewerbsgeschehen zu beobachten und zu bewerten, damit er mindestens typische Wettbewerbsverstöße, deren rechtliche Bewertung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, auch ohne anwaltlichen Rat erkennen kann. Unerlässlich sind dabei eine eigenen Geschäftsstelle und Geschäftsführung. Es ist ausnahmsweise auch möglich, Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen.

 

Bei schwieriger Sachlage ist es einem Verein zudem nicht verwehrt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Lauterkeitsrechtlichen Zuwiderhandlungen kann auch ggf. mit anwaltlicher Hilfe entgegengetreten werden.

 

vgl. Piper/Ohly 4. Auflage. München 2006 § 8 Rand-Nr. 128

 

b) Sachliche Ausstattung

Zur sachlichen Ausstattung gehört es, dass der Verein über die entsprechenden sachlichen Mittel verfügt, um seinem Satzungszweck tatsächlich wahrnehmen zu können. Zu diesen sachlichen Mitteln gehören etwa Büroräume, Büromaschinen, Kommunikationsmittel wie Telefon, Telefax, E-Mail.

 

c) Finanzielle Ausstattung

Zur finanziellen Ausstattung gehört es, dass der Verein insbesondere in der Lage ist, seine Fixkosten aus der Existenz, Grundausstattung und Grundbetätigung und etwaige gegnerische Kostenerstattungsansprüche abzudecken. Der Verein muss also über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um seinen Satzungszweck zu verfolgen und den dafür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwand zu tragen.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abmahnpauschalen generell zur Deckung der Fixkosten mit herangezogen werden dürfen. In jedem Fall ist dies bei jungen Vereinen zulässig, weil sie andernfalls die von ihnen erwarteten Aktivitäten nicht leisten können. An neu gegründete Vereine sind in der Anfangszeit geringere Anforderungen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ausstattung zu stellen.

 

vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 – I ZR 69/95 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III

 

5. Tatsächliche Verfolgung des Vereinszwecks

Der Verein muss zudem mit der Verfolgung seines Vereinszweckes tatsächlich begonnen haben. Bei neu gegründeten Vereinen sind während einer Anlaufzeit diese Anforderungen geringer als bei etablierten Vereinen.

 

vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1972 – I ZR 16/71; BGH GRUR 1973, 78, 79; BGH GRUR 1998, 489

 

Es kommt für die Gründungsphase in erster Linie darauf an, ob der Verein seinem Wesen und seiner Struktur nach auf die Verwirklichung des Satzungszweckes angelegt ist sowie nachhaltiges Bemühen zur Schaffung der notwendigen Voraussetzungen erfolgt.

 

vgl. MünchKommUWG/Ottofülling Band 2 §§ 5 – 22 UWG München 2006 § 8 Rn. 377; Fezer/Büscher §§ 5 – 22 UWG München 2005 § 8 Rn. 198; Piper/Ohly 4. Aufl. München 2006 § 8 Rn. 132

 

Es muss betrachtet werden, welche Aktivitäten der Verein bislang ausgeübt hat. Stellt der Verein seinen Mitgliedern Informationen zur Verfügung, führt der Verein Testkäufe durch, beobachtet der Verein das Wettbewerbsgeschehen, bewertet der Verein aktuelle Rechtsprechung aus etc.

 

Bei neuen Vereinen sollte die Umsetzung und Etablierung des Satzungszwecks in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten erfüllt sein.

 

vgl. Piper/Ohly 4. Aufl. München 2006 § 8 Rn. 132; MünchKommUWG/Ottofülling Band 2 §§ 5 – 22 UWG München 2006 § 8 Rn. 378

 

6. Zuwiderhandlung berührt Mitgliederinteressen

Mahnt ein Verein Zuwiderhandlungen ab, so müssen die abgemahnten Zuwiderhandlungen auch die Interessen der Vereinsmitglieder berühren. Davon ist in der Regel bereits deshalb auszugehen, weil eine erhebliche Zahl von Mitgliedern Waren gleicher Art auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt vertreiben. Die Interessen von Vereinsmitgliedern können auch aus dem Grunde berührte sein, weil sie aufgrund der Zuwiderhandlung einen eigenen Anspruch etwa aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG haben. Sind Vereinsmitglieder in den gleichen Branchen tätig, so stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem Abgemahnten.

