typische Fehlerquellen in der gesetzlichen Muster Widerrufsbelehrung – Abmahnung vermeiden

Die gesetzliche Widerrufsbelehrung ist nach meiner Praxiserfahrung nach wie vor die Fehlerquelle Nummer 1 und immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Da ich erst heute im Rahmen einer Shopabsicherung schon wieder diese klassischen Fehler feststellen musste, möchte ich dies zum Anlass nehmen, jetzt darüber zu berichten.

Kann man eine längere Widerrufsfrist als 14 Tage vereinbaren?

Diese Frage erscheint auf den ersten Blick sehr simpel und kann ohne weiteres mit einem klaren „Ja“ beantwortet werden. Der Gesetzgeber sieht schließlich eine Widerrufsfrist von mindestens 14 Tagen vor. Ein längeres Widerrufsrecht kann dem Kunden aber natürlich immer eingeräumt werden, jedoch kein kürzeres als 14 Tage.

Was glauben Sie, wo jetzt die Fehler passieren?

Wenn Sie denken, dass man da doch gar keine Fehler machen kann, dann täuschen Sie sich gewaltig. Sehen wir uns doch einmal eine „normale“ Widerrufsbelehrung an, wie sie in zahlreichen Onlineshops zu finden ist:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

 

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

 

Max Mustermann GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterweg 1
12345 Musterstadt

 

Telefon: 0123 – 55555
Telefax: 0123 – 55556
E-Mail: max@mustermann.de

 

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

 

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

 

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

 

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

 

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 1 Monat ändern

Nehmen wir an, Sie möchten die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf 1 Monat ändern, dann müssen Sie nur folgendes machen:

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Da ich wirklich schon alles gesehen habe sage ich es jetzt vorsichtshalber auch noch einmal:

 

  • die Streichnung von „14 Tagen“ übernehmen Sie nicht

 

  • die rote Hervorhebung machen Sie auch nicht

 

So muss es aussehen:

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 1 Monat ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Die Fehlerquellen: Rote Markierung – 14 Tage

Selbst hier passieren viele Fehler. Sehr oft wird nur die Frist im ersten Satz von 14 Tage auf 1 Monat geändert oder umgekehrt und der zweite bzw. erste Satz vergessen.

So ist es falsch!!!

 

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 1 Monat ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Diese widersprüchliche Fristangabe könnte zu einer Abmahnung führen!

 

Hinweis: Sie können die Zahlen natürlich auch ausschreiben, müssen es aber nicht:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Die Angabe mehrerer Fristen geht auch nicht.

So ist es falsch!!!

 

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen (1 Monat) ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

 

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (1 Monat) ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Blaue Markierung – vierzehn Tage

Nehmen Sie keine Änderungen in den „Folgen des Widerrufs“ vor! Die dort genannten „vierzehn Tage“ haben überhaupt nichts mit dem Beginn der Widerrufsfrist zu tun. Wenn Sie also oben die Frist z.B. auf 1 Monat geändert haben, dann müssen Sie in den Folgen des Widerrufs NICHTS ändern, also hier:

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Hier ändern viele oftmals auch die Fristen ab. Teilweise wird die Frist wieder nur im ersten Satz geändert, manchmal nur der 2. Satz, oder es kommt zu wilden Kombinationen, d.h. doppelten Fristangaben, oder sich widersprechenden Fristangaben.

Alles vom Rechtsanwalt ändern lassen

Am besten, Sie überlassen ALLES mir. Mir ist es ehrlich gesagt am aller liebsten, wenn Sie selbst von sich aus gar nichts ändern, sondern ich in Ihren Rechtstexten die Änderungen für Sie vornehme. Sie sagen mir einfach, was Sie gerne hätten und ich setzte dies dann für Sie um.

 

Die Fehlerquellen sind in diesem Bereich einfach extrem hoch. Auch eine auf den ersten Blick einfach erscheinende Änderung kann schnell zur Kostenfalle werden, wenn man dort die oben aufgezeigten Fehler macht. Und da dies kein Einzelfall ist, möchte ich hiermit alle Leser genau dafür sensibilisieren!

 

Aufpassen!

Experimene sind nichts für Sie? Sie möchen auf Nummer Sicher gehen?

Dann ist mein Rundum-Sorglos-Paket genau das richtige für Sie!