 

Den Vereinsmitgliedern stünde in diesen Fällen also ein eigener Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen den Mitbewerber zu.

 

Die abgemahnten Zuwiderhandlungen berühren auch die Interessen der Vereinsmitglieder. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil eine erhebliche Zahl von Mitgliedern Waren gleicher Art auf der Auktionsplattform eBay vertreiben.

 

Die Interessen der Vereinsmitglieder ist aber auch deshalb berührt, weil sie auf Grund der Zuwiderhandlung einen eigenen Anspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG haben. Da unsere Mitglieder in den gleichen Branchen tätig sind, wie die Abgemahnten stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander.

 

Ihnen steht als Mitbewerber somit ein eigener Anspruch auf Unterlassung aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen ihre Mitbewerber zu.

 

7. Keine Rechtsmissbräuchlichkeit

Letztlich dürfte die Vorgehensweise des Vereins nicht rechtsmissbräuchlich sein. Es darf dem Verein nicht darum gehen, Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, sondern darum, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern. Auch eine große Anzahl ausgesprochener Abmahnungen spricht nicht generell für eine Rechtsmissbräuchlichkeit. Dies ist stets im Einzelfall zu prüfen.

 

Viele Wettbewerbsverstöße erfordern die Aussprache vieler außergerichtlicher Abmahnungen. Zudem ist bei Vereinen zu berücksichtigen, dass Vereinsmitglieder dem Verein Verstöße ihrer Konkurrenten unter Umständen eher anzeigen, als selbst tätig zu werden.

 

Die Erfahrung hat dem Gesetzgeber gezeigt, dass Mitbewerber aus verschiedenen Gründen keine Wettbewerbsprozesse führen. Sie scheuen die höhen Kostenrisiken, oder wollen aus falsch verstandener Loyalität gegen Branchenmitglieder keine gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Wiederum andere sehen ihre Aufgabe nicht in der Reinhaltung des Wettbewerbs, sondern in der Führung ihres Unternehmens. Zudem besteht die Gefahr, dass der angegriffene Mitbewerber die Angebotsseiten seiner Konkurrenten genauestens beobachten und jede sich bietende Gelegenheit sich zur Revanche wettbewerbsrechtliche Beanstandung nutzt. Dies kann die unternehmerische Tätigkeit schnell blockieren.

 

Die Anspruchsberechtigung ist den Vereinen auch deshalb verliehen worden, weil die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb liegt.

 

Es ist zu berücksichtigen, dass das Vereinsmitglied grundsätzlich kein Kostenrisiko eines etwaigen Wettbewerbsprozesses trifft. Das Vereinsmitglied zahlt in der Regel nur dessen Mitgliedsbeiträgen. Das Mitglied ist dem Mitbewerber gegenüber anonym, wenn es dem Verein beispielsweise einen ihrer Ansicht nach begangenen Wettbewerbsverstoß meldet.

 

Ziel der Vereinsmitglieder muss es sein, dass sich ihre Konkurrenz gesetzeskonform verhält.

 

vgl. BGH GRUR 1990, 282, 284 – Wettbewerbsverein IV; Piper/Ohly 4. Aufl. München 2006 § 8 Rn. 113; Hefermehl/Bornkamm/Köhler 24. Auflage § 8 Rn. 3.30

Fazit zur Aktivlegitimation bei Vereinen

Folglich kann ein Verein gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dazu berechtigt sein, die in § 8 Abs. 1 UWG genannten Ansprüche geltend zu machen. Es sollte allerdings vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung stets geprüft werden, ob ein Verein auch wirklich aktivlegitimiert ist. Es sollte der Verein aufgefordert werden, seine Aktivlegitimation nachzuweisen, d.h. mindestens die Liste seiner Mitglieder offenzulegen.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

 

Mehrwertsteuersenkung: Neue Probleme für Händler

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Mittwochabend (3.6.2020) verabschiedeten Konjunkturprogramms eine befristete Mehrwertsteuersenkung beschlossen. Ziel des Ganzen ist es, den Konsum im Binnenmarkt zu stärken. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 wird der Mehrwertsteuersatz daher von 19 Prozent auf 16 Prozent, der ermäßigte Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt.

Onlineshops, Buchhaltungssoftware etc. anpassen

Diese Mehrwertsteuersenkung schafft allen Onlinehändlern jetzt eine Menge Arbeit und neue Probleme, denn jeder Onlinehändler muss dafür sorgen, dass in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 statt 19 % Mehrwertsteuer bei der Ware nur 16 % Mehrwertsteuer ausgewiesen wird bzw. bei Artikeln für die der ermäßigte Satz von bisher 7 Prozent galt, ab dem 1.7.2020 nur noch 5 Prozent ausgewiesen wird. Dies dürfte Programmierungen an Shopsystemen und etwaiger Buchhaltungssoftware erforderlich machen.

 

Angepasst werden müssen aber auch zum Beispiel:

 

  • Etiketten und Preisschilder
  • Kataloge, Flyer
  • Briefpapier, Rechnungsformulare

 

Kümmern Sie sich daher am besten sofort darum, damit ab dem 1.7.2020 alles passt.

 

Denken Sie aber auch jetzt schon daran, dass das Ganze ab dem 1.1.2021 wieder rückgängig gemacht werden muss!

Sind Abmahnungen zu erwarten?

Definitiv JA! Denn wer auch nach dem 1.7.2020 weiterhin 19 % statt gesetzlich vorgesehener 16 % Mehrwertsteuer erhebt, der dürfte sich wettbewerbswidrig verhalten. Ich sehe hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Müssen jetzt auch alle Preise angepasst werden?

Diese Frage möchte ich ungern beantworten.

 

Meiner Meinung nach lautet die Antwort auf die Frage eindeutig „ja“, denn andernfalls bringt die Mehrwertsteuersenkung dem Kunden ja nichts.

 

Beispiel: Ein Kunde kauft vor dem 1.7.2020 ein Produkte für 1.000 EUR inklusive Mehrwertsteuer. Das Produkt kostet also 840,34 EUR netto. In den 1.000 EUR sind 19 % Mehrwertsteuer, mithin 159,66 EUR MwSt enthalten. 

 

Nach dem 1.7.2020 müsste ein Händler den Preis von 1.000 EUR auf 974,79 EUR senken, um die Steuersenkung auch an den Kunden weiterzugeben (840,34 EUR netto x 16 %).

 

Ich gehe allerdings davon aus, dass die bisher verlangten Preise unverändert auch nach dem 1.7.2020 von den Händlern verlangt werden, da diese die Gelegenheit dazu nutzen werden, ihre eigene Gewinnspanne zu erhöhen. Der Händler würde 3 % mehr Gewinn machen, wenn er die Steuersenkung nicht an den Kunden weitergibt.

Droht eine Abmahnung, wenn die Preise nicht angepasst werden?

Meiner Einschätzung nach „Nein“, denn einem Händler kann der verlangte Preis grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden (Ausnahme: z.B. Buchpreisbindung).

Was bringt einem Onlinehändler diese Mehrwertsteuersenkung?

Meiner Meinung nach schafft die Mehrwertsteuersenkung Händlern in dieser ohnehin schon sehr schwierigen Zeit nur noch mehr Probleme, denn sie müssen Zeit und Geld investieren, um Ihre Shops umzugestalten. Ob dies in der kurzen Zeit überhaupt realisierbar ist, halte ich für fragwürdig. Ich befürchte jetzt schon ein Durcheinander und Chaos.

 

Trotzdem wünsche ich allen Händlern weiterhin sicheres und erfolgreiches Handeln und vor allem keine Abmahnung!

 

Bleiben Sie gesund!