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Abmahnung Besser-Hollandrad, Inh. Erwin Besser (Rahel Fischer-Battermann Rechtsanwältin)

Mir liegt eine Abmahnung der Firma Besser-Hollandrad, Inhaber Erwin Besser vom 17.01.2017, die diese durch Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann ausgesprochen hat. Anlass seien von dem Abgemahnten auf eBay begangene Informationspflichtverletzungen.

 

Rechtsanwältin Fischer-Battermann informiert, dass ihre Mandantschaft sowohl ein Ladengeschäft betreibe als auch einen Online-Shop unterhalte. Sie vertreibe Artikel unter anderem aus den Bereichen Fahrräder, Fahradersatzteile und Fahrradzubehör. Der Abgemahnte stehe zu Herrn Besser somit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

 

Fehlende Grundpreisangabe – Abmahngefahr

Gerügt werde konkret ein Verstoß gegen § 2 der PAngV durch das Nichtangeben eines Grundpreises.

Der § 2 Absatz 1 Satz 1 PAngV laute:

„Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.“

In dem Angebot des Abgemahnten werde der Grundpreis nicht ordnungsgemäß, d.h. in unmittelbarer Nähe zum Endpreis, angegeben. Der Grundpreis des betreffenden Artikels sei weder in der Artikelzeile, noch in der eBay-Listenansicht oder in der Galerieansicht genannt.

Der Abgemahnte werde aufgefordert, das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten sofort zu unterlassen und zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine geeignete strafbewehret Unterlassungserklärung abzugeben. Eine bereits vorformulierte Unterlassungserklärung sei als Muster beigefügt, so Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann im Auftrag der Firma Besser-Hollandrad, Inhaber Erwin Besser.

 

Zur Vermeidung sofortiger gerichtlicher Schritte werde dem Abgemahnten Gelegenheit gegeben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 30.01.2017 abzugeben.

 

Durch die Abmahntätigkeit seien dem Abmahner Kosten für Anwaltsgebühren und für Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung entstanden, zu deren Ersatz der Abgemahnte verpflichtet sei. Der Gesamtbetrag in Höhe von 847,89 € (102,49 € Kosten für Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung zzgl. 745,40 € Rechtsanwaltsgebühren) sei zahlbar bis zum 06.02.2017.

 

Besser-Hollandrad, Inh. Erwin Besser Abmahnung erhalten? Bundesweite Hilfe

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Fa. Besser Hollandrad durch Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne unterstützend zur Seite, um diese für Sie sicherlich unangenehme Angelegenheit aus der Welt zu schaffen. Kontaktieren Sie mich noch heute.

Abmahnung Firma Besser-Hollandrad, Inhaber Erwin Besser

wegen fehlender Grundpreisangabe

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann

Stand: 01/2017

Update 28.3.2017: Mir liegt eine weitere Abmahnung der Rechtsanwältin Rahel Fischer-Battermann vom 28.3.2017 vor, die diese im Auftrag der Firma Besser-Holandrad, Inhaber Erwin Besser, wegen fehlender Grundpreisangabe und fehlendem Link auf die OS-Plattform ausgesprochen hat. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird bis  zum 5.4.2017 gefordert. Rechtsanwaltsgebühren werden nach einem Gegenstandswert von 15.000 € (= 865,00 € netto) geltend gemacht und sollen bis zum 12.4.2017 gezahlt werden.

Das ist jetzt das Wichtigste:

 

 

 

Handeln Sie jetzt!

 

 

1. Komplette Abmahnung übermitteln

Ich muss als erstes von Ihnen wissen, worum es in Ihrer Abmahnung konkret geht. Eine Mandatserteilung ist hierfür noch nicht erforderlich. Ohne Ihre Abmahnung gesehen zu haben, kann ich Ihnen jedoch keinen Rat dazu geben.

 

Senden Sie mir daher bitte zunächst Ihre vollständige Abmahnung mit Ihrer Telefonnummer zu. Scannen Sie Ihre Abmahnung z.B. ein oder fotografieren diese mit Ihrem Smartphone ab und senden mir diese dann per E-Mail zu. Sie können mir die Abmahnung natürlich auch per Telefax übermitteln. Teilen Sie mir unbedingt Ihre Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit, damit ich Sie schnellstens kontaktieren kann.

2. Ich prüfe Ihre Abmahnung

Sobald mir Ihre Abmahnung vorliegt, prüfe ich diese unter rechtlichen Gesichtspunkten. 

 

  • Wurden die formalen Anforderungen eingehalten?

  • Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Wird eventuell zu viel gefordert?

  • Könnten Einwendungen gegen die Abmahnung erhoben werden?

3. Gratis Erstberatung erhalten

Im Anschluss an meine Prüfung rufe ich Sie sofort an oder nehme per E-Mail Kontakt zu Ihnen auf. Sie erhalten von mir eine kostenlose Erstberatung zu Ihrer Abmahnung. Ich sage Ihnen, wie ich in Ihrem Falle vorgehend würde. Dann kennen Sie die Handlungsmöglichkeiten. Über das Kostenrisiko kläre ich Sie auf. Dann wissen Sie, wie aus meiner Sicht auf die Abmahnung reagiert werden sollte.

 

Ebenfalls nenne ich Ihnen die Kosten, die im Falle einer Mandatserteilung entstehen würden. 

4. Jetzt müssen Sie sich entscheiden

Sie möchten mich beauftragen: Ich übernehme ab sofort alles Weitere für Sie. Sie müssen sich um gar nichts mehr kümmern. Ich werde Ihnen den Ablauf noch einmal schriftlich per E-Mail mitteilen, Ihnen eine Vollmacht zusenden und die anfallenden Kosten schriftlich bestätigen. Kostentransparenz ist mir besonders wichtig. Sie wissen bei meiner Kanzlei von Anfang an, welche Kosten anfallen. Böse Überraschungen gibt es nicht.

 

Sie möchten mich nicht beauftragen: In diesem Falle hoffe ich, Ihnen mit meinen Informationen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg mit Ihrer Abmahnung. Kosten sind Ihnen durch meine Erstberatung keine entstanden (abgesehen von etwaigen Telefongebühren).

Dieser dargestellte Ablauf hat sich bei einer erhaltenen Abmahnung für Sie und mich in der Beratungspraxis als der richtige Weg erwiesen. So kann ich Ihnen schnellstmöglich meine für Sie absolut kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung mitteilen und Ihnen schnell und effektiv helfen.

Stichtag: 19.04.2017 – Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer bei Amazon

Amazon-Verkäufer haben von Amazon eine E-Mail mit dem Betreff „Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer, die Produkte selbst versenden“ erhalten. Die E-Mail lautete wie folgt:

Guten Tag,

 

wir möchten das Einkaufserlebnis für unsere Kunden verbessern und sicherstellen, dass Kunden unabhängig davon, ob sie bei Amazon oder einem Verkäufer einkaufen, Produkte schnell und unkompliziert zurücksenden können. Ab dem 19. April 2017 vereinheitlicht Amazon deshalb die Rückgabebedingungen für alle gewerblichen Verkäufer. Diese Regelung gilt auch bereits auf allen anderen europäischen Marktplätzen und für Verkäufer, die am Programm „Versand durch Amazon“ teilnehmen. Die Rückgabebedingungen von Amazon lauten wie folgt:

 

• Wenn Kunden ein gekauftes Produkt ohne Angabe eines Grundes zurücksenden wollen, können sie dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Produktes tun. Sie erhalten eine Erstattung in Höhe des Verkaufspreises.
• Wenn ein Kunde einen Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 40 EUR innerhalb von 14 Tagen zurücksendet, werden außerdem die Rücksendekosten erstattet.
• Bei der Rücksendung von Schuhen, Bekleidung und Handtaschen innerhalb von 30 Tagen erhalten die Kunden eine Erstattung der Versandkosten für die Hin- sowie die Rücksendung, unabhängig vom Verkaufspreis, d.h. dass Retouren für solche Artikel immer kostenlos sind.
• Produkte, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember versandt werden, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zurückgesendet werden.

 

Bitte passen Sie vor dem 19. April 2017 Ihre individuellen Rückgaberichtlinien an die von Amazon an. Um diese zu aktualisieren, gehen Sie bitte in Seller Central auf Einstellungen > Ihre Informationen und Richtlinien > Widerrufsrecht.

 

Für Artikel, die am oder nach dem 19. April 2017 bestellt werden, können Kunden einen A-bis-Z-Garantieantrag an Verkäufer stellen, wenn diese ihnen die oben genannten Rückgabebedingungen nicht gewähren.