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

 

750 EUR Ordnungsgeld, weil Grundpreis fehlte (LG Meiningen, 25 HK O 25/14)

Das Landgericht Meiningen, Beschluss vom 19.5.2015, Aktenzeichen 25 HK O 25/14, musste sich mit der Frage befassen, ob ein Ordnungsgeld gegen einen eBay Verkäufer zu verhängen ist, weil dieser gegen ein Anerkenntnisurteil verstoßen haben könnte. Der Händler hatte auf meinen Rat hin wegen des großen Risikos bzgl. der Grundpreise keine Unterlassungserklärung abgegeben. In der Folgezeit kam es dazu, dass tatsächlich wieder bei einzelnen Produkten keine Grundpreise angezeigt worden waren. Über den Fall habe ich hier berichtet.

 

Auch wenn der Händler keinesfalls vorsätzlich handelte, verhängte das Gericht jetzt ein Ordnungsgeld von 750 EUR. Die Einzelheiten:

Landgericht Meiningen

 

Az.: (25) HK O 25/14

 

 

Beschluss

 

 

In der Zwangsvollstreckungssache

 

XXX

 

– Klägerin –

 

Prozessbevollmächtigte:               XXX

 

gegen

 

 

XXX

 

– Schuldner –

 

Prozessbevollmächtigte

 

XXX

 

wegen Unterlassung

 

hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Meiningen durch

 

Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX

 

am 19.05.2014

 

b e s c h l o s s e n :

 

Gegen die Schuldner wird ein Ordnungsgeld von 750,- € wegen der Zuwiderhandlungen vom 12.3.2015 gegen die im Anerkenntnisurteil der Kammer vom 19.5.2014 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung, Waren ohne Angabe des Grundpreises zu bewerben, verhängt.

 

G r ü n d e :

 

Die im Vollstreckungsantrag vom 18.3.2015 von der Gläubigerin vorgetragenen Zuwiderhandlungen vom 12.3.2015 gegen die Preisangabenverordnung haben die Schuldner nicht bestritten.

 

Das für die Verhängung des Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO, als die richtige Vollstreckungsmaßnahme, erforderliche Verschulden liegt vor.

 

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es den Schuldnern bei Anspannung der gehörigen Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, bei den in eBay eingestellten Artikeln auch den Grundpreis anzugeben. Der Hinweis auf Darstellungsprobleme bei eBay zu Beginn des Jahres genügt nicht. Die Schuldner bieten auch keine plausible Erklärung, warum nur bei einigen Artikeln der Grundpreis fehlt. Der Hinweis auf einen Bagatellverstoß entsprechend dem Urteil des OLG Hamm vom 5.1.2010 verfängt nicht:

 

Die Einhaltung der Preisangabenverordnung kann nicht davon abhängen, wie leicht der Verbraucher den Grundpreis selbst ausrechnen kann, ob er (nur) mit 10 multiplizieren oder etwa den Verkaufspreis halbieren muss, etc. Es ist schon nicht klar, nach welchem Maßstab sich eine „denkbar einfache Rechenoperation“ richtet und wie es etwa um die mathematischen Fähigkeiten des durchschnittlichen Verbrauchers bestellt ist. Bei Packungsgrößen – wie hier in Rede – von 75 ml oder 250 g wäre im Übrigen wohl zumindest die Beherrschung des Dreisatzes nötig.

 

Der Höhe nach hält die Kammer ein Ordnungsgeld von 150,- € für jeden der fünf im März diesen Jahres ohne Grundpreis angebotenen Artikel für angemessen, mithin von insgesamt 750,- €.

 

gez.

 

XXX

 

Vorsitzender Richter am Landgericht

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

 

ebay Grundpreisangabe fehlt – Ordnungsgeldantrag folgt

Wer gegen einen Unterlassungstitel verstößt, der muss mit einem Ordnungsgeldantrag / Zwangsgeldantrag des Gläubigers rechnen. Ob ein Ordnungsgeld verwirkt ist hängt davon ab, ob den Schuldner ein Verschulden trifft oder nicht. Das Gericht müsste im Falle eines Ordnungsgeldantrages prüfen, ob der Schuldner schuldhaft gehandelt hat. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, ja, ein Verschulden liegt vor, dann würde ein Ordnungsgeld festgesetzt, welches an die Staatskasse zu zahlen wäre. Gegen einen Ordnungsgeldbeschluss könnten natürlich Rechtsmittel eingelegt werden.

 

Grundpreis bei eBay fehlt – Verstoß gegen Urteil?

Ich habe mich gerade mit der Frage befassen müssen, ob ein schuldhafter Verstoß gegen ein Anerkenntnisurteil vorliegt oder nicht. Ein eBay Verkäufer hatte in der Vergangenheit ein Unterlassungsurteil kassiert, was die Grundpreisangabe zum Gegenstand hatte. In der Folgezeit fehlten bei 5 Artikeln die Grundpreise, der Gläubiger bemerkte dies und beantragt bei Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen zu lassen.

 

Ich weiß aus meiner täglichen Beratungspraxis, dass es bei eBay Anfang des Jahres bezüglich der Grundpreisangaben immer wieder zu Darstellungsproblemen beim Grundpreis gekommen ist. eBay hat nämlich daran gearbeitet, bei grundpreispflichtigen Artikeln ein Feld unterhalb des Preises zu integrieren, wo der Grundpreis direkt unterhalb des Gesamtpreises erscheinen sollte. Zwischenzeitlich wurde daher auch eine manuelle Einrichtung der Grundpreisangabe durch eBay ermöglicht.

 

 

Ist ein Ordnungsgeld fällig?

Im Ordnungsgeldverfahren spricht man immer von Antragsteller und Antragsgegner. Der Antragsteller ist derjenige, der das Urteil erwirkt hat und Rechte daraus geltend macht (der ursprüngliche Kläger). Der Antragsgegner ist der Schuldner, im Urteil Beklagter genannt.

 

Die Antragsgegner haben das ergangene Urteil stets sehr ernst genommen und alles unternommen, um nicht dagegen zu verstoßen. Eine Ordnungsgeld ist meiner Ansicht nach mangels Verschuldens nicht verwirkt. Die Antragsgegner bieten bei eBay rund 800 Artikel zum Kauf an. Sie haben bei allen grundpreispflichtigen Artikeln stets den Grundpreis direkt zu Beginn der Artikelüberschrift angegeben, damit dieser mit dem Gesamtpreis unter anderem auch in der eBay Galerieansicht angezeigt wird. Als von eBay später dann ein separates Feld für den Grundpreis zur Verfügung gestellt wurde, wurde auch dieses von den Antragsgegnern genutzt.

 

Die Antragsgegner haben auch bei den eingestellten Artikeln überprüft, ob die Grundpreise angezeigt werden. Es wurden regelmäßig Kontrollen durchgeführt, ob auch wirklich die Grundpreise angezeigt werden. Diese Kontrollen wurden insbesondere deshalb vorgenommen, weil eBay bei wieder eingestellten Artikeln, also Artikeln, die bereits einmal online waren, Einstellungen – wie den Grundpreis, die Rechtlichen Informationen des Anbieters, oder die Widerrufsbelehrung – aus unbekannten Gründen nicht übernahm oder anzeigte. Diese unvollständigen Artikel haben die Antragsgegner dann manuell beendet, wieder neu eingestellt und geprüft, ob alles stimmt. So verfahren sie seit vielen Monaten.

 

Die von der Antragstellerin aufgespürten Artikel stammen alle von einem einzigen Tag. Dass diese Artikel keinen Grundpreis anzeigten lag an dem zuvor geschilderten Problemen bei eBay. Im Rahmen der nächsten Routinekontrolle hätten die Antragsgegner diese Artikel auch wieder manuell überarbeitet, wie sie es für gewöhnlich immer machen.