 

Weitere Informationen und den von uns empfohlenen Text, den Sie unter Ihrer Widerrufsbelehrung einfügen können, finden Sie auf folgenden Hilfeseiten:

– Rückgaberichtlinien: https://sellercentral-europe.amazon.com/gp/help/201725710
– Rückgaberichtlinien zur Weihnachtszeit: https://sellercentral-europe.amazon.com/gp/help/201725760

 

Die Regeln für mangelhafte Produkte und Produkte, die nicht der Beschreibung entsprechen, ändern sich nicht. Wenn Sie in solchen Fällen Rücksendungen annehmen, erwarten wir, dass Sie die Versandkosten für die Hin- sowie Rücksendung erstatten.

 

Vielen Dank, dass Sie bei Amazon verkaufen.

 

Freundliche Grüße

 

Amazon Services Europe

 

1. Bin ich verpflichtet, meine Rückgaberichtlinien an die von Amazon anzupassen?

Nein! Es besteht keine Verpflichtung Ihrerseits vor dem 19. April 2017 Ihre individuellen Rückgaberichtlinien an die von Amazon anzupassen. Amazon kann Sie dazu nicht zwingen.

 

Für Artikel, die am oder nach dem 19. April 2017 bestellt werden, könnten Kunden dann aber einen sogenannten „A-bis-Z-Garantieantrag“ an Sie stellen, wenn Sie dem Kunden die oben genannten Rückgabebedingungen nicht gewähren. Welche Voraussetzungen für die Beantragung der Amazon.de A-bis-z-Garantie erfüllt sein müssen, erläutert Amazon hier.

 

2. Sollten Sie Ihre Rückgaberichtlinien an die von Amazon anpassen?

Meiner Ansicht nach „Ja!“. Wäre ich an Ihrer Stelle, dann würde ich genau das machen, was Amazon von Ihnen möchte und zwar aus folgendem Grund:

 

Ich weiß aus unzähligen Gesprächen mit meinen Mandanten, dass die Kundenzufriedenheit stets an erster Stelle steht. Wenn Kunden einen gekauften Artikel zurückgeben möchten, dann haben Sie dafür bisher immer eine Lösung gefunden, auch wenn die Rechtslage (z.B. bereits verstrichene Widerrufsfrist) vielleicht gegen den Wunsch des Kunden sprach. Als Verkäufer können Sie leider nicht immer auf Ihr Recht beharren, wenn Sie zufriedene Kunden haben möchten, und zwar auch dann nicht, wenn Sie aus juristischer Sicht im Recht sind.

 

Die von Amazon geplante Vereinheitlichung der Rücknahmebedingungen wird von Ihnen ohnehin bereits tagtäglich praktiziert, weil die Zufriedenheit Ihrer Kunden oberste Priorität hat.

 

Ich glaube zudem, dass Verkäufer, die dem Wunsch von Amazon nachkommen und Ihre Rücknahmebedingungen an die von Amazon anpassen, inoffiziell davon profitieren, z.B. in Form eines besseren Rankings gegenüber Anbietern, die keine Anpassung vorgenommen haben. Offiziell würde Amazon das zwar nie bestätigen, aber wir wissen doch alle, dass diejenigen, die nicht bereit sind, sich an die Spielregeln von Amazon zu halten, sehr schnell vom Handel ausgeschlossen werden und sich nach einem anderen Marktplatz umsehen dürfen.

 

Nehmen Sie auch exakt die Texte, die Amazon Ihnen zur Verfügung stellt. Ich gehe davon aus, dass Amazon mit Hilfe entsprechender Texterkennungssoftware sofort ermitteln kann, welcher Verkäufer deren Texte verwendet und wer dies nicht macht. Ich rate daher auch davon ab, die Texte umzuformulieren. Änderungen würde das System von Amazon möglicherweise zu Ihrem Nachteil werten. Auch wenn geänderte Texte inhaltlich vielleicht auf das gleiche herauskämen, so könnte dies zu Diskussionen mit Amazon führen, die es aus meiner Sicht unbedingt zu vermeiden gilt. Wenn Sie sich unauffällig zeigen und sich an die Spielregeln von Amazon halten, dann haben Sie die besten Chancen auf gute Platzierungen in den Suchergebnissen, so dass Sie Ihre Waren auch verkaufen.

 

3. Rechtssichere AGB für Amazon

Wenn ich Ihre AGB erstellt habe, dann muss jetzt daran nichts geändert werden. Es kann alles so bleiben, wie es ist. Die Anpassung der Rückgaberichtlinien für Verkäufer bei Amazon hat absolut keine Auswirkungen auf die von mir erhaltenen Rechtstexte.