 

Die Antragsgegner haben nicht das geringste Interesse daran, gegen das Anerkenntnisurteil zu verstoßen. Eine unterbliebene Grundpreisangabe führt nicht dazu, dass Kunden auf einmal mehr Artikel kaufen, als wenn die Angabe erfolgt. Einen wirtschaftlichen Nutzen haben die Antragsgegner durch die Grundpreisangabe nicht.

 

Ein Verschulden liegt daher meiner Ansicht nach nicht vor.

 

Selbst im Falle eines Verschuldens wäre dieses nur als äußerst gering zu bewerten. Es kommt hinzu, dass gerade bei den von der Antragstellerin aufgespürten Artikeln, der Grundpreis durch leichteste Rechenoperationen ermittelbar ist. Bei dem angebotenen Artikel mit 200 Gramm Inhalt muss der Preis lediglich durch zwei geteilt werden und schon kennt der Verbraucher den Grundpreis. Das OLG Hamm sieht hierin allenfalls einen Bagatellverstoß.

 

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 05.01.2010, Az.: I-4 O 156/09

 

In dem Urteil des OLG Hamm heißt es:

„Der Schutzumfang wird aber von § 3 UWG derart eingeschränkt, dass nicht jeder Verstoß gegen die Preisangabenverordnung zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Vielmehr sind bloße Bagatellverstöße ausgenommen.

 

Ein solcher Bagatellverstoß liegt hier vor. Denn der Verbraucher muss den angegebenen Grundpreis lediglich mit 10 multiplizieren, um zu dem von der Preisangabenverordnung eigentlich geforderten Grundpreis pro Liter zu kommen. Mithin betrifft der gerügte Verstoß nicht die Preiswahrheit sondern nur die Preisklarheit. Diese Preisklarheit ist hier aber praktisch nicht beeinträchtigt, denn solche einfachen Rechenoperationen sind dem Verbraucher zuzumuten (Senatsurteil vom 01.12.2009, Az.: 4 U 106/09 m. w. N.). Die genaue Befolgung der vorgeschriebenen Preisangaben darf nicht zum Selbstzweck werden. Es ist hier Sinn und Zweck zu berücksichtigen, nämlich durch klare Preisangaben dem Verbraucher den Preisvergleich zu ermöglichen und zu erleichtern. Dieser Preisvergleich anhand einheitlicher Grundpreisangaben ist dem Verbraucher aber auch ohne Weiteres möglich, wenn er durch denkbar einfache Rechenoperationen wie hier zu dem eigentlichen Vergleichspreis kommen kann.“

Die Antragsgegner haben gewiss nicht vorsätzlich gegen das Urteil verstoßen. Im Zeitalter des Internets lassen sich Einstellungsfehler leider immer noch nicht zu 100 % vermeiden und daher sind manuelle Kontrollen erforderlich. Zwischen dem Einstellen des Artikels und der Kontrolle kann aber immer ein gewisser Zeitraum liegen, so dass es systembedingt zu einer kurzen Zeitspanne kommen kann, in der ein Artikel noch nicht alle notwendigen Angaben enthält.

 

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht diesen Sachverhalt werten wird.

 

 

Die Entscheidung des Gerichts

 

Landgericht Meiningen verhängt Ordnungsgeld von 750 EUR

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Grundpreis, Grundpreisangabe eBay

Gewerbliche Verkäufer müssen bei grundpreispflichtigen Artikeln einen Grundpreis nennen. Bei Grundpreisen sind immer wieder Fehler zu entdecken (falscher Grundpreis / falsche Einheit / verrechnet etc.).

 

Nach dem Wortlaut des § 2 Preisangabenverordnung ist bei Waren , die dem Verbraucher in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.

 

ABER: Richtlinienkonforme Auslegung

Der Grundpreis muss un­missverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben werden, aber nicht – wie immer wieder von Abmahnern gefordert – in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises!

 

 

 

Zu dieser Problematik gibt es ein Urteil des BGH vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06. Der BGH setzte sich unter anderem mit der Frage auseinander, was „in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises“ bedeutet. Hier das Ergebnis der Entscheidung im Überblick:

 

Online-Händler müssen Grundpreise immer in unmittelbarer Nähe der Gesamtpreise angeben. Beide Preise (Gesamtpreis und Grundpreis) müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Die Angabe von Grundpreisen ist auch bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt. Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.