 

Sie möchten ebenfalls meinen Updateservice nutzen?

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

§ 312g BGB Widerrufsrecht – eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten

Bei der Erstellung von AGB fällt mir immer wieder auf, dass Verkäufer in ihren Angeboten das Widerrufsrecht ausschließen mit der Begründung, dass es sich um eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitte Ware handeln würde. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 312g BGB:

§ 312g Widerrufsrecht

 

(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

 

1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

Wann hat der Verbraucher kein Widerrufsrecht?

Einem Verbraucher (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können) steht grundsätzlich bei Käufen im Fernabsatz ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Es gibt aber auch Fälle, in denen kein Widerrufsrecht besteht, oder das gesetzliche Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.

Beispiel: Käufer K (Verbraucher) kauft über den Internetshop des Verkäufers V (Gewerbetreibender) ein T-Shirt, das in verschiedenen Farben und Größen angeboten wird.

 

Gemäß § 312g gilt das Widerrufsrecht nicht für Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist.

 

Vereinfacht ausgedrückt könnte man sagen, dass das Widerrufsrecht z.B. bei Maßanfertigungen nicht besteht.

 

Beispiel: Käufer K (Verbraucher) kauft über den Internetshop des Verkäufers V (Gewerbetreibender) ein T-Shirt, welches V nach den Vorstellungen des K und in dessen Größe nach der Übermittlung seiner Maße extra für ihn produziert hat.

Merken Sie schon den Unterschied?

Ein weiteres Beispiel: Der Verkäufer V bietet über seinen Internetshop Aufkleber in verschiedenen Größen und Formen und mit verschiedenen Motiven an, die er nach Eingang einer Bestellung für den Käufer K extra anfertigt.

 

Handelt es sich um eine Maßanfertigung, die den Ausschluss der Widerrufsfrist begründet?

 

Nein. Die Ware wird zwar für den Käufer K extra angefertigt, jedoch hält der Verkäufer eine Vielzahl von Angeboten vor und es bedarf keiner individuellen Bestimmung des Käufers.

 

Anders würde es sich verhalten, wenn der Käufer K an den Verkäufer V herantritt und ihm den Auftrag geben würde, ein bestimmtes Motiv in einer bestimmten Größe als Aufkleber zu drucken, die dieser nicht anbietet.

Auf den konkreten Einzelfall kommt es an.

Maßanfertigungen können also nicht nur z.B. bei Küchen oder Anzügen vorkommen, sondern ebenfalls in vielen anderen Bereichen. Weitere Beispiele, in denen das Widerrufsrecht gilt:

 

  • Kauf von Trauringen nach Standard-Ringgröße

 

  • Kauf von Luxusuhren, die extra für den Kunden bestellt werden müssen und eine lange Lieferzeit haben

 

  • Kauf von Hemden nach Standard Kragenmaß

 

Gerne stehe ich Ihnen für Fragen hierzu zur Verfügung.

Keine Lust auf teure Abmahnungen?

Sie möchten einen rechtssicheren und abmahnsicheren Internetauftritt? Ich mache das!

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

Aktivlegitimation des IDO e.V. verneint (LG Berlin, Urteil vom 4.4.2017, 103 O 91/16)

Ich habe bereits mehrfach über den IDO e.V. berichtet. Auch habe ich zu der – aus meiner Sicht oftmals oberflächlichen und unsachlichen –  Berichterstattung über den IDO e.V. geäußert. Jetzt gibt es ein aktuelles Urteil vom Landgericht Berlin, in welchem das LG Berlin (Urteil vom 4.4.2017, 103 O 91/16) die Aktivlegitimation des IDO e.V. verneint hat. Kaum ist diese noch nicht rechtskräftige Einzelfallentscheidung in der Welt, wird auch gleich wieder über den IDO e.V. in einer Art und Weise berichtet, die ich in keinster Weise für gut heißen kann.

War der IDO e.V. schlecht vertreten?

Aus meiner Sicht ist das Berliner Urteil das Ergebnis anwaltlicher Schlechtleistung. Die oder der den IDO e.V. vertretende Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin hätte zur Aktivlegitimation, insbesondere zur personellen Ausstattung, detailliert vortragen müssen.

 

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, habe ich hier erläutert. Das Landgericht Berlin ist der Ansicht, dass es dem IDO e.V. an der notwendigen personellen Ausstattung fehle, um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d.h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Vereins, die aber auch durch Berufserfahrung eines Leihen erworben worden sein kann. Es muss sich also nicht um Volljuristen handeln. Die notwendigen Kenntnisse kann sich das Personal auch während der Berufspraxis erworben haben.

 

vgl. BGH GRUR 2000 1093, 1095

 

Ein Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, muss dementsprechend in der Lage sein, dass Wettbewerbsgeschehen zu beobachten und zu bewerten, damit er mindestens typische Wettbewerbsverstöße, deren rechtliche Bewertung keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, auch ohne anwaltlichen Rat erkennen kann. Unerlässlich sind dabei eine eigenen Geschäftsstelle und Geschäftsführung. Es ist ausnahmsweise auch möglich, Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen.

 

Bei schwieriger Sachlage ist es einem Verein zudem nicht verwehrt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Lauterkeitsrechtlichen Zuwiderhandlungen kann auch ggf. mit anwaltlicher Hilfe entgegengetreten werden.

 

vgl. Piper/Ohly 4. Auflage. München 2006 § 8 Rand-Nr. 128

 

Fehlender Sachvortrag … trägt der Kläger nichts vor

In den Urteilsgründen heißt es:

„Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen.

 

Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor. Aus dem Schreiben vom 18.1.2016 ergibt sich, dass die Geschäftsführerin von Beruf Rechtsfachwirtin ist.“

 

….

 

Inwieweit eine so ausgebildete Kraft in der Lage sein soll, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und zu bewerten, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zwar kann die erforderliche wettbewerbsrechtliche Qualifikation auch durch Berufserfahrung erworben werden. Auch dazu trägt der Kläger jedoch nichts vor.“

 

Die Prozessbevollmächtigten des IDO e.V. hätten zur personellen Ausstattung detailliert und umfassend vortragen müssen. Aus meiner Sicht ist das ergangene Urteil lediglich auf mangelnden Sachvortrag zurückzuführen. Hätten die Prozessbevollmächtigten des IDO e.V. hier „sauber“ gearbeitet, dann wäre es gewiss nicht zu dieser aus meiner Sicht „Fehlentscheidung“ gekommen.

 

Schließlich haben sich in der Vergangenheit bereits dutzende Gerichte mit der Aktivlegitimation des Ido e.V. befasst und diese bejaht:

 

  • LG Hamburg (Urteil vom 17.4.2013, Az. 327 O 40/13, rechtskräftig)
  • LG München I (Urteil vom 04.07.2013, Az. 37 O 7758/13, rechtskräftig)
  • LG München I (Urteil vom 15.10.2013, einstweilige Verfügung, nach mündlicher Verhandlung, Az. 9 HK O 20302/13)
  • LG Mannheim (Prozessvergleich mit antragsgemäßer Unterlassungserklärung vom 17.09.2013, Az. 2 O 66/13, rechtskräftig)
  • LG Hanau (Beschlussverfügung vom 08.11.2013, Az. 6 O 106/13)
  • LG Hamburg (Prozessvergleich mit antragsgemäßer Unterlassungserklärung vom 14.11.2013, Az. 408 HK O 127/13, rechtskräftig)
  • LG Düsseldorf (Beschlussverfügung vom 04.12.2013, Az. 34 O 125/13, rechtskräftig)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 05.12.2013, Az. 01 HK O 3342/13, rechtskräftig)
  • LG Rostock (Beschlussverfügung vom 20.02.2014, Az. 5 HK O 21/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 26.02.2014, Az. 2 HK O 465/14, rechtskräftig)
  • LG Neuruppin (Beschlussverfügung vom 27.02.2014, Az. 6 O 13/14)
  • LG Berlin (Beschlussverfügung vom 06.03.2014, Az. 91 O 23/14, rechtskräftig)
  • LG Köln (Beschlussverfügung vom 19.03.2014, Az. 84 O 47/14, rechtskräftig)
  • LG Bochum (Beschlussverfügung vom 27.03.2014, Az. I-12 O 83/14, rechtskräftig)
  • LG Stuttgart (Beschlussverfügung vom 09.04.2014, Az. 38 O 30/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 28.04.2014, Az. 04 HK O 879/14, rechtskräftig)
  • LG Darmstadt (Beschlussverfügung vom 29.04.2014, Az. 16 O 59/14)
  • LG Osnabrück (Versäumnisurteil vom 06.05.2014, Az. 18 O 131/14)
  • LG Hildesheim (Beschlussverfügung vom 13.05.2014, Az. 11 O 11/14)
  • LG Frankfurt (Oder) (Beschlussverfügung vom 28.05.2014, Az. 31 O 38/14)
  • LG Bremen (Beschlussverfügung vom 04.06.2014, Az. 12 O 107/14)
  • LG Leipzig (Beschlussverfügung vom 04.06.2014, Az. 02 HK O 13244/14, rechtskräftig)
  • LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az. 97 O 55/14)
  • LG Berlin (Urteil vom 25.06.2014, Az. 97 O 61/14)
  • LG Berlin (Beschlussverfügung vom 07.07.2014, Az. 101 O 64/14)