 

Leider hat sich der BGH nicht dazu geäußert, wie die Darstellung der beiden Preise im Einzelfall zu erfolgen hat, damit sie „auf einen Blick“ wahrgenommen werden können. Der Gesamt- und der Grundpreis müssen auf einer Bildschirmseite angezeigt werden, ohne dass der Kunde zur Ansicht des Grundpreises scrollen oder einen Link anklicken muss.

 

Das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 327 O 196/11) entschieden, dass der Grundpreis bei gewerblichen Verkäufen über das Internethandelsportal eBay bereits auf der Angebotsübersicht angegeben werden muss. Es reiche nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen.

 

 

Ich rate, den Grundpreis bei eBay direkt zu Beginn mit in der Überschrift zu nennen, damit dieser mit dem Gesamtpreis auf einem Blick wahrnehmbar ist. Geben Sie den Grundpreis erst am Ende an, dann kann es passieren, dass dieser in der eBay Galerieansicht nicht angezeigt wird. Eine Angabe in der Artikelbeschreibung genügt nicht, weil der Grundpreis dann nicht mit dem Gesamtpreis in einem Blick wahrnehmbar ist.

Grundpreise müssen Sie wie folgt angeben:

weniger als 10 Gramm, Milliliter oder Zentimeter – kein Grundpreis erforderlich

 

11 Gramm oder Milliliter bis 250 Gramm oder Milliliter – Grundpreis pro 100 Gramm oder Milliliter

 

mehr als 250 Gramm oder Milliliter – Grundpreis pro 1 kg oder 1 Liter

 

1 Meter – Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht.

 

Im Zweifel fragen Sie mich bitte.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

 

fehlender Mehrwertsteuerhinweis in der eBay Listenansicht und Galerieansicht

Gegenstand vieler eBay Abmahnungen sind immer wieder die Preisangaben. Bekanntlich muss angegeben werden, ob die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer enthalten, oder nicht. Würde also im Angebot beim Preis kein „inkl. MwSt“ – Hinweis erscheinen, dann müsste der gewerbliche Verkäufer unter Umständen mit einer Abmahnung rechnen.

 

Es erscheint kein Mehrwertsteuerhinweis in der eBay Listen- und Galerieansicht

Sowohl in der Listenansicht, als auch in der Galerieansicht bei eBay ist beim angegebenen Artikelpreis nicht ersichtlich, ob die Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht. Ein Mehrwertsteuerhinweis (inkl. MwSt) fehlt. Aber muss dort überhaupt ein MwSt-Hinweis erscheinen, oder reicht es aus, wenn im Angebot auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer hingewiesen wird?

 

Die Preisangabenverordnung (PAngV) sieht in § 1 Abs. II Nr. 1 folgendes vor:

„(2) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Absatz 2 anzugeben,

 

  1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und […]“

Weiterhin regelt der Gesetzgeber, dass gem. § 1 Abs. VI S. 2 PAngV diese Angaben „dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen“ seien.

 

Jetzt kann man sich durchaus die Frage stellen, ob ein fehlender Mehrwertsteuerhinweis in der Galerie- und Listenansicht einen Wettbewerbsverstoß gem. § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellt oder nicht.

Was gibt es an Rechtsprechung dazu?

Das LG Bochum entschied hierzu in dem Urteil vom 03.07.2012, dass ein Mehrwertsteuerhinweis bei einem Preis im Rahmen eines Angebots auf einem Onlinemarktplatz unter dem Reiter „Versand und Zahlungsmethoden“ nicht ausreiche, um den in der PAngV festgelegten Erforderlichkeiten gerecht zu werden. Weiter heißt es, dass es für die Anforderungen der PAngV nicht ausreiche, dass sich die Angabe der Mehrwertsteuer aus den AGB auf der Onlinemarkt-Seite eines Anbieters ergebe, wenn es zur Wahrnehmung dieser Hinweise erforderlich sei, dass über mehrere Bildschirmseiten hinweg auf den unteren Teil der Angebotsseite gescrollt werden müsse, wenn es, auch ohne zu den entsprechenden Hinweisen zur Mehrwertsteuer zu scrollen, möglich sei durch Betätigung des Feldes „Sofort-Kaufen“ eine Bestellung vorzunehmen. (vgl. LG Bochum, Urteil vom 03. Juli 2012, Az. 17 O 76/12).