Berufung ist noch möglich

Es würde mich sehr wundern, wenn der IDO e.V. nicht gegen das Urteil des LG Berlin Berufung einlegen würde. In der Vergangenheit hatte das LG Berlin die Aktivlegitimation des IDO e.V. bereits mehrfach bestätigt, vgl. oben. Aus meiner Sicht sollte der Verein lediglich über einen anderen Rechtsvertreter nachdenken.

 

Ich gehe davon aus, dass das Kammergericht das Urteil des LG Berlin aufheben wird. Ich werde zu gegebener Zeit hierüber berichten.

 

Sollten Sie aktuell eine Abmahnung vom IDO e.V. erhalten haben, dann wären Sie aus meiner Sicht sehr schlecht beraten, wenn Sie die Abmahnung unter Verweis auf das Urteil des LG Berlin wegen fehlender Aktivlegitimation zurückweisen würden. Ich helfe Ihnen gern.

Keine Lust auf Abmahnungen?

Abmahnungen kann man nur durch einen abmahnsicheren Internetauftritt verhindern. Ich mache seit über 10 Jahren nichts anderes. Jetzt helfe ich Ihnen!

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!

 

neue Abmahnung, weitere Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe, Abmahnkosten – Abzocke, Rechtsmissbrauch?

Heute habe ich von einem Onlinehändler sinngemäß diese E-Mail erhalten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

es geht um eine Abmahnung von XYZ. Inhalt der Abmahnung ist Ihnen sicher bekannt. Genauen Wortlaut entnehmen Sie bitte dem Anhang.

 

Möchte dazu folgendes äußern.

Ich habe im Januar die erste Abmahnung erhalten. Da es sich um einen geringen Betrag gehandelt hat, habe ich diese unterschrieben und den Betrag gezahlt. Jetzt habe ich nicht nur eine zweite Abmahnung bekommen, sondern ich soll auch noch eine Vertragsstrafe von mehreren Tausend Euro bezahlen. Die haben Testkäufe bei mir gemacht und dass nur 3 Tage nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung. Das ist für mich ein eindeutiges Zeichen für eine Abzocke.

 

Ich habe schon zahlreiche meiner Händlerkollegen angeschrieben, die auch betroffen sind. Viele von denen  zahlen, und sehen nicht das Risiko wieder abgemahnt zu werden. Da sehe ich das Problem. Erst geringe Kosten anschlagen. Und dann wieder abmahnen, um erst richtig abzusahnen. Ich sehe nicht ein diese Summe zu zahlen, und noch eine Abmahnung zu unterschreiben.

 

Ich hoffe Sie können mir helfen

Der 1. Fehler des Onlinehändlers

Der Händler hätte sich sofort nach Erhalt der ersten Abmahnung an mich wenden sollen. Eine umfassende Beratung hätte dafür gesorgt, dass der Händler über die Folgen eines Verstoßes gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung Bescheid gewusst hätte. Ebenfalls hätte er gewusst, was er genau künftig ändern muss, damit es erst gar nicht zu einem erneuten Verstoß kommt. Der Onlinehändler sah erstmal nur die geringen Kosten und hat sich über die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung gar keine Gedanken gemacht, wie dessen E-Mail Nachricht zeigt:

„Da es sich um einen geringen Betrag gehandelt hat, habe ich diese unterschrieben und den Betrag gezahlt.“

Ich sehe es in der Praxis immer wieder, dass die Abmahner die Abmahnkosten extra oftmals extrem „gering“ ansetzen, damit viele Betroffene ohne lange nachzudenken einfach die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben und die Kosten bezahlen.