 

Dies verdeutlicht nochmals, dass der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer unbedingt in der Nähe des Preises stehen muss und nicht irgendwo im Angebot versteckt enthalten sein darf.

 

Der BGH hat bereits am 04.10.2007 entschieden, dass bei Internetangeboten gegen die PangV nicht bereits dadurch verstoßen werde, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt werde und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen werde, dass der Preis die Umsatzsteuer enthalte. Der BGH gehe selbstverständlich davon aus, dass dem Verbraucher bekannt sei, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten würden. Es könne deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden würden, die von vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden müssten (vgl. BGH, Urteil vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04).

Ein inkl.-MwSt Hinweis ist in der eBay Listen- und Galerieansicht nicht erforderlich

Sie müssen keine Abmahnung befürchten, wenn in der eBay Listenansicht oder auch der Galerieansicht kein inkl.MwSt Hinweis bei Ihren Angeboten erscheint. Einen Wettbewerbsverstoß stellt der fehlende Mehrwertsteuerhinweis nicht dar, jedoch kann dies zu unnötigen Verunsicherungen führen.

Achtung: Anders sieht es bei der Grundpreisangabe aus. Hierzu hatte ich bereits hier berichtet.

Exkurs: Kleinunternehmer, differenzbesteuerte Ware

Auch als Kleinunternehmer müssen Sie den MwSt – Hinweis geben, da Ihre Preise ja grundsätzlich die Mehrwertsteuer enthalten, wobei bei Ihnen nur die Besonderheit ist, dass Sie die im Preis grundsätzlich enthaltene Mehrwertsteuer nicht separat auf Ihren Rechnungen ausweisen. Es besteht bei eBay die Möglichkeit, „0 % MwSt“ anzugeben. Wenn Sie alles richtig gemacht haben, dann erscheint bei eBay Angeboten unter dem Preis der MwSt-Hinweis, vgl. hier:

 

 

Fehlt der Mehrwertsteuerhinweis, wie in nachfolgendem Bild, dann könnten Sie abgemahnt werden.

 

 

 

Sollte ein angebotener Artikel der Differenzbesteuerung unterliegen, dann rate ich Ihnen, auch den MwSt – Hinweis zu geben. Weisen Sie aber bitte zusätzlich in der Artikelbeschreibung deutlich auf die Differenzbesteuerung hin. Schreiben Sie in der Artikelbeschreibung z.B.:

„Dieser Artikel unterliegt nach § 25a UStG der Differenzbesteuerung. Die Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung daher nicht separat ausgewiesen.“

 

oder

 

„Differenzbesteuert nach § 25a UStG. Daher kein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung.“

 

oder

 

„Dieser Artikel unterliegt gemäß § 25a UStG der Differenzbesteuerung, so dass ein Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung nicht erfolgt.“

 

oder

 

„Es handelt sich um einen gebrauchten Artikel. Nach § 25a UStG wird die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen (Differenzbesteuerung).“

 

Welche Formulierung Sie wählen ist egal. Jeder Hinweis wäre aus meiner Sicht rechtlich in Ordnung.

eBay Rechtsportal zur Differenzbesteuerung

Im eBay Rechtsportal finden Sie ebenfalls Informationen zur Differenzbesteuerung, nämlich hier: Anforderungen an Angebotsgestaltung und Rechnung

 

Keine Lust auf Abmahnungen?

Wenn Sie keine Lust auf Abmahnungen haben sollten, dann mein Rundum-Sorglos-Paket die Lösung für Sie.

 

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!