 

Geringe Kosten einer Abmahnung können (müssen es natürlich nicht) ein Zeichen für eine „Falle“ sein, wobei ich als Falle eine zu weit gefasst Unterlassungserklärung ansehe.

Der 2. Fehler des Händlers

Als Folge des ersten Fehlers war aus meiner Sicht zu erwarten, dass der Händler sich künftig auch nicht entsprechend der abgegebenen Unterlassungserklärung verhalten wird und es deshalb zu einer weiteren Abmahnung kommt.

 

Bevor Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sich zu 100 % sicher sein, dass Sie wissen, auf was Sie künftig achten müssen, damit es nicht zu Vertragsstrafenforderungen kommt. Lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten!

Handelt es sich um Abzocke?

Ich kann gewiss gut nachvollziehen, dass sich der betroffene Händler abgezockt vorkommt. Aus rechtlicher Sicht muss ich aber leider sagen, dass ich keine Anhaltspunkte für eine Abzocke erkennen kann, denn Testkäufe nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sind ganz normal. Zudem kann der Abmahner nur dann wissen, ob sich der Händler an die abgegebene Unterlassungserklärung hält, wenn er einen Testkauf durchführt.

 

Die Testkäufe zeigen aus meiner Sicht sogar sehr deutlich, dass der Abmahner die Sache ernst nimmt und daher auch die Unterlassungserklärung kontrolliert. Würde es dies nicht machen, so könnte dies ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein, weil er durch dieses Verhalten zeigen würde, dass ihm die Unterlassungsansprüche gar nicht so wichtig sind.

 

Derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt muss selbstverständlich auch damit rechnen, dass der Unterlassungsgläubiger künftig prüft, ob sich an die Unterlassungserklärung gehalten wird. Wer eine Unterlassungserklärung abgibt und sein Verhalten nicht ändert, der muss sich auch nicht über eine neue Abmahnung wundern.

 

Abmahnungen sind kein Spaß, sondern erst zu nehmen! Aus Sicht des erneut Abgemahnten sicherlich ein Fall von Abzocke. Daher lese ich sowas sehr oft:

Da sehe ich das Problem. Erst geringe Kosten anschlagen. Und dann wieder abmahnen, um erst richtig abzusahnen.

Es geht allerdings nicht darum fett „abzusahnen„, sondern darum, den Unterlassungsvertrag einzuhalten. Und ein Verstoß dagegen löst nun einmal eine Vertragsstrafe aus.

 

neue Abmahnung, weitere Unterlassungserklärung, Vertragsstrafe und Abmahnkosten

Die zweite Abmahnung ist dann für viele ein gewaltiger Schock. Jegliche Einsicht fehlt zu beginn:

Ich sehe nicht ein diese Summe zu zahlen, und noch eine Abmahnung zu unterschreiben.

Kommt es nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder zu einer Verstoß, dann fängt der ganze „Spaß“ wieder von vorne an, d.h. es wird wieder eine Abmahnung ausgesprochen und eine weitere Unterlassungserklärung gefordert. Der erneute Verstoß begründet erneut eine Wiederholungsgefahr, welche nur durch Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann.

 

Die neue Abmahnung kostet wieder Geld und daneben fordert der Abmahner jetzt auch eine Vertragsstrafe, da Sie sich vertragsstrafenbewehrt dazu verpflichtet haben, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.

Künftigen Ärger effektiv vermeiden

Ich kann nur immer und immer wieder raten, sich nach Erhalt einer Abmahnung sofort mit mir in Verbindung zu setzen. Treffen Sie keine Kurzschlussentscheidungen und unterschreiben Sie auf gar keinen Fall – auch nicht, weil Sie Zeitdruck haben, oder die geforderten Kosten ja nur gering sind – einfach eine vorformulierte Unterlassungserklärung!

 

Die „richtigen“ Probleme fangen dann für Sie meist direkt nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung an.

 

Also noch einmal: Machen Sie im Falle einer Abmahnung keine Experimente. Nutzen Sie am besten meinen Abmahnschutz, um ganz auf Nummer sicher zu gehen. Weitere Informationen hier:

 

Abmahnschutz: Nutzen auch Sie das Rundum-Sorglos-Paket, weil es die sichere Art zu handeln ist!

 

 

Dauerhafte anwaltliche Haftungsübernahme**: Ihr Risikoschutz

 

 

Machen Sie keine Experimente, wenn es um den Schutz Ihres Onlinehandels – Ihrer Existenz – geht!